Abtei lung II I
C-3172/2008/mes/str
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 3 . O k t o b e r 2 0 1 0
Richter Stefan Mesmer (Vorsitz),
Richter Vito Valenti,
Richter Johannes Frölicher,
Gerichtsschreiber Roger Stalder.
X._______,
vertreten durch Gojko Reljic, Rechtsberatung für
Ausländer, Go-Re-Ma, Quaderstrasse 18/2, 7000 Chur,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Invalidenversicherung, Anspruch auf IV-Leistungen.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-3172/2008
Sachverhalt:
A.
Der 1950 geborene, aus Bosnien und Herzegowina stammende
X._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) hielt
sich von 1978 bis 1991 mit Unterbruch in der Schweiz auf und war
während dieser Zeit bei verschiedenen Bauunternehmungen als
Hilfsarbeiter tätig. Während seiner Erwerbstätigkeit in der Schweiz
entrichtete er Beiträge an die obligatorische Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenversicherung (AHV/IV). Nachdem der ausländische
Versicherungsträger am 26. September 2006 die Versicherungszeiten
im Ausland bestätigt hatte, ging am 21. Februar 2007 bei der
Schweizerischen Ausgleichskasse (SAK) das Gesuch des Ver-
sicherten um Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung
(IV) ein (Vorakten [im Folgenden: act.] 3, 5, 6, 7, 40 und 45).
B.
Der Vorinstanz lagen verschiedene für die Beurteilung des Leistungs-
anspruchs massgebliche Unterlagen in erwerblicher und medizinischer
Hinsicht vor (act. 10 bis 40). In der Folge gab Dr. med. A._______,
Facharzt für Innere Medizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst der IV
(RAD) am 15. Februar 2008 eine Stellungnahme ab (act. 41), in
welcher er zum Schluss kam, dass der Versicherte nicht arbeitsunfähig
sei. Gestützt auf diese Beurteilung erliess die IV-Stelle für Versicherte
im Ausland (IVSTA; im Folgenden auch: Vorinstanz) am 21. Februar
2008 einen Vorbescheid, mit welchem sie ihm die Abweisung des
Rentenanspruchs in Aussicht stellte (act. 42). Nachdem der
Versicherte, vertreten durch lic. iur. Reljic, hiergegen am 3. März und
3. April 2008 hatte opponieren und weitere Unterlagen einreichen
lassen (act. 43 bis 47), erliess die IVSTA am 14. April 2008 eine dem
Vorbescheid im Ergebnis entsprechende Verfügung (act. 48).
C.
Hiergegen liess der Versicherte durch seinen Rechtsvertreter beim
Bundesverwaltungsgericht am 13. Mai 2008 Beschwerde erheben und
beantragen, die Verfügung vom 14. April 2008 sei aufzuheben und es
sei ihm ab dem 1. Mai 2004 eine ganze IV-Rente zuzusprechen – oder
die Sache sei erneut abzuklären (Akten im Beschwerdeverfahren [im
Folgenden: B-act.] 1).
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Zur Begründung wurde auf die Einwendungen vom 3. April 2008 ver-
wiesen und im Wesentlichen ausgeführt, die Vorinstanz habe es
unterlassen, vom ausländischen Versicherungsträger die vollständigen
medizinischen Akten anzufordern. Zudem sei in der Schweiz nur die
Beurteilung eines einzelnen Arztes und einer ärztlichen Fachgruppe
eingeholt worden, obwohl der Beschwerdeführer unter verschiedenen
physischen und psychischen Beschwerden leide. Es werde nochmals
vorgeschlagen, den Beschwerdeführer in der Schweiz multidisziplinär
untersuchen zu lassen, nachdem die Vorinstanz sämtliche medizini-
schen Unterlagen beim Versicherungsträger in Bosnien eingeholt
habe.
D.
Mit Eingabe vom 10. Juli 2008 wies die Vorinstanz darauf hin, es habe
sich nach Durchsicht der Akten herausgestellt, dass der medizinische
Untersuchungsbericht des bosnischen Versicherungsträgers nicht in
Übersetzung vorliege resp. dem RAD vorenthalten worden sei (B-act.
3).
E.
Nach Einholen einer weiteren Stellungnahme beim RAD-Arzt Dr. med.
A._______ vom 28. August 2008 (act. 50) beantragte die Vorinstanz in
ihrer Vernehmlassung vom 9. September 2009 die Abweisung der
Beschwerde (B-act. 5).
Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, man habe sowohl im
Rahmen des Abklärungsverfahrens als auch aufgrund neuer medi-
zinischer Unterlagen den medizinischen Sachverhalt dem RAD zur
Stellungnahme unterbreitet, so dass sich der beurteilende RAD-Arzt
ein zuverlässiges Bild über die gesundheitlichen Beeinträchtigungen
des Beschwerdeführers habe machen können. Es lägen keine Sach-
verhaltselemente vor, welche den Beschwerdeführer in seiner Arbeits-
fähigkeit zu hindern vermöchten. Von weiteren (multidisziplinären)
Abklärungen in medizinischer Hinsicht sei daher abzusehen.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 15. September 2008 forderte der
Instruktionsrichter den Beschwerdeführer unter Hinweis auf die
Säumnisfolgen auf, einen Kostenvorschuss von Fr. 300.- zu leisten (B-
act. 6); dieser Aufforderung kam er nach (B-act. 9).
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G.
Mit Replik vom 16. September 2008 liess der Beschwerdeführer seine
Beschwerde aufrecht erhalten. Zur Begründung wurden die bisherigen
Ausführungen im Wesentlichen bestätigt und teilweise ergänzt (B-
act. 8).
H.
In der Duplik vom 7. Oktober 2008 hielt die Vorinstanz an ihrer Ver-
nehmlassung fest und beantragte weiterhin die Abweisung der Be-
schwerde (B-act. 11).
I.
Nachdem der Instruktionsrichter mit prozessleitender Verfügung vom
14. Oktober 2008 den Schriftenwechsel geschlossen hatte (B-act. 12),
liess der Beschwerdeführer am 21. Oktober 2008 eine weitere Stel-
lungnahme einreichen (B-act. 13).
J.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der
Parteien ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen
einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz
vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) nichts anderes bestimmt
(vgl. Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in sozial-
versicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen
des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche-
rungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1) vorbehalten.
Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die
bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn
und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen.
Nach Art. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invaliden-
versicherung (IVG, SR 831.20) sind die Bestimmungen des ATSG auf
die Invalidenversicherung anwendbar (Art. 1a bis 70 IVG), soweit das
IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei
finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in
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formell-rechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbe-
stimmungen grundsätzlich diejenigen Verfahrensregeln Anwendung,
welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE
130 V 1 E. 3.2).
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Zu den anfecht-
baren Verfügungen gehören jene der IVSTA, die eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts darstellt (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch
Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet an-
geht, ist in casu nicht gegeben (Art. 32 VGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden
(vgl. Art. 38 ff. und Art. 60 ATSG sowie Art. 52 VwVG). Als Adressat ist
der Beschwerdeführer durch die angefochtenen Verfügung berührt und
hat an deren Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse
(vgl. Art. 59 ATSG). Nachdem auch der Kostenvorschuss fristgerecht
geleistet worden ist, kann auf die Beschwerde eingetreten werden.
1.3 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundes-
recht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
1.4 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung der Vorinstanz vom 14.
April 2008, mit welcher der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine
IV-Rente abgewiesen wurde. Streitig und zu prüfen ist der Renten-
anspruch und in diesem Zusammenhang insbesondere, ob die Vor-
instanz den Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt und gewürdigt hat.
2.
Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren anwendbaren
Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen.
2.1 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Bosnien und
Herzegowina und hat dort seinen Wohnsitz. Da die Schweiz mit diver-
sen Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawiens, nicht aber mit
Bosnien und Herzegowina, neue Abkommen über soziale Sicherheit
abgeschlossen hat, findet vorliegend weiterhin das Abkommen vom
8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung
(SR 0.831.109.818.1; im Folgenden: Abkommen) Anwendung (vgl.
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BGE 126 V 198 E. 2b, BGE 122 V 381 E. 1, BGE 119 V 98 E. 3). Nach
Art. 2 des Abkommens stehen die Staatsangehörigen der Vertrags-
staaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 des Abkom-
mens genannten Rechtsbereichen, zu welchen auch die schweize-
rische Bundesgesetzgebung über die IV gehört, einander gleich,
soweit nichts anderes bestimmt ist. Hinsichtlich der Voraussetzungen
des Anspruchs auf eine schweizerische IV-Rente sowie der anwend-
baren Verfahrensvorschriften sieht das Abkommen über Sozialver-
sicherung keine im vorliegenden Verfahren relevanten Abweichungen
vom Grundsatz der Gleichstellung vor. Die Frage, ob und gegebenen-
falls ab wann Anspruch auf Leistungen der IV besteht, bestimmt sich
daher vorliegend alleine aufgrund der schweizerischen Rechtsvor-
schriften. Für die Beurteilung eines Rentenanspruchs sind die Fest-
stellungen ausländischer Versicherungsträger, Krankenkassen, Be-
hörden und Ärzte bezüglich Invaliditätsgrad und Anspruchsbeginn für
die rechtsanwendenden Behörden in der Schweiz nicht verbindlich
(BGE 130 V 253 E. 2.4; AHI-Praxis 1996, S. 179).
2.2 Am 1. Januar 2008 sind im Rahmen der 5. IV-Revision Änderun-
gen des IVG und anderer Erlasse wie des ATSG in Kraft getreten. Weil
in zeitlicher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher
Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind,
die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen
führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 220 Erw. 3.1.1,
BGE 131 V 11 Erw. 1), ist der Leistungsanspruch für die Zeit bis zum
31. Dezember 2007 aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt
nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V
445).
Die 5. IV-Revision brachte für die Invaliditätsbemessung keine sub-
stanziellen Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2007
gültig gewesenen Rechtslage, so dass die zur altrechtlichen Regelung
ergangene Rechtsprechung weiterhin zu beachten ist (vgl. Urteil des
Bundesgerichts [im Folgenden: BGer] 8C_373/2008 vom 28. August
2008 Erw. 2.1). Neu normiert wurde dagegen der Zeitpunkt des
Rentenbeginns, der – sofern die entsprechenden Anspruchsvoraus-
setzungen gegeben sind – gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG (in der Fassung
der 5. IV-Revision) frühestens sechs Monate nach Geltendmachung
des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG entsteht. Trat der
Versicherungsfall allerdings vor dem 1. Januar 2008 ein und wurde die
Anmeldung bis spätestens am 31. Dezember 2008 eingereicht, so gilt
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das alte Recht (so auch das Rundschreiben Nr. 253 des Bundesamtes
für Sozialversicherungen vom 12. Dezember 2007 [5. IV-Revision und
Intertemporalrecht]). Danach entsteht der Rentenanspruch frühestens
ein Jahr nach Eintritt des Versicherungsfalls, wobei die Renten nur für
die Zeit ab 12 Monaten vor der Anmeldung geleitet werden – ab-
gesehen von einer Ausnahme, die vorliegend ohne Belang ist. (Art. 29
Abs. 1 Bst. b und Art. 48 Abs. 2 IVG in der Fassung der 4. IV-Revision).
Im vorliegenden Verfahren finden demnach grundsätzlich jene Vor-
schriften Anwendung, die bei Eintritt des Versicherungsfalles,
spätestens jedoch bei Erlass der Verfügung vom 14. April 2008 in Kraft
standen; weiter aber auch solche Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt
bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung eines
allenfalls früher entstandenen Rentenanspruchs von Belang sind (das
IVG ab dem 1. Januar 2004 in der Fassung vom 21. März 2003 [AS
2003 3837; 4. IV-Revision] und ab dem 1. Januar 2008 in der Fassung
vom 6. Oktober 2006 [AS 2007 5129; 5. IV-Revision]; die IVV in den
entsprechenden Fassungen der 4. und 5. IV-Revision [AS 2003 3859
und 2007 5155]). Da sich der Beschwerdeführer vor dem 31. De-
zember 2008 angemeldet hatte, gilt hinsichtlich des Zeitpunkt des
Rentenbeginns unter der Voraussetzung, dass der Versicherungsfall
vor dem 1. Januar 2008 eingetreten ist, das alte Recht.
2.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau-
ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG),
die Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann
(Art. 4 Abs. 1 IVG). Invalidität ist somit der durch einen Gesundheits-
schaden verursachte und nach zumutbarer Behandlung oder Ein-
gliederung verbleibende länger dauernde (volle oder teilweise) Verlust
der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden aus-
geglichenen Arbeitsmarkt resp. der Möglichkeit, sich im bisherigen
Aufgabenbereich zu betätigen. Der Invaliditätsbegriff enthält damit
zwei Elemente (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich
2009, Art. 8 Rz. 7): Ein medizinisches (Gesundheitsschaden mit Aus-
wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit) und ein wirtschaftliches im weiteren
Sinn (dauerhafte oder länger dauernde Einschränkung der Erwerbs-
fähigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich).
Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise
Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Ar-
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beit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in
einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6
ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper-
lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach
zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder
teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom-
menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.4 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden kön-
nen auch psychische Gesundheitsschäden eine Invalidität bewirken
(Art. 8 in Verbindung mit Art. 7 ATSG). Nicht als Folgen eines psychi-
schen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrecht-
lich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit,
welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die
verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das
Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE
131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen, 130 V 352 E. 2.2.1; SVR 2007 IV Nr. 47
S. 154 E. 2.4). Entscheidend ist, ob und inwiefern es der versicherten
Person trotz ihres Leidens sozialpraktisch zumutbar ist, die Rest-
arbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden
ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, und ob dies für die Gesell-
schaft tragbar ist. Dies ist nach einem weitgehend objektivierten
Massstab zu prüfen (BGE 127 V 294 E. 4c in fine, 102 V 165; AHI 2001
S. 228 E. 2b).
Grundlage für die Bemessung der Invalidität bildet die trotz gesund-
heitlicher Beeinträchtigung noch bestehende Arbeitsfähigkeit im ver-
sicherten Tätigkeitsbereich. Die Annahme eines psychischen Gesund-
heitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und
Art. 6 ATSG im Besonderen setzt grundsätzlich eine lege artis auf die
Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psy-
chiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396). Eine solche Dia-
gnose ist eine rechtlich notwendige, aber nicht hinreichende Be-
dingung für einen invalidisierenden Gesundheitsschaden (BGE 132 V
65 E. 3.4). Entscheidend ist, ob und inwiefern, allenfalls bei geeigneter
therapeutischer Behandlung, von der versicherte Person willensmässig
erwartet werden kann, trotz des Leidens zu arbeiten (BGE 127 V 294
E. 5a). Diese Frage beurteilt sich nach einem weitgehend objekti-
vierten Massstab (BGE 127 V 294 E. 4b/cc; vgl. auch Art. 7 Abs. 2
ATSG in der am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Fassung).
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2.5 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der von 2004 bis Ende 2007 gültig
gewesenen Fassung) besteht der Anspruch auf eine ganze Rente,
wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine
Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem In-
validitätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe
Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher
auf eine Viertelsrente. Hieran hat die 5. IV-Revision nichts geändert
(Art. 28 Abs. 2 IVG in der ab 2008 geltenden Fassung). Laut Art. 28
Abs. 1ter IVG (in der von 2004 bis Ende 2007 gültig gewesenen Fas-
sung) bzw. Art. 29 Abs. 4 IVG (in der ab 2008 geltenden Fassung) wer-
den Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % ent-
sprechen, jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz
und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, so-
weit nicht völkerrechtliche Vereinbarungen eine abweichende Rege-
lung vorsehen. Eine solche Ausnahme gilt seit dem 1. Juni 2002 für die
Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU und der Schweiz, so-
fern sie in einem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz haben (BGE 130 V
253 E. 2.3 und 3.1). Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts (EVG; seit dem 1. Januar 2007: BGer) stellt
diese Regelung nicht eine blosse Auszahlungsvorschrift, sondern eine
besondere Anspruchsvoraussetzung dar (BGE 121 V 275 E. 6c).
2.6 Nach aArt. 48 IVG (mit Wirkung ab dem 1. Januar 2008 auf-
gehoben [5. IV-Revision; AS 2007 5129]) erlischt der Anspruch auf
Nachzahlung mit dem Ablauf von fünf Jahren seit Ende des Monats,
für welchen die Leistung geschuldet war (Abs. 1). Meldet sich jedoch
ein Versicherter mehr als zwölf Monate nach Entstehen des Anspruchs
zum Leistungsbezug, so werden die Leistungen lediglich für die zwölf
der Anmeldung vorangehenden Monate ausgerichtet – abgesehen von
einer Ausnahme, die vorliegend ohne Belang ist.
2.7 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die
ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu
stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesund-
heitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem
Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person ar-
beitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichti -
ge Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen
der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V
256 E. 4, BGE 115 V 133 E. 2; AHI-Praxis 2002 S. 62 E. 4b/cc).
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Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un-
tersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Be-
urteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung
der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen
des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist
somit grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die
Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellung-
nahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a).
Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweis-
wert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be-
gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen
ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte
Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht,
lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit
schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das
Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als be-
gründet erscheinen lassen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee mit Hinweisen).
Auf Stellungnahmen der RAD oder der ärztlichen Dienste kann für den
Fall, dass ihnen materiell Gutachtensqualität zukommen soll, nur ab-
gestellt werden, wenn sie den allgemeinen beweisrechtlichen An-
forderungen an einen ärztlichen Bericht genügen (Urteil des EVG
I 694/05 vom 15. Dezember 2006 E. 2). Die RAD-Ärzte müssen
sodann über die im Einzelfall gefragten persönlichen und fachlichen
Qualifikationen verfügen (Urteile des BGer I 142/07 vom 20. November
2007 E. 3.2.3 und I 362/06 vom 10. April 2007 E. 3.2.1), spielt doch die
fachliche Qualifikation des Experten für die richterliche Würdigung
einer Expertise eine erhebliche Rolle. Bezüglich der medizinischen
Stichhaltigkeit eines Gutachtens müssen sich Verwaltung und Gerichte
auf die Fachkenntnisse des Experten verlassen können. Deshalb ist
für die Eignung eines Arztes als Gutachter in einer bestimmten
medizinischen Disziplin ein entsprechender spezialärztlicher Titel des
berichtenden oder zumindest des den Bericht visierenden Arztes
vorausgesetzt (Urteil des EVG I 178/00 vom 3. August 2000 E. 4a).
Nicht zwingend erforderlich ist, dass die versicherte Person untersucht
wird. Nach Art. 49 Abs. 2 IVV führt der RAD für die Beurteilung der
medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs nur "bei Be-
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darf" selber ärztliche Untersuchungen durch. In den übrigen Fällen
stützt er seine Beurteilung auf die vorhandenen ärztlichen Unterlagen
ab. Das Absehen von eigenen Untersuchungen ist somit nicht an sich
ein Grund, um einen RAD-Bericht in Frage zu stellen. Dies gilt ins-
besondere, wenn es im Wesentlichen um die Beurteilung eines fest -
stehenden medizinischen Sachverhalts geht und die direkte ärztliche
Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt
(vgl. Urteile des BGer 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4.3.1 sowie
I 1094/06 vom 14. November 2007 E. 3.1.1, beide mit Hinweisen).
3.
Die IVSTA stützte sich im Rahmen des Erlasses der angefochtenen
Verfügung vom 14. April 2008 insbesondere auf die beiden Berichte
des RAD-Arztes Dr. med. A._______, Facharzt für Innere Medizin, vom
15. Februar und 28. August 2008 (act. 41 und 50). Diese sind in einem
ersten Schritt zu würdigen und es ist zu prüfen, ob sich aufgrund
dieser Beweismittels der Sachverhalt in medizinischer Hinsicht als
rechtsgenüglich abgeklärt erweist.
3.1 Wie bereits dargelegt wurde (vgl. E. 2.7 hiervor), kann auf Ste l-
lungnahmen des RAD nur unter der Bedingung abgestellt werden,
dass sie den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen
ärztlichen Bericht genügen, und in der Regel auch nur dann, wenn die
beigezogenen RAD-Ärzte über die im Einzelfall gefragten persönlichen
und fachlichen Qualifikationen verfügen. Dagegen ist nach höchst-
richterlicher Rechtsprechung grundsätzlich nicht erforderlich, dass die
RAD-Ärzte die Versicherten persönlich untersuchen.
3.2 Nach Würdigung diverser medizinischer Akten aus der Heimat des
Beschwerdeführers (act. 14 bis 39) diagnostizierte der RAD-Arzt Dr.
med. A._______ in seinem Bericht vom 15. Februar 2008 eine Angina
pectoris (sonstige Formen; ICD-10: I20.8). Weiter führte er – gestützt
auf den Bericht des Anästhesisten Dr. med. B._______ und des
Neuropsychiaters Dr. med. C._______ vom 29. Mai 2006 (act. 19 und
20) – aus, beim Beschwerdeführer liege keine Arbeitsunfähigkeit vor
(act. 41).
3.2.1 Die Dres. med. B._______ und C._______ erwähnten in ihrem
Bericht vom 29. Mai 2006 den undatierten Austrittsbericht des Spitals
D._______ sowie die Stellungnahme des Internisten Dr. med.
E._______ vom 22. März 2006. Diese Berichte sind aktenkundig (act.
15 bis 18) und der Würdigung durch das Bundesverwaltungsgericht
Seite 11
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zugänglich. Nicht aktenkundig ist jedoch der ebenfalls aufgelistete
internistisch-kardiologische Bericht vom 28. April 2006. Dies ist zwar
insofern von untergeordneter Bedeutung, als dass der Internist und
Kardiologe Dr. med. F._______ in seinem Verlaufsbericht vom 22.
Oktober 2007 (act. 36 und 37) im Wesentlichen dieselben Diagnosen
gestellt hatte, welche von den Dres. med. B._______ und C._______ –
gestützt auf den nicht aktenkundigen Bericht vom 28. April 2006 –
wiedergegeben wurden. Dennoch kann im Rahmen der erforderlichen
lückenlosen medizinischen Dokumentation nicht auf das Einholen
dieses Berichts verzichtet werden, da durchaus die Möglichkeit
besteht, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers
und dessen Auswirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit vor
dem 22. Oktober 2007 (Datum des Verlaufsberichts) anders präsentiert
hatten.
3.2.2 Dem Bericht der Dres. med. B._______ und C._______ vom 29.
Mai 2006 – und damit einhergehend der Stellungnahme von Dr. med.
A._______ vom 15. Februar 2008 – kann auch deshalb keine volle Be-
weiskraft zukommen, da sich darin bloss ein rudimentäres, nicht
rechtsgenügliches Zumutbarkeits- resp. Leistungsprofil findet und
keine detaillierten Ausführungen im Zusammenhang mit den noch
möglichen Tätigkeiten (Art und Beschaffenheit, Sitz-, Steh- und Geh-
dauer, Belastungen, etc.) gemacht werden. Hinzu kommt, dass – so-
weit ersichtlich – weitere aktenkundige Arztberichte aus den Fach-
bereichen Urologie, Radiologie und Neurologie (act. 28 und 32/33) von
den Dres. med. B._______ und C._______ nicht rechtsgenüglich
gewürdigt wurden – was von besonderer Bedeutung ist, fallen doch die
entsprechenden Beurteilungen in den Kompetenzbereich von Ärzten,
welche über die nötige Fachkompetenz in diesen medizinischen
Disziplinen verfügen. Mit dem Bericht von Dr. med. G._______,
Facharzt für Innere Medizin, vom 14. April 2005 (act. 21 und 22), der
dem Beschwerdeführer eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert
hatte, setzten sich die Dres. med. B._______ und C._______ zudem
nicht auseinander. Ob der Grund dafür im Umstand liegt, dass diese
Ärzte keine Kenntnis vom Bericht von Dr. med. G._______ hatten, lässt
sich aufgrund der Akten nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
beurteilen und ist letztlich ohne Bedeutung: Entscheidend ist einzig,
dass der Bericht nicht gewürdigt wurde.
In diesem Zusammenhang ist auch nicht ausschlaggebend, dass der
Bericht von Dr. med. F._______ nicht über alle Zweifel erhaben ist. Die
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Beurteilung der Arbeits- und Leistungsunfähigkeit wird darin nicht
widerspruchsfrei, schlüssig und somit rechtsgenüglich begründet und
es findet sich kein verlässliches, den Anforderungen der Recht-
sprechung genügendes Zumutbarkeitsprofil. Dem Bericht kommt daher
nur geringe Beweiskraft zu. Aus denselben Gründen, insbesondere
mangels einer rechtsgenüglichen Beurteilung der Arbeits- und
Leistungsfähigkeit, können auch der Bericht von Dr. med. G._______
vom 14. April 2005 (act. 21 und 22) sowie weitere Berichte aus der
Heimat des Beschwerdeführers keine ausreichende Entscheid-
grundlage darstellen (act. 15 bis 18, 23 bis 26, 28 bis 35, 38 und 39).
3.2.3 Die Ärzte des Spitals D._______ diagnostizierten in ihrem un-
datierten Austrittsbericht (act. 15 und 16) ein depressives Syndrom,
was von Dr. med. C._______ nicht bestätigt wurde. Als Neuro-
psychiater verfügt dieser Arzt zwar über die von der
höchstrichterlichen Rechtsprechung geforderte Fachkompetenz und
seine Feststellung, der Beschwerdeführer leide an keiner
nennenswerten psychisch-psychiatrischen Erkrankung, ist an sich
nachvollziehbar und schlüssig. Dennoch erweist sich der
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers diesbezüglich als nicht
rechtsgenüglich abgeklärt. Mit Blick auf die Ausführungen des
Beschwerdeführers vom 3. April 2008 (act. 45) ist nicht
auszuschliessen, dass noch weitere, nicht aktenkundige (neuro-)
psychiatrische Berichte existieren, welche nicht einverlangt oder doch
nicht einer fachärztlichen Prüfung unterzogen worden sind. Derartige
Berichte wären insbesondere zur Beantwortung der Frage, ob sich der
gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers in psychischer Hin-
sicht seit dem 29. Mai 2006 (Datum des Berichts der Dres. med.
B._______ und C._______) bis zum massgeblichen Verfügungs-
zeitpunkt (14. April 2008) verschlechtert hat, beizuziehen gewesen.
Dies wurde jedoch versäumt und die medizinische Beurteilung durch
den RAD erfolgte aufgrund einer unvollständigen medizinischen
Dokumentation, so dass sie den Anforderungen an ein Gutachten mit
vollem Beweiswert nicht erfüllt.
3.2.4 Die medizinische Aktenlage, wie sie sich dem Bundesverwal-
tungsgericht präsentiert und wie sie auch Grundlage für die Beurtei-
lung durch die Vorinstanz und die Abklärungen von Dr. med.
A._______ gewesen ist, erweist sich in mehrfacher Hinsicht als un-
vollständig. Im Bericht des bosnischen Versicherungsträgers vom
27. September 2005 (act. 46) werden offenbar zahlreiche medizinische
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Akten erwähnt, die sich nur zum Teil in den Akten finden (act. 21/22,
26, 30/31, 34/35 und 38/39). Mehrere medizinische Berichte und
Untersuchungsresultate (etwa EEG und CT), insbesondere vom
6. Februar 2001, 21. Februar 2002, 15. April 2005 und 25. Juli 2005,
liegen dagegen nicht vor. Weiter ist auf das bereits erwähnte Fehlen
des internistisch-kardiologischen Berichts vom 28. April 2006 hinzu-
weisen (vgl. E. 3.2.1 hiervor). Im Interesse einer lückenlosen medi -
zinischen Dokumentation wäre es Sache der Vorinstanz gewesen,
diese Unterlagen beim bosnischen Versicherungsträger einzufordern.
Zu beachten ist weiter, dass verschiedene Aktenstücke nur in bos-
nischer Sprache und teilweise in kyrillischer Schrift vorliegen (vgl. insb.
act. 23 bis 29). Dies ist insoweit ohne grosse Bedeutung, als es sich
dabei um schlecht bzw. nicht leserliche Kurzberichte handelt, welche
– offenbar – grösstenteils nur ärztliche Medikamentenverschreibungen
enthalten, die hinsichtlich der Beurteilung der Leiden der Beschwerde-
führers und deren Auswirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähig-
keit von untergeordneter Bedeutung sind (vgl. auch E. 3.2.2 hiervor).
Keine Übersetzung findet sich allerdings auch vom (ohnehin nicht voll-
ständig kopierten bzw. gescannten) Bericht des bosnischen Versiche-
rungsträgers vom 27. September 2005 und von dessen Entscheid vom
31. Oktober 2005, die beide mit dem Vermerk "pas du traduction
trouvée" versehen sind. Die Vorinstanz hat im Rahmen des Be-
schwerdeverfahrens das Fehlen der Übersetzung des Berichts vom
27. September 2005 eingeräumt und festgehalten, dieser sei dem RAD
im Abklärungsverfahren nicht zur Verfügung gestanden. Diesen Fehler
scheint die Vorinstanz korrigiert zu haben (act. 49), und es kann
angenommen werden, dass dem RAD für die Berichterstattung vom
28. August 2008 eine Übersetzung vorlag. Diese befindet sich aber
nach wie vor nicht in den Akten. Für das Bundesverwaltungsgericht ist
es unter diesen Umständen nicht möglich, die Berichte des bosni-
schen Versicherungsträgers vom 27. September 2005 und des RAD
vom 28. August 2008 rechtsgenüglich zu würdigen resp. die Be-
urteilung von Dr. med. A._______ nachzuvollziehen.
4.
Damit steht fest, dass aufgrund der vorliegenden medizinischen Akten
nicht beurteilt werden kann, ob und allenfalls seit wann ein Renten-
anspruch des Beschwerdeführers besteht. Die angefochtene Verfü-
gung vom 14. April 2008 beruht damit auf einem unvollständig er-
mittelten Sachverhalt (Art. 49 Bst. b VwVG und Art. 49 ATSG), weshalb
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die Beschwerde vom 13. Mai 2008 in dem Sinne gutzuheissen ist, als
dass die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache mit der
Anweisung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, die offenbar vorhan-
denen, jedoch nicht aktenkundigen ausländischen Arztberichte und
Untersuchungsergebnisse einzuholen und Übersetzungen der Doku-
mente des bosnischen Versicherungsträgers vom 27. September und
31. Oktober 2005 zu den Akten zu nehmen. Nach Vorliegen der ent -
sprechenden Unterlagen hat die Vorinstanz ergänzende spezialärzt-
liche Begutachtungen in somatischer und psychisch-psychiatrischer
Hinsicht durchführen zu lassen. Sollte es sich aufgrund dieser Unter-
suchungen ergeben, dass die Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit des
Beschwerdeführers eingeschränkt ist, so werden im weiteren die zur
Bestimmung der Invaliditätsbemessungsmethode (Art. 16 ATSG sowie
Art. 28 Abs. 2bis und 2ter IVG [in der bis zum 31. Dezember 2007 gültig
gewesenen Fassung] bzw. Art. 28a Abs. 2 und 3 IVG [in der seit dem
1. Januar 2008 gültigen Fassung]) sowie allenfalls des Anmelde-
datums erforderlichen weiteren Abklärungen durchzuführen sein.
5.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1
VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei.
Der unterliegenden Vorinstanz sind keine Verfahrenskosten aufzu-
erlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Dem obsiegenden Beschwerdeführer
ist der bereits geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 300.-
zurückzuerstatten.
5.2 Der Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Ver-
bindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
(VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu
Lasten der Verwaltung. Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die
Entschädigung auf Grund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz
2 VGKE). Angesichts des gebotenen und aktenkundigen Aufwands
erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 700.- als angemessen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die ange-
fochtene Verfügung vom 14. April 2008 aufgehoben und die Sache mit
der Anweisung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, im Sinne von
Erwägung 4 vorzugehen und anschliessend in der Sache neu zu
verfügen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer
wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 300.- nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteient-
schädigung von Fr. 700.- zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ______________)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Stefan Mesmer Roger Stalder
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die
Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind.
Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende
Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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