Abtei lung II I
C-3181/2007/wij
{T 0/2}
U r t e i l v o m 6 . N o v e m b e r 2 0 0 7
Richter Alberto Meuli (Abteilungspräsident),
Richter Stefan Mesmer, Richter Francesco Parrino,
Gerichtsschreiber Jean-Marc Wichser.
X._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Stiftung Auffangeinrichtung BVG,
Zweigstelle Deutschschweiz, Binzstrasse 15,
Postfach 2855, 8022 Zürich,
Vorinstanz.
Zwangsanschluss.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-3181/2007
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 6. April 2007 ordnete die Stiftung Auffangein-
richtung BVG (nachfolgend die Auffangeinrichtung oder die Vorinstanz)
den rückwirkenden Anschluss von X._______ als Inhaber des Gast-
hauses G._______ in Z._______/BE (nachfolgend der Arbeitgeber
oder der Beschwerdeführer) per 2. März 2004 an, dies unter
Auferlegung von Verfügungskosten in der Höhe von Fr. 450.-- sowie
der Gebühren von Fr. 375.--. Als Begründung führte die
Auffangeinrichtung im Wesentlichen aus, auf Grund der Meldung der
bisherigen Vorsorgeeinrichtung (GastroSocial Pensionskasse, Aarau)
ergebe sich, dass der Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Auflösung des
bisherigen Anschlussvertrages per 2. März 2004 dem Obligatorium
unterstellte Personen beschäftigte und dass ein Ausnahmetatbestand
nicht ersichtlich sei. Der Arbeitgeber habe mit der Auffangeinrichtung
korrespondiert, müsse aber auf Grund ihrer Abklärungen zwangsweise
angeschlossen werden.
B.
Gegen die Anschlussverfügung der Auffangeinrichtung vom 6. April
2007 liess der Arbeitgeber bei der Eidgenössischen Beschwerdekom-
mission der beruflichen Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge
(nachfolgend die Eidg. Beschwerdekommission BVG) Beschwerde er-
heben und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung unter Kosten-
und Entschädigungsfolge beantragen. Dabei machte er im Wesentli-
chen geltend, dass er im April 2004 mit der Betrieblichen Altersvorsor-
geeinrichtung GastroSuisse eine Anschlussvereinbarung per 2. März
2004 abgeschlossen habe und in der Folge bis zur Betriebsaufgabe
Ende Juni 2005 die in Rechnung gestellten Prämien für seine beiden
Angestellten eingezahlt habe. Eine der beiden, Y._______, sei am 3.
April 2004 verunfallt, was von ihm auf Grund einer mündlichen Verein-
barung mit der Vorsorgeeinrichtung dieser bereits in der Lohnliste für
März 2004 gemeldet worden sei. Mit Schreiben vom 25. November
2005 habe die GastroSocial Pensionskasse der GastroSuisse (nach-
folgend die Pensionskasse) jedoch den Anschlussvertrag gekündigt,
da der Unfall zur Zeit des Vertragsabschlusses nicht gemeldet worden
sei, und die einbezahlten Prämien zurückerstattet. Dieses Vorgehen
sei nicht korrekt, denn es sei die Pensionskasse gewesen, welche dem
Beschwerdeführer geraten habe, Y._______ in der Lohnliste für März
2004 als verunfallt zu melden; zudem habe die Pensionskasse die Prä-
mien anstandslos einkassiert, bis der UVG-Versicherer verfügt habe,
dass es sich bei Y._______ nicht um einen Unfall, sondern um eine
Krankheit gehandelt habe, und diese Prämien sodann zurückerstattet,
anstatt sie etwa der Auffangeinrichtung weiterzuleiten. Der Beschwer-
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deführer sei bereit, die von der Pesionskasse zurückerstatteten Prämi-
en der Auffangeinrichtung zu überweisen, weigere sich aber, jegliche
zusätzlichen Kosten, Gebühren oder Zuschläge wie auch Gebühren
für die rückwirkende Rechnungsstellung zu zahlen.
C.
Nachdem die Vorinstanz mit Verfügung vom 18. Mai 2007 die Bezeich-
nung der Beschwerdeinstanz in der Rechtsmittelbelehrung ihrer Verfü-
gung vom 6. April 2007 berichtigt hatte (vgl. act. B 4), beantragte sie
mit Vernehmlassung vom 29. Mai 2007 beim Bundesverwaltungsge-
richt - welches das bei der im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung be-
reits aufgehobenen Eidg. Beschwerdekommission BVG anhängig ge-
machte Verfahren übernommen hatte -, die Beschwerde sei ohne Kos-
ten- und Entschädigungsfolgen teilweise gutzuheissen. Dabei hielt die
Vorinstanz insbesondere fest, dass sie auf die Verfügungs- und Durch-
führungskosten von insgesamt Fr. 825.-- verzichte, nicht jedoch auf die
Kosten für die rückwirkende Rechnungsstellung, da diese auch bei ei-
nem normalen freiwilligen Anschluss fällig geworden wären.
D.
Mit Replik vom 4. Juli 2007 nahm der Beschwerdeführer mit Genugtu-
ung davon Kenntnis, dass die Vorinstanz auf die Kosten und Gebühren
der angefochtenen Verfügung verzichte, hielt jedoch an seiner Be-
schwerde hinsichtlich anderer Mehrkosten wie den Kosten für die
rückwirkende Rechnungsstellung fest, zumal sein Geschäftsbetrieb
am 30. Juni 2005 geschlossen worden sei. Allfällige Beiträge müssten
deshalb sofort wieder an die Begünstigten ausbezahlt werden. Die an-
gefochtene Verfügung sei nach wie vor unter Kosten- und Entschädi-
gungsfolgen aufzuheben.
E.
Mit Duplik vom 8. August 2007 hielt die Vorinstanz an ihrem in der Ver-
nehmlassung vom 29. Mai 2007 gestellten Anträgen fest.
F.
Mit Verfügung vom 15. Oktober 2007 teilte der zuständige Instruktions-
richter des Bundesverwaltungsgerichts dem Beschwerdeführer die Zu-
sammensetzung des Spruchkörpers mit. Es ist bis heute kein Aus-
standsbegehren eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
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(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021). Zu den anfechtbaren Verfügungen gehören jene der Auffang-
einrichtung, zumal diese im Bereiche der beruflichen Vorsorge öffent-
lich-rechtliche Aufgaben des Bundes erfüllt und somit zu den Vorins-
tanzen des Bundesverwaltungsgerichts gehört (Art. 33 lit. h VGG).
Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist in casu nicht gege-
ben (Art. 32 VGG).
2.
Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Ver-
waltungsakt der Auffangeinrichtung vom 6. April 2007, welcher eine
Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VwVG darstellt. Die Beschwerde-
führerin hat frist- und formgerecht (Art. 50 und 52 VwVG) Beschwerde
erhoben. Durch die Verfügung ist sie besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung (Art. 48
Abs. 1 lit. b und c VwVG). Um auf das erhobene Rechtsmittel jedoch
eintreten zu können, bleiben Bestand und Umfang des Streitgegen-
standes zu prüfen.
3.
Der Anfechtungsgegenstand wird durch die angefochtene Verfügung
bestimmt. Davon zu unterscheiden ist der Streitgegenstand. Im
Bereich der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist der Streitge-
genstand das Rechtsverhältnis, welches im Rahmen des durch die
Verfügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes den auf Grund der
Beschwerdebegehren tatsächlich angefochtenen Verfügungsgegen-
stand bildet (BGE 119 Ib 36 E. 1B mit Hinweisen; FRITZ GYGI, Bundes-
verwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 44 ff.)
3.1 Vorliegend hat die Vorinstanz mit der angefochtenen Verfügung
vom 6. April 2007 im Wesentlichen einerseits den Zwangsanschluss
rückwirkend per 2. März 2004 angeordnet (Dispositivziffer 1) und an-
dererseits die damit zusammenhängenden Kosten und Gebühren in
Rechnung gestellt (Dispositivziffer 4).
3.2 Der Beschwerdeführer ficht zwar formell die Verfügung als Ganzes
an, weist jedoch darauf hin, dass er bereit sei, die von der ehemaligen
Pensionskasse zurückerstatteteten Beiträge bei der Vorinstanz einzu-
zahlen, nicht jedoch irgendwelche Kosten, Gebühren, Mehrkosten und
Zuschläge. Daraus kann ohne Weiteres geschlossen werden, dass er
materiell lediglich die Dispositivziffer 4 (Auferlegung der Kosten und
Gebühren von insgesamt Fr. 825.--, welche in direktem Zusammen-
hang mit dem Zwangsanschluss stehen) anficht, was auch einzig den
Streitgegenstand bilden kann. Auf den darüber hinaus gehenden, spe-
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zifischen Antrag des Beschwerdeführers auf Befreiung von der Bezah-
lung von Gebühren für die rückwirkende Rechnungsstellung, Mehrkos-
ten sowie Zuschläge kann demgegenüber nicht eingetreten werden,
da solche Gebühren nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung
bilden.
4.
Hinsichtlich des nun bezeichneten Streitgegenstandes (Kosten und
Gebühren der Verfügung) hat die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung
den Antrag gestellt, dass die Beschwerde teilweise gutzuheissen sei,
da sie nach nochmaliger Durchsicht der Akten beschlossen habe, von
der Erhebung der Verfügungs- und Durchführungskosten von Fr. 825.--
abzusehen. Das Bundesverwaltungsgericht sieht keinen Grund, diesen
Antrag nicht gutzuheissen, zumal er jenem des Beschwerdeführers in
der Beschwerdeschrift entspricht. Die Beschwerde ist deshalb in die-
sem Punkt gutzuheissen.
5.
5.1 Der mehrheitlich unterliegenden Vorinstanz werden entsprechend
Art. 63 Abs. 2 VwVG keine Verfahrenskosten auferlegt.
5.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der
ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf
Begehen eine Entschädigung für erwachsene notwendige und verhält-
nismässig hohe Kosten zusprechen. Dem teilweise obsiegenden, an-
waltlich vertretenen Beschwerdeführer wird deshalb zulasten der Vor-
instanz eine ermässigte Parteientschädigung von Fr. 600.-- zugespro-
chen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, in dem Sinne gut-
geheissen, als Ziffer 4 des Verfügungsdispositivs ersatzlos aufgeho-
ben wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
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3.
Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung
von Fr. 600.-- zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
- dem Bundesamt für Sozialversicherungen
Der Abteilungspräsident: Der Gerichtsschreiber:
Alberto Meuli Jean-Marc Wichser
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und
die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat,
beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
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