B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-3164/2016
Ur t e i l vom 8 . J un i 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richterin Michela Bürki Moreni, Richter Vito Valenti,
Gerichtsschreiber Michael Rutz.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Vorinstanz.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung, Rückerstattung von
AHV-Leistungen (Verrechnung), Einspracheentscheid vom
12. April 2016.
C-3164/2016
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Sachverhalt:
A.
Die 1944 geborene, spanische Staatsangehörige A._______ (nachfolgend:
Versicherte oder Beschwerdeführerin) bezieht seit dem (…) 2008 eine or-
dentliche Altersrente der schweizerischen AHV (act. 1). Diese wird infolge
Wegzugs der Versicherten nach Spanien seit dem 1. August 2009 von der
Schweizerischen Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz)
ausbezahlt (Verfügungen der SAK vom 25. August 2009 und vom 11. Ok-
tober 2010; act. 4 und 6).
B.
B.a Die Versicherte bezog zudem ab 10. April 2006 Hilfsmittel der IV und
später der AHV (orthopädische Serienschuhe; act. 18 S. 2), ehe die IV-
Stelle des Kantons (…) mit Verfügung vom 1. Oktober 2013 die zuletzt am
28. Juni 2013 erteilte Kostengutsprache vom 1. Juni 2013 bis 31. Mai 2018
für die orthopädischen Serienschuhe wiedererwägungsweise aufhob und
feststellte, dass seit der Abmeldung der Versicherten nach Spanien per
1. Juli 2009 keine Kosten mehr für orthopädische Serienschuhe übernom-
men würden. Weil die Versicherte ihren Wegzug nach Spanien der Invali-
denversicherung nicht mitgeteilt habe, verpflichtete die kantonale IV-Stelle
sie zur Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen von insge-
samt Fr. 4‘207.30 (act. 13).
B.b Eine dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wies das
Kantonsgericht (…) mit Urteil vom 26. Mai 2015 ab. Soweit die Versicherte
mit der Beschwerde den Erlass der Rückforderungssumme beantragt
hatte, wurde darauf nicht eingetreten. Das kantonale Gericht hielt fest, dass
eigentlich die Ausgleichskasse die angefochtene Verfügung hätte erlassen
müssen, weil diese für die Abgabe von Hilfsmittel an im AHV-Rentenalter
stehende Versicherte zuständig sei. Es sah aber von der Rückweisung der
Sache an die Ausgleichskasse zum Verfügungserlass ab. Weiter erwog
das kantonale Gericht, dass ab 1. Juli 2009 kein Anspruch mehr auf die
Übernahme der Kosten für orthopädische Serienschuhe bestehe, weshalb
die Kostengutsprache vom 28. Juni 2013 zu Recht wiedererwägungsweise
aufgehoben worden sei. Der Betrag von Fr. 4‘207.30 für nach dem 1. Juli
2009 bezogene orthopädische Serienschuhe sei von der IV-Stelle zu Un-
recht ausgerichtet worden und sei von der Versicherten zurückzuerstatten.
Schliesslich wies das Gericht die Versicherte auf die Möglichkeit hin, nach
Rechtskraft des Urteils ein Erlassgesuch zu stellen, worüber die IV-Stelle
mittels einer anfechtbaren Verfügung zu befinden habe (act. 18).
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B.c Am 10. Juli 2015 forderte die kantonale IV-Stelle die Versicherte zur
Zahlung des Rückerstattungsbetrags von Fr. 4‘207.30 auf (act. 20). Nach-
dem die Zahlung nicht erfolgt war, erliess die Zentrale Ausgleichsstelle
(ZAS) am 3. September 2015 eine erste Mahnung und am 6. Oktober 2015
eine zweite Mahnung mit der Aufforderung, den ausstehenden Betrag von
Fr. 4‘207.30 bis spätestens 16. Oktober 2015 zu bezahlen. Mit Schreiben
vom 12. November 2015 informierte die ZAS die kantonale IV-Stelle dar-
über, dass der ausstehende Rückforderungsbetrag trotz zweimaliger Mah-
nung nicht bezahlt worden sei und bat um Ergreifen der nötigen Massnah-
men (act. 20). In der Folge ersuchte die kantonale IV-Stelle mit Schreiben
vom 20. November 2015 die SAK um Verrechnung der ausstehenden For-
derung mit der Altersrente der Versicherten und Erlass der entsprechenden
Verfügung (act. 21).
B.d Mit Verfügung vom 22. Dezember 2015 ordnete die SAK an, dass die
ausstehende Rückerstattungsforderung von Fr. 4‘207.30 im Umfang von
monatlich Fr. 450.– mit der Altersrente der Versicherten verrechnet wird
(act. 22). Dagegen machte diese mit Einsprache (Eingang: 26. Januar
2016) sinngemäss geltend, dass sie aufgrund einer falschen Auskunft ihres
Arztes nicht zur Rückerstattung verpflichtet sei. Überdies verwies sie da-
rauf, dass AHV-Renten und Kompetenzstücke nicht pfändbar seien. Daher
sei die Verrechnung mit ihrer Altersrente gesetzwidrig. Sie ersuchte um
Auszahlung ihrer vollen Altersrente (act. 26). Mit Entscheid vom 12. April
2016 wies die SAK die Einsprache ab und bestätigte die Verfügung vom
22. Dezember 2015. Zur Begründung hielt sie im Wesentlichen fest, dass
die Versicherte zu Recht mit Verfügung vom 1. Oktober 2013 aufgefordert
worden sei, die Summe von Fr. 4‘207.30 zurückzuerstatten. Sie wies die
Versicherte darauf hin, dass die Möglichkeit bestehe, ein Erlassgesuch zu
stellen. Falls sie dies wünsche, habe sie das der Verfügung beigelegte For-
mular «Ergänzungsblatt 3», ausgefüllt und mit Belegen versehen, einzu-
reichen. Der allfällige Erlass der Rückerstattung werde in einem separaten
Verfahren überprüft. Diese Prüfung werde allerdings erst stattfinden, wenn
die Rückforderungsverfügung (recte: Verrechnungsverfügung) in Rechts-
kraft erwachsen sei (act. 29).
C.
Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die Versicherte mit einer am
17. Mai 2016 von der SAK überwiesenen Eingabe vom 2. Mai 2016 (Post-
stempel) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte
sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Sie führte aus,
dass sie die Rückzahlung verweigere, da sie gemäss der Auskunft ihres
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Arztes auch im Ausland Anspruch auf die Finanzierung der orthopädischen
Serienschuhe habe. Für dessen Falschauskunft habe nicht sie geradezu-
stehen. Weiter wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass ihre finanzi-
elle Situation derzeit sehr schwierig sei (BVGer-act. 1).
D.
Die Vorinstanz schloss mit Vernehmlassung vom 6. Juni 2016 auf Abwei-
sung der Beschwerde (BVGer-act. 3).
E.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften ist – soweit
erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig (Art. 85bis Abs. 1 AHVG [SR 831.10] sowie Art. 31, 32
und 33 Bst. d VGG). Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin des ange-
fochtenen Einspracheentscheids durch diesen besonders berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung,
weshalb sie zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1
VwVG; siehe auch Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Auf die frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde ist daher grundsätzlich einzutreten (Art. 50
Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 60 ATSG).
2.
Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet der
Einspracheentscheid vom 12. April 2016, mit dem die Vorinstanz in Bestä-
tigung ihrer Verfügung vom 22. Dezember 2015 die Verrechnung der Rück-
erstattungsforderung von Fr. 4‘207.30 von monatlich Fr. 450.– mit der lau-
fenden Altersrente der Beschwerdeführerin verfügt hat. Die gestützt auf
Art. 25 Abs. 1 ATSG erlassene Rückforderungsverfügung vom 10. Oktober
2013 der kantonalen IV-Stelle wurde mit unangefochten gebliebenem Urteil
des kantonalen Gerichts vom 26. Mai 2015 bestätigt und ist als solche da-
mit längst in Rechtskraft erwachsen. Bezüglich der Frage der Rückerstat-
tungspflicht der unrechtmässig bezogenen Leistungen im Betrag von
Fr. 4‘207.30 liegt damit eine abgeurteilte Sache (res iudicata) im Rechts-
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sinne vor (vgl. zum Ganzen bspw. BGE 136 V 369 E. 3.1.1). Dementspre-
chend kann die Rückerstattungsforderung von Fr. 4‘207.30 nicht mehr Ge-
genstand des angefochtenen Einspracheentscheids und des vorliegenden
Beschwerdeverfahrens sein (vgl. Urteil des BGer C 21/07 vom 11. Februar
2008 E. 2). Soweit die Beschwerdeführerin (sinngemäss) rügt, die Rücker-
stattung sei zu Unrecht angeordnet worden, ist darauf nicht einzutreten.
Prozessthema ist nach dem Gesagten einzig, ob die Vorinstanz zu Recht
die Verrechnung verfügt hat.
3.
Die Beschwerdeführerin ist als spanische Staatsangehörige seit 2009 wie-
der in Spanien wohnhaft, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene
Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mit-
gliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen,
FZA; SR 0.142.112.681) sowie die gemäss Anhang II des FZA anwendba-
ren Verordnungen (EG) des Europäischen Parlaments und des Rates
Nr. 883/2004 vom 29. April 2004 sowie Nr. 987/2009 vom 16. September
2009 zu beachten sind. Da sich aber auch nach Inkrafttreten des FZA die
Ansprüche der Beschwerdeführerin auf Leistungen der schweizerischen
AHV nach schweizerischem Recht richtet (vgl. BGE 130 V 51 E. 5.4), ist
auch die hier zu prüfende Frage nach der Zulässigkeit der Verrechnung
nach internem schweizerischen Recht zu beurteilen.
4.
Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz be-
herrscht. Danach haben die Verwaltung und das Gericht von Amtes wegen
für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachver-
haltes zu sorgen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die
für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hin-
reichende Klarheit besteht. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneinge-
schränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien
(BGE 125 V 195 E. 2; Urteil des BGer 8C_345/2014 vom 5. Juni 2015
E. 5.2.3). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne
der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialver-
sicherungsgerichts (oder der verfügenden Verwaltungsstelle) ist, für die
Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversi-
cherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast
nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten
jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt
Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn
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es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes
aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zu-
mindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen
(BGE 117 V 261 E. 3b; Urteil des BGer 9C_951/2011 vom 26. April 2011
E. 6).
5.
Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz die Rückforderung zu Recht mit laufenden
AHV-Renten verrechnet hat.
5.1 Gemäss Art. 20 Abs. 2 AHVG können fällige Leistungen namentlich mit
Forderungen aufgrund des AHVG und des IVG (Bst. a) mit Rückforderun-
gen von Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (Bst. b) und mit Rückforde-
rungen von Renten und Taggeldern der obligatorischen Unfallversiche-
rung, der Militärversicherung, der Arbeitslosenversicherung und der Kran-
kenversicherung (Bst. c) verrechnet werden. Nach der Rechtsprechung
wird durch Art. 20 Abs. 2 AHVG eine eigene Ordnung geschaffen, welche
auf die Besonderheiten der Sozialgesetzgebung im AHV-Bereich zuge-
schnitten ist (BGE 125 V 321 E. 5a mit Hinweisen), und über die obligatio-
nenrechtlichen Regeln (Art. 120 Abs. 1 OR), wie sie auch im Verwaltungs-
recht zur Anwendung gelangen, hinausgeht (BGE 115 V 342 E. 2b und 110
V 185 E. 2).
5.2 Die Vorinstanz war gestützt auf Art. 20 Abs. 2 Bst. a AHVG grundsätz-
lich befugt, die rechtskräftig festgelegte Rückerstattungsforderung der AHV
mit der laufenden AHV-Altersrente der Beschwerdeführerin zu verrechnen
(vgl. Urteil des BVGer C-3484/2014 vom 27. Februar 2015 E. 6.5.1; BGE
117 V 208 E. 4 und 5; FELIX FREY, Abwicklung der Zahlungen in: Recht der
Sozialen Sicherheit, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band XI, 2014,
S. 325 Rz. 9.28; Rz. 10912 der Wegleitung über die Renten in der Eidge-
nössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung des Bun-
desamtes für Sozialversicherung [RWL]).
5.3 Die Verrechnung einander gegenüberstehender Forderungen setzt in-
des voraus, dass der Bestand der beiden zur Verrechnung gebrachten For-
derungen gesichert ist. Der Bestand einer rechtskräftig festgesetzten
Rückerstattungsforderung ist noch nicht definitiv geklärt, wenn noch nicht
über ein allfälliges Erlassgesuch entschieden worden ist. Die Verwaltung
kann daher nicht Verrechnungen vornehmen und der versicherten Person
die gesetzlich vorgesehene Erlassmöglichkeit vorenthalten, bevor über die
geltend gemachte Rückerstattungsschuld abschliessend befunden worden
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ist (vgl. Urteil des BGer C 21/07 vom 11. Februar 2008 E. 2.2; Urteil des
BVGer C-2744/2013 vom 18. August 2015 E. 7.2.3).
5.4 Nachdem die Beschwerdeführerin im Urteil des kantonalen Gerichts
betreffend Rückerstattung vom 26. Mai 2015 auf die Möglichkeit des Erlas-
ses hingewiesen worden war, hat ihr die Vorinstanz im angefochtenen Ein-
spracheentscheid vom 12. April 2016 nochmals ausdrücklich Gelegenheit
eingeräumt, ein Erlassgesuch zu stellen, ohne dabei eine Frist zu setzen.
Sie hat dabei auf Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG und Art. 4 Abs. 1 ATSV hin-
gewiesen, wonach unrechtmässig bezogene Leistungen nicht zurücker-
stattet werden müssen, wenn diese in gutem Glauben empfangen wurden
und eine grosse Härte vorliegt. In der Folge hat die Beschwerdeführerin
zwar nicht das ausgefüllte «Ergänzungsblatt 3» mit den entsprechenden
Belegen eingereicht, sie hat aber in der an die Vorinstanz gerichteten Ein-
gabe vom 2. Mai 2016 sinngemäss geltend macht, sie habe die Leistungen
in gutem Glauben empfangen und ausdrücklich darauf hingewiesen, sie
befinde sich in einer finanziellen Notlage. Zudem hatte bereits das kanto-
nale Gericht darauf hingewiesen, dass es auf die Beschwerde nicht ein-
trete, soweit damit ein Erlassgesuch gestellt werde. Unter diesen Umstän-
den hätte die Vorinstanz die Eingabe vom 2. Mai 2016 der rechtlich nicht
vertretenen Beschwerdeführerin als Erlassgesuch entgegennehmen müs-
sen, zumal es sich bei der dreissigtägigen Frist zur Einreichung eines Er-
lassgesuches gemäss Art. 4 Abs. 4 ATSV nicht um eine Verwirkungsfrist
handelt (BGE 132 V 42 E. 3.4). Unter Ansetzung einer Frist und Hinweis
auf die Säumnisfolgen hätte sie die Beschwerdeführerin auffordern müs-
sen, einerseits ihren guten Glauben und andererseits ihre finanziellen Ver-
hältnisse aufzuzeigen beziehungsweise zu belegen. Die Auffassung der
Vorinstanz, wonach ein Erlassgesuch erst nach Rechtskraft der Verrech-
nungsverfügung zu prüfen ist, trifft nicht zu. Vielmehr hätte sie zunächst die
Voraussetzungen eines Erlasses prüfen müssen und erst nach einer allfäl-
ligen Abweisung des Erlassgesuchs über die Verrechnung verfügen dür-
fen.
5.5 Weiter ist zu beachten, dass nach der Rechtsprechung die Verrech-
nung geschuldeter Leistungen mit der Rente nur insoweit erfolgen darf, als
der Verrechnungsabzug an den monatlichen Renten das betreibungsrecht-
liche Existenzminimum nicht beeinträchtigt. Wenn die Einkünfte der versi-
cherten Person das Existenzminimum nicht übersteigen, ist eine Verrech-
nung ausgeschlossen. Sind hingegen die Einkünfte des Beitragspflichtigen
höher als sein Existenzminimum, so darf in der Weise verrechnet werden,
dass das Existenzminimum nicht berührt wird (BGE 138 V 402 E. 4.2; 136
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V 286 E. 6.1; 115 V 343 E. 2c; 111 V 103 E. 3b; Urteil des BGer
9C_149/2012 vom 6. Februar 2013 E. 3). Im vorliegenden Fall haben je-
doch weder die Vorinstanz noch die kantonale Verwaltungsbehörde (vgl.
Rz. 10925 der RWL) abgeklärt, ob und im welchem Umfang die Verrech-
nung zulässig ist, damit das betreibungsrechtliche Existenzminimum der
Beschwerdeführerin nicht unterschritten wird. Dabei wäre der Beschwer-
deführerin vorgängig das rechtliche Gehör zu gewähren gewesen (vgl. Ur-
teil des BVGer C-3484/2014 vom 27. Februar 2015 E. 6.5.3). Die ange-
fochtene Verfügung erweist sich daher auch aus diesem Grund als rechts-
fehlerhaft.
5.6 Aus den vorgenannten Gründen ist die vorliegende Streitsache an die
Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie den Erlass der Rückforderung prüft.
Sind die Voraussetzungen für den Erlass nicht erfüllt, hat sie die erforderli-
chen Abklärungen bezüglich des betreibungsrechtlichen Existenzmini-
mums vorzunehmen und – nach rechtskräftiger Beurteilung des Erlassge-
suchs – eine neue Verfügung über die Verrechnung zu erlassen, wobei der
Beschwerdeführerin vorgängig das rechtliche Gehör zu gewähren ist. Dies-
bezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin auch eine
Mitwirkungspflicht trifft (vgl. Art. 28 und 43 ATSG; vgl. Urteile des BVGer C-
2854/2013, C-5208/2013, C-5210/2013 vom 15. September 2014 E. 5.3
und B-4180/2012 vom 26. Mai 2014 E. 7.3). In diesem Sinne ist die Be-
schwerde gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom
12. April 2016 aufzuheben.
6.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), weshalb keine Ver-
fahrenskosten zu erheben sind. Der obsiegenden (vgl. BGE 132 V 215
E. 6), nicht vertretenen Beschwerdeführerin, sind keine unverhältnismäs-
sig hohen Kosten entstanden, weshalb ihr keine Parteientschädigung zu-
zusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 3 und 4 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die unterlie-
gende Vorinstanz hat ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädi-
gung (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE, je e contrario; Art. 7
Abs. 3 VGKE).
C-3164/2016
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als der angefochtene Ein-
spracheentscheid vom 12. April 2016 aufgehoben und die Sache zur wei-
teren Abklärung und zum Erlass einer neuen Verfügung im Sinne der Er-
wägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Franziska Schneider Michael Rutz
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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