Abtei lung II I
C-3181/2006 /fas
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 8 . S e p t e m b e r 2 0 0 7
Richter Johannes Frölicher (Vorsitz),
Richterin Franziska Schneider,
Richter Francesco Parrino,
Gerichtsschreiberin Susanne Fankhauser.
X._______ AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
SUVA Schweizerische Unfallversicherungs-Anstalt,
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern,
Vorinstanz.
Unterstellung SUVA (Einspracheentscheid vom
21. März 2006).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-3181/2006
Sachverhalt:
A.
Die X._______ AG, Brenn- und Treibstoffe (nachfolgend: X._______
AG), mit Sitz in C._______ hat gemäss Handelsregistereintrag
namentlich den Zweck des Importes von und des Handels mit Brenn-
und Treibstoffen, technischen Oelen, Fetten und Schmiermitteln, der
Lagerhaltung, des Betriebs eines Tankstellennetzes, der Beteiligung
an gleichartigen oder artverwandten Unternehmen, der Verwertung
von Markenrechten, der Planung, Erstellung, Revision und Reinigung
von Tankanlagen, sowie der Durchführung von Brennerservice und
Entkalkung. Ihre Arbeitnehmenden sind bei der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend SUVA) gegen Berufs- und
Nichtberufsunfälle versichert. Die X._______ AG wird dabei seit
Jahren zusammen mit der D._______ AG in den Prämientarif für die
Berufs- und Nichtberufsunfallversicherung eingereiht.
B.
Im Rahmen von zwei, die Prämieneinreihungen des Jahres 2005
betreffenden Beschwerdeverfahren vor der damals zuständigen
Rekurskommission für die Unfallversicherung (nachfolgend: Rekurs-
kommission UV), welche einerseits durch die X._______ AG
(Verfahren REKU 617/05) wie auch durch die D._______ AG
(Verfahren REKU 613/04) angestrengt worden waren, ergab sich die
Notwendigkeit der Klärung der betrieblichen Verbindungen und
Interdependenzen zwischen der D._______ AG und der X._______
AG. Mit Entscheid vom 10. März 2005 wurde die Beschwerde der
X._______ AG insoweit gutgeheissen, als die Sache zur Neubeur-
teilung der Einreihung an die SUVA zurückgewiesen wurde.
C.
Am 27. Oktober 2005 wurden der X._______ AG die
Versicherungsausweise für die obligatorische Unfallversicherung
zugestellt. Die X._______ AG wurde dabei rückwirkend per 1. Januar
2005 von der D._______ AG getrennt und ihrerseits dem
Tätigkeitsbereich der SUVA unterstellt. Mit Schreiben vom 28.
November 2005 erhob die X._______ AG dagegen fristgerecht
Einsprache und wehrte sich gegen die Unterstellung. Die von der
SUVA unternommenen Versuche, die betrieblichen Verhältnisse
abzuklären, scheiterten mangels Mitwirkung.
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D.
Am 21. Februar 2006 gelangte die X._______ AG an die
Rekurskommission UV und leitete ein Verfahren wegen
Rechtsverweigerung ein (Verfahren REKU 653/06). Dieses Verfahren
wurde mit Verfügung vom 25. April 2006 abgeschrieben, nachdem die
SUVA mit Datum vom 21. März 2006 den Einspracheentscheid
betreffend die streitige Unterstellungsfrage erlassen hatte. Gleichzeitig
entschied die Rekurskommission UV, die Eingabe der
Beschwerdeführerin vom 13. April 2006 als Beschwerde
entgegenzunehmen.
In ihrem Einspracheentscheid hatte die SUVA bestätigt, dass die
X._______ AG für die obligatorische Unfallversicherung ihrer
Arbeitnehmenden der SUVA unterstellt sei. Sie begründete ihren
Entscheide damit, dass die X._______ AG einen Handel mit Lager für
Brenn- und Treibstoffe führe und eine Tankstelle bewirtschafte. Zudem
führe sie gemeinsam mit Partnerfirmen Tankreinigungen und
Tankrevisionen durch. Die gesetzlichen Unterstellungsmerkmale seien
deshalb in mehrfacher Hinsicht erfüllt.
E.
In der als Beschwerde entgegengenommenen Eingabe vom 13. April
2006 bestritt die Beschwerdeführerin, dass die gesetzlichen Voraus-
setzungen zur Unterstellung der X._______ AG erfüllt seien, weil die
Büro- und Kioskangestellten mit den im Gesetz aufgeführten Stoffen
nicht in Berührung kämen.
Am 30 Mai 2006 reichte die X._______ AG eine zusätzliche
Stellungnahme ein. Sie präzisierte, dass sie die Entlassung des
Betriebes aus dem Obligatorium beantrage. Die X._______ AG sei
keine Unternehmung, die Grund- und Feinchemikalien, chemisch-
technische Produkte, Lacke und Farben sowie feuer- und
explosionsgefährliche Stoffe herstelle, im Grossen verwende, lagere
oder transportiere. Bei der X._______ AG werde kein Benzin gelagert
oder umgeschlagen, die Transporte würden direkt ab dem Lager
E._______ durch die D._______ AG durchgeführt. Die X._______ AG
besitze des Übrigen auch keine Tankfahrzeuge. Die Weigerung zur
Zusammenarbeit mit der SUVA wird damit begründet, dass die
Verhältnisse bereits hinlänglich bekannt gewesen seien und im
Rahmen eines laufenden Verfahrens solches auch nicht angebracht
gewesen sei. In Bezug auf die Tätigkeiten der Unternehmungen
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X._______ AG und D._______ AG führt sie aus, dass die Chauffeure
bei der D._______ AG angestellt seien, die X._______ AG befasse
sich in den Räumlichkeiten in C._______, etwa vier Kilometer von der
Tankstelle entfernt, mit vier Angestellten zu Bürozeiten mit rein
administrativen Arbeiten. Weiter beschäftige die X._______ AG
Verkäuferinnen an ihrem Tankstellen-Kiosk. Die Verkäuferinnen seien
nur für den Verkauf im Kiosk zuständig und hätten keine (manuellen
oder technischen) Aufgaben in Zusammenhang mit den Benzintanks.
Am 26. Juli und 9. August 2006 reichte die X._______ AG Unterlagen
ein, aus welchen hervorgeht, dass sie gegen die SUVA eine
Betreibung eingeleitet hat.
F.
Am 14. August 2006 reichte die SUVA ihre Beschwerdeantwort ein. Sie
beantragte die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Ent-
schädigungsfolge. Sie führte aus, dass es sich vorliegend um einen
ungegliederten Betrieb handle. Weiter verwies sie auf die Recht-
sprechung, wonach die Angestellten von Tankstellenshops in den
Tätigkeitsbereich der SUVA fallen würden. Aus der Homepage der
X._______ AG gehe hervor, dass ein Tanklager und eine
Benzintankstelle betrieben würden und die Unternehmung auch
Tankwagen besitze. Aber selbst wenn nur die Angestellten des
Tankstellen-Kiosks für die X._______ AG arbeiten würden, wäre das
Unterstellungsmerkmal erfüllt.
G.
Am 30. August 2006 beantragte die X._______ AG, die Frist zur
Einreichung der Replik sei so lange zu erstrecken, bis die Abrechnung
der ihrer Ansicht nach zu Unrecht eingeforderten Prämien nicht korrekt
erfolgt sei. Sie stellte sich dabei auf den Standpunkt, die
Prämienberechnung beruhe gemäss dem Entscheid der
Rekurskommission UV vom 10. März 2005 auf einer illegalen
Zusammenlegung der Betriebe D._______ AG und X._______ AG und
sei deshalb falsch gewesen.
Mit Zwischenverfügung vom 15. September 2006 wies die Rekurs-
kommission UV das Begehren um Sistierung des Verfahrens ab und
setzte eine weitere Frist zur Einreichung einer Replik. In ihrer Eingabe
vom 17. Oktober 2006 bestätigte die X._______ AG den Antrag auf
Entlassung aus dem Versicherungsobligatorium. Das Büro in
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C._______ befinde sich in einem Einfamilienhaus, weit weg von der
Tankstelle bzw. dem Treibstofflager. An der Tankstelle würden lediglich
zwei Kioskverkäuferinnen und Aushilfen beschäftigt. Andere
Kioskbesitzer müssten ihr Personal nicht bei der SUVA versichern. Die
Tätigkeit einer Kioskverkäuferin bei der X._______ AG unterscheide
sich aber nicht von der Tätigkeit anderer Kioskverkäuferinnen,
insbesondere bestehe kein Unterschied, ob diese nun Zeitungen,
Raucherwaren, Benzin oder Esswaren verkaufe.
Die SUVA verzichtete am 15. November 2006 auf die Einreichung
einer Duplik.
H.
Am 1. Januar 2007 ging das vorliegende Beschwerdeverfahren auf das
Bundesverwaltungsgericht über, welches den Parteien am 16. Februar
2007 mitteilte, die Angelegenheit werde unter der neuen Verfahrens-
nummer C-3181/2006 an die Hand genommen. Gleichzeitig gab es die
Besetzung des Spruchkörpers der Abteilung III bekannt. Dagegen
wurden keine Einwände erhoben.
I.
Am 8. Mai und 4. Juni 2007 reichte die X._______ AG zusätzliche
Eingaben ein, in welchen sie das Vorgehen der SUVA und die
Unterstellung des Betriebes kritisierte.
J.
Die übrigen Elemente des Sachverhalts und die weiteren rechtlichen
und tatsächlichen Vorbringen der Parteien ergeben sich, soweit sie für
die Urteilsfindung von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden
rechtlichen Erwägungen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig
ist, die Beurteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen
Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten
der Departemente hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht
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ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als
Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden.
Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) ist eine Vor-
instanz im Sinne von Art. 33 Bst. e VGG. Die Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht ist jedoch unzulässig, wenn ein anderes
Bundesgesetz eine kantonale Behörde als zuständig erklärt (Art. 32
Abs. 2 Bst. b VGG).
1.3 Die sachliche Zuständigkeit zur Beurteilung von Beschwerden
gegen Verfügungen der SUVA wird grundsätzlich durch Art. 1 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung
(UVG, SR 832.20) in Verbindung mit Art. 58 Abs. 1 des Bundesge-
setzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialver-
sicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) geregelt. Demnach ist das
kantonale Versicherungsgericht zuständig, wenn das Gesetz über die
Unfallversicherung nicht ausdrücklich eine andere Regelung vorsieht.
Eine solche besondere Regelung der Zuständigkeit enthält Art. 109
UVG. Gemäss Bst. a dieser Bestimmung beurteilt das Bundes-
verwaltungsgericht – in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG –
Beschwerden gegen Einspracheentscheide über die Zuständigkeit der
SUVA zur Versicherung der Arbeitnehmenden eines Betriebes. Die
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Beurteilung der
vorliegenden Streitsache ist deshalb zu bejahen, richtet sich die
Beschwerde doch gegen einen Einspracheentscheid über die
Zuständigkeit der SUVA im genannten Sinn.
2.
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (wie schon vor der
Rekurskommission UV) richtet sich nach dem Verwaltungsver-
fahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes
bestimmt (Art. 37 VGG; aArt. 109 Abs. 2 UVG).
2.1 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl.
Art. 49 ff. VwVG), hielt doch die Beschwerdeführerin, nach Erlass der
von ihr im Rechtsverweigerungsverfahren vor der Rekurskommission
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beantragten Entscheidung, in inhaltlicher Sicht an ihrem Antrag fest,
sie sei aus dem Versicherungsobligatorium zu entlassen.
2.2 Als von der Unterstellung unter die SUVA direkt betroffener
Betrieb hat die Beschwerdeführerin ein schützenswertes Interesse an
der Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Einsprache-
entscheids. Sie ist auch formell beschwert und somit zur Beschwerde
legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG).
2.3 Die Beschwerdeführerin kann im Rahmen des Beschwerdever-
fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss-
brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie die Unangemes-
senheit des Entscheids beanstanden (Art. 49 VwVG). Das Bundes-
verwaltungsgericht muss aber nur den Entscheid der unteren Instanz
überprüfen, es darf sich nicht an deren Stelle setzen. Insbesondere
dann, wenn die Ermessensausübung, die Anwendung unbestimmter
Rechtsbegriffe oder die Sachverhaltswürdigung hoch stehende,
spezialisierte technische oder wissenschaftliche Kenntnisse erfordert,
ist eine Zurückhaltung des Bundesverwaltungsgerichts bei der Über-
prüfung vorinstanzlicher Bewertungen angezeigt (vgl. BGE 133 II 35
E. 3.3, 130 II 449 E. 4.1, 126 II 43 E. 4c, 121 II 384 E. 1, 108 V 130
E. 4c/dd; vgl. auch Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB]
67.31 E. 2, 68.133 E. 2.4; Sozialversicherungsrecht – Rechtsprechung
[SVR] 1994 KV Nr. 3 E. 3b; BEATRICE WAGNER PFEIFFER, Zum Verhältnis
von fachtechnischer Beurteilung und rechtlicher Würdigung im Verwal-
tungsverfahren, in: ZSR, NF 116, I. Halbbd., S. 442 f.).
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft ansonsten den angefoch-
tenen Entscheid frei, dies unter Berücksichtigung der vorgebrachten
Rügen. Die Beschwerdeinstanz hat mithin nicht zu untersuchen, ob
sich die angefochtene Verfügung unter schlechthin allen in Frage
kommenden Aspekten als korrekt erweist, sondern untersucht im
Prinzip nur die vorgebrachten Beanstandungen. Von den Verfahrens-
beteiligten nicht aufgeworfene Rechtsfragen werden nur geprüft, wenn
hiezu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten
ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 119 V
347 E. 1a; ALEXANDRA RUMO-JUNGO, Rechtsprechung des Bundesgerichts
zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversiche-
rung, 3. Aufl., Zürich 2003, hiernach: Rechtsprechung UVG, S. 348).
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3.
Streitig und im vorliegenden Verfahren zu prüfen ist, ob die SUVA zu
Recht verfügt hat, dass der Beschwerde führende Betrieb in ihren
Tätigkeitsbereich fällt und demzufolge seine Beschäftigten obligato-
risch bei der SUVA gegen Unfall zu versichern sind.
3.1 Die Unfallversicherung wird je nach Versichertenkategorien durch
die SUVA oder durch andere zugelassene Versicherer und eine von
diesen betriebene Ersatzkasse durchgeführt (Art. 58 UVG). Art. 66
Abs. 1 UVG bestimmt im Rahmen einer abschliessenden und zwingen-
den Auflistung (Kranken- und Unfallversicherung, Rechtsprechung und
Verwaltungspraxis [RKUV] 1987 Nr. U 29 S. 427 E. 2b), welche Betrie-
be von Gesetzes wegen bei der SUVA versichert sind. Dabei ist in
Anwendung der höchstinstanzlichen Rechtsprechung entscheidend,
ob es sich bei einem Beschwerde führenden Unternehmen um einen
gegliederten oder ungegliederten Betrieb handelt (BGE 113 V 327
E. 5). Falls ein gegliederter Betrieb vorliegt, ist das Verhältnis der
verschiedenen Betriebsteile zueinander näher zu untersuchen, um das
Ausmass der Unterstellung festzulegen (vgl. Art. 66 Abs. 2 Bst. a-c
UVG in Verbindung mit Art. 88 der Verordnung über die Unfallver-
sicherung vom 20. Dezember 1982 [UVV, SR 832.202]). Liegt hinge-
gen ein ungegliederter Betrieb vor und ist eines (oder mehrere) der in
Art. 66 Abs. 1 UVG genannten Unterstellungskriterien erfüllt, erfolgt die
Unterstellung direkt aufgrund dieses Merkmals, wobei das Ausmass
einzelner für die Unterstellung ausschlaggebender Tätigkeiten keine
Rolle mehr spielt (vgl. insbesondere RKUV 1999 Nr. U 338 S. 285 ff.;
vgl. auch ALEXANDRA RUMO-JUNGO, Rechtsprechung UVG, S. 307).
3.1.1 Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungs-
gerichts liegt ein ungegliederter Betrieb vor, wenn sich das Unterneh-
men im Wesentlichen auf einen einzigen zusammenhängenden
Tätigkeitsbereich beschränkt, dieses somit einen einheitlichen oder
vorwiegenden Betriebscharakter aufweist und im Wesentlichen nur
Arbeiten ausführt, die in den üblichen Tätigkeitsbereich eines Betriebs
dieser Art fallen (RKUV 2004 Nr. U 498 S. 162 f. E. 4.2 und 4.3; BGE
113 V 327 E. 5b, 113 V 346 E. 3b; Urteil der Rekurskommission UV
vom 18. Juli 2003, VPB 68.39; ALFRED MAURER, Bundessozialversiche-
rungsrecht, Basel 1993, S. 329).
3.1.2 Vorliegend sind diese Voraussetzungen erfüllt: Gemäss dem
Handelsregistereintrag befasst sich die Beschwerdeführerin mit dem
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Import von und dem Handel mit Brenn- und Treibstoffen, technischen
Oelen, Fetten und Schmiermitteln, der Lagerhaltung, dem Betrieb
eines Tankstellennetzes, der Beteiligung an gleichartigen oder artver-
wandten Unternehmen, der Verwertung von Markenrechten, der Pla-
nung, Erstellung, Revision und Reinigung von Tankanlagen, sowie der
Durchführung von Brennerservice und Entkalkung. Daraus ist grund-
sätzlich zu schliessen, dass keine der durch die Beschwerdeführerin
ausgeübten Tätigkeiten untypisch für einen Betrieb ihrer Art wäre. Die
von ihr effektiv ausgeführten Arbeiten (Administration im Zusammen-
hang mit dem oben genannten Betriebszweck und Betrieb eines Tank-
stellenshops) sind jedenfalls als zusammenhängende Tätigkeiten zu
betrachten, womit die Beschwerdeführerin einen einheitlichen Charak-
ter aufweist. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass
das Eidgenössische Versicherungsgericht das Vorliegen eines unge-
gliederten Betriebes bei einem Tankstellenshop, dessen Personal den
Verkauf von Waren des allgemeinen Lebensbedarfs und die Tankstelle
zu betreuen hatte, bejaht hat; zwischen Shop und Tankstelle bestehe
bei diesem Betriebstyp ein enger Zusammenhang, indem sich die
angebotenen Dienstleistungen gegenseitig vervollständigten (RKUV
1999 Nr. U 338 S. 285 E. 4). Dies wurde im Übrigen bei einem Sach-
verhalt so entschieden, bei dem der Zweck des Unternehmens noch
viel mehr durch den Verkauf von Waren charakterisiert war und der
Handel mit Brenn und Treibstoffen bzw. der Betrieb eines Tankstellen-
netzes nicht – wie im vorliegenden Fall – im Betriebszweck enthalten
war. Ohne Bedeutung ist, dass das Verkaufspersonal des Shops nicht
direkt die technische Wartung der Tankstelle übernimmt, sondern
lediglich das Inkasso für die Benzinbezüge vornimmt (vgl. dazu Urteil
der Rekurskommission UV vom 4. Juli 1997, REKU 275/96, E. 4). Wie
das Eidgenössische Versicherungsgericht festgestellt hat, ergibt sich
aus der bei Tankstellenshops beabsichtigten Einheit der Tätigkeit
zwangsläufig, dass die Arbeitnehmer, wenn auch wegen der Selbst-
bedienung durch die Kunden nur in Ausnahmefällen, mit den feuer-
und explosionsgefährlichen Treibstoffen in Kontakt kommen. Es sei
eine wesentliche Aufgabe des Personals, für einen reibungslosen
Ablauf des Benzinverkaufs besorgt zu sein. Ein Gefährdungspotential
sei dieser Arbeit inhärent (RKUV 1999 Nr. U 338 S. 285 E. 4).
Es handelt sich somit bei der Beschwerdeführerin zweifellos um einen
ungegliederten Betrieb.
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3.2 Weiter bleibt zu prüfen, ob eines der Unterstellungsmerkmale
gemäss Art. 66 Abs. 1 UVG gegeben ist.
3.2.1 Im vorliegenden Fall steht die Anwendung von Art. 66 Abs. 1
Bst. f UVG in Verbindung mit Art. 77 Bst. a UVV in Frage. Diese
Bestimmungen haben folgenden Wortlaut:
Art. 66 UVG (Tätigkeitsbereich)
Bei der SUVA sind die Arbeitnehmer folgender Betriebe und Verwaltungen
obligatorisch versichert:
(...)
f. Betriebe, in denen feuer- oder explosionsgefährliche Stoffe oder Stoffe,
die Berufskrankheiten hervorrufen können (Art. 9 Abs. 1) erzeugt, im
Grossen verwendet oder im Grossen gelagert werden;
Art. 77 UVV (Betriebe zur Erzeugung, Verwendung und Lagerung gefährlicher
Stoffe)
Als Betriebe im Sinne von Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe f des Gesetzes, in
denen gefährliche Stoffe erzeugt, im Grossen verwendet oder gelagert
werden, gelten:
a. Betriebe, die Grund- und Feinchemikalien, chemischtechnische Produkte,
Lacke und Farben sowie feuer- und explosionsgefährliche Stoffe her-
stellen, im Grossen verwenden, lagern oder transportieren;
(...)
3.2.2 Treibstoff ist unbestreitbar ein feuer- und explosionsgefährlicher
Stoff. Die Unterstellung unter die SUVA erfolgt jedoch gemäss Art. 66
Abs. 1 Bst. f UVG nur, wenn solche Stoffe "im Grossen" verwendet
oder gelagert werden. Weder das Gesetz noch die Verordnung präzi-
sieren die Menge, die es braucht, damit eine Lagerung oder Verwen-
dung "im Grossen" gegeben ist. Demgegenüber wird beispielsweise
der Unterstellungstatbestand von Art. 66 Abs. 1 Bst. h UVG, betreffend
Handelsbetriebe, die mit Hilfe von Maschinen schwere Waren in gros-
ser Menge lagern, durch die Ausführungsbestimmung (Art. 79 Abs. 2
UVV) konkretisiert: als grosse Menge gilt ein Gesamtgewicht von
mindestens 20 Tonnen ständig gelagerter schwerer Ware. Für den
vorliegenden Fall kann jedenfalls festgestellt werden, dass eine Tank-
stelle über solche Mengen an Treibstoff verfügen muss, welche dieses
Kriterium zweifellos erfüllt (vgl. dazu Urteil der Rekurskommission UV
vom 4. Juli 1997, REKU 275/96, E.6).
Weiter ist festzuhalten, dass der Ausdruck "verwenden" den Warenum-
schlag in all seinen Erscheinungsformen und auch den Wiederverkauf
der betreffenden Substanz in unverändertem Zustand umfasst (vgl.
unveröffentlichter Entscheid des Bundesamtes für Sozialversicherung
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vom 16. Dezember 1991 i.S. P. B.), wobei der Warenumschlag durch
eine Selbstbedienungsanlage auch unter den Begriff Verkauf fallen
muss. Das Gesetz schränkt nämlich das "Verwenden" nicht in der
Hinsicht ein, als dies durch das Personal direkt selbst vorgenommen
werden müsste, womit auch die Zuhilfenahme von technischen
Hilfsmitteln (wie z.B. einer automatischen Abfüllanlage) in diesem
Begriff enthalten ist (vgl. dazu Urteil der Rekurskommission UV vom
4. Juli 1997, REKU 275/96, E.7).
3.2.3 Abschliessend ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen,
dass es nur für die Beurteilung der Frage, ob eine bestimmte Tätigkeit
für eine Betriebsart allgemein branchenüblich ist und somit, ob
überhaupt ein ungegliederter Betrieb vorliegt, auf den überwiegenden
Betriebscharakter des konkreten Unternehmens ankommt. Steht
indessen einmal fest, dass ein ungegliederter Betrieb gegeben ist,
erfolgt die Unterstellung direkt aufgrund des einheitlichen oder
vorwiegenden Betriebscharakters, während bei einem gegliederten
Betrieb vorerst zu prüfen ist, ob die Betriebsteile zueinander im
Verhältnis von Haupt- und Hilfs- bzw. Nebenbetrieben stehen oder ob
eine Mehrzahl von Betriebseinheiten ohne sachlichen Zusammenhang
untereinander vorliegt (BGE 113 V 327 E. 7a). Bei ungegliederten
Betrieben spielt das Ausmass einzelner für die Unterstellung nach
Art. 66 UVG ausschlaggebender Tätigkeiten keine Rolle, weil die
verschiedenen Arbeitsgattungen in diesem Fall begriffsnotwendig nicht
in verschiedenen Betriebseinheiten – im Sinne von Hilfs- und
Nebenbetrieben oder einer Mehrzahl von Betriebseinheiten im
Rahmen eines gemischten Betriebes – getätigt werden, sondern eben
im Rahmen der allgemeinen Betriebsorganisation im Sinne eines
einzigen, zusammenhängenden Tätigkeitsbereichs. Als für die Vollen-
dung des angebotenen Produktes unerlässliche und damit
branchenübliche Vorkehren bilden diese Bestandteil der typischen
Betriebstätigkeit und werden vom Begriff des Betriebscharakters mit
erfasst. Massgebend für die Erfüllung des Unterstellungskriteriums ist
bei einem solchen Betrieb daher nur, dass dieser eine Tätigkeit im
Sinne des Art. 66 Abs. 1 UVG ausübt, nicht jedoch, dass diese
Tätigkeit den überwiegenden Anteil an der Gesamttätigkeit ausmacht
(RKUV 2004 Nr. U 498 S. 159 E. 6.1 mit Hinweisen; vgl. auch RKUV
2005 Nr. U 534 S. 44 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts U 412/06 vom
26. Januar 2007, E. 4.2).
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3.2.4 Die Beschwerdeführerin ist demnach ein Betrieb, der im
Rahmen seiner Tätigkeit mit seinem Personal, wenn auch bloss in
eingeschränkter Art und Weise, mit der Lagerung und dem Verkauf
von Benzin zu tun hat. Dass dies der Fall ist, geht offensichtlich aus
dem Betriebszweck sowie aus der Beschäftigung ihres Personals auf
dem Areal der Tankstelle hervor. Daher ist zu bestätigen, dass die
Beschwerdeführerin als ungegliederter Betrieb im Sinne von Art. 66
Abs. 1 Bst. f UVG dem Versicherungsobligatorium der SUVA unterstellt
ist.
3.3 An diesem Ergebnis vermag auch die Rüge, andere Kioskinhaber
könnten ihr Personal bei der Privatassekuranz versichern, nichts zu
ändern. Der Anspruch auf Rechtsgleichheit gebietet, Gleiches nach
Massgabe der Gleichheit gleich und Ungleiches nach Massgabe der
Ungleichheit ungleich zu behandeln. Das Rechtsgleichheitsgebot
(Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft vom 18. April 1999 [BV], SR 101) wird insbesondere ver-
letzt, wenn gleiche Sachverhalte ohne sachliche Gründe ungleich
behandelt werden (BGE 127 I 202 E. 3f/aa; vgl. auch BGE 133 V 42
E. 3.1).
Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, kann die Annah-
me der Beschwerdeführerin, dass es im Hinblick auf eine Versiche-
rungsunterstellung nicht darauf ankomme, ob das Personal Esswaren
oder Benzin verkaufe, nicht zutreffen. Das massgebende Unterschei-
dungskriterium ist bereits durch das Gesetz vorgegeben (zur Mass-
geblichkeit von Bundesgesetzen vgl. Art. 190 BV) und zweifellos sach-
lich gerechtfertigt. Eine Verletzung der Rechtsgleichheit liegt somit
nicht vor.
3.4 Aus diesen Gründen ist die Beschwerde betreffend die verfügte
Unterstellung unter die SUVA abzuweisen und der angefochtene
Einspracheentscheid zu bestätigen.
4.
4.1 Laut Art. 63 Abs. 1 VwVG sind die Verfahrenskosten der unter-
liegenden Partei aufzuerlegen, wobei der geleistete Kostenvorschuss
zu berücksichtigen ist. Da die Beschwerdeführerin unterlegen ist, hat
sie die Verfahrenskosten zu tragen. Diese bemessen sich nach
Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung
und finanzieller Lage der Parteien (vgl. Art. 2 Abs. 1 des Reglements
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vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Verfah-
renskosten sind vorliegend auf Fr. 2'000.-- festzulegen.
4.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begeh-
ren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhält-
nismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
Die Beschwerdegegnerin hat als mit einer öffentlichen Aufgabe
betraute Organisation jedoch keinen Anspruch auf Parteientschä-
digung (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE sowie BGE 128 V 124 E. 5b).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 2'000.- verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)
- das Bundesamt für Gesundheit, Abteilung Unfallversicherung und
-verhütung
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzender Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Johannes Frölicher Susanne Fankhauser
Seite 13
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
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