B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-3165/2012
U r t e i l v o m 2 9 . A u g u s t 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),
Richterin Ruth Beutler, Richter Blaise Vuille,
Gerichtsschreiber Rudolf Grun.
Parteien
A._______,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Patrick von Arx, Rechtsanwalt,
Baldi & Caratsch, Zeltweg 44, Postfach 1915, 8032 Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin, eine 1960 geborene kanadische Staatsan-
gehörige, gemäss Einreisestempel im Reisepass am 27. Oktober 2011
über den Flughafen Genf in die Schweiz gelangte und sich gemäss eige-
nen Aussagen im Schengenraum (Schweiz, Frankreich, Belgien,
Deutschland) und in Grossbritannien aufhielt,
dass sie am 20. April 2012 mit dem Zug von Deutschland in die Schweiz
einreiste, um gleichentags von hier nach London weiterzufliegen,
dass die Kantonspolizei Zürich bei der Ausreisekontrolle am Flughafen
den rechtswidrigen Aufenthalt der Beschwerdeführerin feststellte (Einrei-
se in die Schweiz nach Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthalts im
Schengenraum), ein Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das
Ausländergesetz einleitete und ihr in Bezug auf die Prüfung einer Fern-
haltemassnahme das rechtliche Gehör gewährte,
dass die Beschwerdeführerin dabei zu Protokoll gab, es täte ihr leid und
sie habe nicht gewusst, dass sie sich nicht so lange in Europa habe auf-
halten dürfen,
dass das BFM mit Verfügung vom 1. Mai 2012 (gemäss Angaben in der
Rechtsmitteleingabe am 14. Mai 2012 in Kanada von der Mutter der Be-
schwerdeführerin in Empfang genommen) gegen die Beschwerdeführerin
ein Einreiseverbot bis 30. April 2013 verhängte und dessen Ausschreiben
im Schengener Informationssystem SIS veranlasste,
dass zur Begründung auf den illegalen Aufenthalt der Beschwerdeführerin
im Schengenraum (mehr als 30 Tage über den bewilligungsfreien Aufent-
halts hinaus) hingewiesen wurde, was ein ernstzunehmender Verstoss
gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstelle,
dass die Beschwerdeführerin aus dem gleichen Grund mit Strafbefehl des
Statthalteramts Bezirk Bülach vom 14. Mai 2012 zu einer Busse von
Fr. 130.- verurteilt wurde,
dass die Beschwerdeführerin mit Rechtsmitteleingabe vom 13. Juni 2012
die Aufhebung der Verfügung des BFM und eine Reduktion des Einreise-
verbots auf maximal drei Monate (bis zum 31. Juli 2012) beantragt, even-
tualiter eine Befristung im richterlichen Ermessen, dass das Einreisever-
bot weniger lange daure als bis zum 30. April 2013,
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dass zur Begründung insbesondere überwiegende private Interessen der
Beschwerdeführerin (familiärer und beruflicher Natur) geltend gemacht
werden,
dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 22. Juni 2012 die Abwei-
sung der Beschwerde beantragt, ohne auf die vorgebrachten privaten In-
teressen einzugehen,
und zieht in Erwägung,
dass Verfügungen, mit denen das BFM ein Einreiseverbot verhängt, der
Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unterliegen (Art. 31, 32
und 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]),
dass sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem
Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR
172.021) richtet, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes
bestimmt (Art. 37 VGG),
dass die Beschwerdeführerin als Verfügungsadressatin zur Beschwerde
legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und daher auf die frist- und formge-
recht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 50 und 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhaltes sowie – falls nicht eine kantonale Behörde als
Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
kann (Art. 49 VwVG),
dass die Beschwerdeführerin nicht Angehörige eines Staates ist, der
durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen gebunden ist, wes-
halb das fragliche Einreiseverbot des BFM im SIS ausgeschrieben wurde,
was eine Einreiseverweigerung in das Hoheitsgebiet der Schengen-
Mitgliedstaaten zur Folge hat (vgl. Art. 13 Abs. 1 der Verordnung [EG], Nr.
562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März
2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen
durch Personen [Schengener Grenzkodex bzw. SGK, Abl. L 105 vom
13. April 2006, S. 1-32]),
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dass Einreiseverbote gegenüber Ausländerinnen und Ausländer erlassen
werden können, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung ver-
stossen haben oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a des Auslän-
dergesetzes vom 16. Dezember 2005 [AuG, SR 142.20]),
dass ein Einreiseverbot auf höchstens fünf Jahre verhängt wird, es sei
denn, von der betroffenen Person gehe eine schwerwiegende Gefahr für
die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus (Art. 67 Abs. 3 AuG),
dass die verfügende Behörde aus humanitären oder anderen wichtigen
Gründen von der Verhängung eines Einreisverbots absehen oder ein Ein-
reiseverbot vollständig oder vorübergehend aufheben kann (Art. 67 Abs.
5 AuG),
dass das Einreiseverbot keine Sanktion für vergangenes Fehlverhalten,
sondern eine Massnahme zur Abwendung künftiger Störungen der öffent-
lichen Sicherheit und Ordnung ist (siehe Botschaft zum Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [nachfolgend:
Botschaft], BBl 2002 3709, 3813),
dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG
den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter bildet
und u.a. die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung umfasst,
dass die Verletzung der objektiven Rechtsordnung namentlich bei erheb-
lichen oder wiederholten Verstössen gegen gesetzliche Vorschriften oder
behördliche Verfügungen sowie bei Nichterfüllung öffentlichrechtlicher
oder privatrechtlicher Verpflichtungen gegeben ist (Botschaft, a.a.O.,
3809; vgl. auch Art. 80 Abs. 1 Bst a und b der Verordnung vom 24. Okto-
ber 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR
142.201] sowie RAINER J. SCHWEIZER/PATRICK SUTTER/NINA WIDMER, in
Rainer J. Schweizer [Hrsg.], Sicherheits- und Ordnungsrecht des Bundes,
SBVR Bd.III/1, Basel 2008, Teil B, Rz. 13 mit Hinweisen),
dass für die Verhängung eines Einreiseverbots kein vorsätzlicher Ver-
stoss gegen ausländerrechtliche Bestimmungen erforderlich ist, es daher
genügt, wenn der ausländischen Person eine Sorgfaltspflichtverletzung
zugerechnet werden kann,
dass Unkenntnis oder Fehlinterpretation der Einreise- oder Aufenthalts-
vorschriften normalerweise keinen hinreichenden Grund für ein Absehen
von einer Fernhaltemassnahme darstellen, und es jeder Ausländerin und
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jedem Ausländer obliegt, sich über bestehende Rechte und Pflichten im
Zusammenhang mit ausländerrechtlichen Vorschriften ins Bild zu setzen
und sich im Falle von Unklarheiten bei den zuständigen Stellen zu infor-
mieren (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
C-4639/2010 vom 15. Februar 2011 E. 5.3 mit Hinweis),
dass illegaler Aufenthalt nach ständiger Praxis und Rechtsprechung einen
Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt,
dass die Beschwerdeführerin nicht bestreitet, sich mehr als 30 Tage über
den bewilligungsfreien Aufenthalt hinaus im Schengenraum aufgehalten
zu haben, weswegen sie auch strafrechtlich zur Verantwortung gezogen
wurde,
dass es somit ausser Zweifel stehe, dass sie wegen Zuwiderhandlung
gegen ausländerrechtliche Bestimmungen gegen die öffentliche Sicher-
heit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG i.V.m. Art. 80
Abs. 1 Bst. a VZAE verstossen hat, was grundsätzlich die Verhängung
einer Fernhaltemassnahme rechtfertigt,
dass nachfolgend zu prüfen bleibt, ob die Massnahme in richtiger Aus-
übung des Ermessens ergangen und angemessen ist, wobei unter dem
Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit eine wertende Abwägung zwi-
schen dem öffentlichen Interesse an der Massnahme einerseits und den
von der Massnahme beeinträchtigten Interessen der betroffenen Person
andererseits vorzunehmen ist,
dass dabei die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die
Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen
Verhältnisse der verfügungsbelasteten Person den Ausgangspunkt der
Überlegungen bilden (vgl. statt vieler ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜL-
LER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zü-
rich/St. Gallen 2010, Rz. 613 ff.),
dass grundsätzlich ein öffentliches Interesse besteht, die Beschwerdefüh-
rerin für ihr Verhalten mit einer Fernhaltemassnahme zu belegen, was
von dieser in ihrer Rechtsmitteleingabe auch zugestanden wird,
dass zudem die Vorinstanz mit der Verhängung eines Einreiseverbots von
einem Jahr die privaten Interessen der Beschwerdeführerin – soweit ver-
wandtschaftliche Beziehungen oder auch die Wohnung in Paris betroffen
sind – angemessen berücksichtigt hat,
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dass andererseits die Vorinstanz bei der Verhängung des einjährigen Ein-
reiseverbots den beruflichen Interessen der Beschwerdeführerin nicht
genügend Rechnung getragen hat (beruflich auf viele Aufenthalte im
Schengenraum angewiesen),
dass die Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Vermittlerin von Diaman-
ten- und Goldhandelsgeschäften eine permanente Pflege der persönli-
chen Beziehungen zu deren Kunden sowie zu den möglichen Verkäufern
erfordert, was oft durch Besprechungen an den von den Geschäftspart-
nern gewünschten Flughäfen (z.B. Zürich und Genf) geschieht,
dass für solche meist kurzfristig vereinbarte Treffen – im Gegensatz zu
Besuchen von Verwandten, die einige Zeit im Voraus geplant werden
können – auch eine einzelfallbezogene vorübergehende Aufhebung des
Einreiseverbots (Suspension) nicht dienlich ist und die Rechtsstellung der
Beschwerdeführerin nicht merklich verbessern würde,
dass das Unternehmen der Beschwerdeführerin durch das einjährige Ein-
reiseverbot einen nicht zu unterschätzenden Umsatzeinbruch erleiden
würde und ihr Geschäft deswegen in seiner Existenz gefährdet sein könn-
te (bereits mehrere Besprechungen mussten inzwischen abgesagt bzw.
verschoben werden),
dass auch ein Einreiseverbot von weniger als einem Jahr genügend Ge-
währ dafür bietet, dass die Beschwerdeführerin künftig die in der Schweiz
bzw. im Schengenraum geltenden migrationsrechtlichen Bestimmungen
einhalten wird, zumal sie – die während Jahren in die verschiedensten
Länder ein- und ausgereist ist – früher nie zu Beanstandungen seitens
der entsprechenden Migrationsbehörden Anlass gegeben hat,
dass eine wertende Gewichtung der gegenläufigen öffentlichen und priva-
ten Interessen zum Ergebnis führt, dass das Einreiseverbot dem Grund-
satze nach zu bestätigen ist, in der ausgesprochenen Dauer von einem
Jahr jedoch als unangemessen lang erscheint,
dass dem öffentlichen Interesse an der Fernhaltung der Beschwerdefüh-
rerin mit einem Einreiseverbot, begrenzt auf das Datum des vorliegenden
Urteils, hinreichend Rechnung getragen wird,
dass demnach die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt (Art. 49
VwVG), weshalb die Beschwerde teilweise gutzuheissen und das gegen
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die Beschwerdeführerin verhängte Einreiseverbot auf das Datum des Ur-
teils zu befristen ist,
dass gestützt auf den Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin
die (ermässigten) Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin im Umfang des Ob-
siegens eine gekürzte Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs.
1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]),
dass die reduzierte Parteientschädigung in Berücksichtigung des Umfan-
ges und der Notwendigkeit der Eingabe, der Schwierigkeit der Streitsache
in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht sowie der aktenkundigen Bemü-
hungen nach Massgabe der einschlägigen Bestimmungen auf Fr. 800.-
(inkl. Auslagen und MwSt.) festzusetzen ist (Art. 8, 9, 10 und 14 VGKE),
dass dieses Urteil endgültig ist (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Dauer des Einreise-
verbotes auf das Datum des vorliegenden Urteils befristet.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des Urteils zu-
gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht mit Fr. 800.- (MwSt. und Auslagen inkl.) zu
entschädigen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. ZEMIS […] zurück)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Teuscher Rudolf Grun
Versand: