B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-3167/2009
U r t e i l v o m 3 . S e p t e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richterin Marianne Teuscher,
Richterin Marie-Chantal May Canellas,
Gerichtsschreiber Julius Longauer.
Parteien
A._______ GmbH, handelnd durch B._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Zustimmung zum Vorentscheid der kantonalen Arbeits-
marktbehörde.
C-3167/2009
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Sachverhalt:
A.
C._______ (geb. 1981) ist thailändische Staatsangehörige und von Beruf
Rechtsanwältin. Im September 2007 gelangte sie in die Schweiz, besuch-
te mit einer bis Ende September 2008 gültigen Kurzaufenthaltsbewilli-
gung zunächst sechs Monate einen Deutschkurs und arbeitete anschlies-
send im Rahmen einer befristeten Anstellung als "Legal Services Mana-
ger" bei einem Unternehmen in Zürich.
B.
Am 9. November 2008 wandte sich die A._______ GmbH (Gesuchstelle-
rin bzw. Beschwerdeführerin), ein bis anhin im Bereich der Erbringung
von Dienstleistungen auf dem Gebiet der Informatik und der Logistik täti-
ges Unternehmen, durch ihren Gründer, Mehrheitsgesellschafter, Ge-
schäftsführer und einzigen Angestellten, B._______, an die Arbeitsmarkt-
behörde des Kantons Bern und stellte für C._______ ein Gesuch um Be-
willigung des Stellenantritts als "Managing Partner" im Zusammenhang
mit einem neuen Geschäftsmodell des Unternehmens und einer mögli-
chen Nachfolgeregelung. Das Gesuch war begleitet von einer Kopie des
Arbeitsvertrages, dem Lebenslauf von C._______, ihren Diplomen und
Arbeitszeugnissen.
Zur Begründung des Gesuchs führte B._______ aus, das (neue) Ge-
schäftsmodell der A._______ GmbH gehe davon aus, dass in der
Schweiz rund 15'000 Personen lebten, welche auf die eine oder andere
Art enge Beziehungen zu Thailand unterhielten. Man sei daher davon
überzeugt, dass es einen Nischenmarkt für Beratungsdienstleistungen im
Zusammenhang mit dem thailändischen Recht gebe, des Weiteren einen
Bedarf an Beratungsdienstleistungen im Zusammenhang mit der Ausar-
beitung von Verträgen verschiedenster Art. Beide Märkte wolle man aktiv
angehen. Ein interessanter Marktvorteil ergebe sich daraus, dass die Ge-
suchstellerin in Thailand ein Tochterunternehmen habe, die A._______
(Thailand) Ltd, das von D._______, einer Schwester von C._______, ge-
führt werde. C._______ sei die älteste Tochter seiner Ehefrau. Sie habe
eine systematische Ausbildung als Rechtsanwältin genossen und sei
spezialisiert auf thailändisches Obligationenrecht und internationales
Banken- und Finanzrecht. Ihr Erfolg während ihrer befristeten Anstellung
sei derart überzeugend gewesen, dass man familienintern beschlossen
habe, sie als seine Nachfolgerin im Unternehmen zu nominieren. Die An-
forderungen an einen Stelleninhaber seien sehr spezifisch und
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C._______ erfülle sie in geradezu idealer Weise. Deshalb habe man da-
von Abstand genommen, eine Stellenausschreibung durchzuführen.
C._______ habe in den letzten elf Jahren ihre Semesterferien jeweils bei
ihnen in der Schweiz verbracht, sodass es für sie kein Problem sei, sich
den hiesigen Verhältnissen anzupassen.
C.
Mit Verfügung vom 1. Dezember 2008 gab die kantonale Arbeitsmarktbe-
hörde zu Gunsten von C._______ eine Kontingentseinheit für Kurzauf-
enthalter (zwölf Monate) frei und leitete am 3. Dezember 2008 diesen
Vorentscheid an die Vorinstanz zur Zustimmung weiter.
D.
In der Folge entspannte sich zwischen der Vorinstanz, der kantonalen Ar-
beitsmarktbehörde und der Gesuchstellerin zu diversen Punkten der Be-
willigungssache telefonisch, per E-Mail-Verkehr und auf dem Korrespon-
denzweg ein reger Informationsaustausch.
Mit E-Mail vom 19. Januar 2009 bezeichnete die Vorinstanz die Bewilli-
gungssache gegenüber der kantonale Arbeitsmarktbehörde als "eher
nicht zustimmungsfähig". In diesem Zusammenhang beanstandete sie die
fehlenden Bemühungen der Gesuchstellerin, eine geeignete Arbeitskraft
auf dem inländischen Arbeitsmarkt und im EU/EFTA-Raum zu finden (Art.
21 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerin-
nen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), eine mit Fr. 4'000.00 nicht bran-
chenübliche Entlöhnung von C._______ (Art. 22 AuG) und eine ungenü-
gende Dokumentation des gesamtwirtschaftlichen Interesses ihrer Anstel-
lung (Art. 18 Bst. a AuG). Sie bat, die Gesuchstellerin entsprechend zu in-
formieren, die offenen Punkte abzuklären und die notwendigen zusätzli-
chen Angaben und Unterlagen nachzureichen.
Am 27. Januar 2009 gelangte B._______ mit einer E-Mail an die Vorin-
stanz, fasste aus seiner Sicht den Inhalt eines zuvor geführten Telefonats
zusammen, ersuchte um Unterstützung bei der Abfassung des Stellen-
beschriebs, auf dessen Grundlage er die verlangte Rekrutierung vorneh-
men werde, und kündigte die Einreichung weiterer Unterlagen an. Dies
holte er in einer weiteren E-Mail vom 30. Januar 2009 nach (u.a. Nach-
weis der ordentlichen Geschäftstätigkeit der Gesuchstellerin, sein Le-
benslauf, Geschäftsmodell der Gesuchstellerin mit Stellenbeschreibung).
Mit Schreiben vom 12. Februar 2009 stellte er schliesslich der Vorinstanz
weitere Dokumente im Zusammenhang mit den verlangten Rekrutie-
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rungsbemühungen zu (Text Stellenanzeige, Bestätigung von
bezüglich der Ausschreibung des Inserats) und stellte die Einreichung ei-
nes überarbeiteten Arbeitsvertrags mit C._______ in Aussicht.
E.
Mit E-Mail vom 13. Februar 2009 teilte die Vorinstanz der kantonalen Be-
hörde in Form einer Rechtsauskunft mit, dass dem Gesuch nicht entspro-
chen werden könne, und bat sie um Mitteilung, ob die Gesuchstellerin ihr
Begehren zurückziehe oder auf dem Erlass einer Verfügung bestehe.
Damit ein Gesuch bewilligt werden könne, müssten alle Zulassungsvor-
aussetzungen nach Art. 18 und Art. 20 bis Art. 25 AuG kumulativ erfüllt
sein. Im vorliegenden Fall seien, wie bereits mitgeteilt, der Vorrang (Art.
21 AuG) und die Lohn- und Arbeitsbedingungen (Art. 22 AuG) nicht erfüllt.
Das gesetzliche Erfordernis des gesamtwirtschaftlichen Interesses er-
scheine anhand der nachgereichten Unterlagen ebenfalls nicht erfüllt zu
sein. Ein solches könne geltend gemacht werden, wenn der Einsatz der
betreffenden Person und die Geschäftstätigkeit dieser Firma nachhaltige
positive Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt Schweiz habe. Von einem
nachhaltigen Nutzen könne gesprochen werden, wenn das neue Unter-
nehmen zur branchenspezifischen Diversifikation der regionalen Wirt-
schaft beitrage, mehrere Arbeitsplätze für Einheimische erhalte oder
schaffe, erhebliche Investitionen tätige und neue Aufträge für die Schwei-
zer Wirtschaft generiere. Im vorliegenden Fall sei vorerst nicht geplant,
weitere Stellen zu schaffen, und es würden keine (grösseren) Investitio-
nen anvisiert. Ferner könne die bisherige Geschäftstätigkeit nicht beurteilt
werden. Es lägen keine vom Treuhänder erstellten Geschäftsabschlüsse
vor, und von den Geschäftszahlen sei nur der jeweilige Jahresumsatz
aufgelistet. Der bisherige Gewinn sei nicht ersichtlich.
F.
Im Nachgang zu der negativen Rechtsauskunft der Vorinstanz fand auf
Wunsch von B._______ am 3. März 2009 eine Besprechung zwischen
ihm, Vertretern der Vorinstanz und der kantonalen Arbeitsmarktbehörde
statt, anlässlich derer die Vorinstanz noch einmal den rechtlichen Rah-
men und dessen Anwendung auf die Bewilligungssache erläuterte. Mit
Blick auf diese Besprechung reichte B._______ verschiedene Unterlagen
zu den Akten (überarbeitete Fassungen des Geschäftsmodells, des Busi-
nessplans, der Stellenbeschreibung, eine Ergänzung zum Geschäfts-
modell mit Ausführungen zur Notwendigkeit der Rekrutierung eines Fami-
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lienmitglieds, Jahresrechnungen der A._______ GmbH für den Zeitraum
2005 bis 2007).
G.
Mit Schreiben vom 10. März 2009 gelangte B._______ an die Vorinstanz,
nahm Stellung zum Besprechungsergebnis und hielt dafür, die von der
Vorinstanz vertretene, wörtliche Auslegung des Gesetzes greife im Fall
der Gesuchstellerin zu kurz. Es sei absolut zentral, dass ein kleines, im
Dienstleistungssektor tätiges Familienunternehmen ganz andere Kriterien
erfüllen müsse als ein Grossbetrieb in der Industrie. Diesem Unterschied
müsse bei der Beurteilung des gesamtwirtschaftlichen Interesses unbe-
dingt Rechnung getragen werden. B._______ bekräftigte ferner, dass für
die vorgesehene Stelle nur ein Familienmitglied in Frage komme. Dem
Schreiben beigelegt waren zusätzliche Unterlagen (überarbeiteter Ar-
beitsvertrag).
H.
Am 13. März 2009 teilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin schriftlich mit,
dass dem arbeitsmarktlichen Vorentscheid des Kantons nicht zugestimmt
werden könne. Gleichzeitig wurde die Gesuchstellerin zum zweiten Mal
um Mitteilung gebeten, ob das Gesuch zurückgezogen oder ob eine be-
schwerdefähige und kostenpflichtige Verfügung gewünscht werde.
Die Vorinstanz wies darauf hin, dass keine ernsthaften Bemühungen er-
kennbar seien, eine geeignete Arbeitskraft auf dem schweizerischen Ar-
beitsmarkt bzw. im EU/EFTA-Raum zu finden. Das, was die Gesuchstelle-
rin unternommen habe, erwecke den Anschein einer blossen Anforde-
rungserbringung, habe doch B._______ wiederholt zu erkennen gegeben,
dass für ihn nur eine Anstellung von C._______ bzw. eines Familienmit-
glieds in Frage komme. Die Anforderung des Vorrangs gemäss Art. 21
AuG sei daher nicht erfüllt. Aber auch die Anforderung eines gesamtwirt-
schaftlichen Interesses werde nicht erfüllt. C._______ solle für den Auf-
bau eines neuen Geschäftszweiges eingesetzt werden. Es gehe daher
nicht darum, die bestehende Struktur dank einer überdurchschnittlich gut
qualifizierten Person zu erhalten. Es seien bis auf Weiteres auch keine
(positiven) Auswirkungen auf den schweizerischen Arbeitsmarkt zu erwar-
ten, da vorerst keine neuen Arbeitsplätze geschaffen würden. Erst bei ei-
nem Jahresumsatz von mehr als Fr. 250'000.- solle beurteilt werden, ob
eine weitere Person beschäftigt werden solle, wobei nach dem ersten
Geschäftsjahr mit einem Umsatz von Fr. 170'000.- gerechnet werde. Fer-
ner seien auch keine Aufträge für die Schweizer Wirtschaft ersichtlich und
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keine erheblichen Investitionen geplant. Zudem könne auch nicht von ei-
nem Beitrag zur branchenspezifischen Diversifikation der Wirtschaft aus-
gegangen werden, da in der Schweiz bereits mehrere Unternehmen exis-
tierten, welche die von der Gesuchstellerin geplanten Dienstleistungen
anbieten würden.
I.
Mit E-Mail-Eingaben vom 23. und 25. März 2009 teilte B._______ der
Vorinstanz mit, dass die Stelle nun auch gesamteuropäisch auf
und auf der Website der Bundesagentur für Arbeit in
Deutschland ausgeschrieben sei. Sollte das den Anforderungen der Vor-
instanz nicht genügen, erwarte er eine entsprechende Instruktion. Am
29. März 2009 und 6. April 2009 liess er auf gleichem Weg der Vorinstanz
eine Auflistung der bisher eingegangenen Bewerbungen zukommen, von
denen keine dem Anforderungsprofil entspreche, und verlangte den Er-
lass einer beschwerdefähigen Verfügung.
J.
Mit Verfügung vom 20. April 2009 verweigerte die Vorinstanz ihre Zu-
stimmung zum arbeitsmarktlichen Vorentscheid der kantonalen Arbeits-
marktbehörde.
Gestützt auf die bereits im Schreiben vom 13. März 2009 aufgeführten
Argumente hielt die Vorinstanz daran fest, dass die Anforderungen des
Vorrangs nach Art. 21 AuG und des gesamtwirtschaftlichen Interesses
nach Art. 18 Bst. a AuG nicht erfüllt seien. Ergänzend wies sie darauf hin,
dass die Gesuchstellerin die Stelle zwar nachträglich europaweit bei den
EURES (European Employment Services) und der Bundesagentur für Ar-
beit in Deutschland ausgeschrieben habe. Dabei seien gemäss
B._______ fünf Bewerbungen eingegangen, von denen keine dem An-
stellungsprofil entsprochen habe. Tatsächlich habe B._______ eine Auflis-
tung von fünf Bewerbungen zu den Akten gereicht, von denen eine alle
Anforderungen erfülle. Die Gesuchstellerin lege nicht dar, warum diese
Bewerbung nicht berücksichtigt worden sei.
K.
Gegen diese Verfügung legte die Gesuchstellerin Rechtsmittel beim Bun-
desverwaltungsgericht ein mit dem Antrag auf deren Aufhebung und Er-
teilung der Zustimmung zum arbeitsmarktlichen Vorentscheid.
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L.
Die Vorinstanz schliesst mit Vernehmlassung vom 9. Juli 2009 auf Abwei-
sung der Beschwerde.
M.
Die Beschwerdeführerin machte von der ihr eingeräumten Gelegenheit
zur Replik keinen Gebrauch.
N.
Auf den weiteren Akteninhalt wird – soweit erheblich – in den Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des BFM betr. Zustimmung zum arbeitsmarktlichen Vor-
entscheid der kantonalen Arbeitsmarktbehörde unterliegen der Be-
schwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31 ff. des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968
(VwVG, SR 172.021) soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts ande-
res bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfü-
gung zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 49 ff. VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts und – soweit nicht eine kantonale Behörde als
Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Recht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die
Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut-
heissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum
Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2011/1 E. 2 S. 4 mit Hinweis).
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3.
Als thailändische Staatsangehörige untersteht C._______ weder dem Ab-
kommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mit-
gliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkom-
men, FZA, SR 0.142.112.681) noch dem Abkommen zur Änderung des
Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziati-
on (EFTA) vom 21. Juni 2001 (EFTA-Übereinkommen, SR 0.632.31). Ihre
Zulassung zum schweizerischen Arbeitsmarkt als sogenannte Drittstaats-
angehörige richtet sich deshalb nach dem Ausländergesetz und dessen
Ausführungsverordnungen, insbesondere der Verordnung vom
24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit
(VZAE, SR 142.201).
4.
4.1 Vor der Erteilung einer Aufenthalts- oder Kurzaufenthaltsbewilligung
zur Erwerbstätigkeit hat die kantonale Behörde in Form eines arbeits-
marktlichen Vorentscheides über das Vorliegen der Voraussetzungen zur
Ausübung einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit
nach Art. 18 bis 25 AuG zu befinden (Art. 83 Abs. 1 Bst. a VZAE). Dieser
Vorentscheid ist dem BFM zur Zustimmung zu unterbreiten (Art. 85 Abs. 2
VZAE). Sind die Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt, wird die Zu-
stimmung verweigert (Art. 86 Abs. 2 Bst. a VZAE). Der Entscheid des
BFM ergeht in Ausübung einer originären Sachentscheidskompetenz des
Bundes ohne Bindung an die Beurteilung durch die kantonale Behörde
(vgl. BGE 127 II 49 E. 3a S. 51 f. und BGE 120 Ib 6 E. 3 S. 11 f.; ferner
BVGE 2011/1 E. 5.2 mit weiteren Hinweisen).
4.2 Gemäss Art. 18 AuG setzt die Zulassung zur unselbständigen Er-
werbstätigkeit voraus, dass diese dem gesamtwirtschaftlichen Interesse
entspricht (Bst. a), das Gesuch eines Arbeitgebers vorliegt (Bst. b) und
die Voraussetzungen nach Art. 20 bis 25 AuG erfüllt sind (Bst. c). Dazu
gehören die Begrenzungsmassnahmen (Art. 20 AuG), die Respektierung
des Vorrangs bestimmter Arbeitnehmerkategorien (Art. 21 AuG), die Ein-
haltung der üblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen (Art. 22 AuG), das
Vorliegen bestimmter persönlicher Voraussetzungen bei der ausländi-
schen Person, um deren Zulassung es geht (Art. 23 AuG), die Existenz
einer bedarfsgerechten Wohnung (Art. 24 AuG) sowie besondere Regeln
für Grenzgänger (Art. 25 AuG) und Erbringer grenzüberschreitender
Dienstleistungen (Art. 26 AuG).
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Seite 9
5.
Zentrale Punkte für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache bilden
das gesamtwirtschaftliche Interesse nach Art. 18 Bst. a AuG und der Vor-
rang nach Art. 21 AuG. Beide Voraussetzungen sind, wie nachfolgend zu
zeigen sein wird, nicht erfüllt.
5.1 Gemäss Art. 21 Abs. 1 AuG können ausländische Personen zur Aus-
übung einer Erwerbstätigkeit nur zugelassen werden, wenn nachgewie-
sen wird, dass keine dafür geeigneten inländischen Arbeitnehmer oder
Angehörige von Staaten, mit denen ein Freizügigkeitsabkommen ge-
schlossen wurde, gefunden werden konnten. Für ausländische Personen
mit Schweizer Hochschulabschluss gilt seit dem 1. Januar 2011 eine be-
sondere Regelung, indem sie unter bestimmten Voraussetzungen vom
Vorrang ausgenommen sind (Art. 21 Abs. 3 AuG). Das Prinzip des Vor-
ranges inländischer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach Art. 21
AuG ist in jedem Fall und unabhängig von der Wirtschafts- und Arbeits-
marktlage zu beachten. Der Arbeitgeber muss Suchbemühungen nach-
weisen bzw. glaubhaft machen, die – wie die Vorinstanz ausführt – in zeit-
licher Folge und inhaltlich zweckmässiger Art ein echtes Bemühen auf-
zeigen, die fragliche Stelle mit inländischen Arbeitskräften oder solchen
aus dem EU/EFTA-Raum zu besetzen. Es reicht insbesondere nicht aus,
wenn solche Bemühungen als blosse Erforderniserbringung erfolgen (vgl.
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2216/2010 vom 12. August 2010
E. 7.3). Zudem dürfen Personen mit Vorrang nicht aufgrund fachlich nicht
relevanter Kriterien praktisch ausgeschlossen werden (vgl. zum Ganzen
Weisungen des BFM zum Ausländerbereich, Ziffer 4.3.2, online abrufbar
unter: > Dokumentation > Rechtliche Grundlagen >
Weisungen und Kreisschreiben > I. Ausländerbereich > 4 Aufenthalt mit
Erwerbstätigkeit, nachfolgend: BFM-Weisungen).
5.2 Es wurde bereits dargelegt, dass es sich bei der Beschwerdeführerin
um ein Unternehmen handelt, dessen einziger Angestellter der Firmen-
gründer und Mehrheitsgesellschafter B._______ ist, und das ursprünglich
im Bereich der Erbringung von Dienstleistungen auf dem Gebiet der In-
formatik und der Logistik tätig war. Mit der neu geschaffenen, von
C._______ zu besetzenden Stelle soll der Geschäftszweck erweitert wer-
den und neu Beratungsdienstleistungen im Zusammenhang mit dem thai-
ländischen Recht erfassen. Gemäss Stellenbeschreibung vom 21. Febru-
ar 2009 nimmt der Stelleninhaber die Position eines "Junior Consultant"
ein, der eng mit dem Firmeninhaber zusammenarbeitet und verantwort-
lich ist für das Geschäft mit Europäern, Schweizern und Thailändern, die
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in der Schweiz leben. Seine Hauptaufgaben sind die Erschliessung und
die Bewirtschaftung des Marktes sowie die Entwicklung von Dienstleis-
tungsangeboten und ihre Ausführung. Verlangt werden ein juristischer
Abschluss in Thailand und an einer angelsächsischen Universität sowie
einschlägige Berufserfahrung in Thailand.
5.3 C._______ kommt weder in den Genuss des Vorrangs noch ist sie
davon ausgenommen. Ihre Zulassung zur Erwerbstätigkeit hängt daher
davon ab, dass die Beschwerdeführerin trotz ernsthafter Bemühungen
keinen geeigneten Kandidaten auf dem schweizerischen Arbeitsmarkt
und dem der EU/EFTA findet. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, weil –
wie die Vorinstanz ausführlich und überzeugend darlegt – von ernsthaften
Bemühungen der Beschwerdeführerin nicht ausgegangen werden kann.
Ihre Vorgehensweise erweckt vielmehr den Eindruck, dass sie sich u.a.
aus familiären Gründen zum vornherein auf C._______ festlegte und
dass die nachträglichen Rekrutierungsbemühungen nur die Funktion hat-
ten, den Anforderungen des Gesetzes im Sinne der zitierten Erfordernis-
erbringung pro forma Genüge zu tun. Ganz in diesem Sinne legte die Be-
schwerdeführerin im Verlaufe des Verfahrens wiederholt (zuletzt in ihrer
Rechtsmittelschrift) dar, dass und aus welchen Gründen ihrer Auffassung
nach die vorgesehene Stelle mit einem Familienmitglied besetzt werden
könne. In dieselbe Richtung deuten die Ungereimtheiten bei der Auflis-
tung der eingegangen Bewerbungen, auf welche die Vorinstanz in der
angefochtenen Verfügung hinweist, die Beschwerdeführerin jedoch nicht
eingeht. Allerdings gehört die Zugehörigkeit zur Familie des Firmeninha-
bers nicht zu den Elementen, die gemäss Stellenbeschreibung objektiv
erforderlich sind, um die vorgesehene Funktion wahrnehmen zu können.
5.4 Art. 18 Bst. a AuG macht die Zulassung ausländischer Personen zur
unselbständigen Erwerbstätigkeit vom Vorliegen eines gesamtwirtschaftli-
chen Interesses abhängig. Beim Ausdruck "gesamtwirtschaftliches Inte-
resse" handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Die Ausle-
gung und Anwendung von unbestimmten Rechtsbegriffen stellt eine
Rechtsfrage dar, die als solche grundsätzlich der freien richterlichen Kog-
nition unterliegt (Art. 49 VwVG). In casu verhält es sich anders. Der un-
bestimmte Rechtsbegriff des gesamtwirtschaftlichen Interesses soll bei
der Umsetzung des gesetzgeberischen Normprogramms den ökonomi-
schen Sachverstand einer spezialisierten Verwaltungsbehörde dienstbar
machen und gleichzeitig die notwendige Flexibilität angesichts der sich
rasch wandelnden Verhältnisse sicherstellen. In einer derartigen Konstel-
lation ist der Verwaltungsbehörde ein relativ erheblicher Beurteilungs-
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Seite 11
spielraum zuzugestehen, in den der Richter nicht eingreift, solange seine
Ausfüllung als vertretbar erscheint (vgl. etwa ULRICH HÄFELIN / GEORG
MÜLLER / FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich /
St. Gallen 2010, Rz. 446c und 446d mit Hinweisen).
5.5 Das Erfordernis des gesamtwirtschaftlichen Interesses dient der quali-
tativen Steuerung der Migration erwerbstätiger Ausländerinnen und Aus-
länder im Hinblick auf eine den Interessen der Schweiz untergeordnete,
restriktive Migrationspolitik (vgl. Art. 3 AuG, ausserdem ROSA MARIA LO-
SADA, in: Martina Caroni / Thomas Gächter / Daniela Thurnherr [Hrsg.],
Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen
und Ausländer, Bern 2010, N. 2 ff. zu Art. 3). Sein Vorliegen darf daher
nicht leichthin angenommen werden. Angesichts dieser Tatsache und des
Umstands, dass es im vorliegenden Fall nicht um die Erhaltung beste-
hender Strukturen der Beschwerdeführerin geht, sondern um Öffnung ei-
nes neuen Geschäftszweigs, dessen Aufbau und Bewirtschaftung in die
Verantwortung von C._______ fallen soll, ist in Anwendung des wesentli-
chen Prüfungsmassstabs nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auch
im Falle eines kleinen Unternehmens, wie das der Beschwerdeführerin,
auf die strengen Kriterien abstellt, die üblicherweise bei selbständiger Er-
werbstätigkeit und Neuansiedlung von Firmen zur Anwendung gelangen
(Art. 19 Bst. a AuG). Danach wird verlangt, dass der Einsatz der auslän-
dischen Person im betreffenden Geschäftszweig nachhaltig positive Aus-
wirkungen auf den schweizerischen Arbeitsmarkt hat. Von einem nachhal-
tigen Nutzen für den Arbeitsmarkt Schweiz kann gesprochen werden,
wenn das Unternehmen zur branchenspezifischen Diversifikation der re-
gionalen Wirtschaft beiträgt, mehrere Arbeitsplätze für Einheimische er-
hält oder schafft, erhebliche Investitionen tätigt und neue Aufträge für die
Schweizer Wirtschaft generiert (vgl. Ziff. 4.7.2.1 der BFM-Weisungen).
5.6 Ebenso wenig ist zu beanstanden, dass die Vorinstanz die genannten
Kriterien im vorliegenden Fall nicht als erfüllt betrachtet. Arbeitsplätze für
einheimische Arbeitskräfte werden mit der Eröffnung des neuen Ge-
schäftszweigs vorerst nicht geschaffen. Erst ab einem Jahresumsatz von
mehr als Fr. 250'000.- soll beurteilt werden, ob eine weitere Person be-
schäftig werden solle, wobei im ersten Geschäftsjahr ein Mindestumsatz
von Fr. 170'000.- angestrebt wird. Des Weiteren sind keine Aufträge für
die schweizerische Wirtschaft ersichtlich, und es sind keine erheblichen
Investitionen geplant. Schliesslich kann auch nicht von einer branchen-
spezifischen Diversifikation ausgegangen werden, da der angestrebte
Markt bereits von anderen Unternehmen bewirtschaftet wird, ohne dass
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Seite 12
die Beschwerdeführerin in der Lage wäre darzustellen, durch was sich ih-
re Tätigkeit von derjenigen dieser anderen Unternehmen abhebt. Die In-
tegrationsfähigkeit von C._______ und ihre Qualifikationen als Juristin
werden dabei von der Vorinstanz durchaus anerkannt. Das fehlende Er-
fordernis des gesamtwirtschaftlichen Nutzens kann durch diese Faktoren
jedoch nicht ersetzt werden.
6.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene
Verfügung zu Recht ergangen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist
demzufolge abzuweisen.
7.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die Beschwerdeführerin
kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf
Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
8.
Das vorliegende Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 2 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
(Dispositiv S. 13)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 1'000.- werden der Beschwerde-
führerin auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in
gleicher Höhe verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (…)
– die Vorinstanz (…)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer Julius Longauer
Versand: