B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-3191/2012
U r t e i l v o m 8 . A u g u s t 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richter Beat Weber, Richter Vito Valenti,
Gerichtsschreiber Roger Stalder.
Parteien
A._______, Frankreich,
vertreten durch Comité de protection des travailleurs fronta-
liers européens, rue de la Gare 37, FR-68190 Ensisheim,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Rentenanspruch.
C-3191/2012
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Sachverhalt:
A.
Der 1958 geborene, in der Schweiz in seiner Eigenschaft als Grenzgän-
ger in der Palettenreparatur erwerbstätig gewesene Franzose A._______
(im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) meldete sich am
1. Juli 2009 (Eingangsdatum: 8. Juli 2009) bei der IV-Stelle Basel-Stadt
(im Folgenden: IV-Stelle BS) zum Bezug von Leistungen der schweizeri-
schen Invalidenversicherung (IV) an (Akten [im Folgenden: act.] der IV-
Stelle Basel-Stadt und der IV-Stelle für Versicherte im Ausland [im Fol-
genden: IVSTA oder Vorinstanz] 1 bis 6).
Nach Vorliegen der Akten der Unfall- und Krankentaggeldversicherung
(act. 7 bis 10, 12, 15, 20) und eines Teils der für die Beurteilung des Leis-
tungsanspruchs massgeblichen Abklärungen in medizinischer (act. 14,
23, 27) und beruflich-erwerblicher (act. 19, 21, 22, 24, 26) Hinsicht wur-
den die Dres. med. B._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychothe-
rapie, und C._______, Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin,
am 5. Mai 2010 mit einer interdisziplinären Abklärung beauftragt (act. 28
und 29); die entsprechende Expertise datiert vom 9. Juni 2010 (act. 35).
Nachdem die IV-Stelle BS Kenntnis eines weiteren, von Dr. med.
D._______ (Facharzt für Innere Medizin, speziell Rheumatologie) am
6. August 2010 verfassten Gutachtens hatte (act. 44), erliess sie am
24. November 2010 einen Vorbescheid, mit welchem sie dem Versicher-
ten bei einem Invaliditätsgrad (im Folgenden auch: IV-Grad) von 12 % die
Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht stellte (act. 49). Nach Ab-
schluss des Vorbescheidverfahrens (act. 54 bis 61) erliess die IVSTA am
7. März 2011 eine dem Vorbescheid im Ergebnis entsprechende Verfü-
gung (act. 63).
B.
Nachdem der Versicherte weitere medizinische Unterlagen hatte nachrei-
chen lassen (act. 64 bis 67) und Dr. med. E._______, Facharzt für Allge-
meinmedizin, zu diesen Dokumenten am 3. April 2012 eine Stellungnah-
me abgegeben hatte (act. 70), erliess die IVSTA am 1. Mai 2012 eine wei-
tere Verfügung, mit welcher diejenige vom 7. März 2011 ersetzt wurde
(act. 72).
C.
Hiergegen liess der Versicherte, vertreten durch das Comité de protection
des travailleurs européens, beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe
vom 8. Juni 2012 Beschwerde erheben und (sinngemäss) die Aufhebung
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der Verfügung vom 1. Mai 2012 beantragen (act. im Beschwerdeverfah-
ren [im Folgenden: B-act.] 1).
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdefüh-
rer sei gemäss den in Kopie beiliegenden medizinischen Rapporten ar-
beitsunfähig und könne wegen seines Gesundheitszustandes keine be-
rufliche Tätigkeit mehr ausüben. Die gesundheitliche Situation sei noch
immer schlecht, weshalb um nochmalige Überprüfung der Invalidität ge-
beten werde.
D.
In ihrer Vernehmlassung vom 16. August 2012 verwies die Vorinstanz auf
die Stellungnahme der IV-Stelle BS vom 3. August 2012 und beantragte
die Abweisung der Beschwerde (B-act. 3).
Im Rahmen dieser Stellungnahme wurde in materieller Hinsicht im We-
sentlichen ausgeführt, dem Gutachten der Dres. med. C._______ und
B._______ vom 9. Juni 2010 komme volle Beweiskraft zu; dasjenige von
Dr. med. F._______ vom 31. Juli 2011 bestätige letztlich die von den
Dres. med. C._______ und B._______ bescheinigte medizinisch-
theoretische Arbeitsfähigkeit. Für die von jenem bescheinigte volle Ar-
beitsunfähigkeit seien weitgehend soziale Komponenten ausschlagge-
bend. Würden diese Faktoren in der Beurteilung von Dr. med. F._______
ausser Acht gelassen, so entspreche dessen Beurteilung weitestgehend
jener der Dres. med. C._______ und B._______. Spätere Arztberichte zu
somatischen Beschwerden lägen nicht vor, sodass in somatischer Hin-
sicht seit dem Gutachtenszeitpunkt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
keine gesundheitliche Verschlechterung vorliege.
Der Beschwerdeführer scheine erst seit etwa Februar 2011, d.h. nach der
Expertise der Dres. med. C._______ und B._______, bei Dr. med.
G._______ in psychiatrischer Behandlung zu stehen. Aus dieser Tatsache
alleine lasse sich jedoch nicht folgern, dass sich der psychische Zustand
seit dem Gutachtenszeitpunkt erheblich verschlechtert habe. Aus dem
Bericht von Dr. med. G._______ vom 10. Mai 2011 gehe nicht hervor, ob
es sich bei den psychischen Beschwerden um eine eigene Störung mit
Krankheitswert handle oder ob sie die unmittelbaren psychischen Auswir-
kungen der beruflichen Situation seien. Eine ICD-konforme Diagnose ei-
ner psychischen Störung mit Krankheitswert stelle Dr. med. G._______
nicht. Dessen Bericht sei so auszulegen, dass er psychische Schwierig-
keiten aufgrund eines psychosozialen Faktors festgestellt habe. Solche
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Faktoren dürften bei der Invaliditätsbemessung nicht berücksichtigt wer-
den, weshalb die von Dr. med. G._______ festgestellte Störung gegen-
über dem Gutachtenszeitpunkt nicht als rechtlich massgebende Ver-
schlechterung zu erachten sei. Falls er doch eine eigentliche psychische
Störung mit Krankheitswert bescheinigt haben sollte, so stelle dies mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit lediglich eine andere Beurteilung der
schon von den Gutachtern beurteilten Beschwerden dar. Gründe für eine
Beanstandung der Invaliditätsbemessung seien keine ersichtlich.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 27. August 2012 wurde der Beschwerdefüh-
rer unter Hinweis auf die Säumnisfolgen (Nichteintreten auf die Be-
schwerde) aufgefordert, einen Kostenvorschuss von Fr. 400.- in der Höhe
der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten (B-act. 4 und 5); dieser
Aufforderung wurde nachgekommen (B-act. 6).
F.
Nachdem der Beschwerdeführer auf die Einreichung einer Replik verzich-
tet hatte, schloss die Instruktionsrichterin mit prozessleitender Verfügung
vom 17. Oktober 2012 den Schriftenwechsel (B-act. 7). In der Folge liess
der Beschwerdeführer sowohl der Vorinstanz als auch dem Bundesver-
waltungsgericht unaufgefordert Dokumente nachreichen, zuletzt im Juni
2013 (B-act. 8 bis 14, 16 und 17).
G.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien
ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den an-
fechtbaren Verfügungen gehören jene der IVSTA, welche eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts darstellt (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch
Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die In-
validenversicherung [IVG, SR 831.20] sowie Art. 40 Abs. 2 [3. Satz] und
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Abs. 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversiche-
rung [IVV, SR 831.201]). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist
in casu nicht gegeben (Art. 32 VGG).
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen
Verfahren die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestim-
mungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialver-
sicherungen anwendbar, wenn und soweit es die einzelnen Sozialversi-
cherungsgesetze vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des
ATSG auf die IV anwendbar (Art. 1a bis 70 IVG), soweit das IVG nicht
ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach
den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher
Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätz-
lich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Be-
schwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
1.3
1.3.1 Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht (vgl. Art. 22a VwVG
in Verbindung mit Art. 60 ATSG). Als Adressat der angefochtenen Verfü-
gung vom 1. Mai 2012 (act. 72) ist der Beschwerdeführer berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung
(vgl. Art. 59 ATSG).
1.3.2
1.3.2.1 Betreffend die Ausführungen der IV-Stelle BS in formeller Hinsicht
ist festzustellen, dass an Form und Inhalt einer Beschwerde praxisge-
mäss keine strengen Anforderungen zu stellen sind. Aber auch wenn die
Einhaltung von Formvorschriften nicht nach strengen Massstäben zu be-
urteilen ist, muss von der rechtsuchenden Person doch ein Mindestmass
an Sorgfalt in der Beschwerdeführung verlangt werden. Damit von einer
Beschwerde gesprochen werden kann, muss eine individualisierte Person
gegenüber einer bestimmten Verfügung den klaren Anfechtungswillen
schriftlich bekunden, indem sie erkenntlich ihren Willen um Änderung der
sie betreffenden Rechtslage zum Ausdruck bringt (ZAK 1988 S. 459 E. 3a
mit Hinweisen). Fehlt es hieran, so ist gar kein Beschwerdeverfahren an-
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Seite 6
hängig gemacht worden (BGE 116 V 353 E. 2b). Der Beschwerdewille
setzt voraus, dass in der Eingabe mindestens erkenntlich der Wille zum
Ausdruck gebracht wird, dass die betreffende Person als Beschwerdefüh-
rerin auftreten will und bei einer höheren Instanz die Änderung einer be-
stimmten, sie betreffenden und mittels Verfügung geschaffenen Rechts-
lage anstrebt (BGE 117 Ia 126 E. 5c und d).
1.3.2.2 Die Ausführungen der IV-Stelle BS in deren Stellungnahme vom
3. August 2012, wonach die Beschwerde eine gedrängte Darstellung des
Sachverhalts, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten
müsse, treffen zweifelsfrei zu (vgl. Art. 61 lit. b ATSG). Indem der Be-
schwerdeführer ausführen liess, er sei betreffend IV-Grad mit dem Ent-
scheid der Vorinstanz nicht einverstanden, liess er einen Anfechtungswil-
len kundtun. Da der Eingabe vom 8. Juni 2012 weiter entnommen werden
kann, worum es beim vorliegend zu beurteilenden Rechtsstreit geht, kann
diese – da die Minimalanforderungen erfüllt sind – trotz der formellen
Mängel gerade noch als knapp rechtsgenügliche (vgl. hierzu BGE 101 V
127 mit Hinweis) resp. knapp formgerechte (vgl. Art. 52 Abs. 1 VwVG)
Beschwerde qualifiziert werden.
1.3.3 Da auch der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet worden war, er-
gibt sich zusammenfassend, dass sämtliche Prozessvoraussetzungen er-
füllt sind. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
1.4 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung der Vorinstanz vom 1. Mai
2012 (act. 72), mit welcher der Rentenanspruch des Beschwerdeführers
bei einem IV-Grad von 12 % abgewiesen worden ist. Streitig und zu prü-
fen ist die Rechtmässigkeit dieser Verfügung und in diesem Zusammen-
hang insbesondere, ob die Vorinstanz den Sachverhalt rechtsgenüglich
abgeklärt und gewürdigt hat.
1.5 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
2.
Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren anwendbaren
Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen.
2.1 Der Beschwerdeführer besitzt die französische Staatsbürgerschaft
und wohnt in Frankreich, so dass vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft
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getretene Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
einerseits und der Europäischen Gemeinschaft andererseits über die
Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (Freizügigkeitsabkommen, im Folgen-
den: FZA, SR 0.142.112.681) anwendbar ist (Art. 80a IVG in der Fassung
gemäss Ziff. I 4 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 2001 betreffend
die Bestimmungen über die Personenfreizügigkeit im Abkommen zur Än-
derung des Übereinkommens zur Errichtung der EFTA, in Kraft seit
1. Juni 2002). Das Freizügigkeitsabkommen setzt die verschiedenen bis
dahin geltenden bilateralen Abkommen zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen
Union insoweit aus, als darin derselbe Sachbereich geregelt wird (Art. 20
FZA). Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Si-
cherheit koordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller Mitglie-
der der Vertragsstaaten zu gewährleisten.
Nach Art. 3 Abs. 1 der bis zum 31. März 2012 in Kraft gewesenen Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 (SR 0.831.
109.268.1) haben die Personen, die im Gebiet eines Mitgliedstaates
wohnen, für die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten
aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates wie die Staatsan-
gehörigen dieses Staates selbst, soweit besondere Bestimmungen dieser
Verordnung nichts anderes vorsehen. Dabei ist im Rahmen des FZA und
der Verordnung auch die Schweiz als „Mitgliedstaat“ zu betrachten (Art. 1
Abs. 2 von Anhang II des FZA). Demnach richten sich die Bestimmung
der Invalidität und die Berechnung der Rentenhöhe auch nach dem In-
krafttreten des FZA nach schweizerischem Recht (BGE 130 V 253
E. 2.4).
Mit Blick auf den Verfügungszeitpunkt (1. Mai 2012) finden vorliegend die
am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordi-
nierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.1) sowie
(EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung
der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme
der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.11) Anwendung. Gemäss
Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 haben Personen, sofern in die-
ser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, für die diese Verordnung gilt,
die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines
Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staates. Im Rahmen ih-
res Geltungsbereichs tritt diese Verordnung an die Stelle aller zwischen
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Seite 8
den Mitgliedstaaten geltenden Abkommen über soziale Sicherheit. Ein-
zelne Bestimmungen von Abkommen über soziale Sicherheit, die von den
Mitgliedstaaten vor dem Beginn der Anwendung dieser Verordnung ge-
schlossen wurden, gelten jedoch fort, sofern sie für die Berechtigten
günstiger sind oder sich aus besonderen historischen Umständen erge-
ben und ihre Geltung zeitlich begrenzt ist. Um weiterhin Anwendung zu
finden, müssen diese Bestimmungen in Anhang II aufgeführt sein. Ist es
aus objektiven Gründen nicht möglich, einige dieser Bestimmungen auf
alle Personen auszudehnen, für die diese Verordnung gilt, so ist dies an-
zugeben (Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004). Die Bestim-
mung des anwendbaren Rechts ergibt sich aus Art. 11 ff. der Verordnung
(EG) Nr. 883/2004.
2.2 Die 5. IV-Revision brachte für die Invaliditätsbemessung keine sub-
stanziellen Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2007 gültig
gewesenen Rechtslage, sodass die zur altrechtlichen Regelung ergange-
ne Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (vgl. Urteil des Bundesge-
richts [im Folgenden: BGer] 8C_373/2008 vom 28. August 2008 E. 2.1).
Neu normiert wurde dagegen der Zeitpunkt des Rentenbeginns, der – so-
fern die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind – ge-
mäss Art. 29 Abs. 1 IVG (in der Fassung der 5. IV-Revision) frühestens
sechs Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach
Art. 29 Abs. 1 ATSG entsteht.
Im vorliegenden Verfahren finden grundsätzlich jene Vorschriften Anwen-
dung, die im Zeitpunkt des Erlasses der mit angefochtenen Verfügung
vom 1. Mai 2012 (act. 72) in Kraft standen; weiter aber auch solche, die
zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die
Beurteilung eines allenfalls früher entstandenen Rentenanspruchs von
Belang sind (das IVG ab dem 1. Januar 2008 in der Fassung vom 6. Ok-
tober 2006 [AS 2007 5129; 5. IV-Revision]; die IVV in der entsprechenden
Fassung der 5. IV-Revision [AS 2007 5155]).
Mit Blick auf das Datum der angefochtenen Verfügung (1. Mai 2012) ge-
langen ebenfalls die Normen des vom Bundesrat auf den 1. Januar 2012
in Kraft gesetzten ersten Teils der 6. IV-Revision (IV-Revision 6a) zur An-
wendung.
2.3 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung
hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 8 ATSG, vgl. auch E. 2.4
hiernach) und beim Eintritt der Invalidität während der vom Gesetz vorge-
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Seite 9
sehenen Dauer Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und In-
validenversicherung (AHV/IV) geleistet hat, d.h. während mindestens ei-
nes vollen Jahres gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember
2007 geltenden bzw. während mindestens drei Jahren laut Art. 36 Abs. 1
IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung. Diese Bedingungen
müssen kumulativ gegeben sein; fehlt eine, so entsteht kein Renten-
anspruch, selbst wenn die andere erfüllt ist.
Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen während mehr als drei
Jahren Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invali-
denversicherung geleistet (act. 4), so dass die Voraussetzung der Min-
destbeitragsdauer für den Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente
sowohl gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2007 gültig
gewesenen als auch laut Art. 36 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2008 gel-
tenden Fassung erfüllt ist.
2.4 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG), die Folge
von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1
IVG). Invalidität ist somit der durch einen Gesundheitsschaden verursach-
te und nach zumutbarer Behandlung oder Eingliederung verbleibende
länger dauernde (volle oder teilweise) Verlust der Erwerbsmöglichkeiten
auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt resp. der
Möglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Der Invali-
ditätsbegriff enthält damit zwei Elemente: ein medizinisches (Gesund-
heitsschaden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit) und ein wirt-
schaftliches im weiteren Sinn (dauerhafte oder länger dauernde Ein-
schränkung der Erwerbsfähigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich;
vgl. zum Ganzen UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009,
Art. 8 Rz. 7).
Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Un-
fähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu
leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem an-
deren Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). Erwerbs-
unfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder
psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung
und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er-
werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar-
beitsmarkt (Art. 7 ATSG).
C-3191/2012
Seite 10
2.5 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können
auch psychische Gesundheitsschäden eine Invalidität bewirken (Art. 8
i.V.m. Art. 7 ATSG). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheits-
schadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant
gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte
Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfä-
higkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird
dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen,
130 V 352 E. 2.2.1; SVR 2007 IV Nr. 47 S. 154 E. 2.4). Entscheidend ist,
ob und inwiefern es der versicherten Person trotz ihres Leidens sozial-
praktisch zumutbar ist, die Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren
Fähigkeiten offenstehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten,
und ob dies für die Gesellschaft tragbar ist. Dies ist nach einem weitge-
hend objektivierten Massstab zu prüfen (BGE 136 V 279 E. 3.2.1, 127 V
294 E. 4c in fine, 102 V 165; AHI 2001 S. 228 E. 2b).
2.6 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Ren-
te, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine
Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem In-
validitätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe
Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher
auf eine Viertelsrente. Laut Art. 29 Abs. 4 IVG werden Renten, die einem
Invaliditätsgrad von weniger als 50 % entsprechen, jedoch nur an Versi-
cherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art.
13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit nicht völkerrechtliche Vereinba-
rungen eine abweichende Regelung vorsehen. Eine solche Ausnahme ist
vorliegend nicht gegeben. Nach der Rechtsprechung des Eidgenössi-
schen Versicherungsgerichts (EVG; seit 1. Januar 2007: BGer) stellt die-
se Regelung nicht eine blosse Auszahlungsvorschrift, sondern eine be-
sondere Anspruchsvoraussetzung dar (BGE 121 V 275 E. 6c).
2.7 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha-
ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand
zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be-
züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im
Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die
Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person
noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133 E.
2; AHI-Praxis 2002 S. 62 E. 4b/cc).
C-3191/2012
Seite 11
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un-
tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei-
lung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me-
dizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Ex-
perten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund-
sätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeich-
nung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Be-
richt oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a).
Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert
zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie
in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässig-
keit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstel-
lungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf
mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf viel-
mehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilich-
keit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen (BGE 125 V
351 E. 3b/ee mit Hinweisen).
Auf Stellungnahmen der RAD resp. der medizinischen Dienste kann für
den Fall, dass ihnen materiell Gutachtensqualität zukommen soll, nur ab-
gestellt werden, wenn sie den allgemeinen beweisrechtlichen An-
forderungen an einen ärztlichen Bericht genügen (Urteil des EVG
I 694/05 vom 15. Dezember 2006 E. 2). Die RAD-Ärzte müssen sodann
über die im Einzelfall gefragten persönlichen und fachlichen Qualifika-
tionen verfügen, spielt doch die fachliche Qualifikation des Experten für
die richterliche Würdigung einer Expertise eine erhebliche Rolle. Bezüg-
lich der medizinischen Stichhaltigkeit eines Gutachtens müssen sich Ver-
waltung und Gerichte auf die Fachkenntnisse des Experten verlassen
können. Deshalb ist für die Eignung eines Arztes als Gutachter in einer
bestimmten medizinischen Disziplin ein entsprechender spezialärztlicher
Titel des berichtenden oder zumindest des den Bericht visierenden Arztes
vorausgesetzt (Urteil des EVG I 178/00 vom 3. August 2000 E. 4a; Urteile
des BGer 9C_410/2008 vom 8. September 2008 E. 3.3, I 142/07 vom
20. November 2007 E. 3.2.3 und I 362/06 vom 10. April 2007 E. 3.2.1;
vgl. auch SVR 2009 IV Nr. 53 S. 165 E. 3.3.2 [nicht publizierte Text-
passage der E. 3.3.2 des Entscheides BGE 135 V 254]).
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Seite 12
Nicht zwingend erforderlich ist, dass die versicherte Person untersucht
wird. Nach Art. 49 Abs. 2 IVV führt der RAD für die Beurteilung der medi-
zinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs nur „bei Bedarf“ sel-
ber ärztliche Untersuchungen durch. In den übrigen Fällen stützt er seine
Beurteilung auf die vorhandenen ärztlichen Unterlagen ab. Das Absehen
von eigenen Untersuchungen an sich ist somit kein Grund, um einen
RAD-Bericht in Frage zu stellen. Dies gilt insbesondere dann, wenn es im
Wesentlichen um die Beurteilung eines feststehenden medizinischen
Sachverhalts geht, und die direkte ärztliche Befassung mit der versicher-
ten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteile des BGer 9C_323/2009
vom 14. Juli 2009 E. 4.3.1 und I 1094/06 vom 14. November 2007
E. 3.1.1, je mit Hinweisen).
3.
Beim Erlass der angefochtenen Verfügung vom 1. Mai 2012 stützte sich
die Vorinstanz in medizinischer Hinsicht insbesondere auf das Gutachten
der Dres. med. C._______, Facharzt für Rheumatologie und Innere Medi-
zin, und B._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom
9. Juni 2010 (act. 35). Diese Expertise ist im Folgenden zusammenge-
fasst wiederzugeben und – zusammen mit weiteren Arztberichten – einer
Würdigung zu unterziehen.
3.1 Dr. med. C._______ stellte aus rheumatologischer Sicht mit Auswir-
kungen auf die Arbeitsfähigkeit die Diagnose eines chronischen Lumbo-
vertebralsyndroms (ICD-10: M54) mit/bei einer intermittierend spondylo-
genen Ausstrahlung beidseits, Protrusionen L4/5 und L5/S1 bis mediane
Hernie L5/S1 sowie einer Mehretagendegeneration mit Osteochondrosen
L2/3, L3/4, L4/5 und L5/S1. In psychiatrischer Hinsicht stellte Dr. med.
B._______ mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit keine Diagnose; oh-
ne Auswirkungen erwähnte er eine Dysthymie (ICD-10: F34.1). Im Rah-
men der Gesamtbeurteilung führten die Gutachter im Wesentlichen aus,
die bisherige Arbeit sei eine körperlich recht schwere und in unergonomi-
schen Stellungen auszuführende Tätigkeit, welche dem Versicherten auf-
grund der lumbalen Pathologie nicht mehr zumutbar sei. Eine leidens-
adaptierte Verweisungstätigkeit (rückenschonend ohne Heben, Stossen
oder Ziehen über 10 kg, kein dauerndes Arbeiten in Zwangshaltungen
[nicht repetitiv oder nur bückend]) sei aus somatischer Sicht ganztags
zumutbar; auch aus psychiatrischer Sicht bestehe in einer solchen Tätig-
keit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Abschliessend wurde ausgeführt, aus
rheumatologischer Sicht fänden sich keine eigentlichen Diskrepanzen
zwischen den subjektiven Angaben des Versicherten und den Untersu-
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chungsbefunden, auch wenn die Schmerzen "heute" in erheblichem
Ausmass empfunden würden und er angebe, nur einen halben Tag arbei-
ten zu können. Es bestünden erhebliche Diskopathien, welche die Be-
schwerden erklärten. Allerdings könne die Einschränkung auf ein Halb-
tagspensum nicht nachvollzogen werden.
3.2 Das Gutachten der Dres. med. C._______ und B._______ vom 9. Ju-
ni 2010 erfüllt die an den vollen Beweiswert eines ärztlichen Gutachtens
gestellten Kriterien. Insbesondere ist es für die streitigen Belange umfas-
send, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten
Beschwerden und wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgege-
ben. Es ist zudem in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge
und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtend und in
den Schlussfolgerungen begründet, so dass darauf abgestellt werden
kann. Demnach lässt sich der gesundheitliche Zustand des Beschwerde-
führers und dessen Auswirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit
im massgeblichen Verfügungszeitpunkt vom 1. Mai 2012 schlüssig und
zuverlässig beurteilen (vgl. BGE 125 V 353 E. 3b/bb; vgl. zum Ganzen
auch E. 2.6 hiervor). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Palettenrepa-
rateur sowie in anderen relativ schweren und nicht ergonomischen Tätig-
keiten besteht demnach aus gesamtmedizinischer Sicht eine volle Ar-
beitsunfähigkeit. Eine leidensadaptierte Verweisungstätigkeit wäre dem
Beschwerdeführer jedoch vollzeitlich ohne nennenswerte Leistungsein-
bussen zumutbar.
3.2.1 Die Expertise der Dres. med. C._______ und B._______ steht auch
im Einklang mit dem – ebenfalls voll beweiskräftigen – Gutachten des
Dr. med. D._______, Facharzt für Innere Medizin, speziell Rheumatolo-
gie, vom 6. August 2010 (act. 44). Auch Dr. med. D._______ hielt dafür,
dass die zuletzt ausgeübte Arbeit als Reparateur von Holzpaletten resp.
eine körperlich schwer belastende und den Rücken traumatisierende Tä-
tigkeit nicht mehr möglich und zumutbar ist, in einer den Beschwerden
angepassten Tätigkeit (kein Heben von Lasten über 15 kg und kein repe-
titives gebücktes Arbeiten) jedoch eine vollständige Arbeitsfähigkeit be-
steht.
3.2.2 An der vollen Beweiskraft der vorstehend erwähnten Gutachten
vermögen auch die vom Beschwerdeführer nachgereichten Berichte
(act. 58 und 59) nichts zu ändern. So legte der RAD in seiner Stellung-
nahme vom 15. Februar 2011 – bei welcher es sich um einen Bericht im
Sinne von Art. 59 Abs. 2bis IVG handelt (vgl. zum Sinn und Zweck dieser
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Seite 14
gesetzlichen Norm sowie zu Art. 49 IVV Urteil des BGer 9C_323/2009
vom 14. Juli 2009 E. 4.2 mit zahlreichen weiteren Hinweisen) und welche
ein entscheidrelevantes Aktenstück darstellt (vgl. Urteile I 143/07 des
BGer vom 14. September 2007 E. 3.3 mit Hinweisen und I 694/05 des
EVG vom 15. Dezember 2006 E. 5) – schlüssig und überzeugend dar,
dass die von Dr. med. G._______ in dessen Bericht vom 8. Februar 2011
gemachten Angaben nicht über eine Dysthymie oder eine Anpassungs-
störung hinausgehen, die eine relevante und langdauernde Beeinträchti-
gung der Arbeitsfähigkeit begründen würden. Ergänzend ist in diesem
Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass eine Dysthymie, welche nicht
– wie vorliegend beim Versicherten – zusammen mit anderen Befunden
wie etwa einer ernsthaften Persönlichkeitsstörung auftritt, nach der
Rechtsprechung nicht einem Gesundheitsschaden im Sinne des Geset-
zes gleichkommt; sie ist allein diagnostiziert somit regelmässig nicht inva-
lidisierend (SVR 2011 IV Nr. 17 S. 45 E. 2.2.2).
3.2.3 Auch weitere nachgereichte Berichte (act. 64 bis 66) führen zu kei-
nem anderen Ergebnis. Der RAD-Arzt Dr. med. E._______, Facharzt für
Allgemeinmedizin, legte in seiner Stellungnahme vom 3. April 2012 in
überzeugender Art und Weise und somit rechtsgenüglich dar, dass in die
von Dr. med. F._______ am 31. Juli 2011 abgegebene Beurteilung der
Arbeits- resp. Leistungsfähigkeit IV-fremde Argumente, welche bei der
Festlegung der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit irrelevant sind
– mit eingeflossen sind. Ausserdem treffen seine Ausführungen, es gebe
keine Hinweise auf eine Verschlechterung der psychischen Situation seit
der Begutachtung durch Dr. med. B._______, mit Blick auf die gesamten
Akten zu. Unter diesen Umständen konnte – wie von Dr. med. E._______
festgestellt – ohne weiteres vom Einholen eines psychiatrischen Ver-
laufsgutachtens abgesehen werden.
3.2.4 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die nach Verfügungserlass
vom 1. Mai 2012 verfassten und während des Beschwerdeverfahrens
eingereichten Berichte (Beilagen zu B-act. 8, 10 bis 14, 16 und 17) – so-
weit sie sich auf den Beurteilungszeitraum beziehen und damit ebenfalls
zu berücksichtigen sind (vgl. BGE 129 V 1 E. 1.2, BGE 116 V 80 E. 6b;
Urteile des BGer 8C_278/2011 vom 26. Juli 2011) – mangels ausgewie-
sener Verschlechterung des Gesundheitszustands in gesamtmedizini-
scher Hinsicht die bisherigen Ergebnisse ebenfalls nicht umzustossen
vermögen.
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Seite 15
3.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend fest-
zuhalten, dass sich aufgrund der vorliegenden medizinischen Dokumente
der Gesundheitszustand und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähig-
keit rechtsgenüglich beurteilen lassen. Der Beschwerdeführer ist in seiner
angestammten resp. zuletzt ausgeübten Tätigkeit vollständig arbeits- bzw.
leistungsunfähig und kann folglich kein rentenausschliessendes Invali-
deneinkommen mehr erzielen. Die Invalidität kann somit nicht mittels ei-
nes Prozentvergleichs bemessen werden (vgl. zur Zulässigkeit des Pro-
zentvergleichs Urteil des BGer 9C_785/2009 vom 2. Dezember 2009
E. 2.2 mit Hinweisen auf BGE 114 V 310 E. 3a S. 312; 104 V 135 E. 2b
S. 137). Vielmehr ist ein bezifferter Einkommensvergleich durchzuführen
resp. die Invalidität nach der allgemeinen Methode des Einkommensver-
gleichs zu bemessen, wie dies die Vorinstanz resp. die IV-Stelle BS in
nicht zu beanstandender Weise gemacht hat. Ergänzend ist betreffend
die Bemessung der Invalidität Folgendes zu erwähnen:
4.
4.1 Vorab ist zu festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer mit Jahr-
gang 1958 noch in einem Alter befindet, in dem ihm der ausgeglichene
Arbeitsmarkt genügend Tätigkeiten bietet, welche dem vorhandenen Zu-
mutbarkeitsprofil (vgl. die voll beweiskräftigen Gutachten der Dres. med.
C._______, B._______ und D._______ vom 9. Juni und 6. August 2010
[siehe E. 3.2 und 3.2.1 hiervor]) entsprechen. Da vorliegend die vom Be-
schwerdeführer zu fordernde, gegenüber der beruflichen Eingliederung
vorrangige Selbsteingliederung (vgl. hierzu BGE 113 V 22 E. 4a S. 28;
SVR 2007 IV Nr. 1 S. 3 E. 5.1) direkt zur rentenausschliessenden
arbeitsmarktlichen Verwertbarkeit des funktionellen Leistungsvermögens
führt, konnte von der Durchführung beruflicher Eingliederungsmassnah-
men abgesehen werden. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die
Rechtsprechung gemäss Urteil des Bundesgerichts 9C_228/2010 vom
26. April 2011 (E. 3.3 ff.) grundsätzlich auf Sachverhalte zu beschränken
ist, in denen die revisions- oder wiedererwägungsweise Herabsetzung
oder Aufhebung der Invalidenrente eine versicherte Person betrifft, die
das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren
bezogen hat.
4.2 Im Rahmen des Vorbescheids vom 24. November 2010 (act. 49) resp.
der angefochtenen Verfügung vom 1. Mai 2012 (act. 72) wurde aufgrund
von Zahlen für das Jahr 2009 ein Einkommensvergleich erstellt und ein
IV-Grad von 12 % ermittelt. Da der frühest mögliche hypothetische Ren-
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tenbeginn aufgrund der ärztlicherseits ab dem 29. Juli 2009 attestierten
50%igen Arbeitsunfähigkeit (act. 14 S. 3) im Juli 2010 gewesen wäre, hät-
te die Vorinstanz resp. die IV-Stelle BS bei Ermittlung der beiden hypothe-
tischen Vergleichseinkommen an sich die Werte für das Jahr 2010 beizie-
hen müssen, zumal auch eine wesentliche Entscheidgrundlage – das
Gutachten der Dres. med. C._______ und B._______ – aus diesem Jahr
datiert resp. das rechtsgenügliche Leistungskalkül spätestens ab dem
Gutachtensdatum (9. Juni 2010) Geltung hat. Da jedoch die Verwendung
des hypothetischen Valideneinkommens für das Jahr 2010 und das hypo-
thetische Valideneinkommen gemäss Tabellenlohn der Lohnstrukturerhe-
bungen 2010 am Ergebnis eines rentenausschliessenden IV-Grades
nichts ändert, können dennoch die von der Vorinstanz resp. der IV-Stelle
BS verwendeten Werte herangezogen werden resp. ist auf deren Invalidi-
tätsbemessung zu verweisen. Demnach lässt sich der errechnete IV-Grad
von 12 % nicht beanstanden.
5.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend festzuhal-
ten, dass sich die angefochtene Verfügung vom 1. Mai 2012 als rechtens
erweist, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde vom 8. Juni 2012
als unbegründet abzuweisen ist.
6.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
6.1 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerde-
führer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind
auf Fr. 400.- festzusetzen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in
gleicher Höhe zu verrechnen.
6.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundes-
behörde hat die obsiegende Vorinstanz jedoch keinen Anspruch auf eine
Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dem unterliegenden Beschwerde-
führer ist entsprechend dem Verfahrensausgang keine Parteientschädi-
gung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrech-
net.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Franziska Schneider Roger Stalder
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen
hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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