. B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-317/2012
U r t e i l v o m 1 9 . N o v e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Stefan Mesmer (Vorsitz),
Richter Daniel Stufetti,
Richter Francesco Parrino,
Gerichtsschreiber Matthias Burri-Küng.
Parteien
Pensionskasse pro, Bahnhofstrasse 4, 6431 Schwyz,
Beschwerdeführerin,
gegen
A._______,
vertreten durch IfS-Sachwalterschaft/Institut für Sozialdienste
B._______,
Beschwerdegegner,
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentenbeginn, Verfügung vom
2. Dezember 2011.
C-317/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der am (…) 1981 geborene, in Österreich wohnhafte österreichische
Staatsangehörige A._______ (im Folgenden: Beschwerdegegner)
arbeitete im Zeitraum 2000 bis 2007 in der Schweiz und entrichtete
Beiträge an die obligatorische Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung (AHV/IV; IV-act. 3, 10). Im Rahmen seiner letzten
Anstellung bei der C._______ GmbH war er bei der Pensionskasse pro
(im Folgenden: Beschwerdeführerin) für die berufliche Vorsorge (BVG)
versichert. Das Arbeitsverhältnis wurde von Seite der Arbeitgeberin am
4. Mai 2007 wegen unentschuldigtem Fernbleiben fristlos gekündigt (IV-
act. 5-5).
Am 2. September 2008 meldet er sich bei der österreichischen Pensions-
versicherungsanstalt Landesstelle D._______ zu Handen der IV-Stelle für
Versicherte im Ausland (im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz) zum Be-
zug von Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung (IV) an
(IV-act. 2). Am 19. November 2008 leitete die IVSTA das Gesuch des
Beschwerdegegners zwecks Abklärung und Beschlussfassung an die IV-
Stelle der Sozialversicherungsanstalt des Kantons E._______ weiter (im
Folgenden: IV-Stelle; IV-act. 1).
In der Folge führte die IV-Stelle medizinische und beruflich-erwerbliche
Abklärungen durch (IV-act. 10 ff.). Mit Mitteilung vom 31. März 2009
verneinte sie einen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen. Die
Abklärungen hätten ergeben, dass aufgrund des Gesundheitszustandes
keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien. Es werde
daher der Rentenanspruch geprüft (IV-act. 29).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-act. 42) sprach die Vor-
instanz dem Beschwerdegegner mit Verfügung vom 2. November 2009
rückwirkend ab dem 1. Mai 2008 eine ganze Rente der Invalidenver-
sicherung zu (IV-act. 43 f.).
B.
Gegen diese Verfügung erhob die Pensionskasse pro (im Folgenden:
Beschwerdeführerin am 19. November 2009 Beschwerde beim Bundes-
verwaltungsgericht (BVGer; IV-act. 45). Sie beantragte die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung und Festsetzung des Beginns der Wartezeit
auf den 5. November 2009 bzw. eventualiter die Rückweisung der Sache
an die Vorinstanz zwecks weiterer Abklärungen.
C-317/2012
Seite 3
Nachdem die IV-Stelle im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die
Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung betreffend den Beginn
der Wartezeit beantragte (IV-act. 43), hiess das Bundesverwaltungs-
gericht die Beschwerde mit Urteil C-7242/2009 vom 29. März 2010 in
dem Sinn gut, dass die angefochtene Verfügung vom 2. November 2009
aufgehoben und die Sache zur ergänzenden Abklärung an die Vorinstanz
zurückzuweisen wurde (IV-act. 49).
C.
Nach Ergänzung der Sachverhaltsabklärung stellte die IV-Stelle dem Be-
schwerdegegner mit Vorbescheid vom 8. September 2011 unverändert
die Zusprache einer ganzen Rente der Invalidenversicherung rückwirkend
ab 1. Mai 2008 in Aussicht (IV-act. 69).
Am 6. Oktober 2011 liess die Beschwerdeführerin gegen diesen Vor-
bescheid Einwand erheben (IV-act. 75). Am 2. Dezember 2011 verfügte
die Vorinstanz im Sinn des Vorbescheids (IV-act. 79).
D.
Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 18. Januar
2012 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte die
Aufhebung der Verfügung und Festsetzung des Beginns der Wartezeit auf
den 5. November 2008 (act. BVGer 1). Zur Begründung machte sie im
Wesentlichen geltend, der von der Vorinstanz angenommene Beginn des
Wartejahrs am 4. Mai 2007 sei nicht mit den von der Rechtsprechung
geforderten beweisrechtlichen Bedingungen erstellt. Aufgrund der Akten-
lage könne erst ab 5. November 2008 von einer vollen und während
einem Jahr andauernden Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden, so-
dass das Wartejahr frühestens zu diesem Zeitpunkt begonnen habe.
E.
Mit Vernehmlassung vom 7. März 2012 beantragte die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Ver-
fügung (act. BVGer 3). Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus,
aufgrund der drei im Recht liegenden übereinstimmenden medizinischen
Einschätzungen könne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon aus-
gegangen werden, dass der Beginn der Krankheit mit dem Fernbleiben
von der Arbeitsstelle und somit mit dem 4. Mai 2007 zusammenfalle.
C-317/2012
Seite 4
F.
Am 9. März 2012 teilte Sachwalter F.________, IfS-Sachwalterschaft,
Institut für Sozialdienste B.________ dem Bundesverwaltungsgericht mit,
dass er gemäss Beschluss des Bezirksgerichts G.________ vom 15. No-
vember 2011 zum Sachwalter des Beschwerdegegners bestellt worden
und künftig sämtlicher Schriftverkehr an ihn zu senden sei (act. BVGer 4).
G.
Mit Replik vom 8. Mai 2012 bzw. Duplik vom 31. Mai 2012 hielten sowohl
die Beschwerdeführerin als auch die Vorinstanz an ihren Anträgen fest
und verwiesen auf die Begründung der Beschwerde vom 18. Januar 2012
bzw. der Vernehmlassung vom 7. März 2012 (act. BVGer 8 und 10). Der
Beschwerdegegner verzichtete auf eine Stellungnahme.
H.
Am 2. September 2013 teilte IfS-Sachwalterin H.________, IfS-Sach-
walterschaft, Institut für Sozialdienste B.________ dem Bundesverwal-
tungsgericht mit, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz per 1. Sep-
tember 2013 gewechselt habe und sie Sachwalter F.________ vertrete.
Der Schriftverkehr sei unverändert an den vertretenen Sachwalter zu
richten (act. BVGer 13).
I.
Auf die Ausführungen der Parteien und die vorgelegten Beweismittle ist
– soweit erforderlich – in den folgenden Erwägungen näher einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozess-
voraussetzungen erfüllt sind und ob auf eine Beschwerde einzutreten ist
(BVGE 2007/6 E. 1 mit Hinweisen).
1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver-
fahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37
VGG). Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungs-
rechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des Bundesge-
setzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialver-
C-317/2012
Seite 5
sicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG
sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich ge-
regelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die ein-
zelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 des
Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG,
SR 831.20] sind die Bestimmungen des ATSG auf die IV anwendbar (Art.
1a bis 70 IVG), soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom
ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen intertemporal-
rechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender
Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwen-
dung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben
(BGE 130 V 1 E. 3.2).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Zu den anfechtbaren
Verfügungen gehören jene der IVSTA, welche eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts darstellt (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch Art. 69
Abs. 1 Bst. b IVG). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist in
casu nicht gegeben (Art. 32 VGG).
1.3 Die Beschwerdeführerin beantragt den Beginn der Wartezeit auf den
5. November 2008 festzusetzen. Gemäss Art. 59 ATSG ist zur Be-
schwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist
und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung
hat. Vorsorgeeinrichtungen haben nach der Rechtsprechung ein
schutzwürdiges Interesse an der gerichtlichen Überprüfung des von einer
IV-Stelle festgelegten Beginns der einjährigen Wartezeit nach Art. 28 Abs.
1 Bst. b IVG (bzw. Art. 29 Abs. 1 Bst. b IVG in der bis Ende 2007 gültig
gewesenen Fassung), mit welchem in der Regel der Eintritt des vor-
sorgerechtlichen Versicherungsfalles zusammenfällt (Art. 23 und 26 Abs.
1 des Bundesgesetztes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenvorsorge [BVG, SR 831.40]; BGE 118 V 239 E. 3c S. 245), wenn
die versicherte Person im fraglichen Zeitpunkt bei ihnen obligatorisch
versichert war (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 687/06 vom 24. April
2007). Dies ergibt sich daraus, dass die Vorsorgeeinrichtungen im
Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) nach der Recht-
sprechung an die Feststellungen der IV-Organe, insbesondere hin-
sichtlich des Invaliditätsgrades (Art. 23 BVG) sowie des Eintrittes der
invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit (vgl. Art. 26 Abs. 1 BVG), grundsätz-
lich gebunden sind, soweit die invalidenversicherungsrechtliche Betrach-
tungsweise auf Grund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als
C-317/2012
Seite 6
offensichtlich unhaltbar erscheint. Daraus ergibt sich – gleichsam als
Korrelat der Bindungswirkung – die Verfahrenslegitimation im Sinne des
ausreichenden "Berührtseins" nach Art. 49 Abs. 4 ATSG (vgl. zum
Ganzen BGE 132 V 1).
1.4 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
somit einzutreten (vgl. Art. 22a VwVG in Verbindung mit Art. 60 ATSG und
Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG; Kognition, vgl.
BENJAMIN SCHINDLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum
Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2008, Rz. 1 ff. zu
Art. 49).
2.2 Nach dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen ist
das Bundesverwaltungsgericht nicht an die Begründung der Begehren
der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Im Rahmen seiner
Kognition (E. 2.1 hiervor) kann es die Beschwerde auch aus anderen als
den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen
Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der
Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2.
Auflage, Bern 1983, S. 212; vgl. BGE 128 II 145 E. 1.2.2, BGE 127 II 264
E. 1b).
3.
Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren anwendbaren
Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen.
3.1
3.1.1 Der Beschwerdegegner besitzt die österreichische Staatsbürger-
schaft und wohnt in Österreich, so dass zur Beurteilung seiner Leistungs-
ansprüche vorliegend das Abkommen zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft
andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (Freizügigkeits-
abkommen, im Folgenden: FZA, SR 0.142.112.681) anwendbar ist (Art.
80a IVG). Das FZA setzt die verschiedenen bis dahin geltenden
bilateralen Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
C-317/2012
Seite 7
und den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union insoweit aus,
als darin derselbe Sachbereich geregelt wird (Art. 20 FZA). Gemäss Art. 8
Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert, um
insbesondere die Gleichbehandlung aller Staatsangehörigen der
Vertragsstaaten zu gewährleisten. Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung
(EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 (im Folgenden: Ver-
ordnung 1408/71) haben die Personen, die im Gebiet eines Mitglied-
staates wohnen, für die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und
Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates wie die
Staatsangehörigen dieses Staates selbst, soweit besondere Bestimmun-
gen dieser Verordnung nichts anderes vorsehen. Dabei ist im Rahmen
des FZA und der Verordnung auch die Schweiz als "Mitgliedstaat" zu
betrachten (Art. 1 Abs. 2 von Anhang II des FZA). Demnach richten sich
die Bestimmung der Invalidität, die Berechnung des Invaliditätsgrades
und der Rentenhöhe auch nach dem Inkrafttreten des FZA nach schwei-
zerischem Recht (BGE 130 V 253 E. 2.4; vgl. auch Art. 2 Abs. 1, Art. 3
Abs. 1 Bst. c und Art. 4 der Verordnung 1408/71), vorliegend also ins-
besondere dem IVG, der IVV, dem ATSG sowie der entsprechenden
Verordnung vom 11. September 2002 (ATSV, SR 830.11).
3.1.2 Noch keine Anwendung finden vorliegend die am 1. April 2012 in
Kraft gesetzten neuen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Euro-
päischen Parlaments und Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der
Systeme der sozialen Sicherheit sowie (EG) Nr. 977/2009 des Euro-
päischen Parlaments und Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung
der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004
über die Systeme der sozialen Sicherheit.
3.1.3 Ferner sind die rechtsanwendenden Behörden in der Schweiz nicht
an Feststellungen und Entscheide ausländischer Versicherungsträger,
Krankenkassen, Behörden und Ärzte bezüglich Invaliditätsgrad und An-
spruchsbeginn gebunden (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; AHI-Praxis 1996,
S.179; vgl. auch ZAK 1989 S. 320 E.2). Vielmehr unterstehen auch aus
dem Ausland stammende Beweismittel der freien Beweiswürdigung des
Gerichts (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG,
seit dem 1. Januar 2007: Bundesgericht] vom 11. Dezember 1981 i.S. D;
zum Grundsatz der freien Beweiswürdigung: BGE 125 V 351 E. 3a).
3.2 Die Sache beurteilt sich nach denjenigen materiellen Rechtssätzen,
die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes
Geltung hatten (vgl. BGE 130 V 329). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist
C-317/2012
Seite 8
für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab
diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis;
vgl. BGE 130 V 445).
3.3 Damit finden grundsätzlich jene schweizerischen Rechtsvorschriften
Anwendung, die bei Erlass der angefochtenen Verfügungen vom 2.
Dezember 2011 in Kraft standen; weiter aber auch solche Vorschriften,
die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für
die Beurteilung eines allenfalls früher entstandenen Rentenanspruchs
von Belang sind (für das IVG insbesondre: ab dem 1. Januar 2004 in der
Fassung vom 21. März 2003 [AS 2003 3837; 4. IV-Revision] und ab dem
1. Januar 2008 in der Fassung vom 6. Oktober 2006 [AS 2007 5129;
5. IV-Revision]; die Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invaliden-
versicherung [IVV, SR 831.201] in den entsprechenden Fassungen der
4. und 5. IV-Revision).
Weiter sind das ATSG und die Verordnung vom 11. September 2002 über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11)
anwendbar. Die im ATSG enthaltenen Formulierungen der Arbeitsun-
fähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), Invalidität (Art. 8) und des
Einkommensvergleichs (Art. 16) entsprechen den bisherigen von der
Rechtsprechung zur Invalidenversicherung entwickelten Begriffen und
Grundsätzen (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.1 ff.). Daran hat sich auch nach
Inkrafttreten der 5. IV-Revision nichts geändert, weshalb im Folgenden
auf die dortigen Begriffsbestimmungen verwiesen wird.
3.4
3.4.1 Nach den Vorschriften der 4. IV-Revision entsteht der Renten-
anspruch in dem die versicherte Person mindestens zu 40 % bleibend
erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist oder während eines Jahres
ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 %
arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen ist. Die Rente wird vom Beginn des
Monats an ausgerichtet, in dem der Anspruch entsteht, jedoch frühestens
von jenem Monat an, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt
(Art. 29 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 Satz 1 IVG in der 2004 bis Ende 2007
gültig gewesenen Fassung). Meldet sich ein Versicherter mehr als zwölf
Monate nach Entstehen des Anspruchs an, so werden die Leistungen in
Abweichung von Art. 24 Abs. 1 ATSG lediglich für die zwölf der
Anmeldung vorangehenden Monate ausgerichtet (Art. 48 Abs. 2 Satz 1
IVG in der von 2004 bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung).
C-317/2012
Seite 9
Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung
haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbs-
fähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht
durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten
oder verbessern können (Bst. a), und die zusätzlich während eines
Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 %
arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und auch nach Ablauf dieses
Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. b und c). Der
Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten
nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Absatz 1
ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18.
Altersjahres folgt. Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt,
in dem der Rentenanspruch entsteht (Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG in der seit
1. Januar 2008 gültigen Fassung).
3.4.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der von 2004 bis Ende 2007 gültig
gewesenen Fassung) besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn
die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertels-
rente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad
von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei
einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine
Viertelsrente. Hieran hat die 5. IV-Revision nichts geändert (Art. 28 Abs. 2
IVG in der ab 2008 geltenden Fassung).
3.4.3 Laut Art. 28 Abs. 1ter IVG (in der von 2004 bis Ende 2007 gültig ge-
wesenen Fassung) bzw. Art. 29 Abs. 4 IVG (in der ab 2008 geltenden
Fassung) werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als
50 % entsprechen, jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren
Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz
haben, soweit nicht völkerrechtliche Vereinbarungen eine abweichende
Regelung vorsehen. Nach der Rechtsprechung des EVG stellt diese
Regelung nicht eine blosse Auszahlungsvorschrift, sondern eine
besondere Anspruchsvoraussetzung dar (BGE 121 V 275 E. 6c). Eine
– vorliegend zutreffende – Ausnahme von diesem Prinzip gilt aufgrund
des FZA und der anwendbaren europäischen Verordnungen seit dem
1. Juni 2002 für Schweizer Bürger und Staatsangehörige der Euro-
päischen Gemeinschaft (EU), denen bereits ab einem Invaliditätsgrad von
40% eine Rente ausgerichtet wird, wenn sie in einem Mitgliedstaat der
EU Wohnsitz haben.
C-317/2012
Seite 10
3.4.4 Nach Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begeh-
ren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt
die erforderlichen Auskünfte ein (Satz 1). Das Gesetz weist dem Durch-
führungsorgan die Aufgabe zu, den rechtserheblichen Sachverhalt nach
dem Untersuchungsgrundsatz abzuklären, so dass gestützt darauf die
Verfügung über die in Frage stehende Leistung ergehen kann (Art. 49
ATSG; SUSANNE LEUZINGER-NAEF, Die Auswahl der medizinischen Sach-
verständigen im Sozialversicherungsverfahren [Art. 44 ATSG], in: Riemer-
Kafka/Rumo-Jungo [Hrsg.], Soziale Sicherheit – Soziale Unsicherheit,
Bern 2010, S. 413 f.). Auf dem Gebiet der Invalidenversicherung obliegen
diese Pflichten der (zuständigen) Invalidenversicherungsstelle (Art. 54 -
56 i.V.m. Art. 57 Abs. 1 Bst. c - g IVG).
3.4.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die
ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu
stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesund-
heitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem
Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person ar-
beitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige
Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der
versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256
E. 4, BGE 115 V 133 E. 2; AHI-Praxis 2002 S. 62 E. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der
Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt,
in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der
Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung
der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen
des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist
grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die
Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellung-
nahmen als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 352 E. 3a).
4.
Streitig und zu prüfen ist der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit
und damit der Beginn der Wartezeit (vgl. Art. 29 Abs. 1 Bst. b in der bis
Ende 2007 gültig gewesenen Fassung bzw. Art. 28 Abs. 1 Bst. b IVG in
der seit 2008 gültigen Fassung).
C-317/2012
Seite 11
Unbestritten ist hingegen der Anspruch des Beschwerdegengers auf eine
ganze Rente der Invalidenversicherung. Die Vorinstanz stützt sich bei der
Bemessung des Invaliditätsgrads hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit ins-
besondere auf die Ärztlichen Gesamtgutachten der Pensionsversiche-
rungsanstalt der Landesstelle B._______ vom 5. November 2008 (IV-act.
25), 4. August 2010 (IV-act. 52-1 ff.) und 4./5. April 2011 (IV-act. 65).
Darin diagnostizierte Dr. med. A. I._______, Facharzt für Psychiatrie und
Arzt für Allgemeinmedizin, eine paranoide Schizophrenie (ICD-10: F20.0)
und attestierte dem Beschwerdegegner eine volle Arbeitsunfähigkeit.
Diese Auffassung vertritt auch Dr. med. J._______ vom
Regionalärztlichen Dienst (RAD). Mit Stellungnahme vom 1. Mai 2009
führte dieser im Wesentlichen aus, die schizophrene Erkrankung bestehe
schon seit Jahren und habe sich schleichend entwickelt und
verschlechtert. Inzwischen sei der Beschwerdegegner stark
beeinträchtigt, sodass keine verwertbare Arbeitsfähigkeit auf dem freien
Arbeitsmarkt mehr vorliege und die 100 %-ige Arbeitsunfähigkeit
ausgewiesen sei (IV-act. 30-2).
4.1 Betreffend den umstrittenen Beginn der Arbeitsunfähigkeit macht die
Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, das Datum des 4. Mai
2007 fände als Beginn der Wartezeit bzw. der vollen Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit in den Akten keinen Halt (act. BVGer 1). Der Be-
schwerdegegner sei am 4. Mai 2007 fristlos entlassen worden, weil er
dem Arbeitsplatz unentschuldigt ferngeblieben sei. Eine Krankheit als
Entlassungsgrund werde jedoch nirgends erwähnt. Sodann fänden sich
auch kein Arztzeugnisse aus dieser Zeit. Dr. med. K._______ habe zwar
bestätigt, dass er den Beschwerdegegner im Jahr 2007 zweimal gesehen
habe. Arztberichte von den beiden Konsultationen bestünden jedoch
nicht. Im Bericht vom 17. Dezember 2010 komme Dr. med. K._______
nun dreieinhalb Jahre später zum Schluss, dass die Arbeitsniederlegung
am 4. Mai 2007 mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit als Folge der
psychischen Krankheit erfolgt sei. Es erstaune, dass Dr. med. K._______
diese Arbeitsunfähigkeit nicht bereits im Jahr 2007 attestiert habe. Eine
rückwirkend festgelegte Arbeitsunfähigkeit ohne genaue prozentmässige
Definition genüge der beweisrechtlichen Anforderung der sehr hohen
Wahrscheinlichkeit ohnehin nicht. Der Bericht von Dr. med. K._______
17. Dezember 2010 könne daher zur Beurteilung des Beginns der
Arbeitsfähigkeit nicht herangezogen werden.
Weiter führt die Beschwerdeführerin aus, das ärztliche Gesamtgutachten
von Dr. med. I._______ vom 5. November 2008 sei nach wie vor das
C-317/2012
Seite 12
erste medizinische Gutachten, welches dem Beschwerdegegner
echtzeitlich eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiere. Sodann vermöge die
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit von Dr. med. I._______ vom 31. März
2011 ebensowenig zu überzeugen wie diejenige von Dr. med. K._______,
zumal auch darin die rückwirkende Arbeitsunfähigkeit nicht attestiert
worden sei. Das ärztliche Gesamtgutachten von Dr. med. I._______ sei
deshalb wegen fehlender Beweiskraft bezüglich des Beginns der
Arbeitsunfähigkeit nicht zu berücksichtigen. Unter diesen Umständen
könne auch nicht auf die Beurteilung des RAD, welche sich einzig auf die
Akten von Dr. med. K._______ und Dr. med. I._______ gestützt habe,
abgestellt werden.
Sodann sei ebenfalls nicht aktenkundig, dass arbeitsrechtlich relevante
Auffälligkeiten zur Niederlegung der Arbeit am 4. Mai 2007 geführt hätten.
Diesbezüglich vermöchten öfters die Akten der Arbeitslosenversicherung
Aufschluss geben. Die Edition dieser Akten sei bereits im vorangegan-
genen Beschwerdeverfahren und im Vorbescheidverfahren beantragt
worden. In den Verfahrensakten finde sich eine von der C._______
GmbH ausgestellte Arbeitgeberbestätigung, welche aus nicht erklärbaren
Gründen die öffentliche Arbeitslosenkasse L._______ erwähne. Es sei
Sache der Vorinstanz, den Sachverhalt diesbezüglich abzuklären.
4.2 Demgegenüber vertritt die Vorinstanz die Auffassung, es könne
hinsichtlich des Beginns der Arbeitsunfähigkeit auf die im Nachgang an
das Urteil des BVGer C-7242/2009 vom 29. März 2010 ergänzend
eingeholten Stellungnahmen abgestellt werden (act. BVGer 3). Dr. med.
K._______ habe am 17. Dezember 2010 ausgeführt, die
Arbeitsniederlegung am 4. Mai 2007 sei mit sehr hoher
Wahrscheinlichkeit als Folge der psychischen Krankheit erfolgt. Ebenso
sei Dr. med. I.______ anlässlich der Verlaufsbegutachtung vom 31. März
2011 zum Schluss gekommen, dass die Arbeitsfähigkeit mit sehr hoher
Wahrscheinlichkeit am 4. Mai 2007 eingetreten sei. Diese Auffassung
vertrete auch RAD-Arzt Dr. med. J.______. Betreffend die von der
Beschwerdeführerin erwähnten Akten der Arbeitslosenversicherung führte
die Vorinstanz aus, der Beschwerdegegner sei gemäss Rücksprache mit
der kantonalen Arbeitslosenversicherung E.______ nicht in deren
Register aufgeführt.
5.
5.1 Die Wartezeit beginnt in jenem Zeitpunkt zu laufen, in welchem eine
deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist. Als er-
C-317/2012
Seite 13
heblich gilt bereits eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (Urteil des Bundes-
gerichts 9C_757/2010 vom 24. November 2010 E. 4.1, mit Hinweisen).
Dabei ist nur die Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Gesetzes von Be-
deutung, das heisst die als Folge des Gesundheitsschadens bedingte
Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder
Aufgabenbereich (Urteil des Bundesgerichts 8C_652/2011 vom 5. De-
zember 2011 E. 2).
5.2 Zum rechtsgenüglichen Nachweis einer relevanten Einbusse an
funktionellem Leistungsvermögen wird in der Regel – nicht aber in jedem
Fall zwingend – ein echtzeitlicher ärztlicher Attest verlangt (vgl. etwa die
Urteile des Bundesgerichts 8C_195/2009 vom 2. September 2009 E. 5,
9C_96/2008 vom 11. Juni 2008 E. 3.2.2 und B 152/06 vom 11. Februar
2008 E. 6.3). Nachträgliche Annahmen und spekulative Überlegungen,
wie etwa eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-
theoretische Arbeitsunfähigkeit, vermögen dagegen den rechtsgenüg-
lichen Nachweis nicht zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 9C_368/
2008 vom 11. September 2008 E. 2 mit Hinweisen). Die gesundheitliche
Beeinträchtigung muss sich auf das Arbeitsverhältnis tatsächlich aus-
wirken bzw. ausgewirkt haben; die Einbusse an funktionellem Leistungs-
vermögen muss mit anderen Worten arbeitsrechtlich in Erscheinung
getreten sein, etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender
Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte
aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle (vgl.
SVR 2008 BVG Nr. 34 S. 143; SVR 2008 IV Nr. 11 S. 32; Urteil des
Bundesgerichts 9C_362/2012 vom 6. Juni 2012 E. 5.2.1 mit Hinweis). Der
Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit muss sodann mit dem im
Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahr-
scheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) nachgewiesen sein.
5.3
5.3.1 Den vorinstanzlichen Akten ist zu entnehmen, dass der Be-
schwerdegegner vom 1. Juli 2001 (gemäss IK-Auszug allenfalls bereits
seit Juni 2000, IV-act. 8-2) bis 28. Februar 2006 bei der M._______ AG in
N.______ als Metallarbeiter beschäftigt war (IV-act. 10-5). Von März 2006
bis November 2006 ging er offenbar keiner Erwerbstätigkeit nach.
Gegenüber der IV-Stelle gab der Beschwerdegegner an, "in den
Fehlzeiten" habe er Notstandsunterstützung vom AMS (Arbeitsmarkt-
service) in Österreich erhalten (IV-act. 10-6).
C-317/2012
Seite 14
In der Folge wurde er per 27. November 2006 von der C.______ GmbH
(als Arbeitsverleiherin) angestellt, wobei der Einsatz bei seiner
ehemaligen Arbeitgeberin M.______ erfolgte (IV-act. 13-1 ff.). Im Frage-
bogen für Arbeitgebende führte die C._______ GmbH am 15. Januar
2009 aus, sie habe das Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdegegner am
4. Mai 2007 wegen unentschuldigtem Fernbleiben vom Arbeitsplatz
fristlos gekündigt. Gesundheitsschäden während des Einsatzes seien ihr
nicht bekannt (IV-act. 13-2).
5.3.2 Auf Anfrage des RAD-Arztes Dr. med. J.______ gab Dr.
med.K._______, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, am 3. Februar
2009 an, der Beschwerdegegner sei auf Drängen seines Stiefvaters vor
ca. 1½ bis 2 Jahren zweimal bei ihm in Konsultation gewesen, nachdem
es ständig zwischenmenschliche Probleme am Arbeitsplatz mit
aggressiven Impulsausbrüchen (Sachbeschädigungen) gegeben habe
und der Beschwerdegegner deswegen mehrere Stellen verloren habe. Er
habe damals autistisch, mit deutlichem sozialen Rückzug, gewirkt. Im
Hintergrund scheine eine paranoid-halluzinatorische Symptomatik eine
Rolle zu spielen. Einer medikamentösen und längerfristigen
psychiatrischen Therapie sei der Beschwerdegegner nicht zugänglich
gewesen (IV-act. 18-1).
5.3.3 Im Nachgang an das vorangegangene Beschwerdeverfahren führte
Dr. med. K._______am 17. Dezember 2010 aus psychiatrischer Sicht im
Wesentlichen aus (IV-act. 59-1 ff.), die Arbeitsniederlegung (unentschul-
digtes Fernbleiben vom Arbeitsplatz) am 4. Mai 2007 sei mit sehr hoher
Wahrscheinlichkeit als Folge der psychischen Krankheit erfolgt. Es
bestehe beim Beschwerdegegner bereits seit vielen Jahren durchgehend
eine psychische Krankheit im Sinn einer schizophren-psychotischen
Störung. Diese psychische Krankheit habe sich im Laufe der Zeit
entwickelt und zu ausgeprägten Störungen im Realitätsbezug und zu
Verhaltensauffälligkeiten geführt. Diese Einschätzung ergebe sich zum
Teil aus dem Befund, der beim Beschwerdegegner habe erhoben werden
können, vor allem aber auch aus den Angaben des Pflegevaters, der bei
ihm wiederholt vorgesprochen und um Rat gefragt habe, wie er mit dem
Beschwerdegegner umgehen solle. Der Pflegevater habe verschiedent-
lich berichtet, dass der Beschwerdegegner die Situation verkennend teils
bedrohlich, teils fremd-aggressiv und massiv aufgeregt reagiert habe.
Dass sich der Beschwerdegegner damals nicht habe krankschreiben las-
sen, sei auf die Art der psychischen Krankheit, welche mit Verkennung
der realen Situation und dem typischerweise fehlenden Krankheits-
C-317/2012
Seite 15
bewusstsein einhergehe. Anhaltspunkte für einen anderen Beginn der
Arbeitsunfähigkeit würden sich aufgrund der ihm vorliegenden Informa-
tionen nicht ergeben.
Vorgenanntem Bericht legte Dr. med. K.______ den Austrittsbericht des
Landeskrankenhauses O._______ vom 7. März 2008 bei, wo der Be-
schwerdegegner vom 29. Januar 2008 bis 18. Februar 2008 stationär
behandelt wurde (IV-act. 59-4 f.). Daraus ist im Wesentlichen zu ent-
nehmen, dass der Beschwerdegegner nach einem Agressionsdurchbruch
mit schwerer Sachbeschädigung und fremdgefährdendem Verhalten zur
stationären Aufnahme eingewiesen wurde. Befundmässig hielten die be-
handelnden Ärzte fest, insbesondere Hinweise auf ungewöhnlich
ausgeprägte introvertierte Züge sowie Ängste im sozialen Kontaktbereich
verstärkten den Verdacht auf Aspekte einer schizoiden Persönlichkeits-
struktur. Ferner spiegelten sich in den Untersuchungsergebnissen eine
Neigung zu rascher Erregbarkeit bzw. Affizierbarkeit wider, die in der
Regel mit Schwierigkeiten im Bereich der Affektsteuerung und Frustra-
tionstoleranz verbunden seien. Die Tendenz zu impulsivem Reagieren
falle "negativ" auf. Es sei davon auszugehen, dass sich diese unter
Dauerstress deutlicher und längerfristiger bemerkbar machen.
5.3.4 Dr. med. I._______ führte im ärztlichen Gesamtgutachten vom 4./.5.
April 2011 (IV-act. 65-1 ff.) im Wesentlichen aus, aus seiner Sicht sei der
Beginn der Arbeitsunfähigkeit am 4. Mai 2007 mit sehr hoher Wahr-
scheinlichkeit auf die Erkrankung des Beschwerdegegners zurückzu-
führen. Aufgrund der Angaben des Beschwerdegegners zeige sich, dass
dieser in jener Zeit nicht ausser Haus gegangen sei. Er habe sich damals
aufgrund der fehlenden Krankheitseinsicht nicht krankschreiben lassen
bzw. habe er nicht erkannt, in welchem Zustand er sich eigentlich befinde.
Zudem sei der Beschwerdegegner zu diesem Zeitpunkt mit hoher Wahr-
scheinlichkeit nicht handlungsfähig und daher auch nicht in der Lage
gewesen einen Arzt aufzusuchen.
6.
Angesichts des Umstandes, dass Dr. med. K.________ am 17.
Dezember 2010 festgehalten hat, dass beim Beschwerdegegner bereits
seit vielen Jahren durchgehend eine psychische Krankheit bestehe, und
dieser von März 2006 bis November 2006 offenbar keine Erwerbstätigkeit
ausgeübt hat, stünde grundsätzlich ein Beginn der Arbeitsunfähigkeit
bereits im März 2006 im Raum. Die Gründe, weshalb das Arbeits-
verhältnis bei der M._______ AG per 28. Februar 2006 aufgelöst worden
C-317/2012
Seite 16
war, blieben indessen ungeklärt. Dr. med. K._______ gab – offenbar
gestützt auf die Angaben des Pflegevaters – an, der Beschwerdegegner
habe wegen zwischenmenschlichen Problemen am Arbeitsplatz mit ag-
gressiven Impulsausbrüchen mehrere Stellen verloren (IV-act. 21). Es ist
nicht auszuschliessen, dass die gesundheitliche Beeinträchtigung des
Beschwerdegegners bereits damals zu Auffälligkeiten am Arbeitsplatz
geführt haben könnten. Dass sich solche Auffälligkeiten jedoch bereits zu
einer relevanten Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen geführt
hätten, ist aus medizinischer Sicht nicht ausreichend belegt. Dagegen
spricht zudem, dass der Beschwerdegegner im Ende November 2006
wiederum eine Erwerbstätigkeit bei der M._______ AG aufnehmen
konnte. Angesichts des Zeitablaufs kann allerdings von weiteren
diesbezüglichen Abklärungen in antizipierter Beweiswürdigung abge-
sehen werden (BGE 134 I 140 E. 5.3; Urteil des EVG B 69/06 vom 22.
November 2006 E. 2.2).
6.1 Fest steht, dass das Arbeitsverhältnis des Beschwerdegegners am
4. Mai 2007 wegen unentschuldigtem Fernbleiben fristlos gekündigt
worden ist. Zu prüfen ist, ob aufgrund der medizinischen Aktenlage davon
ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdegegner der Arbeit auf-
grund seiner Erkrankung fernblieb.
Gegenüber Dr. med. I._______ gab der Beschwerdegegner –
angesprochen auf seine Situation im Mai 2007 – an, er sei einfach nicht
mehr zur Arbeit gegangen, weil es ihm nicht gefallen habe. Einen
genauen Grund könne er nicht angeben. Zu dieser Zeit sei es ihm aber
auch nicht gut gegangen. Er habe einfach keine Lust mehr gehabt und
sei 2 Wochen unentschuldigt von der Arbeit fern geblieben. Dann sei er
"rausgeschmissen" worden. Zu Hause habe er zu dieser Zeit nicht viel
gemacht. Er sei nicht ausgegangen und er habe nur ferngeschaut. Er
habe auch keinen Kontakt zu anderen Leuten gehabt. Zu dieser Zeit sei
er bei Dr. med. K._______ in Behandlung gewesen (IV-act. 65-2).
6.2 Die einzigen echtzeitlichen Referenzen betreffend den Eintritt der
Arbeitsunfähigkeit sind die beiden Konsultationen bei Dr. med.
K._______, welche etwa im Zeitraum von Februar 2007 bis August 2007
stattgefunden haben dürften (echtzeitliche Aufzeichnungen sind nicht
vorhanden; vgl. IV-act. 18-1). Offenbar konnte Dr. med. K._______ bereits
damals eine paranoid-halluzinatorische Symptomatik, sozialer Rückzug
und eine Tendenz zu aggressiven Impulsausbrüchen erkennen (IV-act.
18, 59-1 ff.). Diese Feststellungen für sich allein genommen lassen
C-317/2012
Seite 17
jedoch noch nicht den Schluss auf eine andauernd gesundheitlich bedingt
eingeschränkte Arbeitsfähigkeit zu (vgl. SVR 2008 IV Nr. 11, S. 32), hat
doch Dr. med. K._______ den Beschwerdegegner in jener Zeit nicht
krankgeschrieben. Hinzu kommt, dass Dr. med. K._______ seine
Beurteilung – wie er selbst aufführt – vor allem auf die Angaben des
Pflegevaters des Beschwerdegegners und nur am Rande auf von ihm
selbst während einer Konsultation oder Therapie erhobenen Befunde
stützt (IV-act. 59-3). Unter diesen Umständen vermag die retrospektive
Beurteilung von Dr. med. K._______ eine echtzeitlich attestierte
andauernde Arbeitsunfähigkeit nicht zu ersetzten.
Sodann liefert auch der Austrittsbericht des Landeskrankenhauses
O._______ keine neuen Erkenntnisse hinsichtlich des umstrittenen
Eintritts der Arbeitsunfähigkeit. Einerseits erfolgte der stationäre
Aufenthalt vom 29. Januar 2008 bis 18. Februar 2008 und somit rund 9
Monate nach der fristlosen Entlassung. Andererseits äusserten sich die
behandelnden Ärzte nicht zur (Rest-)Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdegegners (IV-act. 59-4 f.).
6.3 Bei dieser Aktenlage vermag auch die rückwirkende Beurteilung von
Dr. med. I._______ vom 4./5. April 2011 zu keinem anderen Ergebnis
führen. Es erscheint zwar nachvollziehbar und plausibel, dass die
psychische Erkrankung bereits seit längerer Zeit besteht und es aufgrund
dieser Erkrankung oftmals zu einem Zustand kommt, in welchem die
Betroffenen nicht in der Lage sind, ihre Krankheit als solche zu erkennen
und dementsprechend zu handeln. Doch auch unter Berücksichtigung der
besonderen Natur der Schizophrenie müssen die Auswirkungen auf das
Arbeitsverhältnis arbeitsrechtlich in Erscheinung treten und nachge-
wiesen werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_41/2013 vom 30. April
2013 E. 2.4.1, mit Hinweisen).
Es ist zwar nicht auszuschliessen, dass im Jahre 2007 während des
Fernbleibens von der Arbeit eine Arbeitsunfähigkeit bestanden hat. Echt-
zeitliche Hinweise dafür, dass diese auch darüber hinaus andauerte, sind
jedoch nicht aktenkundig. Offenbar wurde auch der Arbeitgeberin von
Seiten des Einsatzbetriebs keine weiteren gesundheitsbedingten Ab-
senzen oder Auffälligkeiten am Arbeitsplatz gemeldet (IV-act. 13-2).
Sodann führte auch Dr. med. I._______ in seiner retrospektiven
Beurteilung vom 4./5. April 2011 aus, das Fernbleiben vom Arbeitsplatz
am 4. Mai 2007 sei mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit auf einen Schub
C-317/2012
Seite 18
der Erkrankung zurückzuführen, was gegen eine andauernde Arbeits-
unfähigkeit spricht.
Mangels echtzeitlicher Nachweise – insbesondere der fehlenden echt-
zeitlichen Arztzeugnisse, welche eine Arbeitsunfähigkeit ab Mai 2007
belegen – ist nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr-
scheinlichkeit erstellt, dass sich die Erkrankung des Beschwerdegegners
bereits ab Mai 2007 im Sinn einer andauernden Arbeitsunfähigkeit nach
Art. 29 Abs. 1 Bst. b IVG (in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fas-
sung bzw. Art. 28 Abs. 1 Bst. b IVG in der seit 2008 gültigen Fassung)
ausgewirkt hat.
7.
Die Frage, wann die relevante Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers
eingetreten ist, bedarf damit der weiteren Abklärung.
7.1 Wie bereits erwähnt, äusserten sich die behandelnden Ärzte des
Landeskrankenhauses O._______ im Austrittsbericht vom 7. März 2008
nicht zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdegegners (IV-act. 59-4 f.). Es
kann zwar davon ausgegangen werden, dass während des stationären
Aufenthalts vom 29. Januar 2008 bis 18. Februar 2008 und somit
während rund 3 Wochen eine Arbeitsunfähigkeit bestanden hat. Um eine
darüber hinausgehende andauernde Arbeitsunfähigkeit anzunehmen,
fehlt es indessen wiederum an einer echtzeitlich ärztlich attestierten
Arbeitsunfähigkeit.
Echtzeitlich belegt ist die Arbeitsunfähigkeit jedenfalls ab dem Zeitpunkt
der ersten Begutachtung durch Dr. med. I._______ vom 5. November
2008. Diesem Gutachten ist jedoch zu entnehmen, dass Dr. med.
I._______ anlässlich der Begutachtung ein Attest von Dr. med. P._______
vom 28. Juli 2008 vorlag, das sich nicht in den vorinstanzlichen Akten
befindet (IV-act. 25-3). Es ist nicht auszuschliessen, dass das Attest von
Dr. med. P._______ relevante echtzeitliche Informationen hinsichtlich
eines allfälligen Beginns der Arbeitsunfähigkeit bereits vor der
Begutachtung durch Dr. med. I._______ enthält. Somit erweist sich der
Sachverhalt hinsichtlich des Beginns der Arbeitsunfähigkeit als
ungenügend abgeklärt. Die Vorinstanz wird diesbezüglich weitere
Abklärungen tätigen bzw. den Bericht von Dr. med. P._______ vom 28.
Juli 2008 anfordern müssen.
C-317/2012
Seite 19
7.2 Weitere Nachforschungen bei der schweizerischen Arbeitslosenver-
sicherung – wie von der Beschwerdeführerin beantragt – erscheinen
dagegen nicht erfolgsversprechend, so dass hierauf in antizipierter
Beweiswürdigung verzichtet werden kann. Aus den Akten ergibt sich,
dass der Beschwerdegegner bei der kantonalen Arbeitslosenversicherung
E._______ ist nicht registriert ist (IV-act. 74). Zudem handelt es sich bei
der Nennung der (zweifellos nicht zuständigen) öffentliche Arbeitslosen-
kasse L._______ auf dem Formular "Arbeitgeberbescheinigung" vom 22.
Mai 2007 (IV-act. 5 pag. 6) offensichtlich um einen Vordruck, der von der
Arbeitgeberin aus dem Internet heruntergeladen worden sein dürfte (vgl.
den heute nicht mehr aktiven direkten Link auf der Website dieser Kasse
[http://www. /main_merkbl-oeak-htm.287783.0.html]).
8.
Zusammenfassend ist festzuhalten, der von der Vorinstanz festgelegte
Beginn der Arbeitsunfähigkeit am 4. Mai 2007 nicht mit dem Beweisgrad
der überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststeht. Demgegenüber ist der
Beginn der Arbeitsunfähigkeit spätestens ab dem Zeitpunkt der Be-
gutachtung bei Dr. med. I._______ am 5. November 2008
rechtsgenüglich ausgewiesen. Es ist jedoch nicht auszuschliessen, dass
das nicht aktenkundige Attest von Dr. med. P._______ vom 28. Juli 2008
weitere Erkenntnisse über einen allfälligen Beginn der Arbeitsunfähigkeit
vor der Begutachtung vom 5. November 2008 zu liefern vermag. Insofern
lässt der Sachverhalt keine abschliessende Beurteilung der Streitsache
zu. Die Angelegenheit ist daher unter Aufhebung der angefochtenen
Verfügung vom 2. Dezember 2011 zur weiteren Abklärung im Sinn der
Erwägungen und anschliessender Neuverfügung nach Gewährung des
rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dabei wird die
aktuelle bundesgerichtliche Rechtsprechung zum frühesten
Rentenbeginn bei Anmeldung im Jahre 2008 zu berücksichtigen sein (vgl.
BGE 138 V 475 E. 3.4).
9.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Partei-
entschädigung.
9.1 Die Verfahrenskosten sind in der Regel von der unterliegenden Partei
zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da eine Rückweisung praxisgemäss als
Obsiegen der beschwerdeführenden Partei gilt, sind der Beschwerde-
führerin keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Ebenso wenig können
beim Beschwerdegegner, der sich am Verfahren nicht einlässlich beteiligt
C-317/2012
Seite 20
und keine Anträge gestellt hat, oder bei der Vorinstanz Verfahrenskosten
erhoben werden (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG; BGE 132 V 215 E. 6.1).
9.2 Der obsiegenden Beschwerdeführerin als Trägerin bzw. Versichererin
der beruflichen Vorsorge ist praxisgemäss keine Parteientschädigung
zuzusprechen (BGE 126 V 149 E. 4).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als dass die Verfügung
vom 2. Dezember 2011 aufgehoben und Sache im Sinne der Erwägungen
zur weiteren Abklärung betreffend den Beginn der Arbeitsunfähigkeit und
zum anschliessenden Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz
zurückgewiesen wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– den Beschwerdegegner (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. _______)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Stefan Mesmer Matthias Burri-Küng
C-317/2012
Seite 21
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die
Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben
sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen
hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand: