Abtei lung II I
C-3186/2006/frj/fas
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 2 . F e b r u a r 2 0 0 8
Richter Johannes Frölicher (Vorsitz),
Richter Francesco Parrino,
Richterin Franziska Schneider,
Gerichtsschreiberin Susanne Fankhauser.
A._______ AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
SUVA Schweizerische Unfallversicherungs-Anstalt,
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern,
Vorinstanz.
Unterstellung SUVA (Einspracheentscheid vom
18. September 2006).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-3186/2006
Sachverhalt:
A.
Die 2006 gegründete A._______ AG mit Sitz in Aadorf führt gemäss
Handelsregister einen Betrieb mit folgendem Zweck: „Erbringen von
Ingenieurleistungen in den Bereichen Metallbau, Fenster- und
Fassadentechnik, insbesondere Projektierung Entwicklung,
Konstruktion von Fassaden- und Metallbauelementen aller Art,
Projektleitung, Ausführungsüberwachung sowie Handel mit Waren
aller Art.“ Die Gesellschaft ging aus der Fusion der beiden Einzel-
firmen „B._______“ und „C._______“ hervor.
Mit Verfügungen vom 15. Mai 2006 wurde die A._______ AG für die
Unfallversicherung ab 1. April 2006 dem Zuständigkeitsbereich der
Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) unterstellt und für
die Berufsunfallversicherung der Klasse 60F, Stufe 050 sowie für die
Nichtberufsunfallversicherung der Stufe 088 zugeteilt.
B.
Die A._______ AG erhob am 22. Mai 2006 Einsprache gegen die
Unterstellung unter die SUVA, welche sie im Wesentlichen damit
begründete, dass ihre Kundschaft aus Bauherren bestehe und keine
Ausführungsplanungen angeboten würden. Deshalb seien die gesetz-
lichen Voraussetzungen für eine Unterstellung nicht erfüllt.
Mit Einspracheentscheid vom 18. September 2006 wies die SUVA die
Einsprache ab. Zur Begründung führte sie aus, die A._______ AG sei
ein Betrieb, der technische Vorbereitungen von Arbeiten im Bereich
des Bau- und Installationsgewerbes ausführe, weshalb er in den
gesetzlich vorgesehenen Tätigkeitsbereich der SUVA falle.
C.
Gegen diesen Entscheid reichte die A._______ AG am 18. Oktober
2006 Beschwerde bei der Eidgenössischen Rekurskommission für die
Unfallversicherung (nachfolgend: Rekurskommission UV) ein und
beantragte, ihr Betrieb sei aus dem Register der SUVA zu streichen.
Die A._______ AG erbringe keine die Unterstellung nach sich
ziehenden Bauleistungen und keine technischen Vorbereitungen dazu.
Von den beiden ehemaligen Einzelfirmen sei nur die B._______,
welche in den 90er Jahren Ausführungsplanungen für Fassadenbauer
erstellt habe, der SUVA unterstellt gewesen. Das Geschäftsfeld der
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B._______ habe sich aber in den letzten Jahren verändert, und diese
Neuausrichtung sei mit der Fusion definitiv besiegelt worden. Das
Tätigkeitsfeld der A._______ AG bestehe nicht im Erbringen von
Leistungen für Metall- und Fassadenbauer, sondern in der Entwicklung
von neuen Projekten und dem Definieren von Vorgaben. Mit der
eigentlichen Ausführung habe sie aber nichts zu tun, insbesondere
seien ihre Mitarbeiter – entgegen der Behauptung der SUVA – nicht
mit der Ausführungsplanung befasst. Sie sei deshalb auch kein der
SUVA zuzuweisendes „technisches Büro“ im Sinne der Recht-
sprechung.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 27. Oktober 2006 (zugestellt am 1. No-
vember 2006) forderte die Rekurskommission UV die Beschwer-
deführerin auf, innerhalb von 30 Tagen einen Kostenvorschuss von
Fr. 2'000.- zu leisten. Eine hiegegen erhobene Verwaltungsgerichts-
beschwerde wurde vom Bundesgericht als durch Rückzug erledigt
abgeschrieben (Entscheid vom 2. April 2007). Der Kostenvorschuss
ging am 1. Dezember 2006 bei der Rekurskommission UV ein.
E.
Am 1. Januar 2007 ging das vorliegende Verfahren auf das Bundes-
verwaltungsgericht über.
F.
In der Beschwerdeantwort vom 19. Januar 2007 beantragte die SUVA
die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Beim Betrieb der
Beschwerdeführerin handle es sich um einen ungegliederten Betrieb
im Sinne der Rechtsprechung, weshalb für die Unterstellung nicht
erheblich sei, in welchem Ausmass Tätigkeiten ausgeführt würden,
welche nach dem Gesetz zu einer Unterstellung unter die SUVA
führen. Dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Tätigkeitsgebiet die
Unterstellungskriterien erfülle, gehe sowohl aus der Zweckbestimmung
im Handelsregister als auch daraus hervor, wie sie sich nach aussen
(Briefkopf, Internetauftritt) präsentiere. Mit ihrer Referenzliste belege
sie zudem, dass es sich bei ihrer Tätigkeit nicht nur um unverbindliche
Studien handle, sondern um Tätigkeiten der technischen Vorbereitung,
Leitung und Überwachung von entsprechenden Projekten.
G.
Mit Replik vom 16. April 2007 hielt die Beschwerdeführerin an ihrem
Antrag fest. Dass sie Tätigkeiten ausübe, die in den Bereich der
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technischen Vorbereitung, Leitung und Überwachung fallen, sei nie
bestritten worden. Diese Leistungen würden aber nicht für im Gesetz
genannte Betriebe erbracht. Da sie sich auf den Gesetzeswortlaut
verlassen habe, sei bereits im Hinblick auf die erste Personalan-
stellung eine Unfallversicherung abgeschlossen worden. Deshalb wäre
bei einer Abweisung ihres Antrages wenigstens zu berücksichtigen,
dass die Prämien für die von ihr abgeschlossene Versicherung für die
Jahre 2006 und 2007 bereits bezahlt worden seien.
H.
Die SUVA bestätigte in ihrer Duplik vom 29. Mai 2007 ihren Antrag auf
Abweisung der Beschwerde. Zu den Ausführungen betreffend die
bereits bezahlten Prämien hielt sie fest, dass sie einem Gesuch um
aufschiebende Wirkung grundsätzlich positiv gegenüberstehen würde.
Dies allerdings nur ausnahmsweise und unter der Bedingung, dass der
Vertrag mit dem privaten Unfallversicherer vor der per 1. April 2006
erfolgten Versicherung durch die SUVA abgeschlossen worden sei,
was von der Beschwerdeführerin zu belegen wäre.
I.
Mit Verfügung vom 8. Juni 2007 forderte der Instruktionsrichter die
Beschwerdeführerin auf, bis zum 28. Juni 2007 ein formelles Gesuch
um aufschiebende Wirkung mit den von der SUVA genannten Belegen
einzureichen. Ansonsten werde davon ausgegangen, dass kein
Gesuch um aufschiebende Wirkung gestellt worden sei. Die Beschwer-
deführerin liess sich dazu nicht vernehmen.
J.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die
Beurteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen Rekurs-
oder Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten der
Departemente hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist
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anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als
Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden.
Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) ist eine Vor-
instanz im Sinne von Art. 33 Bst. e VGG. Die Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht ist jedoch unzulässig, wenn ein anderes
Bundesgesetz eine kantonale Behörde als zuständig erklärt (Art. 32
Abs. 2 Bst. b VGG).
1.2 Die sachliche Zuständigkeit zur Beurteilung von Beschwerden
gegen Verfügungen der SUVA wird grundsätzlich durch Art. 1 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung
(UVG, SR 832.20) in Verbindung mit Art. 58 Abs. 1 des Bundesge-
setzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialver-
sicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) geregelt. Demnach ist das
kantonale Versicherungsgericht zuständig, wenn das Gesetz über die
Unfallversicherung nicht ausdrücklich eine andere Regelung vorsieht.
Eine solche besondere Regelung der Zuständigkeit enthält Art. 109
UVG. Gemäss Bst. a dieser Bestimmung beurteilt das Bundesverwal-
tungsgericht – in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG – Beschwerden
gegen Einspracheentscheide über die Zuständigkeit der SUVA zur
Versicherung der Arbeitnehmenden eines Betriebes. Die Zuständigkeit
des Bundesverwaltungsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden
Streitsache ist deshalb zu bejahen, richtet sich die Beschwerde doch
gegen einen Einspracheentscheid über die Zuständigkeit der SUVA im
genannten Sinn.
2.
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichts-
gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG; zur Anwendung des
VwVG im Verfahren vor der Rekurskommission UV siehe Art. 109
Abs. 2 UVG in der bis Ende Dezember 2006 gültigen Fassung). Vorbe-
halten bleiben gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG die besonderen Bestim-
mungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial-
versicherungsrechts (ATSG, SR 830.1).
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2.1 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl.
Art. 38 ff. und Art. 60 ATSG, Art. 49 ff. VwVG). Als von der Unter-
stellung unter die SUVA direkt betroffener Betrieb hat die Beschwer-
deführerin ein schützenswertes Interesse an der Aufhebung oder
Abänderung des angefochtenen Einspracheentscheids (Art. 59 ATSG,
Art. 48 Abs. 1 VwVG). Sie ist somit zur Beschwerde legitimiert.
2.2 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerde-
verfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss-
brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie die Unangemes-
senheit des Entscheids beanstanden (Art. 49 VwVG). Das Bundes-
verwaltungsgericht muss aber nur den Entscheid der unteren Instanz
überprüfen, es darf sich nicht an deren Stelle setzen. Insbesondere
dann, wenn die Ermessensausübung, die Anwendung unbestimmter
Rechtsbegriffe oder die Sachverhaltswürdigung hoch stehende, spe-
zialisierte technische oder wissenschaftliche Kenntnisse erfordert, ist
eine Zurückhaltung des Bundesverwaltungsgerichts bei der Über-
prüfung vorinstanzlicher Bewertungen angezeigt (vgl. BGE 133 II 35
E. 3.3, BGE 130 II 449 E. 4.1, BGE 126 II 43 E. 4c, BGE 121 II 384
E. 1, BGE 108 V 130 E. 4c/dd; vgl. auch Verwaltungspraxis der Bun-
desbehörden [VPB] 67.31 E. 2, 68.133 E. 2.4; Sozialversicherungs-
recht – Rechtsprechung [SVR] 1994 KV Nr. 3 E. 3b; BEATRICE WAGNER
PFEIFFER, Zum Verhältnis von fachtechnischer Beurteilung und recht-
licher Würdigung im Verwaltungsverfahren, in: ZSR, NF 116, I. Halbbd.,
S. 442 f.).
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft ansonsten den angefoch-
tenen Entscheid frei, dies unter Berücksichtigung der vorgebrachten
Rügen. Die Beschwerdeinstanz hat mithin nicht zu untersuchen, ob
sich die angefochtene Verfügung unter schlechthin allen in Frage
kommenden Aspekten als korrekt erweist, sondern untersucht im
Prinzip nur die vorgebrachten Beanstandungen. Von den Verfahrens-
beteiligten nicht aufgeworfene Rechtsfragen werden nur geprüft, wenn
hiezu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten
ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 119 V
347 E. 1a; ALEXANDRA RUMO-JUNGO, Rechtsprechung des Bundesgerichts
zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversiche-
rung, 3. Aufl., Zürich 2003, hiernach: Rechtsprechung UVG, S. 348).
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3.
Streitig und im vorliegenden Verfahren zu prüfen ist, ob die SUVA zu
Recht verfügt hat, dass der Beschwerde führende Betrieb in ihren
Tätigkeitsbereich fällt und demzufolge seine Beschäftigten obligato-
risch bei der SUVA gegen Unfall zu versichern sind.
3.1 Die Unfallversicherung wird je nach Versichertenkategorien durch
die SUVA oder durch andere zugelassene Versicherer und eine von
diesen betriebene Ersatzkasse durchgeführt (Art. 58 UVG). Art. 66
Abs. 1 UVG bestimmt im Rahmen einer abschliessenden und zwingen-
den Auflistung (Kranken- und Unfallversicherung, Rechtsprechung und
Verwaltungspraxis [RKUV] 1987 Nr. U 29 S. 427 E. 2b), welche Betrie-
be von Gesetzes wegen bei der SUVA versichert sind. Dabei ist in
Anwendung der höchstinstanzlichen Rechtsprechung entscheidend,
ob es sich bei einem Beschwerde führenden Unternehmen um einen
gegliederten oder ungegliederten Betrieb handelt (BGE 113 V 327
E. 5). Falls ein gegliederter Betrieb vorliegt, ist das Verhältnis der
verschiedenen Betriebsteile zueinander näher zu untersuchen, um das
Ausmass der Unterstellung festzulegen (vgl. Art. 66 Abs. 2 Bst. a-c
UVG in Verbindung mit Art. 88 der Verordnung über die Unfallver-
sicherung vom 20. Dezember 1982 [UVV, SR 832.202]). Liegt hinge-
gen ein ungegliederter Betrieb vor und ist eines (oder mehrere) der in
Art. 66 Abs. 1 UVG genannten Unterstellungskriterien erfüllt, erfolgt die
Unterstellung direkt aufgrund dieses Merkmals, wobei das Ausmass
einzelner für die Unterstellung ausschlaggebender Tätigkeiten keine
Rolle mehr spielt (vgl. insbesondere RKUV 1999 Nr. U 338 S. 285 ff.;
vgl. auch ALEXANDRA RUMO-JUNGO, Rechtsprechung UVG, S. 307).
3.1.1 Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungs-
gerichts liegt ein ungegliederter Betrieb vor, wenn sich das Unterneh-
men im Wesentlichen auf einen einzigen zusammenhängenden
Tätigkeitsbereich beschränkt, dieses somit einen einheitlichen oder
vorwiegenden Betriebscharakter aufweist und im Wesentlichen nur
Arbeiten ausführt, die in den üblichen Tätigkeitsbereich eines Betriebs
dieser Art fallen (RKUV 2004 Nr. U 498 S. 162 f. E. 4.2 und 4.3; BGE
113 V 327 E. 5b, 113 V 346 E. 3b; Urteil der Rekurskommission UV
vom 18. Juli 2003, VPB 68.39; ALFRED MAURER, Bundessozialversiche-
rungsrecht, Basel 1993, S. 329).
3.1.2 Der Betrieb der Beschwerdeführerin ist zweifellos als ungeglie-
derter Betrieb im Sinne der Rechtsprechung zu qualifizieren. Gemäss
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Handelsregistereintrag werden Ingenieurleistungen in den Bereichen
Metallbau, Fenster- und Fassadentechnik, insbesondere Projektierung
Entwicklung, Konstruktion von Fassaden- und Metallbauelementen
aller Art, Projektleitung, Ausführungsüberwachung sowie Handel mit
Waren aller Art angeboten. Auf ihrer Homepage (...) stellt sich der
Betrieb als Kompetenzzentrum für Fenster-, Türen-, Fassade-,
Gebäudehülle-, Energie- und Sicherheitstechnik vor und bietet als
Dienstleistung Beratung, Engineering und Projektierung an. Die
effektiv ausgeübten Tätigkeiten gehören zu einem als
zusammenhängend erscheinenden Auftritt im Wirtschaftsleben und sie
passen konzeptuell zueinander; es liegt mithin ein einheitlicher
Betriebscharakter vor. Die Beschwerdeführerin behauptet denn auch
zu Recht nicht, es liege ein gegliederter Betrieb vor.
3.2 Weiter bleibt zu prüfen, ob eines der Unterstellungsmerkmale
gemäss Art. 66 Abs. 1 UVG gegeben ist, wobei Bst. m in Verbindung
mit Bst. b und Bst. e in Frage steht.
3.2.1 Nach Art. 66 Abs. 1 Bst. m UVG sind die Arbeitnehmenden
eines Betriebes für technische Vorbereitung, Leitung oder Über-
wachung von Arbeiten nach den Bst. b-l des selben Artikels obliga-
torisch bei der SUVA versichert. Bst. b nennt Betriebe des Bau- und
Installationsgewerbes sowie des Leitungsbaus, Bst. e Betriebe, die
Metall, Holz, Kork, Kunststoffe, Stein oder Glas maschinell bearbeiten
sowie Giessereien. Welche Betriebe unter Art. 66 Abs. 1 Bst. b UVG
fallen, wird in Art. 73 UVV näher umschrieben. Als Betriebe des Bau-
und Installationsgewerbes sowie des Leitungsbaus gelten solche, die
in irgendeinem Zweig des Baugewerbes tätig sind oder Bestandteile
für Bauten oder Bauwerke herstellen (Bst. a), Gebäude, Strassen,
öffentliche Plätze und Anlagen reinigen (Bst. b), Baugerüste und Bau-
maschinen ausleihen (Bst. c), Installationen technischer Art an oder in
Bauten erstellen, abändern, reparieren oder unterhalten (Bst. d),
Maschinen oder Einrichtungen montieren, unterhalten oder demon-
tieren (Bst. e), ober- und unterirdische Leitungen erstellen, abändern,
reparieren oder unterhalten (Bst. f).
3.2.2 Die Beschwerdeführerin bestätigt grundsätzlich, dass sie die in
Art. 66 Abs. 1 Bst. m UVG aufgeführten Tätigkeiten ausübt. Sie
bestreitet aber, dass sie diese Aufgaben für die in den Bst. b oder
Bst. e von Art. 66 Abs. 1 UVG genannten Betriebe ausführe. Ihre
Kunden seien Projektentwickler und mögliche Bauherren. Ihre Tätigkeit
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bestehe im Entwickeln von neuen Projekten und Definieren von
Vorgaben; mit der eigentlichen Ausführung habe sie nichts zu tun.
3.2.3 Für die Unterstellungsfrage ist bei Betrieben im Sinne von
Art. 66 Abs. 1 Bst. m UVG die Abgrenzung zwischen technischen
Büros und Studienbüros massgebend. Die technischen Büros werden
obligatorisch der SUVA unterstellt, während sich die Studienbüros bei
den anderen zugelassenen Versicherern gemäss Art. 58 UVG versi-
chern können (RKUV 1988 Nr. U 51 S. 289 E. 4). Nach der Rechtspre-
chung befasst sich ein technisches Büro mit konkreten Ausführungs-
plänen im Hinblick auf die Realisierung eines bestimmten Projekts. Bei
einem solchen Büro kann es sich insbesondere um ein Ingenieur- oder
Architekturbüro handeln. Im Gegensatz dazu erarbeitet ein Studien-
büro vorwiegend unverbindliche Studien und Berechnungen im
Bereich der Forschung, Entwicklung, Raumplanung usw. Dabei handelt
es sich in erster Linie um Denkmodelle, Leitbilder und Varianten, die
der vorläufigen Orientierung oder als Grundlage für die Entscheid-
findung von Unternehmensleitungen, Behörden oder Kommissionen
dienen. Das Produkt eines Studienbüros kann demzufolge in aller
Regel nur mittelbar verwendet werden, da es konkretisiert und auf die
Bedürfnisse eines bestimmten Auftraggebers zugeschnitten werden
muss, damit es in die Praxis umgesetzt werden kann (RKUV 1988 Nr.
U 51 S. 289 E. 4d; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-3179/2006
vom 6. März 2007, publiziert in SVR 2007 UV Nr. 30, E. 4.2.2; siehe
auch Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 484/05 vom
9. Juni 2006, publiziert in SVR 2006 UV Nr. 21 E. 3.2.1).
Nach der Rechtsprechung ist für die Unterstellung in Anwendung von
Art. 66 Abs. 1 Bst. m UVG nicht von Bedeutung, ob die Angestellten
den Betriebsgefahren von Herstellerbetrieben und Werkstätten ausge-
setzt sind (RKUV 1988 Nr. U 51 S. 289 E. 4c; Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts C-3179/2006 vom 6. März 2007, publiziert in SVR 2007
UV Nr. 30, E. 4.2.3). Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat in
seiner neueren Rechtsprechung ausdrücklich festgehalten, dass die
Frage der Betriebsgefahr aufgrund der mit dem Inkrafttreten des UVG
am 1. Januar 1984 gewandelten Funktion des Unterstellungsrechts,
die nicht mehr sozialer, sondern rein wirtschaftlicher Natur ist, uner-
heblich sei (nicht veröffentlichtes Urteil des Eidgenössischen Versiche-
rungsgerichts U 92/02 vom 13. September 2002, E. 3). Dieser Ent-
scheid betrifft ein Unternehmen, welches einzig mit Hilfe von Com-
putern und reiner Bürotätigkeit Vorschläge erarbeitet, wie ihre Kunden
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Energieflüsse am besten organisieren. Auch in diesem Fall sind die
Arbeitnehmenden des Beschwerde führenden Betriebs nicht der
konkreten Betriebsgefahr derjenigen Unternehmen ausgesetzt, für
welche sie Vorbereitungs- und Überwachungsarbeiten ausführen.
3.2.4 Die Verfahrensbeteiligten scheinen in erster Linie den von der
Rechtsprechung verwendeten Begriff der konkreten Ausführungspläne
unterschiedlich auszulegen. Während für die Vorinstanz zweifellos fest-
steht, dass sich die Angestellten der Beschwerdeführerin mit kon-
kreten, zu realisierenden Ausführungsplänen befassen (Einsprache-
entscheid, S. 2), wird dies von der Beschwerdeführerin bestritten. In
ihrer Beschwerde verweist sie auf die SIA-Norm 240, welche klar
regle, dass die Ausführungsplanung unter Einschluss der Verantwor-
tung für Statik und Sicherheit beim ausführenden Unternehmer liege.
Was im vorliegenden Zusammenhang unter Ausführungsplänen bzw.
technischen Büros zu verstehen ist, ergibt sich nicht daraus, wer bei
der Realisierung eines Projektes gemäss SIA-Normen wofür die
Verantwortung trägt. Ebenso wenig ist entscheidend, ob die Kunden
eines Betriebes, der Tätigkeiten im Sinne von Art. 66 Abs. 1 Bst. m
UVG (technische Vorbereitung, Leitung oder Überwachung) anbietet,
selber als Betriebe des Bau- und Installationsgewerbes oder andere in
Art. 66 Abs. 1 Bst. b-l UVG genannte Betriebe zu qualifizieren sind.
Wie schon aus dem Wortlaut von Bst. m erhellt, genügt es, dass ein
Betrieb technische Vorbereitung von Arbeiten nach den Buchstaben b-l
ausführt.
Der Betrieb der Beschwerdeführerin kann jedenfalls nicht als Studien-
büro im Sinne der Rechtsprechung betrachtet werden. Denn ihre ange-
botenen Produkte sind ohne Zweifel keine unverbindlichen Studien
oder Berechnungen im Bereich der Forschung, Entwicklung oder
Raumplanung. Vielmehr erstellt sie – wie aus ihrem Internetauftritt
hervorgeht – Fassadenkonzepte oder Fassadenplanungen für ganz
konkrete Bauprojekte. Ob sie die Projekte in Zusammenarbeit mit
Architektur- oder Planungsbüros entwickelt und der ausführende
Unternehmer selber allenfalls weitere Ausführungspläne zu erstellen
hat, ist nach dem Gesagten nicht entscheidend. Würde die Beschwer-
deführerin nur abstrakte Modelle und Varianten entwickeln, die auf die
Bedürfnisse eines bestimmten Auftraggebers noch zugeschnitten
werden müssten, könnte sie auch nicht mit der Referenzliste konkreter
Bauprojekte unter Angabe der Art der Konstruktion und der Bauteile
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werben (...). Der Betrieb der Beschwerdeführerin ist somit als
technisches Büro im Sinne der Rechtsprechung zu qualifizieren. Dass
die von ihr geplanten Fassaden Bestandteile für Bauten oder
Bauwerke im Sinne von Art. 73 Bst. a UVV darstellen und somit unter
Art. 66 Abs. 1 Bst. b UVG fallen, erscheint klar und bedarf keiner
weiterer Ausführungen. Für die Konstruktion der Fassaden muss
zudem Metall, teilweise auch Glas, maschinell bearbeitet werden,
weshalb auch das Merkmal gemäss Bst. e in Verbindung mit Bst. m
des Art. 66 Abs. 1 UVG erfüllt ist.
3.2.5 Hinzuweisen ist schliesslich noch darauf, dass die in Art. 66
Abs. 1 Bst. m genannten Merkmale nicht kumulativ erfüllt sein müs-
sen, was die Beschwerdeführerin zu verkennen scheint. Es genügt,
wenn ein Betrieb technische Vorbereitung, Leitung oder Überwachung
entsprechender Arbeiten ausführt. Der Einwand, sie habe mit der
konkreten Ausführung des Fassadenbaus nichts zu tun, ist deshalb
unerheblich. Wie die SUVA in ihrer Vernehmlassung mit Hinweis auf
den Handelsregisterauszug und den Internetauftritt vorbringt, dürfte
sich das Tätigkeitsgebiet der Beschwerdeführerin indessen nicht auf
technische Vorbereitung beschränken, sondern auch die übrigen
beiden Merkmale der Leitung und Überwachung erfüllen. Wie es sich
damit verhält, kann aber offen bleiben, weil mit der technischen Vorbe-
reitung von Fassaden die Tatbestandselemente von Art. 66 Abs. 1
Bst. m UVG in Verbindung mit Bst. b und Bst. e erfüllt sind und der
Betrieb demnach von Gesetzes wegen in den Tätigkeitsbereich der
SUVA fällt.
3.3 Aus diesen Gründen ist die Beschwerde betreffend die verfügte
Unterstellung unter die SUVA abzuweisen und der angefochtene
Einspracheentscheid zu bestätigen.
4.
4.1 Laut Art. 63 Abs. 1 VwVG sind die Verfahrenskosten der unter-
liegenden Partei aufzuerlegen, wobei der geleistete Kostenvorschuss
zu berücksichtigen ist. Da die Beschwerdeführerin unterlegen ist, hat
sie die Verfahrenskosten zu tragen. Diese bemessen sich nach
Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung
und finanzieller Lage der Parteien (vgl. Art. 2 Abs. 1 des Reglements
vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Verfah-
renskosten sind vorliegend auf Fr. 2'000.-- festzulegen.
Seite 11
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4.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begeh-
ren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhält-
nismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
Die Beschwerdegegnerin hat als mit einer öffentlichen Aufgabe
betraute Organisation jedoch keinen Anspruch auf Parteientschä-
digung (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE sowie BGE 128 V 124 E. 5b).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 2'000.- verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)
- das Bundesamt für Gesundheit, Dienstbereich Kranken- und Unfall-
versicherung
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Johannes Frölicher Susanne Fankhauser
Seite 12
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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