Abtei lung III
C-3173/2006
{T 0/2}
Urteil vom 13. September 2007
Mitwirkung: Richter Johannes Frölicher (Vorsitz);
Richter Francesco Parrino;
Richterin Franziska Schneider;
Gerichtsschreiberin Susanne Fankhauser.
B._______,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Konrad Bünzli, Bahnhofstr. 15,
5600 Lenzburg,
gegen
SUVA Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1,
Postfach 4358, 6002 Luzern,
Vorinstanz
betreffend
Nichteignung, Einspracheentscheid vom 18. März 2005.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. B._______, geboren am 3. Januar 1962, ist seit 1. Januar 1987 bei der
S._______ AG in D._______ angestellt und in dieser Eigenschaft bei der
Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend SUVA) gegen
Berufsunfälle und Nichtberufsunfälle versichert. Ab März 1995 war
B._______ in der Abfallentsorgung der S._______ AG tätig und mit der
Bedienung und Überwachung der Ballenpresse betraut. Mit Unfallmeldung
vom 15. April 1996 teilte der Arbeitgeber der SUVA mit, dass B._______
seit November 1995 ein Rauschen/Sausen in beiden Ohren verspüre
(SUVA-Akte 2). Dr. med. E._______, Spezialarzt FMH für Ohren-Nasen-
Halskrankheiten sowie Hals- und Gesichtschirurgie, diagnostizierte im
Arztzeugnis UVG vom 29. April 1996 ein chronisches, akustisches Trauma
mit Tinnitus und erhöhter akustischer Vulnerabilität. Auf die Frage, ob
ausschliesslich Unfallfolgen vorliegen, antwortete er mit ja ”bezüglich kürz-
lich aufgetretener Lärmempfindlichkeit und Tinnitus”, fügte aber gleich-
zeitig hinzu, dass der Patient ”früher jedoch in einer Band Gitarre gespielt
und geschossen” habe (SUVA Akte 4). In einem SUVA-Rapport vom
20. Mai 1996 wurde insbesondere festgehalten, dass die Ballenpresse
einen ständigen Lärmpegel von 86,2 bis 86,9 Dezibel (dB) verursache, wie
SUVA-Messungen ergeben hätten. Auch sei es ”durchaus möglich, dass
die Lärmbelastung bei B._______ zu Gehörproblemen führen kann. Dies,
obwohl ein anderer Mitarbeiter seit drei Jahren die gleiche Arbeit ohne
jegliche Probleme ausführt. (...)”. Eine andere Einsatzmöglichkeit von
B._______ schien aus Sicht eines Betriebsvertreters nicht gegeben
(SUVA-Akte 5).
B. Mit Verfügung vom 11. September 1996 erachtete die SUVA, dass die
Voraussetzungen für die Ausrichtung von Leistungen für eine Berufs-
krankheit im gemeldeten Fall nicht erfüllt seien. Die dagegen erhobene
Einsprache wies sie mit Entscheid vom 27. Februar 1997 ab, wobei sie
sich insbesondere auf eine ärztliche Beurteilung vom 12. Februar 1997
von Dr. med. A._______, Facharzt FMH für Ohren-Nasen-Halskrankheiten
sowie Hals- und Gesichtschirurgie, speziell Allergologie und klinische
Immunologie, speziell Arbeitsmedizin, stützte (vgl. SUVA-Akte 20).
B._______, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Bünzli, liess gegen den
Einspracheentscheid Beschwerde vor dem Versicherungsgericht des
Kantons Aargau führen. Dieses hob mit Urteil vom 27. Oktober 1999 den
SUVA-Entscheid auf und wies die Sache zur ergänzenden Abklärung im
Rahmen einer neutralen Begutachtung an die Versicherung zurück. In den
Urteilserwägungen wurde zudem festgehalten, dass auch die Frage eines
allfälligen Erlasses einer Nichteignungsverfügung zu prüfen sei (vgl.
SUVA-Akte 26).
C. In der Folge leitete die SUVA eine Begutachtung von B._______ ein,
welche am 19. April 2000 in der Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und
Gesichtschirurgie des Spitals G._______ durchgeführt wurde. Dr.
C._______, Leitender Arzt Audiologie, diagnostizierte in seinem Bericht
vom 20. April 2000 eine sensorineurale Hochtonschwerhörigkeit beidseits,
3Tinnitus und Hyperakusis nach beruflicher Lärmexposition, und bejahte die
Erheblichkeit der Hörbeschwerden. Die Fragen, ob die geklagten Hörbe-
schwerden ausschliesslich oder vorwiegend durch die bei der beruflichen
Tätigkeit innegehabte Lärmexposition verursacht wurden bzw. ob mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sei, dass durch die bei
der beruflichen Tätigkeit innegehabte Lärmexposition ein Vorzustand
beträchtlich verschlimmert wurde, wurden verneint. Auf die Frage, ob
B._______ bei der weiteren Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit einer
erheblichen Gefährdung des Gehörs ausgesetzt sei, antwortete der
Experte mit ”Möglicherweise (Hyperakusis nach Tragen von Lärmschutz)”.
Er empfahl ausserdem eine neuropsychologische Abklärung (vgl. SUVA-
Akte 33).
Die SUVA teilte am 11. Mai 2000 dem Rechtsvertreter von B._______ mit,
dass sie aufgrund des ärztlichen Gutachtens an ihrer ursprünglichen
Auffassung, wonach keine Berufskrankheit vorliege und sich keine
besonderen Massnahmen aufdrängten, festhalten werde. Mit Schreiben
vom 16. Juni 2000 machte der Rechtsvertreter Widersprüche im Gutachten
geltend und forderte – falls die SUVA auf ihrer Stellung beharre – zumin-
dest ein Ergänzungsgutachten. Eine technische Beurteilung der SUVA
vom 18. August 2000 ergab ihrerseits eine berufliche Lärmbelastung von
86 dB(A) am Arbeitsplatz von B._______ (SUVA-Akte 40). Eine Auswer-
tung der SUVA, Arbeitssicherheit, Sektion Akustik, vom 30. August 2000
zeigte einen durchschnittlichen Belastungspegel (LEQT) von 87 dB über
15 Jahre bzw. eine Lärmbelastung von 87 dB seit 1984 (SUVA-Akte 41).
Dr. A._______ vom Ärzteteam Unfallmedizin der SUVA verneinte in seiner
Beurteilung vom 5. September 2000 die Erheblichkeit der diagnostizierten
Hochton-Innenohr-Schwerhörigkeit, anerkannte jedoch in Berücksichtigung
der technischen Auswertungen, dass diese Schädigung vorwiegend durch
die berufliche Lärmarbeit verursacht worden sei, da der Versicherte
während 15 Jahren am Arbeitsplatz gegenüber grenzwertig gehörgefähr-
dendem Lärm exponiert war. Hingegen könne nicht beurteilt werden,
inwiefern auch der geklagte Tinnitus in kausalem Zusammenhang mit der
Exposition gegenüber diesem beruflichen Lärm stehe (SUVA-Akte 42). Auf
Rückfrage der Unfallabteilung der SUVA bestätigte Dr. A._______, dass
sich seine Kausalitätsbeurteilung grundlegend geändert habe und dass
eine Berufslärmschwerhörigkeit vorliege, die allerdings nicht erheblich sei
bzw. die Erheblichkeitsgrenze von 70% nicht erreiche. Er erachtete auch
eine Rückfrage beim Gutachter bezüglich Erheblichkeit (der Hochton-
Innenohr-Schwerhörigkeit) und Tinnitus als gerechtfertigt (SUVA-Akte 44).
Am 7. Dezember 2000 beantwortete Dr. C._______ die zusätzlichen
Fragen der SUVA und unterstrich, dass es sich bei der von B._______
geklagten Hörstörung um ein Problem von hohem subjektivem
Krankheitswert handle. Als Experte sei man im Dilemma, wenn, wie im
vorliegenden Fall, die Beschwerden zwar zweifellos, wenn auch bisher
nicht eindeutig objektivierbar, erheblich seien, die Hörstörung nach der
CPT-Formel dieses jedoch nicht sei; der Widerspruch sei nur dadurch
lösbar, dass zwischen ”subjektiver” und ”objektiver” Erheblichkeit streng
4unterschieden werde. Die Kausalität des Tinnitus erachtete der Experte als
nicht bestimmbar (SUVA-Akte 50).
In einem Bericht vom 29. Januar 2001 hielt Dr. A._______ insbesondere
fest, dass die Voraussetzungen für den Erlass einer
Nichteignungsverfügung aus arbeitsmedizinischer Sicht nicht gegeben
seien. Ausserdem wurden neuropsychologische Untersuchungen
empfohlen (vgl. SUVA-Akte 54). Am 14. Mai 2001 begutachtete Prof. Dr.
phil. H._______ vom Neuropsychologischen Institut (NPI) Zürich
B._______, wozu am 4. Januar 2002 ein Bericht erging. Darin wurde
verneint, dass eine neuropsychologische Störung vorliege, wenn auch ein
krankhaftes Geschehen im Bereich des Mittelhirns nicht völlig
ausgeschlossen werden könne. In Frage komme am ehesten das
Vorliegen eines Angioms. Dazu wurden weitere Untersuchungen
(Kernspintomografie, und/oder akustisch evozierte Hirnstammpotenziale,
und/oder Dopplersonografie) empfohlen. Unter dem Titel ”Bemerkungen”
wurde zudem dringend ein Arbeitswechsel angeraten (vgl. SUVA-Akte 68).
Nach etlichen Abklärungen wurde B._______ am 22. August 2002 sowie
2. September 2002 am Institut für Diagnostische Radiologie bzw. in der
Neurologisch-Neurochirurgischen Poliklinik I._______, untersucht. Dr.
N._______, Oberarzt Neurologie, sowie Dr. L._______, Assistenzarzt,
stellten gemäss Bericht vom 24. Oktober 2002 keine Hirnschädigungen
fest. Unterstrichen wurde, dass ein klarer zeitlicher Zusammenhang mit
der beruflichen Lärmexposition und dem Auftreten sowohl des
Hörschadens wie auch des Tinnitus bestehe; insbesondere sei früher in
Ferienzeiten der Tinnitus deutlich regredient gewesen, während er jetzt
persistiere. Diagnostiziert wurden eine bilaterale Innenohrschwerhörigkeit
bei berufsbedingter Lärmbelastung sowie ein Tinnitus. Schliesslich wurde
ein Arbeitsplatzwechsel empfohlen, da bei Tinnitus-Patienten ein
lärmbelastender Arbeitsplatz mit Lärmbelastungen über 100 dB, wenn
auch nur kurzfristig, absolut zu vermeiden sei (vgl. SUVA-Akten 90-91).
Am 6. Februar 2003 wurde B._______ für eine fachärztliche Untersuchung
im Hauptsitz der SUVA in Luzern aufgeboten. Der Bericht von Dr.
A._______ vom 19. Februar 2003 hielt verschiedene Beschwerden fest.
Bei der audiologischen Untersuchung wurde neben der leichten
sensorineuralen Hochton-Innenohr-Schwerhörigkeit beidseits, bei weitem
nicht erheblichen Grades, zusätzlich eine Schallleitungsschwerhörigkeit
vornehmlich links festgestellt sowie eine ursächliche deutliche Nasen-
septumdeviation nach links und eine schwere chronische Rhinosinusitis;
bezüglich Tinnitus könne die Kausalität gegenwärtig nicht beurteilt werden,
da insbesondere zuvor die Nasenseptumdeviation operativ saniert werden
müsste (vgl. SUVA-Akte 105). Zusammenfassend hielt Dr. A._______ fest,
dass die leichte (nicht erhebliche) Hochton-Innenohr-Schwerhörigkeit
beidseits vorwiegend auf die berufliche Tätigkeit zurückgeführt werden
könne, eine dauerhafte Beeinträchtigung der körperlichen Integrität nicht
vorliege und auch langfristig, bei der Fortsetzung der bisherigen Tätigkeit
nicht mit einem erhöhten gesundheitlichen Risiko zu rechnen sei, womit
ein Arbeitsplatzwechsel nicht gerechtfertigt wäre (SUVA-Akte 106).
5Mit Schreiben vom 17. November 2003 stellte der Rechtsvertreter von
B._______ der SUVA einen neuen Untersuchungsbericht von Dr. med.
M._______, Spezialarzt FMH für Ohren-Nasen-Halskrankheiten, vom 6.
November 2003 zu, in welchem bejaht wurde, dass der Tinnitus auf die
berufliche Lärmexposition zurückgeführt werden müsse. Die
Nasenseptumdeviation nach links sei nur gering und die Gehörgänge und
Trommelfell sowie insbesondere auch die linke Tube seien schön
durchgängig (vgl. SUVA-Akte 113).
Eine technische Beurteilung vom 23. Dezember 2003 hielt zusammen-
fassend fest, dass die Gehörbelastung von B._______ während der
gesamten Berufstätigkeit von 24 Jahren während 16 Jahren im Grenz-
bereich der Gehörgefährdung gelegen habe und während zwei Jahren als
gehörgefährdend zu beurteilen sei. Dies entspreche einer äquivalenten
Dauerbelastung LEQ von 87 dB(A) über 18 Jahre (vgl. SUVA-Akte 117). In
seiner ärztlichen Beurteilung vom 12. Januar 2004 hielt Dr. A._______
fest, dass – ausgehend davon, dass beim Versicherten eine erhöhte
akustische Vulnerabilität vorliegen könnte – aus ORL-ärztlicher Sicht doch
mit Wahrscheinlichkeit ein kausaler Zusammenhang zwischen dem
subjektiv geklagten Tinnitus und der beruflichen Exposition gegenüber
grenzwertig gehörgefährdendem Lärm am Arbeitsplatz bestehe. Aufgrund
der Angaben des Versicherten und von Dr. M._______ handle es sich um
einen höchstens mittelschweren bis schweren Tinnitus, nicht erheblichen
Grades. Aufgrund der langjährigen Erfahrung in der SUVA sei es bisher
auch noch nie vorgekommen, dass grenzwertig gehörgefährdender Lärm
am Arbeitsplatz zu einem erheblichen Tinnitus geführt habe.
Abschliessend wurde festgehalten, dass dem Versicherten die Fortsetzung
der bisherigen Tätigkeit in vollem Umfang zuzumuten sei, da sich das
Gehör im Vergleich zu den Voruntersuchungen vom 24. Januar 1996,
20. Juni 2000 und 6. Februar 2003 in keiner Weise verschlechtert habe;
der Versicherte könne sich mittels adäquatem Gehörschutz schützen (vgl.
SUVA-Akte 118).
D. Mit Verfügung vom 4. Februar 2004 lehnte es die SUVA ab, B._______
Leistungen für eine Berufskrankheit auszurichten. Dagegen liess
B._______ am 2. März 2004 Einsprache erheben. Am 22. März 2004
reichte der Versicherte einen zusätzlichen medizinischen Bericht von Dr.
M._______ vom 15. März 2004 ein, in dem insbesondere eine deutliche
Verschlechterung des Gehörs von B._______ vor allem im Hochton-
Bereich, links ausgeprägter als rechts, zwischen dem Audiogramm von Dr.
Juchli vom 24. Januar 1996 und den von Dr. M._______ erhobenen
audiometrischen Messwerten vom 4. November 2003 konstatiert wurde;
auch im Vergleich zum Reinton-Audiogramm vom 19. April 2000 der
Universitätsklinik Zürich könne ein leichtes Absinken links bei der
Frequenz von 1000 um 15 dB festgestellt werden, während rechts die
Kurven identisch seien. Der bestehende Tinnitus wurde als sehr schwer
eingestuft (mit einem Integritätsschaden von 10%), wobei der Patient
glaubhaft angebe, dass der Tinnitus ganz eindeutig vordergründig
gegenüber der Schwerhörigkeit sei, dauernd am Tag wie auch in der Nacht
6bestehe und bei ihm einen hohen Leidensdruck auslöse. Die vom
Patienten geklagten Schlafstörungen, Konzentrationsschwierigkeiten,
Lärmempfindlichkeit sowie indirekt die allgemeine Müdigkeit seien mit dem
Tinnitus vereinbar und könnten teilweise dadurch ausgelöst sein. Weiterhin
erachtete Dr. M._______, dass durch die bekannte Lärm-Exposition eine
Gesundheitsgefährdung vorliegen könne; trotz Gehörschutz-Möglichkeiten
sei er der Ansicht, dass B._______ an einen nicht lärmexponierten
Arbeitsplatz versetzt werden müsse (vgl. SUVA-Akte 131).
Mit Entscheid vom 19. Juli 2004 wies die SUVA die Einsprache von
B._______ ab. Darin wurde namentlich festgehalten, dass es sich sowohl
bei der Hörstörung als auch beim Tinnitus unbestrittenermassen um eine
Berufskrankheit handle, dass jedoch kein Entschädigungsanspruch
bestehe. Bezüglich Nichteignungsverfügung wurde darauf verwiesen, dass
diese Frage nicht zum Anfechtungsgegenstand gehöre (vgl. SUVA-Akte
132). Gegen diesen Einspracheentscheid liess der Versicherte am
21. Oktober 2004 Beschwerde vor dem kantonalen Versicherungsgericht
erheben. Am 25. Oktober 2004 ersuchte er die SUVA um Erlass einer
Nichteignungsverfügung (vgl. SUVA-Akte 133).
In einer weiteren ärztlichen Beurteilung vom 10. November 2004 betrach-
tete Dr. A._______ die Voraussetzungen für den Erlass einer Nichteig-
nungsverfügung wiederum als nicht erfüllt. Insbesondere bestehe bei Fort-
setzung der bisherigen Tätigkeit aus arbeitsmedizinischer Sicht keine
erhebliche gesundheitliche Gefährdung. Einerseits sei die bestehende
Hochton-Innenohr-Schwerhörigkeit nicht erheblich, andererseits habe sie
im Vergleich zu den Voruntersuchungen (vom 24. Januar 1996, 20. Juni
2000 und 6. Februar 2003) in keiner Weise zugenommen. 1996 habe der
bineurale Hörschaden (das intakte Gesamtgehör mit 200% veranschlagt)
22,7%, im Juni 2000 26,5% und im November 2003 25,8% betragen. Aus
arbeitsmedizinischer Sicht sei es durchaus zumutbar, dass sich der
Versicherte während lärmiger Arbeiten am Arbeitsplatz mittels adäquatem
Hörschutz schütze. Was den Tinnitus betreffe, so sei die berufliche
Lärmexposition nicht geeignet, einen schweren oder noch höher gradigen
Tinnitus zu verursachen. Dessen Ursache sei multifaktoriell, wobei die
beruflichen Faktoren hier von weit untergeordneter Bedeutung sein
dürften, so dass die Fortsetzung der bisherigen Tätigkeit nicht mit einem
erhöhten Risiko verbunden wäre (SUVA-Akte 134; vgl. auch den detaillier-
teren Bericht vom 11. November 2004, SUVA-Akte 135).
E. Am 24. November 2004 bestätigte die SUVA verfügungsweise, dass
gestützt auf die medizinische Beurteilung vom 10. November 2004 für
B._______ keine Nichteignungsverfügung ergehen könne (SUVA-
Akte 136). Mit Entscheid vom 18. März 2005 wies die SUVA die dagegen
gerichtete Einsprache ab (SUVA-Akte 137).
F. Am 20. April 2005 erhob B._______, weiterhin vertreten durch Rechts-
anwalt Bünzli, gegen den Einspracheentscheid vom 18. März 2005 Be-
schwerde vor der damals zuständigen eidgenössischen Rekurskommission
für die Unfallversicherung (nachfolgend Rekurskommission UV). Er bean-
7tragte unter Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin die
Aufhebung des Einspracheentscheids; es sei eine Nichteignungsverfügung
zu erlassen und es seien dem Einsprecher die gesetzlichen Leistungen
(wie persönliche Beratung, Übergangstaggeld, Übergangsentschädigung
etc.) zu erbringen; eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin
zur Vornahme der erforderlichen Abklärungen zurückzuweisen.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, Dr. A._______
habe sich im ganzen Verfahren als voreingenommen und parteilich
gezeigt. Insbesondere habe er im vorliegenden Fall – der der SUVA im
April 1996 gemeldet wurde – während Jahren bestritten, dass die Ursache
der Hochton-Innenohr-Schwerhörigkeit und des Tinnitus in der beruflichen
Lärmexposition von B._______ zu suchen sei; am 5. September 2000
habe er jedoch erst die Berufsbedingtheit der Schwerhörigkeit und am
12. Januar 2004 schliesslich auch den wahrscheinlichen kausalen Zusam-
menhang zwischen Tinnitus und der beruflichen Exposition gegenüber
grenzwertig gehörgefährdendem Lärm anerkennen müssen. So sei denn
auch im Einspracheentscheid vom 19. Juli 2004 bezüglich Leistungen nicht
(mehr) bestritten worden, dass es sich bei der Schwerhörigkeit und dem
Tinnitus grundsätzlich um Berufskrankheiten handle. Da sich die Verfü-
gung vom 24. November 2004 über die Nichteignung explizit auf die
Beurteilung von Dr. A._______ stütze, zudem auch der
Einspracheentscheid vom 18. März 2005 von ihm abgefasst worden sei,
jedoch keine Auseinandersetzung mit den gegenteiligen Ansichten der
Fachärzte stattgefunden habe, müsse auf mangelnde Objektivität und
Befangenheit geschlossen werden; der Beweiswert der Berichte von Dr.
A._______ sei zu verneinen. Die Unterlassung der Vorinstanz sei
nachzuholen und die Einwände des Beschwerdeführers von einem
neutralen Facharzt überprüfen zu lassen.
Weiter wurden die medizinischen Beurteilungen von Dr. A._______ im
Einzelnen kritisiert und insbesondere bestritten, dass sich das Gehör des
Beschwerdeführers im Zeitraum von sieben Jahren nicht verändert habe
und dass bei Fortsetzung der bisherigen Tätigkeit keine erhebliche
gesundheitliche Gefährdung bestehe. Unterstrichen wurde auch der
Zusammenhang zwischen der Hochton-Innenohrschwerhörigkeit, die sich
links deutlich verschlechtert habe, und dem Tinnitus, der ebenfalls links
stärker ausgeprägt sei. Verweisend auf die SUVA-Broschüre ”Verhütung
der beruflichen Lärmschwerhörigkeit” (Bestellnummer 1909/1.d; SUVA-
Akte 138) wurde erklärt, dass die SUVA in casu verpflichtet sei, die Arbeit
an einem gehörgefährdenden Arbeitsplatz zu verbieten. Desgleichen seien
dem Beschwerdeführer die auf die Nichteignung gestützten gesetzlichen
Leistungen (persönliche Beratung, Übergangstaggeld und Übergangsent-
schädigung) zu gewähren.
G. Nach Bezahlung des auf Fr. 500.- festgelegten Kostenvorschusses wurde
die SUVA zur Stellungnahme aufgefordert. In ihrer Vernehmlassung vom
17. Juni 2005 beantragte sie die Abweisung der Beschwerde, soweit
darauf einzutreten sei, unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerde-
führers. Unter Verweis auf die beim kantonalen Versicherungsgericht
8hängige Beschwerde von B._______ erklärte die SUVA, dass die Rekurs-
kommission UV auf die Beschwerde, soweit darin Leistungsansprüche
geltend gemacht würden, nicht einzutreten habe. Ansonsten hielt sie an
ihrer Auffassung fest, wonach der Beschwerdeführer bei der weiteren
Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit keiner erheblichen Gefährdung
ausgesetzt sei, so dass keine Nichteignungsverfügung zu erlassen sei.
Der Einspracheentscheid basiere auf konkreten Lärmmessungen am
Arbeitsplatz sowie auf konkreten Erhebungen und medizinischen Untersu-
chungen des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer sei aktuell nicht
gehörgefährdendem Lärm ausgesetzt (ausgehend von einer gehörgefähr-
denden Lärmexposition von Leq 88 dB(A) und mehr), diese liege mit den
gemessenen Leq 86 dB(A) lediglich im Grenzbereich. Der Beschwerde-
führer habe stets einen Gehörschutz getragen und ihm sei weiterhin ein
adäquater Gehörschutz zumutbar. Die leichte, nicht erhebliche Hochton-
Innenohr-Schwerhörigkeit habe von 1996 bis 2003 nicht zugenommen. Der
Tinnitus seinerseits sei multifaktoriell bedingt, wobei berufliche Aspekte
eine untergeordnete Rolle spielten.
Des Weiteren wies die SUVA die gegen Dr. A._______ erhobenen
Vorwürfe als unbegründet zurück; dieser habe seine Beurteilungen
sachlich und in Kenntnis der gesamten Aktenlage verfasst. Die
insbesondere von Dr. M._______ geäusserte Vermutung, die
Lärmexposition könne eine Gesundheitsgefährdung darstellen, genüge
dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
nicht; teilweise bestätigten die Ausführungen von Dr. M._______ sogar die
SUVA-Auffassung. Auch sei die Frage nach dem Vorliegen einer
erheblichen Gefährdung ausschliesslich arbeitsmedizinischer Natur, so
dass es richtig sei, wenn die nochmalige Überprüfung dieser
Angelegenheit im Einspracheverfahren durch die Abteilung Arbeitsmedizin
erfolgt sei. Schliesslich verwies die SUVA auf das ihr im Rahmen von
Nichteignungsverfügungen zustehende Ermessen.
H. Mit Replik vom 27. September 2005 präzisierte der Beschwerdeführer
seinen Antrag dahingehend, dass die SUVA anzuweisen sei, die gesetz-
lichen Leistungen (wie persönliche Beratung, Übergangstaggeld, Über-
gangsentschädigung etc.) zu erbringen; eventualiter sei die Sache zur
Vornahme der erforderlichen Abklärungen zurückzuweisen. Dazu wurde
ausgeführt, dass die Rekurskommission UV sich zur Frage der Nichteig-
nung äussern müsse; bei Gutheissung der Beschwerde habe hiernach die
SUVA über die gesetzlichen Leistungen zu befinden. Ansonsten wurde an
den in der Beschwerde vorgebrachten Einwänden festgehalten und die
Widersprüchlichkeit der verschiedenen ärztlichen Beurteilungen unter-
strichen. Betont wurde überdies, dass Dr. A._______ die Schwerhörigkeit
des Beschwerdeführers ausdrücklich als Berufskrankheit anerkannt habe.
Zudem wurde eine unzutreffende Auslegung des Berichts des Inselspitals
Bern vom 24. Oktober 2002 durch die SUVA gerügt. Weiter wurde der
Zusammenhang zwischen Hochton-Innenohr-Schwerhörigkeit und Tinnitus
(links ausgeprägter) hervorgehoben, wobei auffalle, dass sich die SUVA
zum Tinnitus nicht äussere. Schliesslich wurde bestritten, dass die SUVA
9im vorliegenden Fall ihr Ermessen pflichtgemäss ausgeübt habe.
I. Mit Eingabe vom 18. Oktober 2005 hielt die SUVA an ihrem Standpunkt
fest und verzichtete darauf, eine Duplik einzureichen. Die Rekurskommis-
sion UV teilte den Parteien am 1. Dezember 2006 mit, dass die Angele-
genheit am 1. Januar 2007 dem Bundesverwaltungsgericht übertragen
werde.
J. Das Bundesverwaltungsgericht gab am 7. Mai 2007 die Besetzung des
Spruchkörpers der Abteilung III bekannt. Dagegen wurden keine Einwände
erhoben.
K. Die übrigen Elemente des Sachverhalts und die weiteren rechtlichen und
tatsächlichen Vorbringen der Parteien ergeben sich, soweit sie für die
Urteilsfindung von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden rechtlichen
Erwägungen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in
Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Die Schweizerische Unfallver-
sicherungsanstalt (SUVA) ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. e
VGG. Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ist jedoch
unzulässig, wenn ein anderes Bundesgesetz eine kantonale Behörde als
zuständig erklärt (Art. 32 Abs. 2 Bst. b VGG).
1.2 Die sachliche Zuständigkeit zur Beurteilung von Beschwerden gegen Ver-
fügungen der SUVA wird grundsätzlich durch Art. 1 Abs. 1 des Bundesge-
setzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20)
in Verbindung mit Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den allgemei-
nen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) geregelt. Dem-
nach ist das kantonale Versicherungsgericht zuständig, wenn das Gesetz
über die Unfallversicherung nicht ausdrücklich eine Abweichung vom
ATSG vorsieht. Eine solche besondere Regelung der Zuständigkeit enthält
Art. 109 UVG. Gemäss Bst. c dieser Bestimmung beurteilt das Bundesver-
waltungsgericht – in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG – Beschwerden
gegen Einspracheentscheide über Anordnungen zur Verhütung von
Unfällen und Berufskrankheiten. Die Zuständigkeit des Bundesverwal-
tungsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Streitsache ist deshalb zu
bejahen, richtet sich die Beschwerde doch gegen einen Einspracheent-
scheid über die Nichteignung. Nichteignungsverfügungen sind Massnah-
men, die im Rahmen der Unfallverhütung ergehen (siehe Art. 84 Abs. 2
UVG). Das Bundesverwaltungsgericht ist auch für den Fall der Ablehnung
eines Gesuchs eines Arbeitnehmenden um Erlass einer Nichteignungs-
verfügung zuständig (vgl. zur Zuständigkeit der Rekurskommission UV
10
unveröffentlichtes Urteil der Rekurskommission UV vom 16. Dezember
2004, REKU 571/03, E. 1b mit Hinweis).
1.3 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die
Beurteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen Rekurs- oder
Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten der Departe-
mente hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar
(vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
2.
2.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich (wie schon
vor der Rekurskommission UV) nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz,
soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37
VGG; aArt. 109 Abs. 2 UVG).
2.2 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht durch den ordentlich vertre-
tenen Beschwerdeführer eingereicht (vgl. Art. 49 ff. VwVG).
2.3 Als von einer allfälligen Nichteignung direkt betroffener Arbeitnehmer hat
der Beschwerdeführer ein schützenswertes Interesse an der Aufhebung
oder Abänderung des angefochtenen Einspracheentscheids. Er ist auch
formell beschwert und somit zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1
VwVG).
2.4 Insoweit, als der Beschwerdeführer die Ausrichtung von Übergangstag-
geldern oder einer Übergangsentschädigung gemäss Art. 83 und 86 der
Verordnung vom 19. Dezember 1983 über die Verhütung von Unfällen und
Berufskrankheiten (VUV, SR 832.30) beantragen möchte, muss die
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes verneint werden. Bei den
Übergangsleistungen handelt es sich nicht um Anordnungen zur Verhü-
tung von Unfällen und Berufskrankheiten im Sinne von Art. 109 Abs. 1
Bst. c UVG, die von den Durchführungsorganen der Arbeitssicherheit bzw.
der SUVA (vgl. hierzu Art. 85 UVG) verfügt werden. Zwar handelt es sich
bei den Übergangstaggeldern und der Übergangsentschädigung nicht um
Versicherungsleistungen im engeren Sinne, sondern um Leistungen, die
im Zusammenhang mit der Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrank-
heiten erbracht werden (Kranken- und Unfallversicherung, Rechtsprechung
und Verwaltungspraxis [RKUV] 1995 U 225 E. 2b S. 164; Urteil des Eidge-
nössischen Versicherungsgerichts U 220/97 vom 13. März 2000, E. 3a);
dennoch sind es Leistungen, die zum Ziel haben, einen Erwerbsverlust zu
kompensieren. Gemäss Art. 83 und 86 VUV richtet sich denn auch der
Anspruch auf eine Übergangsleistung gegen den Versicherer, während
laut Art. 78 VUV die SUVA – in ihrer Eigenschaft als Durchführungsorgan
der Arbeitssicherheit – die Nichteignung oder bedingte Eignung verfügt.
Entsprechend ist im Bereich der Übergangsleistungen die Zuständigkeit
der kantonalen Versicherungsgerichte gegeben (vgl. beispielsweise Urteil
des Verwaltungsgerichts des Kantons Freiburg, in Sozialversicherungs-
recht – Rechtsprechung [SVR] 2004 UV Nr. 5; oder BGE 126 V 134, in
dem ein Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau ange-
fochten wurde). Das Bundesverwaltungsgericht kann damit nicht auf
11
diesbezügliche Streitigkeiten eintreten (siehe auch unveröffentlichtes Urteil
der Rekurskommission UV vom 15. Juni 2000, REKU 411/98, E. 1c). Präzi-
sierend sei hierzu weiter festgehalten, dass das Bundesverwaltungsgericht
– da es nicht für die Beurteilung von Leistungsstreitigkeiten zuständig ist –
auch keine Anweisungen in diesem Bereich geben kann. Die Tatsache,
dass die SUVA im vorliegenden Fall gleichzeitig Versicherer wie auch
Durchführungsorgan der Arbeitssicherheit ist, ändert nichts an der Zweitei-
lung der Rechtsmittel und den entsprechend ausgestalteten Kompetenzen
der Beschwerdeinstanzen. Somit kann auch auf den in der Replik umfor-
mulierten Antrag des Beschwerdeführers insoweit nicht eingetreten
werden, als darin Leistungen zum Gegenstand des vorliegenden Verfah-
rens gemacht werden.
3. Der Beschwerdeführende kann im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die
Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der
Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Fest-
stellung des Sachverhalts sowie die Unangemessenheit des Entscheids
beanstanden (Art. 49 VwVG).
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft aber nur den Entscheid der
unteren Instanz und setzt sich nicht an deren Stelle. Insbesondere dann,
wenn die Ermessensausübung, die Anwendung unbestimmter Rechtsbe-
griffe oder die Sachverhaltswürdigung hoch stehende, spezialisierte tech-
nische oder wissenschaftliche Kenntnisse erfordert, ist eine Zurückhaltung
des Gerichts bei der Überprüfung vorinstanzlicher Bewertungen angezeigt
(vgl. BGE 130 II 449 E. 4.1, BGE 126 II 43 E. 4c, BGE 121 II 384 E. 1,
BGE 108 V 130 E. 4c/dd; vgl. auch Verwaltungspraxis der Bundesbe-
hörden [VPB] 67.31 E. 2, VPB 68.133 E. 2.4; Sozialversicherungsrecht –
Rechtsprechung [SVR] 1994 KV Nr. 3 E. 3b; YVO HANGARTNER, Behörden-
rechtliche Kognitionsbeschränkungen in der Verwaltungsrechtspflege, in:
BENOÎT BOVAY/MINH SON NGUYEN (Hrsg.), Mélanges en l'honneur de Pierre
Moor, Bern 2005, S. 326f., BEATRICE WAGNER PFEIFFER, Zum Verhältnis von
fachtechnischer Beurteilung und rechtlicher Würdigung im Verwaltungs-
verfahren, in: ZSR, NF 116, I. Halbbd., S. 442 f.).
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft ansonsten den angefochtenen
Entscheid frei, dies unter Berücksichtigung der vorgebrachten Rügen. Die
Beschwerdeinstanz hat mithin nicht zu untersuchen, ob sich die angefoch-
tene Verfügung unter schlechthin allen in Frage kommenden Aspekten als
korrekt erweist, sondern untersucht im Prinzip nur die vorgebrachten
Beanstandungen. Von den Verfahrensbeteiligten nicht aufgeworfene
Rechtsfragen werden nur geprüft, wenn hiezu aufgrund der Parteivor-
bringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hin-
reichender Anlass besteht (BGE 119 V 347 E. 1a; ALEXANDRA RUMO-JUNGO,
Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bun-
desgesetz über die Unfallversicherung, 3. Aufl., Zürich 2003, S. 348).
4.
4.1 Nach Art. 84 Abs. 1 UVG können die Durchführungsorgane nach Anhören
des Arbeitgebenden und der unmittelbar betroffenen Versicherten
12
bestimmte Massnahmen zur Verhütung von Berufsunfällen und Berufs-
krankheiten anordnen (erster Satz). In diesem Rahmen können die Durch-
führungsorgane Versicherte, die hinsichtlich Berufsunfällen oder Berufs-
krankheiten durch bestimmte Arbeiten besonders gefährdet sind, von
diesen Arbeiten ausschliessen (Art. 84 Abs. 2 erster Satz UVG). In Anwen-
dung von Art. 83 Abs. 1 erster Satz UVG erliess der Bundesrat konkre-
tisierende Bestimmungen in der Verordnung über die Unfallverhütung:
Gemäss Art. 78 VUV kann die SUVA einen Arbeitnehmenden, der den
Vorschriften über die arbeitsmedizinische Vorsorge untersteht, von der
gefährdenden Arbeit ausschliessen (Nichteignung) oder seine Beschäf-
tigung bei dieser Arbeit unter bestimmten Bedingungen zulassen (bedingte
Eignung). Nach Abs. 2 derselben Bestimmung kann die Nichteignung nur
dann verfügt werden, wenn der Arbeitnehmer bei der weiteren Ausübung
seiner bisherigen Tätigkeit einer erheblichen Gefährdung ausgesetzt ist.
Die Nichteignung kann befristet oder dauernd sein. Die Verfügung muss
auf die Beratungs- und Entschädigungsmöglichkeiten (Art. 82, 83 und 86
VUV) verweisen.
4.2 Es ist festzuhalten, dass das Ziel der Nichteignungsverfügung einerseits in
der Verhütung von bis anhin noch nicht eingetretenen, künftigen Berufs-
unfällen oder Berufskrankheiten, sowie andererseits auch in der Vermei-
dung des erneuten Auftretens oder der Verschlimmerung einer bestimmten
bereits zu Tage getretenen Berufskrankheit bzw. in der Verhütung der
Wiederholung von gleichartigen Unfällen liegt. Sinn und Zweck der Nicht-
eignungsverfügung liegen sowohl im Schutz des Arbeitnehmenden wie
auch in der Vermeidung der Entstehung von durch die Unfallversicherung
abzudeckenden Kosten. Nicht Zweck der Nichteignungsverfügung ist es a
priori, Leistungen auszulösen, auch wenn ein gewisser Zusammenhang
zwischen Nichteignung und Übergangsleistungen besteht (siehe zuvor
Erwägung 2.4; siehe auch Art. 78 Abs. 2 zweiter Satz VUV).
5.
5.1 Der Ausschluss eines Arbeitnehmenden von bestimmten Arbeiten stellt
einen schweren Eingriff in die Rechtssphäre der betroffenen Person dar.
Angesichts dieser einschneidenden Massnahme ist der Entscheid darüber
in Verfügungsform zu kleiden (vgl. ALFRED MAURER, Schweizerisches Unfall-
versicherungsrecht, Bern 1985, S. 591 Fn 1512a; DERSELBE, Schweizeri-
sches Sozialversicherungsrecht, Bd. 1, Bern 1979, S. 170), wobei die
verfassungsmässigen Schranken für Eingriffe in Freiheitsrechte zu beach-
ten sind. Namentlich muss nebst der gesetzlichen Grundlage und des
öffentlichen Interesses der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt
bleiben (Art. 36 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; vgl. ULRICH HÄFELIN/ WALTER HALLER,
Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 6. Aufl., Zürich/Basel/ Genf 2005, N.
302 ff.). Art. 84 Abs. 2 UVG bildet zweifellos eine genügende gesetzliche
Grundlage; zudem besteht ein erhebliches öffentliches Interesse am
Schutz der Arbeitnehmenden und der Versichertengemeinschaft (vgl.
unveröffentlichte Urteile der Rekurskommission UV vom 16. Dezember
2004, REKU 571/03, E. 4d vom 15. Juni 2000, REKU 411/98, E. 3a, je mit
13
Hinweisen). Es muss im Rahmen des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes
geprüft werden, ob der Versicherte bei der weiteren Ausübung der bishe-
rigen Tätigkeit einer erheblichen Gefährdung ausgesetzt ist, die seinen
generellen Ausschluss von eben dieser Tätigkeit zu rechtfertigen vermag,
oder ob im Sinne der möglichsten Schonung seiner Rechtssphäre das
gesetzte Ziel der Verhütung von Berufskrankheiten auf weniger einschnei-
dende Weise erreicht werden kann (unveröffentlichtes Urteil des Eidgenös-
sischen Versicherungsgerichts vom 27. Oktober 1992 i.S. B.F.).
5.2 Die Erfüllung dieser gesetzlichen Voraussetzungen für den Erlass einer
Nichteignungsverfügung muss generell gegeben sein: Sie ist nicht nur im
Falle einer vom Durchführungsorgan von Amtes wegen erlassenen und
vom Versicherten bestrittenen Verfügung, sondern – wie vorliegend – auch
im Fall einer vom Arbeitnehmer beantragten Verfügung erforderlich (vgl.
Urteil der Rekurskommission UV vom 15. Juni 2000, REKU 411/98, E. 3a).
5.3 Zu unterstreichen ist in diesem Zusammenhang, dass der Erlass einer
Nichteignungsverfügung angesichts des oben dargelegten Zwecks nicht
voraussetzt, dass eine Berufskrankheit bereits besteht bzw. anerkannt ist
oder diese einen bestimmten Schweregrad erreicht, da die Nichteignungs-
verfügung in erster Linie eine präventive Wirkung bezweckt. Mit dem
Beschluss über eine allfällige Nichteignung wird nicht über das Bestehen
einer Berufskrankheit entschieden. Dies bedeutet, dass die im Bereich der
Berufskrankheiten geltenden Grundsätze, insbesondere bezüglich Kausali-
tät zwischen einer Gesundheitsschädigung und beruflicher Tätigkeit, nicht
unbesehen auf die Frage der Nichteignung angewandt werden können. Bei
der Nichteignung geht es um die zukünftige gesundheitliche Entwicklung
bei einer weiteren Ausübung der bisherigen Tätigkeit. Ausgehend von
einer Diagnose ist die prognostische Einschätzung der Gefahr eines
Auftretens von Berufsunfällen oder -krankheiten massgebend für die
Bejahung bzw. Verneinung einer Nichteignung für eine bestimmte Tätigkeit
oder einen bestimmten Beruf.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer lässt geltend machen, dass bei ihm eine berufs-
bedingte Hochton-Innenohr-Schwerhörigkeit sowie ein ebenfalls berufsbe-
dingter Tinnitus vorliege. Er bringt weiter vor, dass sich diese Hörbe-
schwerden seit 1996 verstärkt hätten (insbesondere links) sowie, dass
Schwerhörigkeit und Tinnitus in einen Zusammenhang gestellt werden
müssten. Da eine "besondere Ohrenkrankheit" vorliege, müsse die SUVA
dem Beschwerdeführer in Anwendung ihrer eigenen Praxis die Arbeit an
einem gehörgefährdendem Arbeitsplatz verbieten.
6.2 Vorab ist auf das von der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vorge-
brachte Argument einzugehen, wonach einerseits die Kausalität zwischen
Hochton-Innenohr-Schwerhörigkeit sowie Tinnitus und der lärmexponierten
Tätigkeit des Beschwerdeführers nicht erwiesen sei (insbesondere bezüg-
lich Tinnitus, aber auch die Schwerhörigkeit sei nur "kulanterweise" als
berufsbedingt anerkannt worden; vgl. Vernehmlassung vom 17. Juni 2005,
S. 4 Ziffer 5.2). Andererseits bestehe keine erhebliche Gefährdung, so
14
dass sich eine Nichteignungsverfügung nicht rechtfertige.
Angesichts dieser Argumentation ist nochmals zu betonen, dass sich im
Rahmen der Nichteignungsverfügung nicht die Frage stellt, ob die Hoch-
ton-Innenohr-Schwerhörigkeit und der Tinnitus des Beschwerdeführers
berufsbedingt sind oder als Berufskrankheit zu werten sind. Zu beantwor-
ten ist lediglich die Frage, wie sich die unbestrittenermassen bestehenden
Hörschädigungen bei einer Fortführung der bisherigen Arbeit auswirken
und ob im Sinne einer präventiven Massnahme zum Schutz des Arbeit-
nehmers diese Tätigkeit nicht mehr angezeigt ist, weil daraus ein
Versicherungsfall entstehen könnte. Damit erübrigen sich grundsätzlich
Ausführungen zur Frage, ob man bereits heute einer Berufskrankheit
gegenübersteht oder nicht. Diesbezüglich ist die Analyse der SUVA nicht
klar bzw. in vielen Punkten ohne Bedeutung. Es genügt jedenfalls nicht,
die Nichteignung mit dem Argument zu verneinen, dass (noch) keine
Berufskrankheit vorliege, geht es bei der Nichteignung doch eben gerade
darum, deren Eintreten bzw. eine Verschlimmerung zu vermeiden.
6.3
6.3.1 Festzuhalten ist, dass Gehörschädigungen durch die Berufstätigkeit verur-
sacht werden können und "erhebliche Schädigungen des Gehörs" als
arbeitsbedingte Erkrankungen anerkannt sind (vgl. Art. 14 VUV sowie
Anhang 1 der VUV mit der Liste der schädigenden Stoffe und der arbeits-
bedingten Erkrankungen). Gemäss der SUVA-Broschüre "Verhütung der
beruflichen Lärmschwerhörigkeit" sind Lärmeinwirkungen von LEQ 88
dB(A) und mehr gehörgefährdend. Als Grenzbereich gilt ein Lärm von LEQ
85 bis 87 dB(A) (vgl. SUVA-Broschüre, S. 7; SUVA-Akte 138).
6.3.2 Im vorliegenden Fall hat Dr. A._______ in seiner Beurteilung vom
5. September 2000 anerkannt, dass die diagnostizierte Hochton-Innenohr-
Schwerhörigkeit vorwiegend durch die berufliche Lärmexposition
verursacht wurde. Auch nach seiner persönlichen Untersuchung des
Beschwerdeführers bejahte er in seinem Bericht vom 19. Februar 2003 die
Kausalität zwischen der Hochton-Innenohr-Schwerhörigkeit und der beruf-
lichen Tätigkeit des Beschwerdeführers. Weiter bestätigte die SUVA in
ihrem Einspracheentscheid vom 19. Juli 2004 bezüglich Leistungen, dass
eine Berufskrankheit vorliege; bestritten wurde darin einzig die Erheblich-
keit der diagnostizierten Leiden. Angesichts dieser SUVA-eigenen Beur-
teilungen erachtet es das Bundesverwaltungsgericht als widersprüchlich,
wenn diese im vorliegenden Verfahren die Berufsbedingtheit der Hochton-
Innenohr-Schwerhörigkeit des Beschwerdeführers erneut in Abrede stellen
will. Zwar enthalten die eingereichten medizinischen Akten teilweise
ebenfalls widersprüchliche Aussagen zur Kausalität der Hochton-Innenohr-
Schwerhörigkeit, welche beispielsweise im Gutachten von Dr. C._______
vom 20. April 2000 verneint wurde. Doch folgerte die SUVA in Kenntnis
aller Akten und nach Untersuchung des Beschwerdeführers, es handle
sich bei dessen Schwerhörigkeit um eine überwiegend berufsbedingte
Schädigung.
15
6.3.3 Aus den Akten geht ebenfalls hervor, dass die Hörbeschwerden des
Beschwerdeführers erstmals im November 1995 auftraten bzw. im April
1996 der SUVA gemeldet wurden, nachdem dieser im gleichen Betrieb
zunächst als Hilfsarbeiter (ab 1990), später als Anlagewärter (ab 1996) an
einer Ballenpresse tätig war (vgl. SUVA-Akte 2, 41 und 71). Belegt ist
gemäss den SUVA-Akten für diesen Arbeitsplatz ein ständiger Lärmpegel
von 86,2 bis 86,9 dB (Bericht vom 20. Mai 1996; SUVA-Akte 5) bzw. von
86 dB(A) (gemäss Bericht vom 18. August 2000; SUVA-Akte 40), was
einem durchschnittlichen Belastungspegel (LEQT) von 87 dB über 15
Jahre (Auswertung vom 30. August 2000; SUVA-Akte 41) bzw. einer äqui-
valenten Dauerbelastung (LEQ) von 87 dB(A) über 18 Jahre (Beurteilung
vom 23. Dezember 2003; SUVA-Akte 117) entspreche. Vor 1996 zurück-
reichende Akten liegen keine vor. Der zeitliche Zusammenhang zwischen
den Hörbeschwerden und der Tätigkeit des Beschwerdeführers an einem
lärmexponierten Arbeitsplatz wurde offenbar nie ernsthaft in Frage gestellt.
6.3.4 Bezüglich Tinnitus bzw. den diesen verursachenden Faktoren enthalten
die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Akten einige Unstimmig-
keiten. Diese Frage stand allerdings nur sporadisch im Vordergrund der
ärztlichen Beurteilungen und wurde hauptsächlich – wie auch die Frage
der Hochton-Innenohr-Schwerhörigkeit – nur unter dem Aspekt der Berufs-
krankheit behandelt. Dass in casu ein Tinnitus besteht, und dass dieser
erstmals im April 1996 diagnostiziert wurde (vgl. Arztzeugnis UVG vom
29. April 1996; SUVA-Akte 4), ist unbestritten. Weiter ist auf den Bericht
von Dr. A._______ vom 12. Januar 2004 zu verweisen, wonach ein
kausaler Zusammenhang zwischen dem (subjektiv geklagten) Tinnitus und
der beruflichen Exposition gegenüber grenzwertig gehörgefährdendem
Lärm am Arbeitsplatz als wahrscheinlich erscheine. In ihrem Einsprache-
entscheid vom 19. Juli 2004 bezüglich Leistungen hält die SUVA zudem
fest, dass es sich "sowohl bei der Hörstörung wie auch beim Tinnitus um
Berufskrankheiten im Sinne des Gesetzes handelt".
6.3.5 Wenn auch diese Ausführungen die (hier nicht zu prüfende) Frage der
Kausalität zwischen dem heute bestehenden Gesundheitsschaden und der
bis anhin ausgeübten beruflichen Tätigkeit betreffen, so ist daraus immer-
hin klar erkennbar, dass ein Zusammenhang zwischen Lärm und einer
Berufskrankheit bestehen kann.
6.4
6.4.1 Im Hinblick auf eine allfällige Nichteignung ist zu untersuchen, ob eine
weitere berufliche Lärmexposition für den Beschwerdeführer eine
erhebliche Gefährdung in dem Sinne darstellt, dass eine Berufskrankheit
eintreten oder eine bestehende Berufskrankheit sich verschlimmern
könnte. Aus den Akten geht hervor, dass diese Frage aus medizinischer
Sicht – obschon diese Unterlagen umfangreich sind – nie überzeugend
abgeklärt worden ist. Dies mag sich daraus ergeben haben, dass sich der
Streit vor allem um die hier irrelevante Frage des Bestehens einer
Berufskrankheit drehte. Die Verwaltung, und vorliegend auch das Gericht,
kann aber die Frage nach der Notwendigkeit einer Nichteignungsverfügung
16
nur beantworten, wenn sich aus den medizinischen Stellungnahmen eine
weitgehend klare Prognose ergibt. Deshalb genügt es nicht, wenn einzig
aus den medizinischen Aussagen zur Entstehung des Hörschadens und
dessen Kausalität zur beruflichen Tätigkeit seitens des Gerichtes Mutmas-
sungen über die künftige Entwicklung getroffen werden. Ein Arzt hat sich
zur Frage zu äussern, ob bei dem sich aus den Akten ergebenden
Gesundheitsproblem eine erhebliche Gefährdung besteht, dass sich der
Schaden vergrössert oder ob dieses Gefährdungspotential eben nicht
vorhanden ist. Diese Frage lässt sich aber aus den vorhandenen Akten
nicht schlüssig beantworten.
6.4.2 Dr. C._______ wies im Bericht vom 7. Dezember 2000 (Ergänzung zum
Gutachten vom 20. April 2000; SUVA-Akte 50) auf die schwierige Beur-
teilung von Hörschäden – insbesondere auf die subjektive Komponente –
hin. Am 14. Mai 2001 empfahl Prof. Dr. phil. H._______ dringend einen
Arbeitswechsel (SUVA-Akte 68). Gleiches taten auch Dr. N._______,
Oberarzt Neurologie, sowie Dr. L._______, im Bericht vom 24. Oktober
2002 (SUVA-Akten 90 und 91) mit dem Hinweis auf die besondere
Problematik bei bestehendem Tinnitus und weiteren Lärmbelastungen.
Auch Dr. M._______ gibt am 15. März 2004 (vgl. SUVA-Akte 131) an, ein
Arbeitsplatz ohne Lärmexposition sei angezeigt. Es kann unter diesen
Umständen nun nicht einzig auf die Meinung von Dr. A._______ vom
medizinischen Dienst der SUVA abgestellt werden, welcher am 12. Januar
2004 (SUVA-Akte 118) die bisherige Tätigkeit als zumutbar erachtet und
auch am 19. Februar 2003 (SUVA-Akte 106) bereits festgehalten hatte,
dass ein Arbeitswechsel nicht angezeigt sei. Diese Aussagen stehen im
Widerspruch zu den Angaben der eingangs genannten Ärzte und es ist
dem Gericht nicht möglich zu entscheiden, welcher ärztliche Bericht hier
Vorrang hat; dies nicht zuletzt auch angesichts der sich widersprechenden
Einschätzungen betreffend den Schweregrad der vorhandenen Schädi-
gung und die durch die besondere Art der Schädigung bedingte Komple-
xität der Beurteilung. Insbesondere darf nicht aus den Augen verloren
werden, dass es vorliegend nicht um die Beurteilung geht, ob ein normal
hörender Arbeitnehmer an einer lärmexponierten Arbeitsstelle weiter
beschäftigt werden kann, sondern darum, ob eine bereits geschädigte
Person dies tun kann. Dr. A._______ setzt sich zudem nicht genügend mit
den divergierenden Ansichten – insbesondere des ORL-Facharztes Dr.
M._______ – auseinander; dies lässt sich nicht damit rechtfertigen, dass
die Frage der erheblichen Gefährdung – wie von der SUVA vorgebracht –
eine rein technische sei, deren Beantwortung nur den SUVA-Spezialisten
zukomme.
6.4.3 Eine zusätzliche Unstimmigkeit lässt sich zudem darin erkennen, dass Dr.
C._______ am 20. April 2000 (Suva-Akte 33) eine gesundheitliche Gefähr-
dung in einer Hyperakusis beim Tragen des Gehörschutzes erkannt hat,
Dr. A._______ hingegen gerade von einer Vermeidung der künftigen
Gesundheitsschädigung durch das Tragen des Gehörschutzes ausgeht.
Auch diese Frage muss zur Beurteilung der Prognose schlüssig geklärt
werden. Es kann nicht angehen, dass das Bundesverwaltungsgericht die
17
Nichteignung insbesondere mit dem Argument, das Gehör lasse sich
schützen, verweigert, falls gerade dieser Gehörschutz eine zusätzliche
Gefährdung darstellen sollte.
6.4.4 Weiter bestehen unterschiedliche Einschätzungen bzw. Unklarheiten
betreffend die Stabilität des Gesundheitszustandes. Dr. A._______
schreibt in seinem Bericht vom 12. Januar 2004, das Gehör des
Versicherten habe sich "im Vergleich zu den Voruntersuchungen vom
24.1.1996, 20.6.2000 und 6.2.2003 in keiner Weise verschlechtert". Aus
dem nächsten Satz geht aber hervor, dass der Hörverlust im Jahr 1996
22.7%, im Juni 2000 26.5% und im November 2003 25.8% betrug (SUVA-
Akte 118). Weshalb trotz zunehmendem Hörverlust keine
Verschlechterung vorliegen soll, wird nicht erläutert. Eine kurze Erklärung
enthalten der Bericht von Dr. A._______ vom 19. Februar 2003 (SUVA-
Akte 105) und der Einspracheentscheid (SUVA-Akte 137, S. 3), wonach
die Abnahme im Normalbereich aufgrund des Alters sei. Im Unterschied zu
Dr. A._______ geht Dr. M._______ von einer "deutlichen
Verschlechterung" gegenüber 1996 aus, welche links ausgeprägter sei als
rechts (Bericht vom 15. März 2004, SUVA-Akte 131). Die arbeitsmedi-
zinischen Berichte der SUVA äussern sich dazu nicht und erklären insbe-
sondere nicht, weshalb eine altersentsprechende Abnahme des Gehörs
links ausgeprägter sein kann als rechts. Insofern fehlt eine nachvoll-
ziehbare, schlüssige Beurteilung.
6.4.5 Es ist schliesslich auch zu bemerken, dass die Akten über die Entwicklung
seit 2003 keine detailierten Angaben enthalten, obschon der Einsprache-
entscheid erst am 18. März 2005 erging.
6.4.6 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass es dem Bundesver-
waltungsgericht angesichts der Aktenlage nicht möglich ist, die Situation
hinsichtlich der Prognose zu beurteilen und damit auch nicht diejenige, ob
bei einer weiteren beruflichen Tätigkeit des bereits unbestrittenermassen
hörgeschädigten Beschwerdeführers in lärmexponierter Arbeitsstelle eine
erhebliche Gefährdung besteht und sich das Feststellen einer Nichteig-
nung, oder bedingten Nichteignung, rechtfertigt oder nicht.
6.5 Angesichts der Tatsache, dass die Angelegenheit nicht beurteilt werden
kann, erübrigen sich weitere Ausführungen zur Frage, ob die Berichte des
SUVA-Arztes Dr. A._______ – wie vom Beschwerdeführer beantragt –
aufgrund von Befangenheit unberücksichtigt bleiben müssen.
7. Die Beschwerde ist somit im Eventualantrag gutzuheissen, die ange-
fochtene Entscheidung ist aufzuheben und die Angelegenheit zur weiteren
Abklärung an die SUVA zurückzuweisen (Art. 61 VwVG).
8. Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG in
der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchge-
bühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden
Partei. Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdefüh-
renden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bun-
desbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrens-
18
kosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen
von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht (Art. 63 Abs. 2
VwVG). Somit ist der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss
zu erstatten. Der SUVA werden keine Gerichtskosten auferlegt.
9. Der obsiegende und durch einen Rechtsanwalt vertretene Beschwer-
deführer hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des
Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht vom 11. Dezember 2006 (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch
auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Verwaltung. Diese wird auf
Fr. 2'000.- (inkl. Mehrwertsteuer) festgesetzt.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird im Eventualantrag gutgeheissen und der angefoch-
tene Einspracheentscheid wird aufgehoben.
2. Die Angelegenheit wird zur Durchführung weiterer Abklärungen an die
SUVA zurück gewiesen.
3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird der
geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 500.-- zurückerstattet.
4. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 2000.--
(inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zugesprochen. Diese geht zu
Lasten der SUVA.
5. Dieses Urteil wird eröffnet (als Gerichtsurkunde):
- dem Beschwerdeführer
- der Vorinstanz
- dem Bundesamt für Gesundheit, Abteilung Kranken- und Unfallversiche-
rung
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Johannes Frölicher Susanne Fankhauser
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen
19
(vgl. Art. 42 BGG).
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