Abtei lung II I
C-3173/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 0 . J u n i 2 0 1 0
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richter Johannes Frölicher, Richter Francesco Parrino,
Gerichtsschreiberin Sabine Uhlmann.
X._______,
vertreten durch lic. iur. Gojko Reljic,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Invalidenversicherung, Verfügung vom 14. April 2008.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-3173/2008
Sachverhalt:
A.
Die am _______ geborene, verheiratete X._______
(Beschwerdeführerin), Staatsangehörige von Bosnien und
Herzegowina, arbeitete von 1982 bis 2005 in der Schweiz und
entrichtete in dieser Zeit Beiträge an die Schweizerische Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (act. 4). Zuletzt war sie von
April 1990 bis Ende Juli 2005 als Betriebsmitarbeiterin bei der
E._______ AG, S._______, tätig. Nach ihrer Rückkehr in ihr
Heimatland war sie gemäss ihren Angaben nicht mehr erwerbstätig
(vgl. act. 38). Am 1. September 2006 reichte sie beim serbischen
Versicherungsträger einen Antrag zum Bezug einer Invaliditätsrente
ein, der das Gesuch der IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA
(nachfolgend: IV-Stelle) zur weiteren Behandlung weiterleitete (bei der
IV-Stelle am 25. September 2006 eingegangen) (act. 1). Zur Prüfung
des Leistungsgesuches zog die IV-Stelle verschiedene Unterlagen zu
den Akten, insbesondere:
- Formular Fragebogen für den Versicherten, datiert vom 7. Juni 2007 (act. 40);
- Formular Fragebogen für Arbeitgebende, datiert vom 28. Juni 2007 (act. 44);
- Arztbericht der serbischen Alters- und Invalidenkommission vom 30. Juni 2006,
unterzeichnet von den Dres. V._______, Facharzt für Anästhesie, und von
A._______, Facharzt für Neuropsychiatrie (act. 45, übersetzt in act. 46);
- undatierter Arztbericht von Dr. M._______, Facharzt für Pneumonologie (act. 47,
übersetzt in act. 48);
- Arztbericht (act. 49, übersetzt in act. 50) und Ultraschallbefund (act. 51, übersetzt
in act. 52) von Dr. L._______, Facharzt für innere Medizin und Kardiologie, vom
29. Juni 2006;
- Arztbericht von Dr. J._______ vom 21. Mai 2007 (act. 53, übersetzt in act. 54);
- Formular Fragebogen zur Bestimmung des Status des/der Versicherten, datiert
vom 23. August 2007 (act. 57);
- Formular Fragebogen für die im Haushalt tätigen Versicherten, datiert vom
23. August 2007 (act. 58).
In ihrer Stellungnahme vom 11. Oktober 2007 führte Dr. B._______, IV-
Stellenärztin als Hauptdiagnosen Adipositas per magna, Verdacht auf
metabolisches Syndrom, chronische Lumbalgien bei degenerativen
Veränderungen, Verdacht auf ein somatoformes Schmerzsyndrom,
chronische Bronchitis und Asthma auf. Als Nebendiagnose ohne
Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte die IV-Stellenärztin
arterielle Hypertonie. Dr. B._______ bezifferte die Arbeitsunfähigkeit
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ab 2006 in der bisherigen Tätigkeit auf 20% und für Arbeiten im
Haushalt auf 31% (act. 60).
Mit Vorbescheid vom 6. November 2007 teilte die IV-Stelle der Be-
schwerdeführerin mit, dass ihr Leistungsbegehren abgewiesen werden
müsste. Aufgrund der Akten liege weder eine bleibende Erwerbsun-
fähigkeit noch eine ausreichende durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit
während eines Jahres vor. Trotz des Gesundheitsschadens sei die
Ausübung einer Tätigkeit im bisherigen Aufgabenbereich in renten-
ausschliessender Weise weiterhin zumutbar (act. 61).
Mit Schreiben vom 9. November 2007 liess die Beschwerdeführerin
mitteilen, dass sie mit dem Vorbescheid nicht einverstanden sei und
ersuchte gleichzeitig um Akteneinsicht (act. 63). Mit Eingabe vom
3. Dezember 2007 stellte die Beschwerdeführerin fest, in den Akten
befände sich nicht die gesamte medizinische Dokumentation der
schweizerischen und bosniakischen Spezialärzte, weshalb sie die Bei-
ziehung der SUVA-Akten, in welchen sich auch medizinische Unter-
lagen befänden, beantrage (am 4. Januar 2003 erlitt sie einen Auto-
unfall, in diesem Zusammenhang bezog sie vom 7. bis 26. Januar
2003 Taggelder [act. 14, 17, 92]). Danach seien die medizinischen Un-
terlagen durch eine Fachperson beurteilen zu lassen. In der Beilage
reichte die Beschwerdeführerin weitere medizinische Unterlagen ein
(act. 64).
Auf Ersuchen der IV-Stelle (act. 91) reichte die SUVA verschiedene
medizinische Unterlagen ein (act. 93).
B.
Mit Verfügung vom 14. April 2008 wies die IV-Stelle das Leistungs-
begehren ab. Die neu eingereichten Unterlagen seien zusammen mit
den SUVA-Akten dem ärztlichen Dienst zur Stellungnahme unterbreitet
worden, der an seiner vorgängigen Beurteilung festhalte (vgl.
Stellungnahme vom 4. April 2008, act. 95, act. 96).
C.
Mit Eingabe vom 14. Mai 2008 liess die Beschwerdeführerin, vertreten
durch lic. iur. G. Reljic, Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht
einreichen, und die Zusprechung einer ganzen Rente beantragen.
Eventualiter sei die Sache zur erneuten Abklärung zurückzuweisen.
Sie monierte, dass die Vorinstanz trotz ihrer physischen und
psychischen Leiden nicht die Stellungnahme einer Fachgruppe ein-
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geholt und lediglich auf die Beurteilung des IV-Stellenarztes abgestellt
habe. Des Weiteren führte sie aus, als Anmeldedatum des IV-Ge-
suches werde fälschlicherweise der 1. September 2006 aufgeführt. In
der Beurteilung des bosniakischen Versicherungsträgers vom 30. Mai
2005 jedoch sei als Anmeldedatum der 15. Mai 2005 (vgl. act. 45)
vermerkt (BVGer act. 1).
Mit Eingabe vom 15. Mai 2008 reichte die Beschwerdeführerin
verschiedene medizinische Unterlagen ein (BVGer act. 3).
D.
In ihrer Vernehmlassung vom 6. November 2008 beantragte die Vor-
instanz die Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der an-
gefochtenen Verfügung. Zur Begründung führte sie aus, im Rahmen
des Abklärungsverfahrens sei der medizinische Sachverhalt wiederholt
dem IV-ärztlichen Dienst zur Beurteilung unterbreitet worden (vgl.
Stellungnahme vom 19. September 2008, 4. April 2008 und
11. Oktober 2007). Die IV-Stellenärztin sei in Würdigung der
medizinischen Unterlagen zum Schluss gekommen, dass die ge-
klagten physischen Leiden in Anwendung der spezifischen Methode
eine 31%-ige Einschränkung in haushälterischen Tätigkeiten ver-
ursachten (BVGer act. 9).
E.
Mit Zwischenverfügung vom 20. November 2008 wurde die Be-
schwerdeführerin aufgefordert, einen Kostenvorschuss von Fr. 300.--
bis zum 17. Dezember 2008 zu leisten (BVGer act. 10).
F.
In ihrer Replik vom 24. November 2008 machte die Beschwerde-
führerin insbesondere geltend, obwohl sie die Einholung einer
Stellungnahme durch eine Fachgruppe vorgeschlagen habe, sei die
erneute Beurteilung lediglich durch die RAD-Ärztin erfolgt.
Dr. B._______, IV-Stellenärztin, habe in ihren Berichten jedoch nur die
Herz- und Lungenbeschwerden und nicht die psychischen und
physischen Leiden beurteilt, weshalb sie die interdisziplinäre Begut-
achtung durch Fachärzte – insbesondere auch durch einen Neuro-
psychiater – in der Schweiz beantrage (BVGer act. 12).
G.
Mit Eingabe vom 2. Dezember 2008 reichte die Beschwerdeführerin
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weitere medizinische Unterlagen ein (BVGer act. 13). Gleichentags
ging der Kostenvorschuss ein (BVGer act. 14).
H.
Mit Duplik vom 13. Februar 2009 beantragte die Vorinstanz weiterhin
die Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der Verfügung. Zur
Begründung verwies sie auf die Stellungnahme ihres ärztlichen
Dienstes vom 4. Februar 2008 (recte: 2009) (BVGer act. 17). Unter
Würdigung der neu eingereichten medizinischen Akten, der darin be-
legten Verschlechterung der Situation und unter Verweis auf die multi -
funktionellen Einschränkungen erhöhte die RAD-Ärztin die Ein-
schränkung im bisherigen Aufgabenbereich ab November 2008 von
31% auf 40% (act. 104).
I.
Mit Verfügung vom 23. Februar 2009 wurde der Schriftenwechsel
geschlossen (BVGer act. 18).
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Anfechtungsobjekt ist die Verfügung vom 14. April 2008, mit welcher
das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin abgewiesen worden
ist.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) zuständig, sofern kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist (Art. 31
und Art. 32 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR
173.32]). Letzteres ist vorliegend nicht der Fall. Zulässig sind
Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33
VGG. Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland ist eine Vorinstanz im
Sinn von Art. 33 Bst. d VGG (vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des
Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung
[IVG, SR 831.20]). Das Bundesverwaltungsgericht ist somit für die
Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
Seite 5
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1.2 Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt und hat an deren Aufhebung oder Änderung ein
schutzwürdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 59 des
Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie ist daher zur Be-
schwerde legitimiert.
1.3 Die Beschwerde wurde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60
Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht, und die Be-
schwerdeführerin hat den einverlangten Kostenvorschuss innert der
gesetzten Frist bezahlt. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
Streitig und damit zu prüfen ist vorliegend, ob die Vorinstanz das Ge-
such um Zusprechung einer Invalidenrente zu Recht abgewiesen hat.
2.1 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes
bestimmt. Das VwVG findet aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG jedoch
keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG
anwendbar ist. Nach Art. 2 des ATSG sind die Bestimmungen des
ATSG anwendbar, soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze
des Bundes dies vorsehen. Nach Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Be-
stimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a-26bis und
28-70) anwendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung
vom ATSG vorsieht.
2.2 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in
verfahrensrechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend,
welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE
130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt der spezialgesetzlichen Übergangs-
bestimmungen.
2.3 Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Bosnien und
Herzegowina und hat dort ihren Wohnsitz.
Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien blieben
zunächst die Bestimmungen des Abkommens zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen
Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962
(SR 0.831.109.818.1) für alle Staatsangehörigen des ehemaligen
Jugoslawiens anwendbar (BGE 126 V 203 E. 2b, 122 V 382 E. 1, 119
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V 101 E. 3). Zwischenzeitlich hat die Schweiz mit mehreren Nachfolge-
staaten des ehemaligen Jugoslawiens (Kroatien, Slowenien, Mazedo-
nien), nicht aber mit Bosnien und Herzegowina, neue Abkommen über
Soziale Sicherheit abgeschlossen. Für die Beschwerdeführerin als
Bürgerin von Bosnien und Herzegowina findet demnach weiterhin das
schweizerisch-jugoslawische Sozialversicherungsabkommen Anwen-
dung. Nach Art. 2 dieses Abkommens stehen die Staatsangehörigen
der Vertragsstaaten hinsichtlich der in Art. 1 genannten Rechtsvor-
schriften, zu welchen die schweizerische Bundesgesetzgebung über
die Invalidenversicherung gehört, in ihren Rechten und Pflichten ei-
nander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Betref fend die Vor-
aussetzungen des Anspruchs auf eine schweizerische Invalidenrente
sind keine abweichenden Vorschriften auszumachen.
Die Frage, ob und gegebenenfalls ab wann Anspruch auf Leistungen
der schweizerischen Invalidenversicherung besteht, bestimmt sich
demnach ausschliesslich nach den innerstaatlichen schweizerischen
Rechtsvorschriften, insbesondere nach dem IVG sowie der Verordnung
über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 831.210;
vgl. Urteil des Bundesgerichts [ehemals Eidgenössisches Ver-
sicherungsgericht] I 785/04 vom 25. April 2006 E. 1 mit weiteren Hin-
weisen und Art. 4 des schweizerisch-jugoslawischen Sozialver-
sicherungsabkommens). Für die Beurteilung eines Rentenanspruchs
sind die Feststellungen ausländischer Versicherungsträger, Kranken-
kassen, Behörden und Ärzte bezüglich Invaliditätsgrad und An-
spruchsbeginn für die rechtsanwendenden Behörden in der Schweiz
nicht verbindlich (BGE 130 V 253 E. 2.4, AHI-Praxis 1996, S. 179).
Vielmehr unterstehen ausländische Beweismittel der freien Beweis-
würdigung des Gerichts.
3.
Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt
werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (ein-
schliesslich Über- bzw. Unterschreitung oder Missbrauch des Er-
messens), beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen
(Art. 49 VwVG).
3.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der
Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die
Seite 7
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Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer
Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl.
FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983,
S. 212, vgl. BGE 128 II 145 E. 1.2.2, BGE 127 II 264 E. 1b).
3.2 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen
führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 134 V 315 E. 1.2, BGE
130 V 329 E. 2.3). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor
einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeit -
punkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130
V 445).
Im vorliegenden Verfahren finden grundsätzlich jene Rechtsvorschrif-
ten Anwendung, die bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom
14. April 2008 in Kraft gestanden sind; weiter aber auch solche Vor-
schriften, die in jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft waren, aber für
die Beurteilung eines allfälligen früher entstandenen Rentenanspruchs
von Belang sind.
Demnach sind im vorliegenden Verfahren die Bestimmungen des
ATSG in der Fassung vom 6. Oktober 2006 sowie der zugehörigen
Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSV, SR 830.11) in der Fassung vom 28. September 2007 (5. IVG-
Revision, AS 2007 5129 bzw. AS 2007 5155, in Kraft seit 1. Januar
2008) anwendbar. Für die Prüfung des Leistungsanspruchs vor dem
31. Dezember 2007 sind das ATSG in der Fassung vom 6. Oktober
2000 sowie die Verordnung in der Fassung vom 11. September 2002
anwendbar (vgl. auch UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich
Basel Genf 2009, Art. 82 Rz. 5).
Das IVG ist grundsätzlich in der Fassung vom 6. Oktober 2006, in Kraft
seit dem 1. Januar 2008 anwendbar (5. IV-Revision, AS 2007 5129),
bzw. pro rata temporis vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2007 in
der Fassung vom 21. März 2003 (4. IVG-Revision, AS 2003 3837);
ferner seit dem 1. Januar 2008 die zugehörige Verordnung in der
Fassung vom 28. September 2007 (5. IV-Revision, AS 2007 5155) bzw.
vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2007 in der Fassung vom
21. Mai 2003 (4. IV-Revision, AS 2003 3859).
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3.3 Bezüglich der vorliegend auf Grund von Art. 2 ATSG in Verbindung
mit Art. 1 Abs. 1 IVG zu berücksichtigenden ATSG-Normen zur
Arbeitsunfähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), Invalidität (Art.
8) und zur Bestimmung des Invaliditätsgrades (Art. 16) sowie zur
Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen (Art.17) hat
das Schweizerische Bundesgericht (vormals: Eidgenössisches Ver-
sicherungsgericht) erkannt, dass es sich bei den in Art. 3-13 ATSG
enthaltenen Legaldefinitionen in aller Regel um eine formellgesetzliche
Fassung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den ent-
sprechenden Begriffen vor Inkrafttreten des ATSG handelt und sich
inhaltlich damit keine Änderung ergibt, weshalb die hierzu entwickelte
Rechtsprechung übernommen und weitergeführt werden kann (vgl.
BGE 130 V 343 E. 3).
3.4 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind für die Be-
stimmungen des rechtserheblichen Sachverhalts im Beschwerde-
verfahren grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Er-
lasses der angefochtenen Verfügung massgebend (hier: 14. April 2008;
vgl. auch BGE 132 V 368 E. 6.1 mit Hinweisen, vgl. auch THOMAS
LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Auflage, Bern
2003, S. 489 Rz. 20).
Sachverhaltsänderungen, die nach dem massgebenden Zeitpunkt
des Erlasses des angefochtenen Entscheides eingetreten sind,
können im vorliegenden Beschwerdeverfahren daher grundsätzlich
nicht berücksichtigt werden. Allerdings können Tatsachen, die den
Sachverhalt seither verändert haben, unter Umständen Gegenstand
einer neuen Verwaltungsverfügung bilden (BGE 121 V 362 E. 1b mit
weiteren Hinweisen).
Gemäss Art. 48 Abs. 2 IVG in der bis am 31. Dezember 2007 gültig
gewesenen Fassung werden die Leistungen in Abweichung von Art. 24
Abs. 1 ATSG lediglich für die zwölf der Anmeldung vorangehenden
Monate ausgerichtet, wenn sich eine versicherte Person mehr als
zwölf Monate nach Entstehen des Anspruchs anmeldet. Massgebend
ist die Einreichung des Gesuchs beim Versicherungsträger. Die Vor-
instanz hat als Anmeldedatum den 1. September 2006 vermerkt (vom
serbischen Versicherungsträger verzeichnetes Anmeldedatum).
Die Beschwerdeführerin macht beschwerdeweise geltend, auf der
Beurteilung des bosniakischen Versicherungsträger vom 30. Mai 2005
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(recte: 30. Juni 2006) sei als Anmeldedatum der 15. Mai 2005 (recte:
16. Mai 2006) aufgeführt.
Gemäss Art. 4 Abs. 1 der Verwaltungsvereinbarung betreffend die
Durchführung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eid-
genossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über
Sozialversicherung vom 5. Juli 1963 (SR 0.831.109.881.12) ist das
Leistungsgesuch bei der zuständigen Landesanstalt einzureichen.
Unter Abs. 3 ist unter anderem ausgeführt, dass die zuständige
Landesanstalt das Datum des Eingangs auf dem Rentengesuch ver-
merkt.
In den vorliegenden Akten befindet sich das von der Beschwerde-
führerin am 30. August 2006 unterzeichnete Gesuch, das am
1. September 2006 vom serbischen Versicherungsträger entgegen
genommen wurde. Auf dem Arztbericht der serbischen Kommission
der Alters- und Invalidenversicherung für die Erhebung der Arbeits-
fähigkeit ist als Anmeldedatum jedoch der 16. Mai 2006 vermerkt. In
den Akten befindet sich allerdings kein Leistungsgesuch mit ent-
sprechendem Datum. Ob die Beschwerdeführerin in der Tat bereits am
16. Mai 2006 ein Leistungsgesuch eingereicht und dieses als mass-
gebliches Datum anzunehmen ist, kann letztlich mit Blick auf die
nachfolgenden Erwägungen offen gelassen werden.
4.
Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung
hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 8 ATSG) und bei Ein -
tritt der Invalidität während der vom Gesetz vorgesehenen Dauer
Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(AHV/IV) geleistet hat; d.h. während mindestens eines vollen Jahres
gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG in der bis zum 31. Dezember 2007 gültig
gewesenen und während mindestens drei Jahren gemäss Art. 36
Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung. Diese Be-
dingungen müssen kumulativ gegeben sein; fehlt eine, so entsteht
kein Rentenanspruch.
Die Beschwerdeführerin hat unbestrittenermassen während mehr als
eines Jahres, aber auch während mehr als drei Jahren Beiträge an die
schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
geleistet, so dass die Voraussetzung der Mindestbeitragsdauer für den
Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente erfüllt ist (vgl. Exposé
act. 59).
Seite 10
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5.
Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der von 2004 bis Ende 2007 gültig ge-
wesenen Fassung) besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn
die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine
Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem In-
validitätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe
Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher
auf eine Viertelsrente. Hieran hat die 5. IV-Revision nichts geändert
(Art. 28 Abs. 2 IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
Gemäss Art. 28 Abs. 1ter IVG (in der von 2004 bis Ende 2007 gültig
gewesenen Fassung) bzw. Art. 29 Abs. 4 IVG (in der ab 1. Januar 2008
geltenden Fassung) werden jedoch Renten, die einem Invaliditätsgrad
von weniger als 50% entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die
ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der
Schweiz haben, soweit nicht völkerrechtliche Vereinbarungen eine
abweichende Regelung vorsehen. Eine solche abweichende Regelung
enthält das Sozialversicherungsabkommen mit Jugoslawien nicht,
vielmehr bestätigt dessen Art. 8 Bst. e ausdrücklich, dass ordentliche
Invalidenrenten an Versicherte mit jugoslawischer Staatsangehörigkeit,
die weniger als zur Hälfte invalid sind, nur gewährt werden, solange
sie ihren Wohnsitz in der Schweiz haben.
5.1 Gemäss Art. 29 Abs. 1 Bst. a und b IVG (in der von 2004 bis Ende
2007 gültig gewesenen Fassung) entsteht der Rentenanspruch
frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person min-
destens zu 40% bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist
oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durch-
schnittlich mindestens zu 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen
war. Laut Art. 28 Abs. 1 IVG (in der ab dem 1. Januar 2008 geltenden
Fassung) haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, welche
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu
betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder
herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), und die zusätz-
lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durch-
schnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind
und auch nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8
ATSG) sind (Bst. b und c).
Eine bleibende Erwerbsunfähigkeit besteht vorliegend nicht. Es
handelt sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts vielmehr
Seite 11
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um ein labiles Krankheitsgeschehen, welches frühestens nach Ablauf
der gesamten gesetzlichen Wartezeit einen allfälligen Rentenanspruch
begründen kann (Urteil des Bundesgerichts [BGer] I 163/2005 vom
30. Mai 2005, BGE 119 V 98 E. 4a).
Da es sich bei Art. 28 Abs. 1ter IVG um eine Anspruchsvoraussetzung
und nicht lediglich um eine Auszahlungsvorschrift handelt, kann ein
Rentenanspruch der Beschwerdeführerin nur entstehen, wenn sie
während eines Jahres durchschnittlich zu mindestens 50% arbeitsun-
fähig war und nach Ablauf des Wartejahres ein Invaliditätsgrad von
mindestens 50% bestand (BGE 121 V 264 E. 5 und 6).
5.2 Nach dem ATSG in Verbindung mit dem IVG ist der Begriff "In-
validität" nicht nach medizinischen Kriterien definiert, sondern nach
der Unfähigkeit, Erwerbseinkommen zu erzielen (BGE 132 V 93 E. 4,
BGE 110 V 273 E. 4a, BGE 102 V 165) oder sich im bisherigen Auf-
gabenbereich zu betätigen. Dabei sind die Erwerbs- bzw. Arbeitsmög-
lichkeiten nicht nur im angestammten Beruf bzw. in der bisherigen
Tätigkeit, sondern auch in zumutbaren Verweisungstätigkeiten zu
prüfen.
Nach Art. 8 Abs. 1 ATSG (sowohl in der Fassung vom 6. Oktober 2000,
in Kraft vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2007 als auch in der
Fassung vom 6. Oktober 2006, in Kraft seit 1. Januar 2008) ist die In-
validität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Art. 4 IVG führt dazu aus,
dass die Invalidität Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall
sein kann; nach Abs. 2 dieser Norm gilt die Invalidität als eingetreten,
sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige
Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat.
Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen
oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Be-
handlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust
der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden aus-
geglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG, Fassung vom 6. Oktober 2000,
in Kraft vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2007). Mit der 5. IV-
Revision hält Art. 7 Abs. 2 ATSG neu fest, dass für die Beurteilung des
Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit ausschliesslich die Folgen der
gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen sind. Eine Er-
werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht
nicht überwindbar ist. Mit dieser neuen Regelung beabsichtigte der
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Gesetzgeber, dass eine Rente erst dann gesprochen wird, wenn die
versicherte Person alle zumutbaren Schritte zur Vermeidung oder Ver-
ringerung der Invalidität vorgenommen hat (BBl 2005 4531).
Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen
und geistigen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im
bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten.
Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen
Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
5.3 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein-
kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und
nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein-
gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus-
geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalidenein-
kommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie er-
zielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog.
Valideneinkommen, Art. 16 ATSG).
5.4 Der Einkommensvergleich bei Erwerbstätigen hat in der Regel so
zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen
ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüber-
gestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der In-
validitätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode).
5.5 Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, welche im Aufgabenbereich
(meistens im Haushalt) tätig sind und denen die Aufnahme einer Er-
werbstätigkeit nicht zugemutet werden kann (Art. 8 Abs. 3 ATSG), wird
für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG
darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich in diesem
Aufgabenbereich zu betätigen (vgl. Art. 28 Abs. 2bis IVG in der bis Ende
2007 gültig gewesenen Fassung, bzw. Art. 28a Abs. 2 IVG in der ab
dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
5.6 Die Beschwerdeführerin hat ihre Erwerbstätigkeit in der Schweiz
im Juli 2005 aufgegeben und ist danach in ihre Heimat zurückgekehrt.
Gemäss ihren Angaben war sie dort vor Eintritt des Gesundheits-
schadens weder selbständig noch unselbständig erwerbstätig,
sondern mit der Haushaltführung betraut, die auch landwirtschaftliche
Arbeiten im Betrieb ihres Ehegatten umfasste (vgl. act. 57 und 58).
Ausserdem hat sie im Fragebogen zur Bestimmung des Status der
Versicherten angegeben, dass sie ohne Gesundheitseinschränkung
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C-3173/2008
nebst der Haushaltstätigkeit keine lukrative Tätigkeit ausüben würde
(vgl. act. 57).
5.7 Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin somit zu Recht als
nichterwerbstätige Versicherte qualifiziert, welche im häuslichen Auf-
gabenbereich tätig ist, so dass sich die Bemessung der Invalidität
nicht Art. 16 ATSG richtet, sondern nach Art. 28a Abs. 2 IVG (spezi-
fische Methode). Es wird darauf abgestellt, in welchem Masse sie be-
hindert sind, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Als
Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten gilt die übliche
Tätigkeit im Haushalt und allenfalls im Betrieb des Ehepartners, die
Erziehung der Kinder sowie gemeinnützige und künstlerische Tätig-
keiten (Art. 27 IVV). Die Invalidität wird aufgrund eines Betätigungs-
vergleichs ermittelt, bei welchem die prozentuale Einschränkung in
den einzelnen Teilen des in Frage kommenden Aufgabenbereichs be-
stimmt wird, wobei die Summe der Einschränkungen den mass-
gebenden Gesamtinvaliditätsgrad ergibt (vgl. KIESER, a.a.O. Art. 16 Rz.
30).
Zu beachten ist, dass in Befolgung der Schadensminderungspflicht die
versicherte Person Verhaltensweisen zu entwickeln hat, welche die
Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich
reduzieren und ihr eine möglichst vollständige und unabhängige
Erledigung der Haushaltsarbeiten ermöglichen. Der Umstand, dass
diese Arbeiten nur mühsam und mit höherem Zeitaufwand bewältigt
werden können, begründet nicht ohne weiteres eine Invalidität. Zudem
wird eine Unterstützung durch Familienangehörige vorausgesetzt,
welche weiter geht als im Gesundheitsfall (BGE 130 V 97 E. 3.3.3).
5.8 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung –
und im Beschwerdefall das Gericht – auf Unterlagen angewiesen, die
ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu
stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Ge-
sundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in
welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte
Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte
eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche
Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden
können (BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133 E. 2; AHI-Praxis 2002 S.
62 E. ).
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Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Be-
richt für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu-
chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Dar-
legung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen be-
gründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich
somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung
der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Be-
richt oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 125 V 351 E. 3a;
AHI 2001 S. 113 f. E. 3a; RKUV 2003 U 487 S. 345 E. 5.1).
6.
Die Beschwerdeführerin bringt vor, aus gesundheitlichen Gründen
vollkommen arbeitsunfähig zu sein.
6.1 Den im vorliegenden Beschwerdeverfahren relevanten medi-
zinischen Unterlagen ist Folgendes zu entnehmen:
Dr. V._______, Facharzt für Anästhesie, und Dr. A._______, Facharzt
für Neuropsychiatrie, Mitglieder der serbischen Kommission der Alters-
und Invalidenversicherung für die Erhebung der Arbeitsfähigkeit, er-
stellten ihren Bericht vom 30. Juni 2006 insbesondere aufgrund der
Anamnese, der medizinischen Dokumentation (undatierter Arztbericht
von Dr. M._______, Facharzt für Pneumonologie, act. 47/48, und
Arztbericht von Dr. L._______, Facharzt für innere Medizin und
Kardiologie, vom 29. Juni 2006, act. 49/50) und einer persönlichen
Untersuchung. Als Diagnosen führten sie chronische Bronchitis,
vertebrale Spondylose und Adipositas auf. Sie erachteten die Be-
schwerdeführerin auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in allen beruf-
lichen Tätigkeiten als arbeitsfähig und kamen zum Schluss, dass keine
Invalidität vorliege (act. 45, übersetzt in act. 46).
Dr. J._______ diagnostizierte eine Diskushernie L5/S1, chronische
Rückenschmerzen im sakralen Bereich, Spondylose und Spondyl-
arthrose im Wirbelsäulenbereich, metabolisches Syndrom X, COPD
und Herzinsuffizienz. Dr. J._______ äusserte sich in seinem Arzt -
bericht vom 21. Mai 2007 nicht zur Arbeitsfähigkeit (act. 53, übersetzt
in act. 54).
Im Formular Fragebogen für die im Haushalt tätigen Versicherten gab
die Beschwerdeführerin an, die Haushaltführung könne sie nicht mehr
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verrichten. Insbesondere benötige sie im Umfang von 20 Stunden pro
Woche Hilfe zur Ausführung folgender Arbeiten: Reinigungen aller Art,
Bügeln und Besorgen von Einkäufen. Die Mahlzeiten, inkl. Gemüse
rüsten und schneiden, könne sie selber zubereiten, ebenfalls könne
sie die Wäsche mit der Waschmaschine selber besorgen. Die Wäsche
könne sie abnehmen, jedoch nicht aufhängen (act. 58).
Im Rahmen des Vorbescheidsverfahrens nahm die Vorinstanz folgende
relevanten medizinischen Unterlagen zu den Akten:
Dr. med. G._______, Facharzt für Neuropsychiatrie, listete am
16. Februar 2006 folgende Diagnosen auf: Spondylarthrose im Bereich
Nacken, Rücken und Lenden, Diskarthrose und intervertebrale Diskus-
hernie L5-S1, rechtsseitige kompressive Radikulopathie S1, Cervical-
syndrom und chronische Lumbalgie, Status nach Meniskusoperation
Knie rechts, Schultergelenkentzündung rechts und Dysthymie. Die Be-
schwerdeführerin sei in funktioneller Hinsicht offenkundig einge-
schränkt, weshalb die Invalidenversicherung beizuziehen sei (act. 72,
übersetzt in act. 91).
Im Bericht vom 18. Januar 2006 äusserte sich Dr. D._______, Facharzt
für Innere Medizin und Kardiologie, nicht zur Arbeitsfähigkeit (act. 73,
übersetzt in act. 91). Am 1. März 2006 stellte Dr. D._______ fest, dass
die Beschwerdeführerin nicht mehr zu körperlicher Leistung fähig sei
(act. 89, übersetzt in act. 91).
Weder im Bericht von Dr. M._______, Gastroenterologe, vom
29. September 2005 (act. 74, übersetzt in act. 91) noch im Bericht von
Dr. J._______, medizinisches Zentrum, O._______, vom 22. Februar
2006 (act. 74, übersetzt in act. 91, jedoch ohne Übersetzung von Ziff.
3, 4 und 5) finden sich Aussagen zur Arbeitsfähigkeit.
6.2 Von der IV-Stellenärztin, Dr. B._______, liegen vier
Stellungnahmen vor (11. Oktober 2007 [act.60], 4. April 2008 [act. 95],
19. September 2008 [act. 102] und 4. Februar 2009 [act. 104]):
In ihrem Bericht vom 11. Oktober 2007 fasste die IV-Stellenärztin den
medizinischen Verlauf wie folgt zusammen: Seit 1991 bestünden
Wirbelsäulenbeschwerden, vor allem Lumbalgien, bei Spondylarthrose
(einmalige Erwähnung einer Diskushernie L5/S1 ohne nähere
Angaben wie z.B. radiologischer Befund); massive Adipositas bei
einem BMI von 36%, arterielle Hypertonie d.h. metabolisches Syn-
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drom, wahrscheinlich chronische Bronchitis, Asthma, unauffälliges
Echokardiogramm bis auf etwas veränderte linksventrikuläre Re-
laxation, subjektiv oft Atemnot, Kopf- und Rückenweh, Kniebe-
schwerden sowie rasche Ermüdbarkeit. Als Hauptdiagnosen führte
Dr. M._______ Adipositas permagna bei einem BMI von 36%,
Verdacht auf metabolisches Syndrom, chronische Lumbalgien mit
degenerativen Veränderungen, Verdacht auf ein somatoformes
Schmerzsyndrom, chronische Bronchitis und Asthma auf; als
Nebendiagnose ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie
arterielle Hypertonie. In erster Linie aufgrund der massiven Adipositas
und in zweiter Linie aufgrund der Rücken- und Lungenleiden komme
es zu funktionellen Einschränkungen. Mittels einer Gewichtsreduktion
könnte eine Besserung der Leistungsfähigkeit und Verminderung der
gesundheitlichen Risikofaktoren wie Herz-Kreislauf erreicht werden.
Sie bezifferte die Arbeitsunfähigkeit ab 2006 in der bisherigen Tätigkeit
auf 20% und für Arbeiten im Haushalt auf 31% (act. 60).
Dr. M._______ hat die Einschätzung der Behinderung im Haushalt
gemäss Kreisschreiben über die Invalidität und Hilflosigkeit in der In-
validenversicherung (KSIH) Rz. 3093 bis 3098 vorgenommen. Die
einzelnen Tätigkeiten wurden wie folgt gewichtet: Haushaltführung 5%,
Ernährung 45%, Wohnungspflege 18%, Einkauf 8%, Wäsche und
Kleiderpflege 18%, Betreuung von Kindern 0% und Verschiedenes 6%.
Diese Gewichtung wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten.
Im Bereich Betreuung von Kindern und Haushaltführung hat die IV-
Stellenärztin keine Einschränkungen ermittelt, in den Bereichen Er-
nährung 4,5%, Wohnungspflege 7,2%, Einkauf 4%, Wäsche und Klei-
derpflege 9% und Verschiedenes 6%. Unter Berücksichtigung der Ge-
wichtung der einzelnen Bereiche ergibt dies einen Invaliditätsgrad von
31%.
Die Beschwerdeführerin hat jedoch im Fragebogen für die im Haushalt
tätigen Versicherten angegeben, sie könne die Haushaltführung nicht
mehr verrichten. Dieser Selbsteinschätzung kann nicht gefolgt werden,
beinhaltet die Tätigkeit "Haushaltführung" gemäss KSIH Rz. 3086 doch
lediglich die Planung, Organisation, Arbeitseinteilung und Kontrolle
des Haushaltes. Ebenso hat sich die Beschwerdeführerin in sämt-
lichen nachfolgenden Eingaben nie mit dem von der IV-Stellenärztin
vorgenommenen Betätigungsvergleich auseinandergesetzt. Eine hö-
here Gewichtung kann denn auch unter Berücksichtigung der diag-
nostizierten Leiden nicht angenommen werden.
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Die Gewichtung der verschiedenen Haushaltsbereiche ist nach-
vollziehbar und somit nicht zu beanstanden.
Die Beschwerdeführerin hat zu Recht nicht geltend gemacht, aufgrund
ihrer massiven Adipositas nicht mehr arbeitsfähig zu sein.
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bewirkt Adipositas
grundsätzlich keine zu Rentenleistungen berechtigende Invalidität,
wenn sie nicht körperliche oder geistige Schäden verursacht und nicht
Folge von solchen Schäden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht
vor, muss sie unter Berücksichtigung der besonderen Gegebenheiten
des Einzelfalles dennoch als invalidisierend betrachtet werden, wenn
sie weder durch geeignete Behandlung noch durch zumutbare Ge-
wichtsabnahme auf ein Mass reduziert werden kann, bei welchem das
Übergewicht in Verbindung mit allfälligen Folgeschäden keine voraus-
sichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Beeinträchtigung der
Erwerbsfähigkeit bzw. der Betätigung im bisherigen Aufgabenbereich
zur Folge hat (Urteil des Bundesgerichts I 757/06 vom 5. Juli 2007
E. 5.1, Urteil des Bundesgerichts I 745/06 vom 21. März 2007 E. 3.1;
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-982/2007 vom 25. Mai 2009
E. 5.3.3).
Weder die IV-Stellenärztin noch sonst in den medizinischen Unter -
lagen finden sich Hinweise, die darauf schliessen würden, dass die
erwähnten Voraussetzungen erfüllt sind, damit der Adipositas aus-
nahmsweise invalidisierender Charakter zukommt.
Am 4. April 2008 führte Dr. B._______ in Berücksichtigung der neu
eingereichten medizinischen Unterlagen aus: in den Berichten aus
dem Jahr 2007 würden Diskarthrosen im Bereich L-S1 und
Spondylosen wie auch Th12-L1 beschrieben, zusätzlich werde eine
Diskushernie L5/S1 erwähnt, den Beschrieb eines MRI gebe es aber
nirgends, belegte Hinweise auf eine Radikulopathie L5/S1 seien nicht
vorhanden. Die zusätzlichen medizinischen Angaben änderten wenig
an ihrer Beurteilung vom 11. Oktober 2007, auch wenn das chronische
Lumbosakralsyndrom bezüglich Beschwerden und nachgewiesenen
degenerativen Veränderungen ausgeprägter zu sein scheine, zudem
bestehe eine gewisse Gonarthrose im Knie rechts. Die Arbeitsun-
fähigkeit im Haushalt bezifferte Dr. B._______ weiterhin auf 31% (Be-
urteilung nach der spezifischen Methode). In der bisherigen Tätigkeit
als Betriebsmitarbeiterin – wobei nicht klar sei, was für Arbeiten sie
verrichtet habe – bestehe für leichte-mittelschwere zeitweise sitzende
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Tätigkeiten eine Arbeitsunfähigkeit (falls gemischte Methode an-
gewendet werde) von neu 30%; in körperlich relativ schwerer Tätigkeit
müsse ab 2006 eine Arbeitsunfähigkeit von 70% angenommen werden
mit schleichendem Verlauf (act. 95).
Im Bericht vom 19. September 2008 erklärte die IV-Stellenärztin, die
neuen Unterlagen änderten nichts an ihren früheren Stellungnahmen.
Das Echokardiogramm wie auch die Spirometrie zeigten einen völlig
unauffälligen Befund.
6.2.1 Die Beschwerdeführerin kritisiert, die Vorinstanz habe einzig auf
die nicht ausführliche Beurteilung der IV-Stellenärztin abgestellt und
nicht ein durch eine Fachgruppe erstelltes Gutachten eingeholt.
Die Beurteilungen der IV-Stellenärztin sind in Kenntnis der Vorakten
und in Berücksichtigung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen ab-
gegeben worden. Die Berichte sind in der Darlegung der medizini-
schen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen
Situation einleuchtend, weshalb darauf abgestellt werden kann.
Ebenso sind die ärztlichen Mitglieder der serbischen Kommission, die
die Beschwerdeführerin begutachtet haben, übereinstimmend zum
Schluss gelangt, dass keine anspruchsbegründende Invalidität vorliegt
(vgl. E. 6.1).
Unter diesen Umständen kann auf die von der Beschwerdeführerin
vorgeschlagene zusätzliche Beweismassnahme in Form weiterer medi-
zinischer Abklärungen in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet wer-
den (BGE 124 V 90 E. 4b, BGE 122 V 157 E 1d; SVR 2001 IV Nr. 10
S. 28 E. 4).
6.2.2 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens reichte die Beschwerde-
führerin insbesondere folgende neuen medizinischen Unterlagen ein:
Dr. J._______, Hausarzt, nannte im Bericht vom 27. November 2008
die Diagnosen: Spondylosis und Diskarthrosis cervicalis, thoracalis
und lumbalis, Scheibenhernie intervertebral L5-S1, Radikulopathie S1
rechts, Humerus scapularis Syndrom rechts, Zustand nach Meniskus-
ektomie am Knie, Dysthymie, Metabolismus-Syndrom X, COPD (chro-
nisch obstruktive Lungenerkrankung), congenitale Herzinsuffizienz.
Trotz medizinischer Behandlung sei es zu einer Verschlechterung des
Gesundheitszustandes gekommen, weshalb die Aufnahme einer Er-
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werbsfähigkeit nicht möglich sei (BVGer act. 13, übersetzt in BVGer
act. 15).
Dr. med. G._______, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, führte
im fachärztlichen Befundbericht vom 26. November 2008 als
Diagnosen Spondylosis et discarthrosis cervicalis, thoracalis et
lumbalis, Foramen arcuale atlantis et costae cervicales bilateralis,
Scheibenhernie iv. L5-S1, Radikulopathie S1 rechtsseitig, Syndroma
humeri scapularis dextri, Zustand nach Meniskusektomie Knie rechts,
Dysthymie, arterielle Hypertonie, chronisch obstruktive Lungen-
erkrankung. Angaben zur Arbeitsfähigkeit sind im Bericht vom 26.
November 2008 nicht enthalten. Dr. G._______ weist einzig darauf hin,
dass eine bedeutsame Reduzierung der Funktionalität vorliege (BVGer
act. 13, übersetzt in BVGer act. 15).
Dr. B._______, wiederum zur Stellungnahme aufgefordert, kam in ihrer
Beurteilung vom 4. Februar 2009 zum Schluss, mit den neuen ärzt-
lichen Berichten werde unter anderem auf eine Dysthymie, auf geistige
wie auch körperliche Verlangsamung sowie eine PHS rechts (Schulter)
hingewiesen. Die Beschwerdeführerin scheine allgemein – in körper-
licher wie auch psychischer Hinsicht – eingeschränkt zu sein, weshalb
im Haushalt eine neue Beurteilung mit höheren Einschränkungen
vorgenommen werde, ab Anfang 2006 liege eine Arbeitsunfähigkeit
von 31% und gemäss Betätigungsvergleich ab November 2008 eine
solche von 40% vor (BVGer act. 104).
Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt jedoch lediglich diejenigen
Rechts- und Sachverhaltsänderungen, die bis zum Zeitpunkt der an-
gefochtenen Verfügung, also bis zum 14. April 2008, eingetreten sind.
Demnach kann die ab November 2008 festgestellte Arbeitsunfähigkeit
von 40% im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt
werden. Ausserdem ist darauf hinzuweisen, dass bei Wohnsitz in
Bosnien-Herzegowina bei einem Invaliditätsgrad von weniger als 50%
kein Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung besteht (vgl.
E. 5; ferner Urteil des Bundesgerichts I 758/04 vom 25. April 2006 E.
2.3).
6.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin
als Hausfrau zu 31% invalid ist und daher kein Rentenanspruch be-
steht.
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Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen und die angefochtene Ver-
fügung zu bestätigen.
7.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
7.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 IVG ist
das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder
die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten werden in der Regel der
unterliegenden Partei auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Ver-
fahrenskosten sind gemäss dem Reglement vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht (VGKE, SR 173.320.2) zu bestimmen. Sie werden auf Fr. 300.--
festgelegt und mit dem bereits einbezahlten Kostenvorschuss ver-
rechnet.
7.2 Der unterliegenden Beschwerdeführerin ist entsprechend dem
Verfahrensausgang keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64
Abs. 1 VwVG i. V. m. Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario), und die
obsiegende Vorinstanz hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung
(Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 300.- verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
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4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Einschreiben)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Franziska Schneider Sabine Uhlmann
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die
beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
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