Abtei lung II I
C-3174/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 8 . J u n i 2 0 0 9
Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),
Richter Antonio Imoberdorf, Richter Blaise Vuille,
Gerichtsschreiber Daniel Brand.
K._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf
I._______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-3174/2008
Sachverhalt:
A.
Die aus Thailand stammende I._______ (geb. 1966, nachfolgend:
Gesuchstellerin bzw. Eingeladene) beantragte am 30. Januar 2008 bei
der Schweizerischen Botschaft in Bangkok die Erteilung eines
Einreisevisums für die Dauer von drei Monaten. Als Zweck der be-
absichtigten Reise gab sie in einem Begleitschreiben gleichen Datums
an, ihren im Kanton Bern wohnhaften Freund, den Schweizerbürger
K._______ (nachfolgend: Gastgeber bzw. Beschwerdeführer) besu-
chen zu wollen.
Nach formloser Verweigerung übermittelte die Schweizerische Vertre-
tung das Gesuch zur Prüfung und zum Entscheid an die Vorinstanz.
Gleichzeitig wies sie unter anderem darauf hin, die Eingeladene sei
geschieden und verfüge über keine feste Anstellung. Ihren Freund
habe sie in einem (Nacht-)Lokal kennen gelernt, in welchem sie als
Bardame gearbeitet habe.
B.
Nachdem die Migrationsbehörde des Kantons Bern beim Gastgeber
weitere Abklärungen vorgenommen und – mit negativer Stellungnah-
me – an das BFM weitergeleitet hatte, wies die Vorinstanz das Einrei-
segesuch mit Verfügung vom 17. April 2008 ab. Dies im Wesentlichen
mit der Begründung, es bestünde nicht genügend Gewähr für eine
fristgerechte Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt. Erfah-
rungsgemäss würden insbesondere Touristen- und Besuchervisa im-
mer wieder von Personen, welche sich hier dauerhaft aufhalten möch-
ten, für eine erleichterte Einreise in die Schweiz missbraucht. Die Ge-
suchstellerin stamme aus einer Region, aus welcher der Zuwande-
rungsdruck als Folge der dort herrschenden wirtschaftlichen und so-
ziokulturellen Verhältnisse bekanntermassen nach wie vor stark anhal-
te. Ihr selbst oblägen weder zwingende berufliche oder gesellschaftli-
che Verpflichtungen noch familiäre Verantwortlichkeiten, die gegebe-
nenfalls Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr bieten könnten.
C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 10. Mai bzw. 29. Mai 2008 beantragt der
Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und
die Erteilung des gewünschten Besuchervisums. Zur Begründung
macht er, unter Hinweis auf die eingereichten Beweismittel, sinnge-
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mäss geltend, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, die Wieder-
ausreise der Gesuchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt wäre
nicht gesichert, lebe doch seine Freundin, die seit über zehn Jahren
von ihrem thailändischen Ehemann geschieden sei, mit ihrem Sohn
bei ihren Eltern in Hausgemeinschaft. Zusammen mit diesen bewirt-
schafte sie als Reisbäuerin und Rinderzüchterin einen mittelgrossen
Landwirtschaftsbetrieb. Ihr Sohn besuche in Udon Thani ein Internat,
absolviere eine Ausbildung als KV-Lehrling und kehre jeweils an den
Wochenenden sowie in den Schulferien nach Hause zurück. Ihre Auf-
gaben auf dem elterlichen Betrieb sowie ihre Verantwortung in der Fa-
milie machten eine Rückkehr der Eingeladenen nach Thailand absolut
zwingend. Es treffe zu, dass er seine Freundin in einem Touristenort
kennen gelernt habe. Es sei üblich, dass Frauen und Männer aus der
Region Udon Thani während der dreimonatigen Trockenzeit in den
Touristenzentren arbeiten würden. Die Gesuchstellerin habe jedoch
nicht in einem Bar-, sondern in einem Hotelbetrieb gearbeitet. Der Be-
schwerdeführer weist schliesslich darauf hin, in casu handle es sich
nicht um eine kurze, oberflächliche Ferienbekanntschaft, sondern um
eine über Jahre gewachsene, ernsthafte Beziehung.
D.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 4. Juli 2008 auf
Abweisung der Beschwerde und führt im Weitern aus, die geltend ge-
machten Verpflichtungen in Familie und elterlichem Landwirtschaftsbe-
trieb hielten die Gesuchstellerin offensichtlich nicht davon ab, für volle
drei Monate in die Schweiz reisen zu wollen. Überdies lebe der Be-
schwerdeführer seit gut einem Jahr getrennt von seiner thailändischen
Ehefrau, welche 1999 ebenfalls mit einem Besuchervisum in die
Schweiz eingereist sei.
E.
Mit Replik vom 8. August 2008 hält der Beschwerdeführer vollumfäng-
lich an seinen Begehren fest und wendet im Wesentlichen ein, es sei
ungerecht und diskriminierend, dass beispielsweise Brasilianer, ob
arm oder reich, problemlos ein Einreisevisum erhielten, währenddem
Personen aus Thailand ein solches verweigert werde, bloss weil sie
aus einer "armen" Gegend stammten. Zudem sei es kaum im Interesse
der (Schweizer-)Behörden, dass vorerst eine Eheschliessung in Thai-
land erfolgen müsse, um eine Einreisebewilligung zu erhalten.
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F.
Auf den weiteren Akteneinhalt wird, sofern rechtserheblich, in den Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht – un-
ter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen – Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021),
welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wur-
den. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Verweige-
rung der Einreisebewilligung, welche vom Bundesverwaltungsgericht
endgültig beurteilt werden (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt,
richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach
dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist
einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde
als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Ur-
teils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
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3.
Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf
Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie alle anderen Staa-
ten auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Auslän-
dern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Ver-
pflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid
(vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer
vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 133 I 185 E. 2.3 S. 189).
4.
Der Bundesbeschluss vom 17. Dezember 2004 über die Genehmigung
und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz
und der EU über die Assoziierung an Schengen und an Dublin (SR
362) wurde in der Volksabstimmung vom 5. Juni 2005 angenommen.
Die entsprechenden Assoziierungsabkommen (darunter das Abkom-
men vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemein-
schaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, An-
wendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands [SAA, SR
0.360.268.1]) sind sodann für die Schweiz am 12. Dezember 2008 de-
finitiv in Kraft getreten. Durch die Übernahme des Schengen-Besitz-
standes wurden im Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) entsprechende An-
passungen notwendig (vgl. u.a. Art. 2 Abs. 4 AuG, wonach die Bestim-
mungen über das Visumverfahren und über die Ein- und Ausreise nur
gelten, sofern das Schengen-Recht keine abweichenden Bestimmun-
gen enthält). Im Weiteren ist die Verordnung vom 24. Oktober 2007
über das Einreise- und Visumverfahren (VEV, AS 2007 5537) total revi-
diert worden (vgl. Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise
und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204]). Art. 57 VEV sieht vor,
dass hängige Verfahren nach dem neuen, übergeordneten (Schen-
gen-)Recht fortgeführt werden.
5.
5.1 Bezüglich der Einreisevoraussetzungen für einen Aufenthalt von
höchstens drei Monaten verweist Art. 2 Abs. 1 VEV auf die Verordnung
(EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten
der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex [SGK, ABl.
L 105 vom 13.04.2006, S. 1–32]). Art. 5 Abs. 1 SGK präzisiert die Ein-
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reisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige. Diese benötigen zur
Einreise ein oder mehrere gültige Reisedokumente und – sofern sie
der Visumspflicht unterliegen – ein gültiges Visum (Bst. a und b). Sie
müssen den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts
belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen
(Bst. c). Im Weiteren dürfen sie nicht im Schengener Informationssys-
tem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine
Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentli-
che Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitglied-
staats darstellen (Bst. d und e).
5.2 Die Einreisevoraussetzungen gemäss Schengener Grenzkodex
entsprechen im Wesentlichen Art. 5 Abs. 1 Bst. a–d AuG. Das in Art. 5
Abs. 1 Bst. c SGK genannte Erfordernis, Zweck und Umstände des ge-
planten Aufenthalts zu belegen, wird in Art. 5 Abs. 1 AuG nicht explizit
erwähnt. Demgegenüber verlangt Art. 5 Abs. 2 AuG, dass im Falle ei-
nes nur vorübergehenden Aufenthalts für die gesicherte Wiederausrei-
se Gewähr zu bieten ist. Dies stellt jedoch kein zusätzliches im natio-
nalen Recht verankertes Erfordernis dar und steht daher nicht im Wi-
derspruch zum Schengener Grenzkodex. Die Angabe des vorüberge-
henden Aufenthaltszwecks stellt nämlich zugleich eine Absichtserklä-
rung dar, nach Erfüllung dieses Zwecks wieder ausreisen zu wollen.
Erfolgen widersprüchliche oder unglaubwürdige Angaben zum Aufent-
haltszweck, so kann daraus der Schluss gezogen werden, dass der je-
weilige Gesuchsteller nicht willens ist, nach Ablauf des geplanten Auf-
enthalts den Schengenraum fristgerecht zu verlassen. In diesem Sinne
äussert sich auch die Gemeinsame Konsularische Instruktion an die
diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen, die
von Berufskonsularbeamten geleitet werden (GKI, ABl. C 326 vom
22.12.2005, S. 1–149), die eine analoge Auslegung vornimmt. Die GKI
verlangt hinsichtlich des Entscheids über den Visumsantrag die Ein-
schätzung des Migrationsrisikos; es muss geprüft werden, "ob der An-
tragsteller die Absicht hat, in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten mit
Hilfe eines zu Touristik-, Studien-, Geschäfts- bzw. zu Familienbe-
suchszwecken ausgestellten Visums einzuwandern und sich dort nie-
derzulassen“ (vgl. ABl. C 326, S. 10). Die laut Art. 5 Abs. 2 SGK zur
Glaubhaftmachung des Aufenthaltszwecks in Frage kommenden Bele-
ge werden beispielhaft in Anhang I des Schengener Grenzkodex auf-
gelistet.
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5.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist somit festzuhalten,
dass die nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK erforderliche Überprüfung des
Aufenthaltszwecks dieselbe Fragestellung aufwirft wie die Überprüfung
des in Art. 5 Abs. 2 AuG genannten Merkmals der gesicherten Wieder-
ausreise. Es kann daher an die bisherige Praxis und Rechtsprechung
bezüglich des letztgenannten Merkmals angeknüpft werden.
6.
Das Schengen-Recht nimmt eine Differenzierung in Bezug auf die Vi-
sumspflicht von Drittstaatsangehörigen vor. Die Verordnung (EG)
Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 (ABl. L 81 vom
21.03.2001, S. 1–7) verweist in Art. 1 Abs. 1 und 2 auf die Anhänge I
und II, welche jeweils eine Liste von Drittländern enthalten. In An-
hang I sind diejenigen Drittstaaten aufgelistet, deren Staatsangehörige
beim Überschreiten der Aussengrenzen der Schengen-Mitgliedstaaten
im Besitz eines Visums sein müssen; Anhang II dagegen führt diejeni-
gen Drittländer auf, deren Staatsangehörige von der Visumspflicht be-
freit sind. Als Staatsangehörige von Thailand unterliegt die Gesuch-
stellerin damit der Visumspflicht.
7.
7.1 Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss
ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Re-
gel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen
machen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu
würdigen.
7.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise
können sich aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland der Besuche-
rin oder des Besuchers ergeben.
Die Gesuchstellerin stammt aus Thailand. Die Wirtschaft dieses Lan-
des hat sich zwar nach der Asienkrise von 1997/98 überraschend
schnell erholt. Das Wachstum des Bruttoinlandproduktes zog von 2001
(2.2 %) bis 2003 (7.1 %) respektive 2004 (6.3 %) stark an. In den Jah-
ren 2005 bis 2007 verlangsamte sich das Wirtschaftswachstum jedoch
mit einer Wachstumsrate von 4.5 %, 5.1 % und 4.8 %, was auf die in-
nenpolitische Unsicherheit, aufkommende Gewalt in den vier süd-
lichsten Provinzen des Landes und Auswirkungen des verheerenden
Tsunami von 2004 zurückzuführen ist (Quelle: U.S. Departement of
State, , Travel > Countries and Regions > Back-
ground Notes > Thailand, Stand: Januar 2009, besucht im Mai 2009).
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Die grundsätzlich ermutigende wirtschaftliche Entwicklung kann aber
nicht über die Tatsache hinwegtäuschen, dass nach wie vor breite Be-
völkerungsschichten von vergleichsweise schwierigen ökonomischen
und sozialen Lebensbedingungen betroffen sind. Das Bruttoinlandpro-
dukt (BIP) pro Kopf betrug im Jahre 2007 nur gerade USD 3'732, im
Jahr 2008 schätzungsweise USD 4'099 (Quelle: Staatssekretariat für
Wirtschaft SECO, , Themen > Aussenwirt-
schaft > Länderinformationen > Asien/Ozeanien > Thailand, Stand:
März 2009, besucht im Mai 2009).
Angaben zur im Nordosten Thailands und nahe der Grenze zu Laos
liegenden Provinz Udon Thani, aus welcher die Gesuchstellerin
stammt, können dem Thailand Human Development Report 2007, der
vom United Nations Development Programme (UNDP) erstellt wird,
entnommen werden. Um den Stand der wirtschaftlichen und sozialen
Entwicklung der verschiedenen Provinzen Thailands aufzuzeigen, wer-
den im Human Achievement Index die Entwicklungsaspekte Gesund-
heit, Ausbildung, Erwerbstätigkeit, Einkommen, Lebensraum, Familien-
und Gemeinschaftsleben, Transport und Kommunikation sowie Mitwir-
kung in verschiedene – von "sehr hoch" bis "sehr tief" reichende – Ka-
tegorien eingeteilt. Bezüglich Udon Thani sind die meisten der genann-
ten Bereiche auf einem tiefen Niveau angesiedelt, unter ihnen auch
der Entwicklungsaspekt Einkommen. Ein Grund dafür dürfte im hohen
Anteil ländlicher Bevölkerung liegen, einer Bevölkerungsgruppe, wel-
che in der Regel weniger verdient als Personen, die in den Städten le-
ben (vgl. Thailand Human Development Report 2007 auf der Website
des United Nations Development Programme (UNDP), Human
Development Reports > Reports > National Reports > Thailand,
, Stand November 2007, besucht im Mai 2009).
Rund die Hälfte der Fläche der Provinz Udon Thani ist landwirtschaft-
lich genutzt. Der Landwirtschaftssektor bietet jedoch lediglich eine be-
grenzte Anzahl Arbeitsplätze; für viele bleibt deshalb nur die Emigrati-
on, weshalb auch Udon Thani zu den Auswanderungsprovinzen Thai-
lands gehört. Auf nationaler Ebene emigrierten im Jahr 2006 ungefähr
zwei Millionen Menschen aus den ländlichen Gebieten (vgl. Bangkok
Post, The hardships of economic migration, 28. Dezember 2008).
7.3 Der Beschwerdeführer bestreitet denn auch nicht, dass seine
Freundin aus einer ärmeren Region Thailands stammt, bezeichnet es
jedoch als diskriminierend, wenn nur auf dieses Kriterium abgestellt
werde. Überdies sei es ungerecht, wenn beispielsweise brasilianische
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Staatsangehörige offenbar ungeachtet ihrer Einkommenssituation
problemlos ein Einreisevisum erhielten.
Dem letztgenannten Argument ist entgegen zu halten, dass brasiliani-
sche Staatsangehörige für einen höchstens dreimonatigen Besuchs-
aufenthalt im Schengenraum keines Visums bedürfen (vgl. Anhang II
der erwähnten Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März
2001) und daher nicht zum Vergleich herangezogen werden können.
Hingegen ist dem Beschwerdeführer insofern beizupflichten, als es in
der Tat zu schematisch und nicht haltbar wäre, generell und ohne spe-
zifische Anhaltspunkte, ausschliesslich aufgrund der politischen
und/oder wirtschaftlichen Situation im Heimatland auf eine nicht hinrei-
chend gesicherte Wiederausreise zu schliessen. Im Rahmen einer Ge-
samtwürdigung können jedoch aus der allgemeinen Lage im Her-
kunftsland und der Zuwanderungssituation Anhaltspunkte zur Beurtei-
lung der fristgerechten Wiederausreise gewonnen werden. So können
insbesondere Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus
Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise
ungünstigen Verhältnissen darauf hindeuten, dass die persönliche In-
teressenlage in solchen Fällen nicht mit dem Ziel und Zweck einer
zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht.
7.4 Neben solchen allgemeinen Umständen und Erfahrungen sind bei
der Risikoanalyse auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Ein-
zelfalles in Betracht zu ziehen. Obliegt einem Gesuchsteller bzw. einer
Gesuchstellerin im Heimatstaat beispielsweise eine besondere berufli-
che, gesellschaftliche oder familiäre Verpflichtung, kann dieser Um-
stand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise
begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine
der erwähnten Verpflichtungen haben, die sie von einer möglichen
Emigration abhalten könnten, aufgrund entsprechender Erfahrungen
das Risiko eines fremdenpolizeilich nicht vorschriftsgemässen Verhal-
tens (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch ein-
geschätzt werden.
8.
8.1 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 43-jährige, ge-
schiedene Frau, welche zusammen mit ihren Eltern – und zeitweise
auch mit ihrem Sohn – in Hausgemeinschaft lebt. Obwohl sie damit
insbesondere gegenüber ihrem Sohn, der sich offenbar noch in Ausbil-
dung befindet, gewisse Pflichten haben dürfte, kann von einer beson-
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deren familiären Verantwortung in casu nicht gesprochen werden. Der
Umstand, dass nicht bloss ein Aufenthalt in der Schweiz von einigen
Wochen, sondern gleich von drei Monaten angestrebt wird, lässt nicht
ohne weiteres darauf schliessen, die Präsenz der Gesuchstellerin sei
für die Belange ihrer Familie unverzichtbar; aufgrund der Aktenlage ist
eher davon auszugehen, die von ihr geleistete Unterstützung und Be-
treuung des Sohnes, welcher sich ohnehin während der Woche in ei-
nem Internat befindet, könne durchaus für längere Zeit auch auf ande-
re Weise sichergestellt werden. Im Übrigen zeigt die Erfahrung, dass
zurückbleibende Familienmitglieder gerade in Situationen angespann-
ter wirtschaftlicher Verhältnisse nicht verlässlich davon abhalten kön-
nen, den Entschluss für eine Emigration zu fällen. Im Gegenteil, der
Entscheid kann dabei von der Hoffnung getragen sein, die Zurückge-
bliebenen aus dem Ausland wirtschaftlich effizienter unterstützen oder
gegebenenfalls später nachziehen zu können.
8.2 Die wirtschaftlichen Verhältnisse, in denen sich die Gesuchstelle-
rin befindet, lassen ebenfalls nicht auf eine günstige Prognose bezüg-
lich einer gesicherten Wiederausreise schliessen. So soll sie auf dem
Landwirtschaftsbetrieb ihrer Eltern mithelfen und jeweils während der
dreimonatigen Trockenzeit einer nicht näher bezeichneten (befristeten)
Erwerbstätigkeit in einem Hotelbetrieb in einer Touristenregion Thai-
lands nachgehen. Nicht anzunehmen ist, dass sich aus dem fraglichen
Gutsbetrieb – auch für lokale Verhältnisse – ein gutes Einkommen er-
wirtschaften lässt, wies doch der Beschwerdeführer in seiner Eingabe
vom 5. November 2007 gegenüber der Schweizervertretung darauf
hin, er unterstütze seine Freundin mit monatlichen Geldbeiträgen, da-
mit sie und ihre Familie mehr Geld zum Leben hätten. Vor diesem Hin-
tergrund müssen die Beteuerungen auf Beschwerdeebene, wonach
genügend Garantien für eine fristgerechte Wiederausreise vorhanden
seien, als nicht ausschlaggebend bezeichnet werden. Im Übrigen heg-
te auch die Schweizerische Vertretung in Bangkok, welche mit den so-
zialen, wirtschaftlichen und politischen Verhältnissen im Herkunftsstaat
der Gesuchstellerin gut vertraut ist und sich somit durchaus ein Bild
der Einreisewilligen machen kann, grosse Bedenken bezüglich der an-
standslosen Wiederausreise und verweigerte formlos die Einreisebe-
willigung. Für die Rüge des Beschwerdeführers, wonach die Schwei-
zervertretung bei der Entgegennahme und Behandlung des Einreise-
gesuches nicht korrekt gehandelt habe, ergeben sich aus den Akten
keine Hinweise.
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8.3 Vor dem aufgezeigten persönlichen und allgemeinen Hintergrund
durfte die Vorinstanz daher zu Recht davon ausgehen, die Wiederaus-
reise der Gesuchstellerin sei im Sinne der massgeblichen Bestimmun-
gen nicht gesichert. An der Richtigkeit dieser Einschätzung ändert
auch die Tatsache nichts, dass der Beschwerdeführer die rechtzeitige
Rückkehr seiner Freundin zugesichert hat, denn eine solche Garantie
ist trotz bester und ehrlicher Absichten nicht möglich bzw. rechtlich
nicht durchsetzbar. Gastgeber können zwar für gewisse finanzielle Ri-
siken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt, nicht aber –
mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit – für ein bestimm-
tes Verhalten ihrer Gäste garantieren (vgl. anstelle vieler: Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts C-2618/2008 vom 26. Februar 2009 E. 11
und C-8300/2007 vom 19. November 2008 E. 5.3). Der (durchaus ver-
ständliche) Wunsch des Beschwerdeführers, der eingeladenen Freun-
din sein Lebensumfeld in der Schweiz zeigen zu können, hat demnach
in den Hintergrund zu treten. Auch die weiteren Ausführungen auf Be-
schwerdeebene sind nicht geeignet, zu einer von der Vorinstanz ab-
weichenden rechtlichen Würdigung zu gelangen.
9.
Aus den dargelegten Gründen ist somit nicht zu beanstanden, dass
die Vorinstanz das öffentliche Interesse sowie die Beachtung der gel-
tenden Bestimmungen entsprechend gewichtete und der Gesuchstel-
lerin die Einreise verweigerte. Die angefochtene Verfügung verletzt
kein Bundesrecht. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde richtig und
vollständig festgestellt, und die Vorinstanz hat das ihr zustehende Er-
messen pflichtgemäss und zutreffend gehandhabt (Art. 49 VwVG). Die
Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
10.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende
Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfah-
renskosten sind auf Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3
Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
Dispositiv Seite 12
Seite 11
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem am 30. Mai 2008 geleisteten Kostenvor-
schuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour)
- den Migrationsdienst des Kantons Bern
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Teuscher Daniel Brand
Versand:
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