Abtei lung II I
C-3189/2006/frj/fas
{T 0/2}
U r t e i l v o m 5 . M a i 2 0 0 8
Richter Johannes Frölicher (Vorsitz),
Richter Francesco Parrino,
Richter Michael Peterli,
Gerichtsschreiberin Susanne Fankhauser.
H._______ AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
SUVA Schweizerische Unfallversicherungs-Anstalt,
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern,
Vorinstanz.
Einreihung in den Prämientarif für die
Berufsunfallversicherung gültig ab 1.1.2007
(Einspracheentscheid vom 30.11.2006).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-3189/2006
Sachverhalt:
A.
Die H._______ AG in Schüpfen befasst sich gemäss Handelsregis-
tereintrag mit Planung und Ausführung aller mit einem Holzbaubetrieb
in Zusammenhang stehenden Aktivitäten. Ihre Arbeitnehmenden sind
bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) für das
Berufs- und Nichtberufsunfallrisiko versichert. Der Betriebsteil A ist im
Prämientarif der SUVA für die Berufsunfallversicherung der Klasse
41A „Betriebe, die Arbeiten des Bauhauptgewerbes (wie Erd-, Mau-
rer-, Beton-, Belags-, Steinhauer-, Zimmerarbeiten) ausführen, Fels-
material gewinnen oder Bauelemente aus Beton herstellen“, der
Betriebsteil B ist der Klasse 60F (Ingenieur- und Architekturbüro)
zugeteilt. In der Klasse 41A wurde per 1. Januar 2007 das alte Bonus-
Malus-Prämienbemessungssystem (BMS 95) durch das neue Bonus-
Malus-System 03 (BMS 03) abgelöst. Gleichzeitig mit der Einführung
des BMS 03 wurden in der Klasse 41A neue Unterklassen bzw. Unter-
klassenteile eingeführt. Der Betriebsteil A der H._______ AG wurde
dem Unterklassenteil B0 „Holzbau, Zimmerei“ zugeteilt.
Mit Verfügung vom 16. Oktober 2006 reihte die SUVA die H._______
AG in Anwendung des BMS 03 per 1. Januar 2007 neu in den Prä-
mientarif ein. Dabei wurde der Nettoprämiensatz von 2,53% auf 2,90%
(Stufe 103 des neu anwendbaren 150-stufigen BUV-Grundtarifs)
erhöht.
B.
Gegen die Neueinreihung des Betriebsteils A erhob die H._______ AG
mit Datum vom 6. November 2006 Einsprache und bestritt die der
Einreihung zu Grunde gelegten Werte. Mit Einspracheentscheid vom
30. November 2006 hiess die SUVA die Einsprache teilweise gut und
reihte den Betriebsteil A in der Stufe 102 statt Stufe 103 ein, womit
sich der Nettoprämiensatz auf 2,76% reduzierte. Die Einreihung in die
Stufe 102 entspreche der Basiseinreihung von Betrieben mit gleich-
artigen Betriebsverhältnissen. Im Übrigen wies sie die Einsprache ab
und erläuterte die Grundsätze des BMS 03, welche sich in wesent-
lichen Punkten vom BMS 95 unterschieden. Der Grund für die Prä-
mienerhöhung von netto 2,53% auf netto 2,76% liege nicht im Risiko-
verlauf des Betriebes, sondern im Wechsel vom BMS 95 zum BMS 03.
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C-3189/2006
C.
Am 8. Dezember 2006 erhob die H._______ AG bei der Eidgenös-
sischen Rekurskommission für die Unfallversicherung (im Folgenden:
Rekurskommission UV) Beschwerde gegen die korrigierte Einreihung
und beantragte sinngemäss, der Prämiensatz sei auf dem bisherigen
Niveau zu belassen. Zur Begründung verwies sie im Wesentlichen auf
das Verhältnis von bezahlten Prämien und aufgelaufenen Schäden und
kritisierte insbesondere die Höhe der Rückstellungen. Sie bestreite die
Richtigkeit des Risikosatzes der Branche, der Einteilung ihres Betrie-
bes in die Klasse bzw. Stufe sowie des Verwaltungskostenzuschlages
von 11,5%.
D.
Am 1. Januar 2007 ging das vorliegende Verfahren auf das Bundes-
verwaltungsgericht über.
E.
Nach Eingang des mit Verfügung des Instruktionsrichters vom
9. Februar 2007 auf Fr. 750.- festgesetzten Kostenvorschusses reichte
die SUVA am 24. April 2007 die Beschwerdeantwort ein und beantrag-
te die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzu-
treten sei. Zur Begründung führte sie aus, die Rüge betreffend die
Höhe der Verwaltungskostenzuschläge sei erst im Beschwerdever-
fahren neu eingebracht worden und das Bundesverwaltungsgericht sei
für die Beurteilung dieser Frage nicht zuständig, weshalb auf diese
Rüge nicht einzutreten sei.
Zum Materiellen führte sie aus, der von der Beschwerdeführerin ange-
führte Prämienüberschuss könnte die Kosten, die ein einziger Fall mit
Invaliditätsfolge auslösen würde, kaum decken und sei nicht als
aussergewöhnlich hoch zu qualifizieren. Im Übrigen dienten die Netto-
prämien nicht nur der Deckung der Kosten des einzelnen Betriebes,
sondern auch dem Risikoausgleich und der Amortisation der Klasse.
Weiter erläuterte die Vorinstanz die massgebenden Grundsätze zur
Berechnung der Rückstellungen, wofür jede Klasse einer von sieben
Rückstellungsgruppen zugeteilt würde. Die Einreihung der Beschwer-
deführerin sei bereits im Jahr 2001 von der Rekurskommission UV
überprüft worden (vgl. Urteil REKU 425/99 vom 5. April 2001). Die
Rekurskommission UV sei zum Schluss gekommen, dass die Einrei-
hung in die Klasse 41A unter Berücksichtigung besonderer Betriebs-
verhältnisse nicht unzulässig sei. Der Betrieb bleibe auch nach der
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seither erfolgten Tarifrevision der Klasse 41A zugeteilt – und zwar in
der Unterklasse B0 (Holzbau, Zimmerei) – und es seien im Umfang
von 30% besondere Betriebsverhältnisse (Klasse 18S, Unterklasse
A4W, Verarbeitung von Holz in der Werkstatt) berücksichtigt. Im
Übrigen habe eine Simulation des Prämiensatzes ergeben, dass der
gleiche Prämiensatz auch im Falle einer Einreihung in die Klasse 18S
anwendbar wäre. Der verfügte Nettoprämiensatz von 2,76% liege
geringfügig unter dem gemäss dem BMS-03 errechneten Bedarfsatz
des Betriebes.
F.
Innerhalb der bis zum 7. Juni 2007 angesetzten Frist, reichte die
Beschwerdeführerin keine Replik ein.
G.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die
Beurteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen Rekurs-
oder Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten der
Departemente hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist
anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als
Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden.
Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) ist eine Vor-
instanz im Sinne von Art. 33 Bst. e VGG. Die Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht ist jedoch unzulässig, wenn ein anderes
Bundesgesetz eine kantonale Behörde als zuständig erklärt (Art. 32
Abs. 2 Bst. b VGG).
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1.2 Die sachliche Zuständigkeit zur Beurteilung von Beschwerden
gegen Verfügungen der SUVA wird grundsätzlich durch Art. 1 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung
(UVG, SR 832.20) in Verbindung mit Art. 58 Abs. 1 des Bundesge-
setzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialver-
sicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) geregelt. Demnach ist das kanto-
nale Versicherungsgericht zuständig, wenn das Gesetz über die Unfall-
versicherung nicht ausdrücklich eine andere Regelung vorsieht. Eine
solche besondere Regelung der Zuständigkeit enthält Art. 109 UVG.
Gemäss Bst. b dieser Bestimmung beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht – in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG – Beschwerden
gegen Einspracheentscheide über die Zuteilung der Betriebe und der
Versicherten zu den Klassen und Stufen der Prämientarife. Die
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Beurteilung der
vorliegenden Streitsache ist deshalb grundsätzlich zu bejahen.
1.3 Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts beschränkt sich
auf die in Art. 109 UVG ausdrücklich genannten Tatbestände, was
dazu führt, dass im Bereich der Prämien für die Unfallversicherung
zwei verschiedene Rechtswege zu beachten sind. Massgebend ist
nach der Rechtsprechung das Rechtsverhältnis, das heisst, es ist zu
unterscheiden zwischen der Einreihung in den Prämientarif (bzw. in
Klassen und Stufen) einerseits und der Prämienpflicht andererseits.
Will ein Betrieb die Gesetzmässigkeit der vom Versicherer geforderten
Prämien bestreiten, muss er gegen die Prämienabrechnung Einspra-
che und dann gegebenenfalls Beschwerde beim kantonalen Versiche-
rungsgericht erheben (Kranken- und Unfallversicherung, Rechtspre-
chung und Verwaltungspraxis [RKUV] 2000 Nr. U 396 S. 324 E. 3; vgl.
auch BGE 112 V 206). Der Umstand, dass sich die Zuteilung eines
Betriebes zu einer Klasse und Stufe des Prämientarifs auf die Prä-
mienverpflichtung auswirkt, begründet keine generelle Zuständigkeit
des Bundesverwaltungsgerichts für die Überprüfung von Prämien-
fragen (vgl. RKUV, a.a.O., E. 3b/aa).
Die von den Versicherern erhobenen Prämien bestehen aus einer dem
Risiko entsprechenden Nettoprämie und Zuschlägen, unter anderem
für die Verwaltungskosten (vgl. Art. 92 Abs. 1 UVG). Der Verwaltungs-
kostenzuschlag ist ein Teil der Prämie, welcher zwar prozentual von
der verfügten Nettoprämie abhängt, dessen Rechtsgrundlage hat
indes nichts mit der in Art. 109 Bst. b UVG genannten und die Zustän-
digkeit des Bundesverwaltungsgerichtes begründenden „Einreihung in
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die Stufen und Klassen“ zu tun. Daher ist das Bundesverwaltungs-
gericht auch nicht befugt, diesen Prämienzuschlag zu überprüfen (vgl.
auch nicht veröffentlichtes Urteil Rekurskommission UV REKU 451/00
vom 6. September 2001 E. 11).
2.
2.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich
nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsge-
richtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG; zur Anwendung
des VwVG im Verfahren vor der Rekurskommission UV siehe Art. 109
Abs. 2 UVG in der bis Ende Dezember 2006 gültigen Fassung). Vorbe-
halten bleiben gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG die besonderen Bestim-
mungen des ATSG.
2.2 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl.
Art. 38 ff. und Art. 60 ATSG, Art. 52 VwVG). Als Adressatin des Ein-
spracheentscheides ist die Beschwerdeführerin durch die angefoch-
tene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung oder Abänderung (Art. 59 ATSG, Art. 48 Abs. 1 VwVG).
2.3 Soweit die Beschwerdeführerin die Einreihung in den Prämientarif
bzw. den verfügten Nettoprämiensatz für das Jahr 2007 rügt, ist daher
auf die Beschwerde einzutreten. Mangels Zuständigkeit des Bundes-
verwaltungsgerichts (siehe E. 1.3) kann jedoch auf die Rüge betref-
fend die Höhe des Verwaltungskostenzuschlages nicht eingetreten
werden. Deshalb kann offen bleiben, ob einer gerichtlichen Über-
prüfung der Verwaltungskostenzuschläge auch die formelle Rechts-
kraft entgegenstehen würde, weil diesbezügliche Rügen im Einspra-
cheverfahren nicht vorgebracht worden sind. Nicht einzutreten ist
sodann auf die Rüge betreffend die voraussichtlich im Jahr 2008
steigenden Prämien, da die Einreihung in den Prämientarif für das
Jahr 2008 nicht zum Anfechtungs- und Streitgegenstand gehört (vgl.
Urteil des Bundesgerichtes U 496/06 vom 3. Juli 2007 E.3, siehe auch
Urteil der Rekurskommission UV vom 12. Januar 2001, publiziert in
Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 65.91 E. 6 f.).
3.
Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdeverfah-
rens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss-
brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder
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unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie die Unangemes-
senheit des Entscheids beanstanden (Art. 49 VwVG).
3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat aber nur den Entscheid der
unteren Instanz zu überprüfen und sich nicht an deren Stelle zu
setzen. Insbesondere dann, wenn die Ermessensausübung, die
Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe oder die Sachverhaltswür-
digung hoch stehende, spezialisierte technische oder wissenschaft-
liche Kenntnisse erfordert, ist eine Zurückhaltung des Gerichts bei der
Überprüfung vorinstanzlicher Bewertungen angezeigt (vgl. BGE 130 II
449 E. 4.1, BGE 126 II 43 E. 4c, BGE 121 II 384 E. 1, BGE 108 V 130
E. 4c/dd; vgl. auch VPB 67.31 E. 2, VPB 68.133 E. 2.4; Sozialver-
sicherungsrecht – Rechtsprechung [SVR] 1994 KV Nr. 3 E. 3b; YVO
HANGARTNER, Behördenrechtliche Kognitionsbeschränkungen in der
Verwaltungsrechtspflege, in: Benoît Bovay/Minh Son Nguyen (Hrsg.),
Mélanges en l'honneur de Pierre Moor, Bern 2005, S. 326f., BEATRICE
WAGNER PFEIFFER, Zum Verhältnis von fachtechnischer Beurteilung und
rechtlicher Würdigung im Verwaltungsverfahren, in: ZSR, NF 116, I.
Halbbd., S. 442 f.).
3.2 Im Bereich der Prämientarife besteht die Überprüfungsbefugnis
des Bundesverwaltungsgerichtes einerseits darin, die richtige Anwen-
dung des Tarifs zu kontrollieren; andererseits kann es – im Rahmen
der konkreten Normenkontrolle – die der Verfügung zu Grunde liegen-
den Tarifpositionen auf ihre Gesetz- und Verfassungsmässigkeit über-
prüfen.
Dem Unfallversicherer steht bei der Festsetzung des Prämientarifs für
die Berufsunfallversicherung ein weiter Ermessensspielraum zu. In
diesen greift das Gericht nur mit grosser Zurückhaltung ein, in der
Regel lediglich, wenn die Anwendung einer Tarifposition mit dem
Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV) unvereinbar ist oder dem
Gedanken der Risikogerechtigkeit (Art. 92 Abs. 1 UVG) widerspricht
oder wenn der Tarif sich nicht von objektiven Überlegungen leiten lässt
(vgl. BGE 126 V 344 E. 4a; RKUV 1998 Nr. U 294 S. 230 E. 1c). In
diesem Zusammenhang darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass
bei der Festsetzung von Tarifen unter Umständen komplexe und
allenfalls in der Zielrichtung widersprüchliche Aspekte auf einen
Nenner zu bringen sind. Das kann zur Folge haben, dass eine
bestimmte Tarifposition, die für sich allein genommen diskutabel
erscheint, im Gesamtzusammenhang trotzdem nicht zu beanstanden
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ist (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 240/03 vom
2. Juni 2004, E. 3.2.2). Eine Tarifposition darf deshalb nicht losgelöst
von den übrigen Tarifbestimmungen gewürdigt werden, sondern ist im
Gesamtzusammenhang zu beurteilen (vgl. Urteil der Rekurskommis-
sion UV vom 13. Dezember 2004, publiziert in VPB 69.73, E. 3).
3.3 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft ansonsten den ange-
fochtenen Entscheid frei, dies unter Berücksichtigung der vorgebrach-
ten Rügen. Die Beschwerdeinstanz hat mithin nicht zu untersuchen, ob
sich die angefochtene Verfügung unter schlechthin allen in Frage kom-
menden Aspekten als korrekt erweist, sondern untersucht im Prinzip
nur die vorgebrachten Beanstandungen. Von den Verfahrensbeteiligten
nicht aufgeworfene Rechtsfragen werden nur geprüft, wenn hiezu auf-
grund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten erge-
bender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 119 V 347
E. 1a; ALEXANDRA RUMO-JUNGO, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum
Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung,
3. Aufl., Zürich 2003, S. 348).
4.
Das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene ATSG änderte die massgeb-
lichen Vorschriften über die Einreihung in die Prämientarife (Art. 91 ff.
UVG) nicht, so dass auch auf die vor Erlass des ATSG ergangene
Rechtsprechung abgestellt werden kann.
5.
Im Folgenden werden die bei der Prämientarifgestaltung und der
Einreihung der Betriebe in diesen Tarif zu beachtenden wichtigsten
gesetzlichen Bestimmungen und massgebenden Grundsätze aufge-
führt (vgl. BVGE 2007/27 E. 5 S. 319 ff.).
5.1 Gemäss Art. 92 Abs. 2 UVG werden für die Bemessung der
Prämien in der Berufsunfallversicherung die Betriebe nach ihrer Art
und ihren Verhältnissen in Klassen des Prämientarifs und innerhalb
dieser in Stufen eingereiht. Massgebend sind dabei insbesondere die
Unfallgefahr und der Stand der Unfallverhütung.
5.2 Die Betriebe oder Betriebsteile sind so in Klassen und Stufen des
Prämientarifs einzureihen, dass die Kosten der Berufsunfälle und
Berufskrankheiten einer Risikogemeinschaft voraussichtlich aus den
Nettoprämien bestritten werden können (Art. 113 Abs. 1 der Verord-
nung über die Unfallversicherung vom 20. Dezember 1982 [UVV, SR
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832.202]). Aufgrund der Risikoerfahrungen kann die Zuteilung
bestimmter Betriebe zu den Klassen und Stufen des Prämientarifs
jeweils auf den Beginn des Rechnungsjahres ändern (Art. 92 Abs. 5
UVG). Die Betriebe oder Betriebsteile sind folglich nach Massgabe
ihres Risikos in die Klassen und Stufen des Prämientarifs einzuteilen
(Grundsatz der risikogerechten Prämien).
5.3 Bei der Prämienbemessung ist weiter das in Art. 61 Abs. 2 UVG
vorgesehene Prinzip der Gegenseitigkeit zu berücksichtigen. Dieses
Prinzip verlangt, dass der Unfallversicherer einerseits keine Gewinne
aus dem Versicherungsgeschäft erzielt, andererseits finanziell auto-
nom sein soll.
5.4 Neben diesen, im Gesetz explizite geregelten Prinzipien, müssen
sich die Versicherer bei der Aufstellung der Tarife an die allgemeinen
Grundsätze halten, welche aus dem Sozialversicherungsrecht des
Bundes, dem Verwaltungsrecht und der Bundesverfassung fliessen.
5.4.1 Unter die allgemeinen Prinzipien, welche bei der Tarifgestaltung
zu berücksichtigen sind, fällt namentlich der Grundsatz der Solidarität.
Demnach muss das Unfallrisiko durch eine grosse Zahl von Versi-
cherten getragen werden (BGE 112 V 316 E. 5c). In eine ähnliche
Richtung geht das Versicherungsprinzip, wonach das Risiko durch eine
Mehrzahl von Versicherten zu tragen ist. Weiter ist der Grundsatz der
Verwaltungsökonomie zu beachten (Urteil der Rekurskommission UV
vom 28. Juni 1996, publiziert in VPB 61.23A_I, E. 4d), sollen doch die
Prämieneinnahmen nicht durch übermässige Verwaltungsaufwendun-
gen geschmälert werden.
5.4.2 Ein Prämientarif hat sodann den Grundsätzen der Verfassung zu
entsprechen, insbesondere dem Prinzip der Gleichbehandlung (Art. 8
Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 [BV], SR 101) und dem Willkürverbot (Art. 9 BV).
Nach ständiger Rechtsprechung ist der Grundsatz der rechtsgleichen
Behandlung verletzt, wenn rechtliche Unterscheidungen getroffen
werden, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhält-
nissen nicht ersichtlich ist, oder wenn Unterscheidungen unterlassen
werden, welche sich auf Grund der Verhältnisse aufdrängen (BGE 133
V 42 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Rechtsgleichheit wird insbesondere
dann verletzt, wenn Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit
gleich oder Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit
ungleich behandelt wird. Vorausgesetzt ist, dass sich die ungerechtfer-
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tigte Gleich- bzw. Ungleichbehandlung auf eine wesentliche Tatsache
bezieht (BGE 131 V 107 E. 3.4.2). Willkürlich ist eine Bestimmung,
wenn sie sich nicht auf ernsthafte Gründe stützen lässt oder wenn sie
sinn- oder zwecklos ist (BGE 132 I 157 E. 4.1).
5.4.3 Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat im Übrigen fest-
gestellt, dass im Bereich der Prämientarifgestaltung das Gleichbe-
handlungsgebot und das Prinzip der Risikogerechtigkeit deckungs-
gleich sind (vgl. RKUV 1998 Nr. U 294 S. 228 E. 1c). Lässt sich also für
eine Betriebsart oder einen Betrieb ein gegenüber anderen Betriebs-
arten unterschiedliches Risiko feststellen, so gebietet dieser Unter-
schied, diese Betriebsart ungleich zu behandeln. Bei gleichen Ver-
hältnissen müssen auch gleiche Leistungen beziehungsweise Prämien
resultieren (BGE 112 V 291 E. 3b mit Hinweisen), wobei unter Gleich-
heit nicht Identität zu verstehen ist.
5.5 Einzelne der hier dargelegten Grundsätze können sich widerspre-
chen. So sind das Prinzip der Solidarität und jenes der Risikogerech-
tigkeit einander entgegengesetzt. Grösstmögliche Solidarität wäre
durch eine für alle Betriebe geltende Einheitsprämie zu erreichen,
während grösstmögliche Risikogerechtigkeit eine für jeden Betrieb
individuell bestimmte Prämie bedingen würde. Die Ausgestaltung des
Prämientarifs hat sich zwischen diesen zwei Polen zu bewegen. Aus
dem Gegensatz dieser zwei Grundsätze fliesst denn auch, dass das
Gleichbehandlungsgebot nicht zur Folge haben kann, dass für jeden
einzelnen Betrieb ein individueller Risikosatz bestimmt wird, es
fliessen zwangsläufig Faktoren anderer – nicht identischer – Betriebe
für die Einreihung mit ein, sei dies im Rahmen der Zuteilung zu den
Klassen oder bei der Berücksichtigung von Vergleichswerten.
6.
Der SUVA steht bei der Bildung von Risikogemeinschaften – die vom
Gesetz gefordert und Voraussetzung für risikogerechte Prämiendiffe-
renzierungen sind (vgl. E. 5.2 hievor) – ein erheblicher Ermessens-
spielraum zu. Die Einteilung in Klassen hat nach sachlichen Gesichts-
punkten zu erfolgen, die eine rechtsungleiche Behandlung der Ver-
sicherten ausschliessen. Ist ein Unterscheidungsmerkmal sachlich
gerechtfertigt, so hält es auch vor dem Erfordernis der Rechtsgleich-
heit stand. Sachlich gerechtfertigt ist das Unterscheidungsmerkmal,
wenn es sich auf eine wesentliche Tatsache stützt. Dabei hält Art. 92
Abs. 2 UVG namentlich fest, dass das Unterscheidungsmerkmal in der
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Art und in den Verhältnissen des Betriebs zu suchen ist (BVGE
2007/27 E. 6 S. 322 f. mit Hinweisen auf Literatur und Rechtspre-
chung).
Nach welchen konkreten Risikogesichtspunkten im Einzelnen aber
solche Risikogemeinschaften zusammenzufassen sind, wird durch die
Grundsätze der Gegenseitigkeit (Art. 61 UVG) und der Rechtsgleich-
heit nicht determiniert. Dies kann innerhalb so weit gesteckter Grenzen
auf unterschiedliche Arten geschehen. Bei der Bestimmung der für die
Zuteilung wesentlichen Kriterien ist auch der Grundsatz der Verwal-
tungsökonomie zu beachten, wonach das gewählte Element nicht zu
einem derart hohen Verwaltungsaufwand führen darf, dass ein unver-
hältnismässig grosser Anteil der Prämien für die Kosten der Ver-
waltung verwendet wird. Es wird also unter Umständen ein gewisser
Schematismus notwendig, da auf relativ einfache und praktikable
Unterscheidungskriterien abzustellen ist, selbst wenn daraus eine
gewisse Rechtsungleichheit erwachsen kann (vgl. BGE 131 I 291
E. 3.2, 112 V 283 E. 4b; SVR 1995 KV Nr. 60; JÖRG PAUL MÜLLER,
Grundrechte in der Schweiz, 3. Aufl., Bern 1999, S. 402 f.); allerdings
muss die der Verwaltung geschaffene Erleichterung die in einzelnen
Fällen erfolgende Abweichung von der Rechtsgleichheit aufwiegen
(BEATRICE WEBER-DÜRLER, Verwaltungsökonomie und Praktikabilität im
Rechtsstaat, Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Gemeinde-
verwaltung [ZBl] 87/1986, S. 212 f.; BGE 107 V 203 E. 3a). Auch wenn
neben der von der SUVA gewählten Lösung andere Einteilungen
vorstellbar sind, kann daraus noch nicht geschlossen werden, dass
diese ihren Ermessensspielraum überschreitet (siehe auch E. 3.2 hie-
vor).
Ideal wäre es, wenn jeder Betrieb für sich eine Risikogemeinschaft
bilden könnte. Da aber ein einzelner Betrieb meist zu wenig schlüssige
Risikostatistiken aufweist, müssen mehrere Betriebe zu Risikogemein-
schaften zusammengefasst werden. Dies gilt insbesondere für kleinere
Betriebe, denn das Risiko eines Berufsunfalls mit Invaliditätsfolge ver-
wirklicht sich beispielsweise durchschnittlich pro Jahr einmal auf 950
Beschäftigte (siehe Prämienbemessung Berufs- und Nichtberufsunfall-
versicherung, Informationsbroschüre SUVA, Nr. 2736.d – 2007 [im Fol-
genden: SUVA-Broschüre Prämienbemessung], S. 4). In der Realität
existieren jedoch keine völlig identischen Betriebe, weshalb jede
Zusammenfassung von Betrieben zu einer Risikogemeinschaft
gewisse Schematisierungen mit sich bringt. Dies liegt allerdings in der
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Natur der Sache begründet. Bei Betrachtung eines konkreten Betriebs
sind somit in den meisten Fällen gewisse Merkmale anzutreffen, die
sich bei anderen Betrieben der gleichen Gemeinschaft nicht oder
anders ausgestaltet finden (BVGE 2007/27 E. 6 S. 323).
7.
Streitig und im vorliegenden Verfahren zu prüfen ist die Einreihung im
Prämientarif des Betriebsteils A. Die Beschwerdeführerin rügt pau-
schal alle Grundlagen, auf welchen diese Einreihung beruht, so auch
die Einteilung in die Klasse 41A.
7.1 Die Rekurskommission UV hat in ihrem die Beschwerdeführerin
betreffenden Urteil REKU 425/99 vom 5. April 2001 die Klassenzu-
teilung im Hinblick auf die Einreihung in den Prämientarif BUV für das
Jahr 1999 einlässlich geprüft. Dabei hat sie festgestellt, dass die
Arbeiten, welche die Beschwerdeführerin ausübt, grundsätzlich über-
wiegend unter diejenigen Tätigkeiten fallen, welche Betriebe der
Klasse 41A üblicherweise ausführen. Die Zuteilung in die Klasse 41A
sei deshalb korrekt (E. 6d).
7.2 Im Hinblick auf die Einführung des BMS 03 wurde die Klasse 41A
(Betriebe, die Arbeiten des Bauhauptgewerbes [wie Erd-, Maurer-,
Beton-, Belags-, Steinhauer-, Zimmerarbeiten] ausführen, Felsmaterial
gewinnen oder Bauelemente aus Beton herstellen) detaillierter in
branchenspezifische Unterklassen gegliedert (Akt. 8/1).
7.2.1 Bis Ende 2006 war die Klasse 41A in drei Unterklassen aufge-
teilt: Unterklasse A, Betriebe, die Arbeiten im Bauhauptgewerbe aus-
führen; Unterklasse S, Einsatz von Arbeitnehmern des Bauhauptge-
werbes in der Tourismusbranche während der Wintersaison; Unter-
klasse T, Grossbaustellen Untertagbau. Die Unterklasse A war zudem
in sechs Unterklassenteile gegliedert: A0 Betrieb, der Arbeiten des
Bauhauptgewerbes ausführt; A4B Gartenbau; A4C Gärtnerarbeiten,
Landbau; A4E Herstellen von Bauelementen aus Beton; A4K Allround-
arbeiten im Bauhauptgewerbe; A4U Betrieb des Bauhauptgewerbes
mit separat erfassten Untertagbaustellen (Wegleitung zur Einreihung
der Betriebe in den Prämientarif der SUVA [im Folgenden: Prämien-
Wegleitung] 2006).
7.2.2 Seit dem 1. Januar 2007 werden neu die folgenden vier Unter-
klassen unterschieden: Unterklasse A, Betriebe, die Arbeiten des Bau-
hauptgewerbes ausführen; Unterklasse B, Holzbau, Zimmerei; Unter-
Seite 12
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klasse C, Gartenbauarbeiten; Unterklasse T, Grossbaustellen Unter-
tagbau. Die Unterklasse B besteht nur aus einem Unterklassenteil, B0,
Holzbau, Zimmerei (Prämien-Wegleitung 2007).
Gegenüber der bis Ende 2006 geltenden Klasseneinteilung wurde
demnach insbesondere der mit dem Bauhauptgewerbe verbundene
Bereich Holzbau, Zimmerei spezifischer erfasst und in einer eigenen
Unterklasse verselbständigt.
7.2.3 Die Beschwerdeführerin bietet Leistungen aus verschiedenen
Fachgebieten der Holzverarbeitung an (Schreinerei, Fensterbau,
Zimmerei, Wintergärten, Holzleimbau, BSB-Bindersystem, Parkett; vgl.
Handelsregistereintrag sowie die Angaben auf der Homepage,
www....). Die SUVA hat sie in der Unterklasse B0 (Holzbau, Zimmerei)
der Klasse 41A eingereiht, wobei im Umfang von 30% besondere
Betriebsverhältnisse berücksichtigt wurden. Für diesen Anteil wurden
die Werte der Klasse 18S (Schreinereien), Unterklasse A4W (Ver-
arbeitung von Holz in der Werkstatt) herangezogen.
7.2.4 Nach den Einreihungsregeln der SUVA erfolgt die Zuweisung
einer Risikoeinheit zur Klasse, zur Unterklasse und zum Unterklas-
senteil aufgrund der erhobenen Betriebsmerkmale. Massgebend für
die Zuweisung sind diejenigen Merkmale, die (exklusive Administra-
tion) überwiegende Anteile haben (Prämien-Wegleitung 2007, Grund-
sätze BUV, Einreihungsregeln, Basis-Einreihung).
Dem Unterklassenteil B0 (Holzbau, Zimmerei) der Klasse 41A werden
Betriebe zugeteilt, die vorwiegend eine oder mehrere der folgenden
Arbeiten ausführen: „Ausführen von Rohholzarbeiten: Herstellen und/
oder Aufrichten bzw. Versetzen von Fachwerken, von Bauelementen,
wie Trägern, Bindern, Wänden usw., von Treppen, Betonschalungen,
Bau- und Lehrgerüsten usw., Anschlagen von Fas-, bzw. Krallentäfer
und von Deckenverkleidungen sowie Verlegen von Riemenböden,
sofern diese Ausbauarbeiten in Verbindung mit Holzrohbauarbeiten
ausgeführt werden.“ Demgegenüber werden Betriebe in die Klasse
18S (Schreinereien) zugeteilt, „welche industriell oder handwerklich
Schnittholz, Holzwerkstoffe und Halbfabrikate zu Halbfertig- oder
Fertigprodukten vorwiegend für den Wohn- und Baubedarf oder
andere Bedürfnisse verarbeiten und solche Produkte auf der Baustelle
anschlagen bzw. montieren.“ Wird das Holz (nur) in der Werkstatt zu
Produkten für Wohn-, Baubedarf und andere Bereiche verarbeitet, wird
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C-3189/2006
der Betrieb dem Unterklassenteil A4W zugeteilt (Prämien-Wegleitung
2007, Einreihungsregel BUV, Klasse 41A und 18S).
7.2.5 In ihrer Beschwerde begründet die Beschwerdeführerin in keiner
Weise, weshalb die Zuteilung zur Klasse 41A, Unterklassenteil B0
(Holzbau, Zimmerei) unrichtig sein soll. Insbesondere behauptet sie
nicht, die von ihr ausgeführten Arbeiten seien nicht überwiegend dem
Bereich Holzbau/Zimmerei zuzuordnen. Aufgrund der Akten und des
Internetauftrittes der Beschwerdeführerin besteht auch kein Anlass zur
Annahme, ihr Tätigkeitsgebiet habe sich in den letzten Jahren der-
massen verändert, dass die frühere Klassifikation – welche des Übri-
gen von der Rekurskommission überprüft worden war – als Betrieb mit
Schwerpunkt Holzbau/Zimmerei im Bereich des Bauhauptgewerbes,
der zusätzlich – aber nicht überwiegend – Schreinerei-Arbeiten in der
Werkstatt ausführt, deshalb nicht mehr zutreffend sein könnte.
7.3 Die Zuteilung des Betriebsteils A in die Klasse 41A der Beschwer-
deführerin, ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden, zumal bei
der Prämienfestsetzung auch die besonderen Betriebsverhältnisse mit-
einbezogen werden.
8.
Die Beschwerdeführerin rügt weiter, dass im Rahmen der Berech-
nungen des Nettoprämiensatzes anhand des BMS 03 ihr individueller
Prämienüberschuss nicht berücksichtigt werde und kritisiert die hohen
Rückstellungen sowie den Risikosatz der Branche. Bevor auf diese
Rügen im Einzelnen eingegangen werden kann, sind daher die Grund-
sätze der Berechnungen, die im Rahmen des BMS 03 zur Festsetzung
der Nettoprämie führen, zu erläutern (vgl. dazu auch Urteil der Rekurs-
kommission UV vom 13. Dezember 2004, publiziert in VPB 69.73,
E. 5 f.).
8.1 Per 1. Januar 1995 hat die SUVA in der Klasse 41A ein Bonus-
Malus-System eingeführt, das bei der Prämienbemessung – neben
den allgemeinen Risikoerfahrungen der Risikogemeinschaft – auch die
mit jedem individuellen Betrieb gemachten Erfahrungen berücksichtigt
(siehe dazu das die Beschwerdeführerin betreffende Urteil der Rekurs-
kommission UV REKU 425/99 vom 5. April 2001 E. 7). Per 1. Januar
2003 hat die SUVA dieses System gewissen Änderungen unterzogen
und die für die Prämienbemessung massgebenden Faktoren neu fest-
gesetzt (so genanntes BMS 03). Das BMS 03 gilt für die Klasse 41A
seit dem 1. Januar 2007.
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C-3189/2006
8.1.1 Unter das BMS 03 fallen Betriebe mit einer so genannten Basis-
prämie zwischen Fr. 30'000 und 1,8 Mio. Franken. Betriebe, die diese
Basisprämie nicht erreichen, werden grundsätzlich zum Basissatz ihrer
Risikogemeinschaft eingereiht. Überschreitet das Betriebsvolumen die
1,8 Mio. Franken, wird die Erfahrungstarifierung 03 angewendet.
8.1.2 Die massgebende Basisprämie ergibt sich aus der Multiplikation
der kumulierten Lohnsumme der letzten sechs Jahre mit dem für das
Einreihungsjahr bestimmten Basissatz. Die Beschwerdeführerin weist
mit einer kumulierten Lohnsumme 2000-2005 von Fr. 14'160'400 und
einem Basissatz von 2.76% (vgl. nachfolgende E. 8.2) eine Basis-
prämie von Fr. 390'827 auf (siehe Grundlagenblatt BUV 2007, Ziff. 1
und 4.1). Damit fällt sie in den Anwendungsbereich des BMS 03.
8.2 Das BMS 03 geht – wie bereits das BMS 95 – von einem Basis-
satz aus, der für jede Branche bestimmt wird. Es handelt sich um
jenen Prämiensatz, zu dem die gleichartigen Betriebe (unter Berück-
sichtigung allfälliger besonderer Betriebsverhältnisse) eingereiht wer-
den, wenn sie weder einen Bonus noch einen Malus verzeichnen bzw.
wenn das BMS 03 nicht auf sie anwendbar ist. Der Basissatz ent-
spricht dem Risikosatz der Branche unter Berücksichtigung von beson-
deren Betriebsverhältnissen zuzüglich eines Amortisationssatzes, in
welchem die Verluste oder Gewinne der Risikogemeinschaft berück-
sichtigt werden (vgl. Bonus-Malus-System BMS 03, Berufsunfallver-
sicherung, SUVA-Broschüre Nr. 2846.d, Erläuterung zum Grundlagen-
blatt [im Folgenden: Erläuterung Grundlagenblatt] Ziff. 3.1).
Der für die Beschwerdeführerin anwendbare Basissatz wurde unter
Berücksichtigung der besonderen Betriebsverhältnisse ermittelt, das
heisst, es kommt im Verhältnis 70% zu 30% der Basissatz der Klasse
41A und der Klasse 18S zur Anwendung. Für den Unterklassenteil B0
der Klasse 41A gilt ein Basissatz von 3.36%, für den Unterklassenteil
A4W der Klasse 18S ein Basissatz von 1.265% (siehe Rahmenbedin-
gungen Bonus-Malus-System BMS 03 der Klasse 41A bzw. der Klasse
18S, gültig für die Prämien 2007 [im Folgenden: Rahmenbedingungen
Klasse 41A bzw. Klasse 18S]). Daraus ergibt sich ein Satz von
2.7315%. Der Basissatz entspricht dem nächstliegenden Tarifsatz im
BUV-Grundtarif und beträgt demnach 2,76% (siehe Ziff. 3.1 und 4.1
Grundlagenblatt).
Seite 15
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Der Bonus bzw. Malus eines Betriebs wird errechnet, indem die in
diesem Betrieb angefallenen Kosten (einerseits Heilkosten und Tag-
gelder, andererseits Rentenkapital) mit den Kosten der Branche für die
entsprechenden Leistungen verglichen werden. Die in Berücksichti-
gung der Betriebsgrösse und der Leistungsart kredibilisierten Werte
des Betriebs können zu einer Abweichung vom Basissatz führen
(siehe Erläuterung Grundlagenblatt Ziff. 3 sowie nachfolgende E. 8.3).
8.3 Im Einzelnen wird die Prämienbemessung wie folgt vorgenomen:
8.3.1 Massgebende Faktoren für die Bestimmung der mit einem
Betrieb gemachten Erfahrungen sind der Gesamtaufwand für Heil-
kosten und Taggelder sowie derjenige für die Renten während einer
Beobachtungsperiode von sechs Jahren. Dabei werden die pro Fall
anzurechnenden Kosten limitiert auf Fr. 27'000 für Heilkosten und
Taggelder, für das Rentenkapital auf Fr. 320'000. Die Kosten von
Berufskrankheiten und Regressfällen werden nicht berücksichtigt (vgl.
Grundlagen und Anwendung von BMS 03 [in: Bonus-Malus-System
BMS 03, Berufsunfallversicherung, SUVA-Broschüre Nr. 2846.d] sowie
Erläuterung Grundlagenblatt Ziff. 2).
Der für das BMS 03 massgebende Gesamtaufwand besteht aus den
bereits angefallenen Unfallkosten und den Rückstellungen für die zu
erwartenden zukünftigen Kosten dieser Fälle. Die Höhe der möglichen
künftigen Kosten wird anhand von Rückstellungsgruppen ermittelt,
welchen die Tarifklassen zugeteilt sind. Anhand der Rückstellungs-
gruppen wird der Bedarf an Heilkosten und Taggeldern pro anerkann-
ten Fall berechnet und entsprechend der Anzahl konkret aufgetretener
Fälle dem Betrieb zugeordnet. Bei den Renten wird ebenfalls auf der
Ebene der Rückstellungsgruppen der kollektive Bedarf in Prozenten
der Nettoprämien berechnet und entsprechend den Nettoprämien dem
Betrieb zugeordnet.
In zeitlicher Hinsicht ist für die Bemessung der massgebenden Kosten
das Unfalljahr massgebend und nicht das Jahr, in welchem die Kosten
anfallen (wie im BMS 95). Das bedeutet, dass alle in einem Fall
entstehenden Kosten dem Jahr, in dem sich der Unfall ereignet hat,
angerechnet werden, auch wenn sie erst in nachfolgenden Jahren
effektiv anfallen.
Im Unterschied zum BMS 95 ist die Anzahl Unfälle grundsätzlich kein
Seite 16
C-3189/2006
Bemessungsfaktor mehr. Indirekt spielt die Unfallzahl nur noch eine
Rolle bei der Zuteilung der Rückstellungen, welche pro Fall berechnet
werden (siehe zuvor). Auch wurde der individuelle Risikoausgleich
(Verhältnis der in der Vergangenheit bezahlten Prämien zu den Kosten
eines konkreten Betriebs) mit dem BMS 03 abgeschafft.
8.3.2 Für die Bonus-Malus-Berechnung wird der soeben beschriebene
BMS-relevante Aufwand entsprechend der Aussagekraft dieser
Betriebsdaten berücksichtigt. Bei kleineren Betrieben verwirklicht sich
das versicherte Risiko in der Regel nicht während der massgebenden
Beobachtungsperiode. Das Risiko eines Unfalls mit Invaliditätsfolge
tritt beispielsweise pro Jahr einmal auf 950 Beschäftigte ein, weshalb
bei einem Betrieb von zehn Beschäftigten etwa alle 100 Jahre ein
solcher Unfall zu erwarten wäre (siehe SUVA-Broschüre Prämienbe-
messung, S. 4).
Als Aussagekraft der Daten des Betriebes bzw. als "Kredibilität" wird
das Mass bezeichnet, mit dem die Abweichung des Risikosatzes des
Betriebes von dem der Branche berücksichtigt wird. Die Werte liegen
zwischen Null und Eins: Je grösser die Basisprämie, desto grösser ist
die Kredibilität (Erläuterung Grundlagenblatt, Ziff. 3, in der auch die
Formeln zur Berechnung des Risikosatzes des Betriebes und der
Branche sowie der Kredibilität abgedruckt sind).
Bei den Vergleichen zur Branche sind bei einem Betrieb mit beson-
deren Betriebsverhältnissen – wie bei der Ermittlung des Basissatzes
(E. 8.2 hievor) – jeweils die Daten der anwendbaren Klassen bzw.
Unterklassenteilen entsprechend dem Anteil der berücksichtigten
besonderen Betriebsverhältnisse massgebend. Im Fall der Beschwer-
deführerin kommen deshalb die Werte der Klasse 41A (Unterklassen-
teil B0) und der Klasse 18S (Unterklassenteil A4W) im Verhältnis 70%
zu 30% zur Anwendung.
8.3.3 Die Beschwerdeführerin verzeichnet für die massgebenden
Jahre 2000-2005 einen BMS-relevanten Aufwand für Heilkosten und
Taggelder – inklusive Rückstellungen – von Fr. 199'807 (Ziff. 2 Grund-
lagenblatt). Der Risikosatz in diesem Bereich (Verhältnis der Kosten
zur Lohnsumme) beträgt 1.4110%, derjenige der Branche 1.1824%.
Diese Differenz von 0.2286% wird mit dem Faktor Kredibilität (vorlie-
gend 0.813) und dem Verhältnis zwischen Basissatz und Risikosatz
(2.76% : 2.5956% = 1.0633%) multipliziert. Daraus ergibt sich ein
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Zuschlag zum Basissatz von 0.1976% (vgl. Ziff. 3.3 Grundlagenblatt,
Erläuterung Grundlagenblatt, Rahmenbedingungen Klasse 41A und
Klasse 18S).
8.3.4 Beim Rentenkapital beträgt der BMS-relevante Aufwand – wel-
cher im Fall der Beschwerdeführerin nur aus den Rückstellungen
besteht – in der gleichen Periode (von 2000-2005) Fr. 73'844 (Ziff. 2
Grundlagenblatt). Dies ergibt einen betrieblichen Risikosatz von
0.5215%, während derjenige der Branche bei 0.9283% liegt. Die
Multiplikation der Differenz von - 0.4068% mit der Kredibilität von
0.394 und dem Verhältnis von Basissatz und Risikosatz (1.0633%)
ergibt einen Abzug vom Basissatz von 0.1704% (Ziff. 3.4 Grundlagen-
blatt, Erläuterung Grundlagenblatt, Rahmenbedingungen Klasse 41A
und Klasse 18S).
8.3.5 Die Summe der kredibilisierten Zu- und Abschläge und des
Basissatzes ergibt den Bedarfssatz des Betriebs. Grundsätzlich wird
derjenige Nettoprämiensatz verfügt, welcher dem Bedarfssatz am
nächsten liegt, wobei die maximale Veränderung des Prämiensatzes
im Vergleich zum Vorjahr aber auf vier Stufen beschränkt ist (Ziff. 4.2
Erläuterung Grundlagenblatt).
Im Fall der Beschwerdeführerin ergibt die Berechnung einen Bedarfs-
satz von 2.7872% (Ziff. 3.5 Grundlagenblatt). In der Stufe 102 beträgt
der Nettoprämiensatz 2.76%, in der Stufe 103 2.90%. Da der Bedarfs-
satz im vorliegenden Fall näher bei 2.76% liegt, wurde der Betrieb in
die Stufe 102 eingereiht. Die Erhöhung gegenüber dem im Jahr 2006
gültigen Nettoprämiensatz von 2.53% (welcher gemäss dem hier an-
wendbaren BUV Grundtarif zwischen Stufe 100 und 101 liegt) erreicht
die maximal mögliche Veränderung demnach nicht.
8.4 Das Gesetz und die Verfassung verbieten die Einführung eines
Prämienbemessungssystems, in welchem die Risikoerfahrungen der
einzelnen Betriebe mit berücksichtigt werden, grundsätzlich nicht,
wenn der Grundsatz der Solidarität und das Versicherungsprinzip
berücksichtigt werden. Diese Voraussetzungen sind im hier zur
Diskussion stehenden Tarif erfüllt, da das Risiko immer noch durch ein
Kollektiv getragen wird. Dass nun aber Betriebe innerhalb der gleichen
Risikogemeinschaft unterschiedliche Prämien bezahlen, rechtfertigt
sich dadurch, dass im Gesetz die Unterscheidung nach der Risiko-
gerechtigkeit explizite vorgesehen ist (Art. 92 Abs. 2 UVG). Signifikant
Seite 18
C-3189/2006
nicht mehr im Bereich der üblichen Zufallsschwankungen liegende
Abweichungen der Kosten der Unfälle vom statistisch zu erwartenden
Wert können als sekundäres Risikomerkmal bei der Prämienbemes-
sung für den betreffenden Betrieb berücksichtigt werden. Dadurch wird
erreicht, dass überdurchschnittlich hohe Fehlbeträge nicht auf die
Gesamtheit der übrigen Betriebe der Risikogemeinschaft abgewälzt
werden. Umgekehrt soll nicht nur die Risikogemeinschaft sondern
auch der betreffende Betrieb selbst von seinen besonders günstigen
Versicherungsergebnissen profitieren (vgl. RKUV 2004 Nr. U 525
S. 549 E. 3.2.1, mit Hinweis auf BGE 112 V 316 E. 3 und 5c).
Die Rekurskommission UV hatte bereits in zahlreichen Urteilen die
grundsätzliche Zulässigkeit eines Bonus-Malus-Systems im Bereich
der Berufsunfallversicherung bejaht, was auch vom Eidgenössischen
Versicherungsgericht bestätigt wurde (vgl. RKUV 2002 Nr. U 448 S. 50
E. 2c; SVR 2003 UV Nr. l E. 3 [= RKUV 2002 Nr. U 464]; RKUV 2003
Nr. U 495 S. 394 E. 4.3.1, 2004 Nr. U 525 und U 526 S. 549 ff.; siehe
auch Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 118/04 vom
15. Juni 2005, E. 3.3.2).
Die Rekurskommission UV war der Ansicht, dass das BMS 03 gegen-
über dem alten BMS 95 verschiedene Verbesserungen bringe – und
zwar sowohl unter den Aspekten der Solidarität und der Risikoge-
rechtigkeit als auch hinsichtlich des Versicherungsprinzips. Zum Einen
würden kleinste bzw. kleinere Betriebe grundsätzlich nur noch zum
Basissatz eingereiht, so dass sie nicht mehr zufallsabhängigen Prä-
mienschwankungen ausgesetzt seien. Mit der neu eingeführten Kredi-
bilisierung werde aber auch die Aussagekraft der zur Prämienbemes-
sung beigezogenen Faktoren erhöht; insbesondere würden kleinere
Betriebe regelmässig Kredibilitätsfaktoren von nahe 0 aufweisen, wes-
halb ihr Bedarfssatz auch mit einer Berechnung gemäss BMS 03 nicht
weit vom Basissatz abweichen könne. Aber auch bei etwas grösseren
bzw. mittleren Betrieben werde der Kredibilitätsfaktor stets unter 1
bleiben, so dass sich ihre individuellen Ergebnisse nur abgeschwächt
auswirken könnten. Weitere Faktoren, wie die einheitliche Limitierung
der berücksichtigten Kosten würden ebenfalls zu einer grösseren Aus-
sagekraft des Bedarfssatzes eines Betriebs beitragen. Zudem habe
die SUVA beispielsweise mit der Vereinheitlichung der Beobach-
tungsperioden (sechs Jahre sowohl für die Heilkosten und Taggelder
wie auch für die Renten) und dem Weglassen einzelner Bemes-
sungsfaktoren (wie Anzahl Unfälle oder individueller Risikoausgleich)
Seite 19
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die Berechnung im BMS 03 vereinfacht und damit auch die
Nachvollziehbarkeit verbessert. Das Vorgehen der SUVA entspreche
überdies allgemein anerkannten Methoden der Versicherungsmathe-
matik (vgl. die in Urteil der Rekurskommission UV vom 13. Dezember
2004, publiziert in VPB 69.73, E. 7 zitierte Fachliteratur). Die statis-
tische Aussagekraft des Resultats der BMS-Berechnungen sei zwar
zwangsläufig noch beschränkt. Es sei aber immerhin darauf hinzu-
weisen, dass die Abweichungen vom Basissatz sowohl gegen unten
als auch gegen oben über die Zeit einen gewissen Ausgleich schaffen
(a.a.O. [VPB 69.73] E. 7 mit Hinweisen).
Es besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, von der
Rechtsprechung der Rekurskommission UV, wonach das Bonus-
Malus-System, insbesondere in der Ausgestaltung des BMS-03,
grundsätzlich zulässig ist, abzuweichen.
8.5 Gestützt auf die festgestellte grundsätzliche Zulässigkeit des BMS
03 ist bezüglich der in der Beschwerde vorgebrachten Rügen noch
Folgendes auszuführen:
Die Beschwerdeführerin rügt im Wesentlichen, dass die von ihr in den
Jahren 2000-2005 bezahlten Prämien weit höher seien als die in der
gleichen Zeit aufgelaufenen Schäden. Soweit die Prämienüberschüsse
bei den Rückstellungen nicht berücksichtigt würden, seien wohler-
worbene Rechte tangiert. Im Übrigen bestreite sie auch die Werte der
Rückstellungen und den daraus berechneten Risikosatz der Branche.
8.5.1 Die Beschwerdeführerin ist zunächst auf das Versicherungs-
prinzip hinzuweisen, welchem inhärent ist, dass Betriebe mit hohen
Kosten durch Betriebe mit niedrigen Kosten finanziert werden. Die
Prämie kann demnach nicht eine direkte Gegenleistung für die Unfall-
kosten eines bestimmten Betriebs sein, sondern eine Gegenleistung
dafür, dass die Versicherung bei Verwirklichung entsprechender
Risiken auch sehr hohe Kosten, die weit über den geleisteten Prämien
liegen, zu übernehmen hat. Deshalb sollen mit den Prämien die
Kosten einer Risikogemeinschaft (und nicht die Kosten eines einzelnen
Betriebes, sofern es sich nicht um einen Grossbetrieb handelt, bei
dem die Erfahrungstarifierung zur Anwendung kommt) finanziert wer-
den. Weiter sind die Betriebe – von Gesetzes wegen – nach Massgabe
ihres Risikos und nicht nach den Kosten der Schadenfälle in den Prä-
mientarif einzureihen (vgl. E. 5.1 ff. hievor). Mit einem Bonus-Malus-
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System können zwar Betriebe, die wenig Kosten verursachen, von
einem Bonus profitieren, damit wird aber das Versicherungsprinzip,
welches am Risiko anknüpft, nicht aufgehoben. Prämienüberschüsse
können demnach keine wohlerworbenen Rechte begründen (vgl. auch
die Ausführungen der Rekurskommission UV im die Beschwerdefüh-
rerin betreffenden Urteil REKU 425/99 vom 5. April 2001 E.12). Der als
Vorteil des BMS 03 gegenüber dem BMS 95 erachtete Umstand, dass
der Aussagekraft der Zahlen eines Betriebes (vgl. E. 8.3.2 hievor)
mehr Gewicht zugemessen wird und damit zufallsabhängige Schwan-
kungen der Prämiensätze vermindert werden, bedeutet für einen
Betrieb zwangsläufig, dass Bonus (oder Malus) in der Regel geringer
ausfallen. Dies ist allerdings nicht zu kritisieren.
Im Übrigen vermag – worauf die SUVA in ihrer Vernehmlassung zu
Recht hinweist – ein Prämienüberschuss von Fr. 233'262 bereits allfäl-
lige Kosten, die ein einziger Unfall mit Invaliditätsfolge auslösen würde,
kaum zu decken und ist daher auch nicht aussergewöhnlich hoch (vgl.
RKUV 2005 U 561 S. 400 E. 5.2.2).
8.5.2 Die Beschwerdeführerin kritisiert die beim BMS-relevanten
Aufwand berücksichtigten Rückstellungen, jedoch ohne diese Rüge zu
substantiieren. Zu den Ausführungen der Vorinstanz in der Vernehm-
lassung betreffend die konkrete Berechnung hat sie sich nicht ver-
nehmen lassen. Es sind vorliegend keine Anzeichen ersichtlich, dass
die SUVA die Rückstellungen nicht gesetzes- und tarifkonform vorge-
nommen hätte. Soweit die Beschwerdeführerin den Grundsatz, wo-
nach Rückstellungen vorgenommen werden, im Allgemeinen bestrei-
ten will, sei sie darauf hingewiesen, dass das Gesetz die Versicherer
verpflichtet, Rückstellungen anzulegen. Diese dienen der Sicherstel-
lung sowohl der kurzfristigen Leistungen (Art. 90 Abs. 1 UVG, Art. 110
UVV) als auch der Deckung aller Rentenansprüche aus bereits einge-
tretenen Unfällen (Art. 90 Abs. 2 UVG). Die Rückstellungen sind Teil
des Versicherungsaufwands und müssen durch die Prämien finanziert
werden (vgl. auch E. 8.3.1 hievor und RKUV 2005 U 561 S. 400
E. 5.2.2).
8.5.3 Der Grund für die von der Beschwerdeführerin kritisierten Prä-
mienerhöhung liegt im Wechsel des BMS 95 zum BMS 03. Die mit der
Einführung eines neuen Prämienbemessungssystems allenfalls ein-
hergehende Prämienerhöhung ist nicht grundsätzlich unzulässig. Eine
Änderung der Bemessungsfaktoren hat in der Regel auch eine Ände-
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rung der Einreihung zur Folge. Es handelt sich dabei um eine unver-
meidliche Folge der der SUVA im Tarifbereich zustehenden Rege-
lungsbefugnis. Andernfalls könnte eine einmal in Kraft gesetzte Tarif-
regel nicht mehr abgeändert werden. Die Rekurskommission UV – und
diese Rechtsprechung ist zweifellos weiterzuführen – hat des Übrigen
durch die Einführung neuer Tarifregeln bedingte Prämienerhöhungen
bereits akzeptiert (vgl. Urteil der Rekurskommission UV vom 13. De-
zember 2004, publiziert in VPB 69.73, E. 8 f.; unveröffentlichte Urteile
der Rekurskommission UV REKU 654/06 vom 2. November 2006 E. 10
und REKU 592/04 vom 18. November 2005 E. 5 f.).
Eine aus der Einführung eines neuen Prämienbemessungssystems
resultierende Prämienerhöhung muss jedoch verhältnismässig sein.
Nach der Rechtsprechung kann jedenfalls eine Prämienerhöhung von
20% noch nicht als unverhältnismässig bezeichnet werden (RKUV
2004 Nr. U 525 S. 549 E. 6; Urteil der Rekurskommission UV vom
13. Dezember 2004, publiziert in VPB 69.73, E. 12, vgl. auch unver-
öffentlichtes Urteil REKU 654/06 vom 2. November 2006 E. 13 mit
Hinweisen, in welchem eine Prämienerhöhung von rund 21.5% auf-
grund einer Tarifänderung als nicht unverhältnismässig erachtet
wurde). Im vorliegenden Fall beträgt die Erhöhung der Nettoprämie
von 2.53% auf 2.76% weniger als 10%, weshalb sie nicht als unver-
hältnismässig bezeichnet werden kann.
8.6 Zusammenfassend erweisen sich die von der Beschwerdeführerin
vorgebrachten Rügen betreffend die Einreihung im Prämientarif ihres
Betriebsteils A als unbegründet. Die Beschwerde ist daher abzuweisen
und der Einspracheentscheid vom 30. November 2006 zu bestätigen.
9.
9.1 Laut Art. 63 Abs. 1 VwVG sind die Verfahrenskosten der unter-
liegenden Partei aufzuerlegen, wobei der geleistete Kostenvorschuss
zu berücksichtigen ist. Da die Beschwerdeführerin unterlegen ist, hat
sie die Verfahrenskosten zu tragen. Diese bemessen sich nach
Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung
und finanzieller Lage der Parteien (vgl. Art. 2 Abs. 1 des Reglements
vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Bei Streitig-
keiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr bei einem
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Streitwert bis Fr. 10'000.- zwischen Fr. 200.- und 5'000.- (Art. 4 VGKE).
Die Verfahrenskosten sind vorliegend auf Fr. 750.- festzulegen.
9.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begeh-
ren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhält-
nismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
Die Beschwerdegegnerin hat als mit einer öffentlichen Aufgabe
betraute Organisation jedoch keinen Anspruch auf Parteientschä-
digung (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE sowie BGE 128 V 124 E. 5b).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 750.- verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ... Gerichtsurkunde)
- das Bundesamt für Gesundheit, Dienstbereich Kranken- und Unfall-
versicherung
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Johannes Frölicher Susanne Fankhauser
Seite 23
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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