Abtei lung III
C-3179/2006
{T 0/2}
Urteil vom 6. März 2007
Mitwirkung: Richter Frölicher; Richter Parrino; Richter Peterli;
Gerichtsschreiberin Fankhauser.
Firma B._______ AG
Beschwerdeführerin,
gegen
SUVA Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, Postfach
4358, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Unterstellung SUVA (Einspracheentscheid vom 14.2.2006).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Die 1990 gegründete B._______ AG mit Sitz in A._______ führt gemäss
Handelsregister einen Betrieb, der sich mit dem Kauf, der Produktion, der
Zusammenstellung, dem Vertrieb und dem Verkauf von Elektronik-
produkten aller Art sowie verwandter Produkte befasst. Sie ist auf die
Entwicklung, die Produktion und den Vertrieb von Detektoren im Bereich
Sicherheits- und Verkehrsregelungsanlagen spezialisiert.
B. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2005 unterstellte die SUVA die B._______
AG per 1. Januar 2006 ihrem Tätigkeitsbereich und reihte sie in den
Prämientarif ein.
C. Gegen die Unterstellung unter die SUVA erhob die B._______ AG am
23. November 2005 Einsprache, welche mit Entscheid vom 14. Februar
2006 abgewiesen wurde. Die SUVA unterstrich, dass die B._______ AG
technische Vorbereitungs- und Überwachungsarbeiten von Betrieben
ausführe, welche der SUVA unterstellt seien. Weiter bestätigte die SUVA
die ebenfalls kritisierte Einreihung in die Prämientarife der Berufs- und
Nichtberufsunfallversicherung. Für das Einspracheverfahren war am
2. Dezember 2005 die aufschiebende Wirkung erteilt worden, mit der
Folge, dass die Unfallversicherung weiterhin bei einem privaten
Unfallversicherer durchgeführt werden konnte.
D. Am 13. März 2006 erhob die B._______ AG gegen diesen Einsprache-
entscheid Beschwerde vor der damals zuständigen eidgenössischen
Rekurskommission für die Unfallversicherung (nachfolgend Rekurs-
kommission UV). Sie beantragt die Feststellung, dass sie nicht dem
Tätigkeitsbereich der SUVA zu unterstellen sei. Zur Begründung verweist
sie darauf, dass ihr Betrieb keine technischen Planungen ausführe und
auch keine Metalle oder Kunststoffe maschinell bearbeite. Ihre Arbeit
bestehe in der Entwicklung von Geräten. Für den Fall der Unterstellung
beantragt die B._______ AG die Aufteilung in einen gegliederten Betrieb,
bei dem nur die Mitarbeiter, welche die Produkte entwickeln, der SUVA zu
unterstellen seien. Betreffend die Höhe der verfügten Prämie verlangt sie
die detaillierte Erläuterung der Prämiensysteme.
E. Nach Eingang des mit Präsidialverfügung vom 23. März 2006 auf
Fr. 2'000.-- festgesetzten Kostenvorschusses reichte die SUVA am
29. Juni 2006 ihre Antwort zur Beschwerde ein und beantragte deren
kostenfällige Abweisung betreffend die Unterstellung und die Gegen-
standslosigkeit betreffend die Frage der Einreihung in den Prämientarif.
Die SUVA führte aus, dass es sich bei der B._______ AG um einen
ungegliederten Betrieb handle. Als Betrieb, der technische Vorbereitungen
ausführe, sei er von Gesetzes wegen der SUVA unterstellt. Als technische
Vorbereitung sei hier die Entwicklung von Detektoren zu qualifizieren. Die
Frage der Einreihung könne hingegen offen bleiben. Infolge der
aufschiebenden Wirkung sei aktuell keine Einreihung erforderlich; es
werde eine neue Prämienfestsetzung erfolgen, sobald die Unterstellung
rechtskräftig sei. Zu diesem Zeitpunkt würden dann die aktuellen
3Betriebsverhältnisse berücksichtigt.
F. Die B._______ AG reichte innert der ihr gesetzten Frist keine
Gegenbemerkungen ein, so dass der Schriftenwechsel am 25. September
2006 geschlossen wurde. Die Rekurskommission UV teilte den Parteien
am 1. Dezember 2006 mit, dass die Angelegenheit am 1. Januar 2007 dem
Bundesverwaltungsgericht übertragen werde.
G. Das Bundesverwaltungsgericht teilte den Parteien am 26. Januar 2007 mit,
die Angelegenheit werde unter der neuen Verfahrensnummer C-3179/2006
an die Hand genommen. Gleichzeitig gab es die Besetzung des Spruch-
körpers der Abteilung III bekannt. Dagegen wurden keine Einwände
erhoben.
H. Die übrigen Elemente des Sachverhalts und die weiteren rechtlichen und
tatsächlichen Vorbringen der Parteien ergeben sich, soweit sie für die
Urteilsfindung von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden rechtlichen
Erwägungen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in
Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Die Schweizerische Unfallver-
sicherungsanstalt (SUVA) ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. e
VGG. Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ist jedoch
unzulässig, wenn ein anderes Bundesgesetz eine kantonale Behörde als
zuständig erklärt (Art. 32 Abs. 2 Bst. b VGG).
1.2 Die sachliche Zuständigkeit zur Beurteilung von Beschwerden gegen
Verfügungen der SUVA wird grundsätzlich durch Art. 1 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG,
SR 832.20) in Verbindung mit Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den
allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1)
geregelt. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig, wenn dies
das Gesetz über die Unfallversicherung ausdrücklich vorsieht. Eine solche
besondere Regelung der Zuständigkeit enthält Art. 109 UVG. Gemäss
Bst. a dieser Bestimmung beurteilt das Bundesverwaltungsgericht - in
Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG - Beschwerden gegen Einsprache-
entscheide über die Zuständigkeit der SUVA zur Versicherung der
Arbeitnehmenden eines Betriebes sowie - nach Bst. b - über die Zuteilung
der Betriebe und der Versicherten zu den Klassen und Stufen der
Prämientarife. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur
Beurteilung der vorliegenden Streitsache ist deshalb zu bejahen, richtet
sich die Beschwerde doch gegen einen Einspracheentscheid über die
Zuständigkeit der SUVA und die Einreihung in den Prämientarif.
41.3 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die
Beurteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen Rekurs- oder
Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten der Departe-
mente hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar
(vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
2.
2.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich (wie schon
vor der Rekurskommission UV) nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz,
soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37
VGG; aArt. 109 Abs. 2 UVG).
2.2 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 49 ff.
VwVG).
2.3 Als von der Unterstellung unter die SUVA direkt betroffener Betrieb hat die
Beschwerdeführerin ein schützenswertes Interesse an der Aufhebung oder
Abänderung des angefochtenen Einspracheentscheids. Sie ist auch
formell beschwert und somit zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1
VwVG).
2.4 Die Beschwerdeführerin kann im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die
Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der
Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Fest-
stellung des Sachverhalts sowie die Unangemessenheit des Entscheids
beanstanden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht muss aber
nur den Entscheid der unteren Instanz überprüfen, es darf sich nicht an
deren Stelle setzen. Wenn die zu überprüfenden Fragen spezifische
technische Kenntnisse erfordern, so muss das Gericht im Übrigen die
Frage der Angemessenheit mit einer gewissen Zurückhaltung überprüfen
(Sozialversicherungsrecht - Rechtsprechung [SVR] 1994 KV Nr. 3 S. 7
E. 3b; BGE 108 V 130 E. 4c/dd). Das Bundesverwaltungsgericht überprüft
ansonsten den angefochtenen Entscheid frei, dies unter Berücksichtigung
der vorgebrachten Rügen. Die Beschwerdeinstanz hat mithin nicht zu
untersuchen, ob sich die angefochtene Verfügung unter schlechthin allen
in Frage kommenden Aspekten als korrekt erweist, sondern untersucht im
Prinzip nur die vorgebrachten Beanstandungen. Von den Verfahrens-
beteiligten nicht aufgeworfene Rechtsfragen werden nur geprüft, wenn
hiezu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten
ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 119 V 347
E. 1a; ALEXANDRA RUMO-JUNGO, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum
Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung,
3. Aufl., Zürich 2003, hiernach: Rechtsprechung UVG, S. 348).
Im vorliegenden Fall ist zu überprüfen, ob die SUVA zu Recht verfügt hat,
dass der Beschwerde führende Betrieb in ihren Tätigkeitsbereich fällt und
demzufolge seine Beschäftigten obligatorisch bei der SUVA gegen Unfall
zu versichern sind.
3. Die Unfallversicherung wird je nach Versichertenkategorien durch die
SUVA oder durch andere zugelassene Versicherer und eine von diesen
5betriebene Ersatzkasse durchgeführt (Art. 58 UVG). Art. 66 Abs. 1 UVG
bestimmt im Rahmen einer abschliessenden und zwingenden (Kranken-
und Unfallversicherung, Rechtsprechung und Verwaltungspraxis [RKUV]
1987 Nr. U 29 S. 427 E. 2b) Auflistung, welche Betriebe von Gesetzes
wegen bei der SUVA versichert sind. Dabei ist in Anwendung der höchst-
instanzlichen Rechtsprechung entscheidend, ob es sich bei einem
Beschwerde führenden Unternehmen um einen gegliederten oder unge-
gliederten Betrieb handelt (BGE 113 V 327 E. 5). Falls ein gegliederter
Betrieb vorliegt, ist das Verhältnis der verschiedenen Betriebsteile
zueinander näher zu untersuchen, um das Ausmass der Unterstellung
festzulegen (vgl. Art. 66 Abs. 2 Bst. a-c UVG in Verbindung mit Art. 88 der
Verordnung über die Unfallversicherung vom 20. Dezember 1982 [UVV,
SR 832.202]). Liegt hingegen ein ungegliederter Betrieb vor und ist eines
(oder mehrere) der in Art. 66 Abs. 1 UVG genannten Unterstellungs-
kriterien erfüllt, erfolgt die Unterstellung direkt aufgrund dieses Merkmals,
wobei das Ausmass einzelner für die Unterstellung ausschlaggebender
Tätigkeiten keine Rolle mehr spielt (vgl. insbesondere RKUV 1999 Nr. U
338 S. 285 ff.; vgl. auch ALEXANDRA RUMO-JUNGO, Rechtsprechung UVG,
S. 307).
3.1 Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
liegt ein ungegliederter Betrieb vor, wenn sich das Unternehmen im
Wesentlichen auf einen einzigen zusammenhängenden Tätigkeitsbereich
beschränkt, dieses somit einen einheitlichen oder vorwiegenden Betriebs-
charakter aufweist und im Wesentlichen nur Arbeiten ausführt, die in den
üblichen Tätigkeitsbereich eines Betriebs dieser Art fallen (RKUV 2004 Nr.
U 498 S. 162 f. E. 4.2 und 4.3; BGE 113 V 327 E. 5b, 113 V 346 E. 3b;
Urteil der Rekurskommission UV vom 18. Juli 2003, Verwaltungspraxis der
Bundesbehörden [VPB] 68.39; ALFRED MAURER, Bundessozialversiche-
rungsrecht, Basel 1993, S. 329).
3.2 Vorliegend sind diese Voraussetzungen erfüllt. Wenn die Beschwerde-
führerin vorbringt, sie sei als gegliederter Betrieb zu betrachten, so
verkennt sie die durch den Gesetzgeber und die Rechtsprechung diesem
Begriff gegebene Bedeutung. Sie begründet insbesondere nicht, weshalb
die Einheitlichkeit des Betriebscharakters zu verneinen wäre.
Gemäss dem Handelsregistereintrag befasst sich die Beschwerdeführerin
mit dem Kauf, der Produktion, der Zusammenstellung, dem Vertrieb und
dem Verkauf von Elektronikprodukten aller Art sowie verwandter Produkte.
Es geht aus den Akten nichts hervor, was darauf schliessen liesse, dass
eine der durch die Beschwerdeführerin ausgeübten Tätigkeiten untypisch
für einen Betrieb ihrer Art wäre. Die von ihr effektiv ausgeführten Arbeiten
(Entwicklung, Produktion und Vertrieb von Detektoren) können als zusam-
mengehörende Tätigkeiten betrachtet werden, womit die Beschwerde-
führerin einen einheitlichen Charakter aufweist. Daran ändert nichts, dass
die Produktion von Zubehör oder Endprodukten an Drittfirmen vergeben
wird. Es handelt sich somit bei der Beschwerdeführerin zweifellos um
einen ungegliederten Betrieb.
64. Es bleibt somit zu prüfen, ob eines der Unterstellungsmerkmale gemäss
Art. 66 Abs. 1 UVG gegeben ist.
4.1 Die SUVA bringt vor, das Beschwerde führende Unternehmen erfülle die
Unterstellungskriterien von Art. 66 Abs. 1 Bst. m UVG in Verbindung mit
Bst. e derselben Bestimmung. Das Erstellen von Plänen und Berech-
nungen schaffe die notwendigen technischen Voraussetzungen für die
Herstellung von Detektoren beziehungsweise von Gehäusen, Leiterplatten
und anderen Teilen. Bei der Herstellung der von der Beschwerdeführerin
entwickelten Detektoren würden zweifellos Metalle und Kunststoffe
maschinell bearbeitet. Eine solche Entwicklungstätigkeit sei als technische
Vorbereitung im Sinne von Art. 66 Abs. 1 Bst. m UVG zu qualifizieren.
Die Beschwerdeführerin stellt sich hingegen auf den Standpunkt, sie habe
weder mit Planung noch mit der Bearbeitung von Metallen und Kunst-
stoffen etwas zu tun. Ihre Tätigkeit bestehe in der Entwicklung, der
Produktion und dem Verkauf von Detektoren.
4.2 Laut Art. 66 Abs. 1 Bst. m UVG sind Betriebe für technische Vorbereitung,
Leitung oder Überwachung von Arbeiten nach den Buchstaben b-l
desselben Artikels der SUVA unterstellt. Darunter befinden sich insbe-
sondere Betriebe, die Metall, Holz, Kork, Kunststoffe, Stein oder Glas
maschinell bearbeiten sowie Giessereien (Art. 66 Abs. 1 Bst. e UVG).
4.2.1 Es ist und wird nicht bestritten, dass die Herstellung der Produkte der
Beschwerdeführerin mit der maschinellen Bearbeitung von Materialien
gemäss Art. 66 Abs. 1 Bst. e UVG verbunden ist und demnach eine
gemäss dieser Bestimmung unterstellungspflichtige Tätigkeit darstellt.
Streitig ist jedoch, ob es sich bei der Beschwerdeführerin um einen Betrieb
für technische Vorbereitung, Leitung oder Überwachung im Sinne von
Art. 66 Abs. 1 Bst. m UVG handelt.
4.2.2 Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat betreffend Betriebe für
technische Vorbereitung, Leitung oder Überwachung eigentliche
technische Büros von den Studienbüros unterschieden. Die technischen
Büros werden obligatorisch der SUVA unterstellt, während sich die
Studienbüros bei den anderen zugelassenen Versicherern gemäss Art. 58
UVG versichern können (RKUV 1988 Nr. U 51 S. 289 E. 4). Nach der
Rechtsprechung befasst sich ein technisches Büro mit konkreten
Ausführungsplänen im Hinblick auf die Realisierung eines bestimmten
Projekts. Bei einem solchen Büro kann es sich insbesondere um ein
Ingenieur- oder Architekturbüro handeln. Im Gegensatz dazu erarbeitet ein
Studienbüro vorwiegend unverbindliche Studien und Berechnungen im
Bereich der Forschung, Entwicklung, Raumplanung usw. Dabei handelt es
sich in erster Linie um Denkmodelle, Leitbilder und Varianten, die der
vorläufigen Orientierung oder als Grundlage für die Entscheidfindung von
Unternehmensleitungen, Behörden oder Kommissionen dienen. Das
Produkt eines Studienbüros kann demzufolge in aller Regel nur mittelbar
verwendet werden, da es konkretisiert und auf die Bedürfnisse eines
bestimmten Auftraggebers zugeschnitten werden muss, damit es in die
Praxis umgesetzt werden kann (RKUV 1988 Nr. U 51 S. 289 E. 4d; siehe
7auch SVR 2006 UV Nr. 21 E. 3.2.1 S. 74).
Der in dieser Rechtsprechung zum Ausdruck gebrachte Gedanke gilt nicht
bloss für Ingenieur- oder Architekturbüros, sondern für sämtliche Betriebe,
welche die technische Vorbereitung, die Leitung oder die Überwachung
der in Art. 66 Abs. 1 Bst. b-l UVG genannten Arbeiten ausführen (vgl. nicht
veröffentlichtes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 92/02
vom 13. September 2002, E. 3, im Bereich der Elektrizitätsversorgung).
4.2.3 Wie bereits ausgeführt, befasst sich die Beschwerdeführerin mit der
Entwicklung, der Produktion und dem Vertrieb von Detektoren. Gemäss
ihren Angaben erstellt sie auch Schaltschemas, mechanische Zeich-
nungen und Layouts, welche ihre Zulieferanten zur Herstellung der
Gehäuse, Leiterplatten etc. benötigten. Die maschinelle Bearbeitung von
Metallen und Kunststoffen werde ausschliesslich extern von Dritten
erledigt. Die Beschwerdeführerin befasst sich zweifellos mit konkreten
Ausführungsplänen im Hinblick auf die Realisierung einzelner bestimmter
Projekte.
Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, sie führe keine technischen
Planungen aus, verkennt sie die Auslegung des Begriffs "technische
Vorbereitung" durch die Rechtsprechung und die massgebliche Diffe-
renzierung zwischen technischem Büro und Studienbüro (siehe E. 4.2.2).
Für die Beantwortung der Frage, ob ein Betrieb technische Vorbereitung
im Sinne von Art. 66 Abs. 1 Bst. m UVG ausführt, ist unerheblich, ob direkt
auf den Produktionsprozess Einfluss genommen wird, technische Anwei-
sungen für den Produktionsablauf erteilt werden beziehungsweise ob die
Produktion an einen Drittbetrieb vergeben wird. Massgebend ist aber, dass
die Beschwerdeführerin keine unverbindlichen Studien oder andere
Grundlagenpapiere erstellt, sondern technische Lösungen für konkrete
Produkte beziehungsweise ein unmittelbar verwendbares Produkt anbietet.
Gemäss der Rechtsprechung des eidgenössischen Versicherungsgerichts
ist es zudem für die Unterstellung in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Bst. m
UVG nicht von Bedeutung, ob die Angestellten den Betriebsgefahren von
Herstellerbetrieben und Werkstätten ausgesetzt sind (RKUV 1988 Nr. U 51
S. 289 E. 4c; siehe auch Urteil U 92/02 vom 13. September 2002 E. 3).
Das Gericht hat in seiner neueren Rechtsprechung ausdrücklich
festgehalten, dass die Frage der Betriebsgefahr aufgrund der mit dem
Inkrafttreten des UVG am 1. Januar 1984 gewandelten Funktion des
Unterstellungsrechts, die nicht mehr sozialer, sondern rein wirtschaftlicher
Natur ist, unerheblich sei (Urteil des Eidgenössischen Versicherungs-
gerichts U 92/02 vom 13. September 2002, E. 3). Dieser Entscheid betrifft
ein Unternehmen, welches einzig mit Hilfe von Computern und reiner
Bürotätigkeit Vorschläge erarbeitet, wie ihre Kunden Energieflüsse am
besten organisieren. Auch in diesem Fall sind die Arbeitnehmenden des
Beschwerde führenden Betriebs nicht der konkreten Betriebsgefahr
derjenigen Unternehmen ausgesetzt, für welche sie Vorbereitungs- und
Überwachungsarbeiten ausführen.
4.2.4 Die Beschwerdeführerin erfüllt somit die Unterstellungsvoraussetzungen
8von Art. 66 Abs. 1 Bst. m in Verbindung mit Art. 66 Abs. 1 Bst. e UVG.
Die Argumentation der Beschwerdeführerin, dass bei einer derartigen
Rechtsprechung auch Ingenieurbüros unter die Versicherungspflicht fielen,
hilft ihr nichts, denn - wie oben ausgeführt - sind diese ebenfalls unterstellt,
soweit sie nicht bloss Studienbüros betreiben. Ebenso kann aus der von
der Beschwerdeführerin vorgebrachten Unterscheidung zwischen Planung
und Entwicklung der Produkte nichts geschlossen werden. Die Beschwer-
deführerin bestreitet damit nicht, dass sie unmittelbar verwendbare
Produkte entwickelt beziehungsweise plant und vertreibt.
Abschliessend kann die Beschwerdeführerin noch darauf hingewiesen
werden, dass das Gesetz die Betriebe als Einheit unter den Tätigkeits-
bereich der SUVA beziehungsweise der Privatversicherer zuweist. Aus-
nahmen gelten bloss für die eingangs genannten gemischten Betriebe
oder unterstellungspflichtigen Hilfs- und Nebenbetriebe, welche dem nicht
unterstellten Hauptbetrieb folgen. Es können von Gesetzes wegen somit
nicht einzelne Personengruppen eines ungegliederten Betriebes der SUVA
zugewiesen werden.
5. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde betreffend die verfügte Unter-
stellung unter die SUVA abzuweisen und der angefochtene Einsprache-
entscheid diesbezüglich zu bestätigen.
6. Streitig ist im Weiteren die Einreihung im Prämientarif. Die Beschwerde-
führerin verlangt, dass ihr die notwendigen Unterlagen der Einreihung
bekannt gegeben werden, eine Überprüfung derselben sei ansonsten nicht
möglich.
Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Stellungnahme vom 29. Juni
2006, die Beschwerde hinsichtlich der Einreihung im Prämientarif als
gegenstandslos zu erklären.
6.1 Die Rechtsprechung erachtet als schutzwürdiges Interesse jedes
praktische oder rechtliche Interesse, welches eine von der Verfügung
betroffene Person an deren Änderung oder Aufhebung geltend machen
kann. Das schutzwürdige Interesse besteht somit im praktischen Nutzen,
den die Gutheissung der Beschwerde dem Verfügungsadressaten ver-
schaffen würde, oder - anders ausgedrückt - im Umstand, einen Nachteil
wirtschaftlicher, ideeller, materieller oder anderweitiger Natur zu vermei-
den, welchen die angefochtene Verfügung mit sich bringen würde (BGE
130 V 560 E. 3.3). Dieses Interesse muss auch noch im Zeitpunkt der
Urteilsfällung gegeben sein, d.h. es muss aktuell sein (BGE 128 II 34 E. 1b
mit Hinweisen, siehe auch BGE 131 II 361 E. 1.2). An einem aktuellen
Interesse fehlt es insbesondere, wenn der Nachteil auch bei Gutheissung
der Beschwerde nicht mehr behoben werden kann (BGE 131 II 670 E. 1.2,
127 III 41 E. 2b). Hat der angefochtene Entscheid bereits vollumfänglich
Wirkung entfaltet, wird das Verfahren gegenstandslos (BGE 123 II 285).
Umgekehrt fehlt das Beschwerdeinteresse, wenn eine Verfügung über-
haupt keine Wirkung mehr entfalten kann.
6.2 Die Unterstellungsverfügung datiert vom 27. Oktober 2005, der sie bestä-
9tigende Einspracheentscheid vom 14. Februar 2006. Mit Schreiben vom
2. Dezember 2005 erteilte die SUVA der Einsprache bis zum Vorliegen
eines rechtskräftigen Entscheids über die Unterstellung aufschiebende
Wirkung (Art. 111 UVG). Das Bundesverwaltungsgericht beziehungsweise
die Rekurskommission UV haben der Beschwerde die aufschiebende Wir-
kung auch nicht wieder entzogen. Demnach gilt auch für das Beschwerde-
verfahren die aufschiebende Wirkung (vgl. Art. 111 UVG und Art. 55
VwVG). Dies führt dazu, dass der angefochtene Entscheid bis zu seiner
Rechtskraft nicht umgesetzt werden kann. Entsprechend wird die Unter-
stellung bis zum Zeitpunkt des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts
nicht vollzogen; der Betrieb, welcher die Unterstellung bestreitet, kann sich
während der Dauer des Verfahrens weiterhin bei seiner vorbestehenden
privaten Versicherungsgesellschaft gegen das Unfallrisiko seiner Mitar-
beitenden versichern lassen.
Gemäss dem Vorgehen der SUVA führt die aufschiebende Wirkung in der
Praxis dazu, dass die eigentliche Erfassung, d.h. die Versicherung des
Unfallrisikos durch die SUVA, auf einen Zeitpunkt nach dem Eintreten der
Rechtskraft des Unterstellungsentscheids festgelegt wird. Bis zu diesem
Zeitpunkt ist der Beschwerde führende Betrieb also nicht bei der SUVA,
sondern bei der entsprechenden privaten Versicherungsgesellschaft ver-
sichert. Die während dieser Zeit eingetretenen Risiken (Unfälle) werden
auch über diese Versicherung abgewickelt und es erfolgt insbesondere
keine Rückabwicklung der Fälle und des Versicherungsverhältnisses (vgl.
Urteil der Rekurskommission UV vom 23. Juli 2004, VPB 69.72 E. 10 mit
Hinweis; vgl. zur Frage der Rückabwicklung auch Urteil des Eidgenös-
sischen Versicherungsgerichts, SVR 2006 UV Nr. 21 U 484/05).
6.3 Für die streitig gemachte Einreihung im Prämientarif für das Jahr 2006
bedeutet dies nun, dass die aus der Einreihung resultierenden Prämien
infolge der Nicht-Rückabwicklung nicht zu bezahlen sein werden. Insofern
besteht kein praktisches Interesse mehr daran, über diese Frage einen
Entscheid zu erwirken. Auch besteht an der Beurteilung dieser Frage kein
hinreichendes öffentliches Interesse, das einen Entscheid selbst ohne das
Erfordernis des aktuellen Interesses rechtfertigen würde, so dass auf diese
Voraussetzung nicht verzichtet werden kann. Entsprechend kann auf eine
solche Rüge nicht eingetreten werden.
6.4 Es stellt sich noch die Frage, ob sich das Bundesverwaltungsgericht zur
künftigen Klassen- und Stufenzuteilung äussern kann.
6.4.1 Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Gericht im Bereich der
Sozialversicherung die Gesetzmässigkeit der Verwaltungsverfügungen in
der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Verfügungserlasses
gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben,
sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein.
Ausnahmsweise kann das Gericht aus prozessökonomischen Gründen
auch die Verhältnisse nach Erlass der Verfügung in die richterliche
Beurteilung miteinbeziehen und zu deren Rechtswirkungen über den
Verfügungszeitpunkt hinaus verbindlich Stellung beziehen, mithin den das
10
Prozessthema bildenden Streitgegenstand in zeitlicher Hinsicht ausdeh-
nen. Eine solche Ausdehnung des richterlichen Beurteilungszeitraums ist
indessen - analog zu den Voraussetzungen einer sachlichen Ausdehnung
des Verfahrens auf eine ausserhalb des durch die Verfügung bestimmten
Rechtsverhältnisses liegende spruchreife Frage - nur zulässig, wenn der
nach Erlass der Verfügung eingetretene, zu einer neuen rechtlichen
Beurteilung der Streitsache ab jenem Zeitpunkt führende Sachverhalt
hinreichend genau abgeklärt ist und die Verfahrensrechte der Parteien,
insbesondere deren Anspruch auf rechtliches Gehör, respektiert worden
sind (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweisen).
6.4.2 Im vorliegenden Fall wird die SUVA, nachdem die Unterstellung rechts-
kräftig geworden sein wird, von der Beschwerdeführerin auch die Prämien
einverlangen. Diese Prämien werden gemäss dem in diesem Zeitpunkt
geltenden Prämientarif festzusetzen sein. Wann dieser Zeitpunkt eintreten
wird, steht heute noch nicht fest. Dem Gericht ist auch nicht bekannt,
welches der in diesem Zeitpunkt massgebende Sachverhalt sein wird,
können sich doch auch die Betriebsverhältnisse klassen- und einreihungs-
wirksam verändern. Überdies scheint, und hiebei ist auf die Anforderungen
an die Gewährung des rechtlichen Gehörs und die Bekanntgabe der Tarif-
unterlagen (vgl. Art. 27 ATSG) zu verweisen, die Beschwerdeführerin vor-
zubringen, dass sie über die massgebenden Einreihungsgrundsätze nicht
orientiert ist.
Es rechtfertigt sich somit nicht den Beurteilungszeitraum auszudehnen.
6.5 Es kann also nur festgestellt werden, dass betreffend die Zuteilung in die
Klassen und Stufen des Prämientarifs einerseits mittlerweile ein prakti-
sches Interesse an der Überprüfung der verfügten Einreihung für das Jahr
2006 fehlt, andererseits es auch nicht möglich ist, die für einen künftigen
Zeitpunkt geltenden Tarifregeln auf einen noch nicht bestimmbaren Sach-
verhalt anzuwenden.
Praktisch bedeutet dies, dass die SUVA - nach Festsetzung des Zeitpunkts
für die effektive Erfassung der Beschwerdeführerin - über die Einreihung
und Klassenzuteilung neu verfügen und dabei die ordentlichen
Rechtswege eröffnen muss. Diesbezüglich sei darauf hingewiesen, dass
die SUVA dabei ihrer Aufklärungspflicht im Sinne von Art. 27 ATSG
nachzukommen und der Beschwerdeführerin ihr rechtliches Gehör -
insbesondere betreffend die Klassenzuteilung und die Einreihungsregeln
sowie die Berücksichtigung von besonderen Betriebsverhältnissen - zu
gewähren hat (vgl. dazu auch das unveröffentlichte Urteil der Rekurs-
kommission UV vom 21. November 2003, REKU 515/02, E. 4).
7.
7.1 Laut Art. 63 Abs. 1 VwVG sind die Verfahrenskosten der unterliegenden
Partei aufzuerlegen, wobei der geleistete Kostenvorschuss zu berück-
sichtigen ist. Da die Beschwerdeführerin unterlegen ist, hat sie die
Verfahrenskosten zu tragen. Diese bemessen sich nach Umfang und
Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller
Lage der Parteien (vgl. Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 11. Dezember
11
2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Verfahrenskosten sind vorliegend
auf Fr. 2'000.-- festzulegen.
7.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine
Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe
Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde-
gegnerin hat als mit einer öffentlichen Aufgabe betraute Organisation
jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE
sowie BGE 128 V 124 E. 5b).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2000.-- werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Sie werden mit dem Kostenvorschuss von Fr. 2'000.--, bezahlt am
21. April 2006, verrechnet.
3. Dieses Urteil wird eröffnet:
- der Beschwerdeführerin
- der Beschwerdegegnerin
- dem Bundesamt für Gesundheit, Abteilung Unfallversicherung und -ver-
hütung
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Johannes Frölicher Susanne Fankhauser
Rechtsmittelbelehrung
Dieses Urteil kann innert 30 Tagen ab Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilungen, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, angefoch-
ten werden (vgl. Art. 42, 48 und 100 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG], SR 173.110).
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