B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-3182/2011
U r t e i l v o m 4 . J u l i 2 0 1 3
Besetzung
Richter Stefan Mesmer (Vorsitz),
Richter Vito Valenti,
Richter Beat Weber,
Gerichtsschreiberin Marisa Graf.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Swissmedic Schweizerisches Heilmittelinstitut,
Hallerstrasse 7, Postfach, 3000 Bern 9,
Vorinstanz.
Gegenstand
Heilmittelrecht, Einfuhr von Arzneimitteln, Verfügung
vom 5. Mai 2011.
C-3182/2011
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Sachverhalt:
A.
Das Zollinspektorat Zürich hielt anfangs 2011 eine an A._______ (im Fol-
genden: Beschwerdeführer) adressierte Sendung an der Grenze zurück,
welche 180 Tabletten des Arzneimittels X._______ ___ mg und 80 Tablet-
ten des Arzneimittels X._______ ___ mg enthielt. Als Absender war die
Firma Q._______, India, angegeben. Mit Schreiben vom 10. Februar
2011 orientierte das Zollinspektorat das Schweizerische Heilmittelinstitut,
Swissmedic (im Folgenden: Institut oder Vorinstanz), über diese Mass-
nahme (Vorakten act. 1).
B.
Mit Vorbescheid vom 8. März 2011 informierte das Institut den Beschwer-
deführer, dass die Sendung zurückgehalten worden sei. Es wies darauf
hin, dass die Einfuhr von in der Schweiz nicht zugelassenen, aber zulas-
sungspflichtigen Arzneimitteln durch Privatpersonen nur in der für den Ei-
gengebrauch erforderlichen kleinen Menge zulässig sei. Eine kleine Men-
ge entspreche bei erektionsfördernden Arzneimitteln maximal 20 Einzel-
dosen. Da die zu importierenden Arzneimittel in der Schweiz nicht zuge-
lassen seien und die zurückgehaltenen 260 Tabletten keine kleine Menge
darstellten, sei die vorgesehene Einfuhr nicht zulässig. Angesichts der
hohen Gesundheitsgefährdung, die von der Anwendung verschreibungs-
pflichtiger Arzneimittel in einem nicht medizinischen und nicht legalen
Umfeld ausgehe, sei beabsichtigt, unter Kostenfolge die Vernichtung der
zurückgehaltenen Sendung anzuordnen. Dem Beschwerdeführer wurde
Gelegenheit gegeben, sich zur vorgesehenen Verwaltungsmassnahme zu
äussern (Vorakten act. 7).
C.
In seiner Eingabe vom 10. April 2011 beantragte der Beschwerdeführer,
die zurückgehaltenen Arzneimittel seien ihm herauszugeben. Er machte
geltend, es sei diskriminierend und zudem entwürdigend (Art. 7 der Bun-
desverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 [BV, SR 101]), da er gezwungen werde, Intimes und Vertrauliches
preiszugeben. Das Vorgehen des Instituts diskriminiere ihn wegen seines
Alters, seines Geschlechts, seiner Lebensform und seiner Behinderung
(Art. 8 BV). Angesichts seines Alters, den Folgen einer schweren Opera-
tion und fortschreitender Erkrankung sei er auf hohe Dosen des zurück-
gehaltenen Medikaments angewiesen, die ihm Positives in einem kleinen
Lebensbereich bewahrten. Er sei aus finanziellen Gründen nicht in der
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Lage, die fraglichen Arzneimittel in der Schweiz zu erwerben und bezweif-
le mangels einer pharmakologischen Analyse der Produkte, dass sie eine
Gesundheitsgefahr für ihn darstellten. Sein Spezialarzt unterstütze seinen
Entschluss, Z._______-haltige Arzneimittel einzusetzen.
D.
Mit Verfügung vom 5. Mai 2011 ordnete das Institut – mit im Wesentlichen
gleicher Begründung wie im Vorbescheid – die Vernichtung der zu-
rückgehaltenen Waren an und auferlegte dem Beschwerdeführer eine
Gebühr in der Höhe von Fr. 300.–. Ergänzend betonte es, den Beschwer-
deführer keineswegs dazu aufgefordert zu haben, Intimes und Vertrauli-
ches preiszugeben. Massgebend seien vorliegend die Bestimmungen des
Heilmittelrechts und nicht die Bundesverfassung. Zudem berechtige auch
ein ärztliches Rezept nicht zum Bezug von Arzneimittelfälschungen über
das Internet.
E.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 2. Juni 2011
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die zurück-
gehaltenen Arzneimittel seien ihm herauszugeben – ohne Kostenauflage
mit Ausnahme allfälliger Zollgebühren.
Zur Begründung seines Antrags machte der Beschwerdeführer im We-
sentlichen geltend, der Bundesverfassung und den Menschenrechten
komme entgegen den Ausführungen der Vorinstanz ein übergeordneter
Status zu. Er habe seit 6 Jahren mit Wissen seines Arztes und seines
Urologen importierte und damit für ihn erschwingliche Z._______-
Produkte angewandt, ohne dass er jemals Probleme gehabt habe. Es
spiele also keine Rolle, ob es sich bei den zurückgehaltenen Arzneimit-
teln um Fälschungen handle. Diese Produkte seien weit weniger gefähr-
lich als das ihm verschriebene Arzneimittel Y._______. Angesichts der
von der Vorinstanz geschilderten hohen Gesundheitsgefahren sei selbst
die tolerierte Einfuhrmenge von 20 Tabletten unverständlich. Die Ausfüh-
rungen des Instituts beruhten ohnehin auf blossen Mutmassungen.
F.
In der Folge reichte der Beschwerdeführer am 8. Juni 2011 eine Be-
schwerdeergänzung ein, in welcher er geltend machte, das Vorgehen der
Vorinstanz verletze die in der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ga-
rantierte Menschenwürde. Das Institut habe ohne jeden Beweis seine In-
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teressen verletzt und zugunsten der Pharmaindustrie entschieden. Zu-
dem habe es das Postgeheimnis sowie generell den Kerngehalt der
Grundrechte verletzt. Eine Mitarbeiterin der Vorinstanz habe zudem in ei-
nem Zeitungsartikel ausgeführt, bei Potenzmitteln sei "keine einzige Be-
lastung festgestellt worden". Ein weiterer Mitarbeiter habe ihm gegenüber
erklärt, der Entscheid sei nur so ausgefallen, weil er diesen in seiner Stel-
lungnahme angegriffen habe.
G.
Am 14. Juni 2011 leistete der Beschwerdeführer den mit Verfügung vom
9. Juni 2011 einverlangten Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 500.–.
H.
In seiner Vernehmlassung vom 15. September 2011 beantragte das Insti-
tut die Abweisung der Beschwerde.
Zur Begründung wies es im Wesentlichen darauf hin, dass es im Rahmen
seiner Gesetzesanwendung die übergeordneten Vorschriften der BV und
des internationalen Rechts durchaus beachte. Art. 20 Abs. 1 des Heilmit-
telgesetzes vom 15. Dezember 2000 (HMG, SR 812.21) schreibe aber
vor, dass verwendungsfertige Arzneimittel grundsätzlich nur dann einge-
führt werden dürften, wenn sie in der Schweiz zugelassen oder nicht zu-
lassungspflichtig seien. Die vorliegend am Zoll zurückgehaltenen Arznei-
mittel seien zulassungspflichtige, aber nicht zugelassene Arzneimittel, die
durch Einzelpersonen nur dann eingeführt werden dürften, wenn eine
Ausnahme gemäss Art. 36 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Oktober 2001
über die Bewilligungen im Arzneimittelbereich (AMBV, SR 812.212.1) ge-
geben sei (Art. 20 Abs. 2 Bst. a HMG). Danach dürften Einzelpersonen
derartige Arzneimittel nur in der für den Eigengebrauch erforderlichen
kleinen Menge einführen, nach ständiger Praxis also in einer Menge, die
dem ordentlichen Medikamentenbedarf für einen Monat entspreche. Vor-
liegend sei diese Menge bei beiden zu importierenden Arzneimitteln klar
überschritten. Diese Grenze sei auf die Bedürfnisse von Touristen abge-
stimmt, was in der Botschaft des Bundesrates zu einem Bundesgesetz
über Arzneimittel und Medizinprodukte vom 1. März 1999 (im Folgenden:
Botschaft HMG; Separatdruck S. 55) klar festgehalten worden sei. Ohne
Bedeutung für die Unzulässigkeit der Einfuhr grösserer Mengen sei das
unbelegte Einverständnis der behandelnden Ärzte.
Weiter hielt das Institut fest, es bestehe ein gewichtiges öffentliches Inte-
resse am Schutz der Gesundheit von Menschen in der Schweiz vor po-
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tentiellen Gefahren, die von Arzneimitteln ausgehen können. Gerade von
zulassungspflichtigen, aber nicht zugelassenen Arzneimitteln gingen er-
hebliche solche Gefahren aus, würden sie doch – anders als durchaus
auch potentiell gefährliche zugelassene Arzneimittel – weder bezüglich ih-
rer Sicherheit, noch der Wirksamkeit und Qualität geprüft (Art. 1 und 10
HMG). Die vorliegend unter Berücksichtigung des Vorsorgeprinzips an-
geordnete Vernichtung der zurückgehaltenen Arzneimittel entspreche
diesem Schutzbedürfnis. Eine mildere Massnahme, etwa die Rücksen-
dung der Ware an den Absender, sei ungenügend.
Für die gesundheitlichen Probleme gebe es in der Schweiz durchaus
auch zugelassene Arzneimittel, so dass dem Beschwerdeführer durch die
angefochtene Verfügung keineswegs eine Behandlung verunmöglicht
werde. Die finanziellen Probleme des Beschwerdeführers bzw. der Um-
stand, dass die medikamentöse Therapie mit Z._______ in der Schweiz
nicht von der obligatorischen Krankenversicherung übernommen werde,
seien für die Frage der Zulässigkeit der Einfuhr irrelevant. Abschliessend
hielt das Institut fest, seine Anordnungen verletzten den Kerngehalt der
Grundrechte des Beschwerdeführers nicht und stellten insbesondere kei-
nen Eingriff in die Menschenwürde und das Diskriminierungsverbot dar.
I.
In seiner Replik vom 22. Oktober 2011 bestätigte der Beschwerdeführer
sinngemäss seinen Beschwerdeantrag und im Wesentlichen auch dessen
Begründung. Er machte erneut geltend, die Gefährlichkeit der zu impor-
tierenden Arzneimittel sei nie bewiesen worden, das Postgeheimnis und
generell der Kerngehalt der Grundrechte seien "allen relativierenden Pa-
ragraphen" übergeordnet und unantastbar und das Vorgehen der Vorin-
stanz stelle eine Erniedrigung seiner Person dar. Zudem stellte er sich auf
den Standpunkt, die Beschlagnahmung und drohende Vernichtung der
zurückgehaltenen Sendung sei unverhältnismässig und willkürlich. Er
wolle die zu importierenden Arzneimittel nur für den Eigengebrauch ver-
wenden und damit nicht etwa Handel treiben, wie das Institut suggeriere.
Die Beschlagnahmung treffe ihn in seiner persönlichen Freiheit. Zudem
schlug der Beschwerdeführer vor, die zurückgehaltene Sendung in 13
Lieferungen aufgeteilt – und damit als kleine Mengen – herauszugeben.
J.
Mit Schreiben vom 3. November 2011 verzichtete das Institut auf die Ein-
reichung einer Duplik, sodass der Schriftenwechsel mit Verfügung vom
8. November 2011 geschlossen werden konnte.
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Seite 6
K.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Beweismittel ist
– soweit entscheidrelevant – in den folgenden Erwägungen näher ein-
zugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Angefochten ist die Verfügung des Instituts vom 5. Mai 2011, mit welcher
angeordnet wurde, dass die an den Beschwerdeführer gerichtete, an der
Grenze zurückgehaltene Sendung mit 180 Tabletten des Arzneimittels
X._______ ___ mg und 80 Tabletten des Arzneimittels X._______ ___ mg
vernichtet werde, und mit welcher dem Beschwerdeführer zudem eine
Verwaltungsgebühr von Fr. 300.– auferlegt wurde.
1.1 Die Zuständigkeit zur Beurteilung der vorliegenden Streitsache richtet
sich nach Art. 31 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32). Danach beurteilt das Ge-
richt insbesondere Beschwerden gegen Verfügungen der Anstalten und
Betriebe des Bundes (Art. 33 Bst. e VGG). Da das Institut eine öffentlich-
rechtliche Anstalt des Bundes bildet (Art. 68 Abs. 2 des Bundesgesetzes
vom 15. Dezember 2000 über Arzneimittel und Medizinprodukte [HMG,
SR 812.21]), die angefochtene Anordnung ohne Zweifel als Verfügung im
Sinne von Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu qualifizieren ist
und zudem keine Ausnahme gemäss Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bun-
desverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zu-
ständig.
1.2 Der Beschwerdeführer, der als Partei am vorinstanzlichen Verfahren
teilgenommen hat, ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat an deren Aufhebung ein schutzwürdiges Interesse (vgl.
Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem der Verfahrenskostenvorschuss fristge-
recht geleistet worden ist, kann auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde eingetreten werden.
2.
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich im Wesent-
lichen nach den Vorschriften des VwVG und des VGG.
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Seite 7
2.1 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt
werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliess-
lich der Überschreitung oder des Missbrauchs von Ermessen), beruhe auf
einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 84 Abs. 1 HMG in Verbindung
mit Art. 49 VwVG).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist nach dem Grundsatz der Rechts-
anwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der
Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch
aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den
angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen,
die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwal-
tungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212).
3.
Umstritten ist im vorliegenden Verfahren im Wesentlichen, ob das Institut
zu Recht die Vernichtung der an den Beschwerdeführer gerichteten, an
der Grenze zurückgehaltenen Sendung mit Z._______-Präparaten ange-
ordnet und diese nicht – wie beantragt – dem Beschwerdeführer heraus-
gegeben hat.
3.1 Arzneimittel sind Produkte chemischen oder biologischen Ursprungs,
die zur medizinischen Einwirkung auf den menschlichen oder tierischen
Organismus bestimmt sind oder angepriesen werden, insbesondere zur
Erkennung, Verhütung oder Behandlung von Krankheiten, Verletzungen
und Behinderungen (Art. 4 Abs. 1 Bst. a HMG). In verwendungsfertiger
Form dürfen sie nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie vom Institut
zugelassen sind – abgesehen von Ausnahmen, die vorliegend nicht von
Belang sind (Art. 9 HMG).
3.1.1 Zulassungspflichtige, aber nicht zugelassene, verwendungsfertige
Arzneimittel dürfen in der Schweiz nicht in Verkehr gebracht werden
(Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 Bst. d und f HMG). Insbe-
sondere ist deren Einfuhr untersagt (Art. 20 Abs. 1 HMG) – soweit nicht
der Bundesrat in einer Verordnung erlaubt, dass solche Arzneimittel in
kleinen Mengen durch Medizinalpersonen oder durch Einzelpersonen für
den Eigengebrauch eingeführt werden dürfen (Art. 20 Abs. 2 HMG).
3.1.2 Von dieser Rechtsetzungsdelegation hat der Bundesrat Gebrauch
gemacht und in Art. 36 Abs. 1 AMBV die Voraussetzungen umschrieben,
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unter denen ausnahmsweise die Einfuhr nicht zugelassener, zulassungs-
pflichtiger Arzneimittel durch Einzelpersonen erlaubt ist. Diese Bestim-
mung hat folgenden Wortlaut:
"Eine Einzelperson darf verwendungsfertige Arzneimittel, die in der Schweiz nicht
zugelassen sind, in der für den Eigengebrauch erforderlichen kleinen Menge ein-
führen."
3.2 Bei den vorliegend vom Zollinspektorat zurückgehaltenen Medika-
menten handelt es sich ohne Zweifel um verwendungsfertige zulas-
sungspflichtige Arzneimittel, was vom Beschwerdeführer nicht bestritten
wird. Unbestritten ist auch, dass die offenbar in Indien hergestellten Arz-
neimittel X._______ ___ mg und ___ mg in der Schweiz nicht zugelassen
sind.
Damit steht als Zwischenergebnis fest, dass die Einfuhr der fraglichen
Ware nach der gesetzlichen und verordnungsmässigen Ordnung nur zu-
lässig wäre, wenn es sich dabei um eine für den Eigengebrauch erfor-
derliche kleine Arzneimittelmenge handeln würde.
4.
Weder Art. 20 Abs. 2 HMG noch Art. 36 Abs. 1 AMBV legen fest, was un-
ter einer kleinen Menge zu verstehen ist. Damit obliegt die Definition dem
Institut als Organ der Rechtsanwendung, wobei ihm ein erheblicher Er-
messensspielraum zukommt, den es pflichtgemäss, unter Berücksich-
tigung des Willens des Gesetz- und Verordnungsgebers und unter Einhal-
tung der verfassungsmässigen Vorgaben wahrzunehmen hat.
4.1
4.1.1 Der Gesetzgeber wollte mit der Beschränkung der ausnahmsweise
zulässigen Einfuhr von Arzneimitteln zum Eigengebrauch auf eine kleine
Menge sicherstellen, dass "Einzelpersonen wie beispielsweise Touristen,
welche ihre Arzneimittel für den Eigengebrauch aus ihrem Herkunftsland
mitnehmen", die von ihnen benötigten Arzneimittel auch dann einführen
können, wenn sie in der Schweiz nicht zugelassen sind. "Auch im gel-
tenden Betäubungsmittelrecht ist vorgesehen, dass kranke Reisende die
benötigten Betäubungsmittel bis zu einem Monatsbedarf ohne Bewilli-
gung ein- und ausführen können" (Botschaft HMG, Separatdruck S. 55).
Der Bundesrat hat zudem betont, der Eigengebrauch müsse im Heilmit-
telbereich "restriktiv ausgelegt werden, um Missbräuchen bei dieser Aus-
nahmeregelung vorzubeugen" (Botschaft HMG, Separatdruck S. 55), was
in den parlamentarischen Debatten unwidersprochen blieb. Entsprechend
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Seite 9
ging er als Verordnungsgeber auch davon aus, die Einfuhr durch Einzel-
personen sei nur in der "für den Eigengebrauch erforderlichen (mithin
sehr kleinen) Menge" zulässig (Erläuternder Bericht vom 30. Juni 2001
zum Entwurf der AMBV, S. 19). Hintergrund dieser Zurückhaltung von
Gesetz- und Verordnungsgeber bildet der in Art. 1 Abs. 1 HMG festgeleg-
te Grundsatz, wonach das Heilmittelrecht zum Schutz der Gesundheit
von Mensch und Tier gewährleisten soll, dass nur qualitativ hoch ste-
hende, sichere und wirksame Heilmittel in Verkehr gebracht werden. Die-
ser gesundheitspolizeiliche Zweck setzt eine behördliche Kontrolle der
Arzneimittel voraus, die nach dem schweizerischen Recht auf dem Sys-
tem der einzelfallweisen behördlichen Zulassung von Präparaten beruht
(Art. 8 ff. HMG). Im Sinne des Vorsorgeprinzips ist daher möglichst zu
verhindern, dass durch die schweizerischen Zulassungsbehörden nicht
geprüfte, potentiell gesundheitsgefährdende Arzneimittel in der Schweiz
in Verkehr kommen (vgl. zum heilmittelrechtlichen Vorsorgeprinzip das
Urteil des Bundesgerichts 2C_407/2009 vom 18. Januar 2010 E. 3.1.1;
VPB 69.97 E.3.3).
4.1.2 Unter Berücksichtigung des gesundheitspolizeilichen Zwecks der
Heilmittelgesetzgebung hielt bereits die Eidgenössische Rekurskommis-
sion für Heilmittel (REKO HM) in ständiger Rechtsprechung dafür, die für
den Eigengebrauch erforderliche Menge im Sinne von Art. 36 Abs. 1
AMBV sei relativ tief anzusetzen und es sei in Anlehnung an die betäu-
bungsmittelrechtlichen Bestimmungen in der Regel von einem Medika-
mentenbedarf für etwa einen Monat auszugehen – in der für das einzu-
führende Präparat empfohlenen maximalen Dosierung (vgl. VPB 69.22
E. 3.1, VPB 70.20 E.3.2; vgl. auch die Entscheide der REKO HM 06.183
vom 27. Oktober 2006 E. 6 oder 06.155 vom 28. Februar 2006 E. 4). Die-
se Rechtsprechung wurde vom Bundesverwaltungsgericht übernommen
und weitergeführt (vgl. etwa die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
[BVGer] C-6050/2008 vom 14. Februar 2011 E. 3.4 ff. und
C-1602/2009 vom 23. Juni 2011 E. 3.3 ff., je mit Hinweisen).
4.1.3 Der monatliche Eigenbedarf bestimmt sich praxisgemäss nach der
für das zu importierende Präparat bzw. ein gleichartiges in der Schweiz
zugelassenes Präparat in der Arzneimittelinformation empfohlenen maxi-
malen Tagesdosis (vgl. Urteil des BVGer C-8707/2010 vom 8. März 2013
E. 4.1, Entscheid REKO HM 05.117 vom 27. Januar 2006,
E. 5.1.1).
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4.2 Die Beschränkung der Einfuhr zulassungspflichtiger, aber nicht zuge-
lassener Arzneimittel zum Eigengebrauch auf die dem üblichen Me-
dikamentenbedarf für etwa einen Monat entsprechende Menge hält sich
an den dargestellten gesetzlichen Rahmen. Sie ist angesichts der poten-
tiellen Gefahren, welche von nicht zugelassenen und damit unzureichend
kontrollierten Arzneimitteln ausgehen können, durchaus erforderlich und
angemessen (vgl. auch das Urteil des BVGer C-3795/2008 vom 30. Ja-
nuar 2009 E. 3.3). Zudem trägt sie dem Umstand Rechnung, dass die
Ermöglichung der Einfuhr zulassungspflichtiger, aber nicht zugelassener
Arzneimittel eine Ausnahme vom generellen Einfuhrverbot gemäss Art. 20
HMG darstellt – und schon aus diesem Grunde restriktiv zu handhaben
ist.
4.3 Gemäss Art. 190 BV ist dieses formell-gesetzliche Einfuhrverbot für
das Bundesverwaltungsgericht massgebend und muss vom Gericht nicht
auf seine Übereinstimmung mit andern Normen der Bundesverfassung
oder des internationalen Rechts überprüft werden. Soweit der Beschwer-
deführer geltend macht, das Einfuhrverbot an sich verletze seine Grund-
bzw. Menschenrechte, kann diese Rüge nicht gehört werden.
4.4 Vorliegend versuchte der Beschwerdeführer, eine Menge von 180
Tabletten des Arzneimittels X._______ ___ mg und 80 Tabletten des Arz-
neimittels X._______ ___ mg einzuführen. Die empfohlene Maximaldosis
für das vergleichbare, in der Schweiz zugelassene Z._______-Präparat
R._______ beträgt ___ mg Z._______ pro Tag (vgl. die Fachinformation
für R._______; , zuletzt besucht am 13. Juni 2013),
so dass die einzuführende Menge insgesamt mindestens 130 Tage des
Eigenbedarfs deckt – also mehr als viermal die Menge, die für die De-
ckung eines Monatsbedarfs erforderlich wäre. Die ohnehin in keiner Wei-
se (etwa durch ein ärztliches Attest) belegte Behauptung des Beschwer-
deführers, sein persönlicher Bedarf sei besonders hoch, ist unbeachtlich,
wird doch gerade für ältere Patienten in der Fachinformation eine eher
tiefere Dosierung empfohlen.
4.5 Damit steht fest, dass die Einfuhr der vorliegend zu beurteilenden
Arzneimittelsendung aufgrund von Art. 20 Abs. 1 HMG verboten und eine
Ausnahme gemäss Art. 36 Abs. 1 AMBV aufgrund der zu importierenden
grösseren Menge nicht gegeben ist. Der versuchte Import erweist sich
damit als rechtswidrig.
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Seite 11
5.
Zu prüfen ist weiter, ob die vom Institut angeordnete Vernichtung der am
Zoll zurückgehaltenen Arzneimittel rechtmässig ist.
5.1 Der Beschwerdeführer erachtet die Vernichtung der Ware als unzu-
lässig und verlangt deren Herausgabe. Falls nicht die gesamte Bestellung
auf einmal freigegeben werden könne, habe das Institut ihm die Ware in
mehreren Tranchen herauszugeben. Er macht geltend, das Vorgehen des
Instituts verletze den Grundsatz der Menschenwürde (Art. 7 BV), das
Diskriminierungsverbot (Art. 8 Abs. 2 BV, vgl. auch Art. 14 EMRK), seinen
Anspruch auf Schutz der Gesundheit (körperliche Unversehrtheit, Art. 10
Abs. 2 BV) sowie das Postgeheimnis (Art 13 BV und Art. 8 Abs. 1 EMRK).
Der Kerngehalt seiner Grundrechte sei verletzt worden. Weiter wirft er
dem Institut sinngemäss vor, willkürlich vorgegangen zu sein, gehe doch
von den fraglichen Arzneimitteln keine schwerwiegende Gefahr für die öf-
fentliche Gesundheit aus. Er sei auch aus finanziellen Gründen darauf
angewiesen, die benötigten Arzneimittel günstiger im Ausland beschaffen
zu können.
Das Institut macht geltend, von den fraglichen Arzneimitteln gehe eine er-
hebliche potentielle Gesundheitsgefahr aus, so dass deren Vernichtung
nicht nur eine geeignete, sondern auch eine angemessene Massnahme
darstelle. Die gerügten Grundrechtsverletzungen – soweit sie überhaupt
vorlägen – lägen im öffentlichen Interesse, basierten auf ausreichenden
gesetzlichen Grundlagen und seien verhältnismässig. Eine Verletzung
des Kerngehalts von Grundrechten liege nicht vor. Die vom Beschwerde-
führer ins Feld geführten finanziellen Nachteile vermöchten die gesund-
heitspolizeilichen Interessen an der Durchsetzung des Heilmittelrechts
und an der Sicherung der öffentlichen Gesundheit nicht zu überwiegen.
5.2 Staatliche Massnahmen bedürfen einer Rechtsgrundlage (Art. 5
Abs. 1 BV), müssen im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig
sein (Art. 5 Abs. 2 BV). Auch Grundrechte können eingeschränkt werden,
wenn hierfür eine genügende gesetzliche Grundlage besteht, wobei
schwerwiegende Einschränkungen grundsätzlich in einem formellen Ge-
setz vorgesehen sein müssen (Art. 36 Abs. 1 BV). Grundrechtseinschrän-
kungen müssen ebenfalls im öffentlichen Interesse liegen oder durch den
Schutz der Grundrechte Dritter gerechtfertigt und darüber hinaus verhält-
nismässig sein (Art. 36 Abs. 2 und 3 BV). Weiter ist der Kerngehalt der
Grundrechte unantastbar (Art. 36 Abs. 4 BV).
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Seite 12
5.2.1 Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung verschiedener Grund-
rechte, die in der Bundesverfassung und teilweise auch in der EMRK ga-
rantiert sind.
5.2.1.1 Von einer Verletzung der Menschenwürde des Beschwerdeführers
durch die Aufforderung des Instituts, sich zu den vorgesehenen Verwal-
tungsmassnahmen zu äussern (Vorbescheid vom 8. März 2011), kann
keine Rede sein. Soweit diesem Grundrecht überhaupt individualrecht-
licher Gehalt zukommt und es nicht als Leitgrundsatz für jegliche Staats-
tätigkeit und als Grundlage sowie als Richtschnur für die Durchsetzung
anderer Grundrechte zu verstehen ist (vgl. JÖRG PAUL MÜLLER/MARKUS
SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008, S.1ff.), dient
es als Auffanggrundrecht dem Schutz vor der Gefährdung elementarer
Persönlichkeitsaspekte durch unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung (vgl. PHILIPPE MASTRONARDI, in: B. Ehrenzeller et al. [Hrsg.], Die
Schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, 2. Auflage, Zürich/
St. Gallen, N. 41 zu Art. 7).
Den Umständen, dass der Beschwerdeführer vom Institut damit konfron-
tiert worden ist, dass die Vernichtung einer an ihn gerichtete Sendung mit
erektionsfördernden Arzneimitteln vorgesehen ist, und dass ihm gestützt
auf Art. 29 VwVG (vgl. auch Art. 29 Abs. 2 BV) Gelegenheit zur Stellung-
nahme gewährt worden ist, kann nicht die Bedeutung einer Missachtung
oder gar Negation seiner Werthaftigkeit als Mensch beigemessen werden
(vgl. hierzu BGE 132 I 49 E. 5.1 mit Hinweis). Das Institut, dessen Mitar-
beitende im Übrigen dem Amtsgeheimnis unterstehen, hat vom Be-
schwerdeführer keineswegs verlangt, dass er höchstpersönliche, intime
Details preisgibt. Vielmehr stand es dem Beschwerdeführer frei, welche
Informationen er zu seiner Entlastung im vorinstanzlichen Verfahren be-
kannt geben wollte, und vermag der Umstand, dass ihm gewisse Informa-
tionen peinlich waren, noch keineswegs eine Verletzung seiner Men-
schenwürde zu begründen. Wer nicht kleine Mengen von zulassungs-
pflichtigen, aber nicht zugelassenen Arzneimitteln einzuführen versucht,
muss damit rechnen, über die Hintergründe des versuchten Imports ge-
genüber der zuständigen Behörde Auskunft erteilen zu müssen.
5.2.1.2 Im Übrigen kann offen bleiben, ob das Vorgehen des Instituts und
insbesondere die angeordnete Vernichtung der einzuführenden Arzneimit-
tel überhaupt zu einer Einschränkung der übrigen genannten Grundrech-
te des Beschwerdeführers geführt haben, sind doch – wie zu zeigen sein
wird – die Eingriffsvoraussetzungen gemäss Art. 36 BV gegeben. Zudem
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Seite 13
ist zu betonen, dass das vom Beschwerdeführer angerufene Postge-
heimnis, soweit es als Recht auf Achtung der Korrespondenz in Art. 8
Abs. 1 EMRK garantiert ist, unter dem ausdrücklichen Vorbehalt abwei-
chender staatlicher Gesetzesbestimmungen zum Schutz der Gesundheit
steht (Art. 8 Abs. 2 EMRK).
5.2.2 Das Institut hat sicherzustellen, dass die Bestimmungen der Heil-
mittelgesetzgebung eingehalten werden. Gemäss Art. 66 Abs. 1 HMG ist
es befugt, diejenigen Verwaltungsmassnahmen zu treffen, welche zum
Vollzug des Gesetzes erforderlich sind. Stellt das Institut im Rahmen der
Marktüberwachung (Art. 58 HMG) oder eine Zollbehörde anlässlich der
Zollabfertigung (Art. 46 AMBV) fest, dass ein eingeführtes oder einzufüh-
rendes Arzneimittel den gesetzlichen Vorschriften widerspricht, so kann
die Zollbehörde die Zurückhaltung der Arzneimittelsendung (Art. 66
Abs. 3 HMG) sowie deren Kontrolle (Art. 100 Abs. 1 Bst. c des Zollgeset-
zes vom 18. März 2005 [ZG, SR 631.0]) anordnen und das Institut kann
anschliessend insbesondere deren Beschlagnahmung, Verwahrung oder
Vernichtung anordnen und allenfalls die Einfuhr verbieten (vgl. Art. 66
Abs. 2 Bst. d und e HMG). Diese Bestimmungen bilden eine ausreichen-
de formell-gesetzliche Grundlage für die Kontrolle von Warenimporten an
der Grenze und die Anordnung von Verwaltungsmassnahmen bei rechts-
widriger Arzneimitteleinfuhr (vgl. VPB 67.93 E. 6.1). Da Art. 66 Abs. 2
Bst. d HMG eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage für die Vernichtung
von nicht dem Heilmittelgesetz entsprechenden Heilmitteln darstellt, bildet
diese Bestimmung auch eine ausreichende Rechtsgrundlage für weniger
weit gehende und im Gesetz nicht ausdrücklich erwähnte Massnahmen
(vgl. das Urteil des BVGer C-1602/2009 vom 23. Juni 2011 E. 4.1.2).
Die genannten formell-gesetzlichen Bestimmungen bilden ohne Zweifel
eine ausreichende Rechtsgrundlage für die Kontrolle und mithin auch
Öffnung von Arzneimittelsendungen und die Anordnung der Vernichtung
von illegal einzuführenden Arzneimitteln.
5.2.3 Das Heilmittelrecht dient dazu, die Gesundheit von Mensch und Tier
dadurch zu schützen, dass nur qualitativ hoch stehende, sichere und
wirksame Heilmittel in Verkehr gebracht werden (Art. 1 Abs. 1 HMG). An
staatlichen Massnahmen, die der Durchsetzung dieses gesundheitspoli-
zeilichen Ziels dienen, besteht ohne Zweifel ein gewichtiges öffentliches
Interesse. Die vorliegend durchgeführte Beschlagnahmung und Kontrolle
der fraglichen Arzneimittelsendung und die verfügte Vernichtung der Me-
dikamente dienen der Durchsetzung dieses Interesses.
C-3182/2011
Seite 14
5.2.4 Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass staatliche
Massnahmen zur Erreichung des im öffentlichen Interesse liegenden
Ziels geeignet, erforderlich sowie angesichts des Eingriffszwecks und der
Eingriffswirkung zumutbar sind (vgl. etwa PIERRE TSCHANNEN/ULRICH
ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern
2009, § 21 Rz. 2 ff., ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, All-
gemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2010, Rz. 586 ff.).
5.2.4.1 Zur Sicherung des gesetzmässigen Zustandes und damit zum
Schutz der öffentlichen Gesundheit ist es angezeigt, Massnahmen anzu-
ordnen, welche die illegale Einfuhr und das Inverkehrbringen zulas-
sungspflichtiger, aber nicht zugelassener und damit behördlich nicht ge-
prüfter Arzneimittel verhindern. Die vorliegend durchgeführte Zurückhal-
tung der Arzneimittelsendung an der Grenze, deren Öffnung und Kontrolle
sowie insbesondere auch die angeordnete Vernichtung der rechtswidrig
einzuführenden Präparate sind geeignet, dieses Ziel zu erreichen – und
somit aus dieser Sicht nicht zu beanstanden.
5.2.4.2 Von der Verwendung nicht zugelassener und daher unkontrol-
lierter Arzneimittel können erhebliche Gesundheitsgefahren ausgehen.
Mangels Durchführung eines Zulassungsverfahrens in der Schweiz kann
insbesondere die Qualität, allenfalls auch die Sicherheit und Wirksamkeit
der Produkte nicht als ausreichend belegt gelten – selbst dann, wenn die-
se im Ausland zugelassen sein sollten, stimmen doch die schweize-
rischen und die ausländischen Zulassungsanforderung nicht überein. Vor-
liegend kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass die ein-
zuführenden Arzneimittel qualitative Mängel aufweisen, was im Lichte des
Vorsorgeprinzips nicht hinzunehmen ist (vgl. E. 4.1.1 hiervor). Um Ver-
hindern zu können, dass grössere Mengen derartiger Arzneimittel per
Post in die Schweiz eingeführt werden, ist die Öffnung zwecks Kontrolle
verdächtiger Sendungen ohne Zweifel erforderlich. Vorliegend steht in
keiner Weise fest, dass die Produkte tatsächlich den Wirkstoff Z._______
in der angegebenen Dosisstärke enthalten, dass ihre Hilfsstoffe den An-
forderungen genügen und keine unzulässigen Verunreinigungen vor-
handen sind. Eine potentielle Gesundheitsgefährdung ist unter diesen
Umständen nicht auszuschliessen. Ohne Bedeutung ist auch in diesem
Zusammenhang, dass das Institut von einer Analyse der Produkte ab-
gesehen hat, geht von ihnen doch auch dann eine erhebliche Gefährdung
aus, wenn ihre Zusammensetzung den Angaben entsprechen sollte. Die
potentielle Gefährlichkeit eines Produktes entsteht nicht erst dann, wenn
sie erkannt wird. Arzneimittel zur Behandlung von Erektionsstörungen mit
C-3182/2011
Seite 15
dem Wirkstoff Z._______, wie etwa das Präparat R._______, sind in der
Schweiz als verschreibungspflichtig zu qualifizieren, da ihre Anwendung
die Gesundheit gefährden kann und eine laufende ärztliche Kontrolle un-
abdingbar ist (Art. 23 ff. HMG, Art. 24 VAM). Angesichts der beträchtli-
chen, sich allein schon aus der Verschreibungspflicht ergebenden Ge-
sundheitsrisiken des zu beurteilenden, Z._______-haltigen Arzneimittels
rechtfertigt sich nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts die
Vernichtung der an der Grenze zurückgehaltenen Arzneimittelsendung
(vgl. etwa die Urteile des BVGer C-6050/2008 vom 14. Februar 2011
E. 4.1.3.2 und C-1281/2007 vom 17. September 2007 E. 2.3).
Mildere Massnahmen sind aufgrund der konkreten Gefahrenlage nicht
zielführend. Insbesondere fällt eine tranchenweise Herausgabe jeweils
einer kleinen Arzneimittelmenge aus Gründen der Verwaltungsökonomie
ausser Betracht (vgl. etwa Urteil des BVGer C-2524/2008 vom 19. Januar
2009, Entscheide der REKO HM 0.089 vom 20. Dezember 2004 und HM
04.083 vom 6. Dezember 2004, E. 4). Das Umpacken von Arzneimitteln
ist nicht Aufgabe des Instituts. Da es zudem laufend Arzneimittelsendun-
gen aus dem Ausland auf ihre Rechtmässigkeit hin zu überprüfen hat,
könnte es ohne unverhältnismässigen Verwaltungsaufwand nicht bei je-
der Sendung die zulässige Menge laufend ausscheiden und freigeben.
Ein derartiges Vorgehen überstiege die Ressourcen des Instituts bei wei-
tem. Zu beachten ist weiter, dass eine den Regeln der Guten Herstel-
lungspraxis (Good Manufacturing Practice, GMP) sowie der Guten Ver-
triebspraxis (Good Distribution Practice, GDP) entsprechende Lagerung
und ein GMP- bzw. GDP-konformes Umpacken der aufzuteilenden Ware
unabdingbar wäre. Hierzu verfügt das Institut weder über geeignete, in-
spizierte Anlagen noch über geschultes Personal und verursachte der
Beizug Dritter zudem unverhältnismässig hohe Kosten (vgl. zum Ganzen
auch das Urteil des BVGer C-6050/2008 vom 14. Februar 2011
E. 4.1.3.2.) Die angeordnete Vernichtung der Arzneimittel erscheint auch
aus dieser Sicht als angemessen.
5.2.4.3 Die zu wahrenden Interessen des Gesundheitsschutzes überwie-
gen die vom Beschwerdeführer geltend gemachten, im Wesentlichen wirt-
schaftlichen Interessen bei weitem, bestehen diese doch in gleicher oder
ähnlicher Weise immer dann, wenn wegen rechtswidriger Arznei-
mitteleinfuhr Verwaltungsmassnahmen angeordnet werden müssen. Es
ist nicht ersichtlich, welche besonderen, unzumutbaren wirtschaftlichen
Nachteile der Beschwerdeführer aufgrund der gesundheitspolizeilich mo-
C-3182/2011
Seite 16
tivierten Vernichtung der fraglichen Präparate erleiden könnte (vgl. dazu
den Entscheid der REKO HM 02.002 vom 10. Oktober 2002 E. 5.b/cc).
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist in diesem Zusam-
menhang festzuhalten, dass er keineswegs aus gesundheitlichen Grün-
den auf die private Einfuhr von nicht zugelassenen Z._______-
Präparaten angewiesen wäre. Vielmehr ist zu betonen, dass in der
Schweiz durchaus medikamentöse Behandlungsalternativen bestehen,
die – insbesondere nach dem nun erfolgten Wegfall des Patentschutzes
von R._______ – aus preislicher Sicht eine adäquate Behandlung des
Beschwerdeführers durchaus ermöglichen. Zudem steht es dem Be-
schwerdeführer frei, bei Bedarf Z._______-Präparate in zulässigen klei-
nen Mengen einzuführen oder allenfalls durch eine Medizinalperson auf-
grund einer Bewilligung gemäss Art. 36 Abs. 2 oder 3 AMBV einführen zu
lassen. Der vom Beschwerdeführer sinngemäss angerufene Anspruch auf
Schutz seiner Gesundheit umfasst keineswegs ein Recht darauf, entge-
gen den gesetzlichen Bestimmungen potentiell gefährliche, nicht zuge-
lassene Arzneimittel in grösseren Mengen importieren zu dürfen.
Gleiches gilt auch für die Rüge einer Verletzung des verfassungsmässi-
gen Diskriminierungsverbots. Das Verbot des Privatimports nicht kleiner
Mengen zulassungspflichtiger, aber nicht zugelassener Arzneimittel gilt
zwar gegenüber jeder Einzelperson, ungeachtet ihres Alters und Ge-
schlechts, ihrer Lebensform oder allfälliger Behinderung. Die Durch-
setzung des Verbots kann aber verschiedene Personengruppen aufgrund
derartiger Eigenschaften in unterschiedlicher Weise treffen (insbesondere
je nach Geschlecht oder Gesundheitszustand). Da aber der Import kleiner
Mengen oder durch Fachpersonen möglich bleibt und in concreto durch-
aus Behandlungsalternativen in der Schweiz bestehen, erweist sich die
(indirekte) Ungleichbehandlung als gerechtfertigt (vgl. etwa RAINER J.
SCHWEIZER, in: Ehrenzeller et al., Die Schweizerische Bundesverfassung,
Kommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2008, N. 46 zu Art. 8).
Angesichts des verfolgten gesundheitspolizeilichen Ziels, das Inverkehr-
bringen zulassungspflichtiger, aber nicht zugelassener Arzneimittel zu
verhindern, greift die Zurückhaltung der Arzneimittelsendung an der
Grenze, deren Kontrolle und die vom Institut angeordnete Vernichtung
der zurückgehaltenen Arzneimittel nicht in unzumutbarer Weise in die In-
teressen des Beschwerdeführers ein. Die öffentlichen, gesundheitspoli-
zeilichen Interessen an der Verhinderung der Einfuhr und damit des In-
verkehrsbringens zulassungspflichtiger, aber nicht zugelassener Arznei-
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Seite 17
mittel überwiegen die privaten, insbesondere finanziellen Interessen des
Beschwerdeführers bei weitem, so dass deren Vernichtung sich insge-
samt als verhältnismässig erweist (vgl. Urteil des BVGer C-6050/2008
vom 14. Februar 2011 E. 4.1.3.3).
5.2.5 Der Beschwerdeführer begründet in keiner Weise, weshalb die an-
gefochtene Anordnung des Instituts einen Eingriff in den Kerngehalt der
Postfreiheit oder anderer Grundrechte darstellen könnte. Ein derartiger
Eingriff ist denn auch nicht auszumachen. Es kann demnach festgehal-
ten werden, dass die mit der Vernichtung der Arzneimittel verbundenen
allfälligen Grundrechtseingriffe gerechtfertigt sind (Art. 36 BV).
5.3 Damit steht fest, dass die Beschlagnahmung der Ware, deren Kontrol-
le und die angeordnete Vernichtung der Arzneimittel sowie die damit al-
lenfalls verbundenen, den Kerngehalt nicht verletzenden Grundrechtsein-
griffe auf einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage beruhen, im öffent-
lichen Interesse stehen und verhältnismässig sind. Die Massnahmen er-
weisen sich damit als rechtmässig und sind nicht zu beanstanden.
6.
Weiter ist zu prüfen, ob die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Recht
eine Verwaltungsgebühr von Fr. 300.– auferlegt hat.
6.1 Das Institut kann für seine Verwaltungstätigkeiten – insbesondere für
den Aufwand im Zusammenhang mit dem Erlass von Verfügungen – Ge-
bühren erheben (Art. 65 Abs. 1 HMG und Art. 1 Bst. a der vorliegend
noch anwendbaren [alten] Verordnung des Instituts vom 22. Juni 2006
über die Gebühren des Schweizerischen Heilmittelinstitutes [aHGebV, SR
812.214.5]). Gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. a aHGebV muss eine Gebühr be-
zahlen, wer eine Verfügung der Vorinstanz veranlasst. Verfügungen er-
lässt das Institut unter anderem dann, wenn es – wie vorliegend – ge-
stützt auf Art. 66 HMG die zum Vollzug der Heilmittelgesetzgebung erfor-
derlichen Verwaltungsmassnahmen trifft.
6.2 Gebühren gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. a aHGebV sind dem Veranlasser
aufzuerlegen. Veranlasser im Sinne dieser Bestimmung ist insbesondere
derjenige, welcher durch sein Verhalten (oder durch das Verhalten seiner
Hilfspersonen) zumindest den Verdacht einer Gefährdung der öffentlichen
Gesundheit heraufbeschwört und damit die Anordnung einer Verwal-
tungsmassnahme erforderlich macht (vgl. das Urteil des BVGer
C-1281/2007 vom 17. September 2007, E. 2.4; Entscheide der REKO HM
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05.112 vom 30. Juni 2005, E. 2.2, und HM 04.083 vom 6. Dezember
2004, E. 5.1). Nach ständiger Praxis ist allerdings Voraussetzung für die
Gebührenpflichtigkeit eines Veranlassers, dass er nicht nur behördliches
Tätigwerden, sondern die Anordnung von besonderen, in der Regel ge-
gen ihn selbst gerichteten Verwaltungsmassnahmen verursacht (vgl. etwa
die Entscheide der REKO HM 05.117 vom 27. Januar 2006, E. 5.2, und
HM 04.083 vom 6. Dezember 2004, E. 5.1).
6.3 Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer die Sendung
der am Zoll zurückgehaltenen Arzneimittel in Auftrag gegeben hat und so
das behördliche Einschreiten verursacht hat. Unter diesen Umständen ist
der Beschwerdeführer ohne Zweifel als direkter Verursacher der verfüg-
ten, ihn selbst betreffenden Verwaltungsmassnahme abgabepflichtig und
die Vorinstanz hat ihm zu Recht gestützt auf Art. 2 Abs. 1 Bst. a aHGebV
eine Verwaltungsgebühr auferlegt.
6.4 Die Höhe der von der Vorinstanz in Rechnung gestellten Gebühr rich-
tet sich im Wesentlichen nach dem Verwaltungsaufwand, der mit
Fr. 200.– pro Stunde zu entgelten ist (Art. 3 in Verbindung mit Ziff. V An-
hang aHGebV). Es ist aus den vorinstanzlichen Akten ersichtlich und
auch ohne weiteres nachvollziehbar, dass der Vorinstanz im vorliegenden
Verfahren ein Verwaltungsaufwand von 1,5 Stunden angefallen ist. Die
sich daraus ergebende Gebühr von Fr. 300.– ist angemessen und ent-
spricht ohne Zweifel den Vorgaben des Äquivalenz- und des Kosten-
deckungsprinzips.
6.5 Damit steht fest, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Recht
eine Verwaltungsgebühr von Fr. 300.– auferlegt hat.
7.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die versuchte Einfuhr von 180
Tabletten des Arzneimittels X._______ ___ mg und 80 Tabletten des Arz-
neimittels X._______ ___ mg rechtswidrig war, und das Institut zu Recht
die Vernichtung der Ware angeordnet und dem Beschwerdeführer eine
Verwaltungsgebühr von Fr. 300.– auferlegt hat. Die Beschwerde vom
2. Juni 2011 erweist sich als unbegründet und ist vollumfänglich abzu-
weisen.
8.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
C-3182/2011
Seite 19
8.1 Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht setzen
sich aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen zusammen und werden
insgesamt auf Fr. 500.– festgelegt (Art. 1, Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie werden
dem unterliegenden Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt (Art. 63
Abs. 1 VwVG) und mit dem bereits geleisteten Verfahrenskosten-
vorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
8.2 Der obsiegenden Partei kann nach Massgabe ihres Erfolges von Am-
tes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene
notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden
(vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG). Sowohl der Beschwerdeführer als unter-
liegende Partei als auch das Institut als Bundesbehörde haben keinen
Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
C-3182/2011
Seite 20
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 500.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Sie werden mit dem geleisteten Verfahrenskostenvorschuss in
gleicher Höhe verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Gerichtsurkunde)
– das Eidgenössische Departement des Innern
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Stefan Mesmer Marisa Graf
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be-
gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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