B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-317/2016
Ur t e i l vom 2 8 . Ap r i l 2 0 1 6
Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richter Christoph Rohrer, Richterin Franziska Schneider,
Gerichtsschreiber Daniel Golta.
Parteien
A._______, (wohnhaft in Portugal)
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Gegenstand
IV Invalidenrente;
Verfügung der IVSTA vom 16. Dezember 2015.
C-317/2016
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) ein erstes Gesuch
von A._______ (nachfolgend Versicherter oder Beschwerdeführer), wohn-
haft in Portugal, um Ausrichtung einer Invalidenrente vom 17. Juli 2012
(Eingang bei der Schweizerischen Ausgleichskasse am 13. Mai 2013) mit
Entscheid vom 9. Januar 2014 abwies (Vorakten IVSTA [IV] 13, 30),
dass die IVSTA die Ablehnung dieses Gesuchs damit begründete, dass der
als gesundheitliche Einschränkung geltend gemachte Diabetes mellitus II
keine sekundären Komplikationen bewirke, die trivasale koronare Herz-
krankheit im Jahre 2007 mit einer Bypassoperation erfolgreich habe be-
handelt werden können, ein Belastungstest im Jahre 2013 keine myokar-
diale Ischämie gezeigt habe und der angegebene depressive Zustand in
Portugal nicht behandelt werde, weshalb dieser nicht als die Arbeitsfähig-
keit einschränkend beurteilt werden könne (IV 25), und eine dem Renten-
anspruch genügliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit während eines
Jahres nicht vorliege (IV 30),
dass der Versicherte mit zweitem Gesuch vom 16. Januar 2015 eine Ver-
schlechterung seines Gesundheitszustandes geltend machte, neue medi-
zinische Berichte einreichte und darauf hinwies, dass ihm die medizinische
Kommission in Portugal revisionsweise am 18. Dezember 2014 eine Inva-
lidität von 50% zuerkannt habe (IV 32 ff.),
dass die IVSTA – gestützt auf den Einkommensvergleich vom 9. Dezember
2015, in welchem sie eine Einkommensbusse von 38% errechnete (IV 83)
– mit Verfügung vom 16. Dezember 2015 auf dieses Gesuch eintrat und es
abwies mit der Begründung, die geltend gemachten gesundheitlichen Ein-
schränkungen bewirkten eine Arbeitsunfähigkeit von 80% in der bisherigen
Tätigkeit als Schuhmacher, jedoch bestehe in einer angepassten Tätigkeit
eine Einschränkung von 20%, woraus eine Erwerbsunfähigkeit von 38%
resultiere, die keinen Anspruch auf Gewährung einer Invalidenrente gebe
(IV 84),
dass A._______ diese Verfügung mit Beschwerde vom 15. Januar 2016
vor Bundesverwaltungsgericht anfocht (Beschwerdeakten [B-act.] 1),
dass die IVSTA mit Vernehmlassung vom 18. März 2016 – gestützt auf eine
Stellungnahme von Dr. B._______ vom 5. März 2016 – beantragte, die Be-
schwerde sei gutzuheissen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben
und die Sache zur weiteren Sachverhaltsermittlung an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen (Beschwerdeakten [B-act.] 6),
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dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit
Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung
vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) zur Beurteilung von Beschwerden ge-
gen Verfügungen der IVSTA zuständig ist, und vorliegend keine Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt,
dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist, die Beschwerde formgerecht
und fristgerecht eingereicht (Art. 52 VwVG, Art. 60 Abs. 1 ATSG) und der
Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde, weshalb auf die Beschwerde
einzutreten ist,
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde sinngemäss eine fehler-
hafte Ermittlung des relevanten Sachverhalts rügt und die Überprüfung der
angefochtenen Verfügung verlangt (B-act. 1),
dass Dr. B._______ des medizinischen Dienstes in seiner Stellungnahme
vom 11. Juli 2015 (im Verfahren der Neuanmeldung) eine rentenrelevante
Änderung des Gesundheitszustandes festhielt, als Diagnosen ein rezidi-
vierendes lumbovertebrales Syndrom, posttraumatische degenerative Ver-
änderungen des linken Ellbogens (und der rechten Hüfte) mit einge-
schränkter Beweglichkeit sowie eine chronische ischämische Kardiopathie
bei Status nach Bypass und als funktionelle Einschränkungen mittel-
schwere körperliche Tätigkeiten nannte; der Versicherte sei in seiner bis-
herigen Tätigkeit als Schuhmacher seit dem 12. Februar 2014 zu 50% ein-
geschränkt, in einer leichten Tätigkeit voll arbeitsfähig (IV 59),
dass er seine Einschätzung am 17. November 2015 dahingehend er-
gänzte, dass in Berücksichtigung der zwischenzeitlich wesentlich verbes-
serten (medizinischen) Aktenlage wegen der orthopädischen Probleme,
die weitreichender seien, als ursprünglich habe angenommen werden kön-
nen, von einer Arbeitsfähigkeit (recte: Arbeitsunfähigkeit) in bisheriger Tä-
tigkeit von 80% seit 12. Februar 2014 auszugehen sei; hinzu kämen neue
Verschlüsse der koronaren Arterie mit neuer Angioplastie und Setzen von
Stents, die Resistenz gegen Stress und körperliche Anstrengungen habe
abgenommen, weshalb auch für leichte Tätigkeiten eine Einschränkung
der Arbeitsfähigkeit von 20% bestehe (IV 81),
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dass Dr. B._______ mit weiterer Stellungnahme vom 5. März 2016 (IV 86)
im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ausführte, die mit dem Rekurs ein-
gereichten Fachberichte enthielten keine nicht bereits berücksichtigten Di-
agnosen, die damit belegten Einschränkungen beträfen einen grossen Teil
der bisherigen Tätigkeit, während eine angepasste Tätigkeit – unter Aus-
schluss der betroffenen Körperteile – weiterhin ausgeübt werden könne;
jedoch sei nicht auszuschliessen, dass die eingereichten Berichte aus dem
Ausland die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers ungenü-
gend erklären könnten beziehungsweise sie enthielten sich widerspre-
chende Informationen; eine Abklärung zum Tagesablauf könne möglicher-
weise weiteren Aufschluss geben,
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 18. März 2016 einleitend
ausführte, die Abklärungen hätten eine Einschränkung in der zuletzt aus-
geübten Tätigkeit als Schumacher von 80% und eine solche von 20% in
angepassten Verweistätigkeiten ergeben, was eine Erwerbseinbusse von
38% ergebe; jedoch habe der medizinische Dienst in seiner Stellungnahme
vom 5. März 2016 aufgrund gewisser Widersprüche in der ärztlichen Do-
kumentation keine abschliessende Beurteilung der gesundheitlichen Situ-
ation vornehmen können, weshalb die IVSTA um Gutheissung der Be-
schwerde und Rückweisung der Sache zur weiteren Sachverhaltsermitt-
lung ersuche (B-act 6),
dass die Vorinstanz damit eine mangelhafte Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts bestätigt und um Rückweisung der Sache an sie zur
Vornahme ergänzender Abklärungen ersucht,
dass somit sowohl der Beschwerdeführer als auch die Vorinstanz von einer
nicht rechtsgenüglich erfolgten Abklärung des Sachverhalts ausgehen und
für das Gericht keine Anhaltspunkte dafür bestehen, den übereinstimmen-
den Parteianträgen auf Rückweisung der Sache zur Vornahme weiterer
Abklärungen nicht zu folgen,
dass es jedoch mit der Rückweisung "zur weiteren Sachverhaltsermittlung"
nicht sein Bewenden haben kann, da den medizinischen Akten die Diag-
nosen operierte (2007) ischämische Kardiopathie mit verbleibender An-
strengungsdispnoe, Bluthochdruck, Diabetes Mellitus Typ 1 oder 2 mit In-
sulintherapie, gemischte Dislipidämie, degenerative Veränderungen der
Wirbelsäule (Diskopathie) und der Hüfte, Coxarthrose beidseits oder
rechts, Lumboradikulopathie, Periarthropathie humeroscapularis (Entzün-
dung Schultergelenk) rechts, posttraumatische degenerative Epicondylitis
am linken Ellbogen, iatrogene Gastritis mit Schmerzkrisen und (erneute)
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zweimalige Angioplastie im Mai oder Juni und September 2015 (IV 36, 38,
39, 52, 54, 73-76, 78) zu entnehmen sind, Dr. B._______ in einer ersten
Stellungnahme auch nicht weiter abgeklärte psychische Probleme er-
wähnt, aufgrund der Aktenlage von einem polymorbiden Krankheitsge-
schehen auszugehen ist, das bisher nicht in einer interdisziplinären Beur-
teilung gewürdigt wurde, und die verschiedenen fachärztlichen Berichte
aus Portugal gemäss Stellungnahme von Dr. B._______ keine abschlies-
sende Beurteilung zulassen,
dass daher die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz mit der Weisung
zu verbinden ist, dass in der Schweiz eine polydisziplinäre Begutachtung
über die Plattform "SuisseMED@P" angeordnet wird, die die Fachbereiche
Kardiologie, Innere Medizin, Orthopädie/Rheumatologie und Psychiatrie
umfasst,
dass Art. 49 Bst. b VwVG die unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt,
dass die Beschwerde demnach gutzuheissen und die Sache zur Neubeur-
teilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Art. 61 Abs. 1 VwVG), ver-
bunden mit der Anweisung, die erforderlichen Abklärungen in medizini-
scher Hinsicht durchführen zu lassen und anschliessend in der Sache neu
zu verfügen (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 [bisher vollständig ungeklärt
gebliebene Fragen]),
dass eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde füh-
renden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6),
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten aufzu-
erlegen sind (Art. 63 Absätze 1 und 2 VwVG) und dem Beschwerdeführer
der von ihm am 15. Februar 2016 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.-
nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf ein von ihm bekannt zu ge-
bendes Konto zurückzuerstatten ist,
dass die Beschwerdeinstanz gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG der ganz oder
teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine
Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe
Kosten zusprechen kann,
dass dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer keine verhältnis-
mässig hohe Kosten erwachsen sind und er auch keine solchen geltend
macht, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist,
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dass der Vorinstanz keine Parteientschädigung auszurichten ist (Art. 7
Abs. 3 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Verfügung vom
16. Dezember 2015 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz
zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärungen im Sinne
der Erwägungen über den Leistungsanspruch neu verfüge.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer
wird der Kostenvorschuss von Fr. 400.- nach Eintritt der Rechtskraft
dieses Urteils auf ein von ihm bekannt zu gebendes Konto
zurückerstattet.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein; Beilagen:
Formular "Zahladresse"; Doppel der Vernehmlassung der Vorinstanz
vom 18.03.2016; Doppel der Stellungnahme von Dr. B._______ vom
05.03.2016 [IV 86])
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Daniel Golta
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat
die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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