Abtei lung II I
C-3165/2006/wam
{T 0/2}
U r t e i l v o m 5 . D e z e m b e r 2 0 0 8
Richter Stefan Mesmer (Vorsitz),
Richter Francesco Parrino,
Richterin Elena Avenati-Carpani,
Gerichtsschreiber Marc Wälti.
A._______,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Oskar Müller,
X._______, Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Invalidenversicherung (Berufliche Eingliederung/Rente),
Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom
9. November 2006.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-3165/2006
Sachverhalt:
A.
Der am _______1958 geborene deutsche Staatsangehörige
A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer), wohnhaft in
Deutschland, war seit Mitte der 70er-Jahre als Grenzgänger in der
Schweiz arbeitstätig. Seit 1. Februar 2002 war er als Kundenmaler bei
der B._______ angestellt. Daselbst arbeitete er bis am 8. September
2002 regelmässig während 41.25 Stunden pro Woche; hernach nur
noch in den Monaten April und Mai 2003 jeweils 48 Stunden bzw.
56.25 Stunden (act. 4, 5 und 7 S. 8 Ziff. 9101 „Produktive Stunden“).
Gemäss Auszug vom 27. Oktober 2003 aus dem individuellen Konto
leistete er von Juli 1976 bis Ende Dezember 2002 zweitweise Beiträge
an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenver-
sicherung (AHV/IV; act. 8).
B.
Am 8. Oktober 2003 (Datum des Posteingangs) stellte der Be-
schwerdeführer bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons
Zürich, IV-Stelle C._______ (im Folgenden: IV-Stelle C._______), ein
Gesuch um Bezug von Leistungen (Berufsberatung, Umschulung
eventuell Wiedereinschulung) der eidgenössischen Invaliden-
versicherung (IV). Er machte geltend, seit dem 7. Mai 2003 wegen
Rücken- und Bandscheibenproblemen arbeitsunfähig zu sein (act. 4).
Am 24. November 2004 teilte ihm die IV-Stelle C._______ mit, es
werde die Ausrichtung einer Rente geprüft (act. 28; vgl. auch act. 27,
44, 49, 50 und 75 S. 1 oben).
C.
In der Folge gewährte die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (im
Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz) dem Beschwerdeführer die Über-
nahme der Kosten für eine vom 14. November 2005 bis zum 14. Mai
2006 dauernde Umschulung zum „D._______ Certified System Engi-
neer“ (vgl. act. 71). Mit unangefochtener, in Rechtskraft erwachsener
Verfügung vom 11. Januar 2006 sprach sie ihm zudem für die Dauer
vom 12. August 2005 bis 14. Mai 2006 ein Taggeld von Fr. 164.- zu
(act. 66). Dabei stützte sie sich auf die Ermittlung der wirtschaftlichen
und gesundheitlichen Verhältnisse sowie die berufliche Abklärung
durch die IV-Stelle C._______ (act. 14, 15, 24, act. 61 bis 65 und act.
72 bis 74); im Wesentlichen auf einen Bericht vom 11. November 2003
des Klinikums E._______ (act. 10), ein psychiatrisches Gutachten vom
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31. August 2005 von Dr. med. F._______ (act. 60) sowie auf diverse
Berichte von in Deutschland auf den Gebieten der Allgemeinmedizin,
Orthopädie, Psychiatrie sowie der Inneren Medizin praktizierenden
Ärzten aus der Zeit vom 11. Mai 2000 bis 4. Februar 2005 (vgl. act. 1,
2, 9, 11, 22, 25, 26, 30, 32, 34 und act. 40).
D.
Mit Verfügung vom 29. Juni 2006 wies die Vorinstanz das Leistungs-
begehren des Beschwerdeführers ab und stellte fest, dass kein
Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe. Zur Begründung führte sie
aus, aus medizinischer Sicht bestehe eine zumutbare Arbeitsfähigkeit
von 100% für angepasste Tätigkeiten. Ausgehend von einem jährlichen
Valideneinkommen von Fr. 75'400.- sowie einem Invalideneinkommen
von jährlich Fr. 45'807.- resultiere ein rentenausschliessender
Invaliditätsgrad von 39%. Dabei habe sie einen leidensbedingten
Abzug von 20% gewährt. Weitere berufliche Massnahmen seien aus
invaliditätsfremden Gründen nicht mehr möglich (act. 81). Die Vor-
instanz stützte sich auf die Sachverhaltsabklärung durch die IV-Stelle
C._______ (act. 75 und 76), mithin auf die bereits anlässlich der
Gewährung der vorerwähnten Umschulung vorliegende medizinische
Dokumentation (Lit. C hiervor), zwei Arbeitsunfähigkeitsbescheini-
gungen vom 9. Mai 2006 von Dr. med. G._______ (act. 70 und 79)
sowie ein Schreiben vom 19. April 2006 der Firma H._______ (act. 67).
E.
Mit Einsprache vom 30. Juli 2006 sowie ergänzender Einsprachebe-
gründung vom 1. August 2006 (im Folgenden: Einsprache) beantragte
der Beschwerdeführer sinngemäss, in Aufhebung der Verfügung vom
29. Juni 2006 sei die medizinische Situation erneut zu prüfen und ihm
„eine Wiedereingliederung ins Berufsleben zu ermöglichen“ (act. 82
und 83). Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, er leide
hauptsächlich an einem Rückenleiden. Eine Operation am 23. Juni
2003, eine Rehabilitationsmassnahme sowie eine Schmerzbehandlung
hätten keinen Erfolg gezeitigt. Am 2. März 2004 habe er sich einer
zweiten Operation unterziehen müssen. Da er psychisch und physisch
angeschlagen gewesen sei, habe er im November 2004 keine
Umschulung beginnen können. Die Umschulung zum „D._______
Certified System Engineer“ sei trotz seiner Bemühungen, den
Anforderungen gerecht zu werden, gescheitert. Vorgängig sei ihm von
einem Arzt der IV, der von der Operation vom 2. März 2004 nichts
gewusst habe, ungerechtfertigterweise eine Arbeitsfähigkeit von 100%
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attestiert worden. Er erwarte, von einem Orthopäden untersucht zu
werden, andernfalls wäre sein aktueller Gesundheitszustand nicht voll-
ständig abgeklärt und dokumentiert. Ferner verwies der Beschwerde-
führer auf die der Einsprache beiliegenden Berichte vom 11. Juli 2003
und 19. März 2004 des Allgemeinen Krankenhauses I._______ (act.
83), und stellte er die Zustellung des Berichts vom 9. August 2006 von
Dr. med J._______ (act. 88 S. 2) in Aussicht.
F.
Mit Entscheid vom 9. November 2006 wies die Vorinstanz die Ein-
sprache des Beschwerdeführers ab, und bestätigte ihre Verfügung vom
29. Juni 2006. Zur Begründung führte sie unter anderem aus, die
Einsprache beinhalte keine neuen Tatsachen, das Rückenleiden sowie
die psychischen Beschwerden seien ausreichend gewürdigt worden.
Aus somatischer Sicht sei der Beschwerdeführer in seiner bisherigen
Tätigkeit als Maler zwar erheblich eingeschränkt, in körperlich leichten,
wechselbelastenden Tätigkeiten sei er dagegen voll arbeitsfähig. Aus
psychischen Gründen bestehe laut gutacherlicher Abklärung keine
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Die Umschulungsmassnahmen
hätten aus IV-fremden Gründen nicht erfolgreich durchgeführt werden
können (act. 92).
G.
Am 13. Dezember 2006 erhob der Beschwerdeführer bei der Eidge-
nössischen Rekurskommission der Alters-, Hinterlassenen- und In-
validenversicherung für die im Ausland wohnenden Personen (im
Folgenden: REKO AHV/IV) Beschwerde. Er beantragte, der Ein-
spracheentscheid vom 9. November 2006 sei aufzuheben und die Vor-
instanz sei anzuweisen, ihn medizinisch interdisziplinär, insbesondere
orthopädisch und danach beruflich abklären zu lassen, und alsdann
den Anspruch auf Umschulung, eventuell auf Ausrichtung einer Rente
erneut zu prüfen. Eventuell sei er einem von der Beschwerdeinstanz
zu bestimmenden, interdisziplinären Gutachtergremium zur Begut-
achtung zuzuführen, danach beruflich abklären zu lassen und alsdann
sei der Anspruch auf Umschulung, eventuell auf Ausrichtung einer
Rente erneut zu prüfen. Subeventuell sei festzustellen, dass er
Anspruch auf eine Invalidenrente habe, zu deren Festsetzung die
Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Ferner beantragte der
Beschwerdeführer, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege unter
Beiordnung seines Anwalts zu gewähren.
Seite 4
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Zur Begründung führte er sinngemäss aus, die Vorinstanz habe
seinem – bereits im vorinstanzlichen Verfahren bevollmächtigten –
Rechtsvertreter das in Auftrag gegebene psychiatrische Gutachten,
die Verfügung vom 29. Juni 2006 und den angefochtenen Einsprache-
entscheid nicht eröffnet. Daher sei vorab zu prüfen, ob der ange-
fochtene Einspracheentscheid infolge formell falscher Eröffnung erneut
zu eröffnen sei.
Der Einspracheentscheid sei nicht rechtens, da er ohne die nach dem
Scheitern der Umschulung zum „D._______ Certified System
Engineer“ erforderliche somatische medizinische Abklärung (insbe-
sondere rheumatologisch-orthopädische Abklärung) erlassen worden
sei. Die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt unge-
nügend abgeklärt und die entscheidrelevanten Akten falsch gewürdigt.
Insbesondere habe sie verkannt, dass er gemäss dem Bericht vom
9. August 2006 von Dr. med. J._______ (act. 88) infolge somatischer
Beschwerden nicht nur in seinem bisherigen Beruf als Maler sondern
auch für jede Tätigkeit im Baugewerbe vollständig arbeitsunfähig sei.
Ferner sei das psychiatrische Gutachten vom 31. August 2005 (act.
60) kein entscheidtaugliches Beweismittel, da dem Gutachter nicht alle
medizinischen Berichte vorgelegen hätten, insbesondere auch nicht
der entscheidwesentliche Bericht vom 19. März 2004 des Allgemeinen
Krankenhauses I._______ (act. 83 S. 4 bis 5). Die berufliche
Umschulung sei alleine deshalb gescheitert, weil er in Arbeiten im
Informatiksektor überfordert gewesen sei. Im Anschluss an die be-
antragte orthopädisch-rheumatologische Abklärung seines Gesund-
heitszustandes sei eine berufliche Abklärung vorzunehmen, da er laut
Beurteilung im Verlaufsprotokoll vom 19. Mai 2006 in keiner Art den
Anforderungen in der freien Wirtschaft gerecht werden könne (act. 76).
Auch habe die Vorinstanz das jährliche Valideneinkommen fälsch-
licherweise auf Fr. 75'400.- bestimmt. Es müsse von einem Validen-
einkommen von jährlich Fr. 82'000.- ausgegangen werden. Selbst
wenn er zu 100% in einer dem Leiden angepassten Verweisungs-
tätigkeit arbeitsfähig wäre, könne er nach Massgabe der Tabellenlöhne
für das Jahr 2002 gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch
herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (im Folgenden: LSE)
lediglich ein jährliches Invalideneinkommen von Fr. 52'000.- erzielen
bzw. unter Vornahme eines gebotenen leidensbedingten Abzugs von
25% ein solches von jährlich maximal Fr. 39'000.-. Der Invaliditätsgrad
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betrage damit mindestens 53%. Da er zudem in Deutschland einer
Berentung bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% entgegen
sehe, sei der von der Vorinstanz angenommene Invaliditätsgrad von
39% unzutreffend.
H.
Am 1. Januar 2007 ging das Beschwerdeverfahren auf das Bundes-
verwaltungsgericht über.
I.
In ihrer Vernehmlassung vom 9. Februar 2007 beantragte die Vor-
instanz die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des ange-
fochtenen Einspracheentscheides. Zur Begründung verwies sie auf die
Stellungnahme der IV-Stelle C._______ vom 1. Februar 2007. In dieser
wird sinngemäss ausgeführt, laut psychiatrischem Gutachten vom
31. August 2005 (act. 60), in welchem die entscheidwesentlichen
somatischen und psychiatrischen Berichte kommentiert würden, sei
die Alkoholabhängigkeit des Beschwerdeführers keine Krankheitsfolge.
Aus diesem Grunde und da auch der Umschulungsversuch mit über-
wiegender Wahrscheinlichkeit „alkoholbedingt“ gescheitert sei, habe er
keinen Umschulungsanspruch mehr. Im Bericht des Klinikums
E._______ vom 18. Juli 2003 (recte: 21. August 2003 [act. 1]) sei ihm
eine Arbeitsfähigkeit von 100% in einer leidensangepassten Ver-
weisungstätigkeit nach Ablauf von drei Monaten seit der ersten
Rückenoperation am 26. Juni 2003 attestiert worden. Unterlagen über
eine im Februar 2004 durchgeführte zweite Rückenoperation
existierten nicht. Die medizinisch/psychiatrische Aktenlage sei klar,
und es sei überwiegend wahrscheinlich, dass dem Beschwerdeführer
infolge seiner Rückenbeschwerden weiterhin eine leidensangepasste
Erwerbstätigkeit zu 100% zumutbar sei. Angesichts der erheblichen
Einkommensschwankungen vor Eintritt des Gesundheitsschadens
müsse ferner das Valideneinkommen anhand des Durchschnit-
tsverdienstes einer längeren Periode ermittelt werden. Der Beschwer-
deführer habe ab Mitte 1999 bis zum Eintrit des Gesundheitsschadens
– unter Aufrechnung des im Jahre 1999 erzielten Einkommens von 7
auf 12 Monate – total Fr. 224'124.- verdient, woraus ein der
Lohnentwicklung angepasstes jährliches Valideneinkommen von Fr.
57'197.- im Jahre 2006 resultiere. Das dem angefochtenen Ein-
spracheentscheid zugrunde liegende jährliche Valideneinkommen von
Fr. 75'000.- sei demnach zu hoch angesetzt gewesen. Ferner sei auch
das Invalideneinkommen entsprechend zu aktualisieren und betrage
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im Jahre 2006 Fr. 47'147.-. Die Einkommenseinbusse von Fr. 10'050.-
entspreche einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von
gerundet 20%. Die Beschwerde sei offensichtlich aussichtslos,
weshalb auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege abzuweisen sei.
J.
Mit Replik vom 20. April 2007 bekräftigte der Beschwerdeführer die
gestellten Anträge und führte unter anderem aus, angesichts der Be-
richte der Psychiatrischen Klinik Y._______ vom 11. Mai 2000 (act. 40,
S. 1 bis 2) sowie des K._______ vom 17. Dezember 2004 (recte: 4.
Februar 2005 [act. 34]) erweise sich die Schlussfolgerung der
Vorinstanz, es liege eine invaliditätsfremde Alkoholabhängigkeit vor,
als falsch und willkürlich. Abgesehen davon habe Dr. med. F._______
in seinem Gutachten vom 31. August 2005 (act. 60) weder einen
Alkoholabusus noch eine Alkoholabhängigkeit bestätigt. Aufgrund der
Akten sei daher keineswegs erstellt, dass der Umschulungsversuch
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit „alkoholbedingt“ gescheitert sei.
Sodann habe der Vorinstanz der Bericht vom 19. März 2004 des
Allgemeinen Krankenhauses I._______ (act. 83 S. 4 bis 5) betreffend
die zweite Rückenoperation vorgelegen. Die Prognose einer
Arbeitsfähigkeit von 100% in leidensangepassten Tätigkeiten im Be-
richt des Klinikums E._______ vom 18. Juli 2003 (recte: 21. August
2008 [act. 1]), auf den sich die Vorinstanz abstütze, sei offensichtlich
zu optimistisch gewesen – andernfalls wäre im März 2004 kein zweiter
operativer Eingriff erforderlich geworden. Unter diesen Umständen und
angesichts der im Bericht vom 9. August 2006 von Dr. med. J._______
attestierten Arbeitsunfähigkeit im Baugewerbe (act. 88) stelle sich
weiterhin die Frage nach einer leidensangepassten beruflichen Tätig-
keit und dem Bestehen eines Umschulungsbedarfs. Entgegen der Auf-
fassung der Vorinstanz sei ferner für die Festlegung des Validenein-
kommens die Einkommensperiode September 2001 bis September
2002 relevant. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung für
das Jahr 2006 resultiere demnach ein Valideneinkommen von jährlich
Fr. 82'000.-. Im übrigen sei von einem jährlichen Invalideneinkommen
von Fr. 39'000.- auszugehen.
K.
Mit Duplik vom 21. Juni 2007 bestätigte die Vorinstanz ihre Anträge.
Zur Begründung verwies sie auf die Stellungnahme vom 18. Juni 2007
der IV-Stelle C._______, wonach laut Gutachten vom 31. August 2005
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von Dr. med. F._______ zweifellos ein Suchtgeschehen vorliege. Die
Ausführungen des Beschwerdeführers in der Replik seien unbehelflich.
L.
Mit Verfügung vom 3. Juli 2007 wurde der Schriftenwechsel geschlos-
sen und den Parteien die Zusammensetzung des Spruchkörpers
bekannt gegeben. Innert der gesetzten Frist gingen keine Ausstands-
begehren ein.
M.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten
Akten wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen
der nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die
Beurteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen Rekurs-
oder Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten der De-
partemente hängigen Rechtsmittel (Art. 53 Abs. 2 des Bundesge-
setzes vom 17. Juni 2006 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG,
SR 173.32]).
1.1 Laut Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen gemäss Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vor-
instanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Zu
diesen gehört auch die IVSTA, welche mit Verfügungen über Leist-
ungsgesuche von Grenzgängern – wie dem Beschwerdeführer – be-
findet (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetz-
es vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]
sowie Art. 40 Abs. 2, dritter Satz und Art. 40 Abs. 3 der Verordnung
vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV, SR
831.201]).
1.2 Der mit Beschwerde angefochtene Einspracheentscheid ist ohne
Zweifel als Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG zu qualifizieren. Da
zudem keine Ausnahme gemäss Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundes-
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verwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde vom 13. Dezem-
ber 2006 zuständig.
1.3 Gemäss Art. 59 ATSG ist zur Beschwerdeführung vor dem
Bundesverwaltungsgericht legitimiert, wer durch die angefochtene Ver-
fügung berührt ist, und ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf-
hebung oder Änderung hat (vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG). Der Be-
schwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren als Partei teilge-
nommen. Er ist als Adressat durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt und hat an ihrer Aufhebung bzw. Änderung ein schutz-
würdiges Interesse.
1.4 Für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wird der zu-
lässige Verfahrensgegenstand (Streitgegenstand) durch das Anfecht-
ungsobjekt bestimmt, vorliegend durch den Einspracheentscheid vom
9. November 2006. Über diejenigen Punkte, welche nicht verfügungs-
weise entschieden wurden, kann die Rechtspflegebehörde grund-
sätzlich nicht urteilen (vgl. BGE 110 V 48 E. 3b und E. 3c).
Mit Einspracheentscheid vom 9. November 2006 (act. 92 und 89) be-
stätigte die Vorinstanz inhaltlich ihre Verfügung vom 29. Juni 2006 (act.
81), mit der sie das „Leistungsbegehren“ des Beschwerdeführers im
Wesentlichen mit der Begründung abwies, es liege kein rentenbe-
gründender Invaliditätsgrad vor, weitere berufliche Massnahmen seien
aus invaliditätsfremden Gründen nicht mehr möglich (act. 81). Ange-
sichts dieses Streitgegenstandes im vorinstanzlichen Verfahren, und
zumal grundsätzlich davon auszugehen ist, dass sich eine Anmeldung
zum Leistungsbezug auf sämtliche Ansprüche des betreffenden So-
zialversicherungszweigs bezieht (vgl. hierzu auch UELI KIESER, Das Ver-
waltungsverfahren in der Sozialversicherung, Zürich 1999, Rz. 395 ff.),
gehen die vom Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren gestellten
Rechtsbegehren nicht über den zulässigen Verfahrensgegenstand
hinaus.
1.5 Aufgrund der Akten ist ferner davon auszugehen, dass der ange-
fochtene Einspracheentscheid dem Beschwerdeführer am 20. Novem-
ber 2006 eröffnet wurde. Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde vom 13. Dezember 2006 ist daher einzutreten (Art. 60
ATSG; vgl. auch Art. 20 Abs. 1, Art. 21 Abs. 2, Art. 50 und Art. 52
VwVG).
Seite 9
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2.
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich im Wes-
entlichen nach den Vorschriften des VGG, des VwVG (vgl. Art. 37
VGG) sowie des ATSG (vgl. Art. 3 Bst. dbis VwVG). Dabei finden nach
den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln diejenigen Verfahr-
ensvorschriften Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerde-
beurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2, vgl. auch Art. 53
Abs. 2 VGG).
2.1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden, die vorinstanzliche
Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich der Überschreitung
oder des Missbrauchs von Ermessen), beruhe auf einer unrichtigen
oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Be-
gehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut-
heissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Be-
gründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ
GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212).
2.3 Das Sozialversicherungsverfahren ist vom Untersuchungsgrund-
satz beherrscht. Danach haben die Verwaltung und das Gericht von
Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtser-
heblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen
nicht uneingeschränkt. Zum einen findet er sein Korrelat in den Mit-
wirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2, BGE 122 V 157
E. 1a, je mit Hinweisen); zum anderen umfasst die behördliche und
richterliche Abklärungspflicht nicht unbesehen alles, was von einer
Partei behauptet oder verlangt wird. Vielmehr bezieht sie sich nur auf
den im Rahmen des streitigen Rechtsverhältnisses (Streitgegenstand)
rechtserheblichen Sachverhalt. Rechtserheblich sind alle Tatsachen,
von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so
oder anders zu entscheiden ist (vgl. GYGI, a.a.O., S. 43 und 273). In
diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden und Sozialversicher-
ungsgerichte zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen oder zu ver-
anlassen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer
sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass
besteht (BGE 117 V 282 E. 4a mit Hinweis; Urteil des Eidgenössischen
Seite 10
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Versicherungsgerichts [im Folgenden: EVG; seit dem 1. Januar 2007
Schweizerisches Bundesgericht] I 520/99 vom 20. Juli 2000).
2.4 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall –
das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen,
wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (MAX KUMMER, Grundriss
des Zivilprozessrechts, 4. Aufl., Bern 1984, S. 136).
2.4.1 Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid,
sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Be-
weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse
Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisan-
forderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener
Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Ge-
schehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 126 V 353
E. 5b, BGE 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen). Führen die von Amtes
wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht
bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimm-
ter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und
weitere Beweismassnahmen könnten an diesem feststehenden Ergeb-
nis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu
verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; UELI KIESER, a.a.O., S. 212,
Rz. 450; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Ver-
waltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 111 und
320; GYGI, a.a.O., S. 274; vgl. auch BGE 122 II 464 E. 4a, BGE 122 III
219 E. 3c, BGE 120 1b 224 E. 2b, BGE 119 V 335 E. 3c mit Hin-
weisen).
2.4.2 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweis-
mittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwer-
deverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach
haben Versicherungsträger und Gerichte die Beweise frei, d.h. ohne
förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdi-
gen. Bezüglich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entschei-
dend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben
worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und
Situation einleuchtet ist, und ob die Schlussfolgerungen der Experten
begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich
somit weder die Herkunft des Beweismittels noch die Bezeichnung der
Seite 11
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eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht
oder als Gutachten (vgl. dazu das Urteil des EVG I 268/2005 vom 26.
Januar 2006 E. 1.2, mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3.a).
Gleichwohl erachtet es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der
freien Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die Beweiswürdi-
gung in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gut-
achten aufzustellen (vgl. hierzu BGE 125 V 351 E. 3b; AHI 2001 S. 114
E. 3b; Urteil des EVG I 128/98 vom 24. Januar 2000 E. 3b). So ist den
im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten extern-
er Spezialärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und
Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten
und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen ge-
langen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, so-
lange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise
sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b/bb, mit Hinweisen).
3.
Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht, das von der IV-Stelle
C._______ in Auftrag gegebene psychiatrische Gutachten, die Ver-
fügung vom 29. Juni 2006 und der angefochtene Einspracheentscheid
seien seinem Rechtsvertreter nicht eröffnet worden. Damit macht er
sinngemäss eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör
und einen Eröffnungsfehler geltend.
3.1 Gemäss Art. 11 Abs. 2 VwVG hat die zuständige Behörde ihre
Mitteilungen an den jeweiligen Rechtsvertreter und nicht an die
vertretene Partei zu machen. Diese Bestimmung stellt nicht bloss eine
Ordnungsvorschrift dar. Vielmehr liegt bei ihrer Missachtung ein
Eröffnungsfehler vor, aus dem der Partei kein Nachteil erwachsen darf
(Art. 49 Abs. 3 ATSG; vgl. auch Art. 38 VwVG; dazu etwa RES
NYFFENEGGER, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler,
Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren,
Zürich/St. Gallen 2008, N. 24 zu Art. 11).
3.2 Das rechtliche Gehör umfasst die Rechte der Parteien auf Teilnah-
me am Verfahren und auf Einflussnahme auf den Prozess der Ent-
scheidfindung. In diesem Sinne dient es einerseits der Sachabklärung,
stellt andererseits aber auch ein persönlichkeitsbezogenes Mitwir-
kungsrecht beim Erlass von Verfügungen dar, welche in die Rechts-
stellung des Einzelnen eingreifen (vgl. BGE 126 V 130 E. 2b, BGE 121
V 150 E. 4a; A. KÖLZ/I. HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs-
Seite 12
C-3165/2006
rechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 292 ff.). Zum ver-
fassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 [BV, SR 101]), der für das Verwaltungsverfahren in
Art. 26 ff. VwVG wie auch in Art. 42 ATSG konkretisiert worden ist,
gehören insbesondere Garantien bezüglich Beweisverfahren, Begrün-
dungspflicht der Behörden und Akteneinsicht.
Die Verletzung des rechtlichen Gehörs stellt einen formellen
Rechtsfehler dar, der in der Regel zur Aufhebung des angefochtenen
Verfügung führt. Nach ständiger Praxis kann allerdings eine nicht
besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt
werden. Die Verletzung gilt dann als geheilt, wenn der Betroffene die
Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die
sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüft, wobei
eine Heilung jedoch die Ausnahme bleiben soll (vgl. BGE 127 V 438 E.
3d/aa, BGE 126 V 130 E. 2b, BGE 118 Ib 111 E. 4b, BGE 117 Ib 481,
BGE 116 V 182 E. 1b; VPB 61.30 E 3.1).
3.3 Aus den Akten ergibt sich, dass der Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers der IV-Stelle C._______ am 29. August 2005 eine
Vollmacht hat zukommen lassen (act. 55 und 56). In Missachtung des
Vertretungsverhältnisses hat die IV-Stelle C._______ in der Folge ihre
Mitteilungen direkt dem Beschwerdeführer zugestellt. Auch die Ver-
fügung der Vorinstanz vom 29. Juni 2006 und der angefochtene
Einspracheentscheid vom 9. November 2008 wurden dem Be-
schwerdeführer und nicht dessen Vertreter eröffnet.
Es ist zwar festzustellen, dass sich die Vollmacht des Rechtsvertreters
nach ihrem Wortlaut auf die Verfahren vor der IV-Stelle C._______ und
der Suva bezog. Aus dem Betreff (Versicherungsleistungen) ergibt sich
aber klar, dass davon auch jene Verfahrensabschnitte umfasst sein
sollten, in welchen Kraft gesetzlicher Vorschrift die Vorinstanz zu-
ständig war. Damit steht fest, dass sowohl die Verfügung vom 29. Juni
2006 als auch der angefochtene Einspracheentscheid fehlerhaft eröff-
net worden sind.
Aus der fehlerhaften Eröffnung darf dem Beschwerdeführer kein
Nachteil erwachsen. Ein solcher ist nicht ersichtlich, konnte er doch
durchaus sachgerecht selbst Einsprache erheben und seinen Vertreter
über die Entwicklung des Verfahrens ins Bild setzen, so dass dieser
die vorliegend zu beurteilende Beschwerde einreichen konnte.
Seite 13
C-3165/2006
3.4 Am 29. August 2005 hat der Rechtsvertreter des Beschwerde-
führers die IV-Stelle C._______ um Akteneinsicht ersucht. Diese wurde
ihm am 5. September 2005 gewährt – allerdings ohne dass ihm das
psychiatrische Gutachten vom 31. August 2005 von Dr. med.
F._______ zugestellt worden wäre, welches der IV-Stelle C._______
bereits am 2. September 2008 zugegangen war. In diesem Vorgehen
liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers.
Die vorliegend festgestellte Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht
als besonders schwerwiegend zu qualifizieren, wurde doch dem
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers auf weiteres Gesuch hin das
fragliche Gutachten am 8. Dezember 2006 per Fax zugestellt. Der
Beschwerdeführer war denn auch ohne Weiteres in der Lage, den Ein-
spracheentscheid sachgerecht anzufechten und sich vor der Rekurs-
kommission und dem Bundesverwaltungsgericht, welchen volle Kogni-
tion zukommt, umfassend zu äussern. Demzufolge ist die Verletzung
des rechtlichen Gehörs im Beschwerdeverfahren geheilt worden.
4.
In materieller Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mas-
sgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tat-
bestandes Geltung haben (BGE 130 V 329). Ein allfälliger Leistungs-
anspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bis-
herigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen
(pro rata temporis; BGE 130 V 445).
Sodann sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts für
die richterliche Beurteilung grundsätzlich die tatsächlichen Verhält-
nisse zur Zeit des Erlasses des streitigen Einspracheentscheides
(hier: 9. November 2006) massgebend (BGE 132 V 368 E.6.1, BGE
129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen). Veränderungen des Sachverhalts, die
nach diesem Zeitpunkt eintraten, sind im vorliegenden Verfahren
grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Allerdings können Tatsachen,
die den Sachverhalt seither verändert haben, unter Umständen
Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362
E. 1b mit Hinweisen).
4.1 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger mit Wohn-
sitz in Deutschland, einem Mitglied der Europäischen Gemeinschaft.
Am 1. Juni 2002 trat das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der
schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen
Seite 14
C-3165/2006
Gemeinschaft mit ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Frei-
zügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) in Kraft, insbesondere auch dessen
Anhang II, der die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit
regelt (vgl. dazu Art. 80a IVG in der Fassung gemäss Ziff. I 4 des
Bundesgesetzes vom 14. Dezember 2001 betreffend die Bestimmung-
en über die Personenfreizügigkeit im Abkommen zur Änderung des
Übereinkommens zur Errichtung der EFTA, in Kraft seit 1. Juni 2002).
Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom
14. Juni 1971 (SR 0.831. 109.268.1) haben die Personen, die im Ge-
biet eines Mitgliedstaates wohnen und für welche daher diese Verord-
nung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvor-
schriften eines Mitgliedstaates wie die Staatsangehörigen dieses Sta-
ates selbst, soweit besondere Bestimmungen der Verordnung 1408/71
nichts anderes vorsehen. Für die Beurteilung des geltend gemachten
Anspruchs auf Leistungen der Invalidenversicherung ist somit grund-
sätzlich internes schweizerisches Recht, insbesondere das IVG sowie
die IVV anwendbar. Die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht
haben mangels diesbezüglicher staatsvertraglicher Regelung beim
Ermitteln von Leistungsansprüchen allein die schweizerischen Rechts-
vorschriften anzuwenden.
Die Frage ob, und gegebenenfalls ab wann Anspruch auf Leistungen
der schweizerischen Invalidenversicherung besteht, bestimmt sich
somit allein aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften. Für die
Beurteilung eines Leistungsanspruchs sind daher – entgegen der Auf-
fassung des Beschwerdeführers – Feststellungen ausländischer Ver-
sicherungsträger, Krankenkassen, Behörden und Ärzte, insbesondere
auch solche bezüglich Invaliditätsgrad und Anspruchsbeginn, für die
rechtsanwendenden Behörden in der Schweiz nicht verbindlich (BGE
130 V 253 E. 2.4, AHI 1996, S. 179; vgl. auch ZAK 1989 S. 320 E. 2).
Vielmehr unterstehen ausländische Beweismittel der freien Beweis-
würdigung des Richters.
4.2 Im vorliegenden Verfahren finden grundsätzlich jene Rechtsvor-
schriften Anwendung, die bei Erlass des Einspracheentscheids vom
9. November 2006 in Kraft standen; weiter aber auch solche
Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten
waren, die aber für die Beurteilung eines allenfalls früher entstan-
denen Umschulungs- und/oder Rentenanspruchs von Belang sind (für
das IVG: ab dem 1. Juni 2002 in der Fassung vom 8. Oktober 1999 [AS
2002 701, sowie AS 2002 685]; ab dem 1. Januar 2003 in der Fassung
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C-3165/2006
vom 6. Oktober 2000 [AS 2002 3371 und 3453] und ab dem 1. Januar
2004 in der Fassung vom 21. März 2003 [AS 2003 3837; 4. IVG-
Revision]).
Für die Prüfung eines allfälligen Leistungsanspruchs ab 2003 ist so-
dann das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene ATSG anwendbar. Da
die darin enthaltenen Formulierungen der Arbeitsunfähigkeit, der
Erwerbsunfähigkeit, der Invalidität und der Einkommensvergleichs-
methode den bisherigen von der Rechtsprechung dazu entwickelten
Begriffen in der IV entsprechen, und die von der Rechtsprechung dazu
herausgebildeten Grundsätze unter der Herrschaft des ATSG weiterhin
Geltung haben (BGE 130 V 343 E. 3.1 ff.), wird im Folgenden auf die
dortigen Begriffsbestimmungen verwiesen.
Die Änderungen vom 6. Oktober 2006 des IVG und des ATSG sowie
die Änderungen vom 28. September 2007 der IVV und der Verordnung
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11.
September 2002 ([ATSV, SR 830.11]; 5. IV-Revision, AS 2007 5129
bzw. AS 2007 5155, in Kraft seit 1. Januar 2008) sind im vorliegenden
Verfahren hingegen nicht anwendbar, da der angefochtene Ein-
spracheentscheid vor Inkrafttreten der entsprechenden Bestimmungen
ergangen ist (vgl. auch UELI KIESER, ATSG-Kommentar, Zürich, Basel,
Genf 2003, Art. 82 Rz. 4 [im Folgenden: KIESER, ATSG]).
5.
Im Folgenden werden vorab die für die Beurteilung der Invalidität, die
Bestimmung des Invaliditätsgrades sowie die berufliche Eingliederung
bzw. Umschulung massgeblichen Normen und Grundsätze dargestellt.
6.
Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung
hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 8 ATSG) und beim Ein-
tritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge an
die AHV/IV geleistet hat (Art. 36 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember
2007 gültig gewesenen Fassung [AS 2007 5140]). Diese Bedingungen
müssen kumulativ gegeben sein; fehlt eine, so entsteht kein Renten-
anspruch, selbst wenn die andere erfüllt ist.
6.1 Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen während insge-
samt mehr als einem Jahr Beiträge an die AHV/IV geleistet (act. 8), so
Seite 16
C-3165/2006
dass die Voraussetzung der Mindestbeitragsdauer für den Anspruch
auf eine ordentliche Invalidenrente erfüllt ist.
6.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau-
ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit oder Unmöglichkeit,
sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8 Abs. 1 und 3
ATSG). Nach Art. 4 IVG kann die Invalidität Folge von Geburtsgebrech-
en, Krankheit oder Unfall sein (Abs. 1); sie gilt als eingetreten, sobald
sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung
erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Abs. 2).
Der Begriff der Invalidität ist demnach nicht nach medizinischen Kriter-
ien definiert, sondern nach der Unfähigkeit, Erwerbseinkommen zu er-
zielen oder sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (BGE
110 V 273 E. 4a, BGE 102 V 165). Dabei sind die Erwerbs- bzw. Ar-
beitsmöglichkeiten nicht nur im angestammten Beruf bzw. der bisherig-
en Tätigkeit, sondern – wenn erforderlich – auch in zumutbaren Ver-
weisungstätigkeiten zu prüfen. Der Invaliditätsgrad ist also grund-
sätzlich nach wirtschaftlichen und nicht nach medizinischen Grund-
sätzen zu ermitteln. Bei der Bemessung der Invalidität kommt es somit
einzig auf die objektiven wirtschaftlichen Folgen einer funktionellen
Behinderung an, und nicht allein auf den ärztlich festgelegten Grad der
funktionellen Einschränkung (BGE 110 V 273; ZAK 1985 S. 459).
Trotzdem ist die Verwaltung – und im Beschwerdeverfahren das Ge-
richt – auf Unterlagen angewiesen, die der Arzt und gegebenenfalls
auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des
Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stell-
ung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeit-
en der Versicherte arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen
Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage,
welche Arbeitsleistungen dem Versicherten noch zugemutet werden
können (BGE 115 V 134 E. 2, BGE 114 V 314 E. 3c mit Hinweisen;
ZAK 1991 S. 319 E. 1c). Die rein wirtschaftlichen und rechtlichen Beur-
teilungen, insbesondere in Zusammenhang mit der Bestimmung der
Erwerbsfähigkeit, obliegen dagegen der Verwaltung und im Beschwer-
defall dem Gericht.
6.3 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis Ende 2003 gültig gewesenen
Fassung besteht Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die
versicherte Person zu mindestens zwei Dritteln, derjenige auf eine
Seite 17
C-3165/2006
halbe Rente, wenn sie mindestens zur Hälfte, und derjenige auf eine
Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40% invalid ist. Die seit dem
1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen gemäss
Art. 28 Abs. 1 IVG geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens
40% Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von
mindestens 50% Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invalidi-
tätsgrad von mindestens 60% Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und
bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70% Anspruch auf eine
ganze Rente.
Laut Art. 28 Abs. 1ter IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad
von weniger als 50% entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die
ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der
Schweiz haben. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt
Art. 28 Abs. 1ter IVG nicht eine blosse Auszahlungsvorschrift, sondern
eine besondere Anspruchsvoraussetzung dar (BGE 121 V 264 E. 6c).
Eine Ausnahme von diesem Prinzip gilt seit dem 1. Juni 2002 für
Schweizer Bürger und Staatsangehörige der Europäischen Gemein-
schaft, denen bei einem Invaliditätsgrad ab 40% eine Rente ausge-
richtet wird, wenn sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Ge-
meinschaft Wohnsitz haben.
6.4 Der Rentenanspruch nach Art. 28 IVG entsteht (gemäss den hier
anwendbaren, bis zum 31. Dezember 2007 in Kraft gestandenen Be-
stimmungen) frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte
Person mindestens zu 40% bleibend erwerbsunfähig bzw. bleibend
invalid geworden ist (Art. 29 Abs. 1 Bst. a IVG i.V.m. Art. 29 IVV; Art. 7
ATSG) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens zu 40% arbeitsunfähig war (Wartefrist
gemäss Art. 29 Abs. 1 Bst. b IVG i.V.m. Art. 29ter IVV; Art. 6 ATSG).
Sofern sich eine versicherte Person mehr als zwölf Monate nach Ent-
stehen des Anspruchs zum Leistungsbezug anmeldet, werden die
Leistungen lediglich für die zwölf der Anmeldung vorangehenden
Monate und die folgende Zeit ausgerichtet (Art. 48 Abs. 2 IVG).
Bei einer Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit ist die anspruchsbe-
einflussende Änderung zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesent-
liche Unterbrechung drei Monate angedauert hat (Art. 88a Abs. 2 IVV).
Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit ist von dem Zeitpunkt an zu
berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraus-
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sichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berück-
sichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate
angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (Art. 88a
Abs. 1 IVV). Die vorerwähnten Bestimmungen beziehen sich in erster
Linie auf die Revision bereits laufender Renten. Sie sind sinngemäss
aber auch dann anzuwenden, wenn die anspruchsbeeinflussende Än-
derung des Invaliditätsgrades noch vor Erlass der ersten Rentenver-
fügung eingetreten ist mit der Folge, dass dann gleichzeitig die Än-
derung mitberücksichtigt wird (BGE 121 V 264 E. 6 b/dd mit Hinweis).
6.5 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein-
kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und
nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein-
gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus-
geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom-
men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen
könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen;
Art. 16 ATSG). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise
zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziff-
ernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt
werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad
bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffern-
mässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe
der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonn-
enen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (allgemeine Me-
thode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 29 E. 1, BGE 104 V 135
E. 2a und b; ZAK 1990 S. 518 E. 2).
6.6 Zu bemerken bleibt, dass aufgrund des im gesamten Sozialver-
sicherungsrecht geltenden Grundsatzes der Schadenminderungs-
pflicht ein in seinem bisherigen Tätigkeitsbereich dauernd arbeitsun-
fähiger Versicherter gehalten ist, innert nützlicher Frist Arbeit in einem
anderen Berufs- oder Erwerbszweig zu suchen und anzunehmen,
soweit sie möglich und zumutbar erscheint (BGE 113 V 22 E. 4a, BGE
111 V 235 E. 2a). Der Versicherte, der von seiner (Rest-)Arbeitsfähig-
keit keinen Gebrauch macht, obwohl er hierzu nach seinen persönlich-
en Verhältnissen und gegebenenfalls nach einer gewissen Anpass-
ungszeit in der Lage wäre, ist nach der Tätigkeit zu beurteilen, die er
bei gutem Willen ausüben könnte (vgl. auch ZAK 1989 S. 220 E. 5b).
Deshalb ist es am behandelnden Arzt bzw. am Vertrauensarzt einer IV-
Stelle zu beurteilen, in welchem Ausmass ein Versicherter seine ver-
Seite 19
C-3165/2006
bliebene Arbeitsfähigkeit bei zumutbarer Tätigkeit und zumutbarem
Einsatz auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwerten kann. Diese
sogenannte Verweisungstätigkeit hat sich der Versicherte anrechnen
zu lassen (leidensangepasste Verweisungstätigkeit; ZAK 1986 S. 204),
wobei es unerheblich ist, ob er seine Restarbeitsfähigkeit verwertet
oder nicht.
7.
Neben Renten gehören auch Eingliederungsmassnahmen beruflicher
Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung,
Arbeitsvermittlung; Art. 8 Abs. 3 Bst. b IVG) und Taggelder zu den
Leistungen der Invalidenversicherung. Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG
haben invalide oder von einer Invalidität unmittelbar bedrohte Ver-
sicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese not-
wendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit wieder herzustellen,
zu erhalten oder zu verbessern (und gemäss der im Rahmen der 4. IV-
Revision wieder gestrichenen Fassung des IVG vom 5. Oktober 1967
zudem ihre Verwertung zu fördern). Dabei ist die gesamte noch zu er-
wartende Arbeitsdauer zu berücksichtigen (Art. 8 Abs. 1 IVG).
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen entsteht, sobald solche
im Hinblick auf Alter und Gesundheitszustand des Versicherten ange-
zeigt sind (vgl. Art. 10 Abs. 1 Satz 1 IVG). Entsprechend dem Grund-
satz „Eingliederung vor Rente“, wonach Rentenleistungen nur erbracht
werden, wenn der Versicherte nicht oder bloss in ungenügendem Mas-
se eingegliedert werden kann, entsteht ein Rentenanspruch nicht, so-
lange der Versicherte sich Eingliederungsmassnahmen unterzieht oder
auf den Beginn bevorstehender Eingliederungsmassnahmen warten
muss und dafür ein Taggeld beanspruchen kann (Art. 29 Abs. 2 IVG
i.V.m. Art. 28 Abs. 1 IVV). Es kann somit vor der Durchführung von Ein-
gliederungsmassnahmen und anstelle eines (Warte-)Taggeldes (Art.
22 IVG i.V.m. Art. 17 bis 22 IVV) ein Anspruch auf eine Invalidenrente
entstehen. Insbesondere kann einem nach Ablauf der einjährigen War-
tefrist nicht oder noch nicht eingliederungsfähigen Versicherten eine
Rente zustehen, selbst wenn in Zukunft Eingliederungsmassnahmen
beabsichtigt sind (BGE 121 V 190 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 116 V
86). Umgekehrt schliesst die Ausrichtung einer Invalidenrente die
Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nicht aus (BGE 122 V
77 E. 2; ULRICH MEYER-BLASER, Rechtsprechung des Bundesgerichts
zum IVG, Zürich 1997, S. 223 ff.).
Seite 20
C-3165/2006
Anzumerken bleibt, dass es, wie das EVG wiederholt festgestellt hat,
primär Sache des Einzelnen ist, sich um eine angemessene Ein-
gliederung zu bemühen. Kann ein Versicherter seine erwerbliche Be-
einträchtigung in zumutbarer Weise selber beheben, so besteht gar
keine Invalidität, womit es an der unabdingbaren Anspruchsvoraus-
setzung für jegliche Leistungen der Invalidenversicherung (auch für
Eingliederungsmassnahmen) fehlt. Die Selbsteingliederung als Aus-
druck der allgemeinen Schadenminderungspflicht (vgl. E 6.6 hiervor)
geht nicht nur dem Renten-, sondern auch dem gesetzlichen Einglie-
derungsanspruch vor (BGE 113 V 22 E. 4a; AHI 2001 S. 282 E. 5a/aa).
7.1 Der Versicherte hat Anspruch auf Umschulung in eine neue Er-
werbstätigkeit, wenn eine solche infolge Invalidität notwendig ist und
dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder wesentlich
verbessert werden kann (Art. 17 Abs. 1 IVG in der bis zum 31. Dezem-
ber 2003 geltenden Fassung). Ergänzend ist festzuhalten, dass im
Rahmen der 4. IV-Revision per 1. Januar 2004 der Begriff „wesentlich“
vor „verbessert“ in Art. 17 Abs. 1 IVG (und Art. 6 Abs. 1 IVV) gestrich-
en worden ist. Gemäss bundesgerichtlicher Praxis hat diese Änderung
jedoch keine Auswirkung auf die unter der Herrschaft des bis Ende
2003 in Kraft gestandenen Rechts entwickelten Grundsätze (Urteile
des Bundesgerichts I 798/05 vom 8. Juni 2006, E. 1.2, I 210/05 vom
10. November 2005, E. 3.3.1, und I 18/05 vom 8. Juli 2005, E. 2). Dies
gilt namentlich auch in Bezug auf die für den Umschulungsanspruch
im Sinne eines Richtwertes vorausgesetzte invaliditätsbedingte Er-
werbseinbusse von 20% (BGE 124 V 108 E. 2b, BGE 130 V 488 E. 4.2;
Urteil des Bundesgerichts I 588/04 vom 31. Januar 2005, E. 3.2).
Unter Umschulung ist grundsätzlich die Summe der Eingliederungs-
massnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und ge-
eignet sind, den vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewes-
enen Versicherten eine ihrer früheren – vorab mit Blick auf die
Verdienstmöglichkeiten – annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit
zu vermitteln (BGE 124 V 108 E. 2a mit Hinweisen; AHI 2000 S. 61 f.
E. 1, AHI 2002 S. 107 E. 4, ZAK 1988 S. 468 E. 2a). Der Umfang der
zur Eingeliderung ins Erwerbsleben unmittelbar erforderlichen Vorkehr-
en lässt sich nicht in abstrakter Weise festlegen. Auszugehen ist viel-
mehr von den Umständen des konkreten Falles, wozu auch die Eig-
nung des Versicherten, d.h. seine subjektive und objektive Einglieder-
ungsfähigkeit (Gesundheitszustand, Leistungsvermögen, Bildungs-
fähigkeit, Motivation usw.) gehört (vgl. Urteil des EVG I 529/01 vom 19.
Seite 21
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März 2002, E. 1a mit Hinweis auf AHI 1997 S. 172 E. 3a).
Der beurteilende Arzt sich daher auch darüber zu äussern, ob der
Gesundheitszustand eine Umschulung zulässt und welche Tätigkeiten
allenfalls aus medizinischer Sicht in Betracht fallen. Solche ärztliche
Auskünfte sind auch dann erforderlich, wenn der Versicherte aus
eigener Initiative einen Lehrgang begonnen hat und hiefür die
Invalidenversicherung in Anspruch nehmen will (ULRICH MEYER-BLASER,
a.a.O., S. 125).
8.
Der Beschwerdeführer beanstandet im Wesentlichen, die Vorinstanz
habe den rechtserheblichen Sachverhalt ungenügend abgeklärt und
die entscheidrelevanten Akten falsch gewürdigt. Ob dies zutrifft, das
gilt es nachstehend zu beurteilen.
8.1 Der angefochtene Einspracheentscheid beruht – wie bereits die
formlose Gewährung der gescheiterten Umschulung zum „D._______
Certified System Engineer“ und die in Rechtskraft erwachsene
Taggeldverfügung vom 11. Januar 2006 (act. 66 und 71) – zur
Hauptsache auf dem psychiatrischen Gutachten vom 31. August 2005
von Dr. med. F._______ (act. 60) sowie auf dem Bericht des Klinikums
E._______ vom 11. November 2003 (act. 10). Aktenkundig ist sodann,
dass der Vorinstanz – spätestens im Zeitpunkt des Erlasses des ange-
fochtenen Einspracheentscheids – auch der Bericht vom 19. März
2004 des Allgemeinen Krankenhauses I._______ (act. 83 S. 4 bis 5)
sowie der orthopädische Befundbericht vom 9. August 2006 von Dr.
med. J._______ vorlagen (act. 88). Insbesondere diese Berichte sind,
zumal den entscheidwesentlichen Zeitraum betreffend (vgl. E. 4
hiervor), auch vorliegend zu berücksichtigen.
8.1.1 Im Bericht des Klinikums E._______ vom 11. November 2003
werden als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit – ab
26. Juni 2003 – eine dorsale Instrumentationsspondylodese L3 bis S1
bei Spondylolisthesis L5/S1 sowie ein Zustand nach Bandscheiben-
vorfall L3/4 aufgeführt; als Diagnosen ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit ein arterieller Hypertonus und eine Depression. Dem
Bericht kann entnommen werden, die Ausübung der bisherigen
Berufstätigkeit sei dem Beschwerdeführer ab 26. Juni 2003 nicht mehr
zumutbar (act. 10 S. 6). Wie bereits anlässlich der Berichterstattung
vom 21. August 2003 (act. 1 S. 2 bis 5) gelangten die den
Seite 22
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Gesundheitszustand beurteilenden Ärzte des Klinikums E._______ zur
Schlussfolgerung, „ein weiterhin unkomplizierter Heilungsverlauf
vorausgesetzt“, sei dem Beschwerdeführer zirka 3 Monate nach der
am 26. Juni 2003 im Allgemeinen Krankenhaus I._______ durchge-
führten Operation (dorsale Spondylodese L3 bis S1 [ act. 10 S. 2]) eine
leichte, wechselbelastende körperliche Verweisungstätigkeit ohne
Heben, Tragen und Bewegen von Lasten sowie ohne häufiges Bücken,
Sitzen oder Knien täglich während 6 Stunden und mehr bzw. „ganz-
tags“ zumutbar (act. 10 S. 3 und 6).
Laut Bericht des Allgemeinen Krankenhauses I._______ vom 19. März
2004 wurde allerdings der Beschwerdeführer am 4. März 2004 erneut
operiert (Revision mit Teil-ME Fixateur interne [LW III-IV], Fora-
minotomie/Neurolyse L5 und S.1 links sowie Exstirpation narbiges
Konglomerat L5-S1 links [act. 83 S. 4]). Diese Operation, welche der
Beschwerdeführer der IV-Stelle C._______ am 1. März 2004
telefonisch angekündigt hatte (act. 18), wird denn auch im Verlaufs-
bericht vom 4. Februar 2005 des K._______ unter den Diagnosen mit
Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt („Zustand nach
Bandscheiben OP '03 + '04 –> chron. Lumbago“ [act. 34 S. 1]) und im
Bericht vom 9. August 2006 von Dr. med. J._______, wonach sich der
Beschwerdeführer mehrfach einer komplizierten operativen Therapie
der LWS unterziehen musste und für eine berufliche Tätigkeit im
Baugewerbe nicht mehr einsetzbar ist, ausdrücklich erwähnt (act. 88
S. 2). Ein weiterhin unkomplizierter bzw. relativ komplikationsloser
Heilungsverlauf – wie er im Bericht vom 11. November 2003 des
Klinikums E._______ ausdrücklich vorbehalten worden war – ist nicht
nachgewiesen, so dass im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen
Einspracheentscheides aus somatischer Sicht nicht als überwiegend
wahrscheinlich erstellt gelten konnte, dass der Beschwerdeführer –
nach wie vor – in leidensangepassten Verweisungstätigkeiten effektiv
zu 100% arbeitsfähig war.
8.1.2 Das psychiatrische Gutachten vom 31. August 2005 von Dr.
med. F._______ (act. 60), das sich auf eine persönliche Untersuchung
des Beschwerdeführers und im Wesentlichen auf die Berichte der
Klinik Y._______ vom 11. Mai 2000, 7. Februar 2003 und 1. Dezember
2004 (act. 60 S. 3, act. 40 S. 1 bis 6, act. 30), den Bericht vom 11. Juli
2003 des Allgemeinen Krankenhauses I._______ (act. 60 S. 4, act. 2),
die Berichte des Klinikums E._______ vom 21. August 2003 und 11.
November 2003 (act. 60 S. 4, act. 1 S. 2 bis 5, act. 9 S.10, act. 10)
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sowie die Berichte vom 10. Oktober 2004 und 4. Februar 2005 des
K._______(act. 60 S. 5, act. 25, act. 34) stützt, schliesst nicht mit
Sicherheit aus, dass beim Beschwerdeführer zur Zeit ein Alkohol-
abusus oder gar eine Alkoholabhängigkeit vorliege (act. 60 S. 8). Eine
sekundär (z.B. aufgrund eines depressiven Syndroms) bedingte Sucht-
krankheit (Alkoholabusus) sei bloss gegenwärtig nicht feststellbar (act.
60 S. 8). Obschon die psychischen Beschwerden laut Berichten des
K._______vom 18. Oktober 2004 (act. 25) und 4. Februar 2005 (act.
34) eine vollständige Arbeitsfähigkeit in Frage stellten, könne keine
invalidisierende psychische Erkrankung festgestellt werden.
Insbesondere lägen weder ein manifestes depressives Syndrom, noch
ein dekompensierender Alkoholabusus oder eine Persönlichkeits-
störung vor. In psychischer Hinsicht könne deshalb zur Zeit von einer
uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ausge-
gangen werden.
Aktenkundig ist, dass Dr. med. F._______ ohne Kenntnis des Berichtes
des Krankenhauses I._______ vom 19. März 2004 über die am 4. März
2004 durchgeführte Rückenoperation (act. 83 S. 4 bis 5) – also ge-
stützt auf eine unvollständige Anamnese – zu den dargestellten
Schlussfolgerungen gelangte (act. 60 S. 5). Allein schon aus diesem
Grunde kann dem Gutachten von Dr. med. F._______ keine volle
Beweiskraft zukommen (vgl. E. 2.4.1 hiervor). Die psychiatrische
Beurteilung der (Rest-)Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers
beschränkt sich zudem auf den Zeitpunkt der Erstellung des
Gutachtens (Ende August 2005). Eine retrospektive Beurteilung kann
dem Gutachten trotz entsprechendem Auftrag (act. 75 S. 4) nicht ent-
nommen werden. Da frühere psychiatrische Beurteilungen teilweise zu
abweichenden Ergebnissen gekommen waren und in diesem Zusam-
menhang mehrere Hospitalisationen bekannt sind, lässt sich aus dem
Gutachten von Dr. med. F._______ und den übrigen medizinischen
Unterlagen die Entwicklung der psychischen Beschwerden und deren
Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht
mit ausreichender Wahrscheinlichkeit nachvollziehen. Selbst wenn
beachtet wird, dass eine allfällige Alkoholabhängigkeit für sich allein
keine Invalidität zu begründen vermag (BGE 124 V 268 E. 3c),
erscheint der Sachverhalt in dieser Beziehung als ungenügend ab-
geklärt.
8.1.3 Die Gesundheitsbeeinträchtigung des Beschwerdeführers (also
die Gesamtheit seiner somatischen und psychischen Beschwerden
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[vgl. Art. 3 Abs. 1 ATSG]) stellt zweifelsohne keine bleibende Er-
werbsunfähigkeit im Sinne von Art. 29 Abs. 1 Bst. a IVG dar, so dass
ein Rentenanspruch frühestens 12 Monate nach Eintritt der Invalidität
entstanden sein könnte (vgl. Art. 29 Abs. 1 Bst. b IVG).
Den Akten lässt sich indessen keine – die somatischen und die
psychischen Beschwerden gesamthaft berücksichtigende – überein-
stimmende medizinische Beurteilung des Beginns der Arbeits-
unfähigkeit sowie der Zumutbarkeit von leidensangepassten Verweis-
ungstätigkeiten entnehmen. So gelangte Dr. med. L._______ in seinem
Bericht vom 11. November 2003 aufgrund der diagnostizierten soma-
tischen und psychischen Beschwerden (Spondylolisthesis, Operation
der Spondylolisthesis sowie Depression) zum Schluss, der Be-
schwerdeführer sei ab 7. Mai 2003 im zuletzt ausgeübten Beruf zu
100% arbeitsunfähig, die Arbeitsfähigkeit in leidensangepassten Ver-
weisungstätigkeiten sei „noch nicht absehbar“ (act. 11). Laut Bericht
des K._______vom 18. Oktober 2004 (act. 25) ist er demgegenüber
infolge psychischer Leiden (Depression, narzisstische Persönlichkeit,
Alkoholabhängigkeit [abstinent seit 10. September 2004]) ab 9.
September 2004 zu 100% im zuletzt ausgeübten Beruf arbeitsunfähig,
und ist ihm ab diesem Zeitpunkt eine leidensangepasste
Verweisungstätigkeit ganztags zumutbar. Gemäss Bericht vom 11.
November 2003 des Klinikums E._______ werden ihm sodann
aufgrund der daselbst diagnostizierten somatischen Beschwerden ab
26. Juni 2003 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen
Berufstätigkeit, und unter Vorbehalt eines unkomplizierten Heilungs-
verlaufs – zirka ab September 2003 – eine Arbeitsfähigkeit von 100%
in einer leichten, wechselbelastenden Verweisungstätigkeit attestiert
(act. 10 S. 3 und 6 sowie E. 8.1.1 hiervor). Angesichts dieser wider-
sprüchlichen medizinischen Beurteilung des Beginns der Arbeits-
unfähigkeit bleibt letztendlich offen, ab wann genau (7. Mai 2004 oder
später eventuell ab 26. Juni 2004) ein Rentenanspruch entstanden
sein könnte.
8.1.4 In den Akten fehlt ferner eine nachvollziehbare medizinische Be-
urteilung der Frage, ob und in welchem Umfang der Gesundheits-
zustand des Beschwerdeführers eine Umschulung zulässt sowie eine
Bezeichnung der hiebei aus medizinischer Sicht in Betracht fallenden
Tätigkeiten. Mithin ist auch keine nachvollziehbare Beurteilung der
Frage aktenkundig, ob eine und gegebenenfalls welche Umschulung
angesichts seines Leistungsvermögens und seiner Bildungsfähigkeit
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geeignet ist, die Erwerbsfähigkeit wieder herzustellen, zu erhalten
oder zu verbessern (vgl. E. 7.1 hiervor). Gestützt auf die vage, damals
über ein Jahr zurückliegende Feststellung von Dr. med. F._______,
wonach ein Alkoholabusus bzw. eine Alkoholabhängigkeit nicht mit
Sicherheit auszuschliessen war (act. 60 S.8 sowie E. 8.1.2 hiervor),
konnte sodann im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen
Einspracheentscheides das Vorliegen einer im Rahmen der zumut-
baren Selbsteingliederung vermeidbaren und somit invalidenversicher-
ungsrechtlich irrelevanten Sucht keineswegs als überwiegend wahr-
scheinlich erstellt gelten. Insbesondere kann dem Schreiben der Firma
H._______ vom 19. April 2006 (act. 67) gerade nicht entnommen
werden, der Beschwerdeführer habe sich nicht bemüht, den an ihn im
Umschulungskurs zum „D._______ Certified System Engineer“ gestel-
lten Anforderungen gerecht zu werden. Weshalb ihm im Zeitpunkt des
Erlasses des angefochtenen Einspracheentscheides infolge einer
Sucht bzw. aus invaliditätsfremden Gründen (vgl. AHI 2002 S. 28 ff.)
kein Umschulungsanspruch mehr zustand, erhellt deshalb nicht.
8.2 Entsprechend den vorstehenden Erwägungen ist erstellt, dass es
ohne Vornahme einer ergänzenden medizinischen Abklärung und
Beurteilung für das Bundesverwaltungsgericht nicht möglich ist, mit
dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der über-
wiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. E. 2.4.1 hiervor) festzustellen, ob
und gegebenenfalls ab wann (7. Mai 2004 oder später bzw. eventuell
ab 26. Juni 2004) und wie lange dem Beschwerdeführer sowohl vor als
auch nach der vom 12. August 2005 bis am 14. Mai 2006 dauernden
Taggeldausrichtung (act. 66 und 71) ein Anspruch auf eine Invaliden-
rente zustand bzw. eventuell nach wie vor zusteht (vgl. E. 6.4 und E. 7
hiervor). Insbesondere ist es dem Bundesverwaltungsgericht ohne Vor-
nahme einer medizinischen Abklärung sowie Ermittlung der subjektiv-
en und objektiven Eingliederungs- bzw. Umschulungsfähigkeit des
Beschwerdeführers und der übrigen versicherungsmässigen Voraus-
setzungen (vgl. Art. 6 IVG in der bis 31. Dezember 2007 geltenden
Fassung sowie Art. 9 IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung)
auch nicht möglich zu beurteilen, ob dem Beschwerdeführer und
gegebenenfalls ab wann anstelle oder zusätzlich zu einer Invaliden-
rente ein Umschulungsanspruch zusteht (vgl. E. 7 hiervor).
9.
Die Vorinstanz hat damit den rechtserheblichen Sachverhalt nicht
vollständig festgestellt (vgl. Art. 43 ff. ATSG sowie Art. 12 VwVG), so
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dass der angefochtene Einspracheentscheid in Gutheissung der
Beschwerde aufzuheben und die Sache zur Vornahme einer um-
fassenden, multidisziplinären medizinischen Untersuchung des Be-
schwerdeführers (insbesondere in orthopädisch-rheumatologischer
und psychiatrischer Hinsicht) und retrospektiver Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit und Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit sowie zur
Ermittlung der subjektiven und objektiven Eingliederungs- bzw.
Umschulungsfähigkeit sowie der übrigen medizinischen und recht-
lichen Umschulungsvoraussetzungen an die Vorinstanz zurückzu-
weisen ist (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Diese Vorgehensweise ist insbe-
sondere auch deshalb gerechtfertigt, da bis heute keine umfassende
multidisziplinäre medizinische Untersuchung des Beschwerdeführers
statt fand, mithin die letzte psychiatrische Beurteilung seines Ge-
sundheitszustandes mehr als drei Jahre zurückliegt (Gutachten vom
31. August 2005 von Dr. med. F._______ [act. 60]).
10.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrens- und Parteikosten sowie
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
10.1 Der unterliegenden Vorinstanz sind keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2).
10.2 Dem Beschwerdeführer, der sich anwaltlich vertreten liess, ist für
die notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten, eine Parteient-
schädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 VGKE).
Mangels Kostennote ist die Entschädigung nach Ermessen, unter
Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen Anwaltsauf-
wandes festzusetzen (Art. 65 Abs. 5 VwVG in Verbindung mit Art. 14
Abs. 2 VGKE). Das Bundesverwaltungsgericht erachtet einen Aufwand
von etwa 10 Stunden für geboten, der mit einem Stundenansatz von
Fr. 230.- zu entschädigen ist. Die Parteientschädigung inklusive
pauschalem Auslagenersatz ist daher auf Fr. 2'400.- festzusetzen,
wobei keine Mehrwertsteuer geschuldet ist (vgl. Art. 5 Bst. b des
Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer
[Mehrwertsteuergesetz, MWSTG, SR 641.20] in Verbindung mit Art. 14
Abs. 3 Bst. c MWSTG und Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE). Diese
Entschädigung ist von der Vorinstanz zu leisten (Art. 64 Abs. 2 VwVG).
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10.3 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist
damit als gegenstandslos abzuschreiben.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Einspracheentscheid vom
9. November 2006 wird aufgehoben.
2.
Die Sache wird an die Vorinstanz zurückgewiesen mit der Weisung, die
erforderlichen zusätzlichen Abklärungen im Sinne von Erwägung 9
vorzunehmen und anschliessend neu zu verfügen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 2'400.-
zu Lasten der Vorinstanz zugesprochen.
5.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird als
gegenstandslos abgeschrieben.
6.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr._______)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
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Stefan Mesmer Marc Wälti
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und
die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in
Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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