B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-3169/2011
U r t e i l v o m 2 . M a i 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Stefan Mesmer,
Gerichtsschreiber Matthias Burri-Küng.
Parteien
Ax._______ und Bx._______,
Beschwerdeführende,
gegen
Gemeinsame Einrichtung KVG, Gibelinstrasse 25,
Postfach, 4503 Solothurn,
Vorinstanz.
Gegenstand
Krankenversicherung, Prämienverbilligung.
C-3169/2011
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die am (…) geborene, im Jahre 2011 in Ungarn wohnhafte
Schweizerbürgerin Ax._______ (im Folgenden: Beschwerdeführerin)
zusammen mit ihrem Ehemann Bx_______ (im Folgenden: Beschwerde-
führer, gemeinsam: Beschwerdeführende) am 3. März 2011 bei der Ge-
meinsame Einrichtung KVG (im Folgenden: GE KVG oder Vorinstanz) ein
Gesuch um Prämienverbilligung für das Jahr 2011 eingereicht und mit
Beweismitteln belegt hat (Vorakten act. 3 und teilweise 9),
dass die Vorinstanz mit Vorbescheid vom 3. März 2011 die Abweisung
des Gesuches in Aussicht gestellt hat, da ihr Einkommen für die Begrün-
dung eines Anspruchs auf Prämienverbilligung gemäss der Verordnung
vom 3. Juli 2001 über die Prämienverbilligung in der Krankenversiche-
rung für Rentner und Rentnerinnen, die in einem Mitgliedstaat der Euro-
päischen Gemeinschaft, in Island oder Norwegen wohnen (VPVKEG, SR
832.112.5) zu hoch sei,
dass die Beschwerdeführerenden mit Schreiben vom 3. April 2011 Ein-
wände gegen die Berechnung des massgeblichen Einkommens und
Vermögens vorgebracht haben,
dass die Vorinstanz zu dieser Eingabe mit Schreiben vom 11. April 2011
kurz Stellung genommen und – nachdem sich die Beschwerdeführerin
nicht mehr geäussert hatte – das Gesuch mit der ihren Vorbescheid be-
stätigenden Verfügung vom 2. Mai 2011 abgewiesen hat,
dass die Beschwerdeführenden diese Verfügung am 27. Mai 2011 mit Be-
schwerde (als Einsprache betitelt) beim Bundesverwaltungsgericht ange-
fochten hat und sinngemäss die Aufhebung der Verfügung und die Ge-
währung einer Prämienverbilligung beantragt hat – im Wesentlichen mit
der Begründung, die Vorinstanz sei zu Unrecht von ihrem Bruttoein-
kommen ausgegangen und habe fälschlicherweise von ihrem Vermögen
die darauf lastenden Schulden nicht abgezogen, keine Umrechnung der
Krankenkassenprämien in "Ungarische Franken" (im Folgenden: UFr.)
vorgenommen und nicht beachtet, dass die im Voraus zu entrichtende
Jahresprämie eine Monatsrente übersteige, dass die mit der Prämie
finanzierte Versicherung keine Behandlung in der Schweiz zulasse und
dass der Selbstbehalt (recte: die Jahresfranchise) von Fr. 300.-,
ausmachend UFr. 638.-, von ihrem Bruttoeinkommen abgezogen werden
müsse,
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dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 6. Juli 2011 beantragte,
die Beschwerde sei abzuweisen, dies im Wesentlichen mit der Begrün-
dung, gemäss den anwendbaren Bestimmungen der VPVKEG sei das
Bruttoeinkommen der Beschwerdeführerin, vorliegend bestehend aus der
AHV-Rente von Fr. 1'697.-, ohne Abzüge (z.B. Krankenkassenprämien,
Jahresfranchisen, Hypothekarzinsen) oder Zuschläge (z.B. Eigenmiet-
wert) voll anrechenbar,
dass im Weiteren die VPVKEG keine Kaufwertanpassung (durch Um-
rechnung in UFr.) der in der Schweiz zu leistenden Krankenkassenprämie
– die allerdings ausserordentlich tief sei – vorsehe, die von der Be-
schwerdeführerin gewählte jährliche Vorauszahlung der Prämie für die
Bestimmung eines allfälligen Anspruchs auf Prämienverbilligung ohne
Bedeutung sei,
dass die Beschwerdeführenden in ihrer Replik vom 9. August 2011 zu den
Ausführungen der Vorinstanz Stellung nahmen und im Wesentlichen ihre
bisherigen Anträge und deren Begründung bestätigten,
dass auch die Vorinstanz in ihrer Duplik vom 12. September 2011 ihren
Antrag bestätigte und darauf hinwies, die Beschwerdeführenden bean-
standeten die für die Verwaltung verbindliche Regelung der VPVKEG, die
in dem in Anwendung von Art. 18 Abs. 1 KVG vom Eidgenössischen
Departement des Innern (EDI) am 20. Dezember 2006 genehmigten
Reglement vom 6. Juli 2006 über die Durchführung der internationalen
Koordination der Krankenversicherung (abrufbar unter
file/reglemente/reglement-c-d.pdf; im Folgenden: Reglement) näher aus-
geführt werde, machten aber nicht geltend, diese Regelung sei vorliegend
unrichtig angewandt worden,
dass der Instruktionsrichter, nachdem sich die Beschwerdeführenden
nicht zur Duplik der Vorinstanz geäussert hatten, den Schriftenwechsel
mit Verfügung vom 18. Oktober 2011 geschlossen hat,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit
Art. 90a Abs. 1 und Art. 18 Abs. 2quinquies des Bundesgesetzes vom
18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10) zur Be-
urteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der Vorinstanz betreffend
die Prämienverbilligung gemäss Art. 66a KVG zuständig ist,
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dass sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gemäss
Art. 37 VGG nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) richtet, soweit das VGG
nichts anderes bestimmt,
dass das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) nach Art. 1 Abs. 2 Bst.
c KVG auf die Ausrichtung der Prämienverbilligung nach den Art. 65, 65a
und 66a KVG – und somit auch im vorliegenden Verfahren – keine
Anwendung findet (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_549/2007
vom 7. März 2008 E. 2.1),
dass beide Beschwerdeführenden zwar am vorinstanzlichen Verfahren
teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung aber nur die
Beschwerdeführerin selbst unmittelbar besonders berührt ist und an
deren Aufhebung bzw. Abänderung ein schutzwürdiges Interesse hat, so
dass sie zur Beschwerde legitimiert ist (vgl. Art. 48 VwVG),
dass der Beschwerdeführer dagegen, der für sich selbst keinen Anspruch
auf eine Prämienverbilligung geltend macht, durch die angefochtene
Verfügung nur mittelbar, aufgrund seiner eherechtlichen Unterhalts-
pflichten berührt ist und auch nur aufgrund dieser Rückwirkung an der
Aufhebung bzw. Abänderung der angefochtenen Verfügung interessiert
sein kann, so dass er mangels eines eigenen, unmittelbaren Interesse
nicht zur Beschwerde befugt ist (vgl. VERA MARANTELLI-SONANINI/SAID
HUBER, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum
Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/Basel/Genf 2009,
N. 16 f. zu Art. 6 sowie N. 15 f., 24 und 35 zu Art. 48)
dass daher auf die Beschwerde, soweit vom Beschwerdeführer erhoben,
nicht eingetreten werden kann, und seine Rolle im Verfahren als diejenige
eines Vertreters bzw. eines Prozessbeistands zu qualifizieren ist,
dass im Übrigen die Beschwerde der Beschwerdeführerin frist- und form-
gerecht eingereicht wurde (Art. 50 und 52 VwVG), weshalb darauf einzu-
treten ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen des Beschwerdever-
fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss-
brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die
Unangemessenheit des Entscheids prüft (Art. 49 VwVG),
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dass gemäss Art. 66a Abs. 1 KVG der Bund den Versicherten in be-
scheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen, die in einem Mitgliedstaat der
Europäischen Gemeinschaft (EU), in Island oder in Norwegen wohnen
und die eine schweizerische Rente beziehen, Prämienverbilligungen
gewährt,
dass die Prämienverbilligung gemäss Art. 66a KVG von der Vorinstanz
durchgeführt wird (vgl. Art. 18 Abs. 2quinquies KVG), wobei die Gewährung
der Prämienverbilligung sich nach der vom Bundesrat gestützt auf Art.
66a Abs. 3 KVG erlassenen VPVKEG richtet,
dass sich aus den Akten ergibt und unbestritten ist, dass die bei der
Krankenkasse B._______ versicherte Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz
in Ungarn, mithin einem Mitgliedstaat der EU, hat und seit dem 1. März
2011 eine Altersrente der AHV (vor)bezieht (vgl. act. 1), so dass sie
grundsätzlich zum anspruchsberechtigten Personenkreis gemäss Art. 66a
Abs. 1 KVG gehört,
dass damit einzig zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin im Sinne von
Art. 66a KVG in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen lebt,
dass das Gesetz den Begriff der "bescheidenen wirtschaftlichen Verhält-
nisse" nicht definiert und den Erlass ausführender Bestimmungen sowie
der Regelung des Verfahrens an den Bundesrat delegiert (Art. 96, 2.
Satz, und Art. 66a Abs. 3 und KVG),
dass der Bundesrat in Art. 3 ff. VPVKEG detailiert geregelt hat, unter
welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf eine Prämienverbilligung
besteht, wann also von "bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen" der
gesuchstellenden Person auszugehen ist,
dass gemäss Art. 3 Abs. 3 VPVKEG kein Anspruch auf eine Prämien-
verbilligung besteht, wenn das Reinvermögen der gesuchstellenden
Person Fr. 100'000.- bzw. bei Personen in Haushalten mit Kindern
Fr. 150'000.- übersteigt, wobei Kapitalabfindungen von Vorsorgeein-
richtungen in Abzug zu bringen und nur die Reinvermögen jener
Familienangehörigen zu berücksichtigen sind, die unter den
Geltungsbereich der VPVKEG fallen, also gemäss Art. 66a Abs. 1 KVG
grundsätzlich anspruchsberechtigt sein können,
dass gemäss Ziff. 6.9 und 6.10 des Anhangs zum Reglement (abrufbar
unter im Folgenden:
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Anhang zum Reglement) das anrechenbare Vermögen sämtliche ver-
mögenswerten Sachen und Rechte zum Verkehrswert umfasst, wobei
nachweisbare Schulden in Abzug zu bringen sind,
dass vorliegend das gemäss den erwähnten Bestimmungen anrechen-
bare Reinvermögen der in einem Haushalt ohne Kinder lebenden Be-
schwerdeführerin unbestrittenermassen den Betrag von Fr. 100'000.-
nicht erreicht, so dass sie grundsätzlich Anspruch auf eine Prämienver-
billigung haben kann,
dass dieser Anspruch dann besteht, wenn die die vom Departement
jährlich festgelegten Durchschnittsprämien für die obligatorische Kranken-
pflegeversicherung 6 Prozent des massgebenden Einkommens über-
steigen (Art. 3 Abs. 1 und Art. 7 VPVKEG),
dass das massgebende Einkommen auf der Grundlage sämtlicher
Renteneinkommen bzw. bestimmter Anteile von Kapitalabfindungen,
Unterhaltsbeiträge, Vermögenserträge und Erwerbseinkommen der ge-
suchstellenden Person bestimmt wird (anrechenbares Einkommen, vgl.
Art. 4 VPVKEG, vgl. auch Ziff. 6.5 bis 6.8 Anhang zum Reglement),
dass Schuldzinsen insoweit in Abzug gebracht werden können, als Ver-
mögensertrag zu berücksichtigen ist (Ziff. 6.7 Anhang zum Reglement)
dass weder die VPVKEG noch der Anhang zum Reglement andere Ab-
züge von diesem anrechenbaren Einkommen vorsehen, so dass ent-
gegen der Auffassung der Beschwerdeführerin mangels anderslautender
Rechtsgrundlagen das massgebende Einkommen aufgrund des (an-
rechenbaren) Bruttoeinkommens zu berechnen ist,
dass vorliegend die Vorinstanz gestützt auf die erwähnten Bestimmungen
und die Selbstdeklaration der Beschwerdeführerin einzig das AHV-
Renteneinkommen der Beschwerdeführerin von jährlich Fr. 20'364.- – und
keinen Vermögensertrag, von dem allenfalls Schuldzinsen abgezogen
werden könnten – berücksichtigt hat, was nicht zu beanstanden ist,
dass gemäss Art. 6 Abs. 1 VPVKEG zur Bestimmung des massgebenden
Einkommens das anrechenbare Einkommen (in Fr.) im Verhältnis des
Kaufkraftunterschiedes zwischen der Schweiz und dem Wohnland der
gesuchstellenden Person auf die Kaufkraft im Wohnland umzurechnen
ist, wobei der vom EDI jährlich zu bestimmende Umrechnungsfaktor
angewandt wird,
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dass für das vorliegend relevante Jahr 2011 der Umrechnungsfaktor für
Ungarn 100:47 beträgt (Art. 1 der Verordnung des EDI vom 11. November
2010 über die Preisniveauindizes und die Durchschnittsprämien 2011 für
den Anspruch auf Prämienverbilligung in der Europäischen Gemein-
schaft, in Island und in Norwegen [AS 2010 5847; im Folgenden: EDI-
Verordnung; abrufbar unter .
51.de.pdf]),
dass somit das kaufkraftbereinigte, massgebende Einkommen der Be-
schwerdeführerin im Jahre 2011 Fr. 43'327.65 beträgt (20'364.- x 100 :
47),
dass damit vorliegend die anspruchsbegründende Grenze von 6 Prozent
des massgebenden Einkommens (Art. 3 Abs. 1 VPVKEG) Fr. 2'599.65
beträgt (43'327.65 : 100 x 6), wie dies die Vorinstanz richtig festgehalten
hat,
dass weiter für die Ermittlung des Anspruchs auf eine Prämienverbilligung
die vom EDI festgelegten Durchschnittsprämien für die obligatorische
Krankenpflegeversicherung zu berücksichtigen sind (Art. 7 VPVKEG) –
und nicht etwa die tatsächlich geleisteten Versicherungsprämien,
dass gemäss Art. 2 der EDI-Verordnung für das Jahr 2011 die Durch-
schnittsprämie für Erwachsene in Ungarn monatlich Fr. 145.- beträgt, also
Fr. 1'740.- im Jahr,
dass damit die der Beschwerdeführerin anzurechnende jährliche Durch-
schnittsprämie weniger als 6 Prozent ihres massgebenden Einkommens
ausmacht, so dass sie keinen Anspruch auf eine Prämienverbilligung hat,
dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Abzüge und
Berechnungsmethoden offensichtlich den massgebenden bestimmungen
des AHVG, der VPVKEG, dem Anhang zum Reglement sowie der EDI-
Verordnung widersprechen und mangels Rechtsgrundlage nicht berück-
sichtigt werden können,
dass daher die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführerin um Aus-
richtung einer Prämienverbilligung für das Jahr 2011 zu Recht abge-
wiesen hat,
dass sich damit die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist
und im einzelrichterlichen Verfahren abzuweisen ist, soweit darauf ein-
getreten werden kann (vgl. Art. 18 Abs. 8 KVG in Verbindung mit Art. 85bis
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Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10])
dass das Verfahren kostenlos ist (vgl. Art. 18 Abs. 8 KVG in Verbindung
mit Art. 85bis Abs. 2 AHVG),
dass weder den unterliegenden Beschwerdeführenden noch der
Vorinstanz eine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1
VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden
kann.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführenden (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Gesundheit
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Stefan Mesmer Matthias Burri-Küng
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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