Abtei lung II I
C-3170/2006/frj/fas
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 6 . A p r i l 2 0 0 8
Richter Johannes Frölicher (Vorsitz),
Richter Francesco Parrino,
Richter Alberto Meuli (Abteilungspräsident),
Gerichtsschreiberin Susanne Fankhauser.
P._______,
vertreten durch memos Osmani Herr Ernest Osmani,
In der Ey 29, 8047 Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Invalidenrente (Verfügung vom 21. November 2006).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-3170/2006
Sachverhalt:
A.
Der am 10. Februar 1944 geborene, in seinem Heimatland Kosovo
lebende, P._______ war in den Jahren 1978 bis 1989 als Bauarbeiter
(Strassenbau) in der Schweiz erwerbstätig und bei der schwei-
zerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV)
versichert gewesen (IV-Akt. 1 und 27). Nach seiner Rückkehr in den
Kosovo nahm er keine Erwerbstätigkeit mehr auf (IV-Akt. 6 und 13). Im
Mai 2005 meldete er sich, vertreten durch Ernest Osmani, unter Hin-
weis auf eine seit 1997 bestehende Herzkrankheit bei der IV-Stelle für
Versicherte im Ausland (nachfolgend: IV-Stelle) zum Bezug einer Inva-
lidenrente an (IV-Akt. 1 ff.). Mit der Anmeldung wurden unter anderem
folgende medizinische Berichte eingereicht:
Austrittsbericht von Dr. A._______, Universitätsklinik B._______,
Abteilung Kardiologie, vom 8. September 2004 (IV-Akt. 17). Daraus
lässt sich entnehmen, dass P._______ vom 22. August bis 7. Sep-
tember 2004 aufgrund eines Myokardinfarktes hospitalisiert war.
Formularbericht von Dr. C._______, Hausarzt, vom 11. April 2005 (IV-
Akt. 14): Der Patient leide an einer arteriellen Hypertonie, Atemnot,
Angina pectoris, Status nach Myokardinfarkt. Er sei seit 1997 krank. Es
bestehe eine langdauernde Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 80%,
der Patient könne weder seinen früher ausgeübten Beruf noch eine
andere Tätigkeit ausüben.
Formularbericht von Dr. D._______, Hausarzt, vom 14. April 2005 (IV-
Akt. 15): Der Patient leide an arterieller Hypertonie, Angina pectoris,
chronischer Gastritis (Operation Magenulcus nach Billroth), Status
nach Myokardinfarkt. Er sei seit 1997 krank. Es bestehe eine definitive
Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 80%, der Patient könne weder
seinen früher ausgeübten Beruf noch eine andere Tätigkeit ausüben.
Unter Bemerkungen führt der Arzt an, der Bericht sei auf der
Grundlage der Spitaldokumentation und weiterer ärztlicher Berichte
erstellt worden.
Zur Beurteilung der medizinischen Anspruchsvoraussetzungen legte
die IV-Stelle das Dossier ihrem medizinischen Dienst vor.
Dr. E._______ führte in ihrem Bericht vom 25. Juli 2006 (IV-Akt. 28)
als Hauptdiagnose eine chronisch koronare Herzkrankheit mit Status
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nach Myokardinfarkt 2004 an. Ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit sei die arterielle Hypertonie sowie Status nach Billroth
II Operation wegen Ulcuskrankheit. Das im Jahr 2006 durchgeführte
EKG zeige keine relevanten pathologischen Veränderungen. Der
Infarkt sei nicht sehr ausgedehnt gewesen. In der bisherigen Tätigkeit
sei der Versicherte seit dem 22. August 2004, dem Datum des Herz-
infarktes, zu 60% arbeitsunfähig. In einer Tätigkeit mit wechselnden
Arbeitspositionen, bei welcher er nicht Kälte, Hitze, Feuchtigkeit oder
Stress ausgesetzt sei, bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähig-
keit. Als mögliche Verweistätigkeiten nannte sie beispielsweise einfa-
che Büroarbeiten (Registratur, Empfang, Telefon), Tätigkeiten im Ver-
kauf, Parkplatzwächter, Concierge.
Gestützt auf die Beurteilung des medizinischen Dienstes nahm die
Verwaltung den Einkommensvergleich vor und ermittelte einen Invali-
ditätsgrad von 32%. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens
wies sie das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 21. November
2006 ab (IV-Akt. 33).
B.
Gegen diese Verfügung erhob P._______, vertreten durch Ernest
Osmani, am 14. Dezember 2006 Beschwerde bei der Eidgenössischen
AHV/IV-Rekurskommission für die im Ausland wohnenden Personen
(nachfolgend: Rekurskommission AHV/IV) und beantragte, die Verfü-
gung vom 21. November 2006 sei aufzuheben und es sei ihm ab Mai
2004 eine ganze IV-Rente sowie eine Parteientschädigung von
Fr. 700.- zuzusprechen. Er legte zwei Kurzberichte der Klinik
F._______ (vom 17. November 2005 und vom 26. Oktober 2006,
letzterer unterzeichnet von Prof. Dr. G._______) und einen Bericht des
Internisten Dr. H._______, Praxis I._______, vom 16. November 2006
ins Recht. Aus diesen Berichten gehe hervor, dass der
Beschwerdeführer nicht mehr arbeitsfähig sei. Neben den somatischen
Beschwerden habe sich auch die Depression verstärkt, wobei sich die
somatischen und psychischen Beschwerden gegenseitig beeinflussen
würden.
C.
Am 1. Januar 2007 ging das vorliegende Verfahren auf das Bundesver-
waltungsgericht über.
D.
Die IV-Stelle beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 2. April 2007 die
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Abweisung der Beschwerde und verwies im Wesentlichen auf die bei
ihrem medizinischen Dienst eingeholte Stellungnahme vom 19. März
2007 (vgl. IV-Akt. 36), wonach die neu eingereichten medizinischen
Berichte an der bisherigen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nichts
ändern würden.
E.
Mit Replik vom 25. Juni 2007 hielt der Beschwerdeführer an seinen
Anträgen fest. Die medizinischen Berichte der behandelnden Ärzte
seien von der Vorinstanz nicht pflichtgemäss gewürdigt worden. Ins-
besondere habe sie nicht beachtet, dass sich die verschiedenen
Gesundheitsbeeinträchtigungen überschnitten, weshalb eine Gesamt-
würdigung erforderlich sei. Zudem dürfe nicht von realitätsfremden
Einsatzmöglichkeiten ausgegangen werden. In Kosovo bestehe aber,
angesichts der hohen Arbeitslosigkeit, für ungelernte Teilinvalide
realistischerweise kein Arbeitsmarkt. Der Beschwerdeführer bean-
tragte im Weiteren, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
zu verzichten, da er mittellos sei und von der Sozialbehörde in Kosovo
mit monatlich 40 Euro unterstützt werde.
F.
Die IV-Stelle bestätigte ihren Antrag auf Abweisung der Beschwerde
mit Duplik vom 17. Juli 2007.
G.
Auf Aufforderung des Gerichts reichte der Beschwerdeführer am
8. Oktober 2007 das Formular betreffend Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege ein.
H.
Gegen die am 24. Juli 2007 und 8. April 2008 mitgeteilte Zusammen-
setzung des Spruchkörpers wurden keine Einwände erhoben.
I.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Seite 4
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die
Beurteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen Rekurs-
oder Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten der
Departemente hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist
anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als
Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden.
Die eidgenössische IV-Stelle für Versicherte im Ausland ist eine
Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG. Die Zuständigkeit des
Bundesverwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen
Verfügungen dieser IV-Stelle ist zudem in Art. 69 Abs. 1 Bst. b des
Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung
(IVG, SR 831.20) ausdrücklich vorgesehen.
1.2 Im Streit liegt eine Verfügung der IV-Stelle für Versicherte im
Ausland. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der
Beschwerde zuständig.
2.
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichts-
gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG; zur Anwendung des
VwVG im Verfahren vor der Rekurskommission AHV/IV wird auf Art. 69
Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 85bis des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
[AHVG, SR 831.10] in der bis Ende Dezember 2006 gültigen Fassung
verwiesen). Vorbehalten bleiben gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG die
besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemei-
nen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1).
2.1 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht durch den ordentlich
vertretenen Beschwerdeführer eingereicht (vgl. Art. 38 ff. und Art. 60
ATSG, Art. 52 VwVG). Als Adressat der negativen Verfügung ist der
Beschwerdeführer berührt und er hat ein schutzwürdiges Interesse an
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deren Aufhebung oder Änderung (Art. 59 ATSG, Art. 48 Abs. 1 VwVG).
Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2.2 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerde-
verfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss-
brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie die Unangemes-
senheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
3.
Zunächst sind die für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache
wesentlichen Rechtssätze und die von der Rechtsprechung ent-
wickelten Grundsätze darzustellen.
3.1 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht
bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum
Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier:
21. November 2006) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1
E. 1.2 mit Hinweis). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert
haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsver-
fügung sein (BGE 121 V 362, E. 1b).
Weiter sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 329). Für das vorliegende
Verfahren ist deshalb das per 1. Januar 2003 in Kraft getretene
Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-
rechts anwendbar. Die im ATSG enthaltenen Formulierungen der
Arbeitsunfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit, der Invalidität und der
Einkommensvergleichsmethode entsprechen den bisherigen von der
Rechtsprechung dazu entwickelten Begriffen in der Invalidenversiche-
rung. Demzufolge haben die von der Rechtsprechung dazu herausge-
bildeten Grundsätze unter der Herrschaft des ATSG weiterhin Geltung
(BGE 130 V 343).
Bei den materiellen Bestimmungen des IVG und der Verordnung vom
17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) ist
auf die Fassung gemäss den am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen
Änderungen (4. IV-Revision) abzustellen. Nicht zu berücksichtigen sind
die durch die 5. IV-Revision eingeführten Änderungen, welche am
1. Januar 2008 in Kraft getreten sind (AS 2007 5129). Im Folgenden
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werden deshalb die ab 1. Januar 2004 (bis Ende 2007) gültig gewe-
senen Bestimmungen des IVG und der IVV zitiert.
3.2 Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien
blieben zunächst die Bestimmungen des Abkommens vom 8. Juni
1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der
Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR
0.831.109.818.1) für alle Staatsangehörigen des ehemaligen Jugosla-
wiens anwendbar (BGE 126 V 198 E. 2b, BGE 122 V 381 E. 1 mit
Hinweis). Zwischenzeitlich hat die Schweiz mit Nachfolgestaaten des
ehemaligen Jugoslawiens (Kroatien, Slowenien, Mazedonien), nicht
aber mit Serbien und Kosovo, neue Abkommen über Soziale Sicher-
heit abgeschlossen. Für den Antragsteller als Bürger von Kosovo
findet demnach weiterhin das schweizerisch-jugoslawische Sozialver-
sicherungsabkommen vom 8. Juni 1962 Anwendung. Nach Art. 2
dieses Abkommens stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten
in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 genannten Rechts-
vorschriften, zu welchen die schweizerische Bundesgesetzgebung
über die Invalidenversicherung gehört, einander gleich, soweit nichts
anderes bestimmt ist. Bestimmungen, die hinsichtlich der Voraus-
setzungen des Anspruchs auf eine schweizerische Invalidenrente
sowie der anwendbaren Verfahrensvorschriften von dem in Art. 2 des
Abkommens aufgestellten Grundsatz der Gleichstellung abweichen,
finden sich weder im Abkommen selbst noch in den seitherigen
schweizerisch-jugoslawischen Vereinbarungen.
Die Frage, ob und gegebenenfalls ab wann Anspruch auf Leistungen
der schweizerischen Invalidenversicherung besteht, bestimmt sich
allein aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften. Für die Beur-
teilung eines Rentenanspruchs sind daher die Feststellungen des
ausländischen Versicherungsträgers bezüglich Invaliditätsgrad und
Anspruchsbeginn für die rechtsanwendenden Behörden in der
Schweiz nicht verbindlich (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; AHI-Praxis 1996
S. 177 E. 1).
3.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau-
ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG).
Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder
Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein-
trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit
verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung
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verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten
auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7
ATSG, in der bis Ende 2007 gültigen Fassung). Arbeitsunfähigkeit ist
die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psy-
chischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im
bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten.
Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen
Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
3.4 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in glei-
cher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im
Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken.
Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit kann indessen
nicht ohne weiteres einer Invalidität gleichgesetzt werden. Entschei-
dend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab erfolgte
Beurteilung, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres
Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach
ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch
sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar ist (BGE
127 V 294 E. 4c). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheits-
schadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant
gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte
Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungs-
fähigkeit zu verwerten, abwenden könnte (BGE 131 V 49 E. 1.2, vgl.
auch BGE 102 V 165; AHI 2001 S. 228 E. 2b mit Hinweisen).
3.5 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss
Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Ein-
kommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkom-
men, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach
Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede-
rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgegli-
chener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalidenein-
kommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie
erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes
Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der
Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkom-
men ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüber-
gestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidi-
tätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver-
gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, BGE 128 V 29 E. 1). Für den Einkom-
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mensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen)
Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und
Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und
allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis
zum Verfügungserlass respektive bis zum Einspracheentscheid zu
berücksichtigen sind (BGE 129 V 222 E. 4).
3.6 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte bei einem Invali-
ditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente,
bei mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente, bei mindestens
50 Prozent auf eine halbe Rente oder auf eine Viertelsrente, wenn sie
mindestens zu 40 Prozent invalid sind. Laut Abs. 1ter dieser Norm
werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 Prozent
entsprechen, jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren
Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz
haben, soweit nicht völkerrechtliche Vereinbarungen eine abweichende
Regelung vorsehen. Eine solche Ausnahme gilt seit dem 1. Juni 2002
für die Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen
Gemeinschaft und der Schweiz, sofern sie in einem Mitgliedstaat der
Europäischen Gemeinschaft Wohnsitz haben (siehe BGE 130 V 253
E. 2.3 und E. 3.1), nicht aber im Anwendungsbereich des jugosla-
wisch-schweizerischen Sozialversicherungsabkommens.
3.7 Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühes-
tens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person mindestens zu
40 Prozent bleibend erwerbsunfähig geworden ist (Bst. a) oder wäh-
rend eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min-
destens zu 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen war (Bst. b). Bei
Versicherten mit Wohnsitz im Ausland – für die das Staatsvertrags-
recht keine Ausnahme vorsieht – entsteht der Rentenanspruch nach
Art. 29 Abs. 1 Bst. b IVG jedoch erst, wenn sie während eines Jahres
ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 50 Pro-
zent arbeitsunfähig gewesen sind und der Invaliditätsgrad nach Ablauf
der Wartezeit mindestens 50 Prozent beträgt, weil Art. 28 Abs. 1ter IVG
nicht eine blosse Auszahlungsvorschrift, sondern eine besondere
Anspruchsvoraussetzung darstellt (BGE 121 V 264 E. 6c).
3.8 Anspruch auf eine ordentliche Rente haben die rentenberechtigten
Versicherten, die bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines
vollen Jahres Beiträge geleistet haben (Art. 36 Abs. 1 IVG). Meldet
sich ein Versicherter mehr als zwölf Monate nach Entstehen des
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Anspruchs an, so werden die Leistungen in Abweichung von Art. 24
Abs. 1 ATSG lediglich für die zwölf der Anmeldung vorangehenden
Monate ausgerichtet (Art. 48 Abs. 2 IVG).
3.9 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die
ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu
stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in
welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte
Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte
eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeits-
leistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können
(BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133 E. 2; AHI-Praxis 2002 S. 62
E. 4b/cc). Die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht haben
die medizinischen Unterlagen nach dem Grundsatz der freien Beweis-
würdigung – wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung
an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu
würdigen. Dies bedeutet für das Gericht, dass es alle Beweismittel,
unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu
entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige
Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten.
4.
Streitig und im vorliegenden Verfahren zu prüfen ist, ob der Beschwer-
deführer bis im November 2006 in einem rentenberechtigenden
Ausmass invalid geworden ist. Zu prüfen ist in erster Linie, ob eine
langdauernde Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 6 ATSG vorliegt.
4.1 Die Vorinstanz hat für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf die
Stellungnahme von Frau Dr. E._______ vom medizinischen Dienst
abgestellt, wonach der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten
Tätigkeit vollumfänglich arbeitsfähig sei.
4.2 Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, die IV-Stelle habe die
medizinischen Berichte der kosovarischen Ärzte, welche eine Arbeits-
fähigkeit für alle Tätigkeiten verneinen, nicht berücksichtigt.
4.2.1 Es trifft zwar zu, dass die heimatlichen Ärzte eine Arbeitsun-
fähigkeit von mindestens 80% in der bisherigen Tätigkeit sowie in
anderen Tätigkeitsgebieten bescheinigen. In den verschiedenen Stel-
lungnahmen wird aber in keiner Weise begründet, weshalb dem
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Beschwerdeführer eine Tätigkeit gemäss dem von Frau Dr. E._______
angegebenen Profil (körperlich nicht schwere Tätigkeit mit wechseln-
den Arbeitspositionen, bei welcher er nicht Kälte, Hitze, Feuchtigkeit
oder Stress ausgesetzt ist) aus medizinischer Sicht nicht zumutbar
sein sollte. Wie dem Bericht der IV-Stellenärztin vom 25. Juli 2006 zu
entnehmen ist, war der Myokardinfarkt im Jahr 2004 nicht sehr aus-
gedehnt, weder im Echokardiogramm noch im EKG seien relevante
pathologische Veränderungen ersichtlich. Die arterielle Hypertonie und
die früher durchgeführte Magenoperation hätten keine Auswirkungen
auf die Arbeitsfähigkeit. Zu den im Beschwerdeverfahren neu einge-
reichten Attesten hält sie in ihrem Bericht vom 19. März 2007 fest,
dass diese die bereits bekannten Diagnosen bestätigten. Im Bericht
der Praxis I._______ werde zwar auch die pneumologische Therapie
beschrieben, es werde aber keine klinische Einschränkung gemäss
der NYHA-Klassifizierung bezüglich Herzinsuffizienz oder Angina
pectoris (Klassifikation nach der New York Heart Association, vgl.
Schweizerische Ärztezeitung 2002, S. 1235) erwähnt, welche körper-
lich nicht belastende Tätigkeiten als nicht mehr zumutbar erscheinen
liesse.
4.2.2 Es bestehen keine Hinweise dafür, dass die IV-Stellenärztin die
medizinischen Akten nicht pflichtgemäss oder unzutreffend gewürdigt
hätte. Denn in den verschiedenen Berichten werden – wenn überhaupt
– weitgehend unauffällige Befunde erwähnt, es wird aber nicht ausge-
führt, inwiefern der Beschwerdeführer in seiner funktionellen Leis-
tungsfähigkeit eingeschränkt ist. Die Einschätzung von Frau Dr.
E._______ erscheint auch unter Berücksichtigung der von der schwei-
zerischen Versicherungsmedizin formulierten Grundsätze zur
Beurteilung der zumutbaren Arbeitstätigkeit (vgl. Swiss Insurance
Medicine [SIM], Zumutbare Arbeitstätigkeit nach Unfall und bei
Krankheit, 1. Aufl. 2007, S. 15) nachvollziehbar und schlüssig. Bei
Herzkrankheiten wird darauf hingewiesen, dass sich Einschränkungen
der Leistungsfähigkeit für einen bestimmten Schweregrad der
körperlichen Arbeit respektive für das Heben oder Tragen von Lasten
ergeben können. Auch Arbeiten unter Zeitdruck oder Arbeiten mit
subjektiv empfundenen psychosozialen Belastungen («Stress»)
könnten in bestimmten Situationen nicht mehr zumutbar sein.
4.2.3 Unbehelflich ist sodann das Vorbringen, bei der Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit hätten auch die Beeinträchtigungen aufgrund der
Depression bzw. die Wechselwirkungen zwischen somatischen und
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psychischen Gesundheitsschäden berücksichtigt werden müssen. Eine
Depression wurde von keinem der Bericht erstattenden Ärzte diagnos-
tiziert. Liegt keine fachärztlich diagnostizierte psychische Störung mit
Krankheitswert vor, fehlt es bereits an der ersten Voraussetzung für
eine psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit (vgl. E. 3.4 sowie BGE 130
V 396, BGE 127 V 294 E. 4c). Da sich in den Akten keine Anhalts-
punkte dafür finden lassen, dass die Arbeitsfähigkeit durch einen psy-
chischen Gesundheitsschaden beeinträchtigt werden könnte, sind
diesbezüglich auch keine weiteren Abklärungen erforderlich.
4.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die IV-Stelle zu Recht
auf die Beurteilung ihres medizinischen Dienstes abgestellt hat,
wonach der Beschwerdeführer seine frühere Tätigkeit als Bauarbeiter
nur noch in eingeschränktem Mass ausüben kann, in einer ange-
passten Tätigkeit aber vollschichtig arbeitsfähig ist.
4.4 Der Beschwerdeführer rügt im Weiteren, die IV-Stelle gehe von
realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten aus, weil es in Kosovo bei einer
Arbeitslosenquote von über 60% keinen Arbeitsmarkt für ungelernte
Teilinvalide gäbe. Angesichts seiner knappen Schulbildung, der fehlen-
den Berufsausbildung und der einseitigen Berufserfahrung sei er in
der freien Wirtschaft nicht mehr vermittelbar.
4.4.1 Für die Ermittlung der Arbeitsunfähigkeit und der Invalidität ist
nicht entscheidend, ob die versicherte Person unter den konkreten
Umständen vermittelt werden kann. Vielmehr ist zu prüfen, ob sie ihre
Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehen-
den ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch verwerten könnte. Der Begriff
des ausgeglichenen Arbeitsmarkts ist ein theoretischer und abstrakter
Begriff, welcher dazu dient, den Leistungsbereich der Invalidenver-
sicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Der
Begriff umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen
dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; anderseits bezeich-
net er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer
verschiedenartiger Stellen offen hält (BGE 110 V 273 E. 4b; ZAK 1991
S. 320 E. 3b).
4.4.2 Der Beschwerdeführer ist in einer körperlich leichten Tätigkeit
mit wechselnden Arbeitspositionen, bei welcher er nicht Kälte, Hitze,
Feuchtigkeit oder Stress ausgesetzt ist, vollumfänglich arbeitsfähig.
Die ihm offenstehenden zumutbaren Tätigkeiten unterliegen keines-
wegs so vielen Einschränkungen, dass eine Anstellung – bei einem
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hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt – nicht mehr als realistisch
zu bezeichnen wäre. Dass die Verwaltung nicht von realitätsfremden
Einsatzmöglichkeiten ausgegangen ist, zeigt sich auch an den konkre-
ten Beispielen, welche sie als dem Beschwerdeführer trotz seiner
Gesundheitsbeeinträchtigung noch zumutbare Tätigkeiten (z.B. Ab-
wart, Magaziner, Verkäufer im Detailhandel, einfache Bürotätigkeiten)
bezeichnet hat. Das fortgeschrittene Alter des Beschwerdeführers
rechtfertigt für sich alleine nicht, die Möglichkeit einer Anstellung
generell zu verneinen, zumal seine seit Jahren bestehende Erwerbs-
losigkeit in erheblichem Mass konjunkturell begründet erscheint. Der
Faktor Alter ist jedoch beim Einkommensvergleich zu berücksichtigen
(siehe E. 5.2).
5.
Zu überprüfen bleiben noch die erwerblichen Auswirkungen der fest-
gestellten Beeinträchtigungen.
5.1.1 Die für die Invaliditätsbemessung massgebenden Vergleichs-
einkommen eines im Ausland wohnenden Versicherten müssen sich
auf den gleichen Arbeitsmarkt beziehen, weil es die Unterschiede in
den Lohnniveaus und den Lebenshaltungskosten zwischen den
Ländern nicht gestatten, einen objektiven Vergleich der in Frage ste-
henden Einkommen vorzunehmen (BGE 110 V 273 E. 4b; Urteil des
Bundesgerichts [BGer] I 817/05 vom 5. Februar 2007, E. 8.1).
5.1.2 Für die Ermittlung des Einkommens, welches der Beschwerde-
führer ohne Invalidität erzielen könnte (Valideneinkommen), ist ent-
scheidend, was er im Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns nach
dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunder
tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten,
nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung
angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung ent-
spricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortge-
setzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 mit Hinweisen).
Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesund-
heitliche Beeinträchtigung realisierte Einkommen nicht hinreichend
genau beziffern, ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte abzu-
stellen (vgl. AHI-Praxis 1999 S. 237 E. 3b; Urteil des Eidgenössischen
Versicherungsgerichtes [EVG] I 173/06 vom 27. Dezember 2006
E. 5.1).
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Der Beschwerdeführer hat seine Erwerbstätigkeit in der Schweiz
bereits im Dezember 1989 aufgegeben, weshalb die Verwaltung die
Durchschnittslöhne im Baugewerbe gemäss der schweizerischen
Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) im Jahr
2004 heranzog (Tabelle TA1 Ziff. 45, Anforderungsniveau 4 [einfache
und repetitive Tätigkeiten], Männer). Angepasst an die betriebsübliche
Arbeitszeit im Baugewerbe im Jahr 2004 von 41,7 Stunden pro Woche
(vgl. Die Volkswirtschaft, Heft 4/2007, S. 90 Tabelle B9.2) beträgt das
Valideneinkommen Fr. 5'034.23. Ob im vorliegenden Fall nicht auf das
Total im gesamten privaten Sektor im Anforderungsniveau 4 abzustel-
len gewesen wäre – was zu einem geringeren Valideneinkommen füh-
ren würde – braucht hier nicht geprüft zu werden (vgl. aber Urteil EVG
I 358/05 vom 8. November 2005 E. 2.4; siehe auch Urteil BGer
I 943/06 vom 13. April 2007, publiziert in Sozialversicherungsrecht –
Rechtsprechung [SVR] 2007 IV Nr. 38, E. 5.1.3), da – wie sich aus den
nachfolgenden Erwägungen ergibt – auch mit den für den Versicherten
günstigeren Annahmen kein rentenerheblicher Invaliditätsgrad ermittelt
werden kann.
5.2 Da der Beschwerdeführer nach Eintritt der Invalidität keine zumut-
bare Verweisungstätigkeit aufgenommen hat, ist für die zahlenmässige
Bestimmung des Invalideneinkommens praxisgemäss ebenfalls auf die
LSE-Tabellenlöhne abzustellen (vgl. BGE 129 V 472 E. 4.2.1, BGE 126
V 75 E. 3b/bb). Auch hier hat die Verwaltung die für den Versicherten
günstigeren Annahmen getroffen, indem sie nicht den Durchschnitts-
wert im gesamten privaten Sektor im Anforderungsniveau 4 für Männer
herangezogen hat (vgl. in BGE 133 V 545 nicht publizierte E. 5 [Urteil
BGer 9C_237/2007 vom 24. August 2007], Urteil EVG U 326/06 vom
3. Oktober 2006 E. 3.3.2). Vielmehr hat sie nur die Werte derjenigen
Branchen berücksichtigt, zu welchen die vom medizinischen Dienst
ausdrücklich als zumutbare Tätigkeiten bezeichneten Arbeiten gehö-
ren: Grosshandel und Handelsvermittlung (Fr. 4'672.-, Ziff. 51), Detail-
handel und Reparatur (Fr. 4'280.-, Ziff. 52), Dienstleistungen für Unter-
nehmen (Fr. 4'333.-, Ziff. 70-74), Sonstige öffentliche und persönliche
Dienstleistungen (Fr. 4'181.-, Ziff. 90-93). Den Durchschnitt dieser
Bruttolöhne von Fr. 4'323.- hat sie sodann auf die durchschnittliche
wöchentliche Arbeitszeit im Jahr 2004 von 41,6 Stunden (vgl. Die
Volkswirtschaft, Heft 4/2007, S. 90 Tabelle B9.2) umgerechnet und so
einen Durchschnittslohn von monatlich Fr. 4'541.16 ermittelt. Von
diesem Betrag hat sie den nach der Rechtsprechung maximal zuläs-
sigen Abzug von 25% (BGE 129 V 472 E. 4.2.3) vorgenommen und
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damit den persönlichen und beruflichen Umständen des Beschwer-
deführers, welche sich auf die Lohnhöhe auswirken können (wozu im
vorliegenden Fall insbesondere auch das fortgeschrittene Alter
gehört), Rechnung getragen. Das Invalideneinkommen beträgt dem-
nach Fr. 3'405.87.
5.3 Der Vergleich zwischen dem Valideneinkommen von Fr. 5'034.23
und dem Invalideneinkommen von Fr. 3'405.87 ergibt einen Invalidi-
tätsgrad von 32% (zu den Rundungsregeln vgl. BGE 130 V 121).
Die Vorinstanz hat demnach den Rentenanspruch zu Recht verneint,
weshalb der angefochtene Entscheid zu bestätigen und die Beschwer-
de abzuweisen ist.
6.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 IVG (in
der seit dem 1. Juli 2006 gültigen Fassung) ist das Beschwerde-
verfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung
von IV-Leistungen vor dem Bundesverwaltungsgericht kostenpflichtig.
Die Verfahrenskosten sind grundsätzlich der unterliegenden Partei auf-
zuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Verfügt eine Partei nicht über die
erforderlichen Mittel und erscheinen ihre Begehren nicht als aussichts-
los, kann sie auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten
befreit werden (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
6.1.1 In seiner Replik vom 25. Juni 2007 wies der Beschwerdeführer
darauf hin, dass er mittellos sei und von der Sozialbehörde in Kosovo
mit 40 Euro monatlich unterstützt werde. Er bitte deshalb, auf die
Erhebung des Kostenvorschusses – welche ihm in der Verfügung des
Instruktionsrichters vom 22. Mai 2007 angekündigt worden war – zu
verzichten. In der Annahme, mit diesem Antrag sei sinngemäss ein
Gesuch um Befreiung von den Verfahrenskosten gestellt worden, wur-
de der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 9. Juli 2007 aufgefordert,
das Formular betreffend Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege vollständig ausgefüllt und zusammen mit den entspre-
chenden Unterlagen bis zum 4. September 2007 einzureichen. Mit
Eingabe vom 31. August 2007 teilte der Vertreter mit, der Beschwer-
deführer sei aus gesundheitlichen Gründen bisher nicht in der Lage
gewesen, das Gesuchsformular auszufüllen. Daraufhin wurde die Frist
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zur Einreichung des Formulars bis zum 11. Oktober 2007 erstreckt
(Verfügung vom 10. September 2007). Mit Eingabe vom 8. Oktober
2007 reichte der Vertreter das Formular ein, mit dem Hinweis, es sei
ausgefüllt und vom Versicherten unterzeichnet. Tatsächlich ist das
Gesuch weder unterschrieben noch vollständig ausgefüllt, insbeson-
dere wird kein Einkommen deklariert – auch nicht die in der Replik
angeführte Unterstützung der Sozialbehörde (vgl. auch IV-Akt. 7) –
und es werden keine Angaben betreffend Ausgaben und weiterer Ver-
mögensverhältnisse gemacht. Es wurden zudem keine Belege einge-
reicht.
6.1.2 Nach der Rechtsprechung obliegt es grundsätzlich dem Gesuch-
steller, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend
darzustellen und soweit möglich auch zu belegen (BGE 120 Ia 179
E. 3a; Urteil EVG U 66/04 vom 14. Oktober 2004 E. 8.4). Im Formular
betreffend Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
werden die Gesuchsteller darauf hingewiesen, dass bei unvollständi-
gen Angaben oder fehlenden Belegen aufgrund der Akten entschieden
wird. Da der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht nicht nachge-
kommen ist und sich aufgrund der Akten nicht ermitteln lässt, ob er in
der Lage ist, die Prozesskosten ohne Beeinträchtigung des für ihn und
seine Familie nötigen Lebensunterhalts zu bestreiten (vgl. BGE 128 I
225 E. 2.5.1 und BGE 115 Ia 193 E. 3a), ist die Bedürftigkeit nicht
nachgewiesen, weshalb das Gesuch um Befreiung von der Bezahlung
der Verfahrenskosten abzuweisen ist.
6.2 Die Verfahrenskosten sind bei Streitigkeiten um die Bewilligung
oder die Verweigerung von IV-Leistungen nach dem Verfahrens-
aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200 – 1000
Franken festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Für das vorliegende
Verfahren sind die Verfahrenskosten auf Fr. 300.- festzusetzen und
dem Beschwerdeführer als unterlegene Partei aufzuerlegen.
6.3 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begeh-
ren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhält-
nismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
Als Bundesbehörde hat die IV-Stelle jedoch keinen Anspruch auf Par-
teientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 11. Dezember
2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht [VGKE] SR 173.320.2).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Befreiung von Verfahrenskosten wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft
des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu über-
weisen.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Einzahlungs-
schein)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Abteilungspräsident: Die Gerichtsschreiberin:
Alberto Meuli Susanne Fankhauser
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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