Abtei lung II I
C-318/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 4 . M ä r z 2 0 0 9
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richter Andreas Trommer, Richter Bernard Vaudan,
Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer.
H._______,
vertreten durch Frau lic. iur. Carla Schnoz,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Verweigerung einer Einreisebewilligung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-318/2008
Sachverhalt:
A.
Am 9. Oktober 2007 beantragte die aus dem Kosovo stammende
H._______ (geb. 1974, nachfolgend: Gesuchstellerin) bei der Schwei-
zerischen Vertretung in Pristina für sich und ihre beiden Kinder
Y._______ (geb. 2004) und E._______ (geb. 2001) ein Visum für einen
einmonatigen Besuchsaufenthalt bei ihrer Schwester G._______ im
Kanton Graubünden (nachfolgend: Gastgeberin bzw. Beschwerdefüh-
rerin). Nach formloser Verweigerung übermittelte die Auslandvertre-
tung das Gesuch zur Prüfung und zum Entscheid an die Vorinstanz.
B.
Nachdem das Amt für Polizeiwesen und Zivilrecht Graubünden bei der
Gastgeberin weitere Abklärungen veranlasst und an die Vorinstanz
weitergleitet hatte, wies diese die Gesuche um Bewilligung der Einrei-
se mit Verfügung vom 21. Dezember 2007 ab. Dies im Wesentlichen
mit der Begründung, die Gesuchstellerin und ihre Kinder stammten
aus einer Region, aus welcher der Zuwanderungsdruck als Folge der
dort herrschenden wirtschaftlichen und soziokulturellen Verhältnisse
bekanntermassen nach wie vor stark anhalte. Viele ihrer Landsleute
versuchten, ihren Aufenthalt in der Schweiz durch Ausschöpfung sämt-
licher rechtlicher Mittel zu verlängern, um sich so in Umgehung der
bundesrätlichen Begrenzungsmassnahmen eine vermeintlich bessere
Zukunft aufzubauen. Der Gesuchstellerin oblägen im Heimatland we-
der zwingende berufliche noch gesellschaftliche Verpflichtungen und
auch keine familiären Verantwortlichkeiten, welche trotz der allgemei-
nen Verhältnisse Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise bieten
würden. Auch lägen keine Gründe vor, die eine Einreise trotz dieser
Bedenken als zwingend erscheinen liessen.
C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 14. Januar 2008 erhob die Gastgeberin
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragt die Aufhe-
bung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung der Einreisebe-
willigung für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt. Sie macht die
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie
Ermessensmissbrauch geltend und führt dazu im Wesentlichen aus,
sie könne die Meinung der Vorinstanz – die fristgerechte und an-
standslose Wiederausreise sei nicht gesichert – nicht teilen. Die Ge-
suchstellerin sei mit dem Vater der Kinder Y._______ und E._______
verheiratet gewesen. Allerdings sei die Trauung lediglich in der Mo-
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schee erfolgt, eine Ziviltrauung habe nicht stattgefunden. Ihr Mann sei
jedoch am 1. August 2004 verstorben, weswegen die beiden Kinder
eine Rente erhalten würden. Die Gesuchstellerin wohne noch mit ihren
Schwiegereltern zusammen. Der Schwiegervater werde auch von ihr
gepflegt, da er alt und gebrechlich sei. Die Beschwerdeführerin und ihr
Ehemann könnten zudem für die rechtzeitige Ausreise der Gesuchstel-
lerin und ihrer beiden Kinder aus der Schweiz garantieren. Überdies
habe auch eine andere Schwester der Beschwerdeführerin und ein
Bruder ihres Ehemanns nach einem Aufenthalt die Schweiz innert Frist
wieder verlassen. Die Ausreise der Gesuchsteller könne somit als ge-
sichert betrachtet werden.
Der Rechtsmitteleingabe beigelegt waren u.a. Kopien eines Urteils des
Gemeindegerichts Gjakovë, eines Todesscheins vom 29. November
2006, sowie einer Verfügung der Schweizerischen Ausgleichskasse
vom 4. August 2006.
D.
In ihrer Vernehmlassung vom 6. März 2008 spricht sich die Vorinstanz
unter Erläuterung der bisher genannten Gründe für die Abweisung der
Beschwerde aus. Ergänzend hält sie fest, es sei zwar nicht an der
Integrität der Gastgeberin zu zweifeln; diese – wie auch die geltend
gemachten früheren Besuchsaufenthalte von anderen Verwandten –
könnten aber keine Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise der
Gesuchstellerin und deren Kindern bieten.
E.
Die Beschwerdeführerin verzichtete in der Folge auf die Einreichung
einer Replik.
F.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht – un-
ter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen – Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. De-
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zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021),
welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wur-
den. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Verweige-
rung der Einreisebewilligung, welche vom Bundesverwaltungsgericht
endgültig beurteilt werden (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt,
richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach
dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist
einzutreten (Art. 50–52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde
als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Ur-
teils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
3.
Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf
Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie alle anderen Staa-
ten auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Auslän-
dern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Ver-
pflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid
(vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer
vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 133 I 185 E. 2.3 S. 189).
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4.
Am 1. Januar 2008 sind das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sowie die
dazu gehörigen Ausführungsverordnungen (u.a. die Verordnung vom
24. Oktober 2007 über das Einreise- und Visumverfahren [VEV, AS
2007 5537]) in Kraft getreten. In der Volksabstimmung vom 5. Juni
2005 wurde dem Bundesbeschluss vom 17. Dezember 2004 über die
Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwi-
schen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen
und an Dublin (SR 362) zugestimmt. Die entsprechenden Assoziie-
rungsabkommen (darunter das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwi-
schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Uni-
on und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses
Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schen-
gen-Besitzstands [SAA, SR 0.360.268.1]) sind sodann für die Schweiz
am 12. Dezember 2008 definitiv in Kraft getreten. Seitdem ist die
Schweiz verpflichtet, den übernommenen Schengen-Besitzstand anzu-
wenden und umzusetzen, wie u.a. die Bestimmungen zur gemeinsa-
men Visapolitik, auf die verschiedentlich in EG-Rechtsakten verwiesen
wird. Durch die Übernahme des Schengen-Besitzstandes wurden im
AuG entsprechende Anpassungen notwendig (vgl. u.a. Art. 2 Abs. 4
AuG, wonach die Bestimmungen über das Visumverfahren und über
die Ein- und Ausreise nur gelten, sofern das Schengen-Recht keine
abweichenden Bestimmungen enthält). Im Weiteren ist die VEV total
revidiert worden (Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise
und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204], in Kraft seit 12. Dezember
2008). Art. 57 VEV sieht vor, dass hängige Verfahren nach dem neuen,
übergeordneten (Schengen-)Recht fortgeführt werden. Das bedeutet,
dass die Schweiz ungeachtet der übergangsrechtlichen Bestimmung
von Art. 126 Abs. 1 AuG völkerrechtlich verpflichtet ist, auf Verfahren,
die am 12. Dezember 2008 hängig sind, das neue Recht anzuwenden
(zum Vorrang des internationalen Rechts: vgl. BGE 131 II 352 E. 1.3.1
[mit Hinweis auf Rechtsprechung und zitierte Doktrin], 119 V 171 E. 4;
Rainer J. Schweizer, Zur Einleitung: Das Bundesverwaltungsgericht im
System der öffentlich-rechtlichen Rechtspflege des Bundes, in: Bern-
hard Ehrenzeller/Rainer J. Schweizer (Hrsg.), Das Bundesverwaltungs-
gericht: Stellung und Aufgaben, St. Gallen 2008, S. 24).
5.
5.1 Bezüglich der Einreisevoraussetzungen für einen Aufenthalt von
höchstens drei Monaten verweist Art. 2 Abs. 1 VEV auf die Verordnung
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(EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten
der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex [SGK, ABl.
L 105 vom 13.04.2006, S. 1–32]). Art. 5 Abs. 1 SGK präzisiert die Ein-
reisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige. Diese benötigen zur
Einreise ein oder mehrere gültige Reisedokumente und – sofern sie
der Visumspflicht unterliegen – ein gültiges Visum (Bst. a und b). Sie
müssen den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts
belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen
(Bst. c). Im Weiteren dürfen sie nicht im Schengener Informationssys-
tem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine
Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentli-
che Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitglied-
staats darstellen (Bst. d und e).
5.2 Die Einreisevoraussetzungen gemäss Schengener Grenzkodex
entsprechen im Wesentlichen Art. 5 Abs. 1 Bst. a–d AuG. Das in Art. 5
Abs. 1 Bst. c SGK genannte Erfordernis, Zweck und Umstände des ge-
planten Aufenthalts zu belegen, wird in Art. 5 Abs. 1 AuG nicht explizit
erwähnt. Demgegenüber verlangt Art. 5 Abs. 2 AuG, dass im Falle ei-
nes nur vorübergehenden Aufenthalts für die gesicherte Wiederausrei-
se Gewähr zu bieten ist. Dies stellt jedoch kein zusätzliches im natio-
nalen Recht verankertes Erfordernis dar und steht daher nicht im Wi-
derspruch zum Schengener Grenzkodex. Die Angabe des vorüberge-
henden Aufenthaltszwecks stellt nämlich zugleich eine Absichtserklä-
rung dar, nach Erfüllung dieses Zwecks wieder ausreisen zu wollen.
Erfolgen widersprüchliche oder unglaubwürdige Angaben zum Aufent-
haltszweck, so kann daraus der Schluss gezogen werden, dass der je-
weilige Gesuchsteller nicht willens ist, nach Ablauf des geplanten Auf-
enthalts den Schengenraum fristgerecht zu verlassen. In diesem Sinne
äussert sich auch die Gemeinsame Konsularische Instruktion an die
diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen, die
von Berufskonsularbeamten geleitet werden (GKI, ABl. C 326 vom
22.12.2005, S. 1–149), die eine analoge Auslegung vornimmt. Die GKI
verlangt hinsichtlich des Entscheids über den Visumsantrag die Ein-
schätzung des Migrationsrisikos; es muss geprüft werden, "ob der An-
tragsteller die Absicht hat, in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten mit
Hilfe eines zu Touristik-, Studien-, Geschäfts- bzw. zu Familienbe-
suchszwecken ausgestellten Visums einzuwandern und sich dort nie-
derzulassen“ (vgl. ABl. C 326, S. 10). Die laut Art. 5 Abs. 2 SGK zur
Glaubhaftmachung des Aufenthaltszwecks in Frage kommenden Bele-
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ge werden beispielhaft in Anhang I des Schengener Grenzkodex auf-
gelistet.
5.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist somit festzuhalten,
dass die nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK erforderliche Überprüfung des
Aufenthaltszwecks dieselbe Fragestellung aufwirft wie die Überprüfung
des in Art. 5 Abs. 2 AuG genannten Merkmals der gesicherten Wieder-
ausreise. Es kann daher an die bisherige Praxis und Rechtsprechung
bezüglich des letztgenannten Merkmals angeknüpft werden.
6.
Das Schengen-Recht nimmt eine Differenzierung in Bezug auf die Vi-
sumspflicht von Drittstaatsangehörigen vor. Die Verordnung (EG)
Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 (ABl. L 81 vom
21.03.2001, S. 1–7) verweist in Art. 1 Abs. 1 und 2 auf die Anhänge I
und II, welche jeweils eine Liste von Drittländern enthalten. In An-
hang I sind diejenigen Drittstaaten aufgelistet, deren Staatsangehörige
beim Überschreiten der Aussengrenzen der Schengen-Mitgliedstaaten
im Besitz eines Visums sein müssen; Anhang II dagegen führt diejeni-
gen Drittländer auf, deren Staatsangehörige von der Visumspflicht be-
freit sind. Aufgrund ihrer Nationalität unterliegen die Gesuchstellerin
und ihre beiden Kinder damit der Visumspflicht.
7.
7.1 Vorliegend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz unter Berücksichtigung
der Verhältnisse im Herkunftsland und der persönlichen Lebensum-
stände einen ermessensfehlerfreien Entscheid getroffen hat. Dabei
rechtfertigt es sich, Einreisegesuchen von Personen aus Staaten mit
politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen
mit einer gewissen Zurückhaltung zu begegnen, da die persönliche In-
teressenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck ei-
ner zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht.
7.2 Die Gesuchstellerin und ihre beiden Kinder leben im inzwischen
unabhängigen und von der Schweiz als Staat anerkannten Kosovo. Die
Sicherheitslage in dieser Region konnte zwar im Verlaufe der letzten
Jahre weitgehend stabilisiert werden und der Wiederaufbau von Admi-
nistration und Infrastruktur ist unter Beteiligung internationaler Organi-
sationen und Staatengemeinschaften in Gang gekommen. Aus wirt-
schaftlicher Sicht ist es aber trotz grosser internationaler Unterstüt-
zung bisher nicht gelungen, eine Wachstumsdynamik im Kosovo einzu-
leiten; es herrscht wirtschaftliche Stagnation und die Arbeitslosigkeit
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bleibt hartnäckig hoch. So sind mehr als die Hälfte der Erwerbsfähigen
ohne oder zumindest ohne regelmässiges Einkommen. Der Armutsan-
teil der Bevölkerung im Kosovo lag im Jahr 2008 bei 45%; 15% der Ko-
sovaren lebten sogar in extremer Armut (vgl.
org >, Countries > Europe and Central Asia > Kosovo > Overview > Ko-
sovo Brief – December 2008, besucht im März 2009). Der Zuwande-
rungsdruck aus dieser Region ist dementsprechend hoch, was sich
auch in der schweizerischen Asylstatistik widerspiegelt. So stammten
im Jahr 2008 7.8% der Asylsuchenden aus Serbien (inklusive Kosovo).
Diese Region steht damit in der Statistik der Asylgesuche nach Natio-
nen an vierter Stelle (vgl. kommentierte BFM-Asylstatistik 2008, S. 9).
7.3 In Anbetracht der schwierigen Lage im Kosovo und unter Berück-
sichtigung, dass die Bereitschaft, das Heimatland zu verlassen, erfah-
rungsgemäss dort begünstigt wird, wo bereits Verwandte oder Bekann-
te im Ausland leben, ist die Beurteilung der Vorinstanz, die das Risiko
einer nicht fristgerechten Wiederausreise als relativ hoch einschätzte,
nicht zu beanstanden. Es wäre jedoch zu schematisch und nicht halt-
bar, generell und ohne spezifische Anhaltspunkte ausschliesslich auf-
grund der allgemeinen Lage in der Herkunftsregion auf eine nicht hin-
reichend gesicherte Wiederausreise zu schliessen. Die eben genann-
ten Umstände entbinden die Vorinstanz daher nicht von einer einzel-
fallbezogenen Beurteilung. Namentlich können berufliche, gesell-
schaftliche oder familiäre Verpflichtungen die Prognose einer an-
standslosen Wiederausreise begünstigen.
8.
8.1 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine bald 35-jährige
Mutter von zwei minderjährigen Kindern, deren Vater am 1. August
2004 verstarb. Mit diesem Mann sei die Gesuchstellerin verheiratet ge-
wesen, die Trauung sei jedoch lediglich in der Moschee erfolgt; eine Zi-
viltrauung habe nicht stattgefunden. Die Gesuchstellerin habe bereits
vor dem Tod des Ehemanns mit ihren Schwiegereltern zusammenge-
lebt, dies sei auch heute noch so. Da insbesondere der Schwiegerva-
ter alt und gebrechlich sei, bedürfe dieser denn auch der regelmässi-
gen Pflege durch die Gesuchstellerin (vgl. Beschwerde vom 14. Januar
2008). Gerade diese im Kulturkreis der Gesuchstellerin übliche
traditionelle Familienstruktur – die Schwiegertochter lebt als Witwe mit
ihren Kindern im gleichen Haushalt wie ihre Schwiegereltern – lässt
die Pflege der Schwiegereltern bzw. des Schwiegervaters durch die
Gesuchstellerin als familiäre Verpflichtung glaubwürdig erscheinen: So
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hat eine Witwe grundsätzlich das Recht, im Haushalt der Schwiegerel-
tern zu bleiben. Möchte sie den gemeinsamen Haushalt hingegen auf
eigenen Wunsch verlassen, muss sie eine Freigabe von ihren Schwie-
gereltern verlangen (vgl. Schweizerische Flüchlingshilfe [SFH], RAINER
MATTERN, Kosovo – Bedeutung der Tradition im heutigen Kosovo, Bern
2004). Dass der Schwiegervater tatsächlich auf regelmässige Pflege
durch die Gesuchstellerin angewiesen ist, ergibt sich auch aus der
Planung eines lediglich einmonatigen Aufenthalts der Gesuchstellerin
und ihrer Kinder in der Schweiz, wie aus dem Visumantrag vom 9. Ok-
tober 2007 ersichtlich ist.
8.2 Bezüglich der wirtschaftlichen Verhältnisse geht aus den Akten
hervor, dass die Gesuchstellerin arbeitslos ist (vgl. Visumantrag vom
9. Oktober 2007), weshalb nicht von einer beruflichen Verankerung im
Heimatland ausgegangen werden kann. Allerdings macht die Be-
schwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe geltend, die beiden Kin-
der der Gesuchstellerin würden seit dem Tod des Vaters eine Waisen-
rente von monatlich je Fr. 156.- erhalten. Zum Beleg wurde eine Kopie
der entsprechenden Verfügung der Schweizerischen Ausgleichskasse
vom 4. August 2006 eingereicht. Der daraus resultierende Betrag von
jährlich Fr. 3'744.-, welcher sich aus den auf ein Jahr hochgerechneten
Renten beider Kinder ergibt ([2 x Fr. 156.-] x 12), weist denn auch auf
eine gewisse materielle Sicherheit der Gesuchstellerin hin. Verglichen
mit dem durchschnittlichen Jahreseinkommen der im Kosovo Erwerbs-
tätigen, welches bei 900 € (ca. Fr. 1'331.-) liegt (vgl. Bundesamt für
Flüchtlinge, Kosovo – Wirtschaftliche und soziale Lage, März 2004,
S. 1), kann sogar davon ausgegangen werden, die Gesuchstellerin be-
finde sich in einer verhältnismässig guten wirtschaftlichen Situation.
8.3 Auch wenn ein gewisses Risiko für ein missbräuchliches Verhalten
nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann, ergibt sich zusammen-
fassend doch, dass die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse
der Gesuchstellerin hinreichend Gewähr für eine fristgerechte Wieder-
ausreise bieten. An diesem Ergebnis vermag auch der in der Vernehm-
lassung vom 6. März 2008 getätigte Verweis der Vorinstanz, die Abwei-
sung des Begehrens sei in Übereinstimmung mit der Schweizer Aus-
landvertretung ergangen, nichts zu ändern. Denn einerseits ist nicht
ersichtlich, ob die Auslandvertretung bei ihrem formlosen Entscheid
sämtliche Beurteilungsgrundlagen berücksichtigte. Andererseits war
sie auch nicht in Kenntnis der Vorbringen im Beschwerdeverfahren.
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9.
Aufgrund vorgängiger Erwägungen bieten die persönlichen und wirt-
schaftlichen Verhältnisse der Gesuchstellerin durchaus hinreichende
Gewähr für eine gesicherte Wiederausreise. Demzufolge ist festzustel-
len, dass die angefochtene Verfügung den rechtserheblichen Sachver-
halt unrichtig resp. unvollständig festhält und in fehlerhafter Ausübung
des Ermessens ergangen ist (Art. 49 Bst. a und b VwVG). Die Be-
schwerde ist daher gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzu-
heben und die Sache zur neuerlichen Beurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Dabei ist von der Vorinstanz – nebst der letztlich
effektiv gewünschten Aufenthaltsdauer – abzuklären, ob die in Art. 2
Abs. 1 VEV genannten Einreisevoraussetzungen gemäss Schengener
Grenzkodex erfüllt sind oder allenfalls gemäss Art. 2 Abs. 4 VEV aus
humanitären Gründen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit
zu erteilen ist.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind der Beschwerdeführerin kei-
ne Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der geleistete
Kostenvorschuss ist ihr zurückzuerstatten. Es ist ihr ausserdem eine
Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m.
Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 10
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung vom
21. Dezember 2007 wird aufgehoben und die Sache zur neuerlichen
Abklärung und Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und der am 31. Januar
2008 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.- wird zurückerstattet.
3.
Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung
von Fr. 800.- zu entrichten.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben, Beilage: Formular Zahlad-
resse)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour)
- das Amt für Polizeiwesen und Zivilrecht Graubünden in Kopie.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer
Versand:
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