Abtei lung II I
C-3175/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 5 . A u g u s t 2 0 1 0
Richter Alberto Meuli (Vorsitz), Richter Francesco
Parrino, Richterin Madeleine Hirsig,
Gerichtsschreiber Jean-Marc Wichser.
X._______,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. Iur. Dominik Schorno,
Merkatorium, St. Leonhardstrasse 32, 9001 St. Gallen,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
IV-Leistungen.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-3175/2008
Sachverhalt:
A.
A.a Der am NN. geborene, verheiratete österreichische
Staatsangehörige X._______, der seit März 1980 als Fliesenleger –
und Grenzgänger - in der Schweiz gearbeitet und obligatorische Bei-
träge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenver-
sicherung (AHV/IV) entrichtet hatte, meldete sich am 10. April 2006
bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen (nachfol-
gend SVA SG) zum Bezug einer schweizerischen Invalidenrente an. Im
Wesentlichen machte er dabei geltend, dass er an chronischen
Schmerzen an der Wirbelsäule im Bereiche des Kreuzes und an Artho-
se in der linken Hüfte leide und seit dem 8. November 2005 arbeitsun-
fähig sei (act. 2 und 13 SVA SG).
A.b In der Folge zog die SVA SG verschiedene Unterlagen wirtschaft-
lichen und medizinischen Inhalts zu den Akten, insbesondere:
- einen von der Arbeitgeberin, der Y._______ (SG) am 28. April 2006
ausgefüllten Fragebogen, wonach der Versicherte dort seit dem 3.
November 1980 als Plattenleger und Magaziner tätig war, seit anfangs
November 2008 jedoch aus gesundheitlichen Gründen nur noch zu
50% bei der Arbeitgeberin arbeite (act. 18 SVA SG);
- zwei Krankenkarten der Allianz vom 23. November 2005 und vom 8.
Februar 2006, wonach der Versicherte zwischen dem 8. November
2005 bis zum 3. März 2006 zu 100% krankgeschrieben war (act. 6
SVA SG);
- einen Mitte Juli 2006 von Dr. med. M._______ ausgefüllten Arzt -
bericht mit Beiblatt, woraus hervorgeht, dass X._______ an einem
LWS-Syndrom bei massiver linkskonvexer Skoliose, einer Koxarthrose
links und einem Ballen-Hohlfuss links leide, die bisherige Tätigkeit nur
durch Reduktion der Arbeitsleistung auf 50% zumutbar sei, aufgrund
der schweren Rotationsskoliose sowie der Koxarthrose langfristig eine
Invalidität zu erwarten, aber leichte Arbeiten in wechselnder Körper-
haltung während 4 Stunden täglich zumutbar seien (act. 24 SVA SG);
- ein von der SVA SG in Auftrag gegebenes orthopädisches Gutachten
von Dr. med. N._______ vom 5. Januar 2007, wonach im Wesentlichen
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die bereits diagnostizierten Leiden einer massiven Spondylarthrose
L4/5 und Osteochondrose sowie einer Gelenkssubluxation und
Pseudoventrolisthesis mit mediorechtsseitiger Begleitdiskushernie,
eines Klumpfusses links mit Inkongruenz und Arthrose des oberen
Sprunggelenks, einer Subluxation im MP-Gelenk IV und Chon-
dropathie Grad II im unteren Sprunggelenk, einer Osteochondrose der
mittleren Brustwirbelsäule mit rechtskonvexer Skoliose und Lordose,
massiven Lymphödeme beider Unterschenkel sowie einem Senkfuss
rechts bestätigt wurden, und der Versicherte aufgrund dieser Diagno-
sen in seiner körperlichen Leistungsfähigkeit eingeschränkt und des-
halb seit Juli 2006 nur noch zu 50% arbeite; Dr. N._______ kam in sei-
nem Gutachten zum Schluss, dass körperlich leichte Tätigkeiten in
temperierten Räumen, die abwechslungsweise sitzend und stehend
oder gehend durchgeführt werden, dem Versicherten bei voller Stun-
denpräsenz zu ca. 80% zugemutet werden könnten, solange er keine
speziell gebeugte Körperhaltungen einnehme, keine Lasten von über
10 kg tragen und nicht auf unebenem Boden laufen müsse, wogegen
die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit bei voller Stunden-
präsenz noch ca. 35% betrage (act. 29 SVA SG);
- eine Stellungnahme von Dr. med. O._______ des regionalen
ärztlichen Dienstes (RAD) Ostschweiz vom 14. März 2007, wonach
das in Auftrag gegebene orthopädische Gutachten von Dr. N._______,
welches in Kenntnis und unter Berücksichtigung aller Akten sowie
nach persönlicher Befragung und Untersuchung des Versicherten
erstellt worden sei, widerspruchsfrei sei und deren medizinischen
Schlussfolgerungen gut nachvollziehbar seien; insbesondere sei die
Einschätzung nachvollziehbar, dass der Versicherte in einer
leidensangepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von ca. 80%
erreichen könne (act. 32 SVA SG);
- einen Bericht der Berufsberaterin P.______ vom 4. Juli 2007, wonach
der Antragsteller seine Restarbeitsfähigkeit am besten beim bisherigen
Arbeitgeber verwerten könne, da für eine Umschulung in eine neue
Tätigkeit seine kognitiven Fähigkeiten begrenzt seien und die
körperlichen sowie intellektuellen Voraussetzungen dafür fehlen wür-
den, zumal auch das gegenwärtige berufliche Umfeld ihn stark trage
und der Arbeitgeber bereit sei, ihn bei 50% Lohn im Rahmen seiner
körperlichen Möglichkeiten weiter zu beschäftigen, sodass mit einem
zumutbaren Invalideneinkommen von Fr. 28'512.-- (50% des Validen-
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einkommens von Fr. 57'024.--) die Zusprechung einer halben Invali -
denrente angezeigt sei (act. 38 SVA SG);
- zwei ärztliche Gutachten von Dr. med. R._______ und Dr. med.
S._______ zu Handen der Pensionsversicherungsanstalt Vorarlberg,
worin bereits bekannte Diagnosen im Wesentlichen bestätigt wurden
und zudem festgehalten wurde, dass dem Versicherten nur mehr leich-
te Tätigkeiten, einhergehend mit leichten bis fallweise mittelschweren
Hebe- und Trageleistungen in wechselnder Körperhaltung, zumutbar
seien (act. 48, 49 SVA SG).
A.c Gestützt auf diese Unterlagen teilte die SVA SG dem Versicherten
mittels zwei je vom 3. August 2007 datierten Vorbescheiden mit, dass
er zum einen keinen Anspruch auf berufliche Massnahmen habe, da er
angemessen in seiner bisherigen Arbeitgeberfirma eingegliedert sei,
und zum andern keinen Anspruch auf eine Invalidenrente habe ange-
sichts dessen, dass es ihm bei einer leidensadaptierten Tätigkeit zu-
mutbar sei, eine 80%-ige Leistung zu erbringen, mit welcher er ein
rentenausschliessendes Einkommen erzielen würde. Das zumutbare
Erwerbseinkommen betrage nämlich ohne Behinderung Fr. 57'708.--
und mit Behinderung Fr. 42'500.--, was einer Erwerbseinbusse von Fr.
15'208.-- respektive einem Invaliditätsgrad von 26% entspreche (act.
51 und 53 SVA SG).
A.d Mit Eingabe vom 7. September 2007 liess X._______ durch
seinen Rechtsvertreter zu den beiden Vorbescheiden dahingehend
Stellung nehmen, dass er bei der bisherigen Arbeitgeberfirma lediglich
zu 50% arbeiten könne, womit er nicht in der Lage sei, ein rentenaus -
schliessendes Einkommen zu erzielen. Dazu sei der Einkommensver-
gleich nicht nachvollziehbar. Einerseits basiere das angegebene Brut-
toeinkommen auf den Monatslohn, den er bei seiner Arbeitgeberin im
Jahre 2005 erzielt habe und angesichts der zwischenzeitlichen Teue-
rung angepasst werden müsse. Andererseits stelle das Invalidenein-
kommen auf die Lohnstrukturerhebung 2004 statt auf die Datensamm-
lung DAP (Dokumentation von Arbeitsplätzen) ab, welche Hinweise auf
konkrete Arbeitsplätze gebe, die dem Versicherten zumutbar seien.
Deshalb seien die beiden Vorbescheide zu überprüfen (act. 59 SVA
SG).
Seine Stellungnahme vom 7. September 2007 ergänzte der Versicher-
te mit einer weiteren Eingabe vom 26. Oktober 2007, mit welcher er
eine ärztliche Bestätigung von Dr. M._______ vom 29. August 2007
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ins Recht legte, wonach er schwerwiegende Beschwerden aus
orthopädischer Sicht aufweise, welche die Zusprechung einer
Invalidenrente rechtfertigen würden (act. 62, 63 SVA SG). Derselbe
Orthopäde wies in einer weiteren ärztlichen Bestätigung vom 2.
November 2007 auf eine Verschlechterung der Schmerzsymptomatik
hin, so dass X._______ nur noch halbschichtig leichte Tätigkeiten in
wechselnder Körperhaltung durchführen könne (act. 65 SVA SG).
A.e Am 29. November 2007 nahm der RAD-Arzt Dr. O._______ zu
den zwischenzeitlich eingegangenen - und auch von der
Pensionsversicherungsanstalt Landesstelle Vorarlberg im Hinblick auf
die Zusprechung einer österreichischen Rente eingeholten - ärztlichen
Gutachten Stellung und wies insbesondere auf doch recht
ausgeprägte Lymphödeme hin, welche Beschwerden es rechtfertigen
würden, das Ausmass der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten
Tätigkeit um 10% zu senken, also mit 70% zu bemessen. Eine
weitergehende Herabsetzung müsse jedoch mittels orthopädisch-
angiologischem Gutachten geprüft werden (act. 67 SVA SG).
A.f Mit Vorbescheid vom 30. Januar 2008 – der die vormaligen Vorbe-
scheide vom 3. August 2007 ersetzte - teilte die SVA SG dem An-
tragsteller mit, dass ihm mit vorgesehenem Entscheid ab dem 1.
November 2006 eine Viertelsrente zugesprochen werde, dies aufgrund
des Befunds, dass er seit dem 8. November 2005 nicht mehr als Bo-
denleger tätig sein, hingegen eine leichtere, leidensangepasste Tätig-
keit zu 70% ausüben könne. Aufgrund eines durchgeführten Einkom-
mensvergleichs zwischen einem zumutbaren Erwerbseinkommen ohne
Behinderung von Fr. 57'708.-- und einem solchen mit Behinderung von
Fr. 34'336.-- mit einem höchstmöglichen Leidensabzug von 15% für
leichtere Tätigkeit mit vermehrten Pausen habe sich ein Invaliditäts -
grad von 40% ergeben (act. 74 SVA SG).
Dem Versicherten wurde mit demselben Vorbescheid mitgeteilt, dass
das Leistungsbegehren um die Zusprechung von beruflichen Einglie-
derungsmassnahmen abgewiesen werde (vgl. act. 75 SVA SG), was
mit – inzwischen rechtskräftiger - Verfügung vom 12. Februar 2008 be-
stätigt wurde (act. 79 SVA SG).
B.
Mit Verfügung vom 14. April 2008 sprach sodann die für Grenzgänger
zuständige IV-Stelle für Versicherte im Ausland X.______ mit Wirkung
ab dem 1. November 2006 eine ordentliche Viertelsrente ausgehend
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von einem Invaliditätsgrad von 40% zu. Gemäss dem bereits im
Vorbescheid vom 30. Januar 2008 dargestellten Abklärungsergebnis
sei der Anspruchsteller nämlich seit November 2005 (Beginn der
einjährigen Wartezeit) in seiner Arbeitsfähigkeit erheblich einge-
schränkt. So könne er seit diesem Zeitpunkt nicht mehr als Bodenleger
tätig sein. Hingegen sei es ihm zumutbar, in einer leidensangepassten
Tätigkeit eine 70%-ige Leistung zu erbringen; unter Berücksichtigung
eines Leidensabzuges erleide er eine Erwerbseinbusse von Fr.
23'372.-- (Differenz zwischen dem Erwerbseinkommen ohne Behinde-
rung von Fr. 57'708.-- und mit Behinderung von Fr. 34'336.--), was den
besagten Invaliditätsgrad von 40% ergebe (act. 81 und 83 SVA SG).
C.
C.a Gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 14. April 2008 liess
X._______ (nachfolgend der Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 14.
Mai 2008 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und
die Aufhebung der angefochtenen Verfügung insoweit beantragen, als
dem Beschwerdeführer anstelle einer Viertelsrente eine halbe Rente
zu gewähren sei. Eventualiter sei die Streitsache zur neuen
medizinischen Abklärung und anschliessenden neuen Verfügung an
die Vorinstanz zurückzuweisen (act. 1).
Dabei machte er im Wesentlichen geltend, dass der Orthopäde Dr.
M._______, bei welchem der Beschwerdeführer seit mehreren Jahren
in Behandlung sei, in seinem Bericht vom 2. November 2007 festhalte,
dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auf unter 50%
gefallen sei. Sodann habe der RAD in seinem Bericht vom 29.
November 2007 festgehalten, dass die Auffassung des von der SVA
SG zugezogenen Gutachters Dr. N._______, wonach die diagnostizier-
ten massiven Lymphödeme keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
hätten, den medizinischen Abklärungen widerspreche, welche die Pen-
sionsversicherungsanstalt Landesstelle Vorarlberg Ende 2006 durch-
führen liess. Aufgrund dieser medizinischen Unterlagen hätten die be-
schriebenen Ödeme nämlich im Gegenteil einen hohen Einfluss auf
die Arbeitsfähigkeit. Der RAD-Arzt Dr. O._______ schätzte die Ar-
beitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit deshalb um 10% tiefer ein
als Dr. N._______, und zwar alleine aufgrund der Akten ohne eigene
Untersuchung. Eine weitergehende Herabsetzung sei vorbehalten wor-
den. Eine orthopädisch-angiologische Untersuchung sei bis anhin
nicht durchgeführt worden, womit die angefochtene Verfügung auf un-
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vollständigen medizinischen Abklärungen beruhe. Zudem sei diese
Verfügung widersprüchlich, da der Beschwerdeführer am bisherigen
Arbeitsplatz bestmöglichst integriert sei und die Arbeitgeberin diesen
Arbeitsplatz angepasst habe, welcher denn auch für den Einkommens-
vergleich als Grundlage dienen müsse. Die Leistungsfähigkeit betrage
dort bloss 50%. Es gehe nicht an, dem Beschwerdeführer eine höhere
Arbeitsfähigkeit zu unterstellen, diesem aber die entsprechenden be-
ruflichen Massnahmen zu verweigern. Im Übrigen sei die Datensamm-
lung DAP heranzuziehen.
C.b Mit ergänzender Eingabe vom 27. Juni 2008 reichte der Be-
schwerdeführer ein weiteres, am 13. Juni 2008 von Dr. M._______
erstelltes orthopädisches Gutachten ein, wonach im Vordergrund die
schweren degenerativen Veränderungen im Segment L5/S1 stünden,
welche zur Folge hätten, dass dem Beschwerdeführer sitzende
Tätigkeiten nur vorübergehend zugemutet werden könnten. Auch
länger dauernde stehende und gehende Tätigkeiten seien nicht
möglich. Aufgrund dieser Einschränkungen seien
Verweisungstätigkeiten eigentlich nicht zumutbar. Dass der
Beschwerdeführer überhaupt arbeite, sei seiner hohen Arbeitsmoral
zuzuschreiben (act. 8).
D.
Mit Vernehmlassung vom 18. August 2008 beantragte die Vorinstanz
gestützt auf die Stellungnahme der SVA SG vom 15. August 2008 nicht
nur die Abweisung der Beschwerde, sondern gar – im Sinne einer re-
formatio in peius – dass festzustellen sei, dass der Beschwerdeführer
keinen Anspruch auf eine Invalidenrente habe. Die SVA, die sich im
Wesentlichen auf den ärztlichen Bericht vom 7. August 2008 (vgl. act.
94 SVA SG) stützt (wonach die von Dr. med. N._______ gemachten
Schlussfolgerungen plausibel sind), geht davon aus, dass es keine
Hinweise gebe, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerde-
führers seit dem Gutachten von Dr. med. N._______ verschlechtert
habe. Der Beschwerdeführer leide seit 1982 an Lymphödeme an den
Unterschenkeln und arbeitete trotzdem bis November 2005 in vollem
Ausmass als Plattenleger. Die Reduktion des Arbeitspensums auf 50%
sei anschliessend vor allem wegen der Schmerzen im lumbalen Be-
reich erfolgt. Deshalb würden sich keine angiologischen Untersuchun-
gen aufdrängen. Das Gutachten von Dr. med. M._______ vom 27. Juni
2008 enthalte keine objektiv feststellbaren Gesichtspunkte, die im
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Rahmen von früheren Begutachtungen unerkannt geblieben oder ge-
eignet seien, zu einer abweichenden Beurteilung zu führen (act. 10).
E.
Mit Replik vom 6. Oktober 2008 (vgl. act. 14) liess der Beschwerdefüh-
rer an seinen Anträgen und an der Beschwerdebegründung festhalten.
Dazu brachte er im Wesentlichen noch vor, dass das Gutachten
N._______ unvollständig und veraltet sei. Ein angiologisches
Gutachten sei nach wie vor notwendig. Des Weiteren arbeite der
Beschwerdeführer nicht 50%, sondern ein volles Pensum, aber
erbringe dabei eine halbe Arbeitsleistung, und zwar in einem neuen
Arbeitsbereich. Durch die konkrete berufliche Integration komme er
seiner Schadenminderungspflicht vollumfänglich nach.
Zudem machte der Beschwerdeführer geltend, dass die von der Vorin-
stanz beantragte reformatio in peius unbegründet sei. Der RAD habe
dargelegt, weshalb zusätzlich zum Gutachten von Dr. N._______ die
Arbeitsfähigkeit um 10% reduziert werden müsste. Die Vorinstanz
habe sich mindestens auf ihre Verfügung behaften zu lassen.
Im Übrigen liege der ermittelte Validenlohn von Fr. 57'708.-- deutlich,
nämlich um 17% unter dem branchenüblichen Verdienst von männli -
chen Fachkräften mit langjähriger Berufserfahrung im Baugewerbe.
Gemäss der Lohnstrukturerhebung 2006, Privater Sektor, Anforde-
rungsniveau 3, Zeile 45, betrage der Median-Lohn Fr. 5'422.--, mithin
Fr. 69'130.-- im Jahr bei branchenüblichen 42,5 Std. in der Woche. Da-
mit müsse auch der Tabellenlohn als Basis für den Invalidenlohn um
17% reduziert und mit 0.7 Arbeitsfähigkeit und 0.75 Leidensabzug
multipliziert werden, was Fr. 26'289.-- ergebe. Die Erwerbseinbusse
von Fr. 31'419.-- (Fr. 57'708.-- minus Fr. 26'289.--) ergebe einen Invali-
ditätsgrad von 54%. Damit habe der Beschwerdeführer selbst dann ei-
nen Anspruch auf eine halbe IV-Rente, wenn die bisherige Tätigkeit als
im Sinne der Schadenminderungspflicht ungenügend beurteilt würde.
F.
Mit Eingabe vom 28. Oktober 2008 erklärte die Vorinstanz, auf die Ein-
reichung einer Duplik zu verzichten (act. 16).
G.
Den mit Zwischenverfügung vom 23. Mai 2008 vom zuständigen Inst -
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ruktionsrichter geforderten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.--
hat der Beschwerdeführer fristgemäss überwiesen (act. 2, 4).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021). Zu den anfechtbaren Verfügungen gehören jene der IV-Stelle
für Versicherte im Ausland, die zu den Vorinstanzen des Bundesver-
waltungsgerichts gehört (Art. 33 lit. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst.
b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni
1959 [IVG, SR 831.20]). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht,
ist in casu nicht gegeben (Art. 32 VGG).
1.2 Das VwVG findet keine Anwendung in Sozialversicherungssachen,
soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist
(Art. 3 Bst. dbis VwVG).
1.3 Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Ein-
spracheentscheid der IV-Stelle für Versicherte im Ausland vom
14. April 2008. Der Beschwerdeführer hat hiergegen frist- und formge-
recht (Art. 60 ATSG) Beschwerde erhoben. Durch die Verfügung ist er
besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Än-
derung oder Aufhebung (Art. 59 ATSG). Damit ist auf das ergriffene
Rechtsmittel, nachdem auch der geforderte Kostenvorschuss fristge-
recht geleistet wurde, einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermes-
sens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
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lichen Sachverhalts und die Unangemessenheit, wenn nicht eine kan-
tonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat (Art. 49 VwVG).
3.
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der
Europäischen Gemeinschaft (EU), so dass vorliegend das am 1. Juni
2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen
Gemeinschaft mit ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizü-
gigkeit (FZA, SR 0.142.112.681), insbesondere dessen Anhang II, der
die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit regelt, anwend-
bar ist (vgl. Art. 80a IVG, in Kraft seit dem 1. Juni 2002). Nach Art. 3
Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni
1971 (SR 0.831.109.268.1) haben die Personen, die im Gebiet eines
Mitgliedstaates wohnen, für die diese Verordnung gilt, die gleichen
Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitglied-
staates wie die Staatsangehörigen dieses Staates selbst, soweit be-
sondere Bestimmungen dieser Verordnung nichts anderes vorsehen.
Demnach richtet sich vorliegend der Anspruch des Beschwerdeführers
auf Leistungen der Invalidenversicherung nach dem schweizerischen
Recht, insbesondere dem IVG sowie der Verordnung über die Invali -
denversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 831.201), des ATSG
sowie der entsprechenden Verordnung vom 11. September 2002
(ATSV, SR 830.11).
4.
4.1 Zu prüfen ist vorliegend, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf
eine schweizerische Invalidenrente hat. Weil in zeitlicher Hinsicht
grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der
Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben,
und weil nach ständiger Praxis der Sozialversicherungsgerichte bei
der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt
des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes (hier: 14. April
2008) eingetretenen Sachverhalt abgestellt wird (BGE 132 V 2 E. 1,
129 V 4 E. 1.2 mit Hinweisen), sind im vorliegenden Fall die auf den 1.
Januar 2004 in Kraft getretenen Bestimmungen der 4. IV-Revision in
der Fassung vom 21. März 2003 (AS 2003 3837) sowie, für die Zeit ab
dem 1. Januar 2008, diejenigen der 5. IV-Revision in der Fassung vom
6. Oktober 2006 (AS 2007 5129) anwendbar. Ebenso finden die ab
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dem 1. Januar 2003 geltenden Bestimmungen des ATSG und jene der
ATSV Anwendung.
4.2 Bezüglich der vorliegend auf Grund von Art. 2 ATSG in Verbindung
mit Art. 1 Abs. 1 IVG zu berücksichtigenden ATSG-Normen zur Ar-
beitsunfähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), Invalidität (Art. 8)
und zur Bestimmung des Invaliditätsgrades (Art. 16) hat das Schweize-
rische Bundesgericht (vormals Eidgenössisches Versicherungsgericht
[EVG]) erkannt, dass es sich bei den in Art. 3-13 ATSG enthaltenen
Legaldefinitionen in aller Regel um eine formellgesetzliche Fassung
der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den entsprechenden Be-
griffen vor In-Kraft-Treten des ATSG handelt und sich inhaltlich damit
keine Änderung ergibt, weshalb die hierzu entwickelte Rechtsprechung
übernommen und weitergeführt werden kann (vgl. BGE 130 V 343 E.
3.1, 3.2 und 3.3). Auch die Normierung des Art. 16 ATSG führt nicht zu
einer Modifizierung der bisherigen Judikatur zur Invaliditätsbemessung
bei erwerbstätigen Versicherten, welche weiterhin nach der allgemei-
nen Methode des Einkommensvergleichs vorzunehmen ist (zu Art. 28
Abs. 2 IVG in der bis zum 31. Dezember 2002 in Kraft gestandenen
Fassung vgl. BGE 128 V 29 E. 1, BGE 104 V 135 E. 2a und b).
5.
5.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau-
ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG).
Nach Art. 4 IVG kann die Invalidität Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall sein (Abs. 1); sie gilt als eingetreten, sobald sie
die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erfor-
derliche Art und Schwere erreicht hat (Abs. 2).
5.2 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente besteht gemäss Art. 28
Abs. 1 IVG bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70%, derjenige
auf eine Dreiviertelsrente bei einem solchen von mindestens 60%,
derjenige auf eine halbe Rente ab einem Grad der Invalidität von 50%
und derjenige auf eine Viertelsrente ab einem solchen von 40%. Ge-
mäss Abs. 1ter dieser Norm werden Renten, die einem Invaliditätsgrad
von weniger als 50% entsprechen, jedoch nur an Versicherte ausge-
richtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG)
in der Schweiz haben. Eine Ausnahme von diesem Prinzip gilt ab dem
1. Juni 2002 für Schweizer Bürger und Staatsangehörige der Europäi-
schen Gemeinschaft, welche Anspruch auf Viertelsrenten haben, wenn
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sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft Wohnsitz
haben.
5.3 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein-
kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und
nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein-
gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus-
geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom-
men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen
könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen;
Art. 16 ATSG). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise
zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen zif -
fernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt
werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad
bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen nicht ge-
nau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall
bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annähe-
rungswerte miteinander zu vergleichen (allgemeine Methode des Ein-
kommensvergleichs; BGE 128 V 30 E. 1, 104 V 136 E. 2a und b; ZAK
1990 S. 518 E. 2). Erwerbsunfähigkeit ist, vereinfacht ausgedrückt, die
durch einen Gesundheitsschaden verursachte Unfähigkeit, durch zu-
mutbare Arbeit Geld zu verdienen (ALFRED MAURER, Bundessozialversi-
cherungsrecht, Basel 1993, S. 140).
5.4 Der Begriff der Invalidität ist demnach nicht nach dem Ausmass
der gesundheitlichen Beeinträchtigung definiert, sondern nach der dar-
aus folgenden Unfähigkeit, Erwerbseinkommen zu erzielen (BGE 110
V 275 E. 4a, 102 V 166) oder sich im bisherigen Aufgabenbereich zu
betätigen. Dabei sind die Erwerbs- bzw. Arbeitsmöglichkeiten nicht nur
im angestammten Beruf bzw. der bisherigen Tätigkeit, sondern – wenn
erforderlich – auch in zumutbaren anderen beruflichen Tätigkeiten
(Verweistätigkeiten) zu prüfen. Der Invaliditätsgrad ist also grundsätz-
lich nach wirtschaftlichen und nicht nach medizinischen Grundsätzen
zu ermitteln. Das heisst, dass es bei der Bemessung der Invalidität
einzig und allein auf die objektiven wirtschaftlichen Folgen der funktio-
nellen Behinderung ankommt, welche nicht unbedingt mit dem vom
Arzt festgelegten Grad der funktionellen Einschränkung übereinstim-
men müssen (BGE 110 V 275; ZAK 1985 S. 459). Trotzdem ist die Ver-
waltung und im Beschwerdefall auch das Gericht auf Unterlagen ange-
wiesen, die der Arzt und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung gestellt haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheits-
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zustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Um-
fang und bezüglich welcher Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig
ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage
für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicher-
ten noch zugemutet werden können (BGE 115 V 134 E. 2, 114 V 314
E. 3c mit Hinweisen; ZAK 1991 S. 319 E. 1c). Die rein wirtschaftlichen
und rechtlichen Beurteilungen, insbesondere im Zusammenhang mit
der Bestimmung der Erwerbsfähigkeit, obliegt dagegen der Verwaltung
und im Beschwerdefall dem Gericht.
5.5 Hinsichtlich der Entstehung des Anspruchs auf eine Invalidenrente
schreibt Art. 29 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2007 gültig
gewesenen Fassung) vor, dass der Rentenanspruch nach Art. 28 IVG
frühestens in dem Zeitpunkt entsteht, in dem die versicherte Person
mindestens zu 40% bleibend erwerbsunfähig bzw. bleibend invalid (vgl.
THOMAS LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, Bern 2003,
§52 N13) geworden ist (Bst. a: Dauerinvalidität) oder während eines
Jahres ohne wesentlichen Unterbruch zu mindestens 40% arbeitsun-
fähig gewesen war (Bst. b: langdauernde Krankheit).
Für die Annahme bleibender Invalidität im Sinne von Art. 29 Abs. 1
Bst. a IVG und Art. 29 IVV ist nach ständiger Rechtsprechung des
EVG die überwiegende Wahrscheinlichkeit erforderlich, dass ein weit-
gehend stabilisierter, im Wesentlichen irreversibler Gesundheitsscha-
den vorliegt, welcher die Erwerbsfähigkeit der versicherten Person vor-
aussichtlich dauernd in rentenbegründendem Ausmass beeinträchti -
gen wird. Als relativ stabilisiert kann ein ausgesprochen labil gewese-
nes Leiden nur dann betrachtet werden, wenn sich sein Charakter
deutlich in der Weise geändert hat, dass vorausgesehen werden kann,
in absehbarer Zeit werde keine praktisch erhebliche Wandlung mehr
erfolgen (BGE 119 V 102 E. 4a mit Hinweisen). Diese Rechtsprechung
führt dazu, dass die Annahme bleibender Invalidität im Rahmen von
Art. 29 IVG Seltenheitswert hat; in Betracht fällt sie etwa bei Amputa -
tionen (ULRICH MEYER-BLASER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum
IVG, Zürich 1997, S. 232 f., mit weiteren Hinweisen). Fehlen die ge-
nannten restriktiven Kriterien, so ist die Frage, wann ein allfälliger
Rentenanspruch entsteht und mithin der Versicherungsfall eintritt, stets
nach Massgabe von Art. 29 Abs. 1 Bst. b IVG zu prüfen. Mit der in die-
ser Bestimmung vorgesehenen Wartezeit von einem Jahr wird eine
Abgrenzung zwischen den Aufgaben der Invalidenversicherung und
denjenigen der sozialen Kranken- und Unfallversicherung bezweckt;
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C-3175/2008
letztere haben während der Wartezeit in erster Linie für den Erwerbs-
ausfall bei Krankheit oder Unfall aufzukommen (BGE 111 V 23 E. 3a).
Nach Art. 29ter IVV liegt ein wesentlicher Unterbruch der Arbeitsunfä-
higkeit im Sinne von Art. 29 Abs. 1 Bst. b IVG vor, wenn die versicherte
Person an mindestens 30 aufeinanderfolgenden Tagen voll arbeitsfähig
war.
5.6 Zu bemerken bleibt, dass aufgrund des im gesamten Sozialversi -
cherungsrecht geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht
ein invalider Versicherter gehalten ist, innert nützlicher Frist Arbeit im
angestammten oder einem anderen Berufs- oder Erwerbszweig zu su-
chen und anzunehmen, soweit sie möglich und zumutbar erscheint
(BGE 113 V 28 E. 4a, 111 V 239 E. 2a). Deshalb ist es am behandeln-
den Arzt bzw. am Vertrauensarzt einer IV-Stelle aus medizinischer
Sicht zu bestimmen, in welchem Ausmass ein Versicherter seine ver-
bliebene Arbeitsfähigkeit bei zumutbarer Tätigkeit und zumutbarem
Einsatz auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt einsetzen kann. Diese
Arbeitsmöglichkeit hat sich der Versicherte anrechnen zu lassen.
5.7 Gemäss Art. 48 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2007 gültig ge-
wesenen Fassung) werden IV-Leistungen lediglich für die zwölf der
Anmeldung vorangehenden Monate ausgerichtet. Zusammenfassend
ist somit im Folgenden vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob
für den Beschwerdeführer zwischen dem 10. April 2005 (ein Jahr vor
Antragstellung) und dem 14. April 2008 (Datum der angefochtenen
Verfügung) ein Anspruch auf eine Invalidenrente bestand oder ein sol -
cher in diesem Zeitraum entstanden ist, und wenn ja, in welchem Aus-
mass.
6.
6.1 Den Akten ist im vorliegenden Fall zu entnehmen, dass der Be-
schwerdeführer bis anfangs November 2005 als Plattenleger und Ma-
gaziner einen vollen Lohn bezogen hatte. Damit kann ihm bis zu die-
sem Zeitpunkt keine rentenrelevante Arbeitsunfähigkeit attestiert wer-
den, zumal aus der Lohnliste des Arbeitgebers mit Ausnahme eines
unfallbedingten Arbeitsunterbruchs von 17 Tagen im Juli 2003 keine
Unterbrüche aus gesundheitlichen Gründen bis zum 7. November
2005 entnommen werden können (act. 18 SVA SG). Vor diesem Zeit-
punkt hat demnach keine erhebliche Arbeitsunfähigkeit vorgelegen.
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C-3175/2008
6.2 Ab dem 8. November 2005 ist der Beschwerdeführer krankge-
schrieben worden. Aktenkundige Leiden mit Einfluss auf dessen Ar-
beitsfähigkeit sind insbesondere ein LWS-Syndrom bei massiver links-
konvexer Skoliose resp. Spondylarthrose L4/5, eine Koxarthrose links,
eine Gelenksubluxation und Pseudoventrolisthesis mit mediorechtssei-
tiger Begleitdiskushernie, sodann ein Klumpfuss links mit Inkongruenz
und Arthrose des oberen Sprunggelenks, massive Lymphödeme bei-
der Unterschenkel sowie einem Senkfuss rechts (vgl. act. 24 und 29
SVA SG). Dabei handelt es sich um labile pathologische Geschehen,
das heisst um Leiden, die sich verbessern oder verschlimmern kön-
nen, so dass ein allfälliger Rentenanspruch erst nach der gesetzli -
chen Wartezeit von einem Jahr entstehen kann, während welchem der
Beschwerdeführer ohne wesentlichen Unterbruch zu mindestens 40%
(vgl. E. 5.5) arbeitsunfähig sein musste (Art. 29 Abs. 1 Bst. b in der bis
zum 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung). Damit kann vor-
liegend frühestens im November 2006 ein Versicherungsfall entstan-
den sein.
6.3 Hinsichtlich des Einflusses der erwähnten Leiden auf die Arbeits-
fähigkeit des Beschwerdeführers ist auf die medizinischen Angaben
abzustellen. Die beigezogenen Ärzte sind sich zwar einig, dass die
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der angestammten
Tätigkeit, die als nicht leichte Tätigkeit zu qualifizieren ist, höchstens
50% betrage (act. 24, 29, 32, 49, 92 SVA SG). Die medizinischen
Beurteilungen divergieren jedoch hinsichtlich dessen Arbeitsfähigkeit
in einer leidensangepassten, leichten Verweisungstätigkeit.
Währenddem nämlich auf der einen Seite der Beschwerdeführer sich
hauptsächlich auf die Angaben des österreichischen Orthopäden Dr.
med. M._______ abstützt, wonach er nur noch halbschichtig leichte
Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung ausüben könne (vgl. act. 24,
62, 65 SVA SG), und weiter darauf hinweist, dass er bei der bisherigen
Arbeitgeberfirma bei 50% Lohn entsprechend seinen körperlichen
Möglichkeiten vollschichtig, das heisst während 8.5 Stunden pro Tag
beschäftigt sei (vgl. act. 14), stellt auf der anderen Seite die Vorinstanz
auf das orthopädische Gutachten von Dr. med. N._______ vom 5.
Januar 2007 ab (vgl. act. 29 SVA SG), welcher davon ausgeht, dass
dem Beschwerdeführer bei einer leidensadaptierten Tätigkeit zumutbar
sei, eine 80%-ige Leistung zu erbringen. Allerdings hat sich die
Vorinstanz nicht konstant (nur) darauf gestützt, sondern zeigte
während des Verfahrens eine wechselhafte Haltung: zunächst teilte sie
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dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 3. August 2007 mit, dass
aufgrund der zumutbaren 80%-igen Leistung in einer leichten Verwei-
sungstätigkeit ein Invaliditätsgrad von 26% berechnet worden sei, wel-
cher keinen Anspruch auf eine Invalidenrente begründe; sodann ist der
RAD-Arzt Dr. med. O._______ zum Schluss gelangt, dass die ausge-
prägten Lymphödeme das Ausmass der Arbeitsfähigkeit in einer ange-
passten Tätigkeit um 10% auf 70% senken würden, worauf die Vorin-
stanz die angefochtene Verfügung vom 14. April 2008 erliess, mit wel -
cher sie dem Beschwerdeführer eine Viertelsrente zusprach (mit ei-
nem Invaliditätsgrad von 40%); anschliessend kam sie im Rahmen der
Vernehmlassung darauf zurück und beantragte, im Sinne einer refor-
matio in peius, dass festzustellen sei, dass der Beschwerdeführer
doch keinen Anspruch auf eine Invalidenrente habe, da sich sein Ge-
sundheitszustand seit dem Gutachten von Dr. med. N._______ nicht
verschlechtert habe, zumal er seit 1982 an Lymphödemen leide und
trotzdem bis 2005 voll gearbeitet habe.
7.
7.1 Für die Beurteilung, ob in casu beim Beschwerdeführer eine Ar-
beitsunfähigkeit vorliegt, welche zu einem rentenberechtigenden Inva-
liditätsgrad führt, ist der Richter, wie bereits ausgeführt wurde, auf die
ärztlichen Gutachten und Berichte angewiesen. Bezüglich des Beweis-
wertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die
streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen be-
ruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der
Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der
medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizini-
schen Situation einleuchtet, und ob die Schlussfolgerungen der Exper-
ten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist somit
grundsätzlich weder die Herkunft des Beweismittels noch die Bezeich-
nung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als
Bericht oder als Gutachten. Bei einander widersprechenden medizini-
schen Berichten darf das Gericht den Prozess nicht erledigen, ohne
das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben,
warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These
abstellt (vgl. dazu Urteil des EVG I 268/2005 E. 1.2 vom 26. Januar
2006, BGE 125 V 352 E. 3a). Die Rechtsprechung erachtet es mit dem
Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für
die Beweiswürdigung in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer
Berichte und Gutachten aufzustellen (BGE 125 V 352 E. 3b; AHI 2001
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S. 114 E. 3b). Berichte der behandelnden Ärzte etwa sind aufgrund de-
ren auftragsrechtlicher Vertrauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt
zu würdigen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Dies gilt für den allgemein
praktizierenden Hausarzt wie auch den behandelnden Spezialarzt (Ur-
teil des EVG I 655/05 E. 5.4 vom 20. März 2006).
7.2 Erforderlich ist im Sozialversicherungsrecht grundsätzlich der Be-
weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Dieser Grad über-
steigt einerseits die Annahme einer blossen Möglichkeit bzw. einer Hy-
pothese und liegt andererseits unter demjenigen der strikten Annahme
der zu beweisenden Tatsache. Die Wahrscheinlichkeit ist insoweit
überwiegend, als der begründeten Überzeugung keine konkreten Ein-
wände entgegenstehen (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, Zürich 2003,
Art. 43 Rz. 23; THOMAS LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungs-
rechts, Bern 2003, § 68, Rz. 43 ff).
7.3 Im vorliegenden Fall liegen ärztliche Berichte vor, welche im We-
sentlichen in der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdefüh-
rers in einer leidensangepassten Verweisungstätigkeit wie aufgezeigt
entscheidend divergieren. Selbst die Vorinstanz war nicht konstant in
der Festlegung dieser reduzierten Arbeitsfähigkeit. So ging sie, wie be-
reits gesagt, zunächst von einer 80%-igen Arbeitsfähigkeit des Be-
schwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit mit einem Invaliditäts-
grad von 26% aus, gewährte ihm dann aber trotzdem eine
Viertelsrente (Invaliditätsgrad 40%) und kam schliesslich mit ihrer
Vernehmlassung auf ihre ursprüngliche Beurteilung zurück (vgl. E.
6.3). Angesichts dieser unklaren, zum Teil widersprüchlichen Sachlage
- nicht nur hinsichtlich der Frage des rentenrelevanten Einflusses der
ausgeprägten Lymphödeme auf die Arbeitsfähigkeit, wenngleich diese
für die Vorinstanz im Vordergrund steht - lässt sich für das Gericht
keine überwiegende Wahrscheinlichkeit im Sinne der Rechtsprechung
für die eine oder andere These herleiten.
8.
8.1 Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung hat das Gericht, das
den Sachverhalt als ungenügend abgeklärt erachtet, die Wahl, die Sa-
che zur weiteren Beweiserhebung an die Verwaltung zurückzuweisen
oder selber die nötigen Instruktionen vorzunehmen (ZAK 1987 S. 264
E. 2a). Bei festgestellter Abklärungsbedürftigkeit verletzt die Rückwei -
sung der Sache an die Verwaltung als solche weder den Untersu-
chungsgrundsatz noch das Gebot eines einfachen und raschen Verfah-
Seite 17
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rens. Anders verhielte es sich nur dann, wenn die Rückweisung an die
Verwaltung einer Verweigerung des gerichtlichen Rechtsschutzes
gleichkäme (beispielsweise dann, wenn aufgrund besonderer Gege-
benheiten nur ein Gerichtsgutachten bzw. andere gerichtliche Beweis-
massnahmen geeignet wären, zur Abklärung des Sachverhalts beizu-
tragen), oder wenn die Rückweisung nach den konkreten Umständen
als unverhältnismässig bezeichnet werden müsste (BGE 122 V 163 E.
1d). Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, die der Rückweisung der
Sache zur weiteren Abklärung des Gesundheitszustandes des
Beschwerdeführers an die IV-Stelle entgegenstehen würden. Unter
diesen Umständen ist auf die Rüge des Beschwerdeführers, der von
der Vorinstanz vorgenommene Erwerbsvergleich sei nicht rechtmässig,
vorliegend nicht einzugehen.
8.2 Die Beschwerde ist somit insofern teilweise gutzuheissen, als die
angefochtene Verfügung vom 14. April 2008 aufzuheben und die Sa-
che zur weiteren Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die
IV-Stelle zurückzuweisen ist. Die IV-Stelle wird angewiesen, ein umfas-
sendes, multidisziplinäres (insbesondere orthopädisches und angiolo-
gisches) Gutachten einzuholen, welches - ausgehend von den bereits
in der Schweiz und in Österreich im Jahre 2007 durchgeführten – ein
abschliessendes Gesundheitsbild des Beschwerdeführers für den Zeit-
raum zwischen November 2005 und - vor allem - bis April 2008 zeigt;
dabei wird auch die Frage zu prüfen sein, ob in diesem Zeitraum eine
Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten ist. Ansch-
liessend ist eine neue Verfügung zu erlassen.
9.
9.1 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 63 VwVG) und
der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.--
wird ihm zurückerstattet.
9.2 Dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer wird zu Lasten der
Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- zugesprochen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägung 8.2 teilweise gutgeheis -
sen und die Sache zur Feststellung des Sachverhalts und zum Erlass
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einer neuen Verfügung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zu-
rückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und der vom Beschwer-
deführer einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 400.-- wird ihm zurück-
erstattet.
3.
Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteient-
schädigung von Fr. 2'000.-- zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Alberto Meuli Jean-Marc Wichser
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und
die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
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Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat,
beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
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