B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-3189/2014
Ur t e i l vom 6 . S e p t embe r 2 0 1 6
Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Richter David Weiss,
Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger.
Parteien
A.________, (Mazedonien),
vertreten durch Dr. iur. Balthasar Settelen, Rechtsanwalt,
SwissLegal Dürr + Partner,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Gegenstand
IV, Rentenanspruch;
Verfügung der IVSTA vom 2. Mai 2014.
C-3189/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A._______ (nachfolgend Versicherter/Beschwerdeführer), geboren am (…)
1959, Staatsangehöriger Mazedoniens mit derzeitigem Wohnsitz in
Z._______ (Mazedonien), wohnte von 1980 bis 1997/1998 in der Schweiz
(IV-act. 1 p. 1, IV-act. 245 p. 15). In dieser Zeit leistete er während insge-
samt 179 Monaten (IV-act. II/69 p. 5) Beiträge an die obligatorische Alters-
, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV). Zuletzt arbeitete er
bis 19. August 1992 als Eisenleger (IV-act. 1 p. 3).
B.
Am 19. August 1992 erlitt der Versicherte durch einen Arbeitsunfall eine
Talusluxationsfraktur links mit Fersenbein-Absprengung. Die Schweizeri-
sche Unfallversicherungsanstalt (SUVA) richtet ihm deshalb seit Juni 1994
eine Rente aufgrund eines Invaliditätsgrads von 35% aus (IV-act. 15, Fest-
setzung des Invaliditätsgrads durch Urteil des Versicherungsgerichts
Y._______ vom 3. März 1997 [IV-act. 27]).
C.
C.a Am 21. Juli 1993 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversi-
cherung zu Wiedereinschulung und Rente an (IV-act. 1). Die IV-Stelle
X._______ gewährte ihm mit Verfügung vom 16. Juli 1997 rückwirkend
vom 1. August 1993 und befristet bis zum 31. Mai 1994 eine ganze Rente
aufgrund eines Invaliditätsgrads von 100% (IV-act. 37). Ab Juni 1994 sei
der im SUVA-Verfahren gerichtlich festgelegte Invaliditätsgrad von 35%
verbindlich.
C.b Die kantonale Rekurskommission für die Ausgleichskassen von
X._______ wies die Sache mit Urteil vom 28. Mai 1998 (IV-act. 45) zur Ein-
holung eines psychiatrischen Gutachtens betreffend den fraglichen Ren-
tenanspruch ab Juni 1994 zurück.
C.c Nach Einholen eines amtlichen psychiatrischen Gutachtens von
Dr. B.________ (vom 30. Juni 1999, IV-act. 53) sprach die nach Ausreise
des Versicherten nach Mazedonien zuständig gewordene IV-Stelle für Ver-
sicherte im Ausland (IVSTA, nachfolgend Vorinstanz) dem Versicherten mit
Verfügungen vom 14. August 2000 (IV-act. 68) und 8. September 2000 (IV-
act. 71) für die Zeit von Juni 1994 bis Januar 1998 eine Viertelsrente und
ab Februar 1998 eine ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad von 70% zu.
C-3189/2014
Seite 3
D.
Nach einer amtlichen Revision hob die Vorinstanz die Rentenberechtigung
mit Verfügung vom 12. Juli 2004 (IV-act. 127) aufgrund eines Invaliditäts-
grads von nurmehr 42% per September 2004 auf. Dieser Entscheid wurde
mit Einspracheentscheid vom 30. März 2005 (IV-act. 155) bestätigt. Die
dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit
Urteil vom 6. Juli 2007 (IV-act. 167) und vom Bundesgericht mit Urteil vom
19. Oktober 2007 (IV-act. 182) geschützt.
E.
E.a Aufgrund neuer, nach dem Einspracheentscheid eingereichter Berichte
wies das Bundesgericht gleichzeitig die Sache zur Abklärung einer allfälli-
gen Verschlechterung des Gesundheitszustandes (Herz-/Kreislauf-sys-
tem, innere Organe wie Lunge, Nieren, Leber) als Neuanmeldung an die
Vorinstanz. Diese eröffnete das Neuanmeldungsverfahren am 28. Dezem-
ber 2007 (IV-act. 184), wies das Leistungsbegehren aber am 22. Septem-
ber 2008 aufgrund ungenügender Erwerbsunfähigkeit ab (IV-act. 204).
E.b Nach dagegen erhobener Beschwerde wies das Bundesverwaltungs-
gericht die Sache mit Urteil vom 4. September 2009 im Beschwerdeverfah-
ren C-6669/2008 (IV-act. 218) zur Ergänzung des rechtserheblichen Sach-
verhalts an die Vorinstanz zurück.
E.c Die Vorinstanz liess den Versicherten daraufhin in der MEDAS
C._______ in Y._______ polydisziplinär (in den Fachbereichen allgemeine
und innere Medizin, Orthopädie und Psychiatrie) begutachten. Die Gutach-
ter hielten in ihrer Expertise vom 24. Juni 2010 (IV-act. 245) als Diagnosen
mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches Schmerzsyn-
drom linkes Sprunggelenk, ein lumbospondylogenes Syndrom nach chro-
nischer Fehlbelastung, ein chronisches Impingement-Syndrom der linken
Schulter, klinisch eine Patellachondropathie [Knorpelschädigung an der
Kniescheibe] links, einen Diabetes mellitus Typ II, eine arterielle Hypertonie
sowie einen Verdacht auf COPD bei ausgeprägtem Nikotinabusus fest. Als
Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie eine
anhaltende somatoforme Schmerzstörung, akzentuierte narzisstische, ei-
genwillige Persönlichkeitszüge, eine Dysthymie, Adipositas (BMI 32), eine
Hepatopathie [Lebererkrankung] (teils äthylisch/steatotisch) sowie einen
Verdacht auf Hepatomegalie [Schwellung der Leber]. Dem Versicherten sei
die vorherige Tätigkeit als Eisenleger nicht mehr zumutbar. Aufgrund des
sehr hohen Blutdrucks und schlecht beherrschten Blutzuckers bestehe
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Seite 4
derzeit volle Arbeitsunfähigkeit, doch seien diese Einstellungen medizin-
theoretisch zu erreichen; dazu sei die antihypertensive Behandlung zu in-
tensivieren. Danach sei, bei Ausschluss sekundärer Ursachen der Hyper-
tonie, vollschichtige Arbeitsfähigkeit für wechselbelastende, leichte Tätig-
keiten gegeben (IV-act. 245 p. 41-44). Nachdem sich die verschiedenen
Symptome des hohen Blutdrucks gelegt hätten, seien weitere Untersu-
chungen zur sicheren Diagnose diabetischer Nephropathie [durch Diabe-
tes verursachte Nierenerkrankung] und eines cor hypertonicum [Hyperto-
nikerherz] indiziert.
E.d Die Vorinstanz errechnete aus der gutachterlich als erreichbar erklär-
ten Arbeitsfähigkeit einen Invaliditätsgrad von 31% (IV-act. 251) und wies
das Rentenbegehren mit Verfügung vom 7. Juni 2011 (IV-act. 267) ab.
E.e Der Versicherte erhob am 7. Juli 2011 gegen die abweisende Verfü-
gung Beschwerde und rügte, die gutachterlich vorausgesetzte Einstellung
des Blutdrucks und -zuckers sei nicht erreichbar und er sei demzufolge voll
arbeitsunfähig.
E.f Das Bundesverwaltungsgericht hiess mit Urteil B-3908/2011 vom
11. Juni 2012 (IV-act. II/1) die Beschwerde des Versicherten teilweise gut,
beurteilte die Beschwerden des Versicherten in Bezug auf den Fachbe-
reich innere Medizin im Sinne des amtlichen Gutachtens als ungenügend
abgeklärt und wies die Sache zur Durchführung einer Mikroalbuminurie o-
der Biopsie zum Ausschluss einer diabetischen Nephropathie, zu Untersu-
chungen zum Ausschluss einer sekundären Hypertonie, einer Echokardio-
graphie zum Ausschluss eines Hypertonikerherzes sowie einer Myokard-
perfusionsszintigraphie zum Ausschluss einer koronaren Herzkrankheit an
die Vorinstanz zurück.
F.
F.a In einer gemeinsamen Sitzung der Leitung der IVSTA mit ihrem medi-
zinischen Dienst (nachfolgend Rapport oder Expertengremium) vom
15. November 2012 (IV-act. II/4) entschied die Vorinstanz, vorerst nur die
einfachen Abklärungen via den mazedonischen Versicherungsträger vor-
nehmen zu lassen und über die Notwendigkeit der invasiveren Untersu-
chungen nach erneuter Dossiersichtung und Stellungnahme bzw. ergän-
zender Expertise der MEDAS zu entscheiden. Die Messung von Mikroal-
buminurie und Kreatinin im Urin, der Blutwerte von Harnstoff/-säure, Krea-
tinin, Kalium und Natrium und eine Echokardiographie mit Messung des
C-3189/2014
Seite 5
Ausflussanteils wurden am 27. Dezember 2012 (IV-act. II/5) in Auftrag ge-
geben. Eine Aufforderung zur Dossierergänzung erging am 14. Januar
2013 an den Versicherten (IV-act. II/6).
F.b Am 14. März 2013 (IV-act. II/7) unterrichtete der Versicherte die Vor-
instanz über einen zwischenzeitlich entdeckten Lungentumor und eine
deshalb begonnene Chemotherapie und reichte verschiedene medizini-
sche Berichte zu den Akten.
F.c Am 17. September 2013 (IV-act. II/35) stellte der mazedonische Versi-
cherungsträger die einverlangten Untersuchungsresultate (Sachv. F.a) und
weitere Unterlagen zu. Darunter finden sich insbesondere Berichte über
die chirurgische Entfernung des linken Lungenflügels (26. Februar 2013
[IV-act. II/57]) und die unterstützende Chemotherapie (5. April 2013 [IV-
act. II/55]; 26. April 2013 [IV-act. II/54]).
F.d Der Rapport der Vorinstanz bestätigte am 5. Dezember 2013 (IV-
act. II/60) einleitend die volle Arbeitsunfähigkeit des Versicherten aufgrund
des Lungenkarzinoms ab 19. November 2012. Betreffend die vorherge-
hende Periode hielt der Rapport fest, dass die Kopfschmerzen psychoge-
ner Natur seien. Die Herz-/Kreislaufsituation sei genügend gut gewesen,
um im Februar 2013 eine Lungenresektion zuzulassen. Das präoperative
Elektrokardiogramm vom 19. Dezember 2012 habe keine Zeichen für eine
kardiale Hypertrophie und eine koronare Ischämie gezeigt. Unter Spitalbe-
dingungen sei der Blutdruck unter Kontrolle gewesen. Zudem deuteten die
gemessenen Kreatinin- und Glykämiewerte nicht auf eine Niereninsuffizi-
enz hin. Hingegen gingen die Ärzte nicht von voller Arbeitsfähigkeit in einer
Verweistätigkeit aus, wie sie das MEDAS-Gutachten attestierte, sondern
bestätigten für die ganze Periode die noch zuvor angenommene Arbeits-
unfähigkeit von 30%, resultierend in einer Erwerbseinbusse von 42%.
F.e Die Vorinstanz stellte dem Versicherten mit Vorbescheid vom 20. De-
zember 2013 (IV-act. II/61) eine volle Rente ab November 2012 in Aussicht.
Dagegen wandte der Versicherte am 5. Februar 2014 (IV-act. II/63 p. 3)
ein, dass das Karzinom bereits vorher bestanden habe und ihm deshalb
bereits früher eine volle Rente zustehe.
F.f Der Rapport der Vorinstanz erörterte am 3. April 2014 (IV-act. II/66),
dass erstmals im Röntgenbild vom 3. Oktober 2012 Anzeichen für einen
Verdacht auf eine Neoplasie ersichtlich seien, für den vorhergehenden
Zeitraum könne der Argumentation des Beschwerdeführers nicht gefolgt
C-3189/2014
Seite 6
werden. Zudem begründeten nicht die Diagnose des Lungenkarzinoms
selbst, sondern (erst) die mit der Hospitalisation und Behandlung verbun-
denen Einschränkungen eine volle Arbeitsunfähigkeit.
F.g Am 2. Mai 2014 erliess die Vorinstanz eine dem Vorbescheid entspre-
chende Verfügung und hielt fest, er habe ab 1. November 2012 Anspruch
auf eine ganze Invalidenrente (IV-act. II/69).
G.
G.a Gegen die Rentenverfügung liess der Versicherte am 10. Juni 2014
(Eingang 11. Juni 2014, act. 1) Beschwerde ans Bundesverwaltungsge-
richt erheben. Er beantragt, in Abänderung der Verfügung eine ganze
Rente bereits ab April 2006 zuzusprechen, eventualiter die Vorinstanz ent-
sprechend anzuweisen. Er rügt, die Gutachter der MEDAS hätten bis zum
Zeitpunkt der Begutachtung eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert. Die von
ihnen erwähnte Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten sei unter der
Voraussetzung einer Besserung des medizinischen Zustandes gestanden.
Weiter habe die Vorinstanz die gerichtlich angeordneten Untersuchungen
unterlassen und deshalb, wiederholt, den Sachverhalt unvollständig fest-
gestellt. Zur Frage der schwerwiegenderen koronaren Erkrankung habe
die Vorinstanz Mutmassungen angestellt und nicht berücksichtigt, dass die
gebesserten (Blutdruck-)Werte nur auf eine intensive ärztliche Betreuung
während der Hospitalisierungen zurückzuführen seien. Zudem sprächen
sich die Werte über einen vorliegend nicht relevanten Zeitpunkt (ab 15. No-
vember 2011) aus; relevant sei die Situation ab 1. April 2005. Darüber habe
die Vorinstanz nicht ausreichend Beweise erhoben. Der Beschwerdeführer
sei die ganze Zeit über nicht arbeitsfähig gewesen, weshalb ihm ab 1. April
2006 eine Rente zustehe.
G.b Mit ihrer Vernehmlassung von 21. August 2014 (act. 7) beantragt die
Vorinstanz Abweisung der Beschwerde. Nierenbiopsie und Myokardperfu-
sionsszintigraphie seien Eingriffe, die risikobehaftet seien und stark in die
Privatsphäre des Versicherten eingriffen. Sie habe deshalb entschieden,
die übrigen Untersuchungen durchführen zu lassen und danach über das
weitere Vorgehen zu entscheiden. Sie habe in der Folge sowohl vom Ver-
sicherten als auch von der Verbindungstelle umfangreiche medizinische
Unterlagen erhalten. An der Sitzung vom 5. Dezember 2013 (IV-act. 60)
habe eine volle Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers ab 19. Novem-
ber 2012 (Diagnose eines Lungenkarzinoms) und ab 5. Juni 2003 durch-
gehend eine Arbeitsunfähigkeit von 30% bestätigt werden können. Mit Ex-
C-3189/2014
Seite 7
pertensitzung vom 3. April 2014 sei bestätigt worden, dass das Lungenkar-
zinom erst ab Herbst 2012 symptomatisch geworden sei und zuvor keine
Arbeitsunfähigkeit habe verursachen können (IV-act. 66). Die Beurteilung
ihrer ärztlichen Experten beruhe auf klaren medizinischen Fakten.
G.c Mit Replik vom 23. Oktober 2014 (act. 12) hält der Beschwerdeführer
an seinen Anträgen fest. Die Vorinstanz habe von ihm ausdrücklich nur be-
stehende Unterlagen einverlangt; auch der Verfügung sei nicht zu entneh-
men, dass die angeordneten Untersuchungen vorgenommen worden
seien. Die von der Vorinstanz erwähnten umfangreichen medizinischen
Unterlagen äusserten sich zum Lungenkarzinom, nicht jedoch zum stritti-
gen, bereits im vorhergehenden Beschwerdeverfahren gegenständlichen
Sachverhalt (hypertensive Herzkrankheit, Nierenerkrankung). Das amtli-
che Gutachten attestiere eine langjährige volle Arbeitsunfähigkeit aufgrund
ausgeprägter Hypertonie, weshalb die Annahme einer Arbeitsunfähigkeit
von lediglich 30% den Tatsachen widerspreche. Trotz stetiger Optimierung
der Medikation und uneingeschränkter Kooperation des Beschwerdefüh-
rers habe keine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit erzielt werden können.
G.d Die Vorinstanz verzichtete am 10. November 2014 auf eine substanti-
ierte Duplik (act. 14), woraufhin der Instruktionsrichter am 18. November
2014 den Schriftenwechsel abschloss (act. 15).
H.
H.a Mit seiner Beschwerdeschrift beantragte der Beschwerdeführer die
Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege (act. 1). Der Instruktionsrichter
wies diesen Antrag mit unangefochten gebliebener Zwischenverfügung
vom 20. Januar 2015 (act. 17) ab.
H.b Ein Kostenvorschuss von CHF 400.– wurde am 19. Juni 2014 (act. 2)
verfügt. Sein Eingang konnte am 14. Juli 2014 (act. 4) verbucht werden.
H.c Mit seiner Beschwerdeschrift stellte der Beschwerdeführer den Verfah-
rensantrag, die angefochtene Verfügung für die unbestrittene Periode ab
November 2012 bereits vollstrecken zu lassen.
I.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so-
weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
C-3189/2014
Seite 8
1.
1.1 Das sozialversichungsrechtliche Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht richtet sich im Wesentlichen nach den Vorschriften des Bun-
desgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren
vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021, vgl. auch Art. 37 VGG) so-
wie des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche-
rungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1, vgl. auch Art. 3
Bst. dbis VwVG).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfü-
gungen im Sinne von Art. 5 VwVG von gesetzlich definierten Vorinstanzen,
sofern kein Ausnahmesachverhalt gegeben ist (Art. 31, 33, 32 VGG).
1.3 Zur Beschwerdeführung vor dem Bundesverwaltungsgericht ist legiti-
miert, wer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung und am vo-
rinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat (Art. 59 ATSG, Art. 48 Abs. 1
VwVG).
1.4 Eine Beschwerde muss schriftlich, unterschrieben sowie unter Angabe
von Begehren und Begründung (Art. 52 Abs.1 VwVG) innert einer Frist von
30 Tagen eingereicht werden (Art. 60 Abs. 1 ATSG; Fristenstillstand ge-
mäss Art. 38 Abs. 3 ATSG). Bei kostenpflichtigen Verfahren ist zudem ein
Vorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten
(Art. 63 Abs. 4 VwVG).
2.
2.1 Bei Versicherten mit ausländischem Wohnsitz ist die IV-Stelle für Ver-
sicherte im Ausland (IVSTA) für die Verfügung von Leistungen der Invali-
denversicherung (IV) zuständig (Art. 40 Abs. 1 Bst. b der Verordnung über
die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 [IVV, SR 831.201]). Der
Beschwerdeführer ist in Mazedonien domiziliert. Die angefochtene Verfü-
gung vom 2. Mai 2014 wurde also zu Recht von der IVSTA erlassen.
2.2 Die Vorinstanz gehört zum gesetzlichen Kreis derjenigen, deren Ent-
scheide an das Bundesverwaltungsgericht weitergezogen werden können
(Art. 33 Bst. d VGG, explizit auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes
vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]). Es
liegt auch kein ausgenommener Sachverhalt vor. Das Bundesverwaltungs-
gericht ist demzufolge zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.
C-3189/2014
Seite 9
2.3 Als Adressat ist der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfü-
gung besonders berührt und hat an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung ein schutzwürdiges Interesse; er hat auch am vorinstanzlichen Ver-
fahren als Partei teilgenommen. Seine Beschwerde wurde zudem form-
und fristgerecht eingereicht und der Kostenvorschuss geleistet, weshalb
auf sie einzutreten ist.
3.
3.1 Seit dem 1. Januar 2002 gilt das Abkommen zwischen der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft und der Republik Mazedonien über Soziale Si-
cherheit vom 9. Dezember 1999 (Sozialversicherungsabkommen,
SR 0.831.109.520.1). Es ist insbesondere auf die schweizerische Gesetz-
gebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie die Invali-
denversicherung anwendbar (Art. 2 Abs. 1 Bst. A no. i und ii).
3.2 Gemäss dem Sozialversicherungsabkommen sind Angehörige der je-
weiligen Staaten den Angehörigen des Partnerstaates in Rechten und
Pflichten betreffend die angeführten Sozialversicherungen gleichgestellt,
insoweit nicht das Abkommen selbst eine Differenzierung vorsieht (Art. 4
Sozialversicherungsabkommen).
3.3 Im Sinne einer solchen Differenzierung sollen Versicherte ohne Wohn-
sitz in der Schweiz eine Invalidenrente nur erhalten, wenn sie zu mindes-
tens 50% invalid sind (Art. 5 Abs. 2 Sozialversicherungsabkommen).
3.4 Das Sozialversicherungsabkommen sieht, bis auf den Fall einer Zu-
sammenrechnung von Versicherungszeiten (Art. 18 Sozialversicherungs-
abkommen), keine Situation vor, in der gleichzeitig Schweizer und maze-
donisches Recht zur Anwendung kommt. Demnach bestimmt sich die
Frage, ob und gegebenenfalls ab wann Anspruch auf Leistungen der
schweizerischen Invalidenversicherung besteht, allein aufgrund des
schweizerischen Rechts.
3.5
3.5.1 Der Beschwerdeführer besitzt die Staatsangehörigkeit Mazedoniens,
eines Vertragspartners, und beantragt Leistungen aus der Invalidenversi-
cherung. Die persönliche und sachliche Anwendbarkeit des Sozialversi-
cherungsabkommens ist damit erstellt.
3.5.2 Die angefochtene Verfügung vom 2. Mai 2014 sowie der zugrunde-
liegende Sachverhalt ab 30. März 2005 fallen vollständig in die Periode
C-3189/2014
Seite 10
nach Inkrafttreten des Sozialversicherungsabkommens. Seine zeitliche An-
wendbarkeit steht deshalb ausser Frage.
3.5.3 Nachdem vorliegend kein Fall der parallelen Anwendung der Rechts-
ordnung beider Staaten zu beurteilen ist, beurteilt sich der Anspruch, unter
Berücksichtigung konventionsrechtlicher Schranken, allein aufgrund
schweizerischer Rechtsvorschriften.
4.
4.1 In materiell-rechtlicher Hinsicht ist auf jene Bestimmungen des IVG und
des ATSG abzustellen, die für die Beurteilung im in E. 3.4 genannten Zeit-
raum jeweils relevant waren und in Kraft standen.
Vorliegend ist eine Rentenverfügung vom 2. Mai 2014 betreffend einen
Sachverhalt ab 30. März 2005 (Sachv. D) strittig, weshalb bis zum 31. De-
zember 2007 das IVG und das ATSG in der Fassung vom 21. März 2003,
die IVV in der Fassung vom 21. Mai 2003 (4. IV-Revision, AS 2003 3837
beziehungsweise AS 2003 3859) und ab dem 1. Januar 2008 die mit der
5. IV-Revision in Kraft getretenen Gesetzes- und Verordnungsänderungen
(AS 2007 5129 und AS 2007 5155) anwendbar sind. Soweit ein Anspruch
auf Rente ab dem 1. Januar 2012 zu prüfen ist, sind weiter die mit dem
ersten Massnahmenpaket der 6. IV-Revision zu diesem Zeitpunkt in Kraft
getretenen Gesetzesänderungen zu beachten (IVG in der Fassung vom
18. März 2011 [AS 2011 5659], IVV in der Fassung vom 16. November
2011 [AS 2011 5679]). Sofern sich die einschlägigen Bestimmungen mate-
riell nicht verändert haben, werden im Folgenden – falls nichts Gegenteili-
ges vermerkt – die Bestimmungen in der ab 1. Januar 2008 gültig gewese-
nen Fassung zitiert.
4.2 Die 5. IV-Revision brachte für die Invaliditätsbemessung keine sub-
stantiellen Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2007 gültig
gewesenen Rechtslage, sodass die zur altrechtlichen Regelung ergangene
Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts
8C_373/2008 vom 28. August 2008 E. 2.1). Ebenso wenig brachte die 6.
IV-Revision – mit Ausnahme der auf die Schlussbestimmungen der Ände-
rung vom 18. März 2011 gestützten Rentenrevisionen – substantielle Än-
derungen bei der Bemessung der Invalidität.
4.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG) und kann
Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1
C-3189/2014
Seite 11
IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer
Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust
der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden, ausgegliche-
nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens
einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitli-
chen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt
zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7
Abs. 2 ATSG).
Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Un-
fähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu
leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem an-
deren Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). Erwerbs-
unfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder
psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung
und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs-
möglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeits-
markt (Art. 7 ATSG).
4.4 Wurde eine Rente wegen eines fehlenden oder zu geringen Invalidi-
tätsgrades bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur ge-
prüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der
Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art.
87 Abs. 3 und 4 IVV).
4.5 Die in Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV genannte Eintretensvoraussetzung soll
verhindern, dass sich die Verwaltung nach vorausgegangener rechtskräfti-
ger Rentenverweigerung immer wieder mit gleichlautenden und nicht nä-
her begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darle-
genden Rentengesuchen befassen muss (BGE 130 V 64 E. 5.2.3, 125 V
410 E. 2b, 117 V 198 E. 4b). Art. 87 Abs. 4 IVV beruht auf dem Grundge-
danken, dass die Rechtskraft der früheren Verfügung einer neuen Prüfung
so lange entgegensteht, als der seinerzeit beurteilte Sachverhalt sich in der
Zwischenzeit nicht in rechtserheblicher Weise verändert hat. Um zu verhin-
dern, dass sich die Verwaltung mit gleich lautenden und nicht näher be-
gründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhaltes darlegenden
Rentengesuchen befassen muss, ist sie nach Eingang einer Neuanmel-
dung demnach zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der
versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt
C-3189/2014
Seite 12
sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird
sie unter anderem berücksichtigen, ob die frühere Verfügung nur kurze o-
der schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaub-
haftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (Urteil des
Bundesgerichts [BGer] I 489/05 vom 4. April 2007 E. 4.3 mit Hinweis auf
BGE 109 V 262 E. 3, Urteil BGer 9C_68/2007 vom 19. Oktober 2007 E. 3.3
sowie Urteil BGer 9C_286/2009 vom 28. Mai 2009 E. 2.2).
4.6 Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache
materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten
Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tat-
sächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem
Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (AHI 1999 S. 84 E. 1b
mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der
früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so
weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prü-
fen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbe-
gründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Be-
schwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Ge-
richt (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad
erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungs-
verfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 105
V 29) – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ersten
Ablehnungsverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streiti-
gen neuen Verfügung. Erfolgte nach einer ersten Leistungsverweigerung
eine erneute materielle Prüfung des geltend gemachten Rentenanspruchs
und wurde dieser nach rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweis-
würdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhalts-
punkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesund-
heitszustands) abermals rechtskräftig verneint, muss sich die leistungsan-
sprechende Person dieses Ergebnis – vorbehältlich der Rechtsprechung
zur Wiedererwägung oder prozessualen Revision – bei einer weiteren Neu-
anmeldung entgegen halten lassen (BGE 133 V 108 E. 5.3; 130 V 71 E.
3.2.3; AHI 1999 S. 84 E. 1b).
4.7 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha-
ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand
C-3189/2014
Seite 13
zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be-
züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im
Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be-
urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person
noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133
E. 2; AHI-Praxis 2002 S. 62 E. 4b/cc).
4.8 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter-
suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei-
lung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medi-
zinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Exper-
ten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich
somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der
eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder
Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a).
Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert
zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie
in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit
bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungs-
verhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde
Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonde-
rer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurtei-
lung objektiv als begründet erscheinen lassen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee
mit Hinweisen).
Auf Stellungnahmen der RAD respektive der medizinischen Dienste kann
für den Fall, dass ihnen materiell Gutachtensqualität zukommen soll, nur
abgestellt werden, wenn sie den allgemeinen beweisrechtlichen Anforde-
rungen an einen ärztlichen Bericht genügen (Urteil des EVG I 694/05 vom
15. Dezember 2006 E. 2). Die RAD-Ärzte müssen sodann über die im Ein-
zelfall gefragten persönlichen und fachlichen Qualifikationen verfügen,
spielt doch die fachliche Qualifikation des Experten für die richterliche Wür-
digung einer Expertise eine erhebliche Rolle. Bezüglich der medizinischen
Stichhaltigkeit eines Gutachtens müssen sich Verwaltung und Gerichte auf
die Fachkenntnisse des Experten verlassen können. Deshalb ist für die
Eignung eines Arztes als Gutachter in einer bestimmten medizinischen Dis-
ziplin ein entsprechender spezialärztlicher Titel des berichtenden oder zu-
mindest des den Bericht visierenden Arztes vorausgesetzt (Urteil des EVG
C-3189/2014
Seite 14
I 178/00 vom 3. August 2000 E. 4a; Urteile des BGer 9C_410/2008 vom 8.
September 2008 E. 3.3, I 142/07 vom 20. November 2007 E. 3.2.3 und I
362/06 vom 10. April 2007 E. 3.2.1; vgl. auch SVR 2009 IV Nr. 53 S. 165
E. 3.3.2 [nicht publizierte Textpassage der E. 3.3.2 des Entscheides BGE
135 V 254]).
Nicht zwingend erforderlich ist, dass die versicherte Person untersucht
wird. Nach Art. 49 Abs. 2 IVV führt der RAD für die Beurteilung der medizi-
nischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs nur „bei Bedarf“ selber
ärztliche Untersuchungen durch. In den übrigen Fällen stützt er seine Be-
urteilung auf die vorhandenen ärztlichen Unterlagen ab. Das Absehen von
eigenen Untersuchungen an sich ist somit kein Grund, um einen RAD-Be-
richt in Frage zu stellen. Dies gilt insbesondere dann, wenn es im Wesent-
lichen um die Beurteilung eines feststehenden medizinischen Sachverhalts
geht, und die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in
den Hintergrund rückt (vgl. Urteile des BGer 9C_323/2009 vom 14. Juli
2009 E. 4.3.1 und I 1094/06 vom 14. November 2007 E. 3.1.1, je mit Hin-
weisen).
4.9 Die beweisrechtliche Würdigung bei pathogenetisch-ätiologisch unkla-
ren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische
Grundlage soll in zwei Stufen erfolgen (Urteil des Bundesgerichts
9C_492/2014 vom 3. Juni 2015 E. 4.1.3, zur Publikation vorgesehen). Ein
einer ersten Stufe soll der funktionelle Schweregrad der Beschwerden be-
stimmt werden; dazu sind insbesondere die Ausprägung der diagnoserele-
vanten Befunde, der Behandlungs- und Eingliederungserfolg (oder aber -
resistenz) und Komorbiditäten zu bestimmen. Im Gegensatz zur früheren
Praxis des Bundesgerichts werden hier aber auch mobilisierbare Ressour-
cen zur Beschwerdekompensation, in Form der Persönlichkeitsstruktur
und des sozialen Kontexts, berücksichtigt (BGE 141 V 281 E. 4.3.2, 4.3.3).
In einem zweiten Schritt ist dann eine Konsistenzprüfung zu bestehen. We-
sentlich ist dabei zu berücksichtigen, ob die geltend gemachte Einschrän-
kung gleichmässig in allen vergleichbaren Lebensbereichen auftritt und in
welchem Ausmass Behandlungsoptionen wahrgenommen bzw. vernach-
lässigt werden, ob also ein entsprechender Leidensdruck manifestiert wird
(BGE 141 V 281 E. 4.4.1, 4.4.2).
4.10 Führen die vorgenommenen Abklärungen bei umfassender, sorgfälti-
ger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung zur Überzeugung,
ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu be-
C-3189/2014
Seite 15
trachten und es könnten zusätzliche Beweismassnahmen an diesem fest-
stehenden Ergebnis nichts mehr ändern, muss nicht weiter untersucht wer-
den. Der Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise stellt diesfalls keine
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar (antizipierte Beweis-
würdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3, BGE 124 V 90 E. 4b).
5.
5.1 Nachdem das Bundesgericht mit Urteil 9C_624/2007 vom 19. Oktober
2007 (IV-act. 182) die Sache aufgrund neuer, nach dem Einspracheent-
scheid eingegangener Berichte im Sinne einer Neuanmeldung an die Vor-
instanz zurückgewiesen hat, ist diese auf das Gesuch eingetreten, hat wei-
tere Abklärungen vorgenommen und am 22. September 2008 das Renten-
gesuch abgewiesen (IV-act. 182). Nach zweimaliger Rückweisung der Sa-
che durch das Bundesverwaltungsgericht an die Vorinstanz zu weiteren
Abklärungen (Urteile C-6669/2008 vom 4. September 2009 [IV-act. 218]
und B-3908/2011 vom 11. Juni 2012 [IV-act. II/1 S. 1]) bestätigte die Vo-
rinstanz nach ergänzenden Abklärungen mit Verfügung vom 2. Mai 2014
die Verneinung eines Rentenanspruchs ab April 2005, bejahte aber den
Anspruch auf eine ganze Invalidenrente ab 1. November 2012.
5.2 Hinsichtlich der Vergleichszeitpunkte ergibt sich damit Folgendes: Mit
Blick auf die in E. 4.4 ff. wiedergegebene bundesgerichtliche Rechtspre-
chung beurteilt sich die Frage, ob beim Beschwerdeführer eine wesentliche
Änderung eingetreten ist, welche geeignet ist, den Invaliditätsgrad und da-
mit den Rentenanspruch im Sinne von Art. 17 ATSG zu beeinflussen, durch
Vergleich des Sachverhaltes, wie er zur Zeit des in Rechtskraft erwachse-
nen Einspracheentscheids vom 30. März 2005 bestanden hatte, mit dem-
jenigen, wie er im Zeitpunkt der vorliegend angefochtenen Verfügung vom
2. Mai 2014 eingetreten war.
5.3 In medizinischer Hinsicht lagen dem Einspracheentscheid vom
30. März 2005 folgende Beurteilungen zugrunde: In seinem Gutachten
vom 11. Juli 2003 (IV-act. 111) hielt Dr. D.______, Spezialarzt für Psychiat-
rie & Psychotherapie des Zentrums E._______, als ersten Schwerpunkt
eine Dysthymie (Differenzialdiagnostisch und/oder thymische und ängstli-
che Störung begründet durch Alkoholkonsum), eine Schmerzstörung in
Verbindung mit einerseits psychologischen Faktoren und anderseits einem
allgemeinen medizinischen Leiden, einer Abhängigkeit und/oder eines
Missbrauchs von Alkohol, einer Nichteinhaltung der medikamentösen Be-
handlung (Seroxat, Helex), als zweiten Schwerpunkt eine einfache, impul-
sive Persönlichkeit, als dritten Schwerpunkt eine somatische Pathologie
C-3189/2014
Seite 16
(unter Verweis auf die Beurteilung des Fachexperten) und als vierten
Schwerpunkt eine Vermeidung von schweren Stressfaktoren fest (S. 14).
In der Gesamtbeurteilung schloss er auf eine Verbesserung der Arbeitsfä-
higkeit seit der Rückkehr des Versicherten nach Mazedonien im Jahre
1997 (S. 19). Es liege aktuell eine Dysthymie sowie eine Schmerzstörung
vor. Die Persönlichkeitsstörung sei nicht dekompensiert („entgleist“), da der
psychosoziale Kontext günstig sei. Gleichzeitig sei eine Nichtbeachtung
der ihm auferlegten Medikation festzustellen. Die Arbeitsfähigkeit in rein
psychiatrischer Hinsicht liege bei einer an seine physischen Probleme an-
gepassten Tätigkeit bei 70% (S. 17, 20). In somatischer Hinsicht hielt Dr.
F.________ des medizinischen Dienstes der Vorinstanz am 17. September
2003 und 29. Juni 2004 ergänzend fest, dass Einschränkungen und
Schmerzen am linken Fuss (Luxation/Bruch) nicht mehr existierten und
auch keine relevante Einschränkung der Atemwege sowie Pathologie be-
treffend die innere Medizin (praktisch normale Leberwerte) mehr bestehe.
Auch der attestierte Diabetes, der mit leichter Medikation behandelt werde,
habe keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Der (übermässige) Alkohol-
konsum zeige keine somatischen Auswirkungen (IV-act. 112, 126). Das
Bundesgericht hielt in seinem Urteil 9C_624/2007 vom 19. Oktober 2007
fest, die mit der Arthrose verbundenen belastungsabhängigen Beschwer-
den fielen bei leichten, sitzend wahrzunehmenden Tätigkeiten (nach wie
vor) nicht massgeblich ins Gewicht. Hinsichtlich der psychischen Be-
schwerden sei eine Besserung ausgewiesen; es liege im Wesentlichen
noch eine Dysthymie vor. Diese sei mit einer Reduktion der Arbeitsunfähig-
keit auf 30% verbunden. Das metabolische Syndrom schränke – unter Be-
rücksichtigung der dem Beschwerdeführer zumutbaren Schadenminde-
rungspflicht – ebenfalls nicht ein. Der Invaliditätsgrad betrage deshalb neu
nur noch (nicht rentenbegründende) 43 Prozent. Hinweise auf kardiologi-
sche Befunde und Diagnosen seien bis zum Betrachtungszeitraum (30.
März 2005) nicht beachtlich (E. 2.1-2.4).
5.4 Zur Beurteilung des in der Neuanmeldung geltend gemachten Ge-
sundheitszustands und der Arbeitsfähigkeit holte die Vorinstanz bei der
MEDAS in Y._______ ein polydisziplinäres Gutachten (Allgemeine und In-
nere Medizin, Orthopädie, Psychiatrie) ein. Aufgrund der im Gutachten vom
24. Juni 2010 festgehaltenen Diagnosen (vgl. Sachv. E.c) schlossen die
Gutachter, dass dem Versicherten die vorherige Tätigkeit als Eisenleger
nicht mehr zumutbar sei. Nach Einstellung des Blutzuckers bestehe bei
Ausschluss sekundärer Ursachen der Hypertonie eine vollschichtige Ar-
beitsfähigkeit für wechselbelastende, leichte Tätigkeiten. Nachdem sich die
C-3189/2014
Seite 17
verschiedenen Symptome des hohen Blutdrucks gelegt hätten, seien je-
doch weitere Untersuchungen zur sicheren Diagnose beziehungsweise
zum Ausschluss einer diabetischer Nephropathie und eines cor hypertoni-
cum indiziert. Die Parteien interpretieren diese Resultate jedoch unter-
schiedlich, indem der Beschwerdeführer die Feststellung einer anhalten-
den Arbeitsunfähigkeit verlangt, die Vorinstanz hingegen auf Überwindbar-
keit der Arbeitsunfähigkeit schliesst. In einem ersten Schritt ist deshalb zu
prüfen, ob das Gutachten der MEDAS den beweisrechtlichen Anforderun-
gen (E. 4.8) genügt.
5.4.1 Das Gutachten umfasst 47 Seiten, darin inbegriffen sind die allge-
mein-internistischen, orthopädischen und psychiatrischen Teilgutachten
(IV-act. 245 p. 19, 16, 32); Labor- und Röntgenberichte wurden integriert.
Es basiert auf den Vorakten sowie persönlichen Untersuchungen während
eines stationären Aufenthaltes im Zeitraum vom 22.-25. März 2010.
5.4.2 Der Hauptteil beginnt mit einer Erläuterung des Grundes der Begut-
achtung und den Grundlagen, insbesondere einer umfassenden Aufstel-
lung der medizinischen Vorakten (48 ärztliche Berichte oder Stellungnah-
men), damit zusammenhängender Entscheide und einer ausführlichen
Anamneseerhebung. Zusätzliche oder nachträglich eingegangene Akten
sind keine verzeichnet.
5.4.3 An aktuellen Leiden gab der Beschwerdeführer gegenüber den Gut-
achtern an: schlechter Schlaf, Kopf-, stechende Rücken-, und Fuss-, Knie-
, Schulter- sowie Hüftschmerzen links, Schmerzen und "Vibrieren" im gan-
zen Körper sowie Kraftlosigkeit und anhaltender Bluthochdruck. In letzter
Zeit leide er zudem unter häufigem Harndrang, auch in der Nacht, Kribbel-
sensationen im Bereich der Füsse und verminderter Sensibilität. Es wird in
der Beschwerde nicht geltend gemacht, es seien Leiden unberücksichtigt
geblieben.
5.4.4 In der allgemein-internistischen Untersuchung stellt der Teilgutachter
ein auffällig rotes Gesicht, Schonhinken links mit Wadenhypotrophie, die
Vermeidung einer Bückbewegung und eine äusserst erschwerte Anam-
neseerhebung fest. Der gemessene Body-Mass-Index (BMI) liege im adi-
pösen Bereich, der Blutdruck im Bereich schwerer Hypertonie (nach WHO-
Klassifikation). Die Lungenfunktionsprüfung sei aufgrund miserabler Ko-
operation (der Beschwerdeführer klage sofort über Müdigkeit und höre mit
der Prüfung auf [IV-act. 245 S. 22]) nicht aussagekräftig.
C-3189/2014
Seite 18
Gesteigerter Durst und Harndrang seien wohl auf den seit zirka 2000 be-
handelten, aber schlecht eingestellten, erhöhten Blutzucker zurückzufüh-
ren. Sensibilitätsstörungen und Kribbelsensationen sprächen für eine peri-
phere diabetische Nephropathie. Der Blutdruck sei ebenfalls schlecht ein-
gestellt und verursache die Kopfschmerzen; falls er trotz Intensivierung der
Therapie nicht gesenkt werden könne, sei eine sekundäre Hypertonie zu
untersuchen. Es stelle sich aber auch die Frage nach der Compliance [The-
rapietreue]. Eine hypertensive oder koronare Herzkrankheit könne erst
nach einer Echokardiographie bzw. Myokardperfusionsszintigraphie bestä-
tigt werden.
5.4.5 Der orthopädische Teilgutachter erkennt ebenfalls ein Schonhinken
links, aber normales Bücken aus dem Sitzen. Er notiert einen lumbosakra-
len Klopfschmerz sowie eingeschränkte und schmerzhafte Abwinklung/
Reklination der Lendenwirbelsäule. Die linke Schulter sei endgradig einge-
schränkt und es zeigten sich deutliche Krepitationsgeräusche [Knochenrei-
ben]; das linke Knie zeige eine deutliche Druckdolenz, das obere linke
Sprunggelenk sei etwas eingeschränkt beweglich, das untere vollständig
blockiert. Die Fussbeschwielung links sei deutlich herabgesetzt. Die Rönt-
genaufnahmen zeigten eine Osteochondrose L5/S1, durchgehende vent-
rale Spondylose und Spondylarthrosen.
Bereits 1993 sei eine schwere Arthrose des unteren linken Sprunggelenks
diagnostiziert worden, der Beschwerdeführer habe aber die wiederholte
Empfehlung einer Arthrodese jeweils abgelehnt. Das lumbospondylogene
Syndrom erkläre sich durch eine chronische Fehlbelastung.
5.4.6 Der psychiatrische Teilgutachter erwähnt einen spontan hypertoni-
schen Eindruck des Beschwerdeführers. Das Gespräch habe grundsätz-
lich auf Deutsch stattgefunden, allerdings im Beisein eines Dolmetschers,
der auch oft übersetzte. Der Beschwerdeführer gebe aufgrund einfacher
Struktur vage und ungenaue Antworten, inhaltlich stark auf die Schmerzen
fixiert. Er äussere unspezifische Ängste und wirke etwas dysphorisch –
eine Depression sei aber klinisch nicht zu bestätigen. Eine gewisse Ver-
deutlichung durch Stöhnen komme auf.
Die anamnestisch erwähnte Persönlichkeitsstörung sei wohl aufgrund
mangelnder Kooperation und Einsichtsfähigkeit nach dem Unfallgesche-
hen 1992 ins Auge gefasst, seither aber nie überprüft oder begründet wor-
den. Sie könne, auch retrospektiv, nicht bestätigt werden.
C-3189/2014
Seite 19
5.4.7 Das Gutachten attestiert als die Arbeitsfähigkeit beeinflussend ein
chronisches Schmerzsyndrom des linken Sprunggelenks, ein lumbo-spon-
dylogenes Syndrom nach chronischer Fehlbelastung, ein chronisches Im-
pingment-Syndrom linke Schulter, eine Patellachrondopathie links, einen
Diabetes Mellitus Typ 2, einen schlecht eingestellten Blutdruck und -zucker
und einen Verdacht auf chronisch obstruktive Pneumopathie bei ausge-
prägtem Nikotinabusus. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nennen die
Gutachter eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, akzentuiert nar-
zisstische Persönlichkeitszüge, Dysthymia, Adipositas bei Body-Mass-In-
dex 32 und eine Hepatopathie (s. Sachverhalt E.c).
5.4.8 Das Gutachten attestiert eine anhaltende somatoforme Schmerzstö-
rung. Der psychiatrische Teilgutachter merkte jedoch an, es fehle an objek-
tiv feststellbaren Befunden, die die verwertbare Arbeitsfähigkeit effektiv be-
einträchtigten. Auf die vom Bundesgericht früher festgehaltenen Überwind-
barkeitskriterien ist er im Einzelnen nicht eingegangen. Er hielt aber fest,
dass die attestierte Persönlichkeitsstörung, die zur Annahme einer vollen
Arbeitsunfähigkeit geführt habe, vorliegend nicht bestätigt werden könne,
retrospektiv sei vielmehr von einer Anpassungsstörung nach Unfall, mit
dysphorischen und narzisstisch gekränkten Gefühlsanteilen auszugehen.
Unklar bleibe, woraus Dr. B._______ diese Diagnose in seiner erneuten
Begutachtung am 13. Dezember 2005 begründe (S. 36 f.). Der Versicherte
erfülle die Kriterien überhaupt nicht für eine Persönlichkeitsstörung, weder
in seinen sozialen Beziehungen noch in seinen Gefühlen und seinem Han-
deln, er habe auch seine Sozialkompetenz nicht aufgegeben. Nach dem
Unfall 1999 sei er noch einmal Vater geworden, habe zu seinen Kindern
gute und regelmässige Kontakte gehabt. Er lebe zwar ein etwas zurückge-
zogenes Leben in Mazedonien, habe aber die Sozialkompetenz dort über-
haupt nicht aufgegeben und fahre auch weiterhin Auto. Der Versicherte
zeige eine gute kognitive Leistungsfähigkeit. Er sei etwas verlangsamt,
wirke auch etwas müder, zeige aber keine depressive Symptomatik. Die
Affekte hellten während der Untersuchung recht gut auf. Er weise einen
etwas ungesunden Lebenswandel auf, rauche zuviel, bewege sich wohl
kaum und sei deshalb etwas dekonditioniert. Die akzentuierten Persönlich-
keitszüge seien gesichert nicht invalidisierend auf die Arbeitsfähigkeit. Ob-
jektiv feststellbare Befunde, die die verwertbare Arbeitsfähigkeit auf dem
allgemeinen Arbeitsmarkt effektiv beeinträchtigen würden, hätten im vorlie-
genden Gutachten nicht festgehalten werden können (S. 37 f.). In dieser
Konstellation ist davon auszugehen, dass die notwendige, minimale
Schwere der Störung für eine effektive Beeinträchtigung gar nicht erreicht
C-3189/2014
Seite 20
wird. Auch unter der neueren Rechtsprechung zu pathogenetisch-ätiolo-
gisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare orga-
nische Grundlage (E. 4.9) kann deshalb keine Auswirkung dieser Störung
auf die Arbeitsunfähigkeit angenommen werden. Die Klassifizierung der
Dysthymie als nicht invalidisierend ist ebenfalls nicht zu beanstanden (Ur-
teil der Bundesgerichts I 649/06 vom 13. März 2007 E. 3.3.1).
5.4.9 Die Gutachter sprechen sich schliesslich über die Arbeitsfähigkeit im
angestammten Beruf und einer Verweistätigkeit aus. Im angestammten Be-
ruf als Eisenleger sei der Beschwerdeführer voll und dauerhaft arbeitsun-
fähig. In angepassten, körperlich leichten, nicht rein stehenden oder ge-
henden Tätigkeiten ohne Heben über 10 kg, ohne Zwangspositionen oder
repetitive Überkopfarbeiten bestehe aufgrund des schlecht eingestellten
Blutdrucks und -zuckers aktuell ebenfalls Arbeitsunfähigkeit. Allerdings sei
zu erwarten, dass diese Werte durch intensivere Behandlung und eine zu-
mutbare Anpassung des Lebensstils des Beschwerdeführers normalisiert
werden und vollschichtige Arbeitsfähigkeit unter diesen Einschränkungen
erreicht werden könne.
5.4.10 Die Leiden des Beschwerdeführers wurden sämtlich in den jeweili-
gen Teilgutachten berücksichtigt. Die klinischen Untersuchungen und Be-
obachtungen in den einzelnen Teilen erscheinen umfassend und schlüssig.
Die Zusammenhänge und medizinischen Schlussfolgerungen der Teilgut-
achten wie auch der Gesamtdiskussion erscheinen ausführlich und be-
gründet. Es sind insbesondere keine medizinischen Widersprüche oder un-
begründete Abweichungen von Vordiagnosen beziehungsweise Auslas-
sungen erkennbar.
Das amtlich erstellte Gutachten vom 24. Juni 2010 erfüllt somit die Beweis-
anforderungen an ein Gutachten (E. 4.8) und wurde von Fachärzten er-
stellt. Schliesslich sind auch keine Indizien für eine ausnahmsweise Unzu-
verlässigkeit ersichtlich. Es kommt ihm also volle Beweiskraft zu.
5.5
5.5.1 Der Beschwerdeführer stellt die Ergebnisse des amtlichen Gutach-
tens nicht grundsätzlich in Frage, sondern spricht sich gegen die Annahme
einer zumutbaren Reduktion des Bluthochdrucks und -zuckers aus, die
auch – trotz Umsetzung der gutachterlichen Empfehlungen – nicht erreicht
worden sei (IV-act. 255, 262; B-3908/2011 act. 1 p. 5). Im Lichte seiner
Schadenminderungspflicht (BGE 129 V 460 E. 4.2; Urteil des EVG U
C-3189/2014
Seite 21
417/04 vom 22. April 2005 E. 4.5) hat sich der Beschwerdeführer zumut-
baren medizinischen Massnahmen zu unterziehen; der Beweis für
eine angebliche Wirkungslosigkeit der medikamentösen Behandlung liegt
bei ihm. Dazu gibt er medizinische Atteste zu den Akten, davon eines vom
28. Februar 2011 (IV-act. 259) mit der Bestätigung eines Blutdrucks von
195/120 mmHg und Blutzuckers von 19.5 mm/L (recto mmol/l).
5.5.2 Das Expertengremium des medizinischen Dienstes der Vorinstanz
konnte diesen Einwänden am 19. Mai 2011 (IV-act. 266) nicht folgen. We-
der bestätige die neu beigebrachte Dokumentation eine Medikation ge-
mäss gutachterlichen Empfehlungen, noch sei damit die Compliance,
grundlegend für jede dauerhafte Blutdruckbehandlung, erstellt. Auch sei
der Beschwerdeführer in seinen täglichen Verrichtungen nicht durch den
Blutdruck eingeschränkt.
5.5.3 Nach Sichtung der neuesten medizinischen Unterlagen hielt das Ex-
pertengremium des medizinischen Dienstes am 5. Dezember 2013 (IV-
act. II/60) gestützt auf die Beurteilung des anwesenden Onkologen fest,
dass aufgrund des diagnostizierten Lungenkarzinoms seit dem 19. Novem-
ber 2012 (Datum des Spitalberichts und des Histologieberichts aus
W.______) eine Arbeitsunfähigkeit von 100% für sämtliche Aktivitäten be-
stehe. Des Weiteren hielt es fest, dass durch die operative Behandlung des
Lungenkarzinoms die im Gutachten diskutierten, schwerwiegenderen Ko-
ronarerkrankungen ausgeschlossen werden könnten. Andernfalls wäre
eine Operation kontraindiziert gewesen. Sowohl Blutdruck wie auch -zuk-
ker seien offensichtlich behandelbar, wie die Werte während der Hospitali-
sierung (vom 15. bis 19. November 2012) zeigten; die zuvor verschie-
dentlich berichteten, schlechten Werte könnten nur auf eine schlechte
Compliance zurückgeführt werden. Auch das vor der Operation erstellte
EKG vom 19. Dezember 2012 zeige keine Zeichen einer Bluthochdruck-
bedingten Kardiopathie oder koronaren Ischämie. Die Kreatinin-Werte von
49 (Laborbericht vom 15. Februar 2013) und 66 (Laborbericht vom 20.
März 2013) zeigten keine bedeutenden Nierenprobleme. Die Glykämie-
Werte seien – unter Behandlung – in der Norm liegend. Die neuesten Er-
gebnisse seien damit verbessert, gegenüber beispielsweise der Analyse
vom 7. Februar 2008. Es sei davon auszugehen, dass zuvor die Therapie
nicht konsequent befolgt worden sei. Es sei daher zu bestätigen, dass die
Arbeitsunfähigkeit von 30% in Verweistätigkeiten ohne Veränderungen bis
zur deutlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes (mit Feststel-
lung des Lungenkarzinoms) angedauert habe.
C-3189/2014
Seite 22
5.6 Der Beschwerdeführer rügt die unrichtige beziehungsweise unvollstän-
dige Erhebung des Sachverhalts, da die Vorinstanz die im Gutachten dis-
kutierten und von diesem Gericht danach angeordneten, zusätzlichen Un-
tersuchungen unterlassen habe (Sachv. G.a).
5.6.1 Entgegen der Rügen in Beschwerde und Replik hat die Vorinstanz
rechtsgenügliche Abklärungen veranlasst. Den Vorakten sind folgende
(neue) medizinische Akten – nach Rückweisung der Sache durch das Bun-
desverwaltungsgericht zu weiteren Abklärungen – zu entnehmen:
18.02.2008: Arztbestätigung Dr. G.________, Institut H._______ (IV-act.
II/64)
28.02.2011: Nachuntersuchung, Ultraschall der Bauchorgane,
Dr. I.________, Intermedikal Z.________ (IV-act. II/25)
28.02.2011: Arztbericht Dr..________, Intermedikal Z.________ (IV-act.
II/22)
01.03.2011: Arztbericht Dr. J._______, Facharzt für Neurologie, Klinik für
Psychiatrie, Krankenhaus in V._______ (IV-act. II/26)
02.03.2011: Arztbericht Dr. G.________, Krankenanstalt H._________ (IV-
act. II/24)
02.10.2012: CT Lunge, Dr. I._______ (IV-act. II/18)
03.10.2012: Röntgenbericht Lunge, Dr. K._______ (IV-act. II/14)
03.10.2012: Röntgenbilder (IV-act. II/28)
01.11.2012: Röntgenbilder (IV-act. II/27)
02.11.2012: CT der Lunge (IV-act. II/15): „Infill pulmo“
14.11.2012: CT Lunge mit Kontrastmittel, Dr. L._______ (IV-act. II/16)
15.11.2012: Rapport OAIE (IV-act. II/4): 1. Stellungnahme
19.11.2012: Austrittsbericht Dres. M.______ (Internist), N.________
(Pneumologe), O._______ (Internistin/Pneumologin) (IV-act. II/12)
21.11.2012: Biopsie, Labor für Zytologie & Histopathologie, W._______
(IV-act. II/13)
26.11.2012: CT Lunge, Bericht Dr. P._______ (IV-act. II/17)
27.11.2012: Arztbericht Dr. Q.________ (IV-act. II/19)
19.12.2012: Ultraschall Bauchorgane, Dr. I.________, Internist, Fachklinik für
Innere Medizin, Z._______ (IV-act. II/9)
19.12.2012: Echokardiographie (IV-act. II/21)
19.12.2012: Handschriftlicher Bericht Dr. I.________, Fachklinik für Innere
Medizin, Z.________ (IV-act. II/20)
19.12.2012: Arztbericht Dr. I._______, Fachklinik für Innere Medizin,
Z.________ (IV-act. II/10)
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05.02.2013: Attest Dr. Q.________, Institut für Strahlentherapie &
Onkologie (IV-act. II/12)
07.02.2013: Ärztlicher Bericht Dr. G.________, Krankenanstalt H.________
(IV-act. II/11)
13.02.2013: Arztbericht Dr. R._______, Röntgen (IV-act. II/44 S. 22;
IV-act. II/53)
15.02.2013: Blutgruppen-Bestimmung (IV-act. II/44 S. 13; IV-act. II/52)
15.02.2013: Laborbericht (IV-act. II/43 S. 2), Laborwerte (IV-act. II/43 S. 1)
15.02.2013: Ultraschall und Echokardiografie (IV-act. II/38)
15.02.2013: Bericht EKG Dr. S.________, Internistin, Krankenhaus
T.________, W.________ (IV-act. II/44 S. 21; IV-act. II/50 S. 3)
15.02.2013: Arztbericht Dr. S.________, Internistin, Krankenhaus
T.________, W.________ (IV-act. II/44 S. 20; IV-act. II/50 S 1): voroperative,
kardiologische Untersuchung.
20.02.2013: Echokardiographie (IV-act. II/37)
20.02.2013: Röntgenbilder (IV-act. II/39)
20.02.2013: Laborwerte (IV-act. II/42)
20.02.2013: Röntgenbericht Lunge Dr. U.________, Radiologie (IV-act. II/44
S. 19; IV-act. II/57 S. 5)
21.02.2013: Laborwerte (IV-act. II/41)
21.02.2013: Arztbericht zu Laborauswertung, Dr. V.________, Pathologie,
Privatkrankenhaus, W._______ (IV-act. II/44 S. 18)
26.02.2013: Laborbericht (IV-act. II/43 S. 4)
26.02.2013: Entlassungsbericht Dres. W.________ und X.________,
Chirurgische Abteilung, Krankenhaus T._________, W._________ (IV-act.
II/44 S. 17; IV-act. II/57)
04.03.2013: Kurzbericht Dr. Q.________, Onkologin/Internistin, Uniklinik
W.________ (IV-act. II/44 S. 6, IV-act. II/44 S. 23, IV-act. II/49)
19.03.2013: Arztbericht Dr. Q.________, Onkologin/Internistin (IV-act. II/44
S. 7; IV-act. II/56 S. 4)
19.03.2013: Handschriftlicher Arztbericht Dr. Y.________, Internistin/Endo-
krinologie (IV-act. II/44 S. 3)
22.03.2013: Entlassungsbericht, Klinik für Endokrinologie, W.________
(IV-act. II/44 S. 9; IV-act. II/56 S. 5)
22.03.2013: Entlassungsbrief Klinik für Endokrinologie, W.________ (IV-act.
II/44 S. 8; IV-act. II/56 S. 1)
05.04.2013: Entlassungsbrief Dr. Z._______, (IV-act. II/44 S. 14; IV-act.
II/55): Behandlung mit 1. Einheit Chemotherapie
08.04.2013: Laborwerte (IV-act. II/40)
26.04.2013: Entlassungsbericht Dr. AA._______, Onkologe (IV-act. II/44
S. 5; IV-act. II/54): Behandlung mit 2. Einheit Chemotherapie
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13.05.2013: Handschriftlicher Arztbericht Radiodiagnostik
(IV-act. II/44 S. 2, IV-act. II/51): Röntgen Herz und Lunge
19.07.2013: Arztbericht Dr. Q._______, Onkologe/Internist, Uniklinik für
Röntgen und Onkologie, W.________ (IV-act. II/44 S. 15)
19.07.2013: Handschriftlicher Bericht Dr. BB._______, Neurologie, Uniklinik
für Neurologie, W._______ (IV-act. II/44 S. 4)
30.08.2013: Echokardiographie (IV-act. II/36)
02.09.2013: Kurzbericht Dr. I._______, Internist, Privatklinik Intermedikal (IV-
act. II/44 S. 16, IV-act. II/46)
05.09.2013: Handschriftlicher Arztbericht (IV-act. II/44 S. 1, IV-act. II/45)
05.12.2013: Rapport OAIE (IV-act. II/60): 2. Stellungnahme
03.04.2014: Rapport OAIE (IV-act. II/66): 3. Stellungnahme
Es kann damit – entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers –ge-
schlossen werden, dass der Vorinstanz für die Beurteilung der gemäss Ur-
teil B-3908/2011 noch abzuklärenden Diagnosen (diabetische Nephropa-
thie, sekundäre Hypertonie, Hypertonikerherz, koronare Herzkrankheit) in
rechtsgenüglicher Weise neue, noch nicht aktenkundige Abklärungen der
behandelnden Ärzte in Mazedonien zur Verfügung standen. Von den oben
genannten Dokumenten beziehen sich die kursiv dargestellten Berichte
nicht oder nicht nur auf die Abklärungen im Zusammenhang mit dem später
diagnostizierten Lungentumor. Es trifft daher nicht zu, dass die neuen Arzt-
berichte nur im Zusammenhang mit der nachträglich diagnostizierten Lun-
gentumor-Erkrankung stünden und keine Rückschlüsse auf die offenen Di-
agnosen zuliessen.
5.6.2 Den eingereichten Berichten ist zu entnehmen, dass die im Raume
stehenden, schwerwiegende Koronarerkrankung und diabetische Nie-
renerkrankung ausgeschlossen werden konnten und zudem der Nachweis
der Behandelbarkeit des Bluthochdrucks und -zuckers möglich war (vgl.
dazu im Einzelnen E. 5.8); insofern genügt dies zur rechtsgenüglichen
Sachverhaltsfeststellung.
5.7 Ebenfalls lässt sich dem Einwand des Beschwerdeführers nicht folgen,
diese Ergebnisse seien für den strittigen Zeitraum vor November 2012
nicht einschlägig. Bereits im Gutachten vom 24. Juni 2010 wurde darauf
hingewiesen, dass in Mazedonien nach wie vor keine konsequente antihy-
pertensive Behandlung durchgeführt werde und eine Blutdrucksenkung
auch mit einer Gewichtsreduktion verbunden werden müsse (IV-act. 245
S. 42 ff.). Das Expertengremium des medizinischen Dienstes weist in sei-
ner Stellungnahme vom 5. Dezember 2013 zutreffend und nachvollziehbar
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daraufhin, dass in der stationären Behandlung vom 15. bis 19. November
2012, unter Überwachung der Medikamentengabe, die eingereichten Ak-
ten einen in der Norm liegenden Blutdruck aufzeigen. Normale Blutdruck-
werte ergeben sich auch aus den Berichten vom 15. Februar 2013 (IV-act.
II/50 S. 1) und 22. März 2013 (IV-act. II/56 S. 5-7). Das Expertengremium
ergänzt, dass im MEDAS-Gutachten keine Überprüfung der Medikamen-
teneinnahme anhand einer Blutprobe vorgenommen worden und damit
fraglich sei, ob die anamnestisch vom Beschwerdeführer bestätigte Medi-
kamenteneinnahme auch tatsächlich erfolge. Seiner Erfahrung nach könne
zudem in Mazedonien keine Blutüberprüfung zum Nachweis der einge-
nommenen Medikamente vorgenommen werden (IV-act. 4 S. 1). Damit
drängt sich mit dem Expertengremium der Schluss auf, der Beschwerde-
führer habe die medikamentöse Therapie vor November 2012 nicht konse-
quent und anweisungsgemäss eingehalten (IV-act. II/60), weshalb sich der
Beschwerdeführer im Rahmen seiner Schadenminderungspflicht die von
den Ärzten des medizinischen Dienstes der IV-Stelle bestätigte retrospek-
tive Arbeitsfähigkeit zu 70% in Verweistätigkeiten entgegen halten lassen
muss. Weshalb eine konsequente Therapie ausserhalb des Spitals nicht
eingehalten werden könne, unter zusätzlicher Begleitung durch den behan-
delnden Facharzt, wird vom Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht
ansatzweise dargelegt (act. 1 S. 7).
5.8
5.8.1 Soweit der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe die vom Bun-
desverwaltungsgericht mit Urteil B-3908/2011 angeordneten Untersuchun-
gen nicht durchgeführt, ist mit dem Expertengremium darauf hinzuweisen,
dass es sich bei der Nierenbiopsie und der Myokardperfusions-Szintigra-
phie um invasive Eingriffe handelt, die mit gewissen Risiken für den Pati-
enten verbunden sind und nicht ohne dessen Zustimmung erfolgen können
(IV-act. II/4). Die genannten Untersuchungen beruhen auf Empfehlungen
der MEDAS in seinem Gutachten vom 24. Juni 2010 (IV-act. 245). In der
vorliegenden Konstellation war deshalb die Vorgehensweise, wie der (noch
offene) Diagnosenkomplex diabetische Nephropathie, sekundäre Hyperto-
nie, Hypertonikerherz und koronare Herzkrankheit zusätzlich abgeklärt
werden kann, in die Entscheidkompetenz der
Vorinstanz zu legen. Es sind – wie bereits gesagt – umfangreiche medizi-
nische Akten nachgereicht worden, die bezüglich besagter Diagnosen er-
gänzende und einleuchtende Schlüsse des Expertengremiums der Vor-
instanz zulassen. Zudem kann die Würdigung des Rapports vom 5. De-
zember 2013 insoweit bestätigt werden, als die zwischen dem 21. und
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Seite 26
26. Februar 2013 durchgeführte Pneumektomie (Entfernung eines Lun-
genflügels), mit welcher gleichzeitig eine partielle Resektion des Perikards
[Herzmuskel] erfolgte (vgl. IV-act. II/44 S. 17 f.), einen schweren operativen
Eingriff mit Eröffnung des Brustkorbs darstellt und nur bei genügend stabi-
len Blutdruck- und Herzwerten durchgeführt werden kann. Zudem habe
das Elektrokardiogramm vom 19. Dezember 2012 keine Anzeichen für eine
kardiale Hypertrophie und eine koronare Ischämie enthalten. Daraus kann
geschlossen werden, dass zum Operationszeitpunkt die Herz- und Kreis-
laufsituation nicht in pathologischer Weise eingeschränkt war. Zum Blut-
druck ist auf das in E. 5.7 Gesagte zu verweisen.
5.8.2 Hinsichtlich des Verdachts auf Vorliegen einer Nephropathie (Nie-
renerkrankung) ist mit dem Expertengremium zu bestätigen, dass die Kre-
atininwerte, anhand derer die Nierenfunktion und allfällige chronische Er-
krankungen der Niere beurteilt werden können (vgl.
/de/Diabetische_Nephropathie; abgerufen am 11. August
2016), in den nachgereichten Berichten Normalwerte enthalten und keine
relevante Erkrankung bestätigen. Gleiches gilt für die Glykämiewerte (Zu-
ckerwerte im Blut), die gemäss Aussagen der Experten zudem generell
besser seien als im Jahre 2008. Zu dieser Würdigung hat der Beschwer-
deführer notabene nicht ansatzweise Stellung genommen. Ergänzend
bleibt darauf hinzuweisen, dass die Mikroalbuminurie – der geringfügigen
Ausscheidung von Albumin, einem Protein – anhand einer Urinuntersu-
chung festgestellt werden kann und als Hinweis auf das Vorliegen einer
diabetischen Nephropathie gilt (vgl. Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch,
264. Auflage 2013, S. 50;
Nephropathie, abgerufen am 11. August 2016), sich jedoch – wie oben auf-
gezeigt – eine Nierenschädigung auch in anderen Laborergebnissen wi-
derspiegeln kann. Dies war vorliegend nicht der Fall.
5.8.3 Es besteht aufgrund der Untersuchungsergebnisse und deren Wür-
digung durch das Expertengremium auch kein Anlass, der Diabetes und
Adipositas entgegen dem Regelfall eine invalidisierende Wirkung zuzuer-
kennen (Urteile des Bundesgerichts 9C_751/2012 vom 24. Januar 2013
E. 3.2 und 8C_372/2012 vom 13. Juni 2013 E. 2.2).
5.9 Es ist deshalb mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszuge-
hen, dass die Vorinstanz den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit
des Beschwerdeführers rechtsgenüglich und zutreffend bestimmt hat.
6.
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6.1 Damit ist die angefochtene Verfügung hinsichtlich der Würdigung, dass
seit April 2005 bis Oktober 2012 eine Arbeitsfähigkeit von 70% bestanden
habe, was einen nicht rentenrelevanten Invaliditätsgrad von 43% ergebe,
zu bestätigen. Darauf hinzuweisen bleibt, dass – insoweit der Beschwer-
deführer mit Replik implizit daran festhält, dass das Lungenkarzinom be-
reits vor dem 19. November 2012 zu einer rentenrelevanten Einschränkung
der Arbeitsfähigkeit geführt habe – der Hinweis des Expertengremiums
vollumfänglich zu bestätigen ist, wonach für eine Einschränkung der Ar-
beitsfähigkeit infolge Lungenkarzinoms erst ab dessen Diagnostizierung
am 21. November 2012 (Histologiebericht gestützt auf eine Entnahme am
19. November 2012; IV-act. II/13) eine rechtsgenüglich Grundlage gelegt
worden ist. Früher gestellte Diagnosen wie eine chronische Bronchitis (vgl.
Arztbericht Dr. G._______, Institut H.________, vom 18. Februar 2008; IV-
act. II/64) vermögen kein Lungenkarzinom zu bestätigen.
6.2 Die Rügen des Beschwerdeführers an der angefochtenen Verfügung
vom 2. Mai 2014 verfangen somit nicht. Die Abweisung des Leistungsge-
suchs, soweit darin eine Rente ab April 2006 beantragt wurde, und die Gut-
heissung, soweit darin eine ganze Invalidenrente ab 1. November 2012 zu-
gesprochen wird, ist daher zu bestätigen. Die Beschwerde ist abzuweisen.
6.3 Zum Verfahrensantrag der Auszahlung der zugesprochenen Rente
während hängigen Beschwerdeverfahrens bleibt darauf hinzuweisen, dass
mit der angefochtenen Verfügung die Auszahlung der Rentenbetreffnisse
ab 1. November 2012 innert den ersten 20 Tagen des der Verfügung fol-
genden Monats angeordnet wurde, weshalb der Antrag als gegenstandslos
abzuschreiben ist.
7.
7.1 Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder
die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem Bundesverwaltungsgericht ist
kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis i.V.m. Abs. 2 IVG). Entsprechend dem Aus-
gang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu
tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf CHF 400.– festzusetzen und
aus dem bereits geleisteten Kostenvorschuss zu entnehmen.
7.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbe-
hörde hat die obsiegende Vorinstanz jedoch keinen Anspruch auf eine Par-
teientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008
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Seite 28
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Der unterliegende Beschwerdeführer hat ebenfalls
keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der Verfahrensantrag zur Rentenauszahlung während der unbestrittenen
Rentenperiode wird als gegenstandslos abgeschrieben.
3.
Es werden Verfahrenskosten von CHF 400.– erhoben und dem geleisteten
Kostenvorschuss entnommen.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Susanne Flückiger
Rechtsmittelbelehrung:
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Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Hän-
den hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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