1 . B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-319/2009
U r t e i l v o m 2 9 . M a i 2 0 1 2
Besetzung
Richter Daniel Stufetti (Vorsitz),
Richter Vito Valenti, Richter Stefan Mesmer,
Gerichtsschreiberin Patrizia Levante.
Parteien
X._______ AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
SUVA, Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einreihung in den Prämientarif für die
Berufsunfallversicherung (BUV) 2008
(Einspracheentscheid vom 17. Dezember 2008)
C-319/2009
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Sachverhalt:
A.
Die X._______ AG in Z._______ erstellt gemäss Handelsregisterauszug
Hoch- und Tiefbauten und führt Renovationen im Bauhauptgewerbe
durch. Ihre Arbeitnehmenden sind bei der Schweizerischen Unfallversi-
cherungsanstalt (SUVA) für das Berufs- und Nichtberufsunfallrisiko versi-
chert. Der Betrieb ist im Prämientarif für die Berufsunfallversicherung
(BUV) der SUVA in der Klasse 41A (Betriebe, die Arbeiten des Bauhaupt-
gewerbes [wie Erd-, Maurer-, Beton-, Belags-, Steinhauer-, Zimmerarbei-
ten] ausführen, Felsmaterial gewinnen oder Bauelemente aus Beton her-
stellen) zugeteilt. In der Klasse 41A wurde per 1. Januar 2007 das alte
Bonus-Malus-Prämienbemessungssystem (BMS 95) durch das neue Bo-
nus-Malus-System 03 (BMS 03) abgelöst. Gleichzeitig mit der Einführung
des BMS 03 wurden in der Klasse 41A neue Unterklassen bzw. Unter-
klassenteile eingeführt. Der Betrieb der X._______ AG ist dem Unterklas-
senteil A0 (Betrieb, der Arbeiten des Bauhauptgewerbes ausführt) zuge-
teilt.
B.
Mit Verfügung vom 26. Oktober 2006 reihte die SUVA die X._______ AG
in Anwendung des BMS 03 per 1. Januar 2007 neu in den Prämientarif
ein. Dabei wurde der Nettoprämiensatz von 2.53% auf 2.90% (Stufe 103
des neu anwendbaren 150-stufigen BUV-Grundtarifs) erhöht. Die dage-
gen erhobene Einsprache wies die SUVA mit Einspracheentscheid vom
19. Januar 2007 ab. Die gegen letzteren Entscheid erhobene Beschwer-
de wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 6. Juni 2008
(Beschwerdeverfahren C-1164/2007) abgewiesen. Auf die gegen dieses
Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom
16. September 2008 nicht ein, womit die Einreihung in den Prämientarif
2007 rechtskräftig wurde.
C.
Mit Verfügung vom 25. September 2007 (act. 1.4) reihte die SUVA die
X._______ AG in Anwendung des BMS 03 per 1. Januar 2008 neu ein
und erhöhte den Nettoprämiensatz in der Berufsunfallversicherung von
2.90% auf 3.36% (Stufe 106 statt 103 des BUV-Grundtarifs). Mit Einspra-
cheentscheid vom 17. Dezember 2008 (act. 1.1) wies die SUVA die ge-
gen diesen Entscheid erhobene Einsprache (act. 1.3) ab. Zur Begrün-
dung führte sie aus, die Einreihung sei korrekt erfolgt. Die Einführung des
BMS 03 könne zu einer Prämienerhöhung führen, was von der Rekurs-
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kommission bestätigt worden sei. Vorliegend habe sich der Prämienbe-
darf daher von 2.53% auf 4.0054% erhöht. Da die Erhöhung pro Jahr je-
doch maximal drei Tarifstufen bzw. 16% betragen dürfe, werde die Prä-
mienerhöhung für das Jahr 2008 fortgesetzt. Die Aufwendungen der Be-
triebe würden im BMS 03 nicht für die Prämienfestsetzung in Betracht
gezogen, sondern für deren Risikoeinschätzung. Für 2008 könne der
X._______ AG zwar für den Bereich Heilkosten und Taggeld ein Bonus
von 0.2153% und beim Rentenkapital ein solcher von 0.0766% gutge-
schrieben werden, sodass der Bedarfssatz auf 3.7881% zurückgegangen
sei. Jedoch entspreche der Prämiensatz des Betriebes noch nicht dem
Bedarfssatz, weshalb die Erhöhung gerechtfertigt sei.
D.
Mit Schreiben vom 16. Januar 2009 (act. 1) erhob die X._______ AG
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) gegen diesen Einspracheentscheid
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte dessen
Aufhebung. Sie begründete ihre Beschwerde damit, dass die Umstellung
vom BMS 95 auf das BMS 03 eine Benachteiligung der kleinen Betriebe
zur Folge habe, der Bundesverfassung widerspreche, willkürlich und un-
verhältnismässig sei. Obwohl die Beschwerdeführerin im relevanten Zeit-
raum keinen Unfall zu verzeichnen gehabt habe, werde der Prämientarif
wiederum erhöht. Aktuell ergebe sich ein Prämienanstieg von 32.8%.
E.
Am 6. Februar 2009 leistete die Beschwerdeführerin den einverlangten
Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- (act. 4).
F.
Mit Vernehmlassung vom 14. Mai 2009 (act. 8) beantragte die SUVA
(nachfolgend: Vorinstanz) die Abweisung der Beschwerde und die Bestä-
tigung ihres Einspracheentscheides vom 17. Dezember 2008 unter Kos-
tenfolge. In ihrer Begründung machte sie zunächst allgemeine Ausfüh-
rungen zur Einführung des neuen Prämienbemessungssystems und hielt
sodann fest, dass sich die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge-
richts zur Verhältnismässigkeit einer Prämienerhöhung – entgegen der
Ansicht der Beschwerdeführerin – auf die Zulässigkeit einer jährlichen
Erhöhung von 20% beziehe. Für die Beschwerdeführerin habe die Prä-
mienerhöhung von 2006 auf 2007 14.6% und diejenige von 2007 auf
2008 rund 15.9% betragen, in beiden Fällen mithin weniger als 20%. Zu-
dem verfüge sie über einen Bonus von vier Stufen. Die Prämienerhöhung
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in der Berufsunfallversicherung der Beschwerdeführerin von 2007 auf
2008 sei daher weder willkürlich noch unverhältnismässig.
G.
Die Beschwerdeführerin verzichtete in der Folge auf die Einreichung einer
Replik, weshalb das Bundesverwaltungsgericht den Schriftenwechsel mit
Zwischenverfügung vom 9. Juli 2009 abschloss (act. 10).
H.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nach-
folgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in
Art. 33 VGG genannten Behörden. Die SUVA ist eine Vorinstanz im Sinne
von Art. 33 Bst. e VGG. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsge-
richts zur Beurteilung von Beschwerden gegen Einspracheentscheide
über die Zuteilung der Betriebe und der Versicherten zu den Klassen und
Stufen der Prämientarife ist in Art. 109 Bst. b des Bundesgesetzes vom
20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) ausdrück-
lich geregelt und vorliegend gegeben.
2.
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem
VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt
(Art. 37 VGG). Vorbehalten bleiben gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG die be-
sonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1).
2.1 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl.
Art. 38 ff. und Art. 60 ATSG, Art. 52 VwVG). Als Adressatin des Einspra-
cheentscheides ist die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Ver-
fügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
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Seite 5
oder Abänderung (Art. 59 ATSG, Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist deshalb einzutreten, nachdem auch der Kostenvorschuss
fristgerecht geleistet wurde.
2.2 Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit die Beschwerdefüh-
rerin die Einreihung in den Prämientarif 2007 rügt. Anfechtungsgegen-
stand bildet der Einspracheentscheid betreffend Einreihung im Prämienta-
rif 2008. Die vorangehende Einreihungsverfügung ist in Rechtskraft er-
wachsen, weshalb sie einer gerichtlichen Überprüfung entzogen ist.
3.
Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdeverfah-
rens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs
oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollstän-
dige Feststellung des Sachverhalts sowie die Unangemessenheit des
Entscheids beanstanden (Art. 49 VwVG).
3.1 Nach der Rechtsprechung hat auch eine Rechtsmittelbehörde, der
volle Kognition zusteht, in Ermessensfragen einen Entscheidungsspiel-
raum der Vorinstanz zu respektieren. Sie hat eine unangemessene Ent-
scheidung zu korrigieren, kann aber der Vorinstanz die Wahl unter mehre-
ren angemessenen Lösungen überlassen (BGE 133 II 35 E. 3). Das Bun-
desverwaltungsgericht hat daher nur den Entscheid der unteren Instanz
zu überprüfen und sich nicht an deren Stelle zu setzen (vgl. BGE 126 V
75 E. 6). Insbesondere dann, wenn die Ermessensausübung, die Anwen-
dung unbestimmter Rechtsbegriffe oder die Sachverhaltswürdigung
hochstehende, spezialisierte technische, wissenschaftliche oder wirt-
schaftliche Kenntnisse erfordert, ist eine Zurückhaltung des Gerichts bei
der Überprüfung vorinstanzlicher Bewertungen angezeigt (vgl. BGE 135 II
296 E. 4.4.3, BGE 133 II 35 E. 3, BGE 128 V 159 E. 3b/cc). Es stellt da-
her keine unzulässige Kognitionsbeschränkung dar, wenn das Gericht −
das nicht als Fachgericht ausgestaltet ist − nicht ohne Not von der Auf-
fassung der Vorinstanz abweicht, soweit es um die Beurteilung techni-
scher, wissenschaftlicher oder wirtschaftlicher Spezialfragen geht, in de-
nen die Vorinstanz über ein besonderes Fachwissen verfügt (vgl. BGE
135 II 296 E. 4.4.3, BGE 133 II 35 E. 3 mit Hinweisen; siehe zum Ganzen
auch YVO HANGARTNER, Behördenrechtliche Kognitionsbeschränkungen
in der Verwaltungsrechtspflege, in: Bovay/Nguyen [Hrsg.], Mélanges en
l'honneur de Pierre Moor, Bern 2005, S. 319 ff.; RETO FELLER/MARKUS
MÜLLER, Die Prüfungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts −
C-319/2009
Seite 6
Probleme in der praktischen Umsetzung, Schweizerisches Zentralblatt für
Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 110/2009 S. 442 ff.).
3.2 Im Bereich der Prämientarife besteht die Überprüfungsbefugnis des
Bundesverwaltungsgerichts einerseits darin, die richtige Anwendung des
Tarifs zu kontrollieren; andererseits kann es − im Rahmen der konkreten
Normenkontrolle − die der Verfügung zu Grunde liegenden Tarifpositionen
auf ihre Gesetz- und Verfassungsmässigkeit überprüfen.
Dem Unfallversicherer steht bei der Festsetzung des Prämientarifs für die
Berufsunfallversicherung ein weiter Ermessensspielraum zu. In diesen
greift das Gericht nur mit grosser Zurückhaltung ein; in der Regel ledig-
lich, wenn die Anwendung einer Tarifposition mit dem Gleichbehand-
lungsgebot (Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) unvereinbar ist, dem
Gedanken der Risikogerechtigkeit (Art. 92 Abs. 1 UVG) widerspricht oder
wenn der Tarif sich nicht von objektiven Überlegungen leiten lässt (vgl.
BGE 126 V 344 E. 4a; RKUV 1998 Nr. U 294 S. 230 E. 1c). In diesem
Zusammenhang darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass bei der
Festsetzung von Tarifen unter Umständen komplexe und allenfalls in der
Zielrichtung widersprüchliche Aspekte auf einen Nenner zu bringen sind.
Das kann zur Folge haben, dass eine bestimmte Tarifposition, die für sich
allein genommen diskutabel erscheint, im Gesamtzusammenhang trotz-
dem nicht zu beanstanden ist (Urteil des Eidgenössischen Versiche-
rungsgerichts U 240/03 vom 2. Juni 2004, E. 3.2.2). Eine Tarifposition darf
deshalb nicht losgelöst von den übrigen Tarifbestimmungen gewürdigt
werden, sondern ist im Gesamtzusammenhang zu beurteilen (BVGE
2007/27 E. 3.2; Urteil der Eidgenössischen Rekurskommission für die Un-
fallversicherung [nachfolgend: Rekurskommission] vom 13. Dezember
2004, publiziert in VPB 69.73, E. 3).
3.3 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft ansonsten den angefochte-
nen Entscheid frei, dies unter Berücksichtigung der vorgebrachten Rü-
gen. Die Beschwerdeinstanz hat mithin nicht zu untersuchen, ob sich die
angefochtene Verfügung unter schlechthin allen in Frage kommenden
Aspekten als korrekt erweist, sondern untersucht im Prinzip nur die vor-
gebrachten Beanstandungen. Von den Verfahrensbeteiligten nicht aufge-
worfene Rechtsfragen werden nur geprüft, wenn hiezu aufgrund der Par-
teivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte
hinreichender Anlass besteht (BGE 119 V 347 E. 1a; ALEXANDRA RUMO-
JUNGO, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungs-
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Seite 7
recht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 3. Aufl., Zürich 2003,
S. 348).
4.
Betreffend die bei der Prämientarifgestaltung und der Einreihung der Be-
triebe in diesen Tarif zu beachtenden wichtigsten gesetzlichen Bestim-
mungen und massgebenden Grundsätze kann auf die Ausführungen
(E. 5) im – die Beschwerdeführerin betreffenden – rechtskräftigen Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts C-1164/2007 vom 6. Juni 2008 verwie-
sen werden (vgl. auch BVGE 2007/27 E. 5). Gleiches gilt für die Grund-
sätze der Berechnungen, die im Rahmen des BMS 03 zur Festsetzung
der Nettoprämien führen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-
1164/2007 E. 6). Die Rechtsprechung der Rekurskommission, wonach
das Bonus-Malus-System, insbesondere in der Ausgestaltung des BMS
03, grundsätzlich zulässig ist, hat das Bundesverwaltungsgericht mit Ur-
teil C-3189/2006 vom 5. Mai 2008 übernommen (E. 8.4 in fine). Entspre-
chend werden Prämienerhöhungen, welche durch einen Systemwechsel
in der Prämienbemessung (in casu der Wechsel vom BMS 95 zum BMS
03) bedingt sind, akzeptiert (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-
3189/2006 E. 8.5.3 sowie Urteil der Rekurskommission vom 13. Dezem-
ber 2004, publiziert in VPB 69.73, E. 8 f.).
5.
Streitig und im vorliegenden Fall zu prüfen ist die Einreihung im Prämien-
tarif BUV 2008. Von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht bestritten
wird dabei die Zuteilung ihres Betriebes zur Klasse 41A, Unterklassenteil
A0 (Betrieb, der Arbeiten des Bauhauptgewerbes ausführt).
5.1 Betriebe, die Arbeiten des Bauhauptgewerbes ausführen (Klasse 41A,
Unterklassenteil A0) werden im BUV-Grundtarif der Vorinstanz für das
Jahr 2008 grundsätzlich – das heisst, wenn kein Bonus oder Malus zu be-
rücksichtigen ist – in der Stufe 110 eingereiht. Der Basissatz (Nettoprä-
miensatz) beträgt demnach 4.08% (Grundlagenblatt BMS 03, BUV 2008
[im Folgenden: Grundlagenblatt 2008] Ziff. 3.1 und 4.1; act. 1.5).
5.1.1 Für die Bonus-Malus-Berechnung wird – wie bereits im die Be-
schwerdeführerin betreffenden Urteil C-1164/2007 (E. 6.3) dargelegt – der
BMS-relevante Aufwand (Heilkosten und Taggelder sowie Rentenkapital;
vgl. auch act. 7: Grundlagen und Anwendung von BMS 03 sowie Erläute-
rung zum Grundlagenblatt, 2008, Ziff. 2) entsprechend der Aussagekraft
der Betriebsdaten berücksichtigt. Als Aussagekraft der Daten des Betrie-
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Seite 8
bes bzw. als "Kredibilität" wird das Mass bezeichnet, mit dem die Abwei-
chung des Risikosatzes des Betriebes von dem der Branche berücksich-
tigt wird. Die Werte liegen zwischen Null und Eins: Je grösser die Basis-
prämie, desto grösser ist die Kredibilität (Erläuterung Grundlagenblatt,
Ziff. 3).
Die Kredibilitäten der Abweichungen zwischen den BMS-Risikosätzen
des Betriebes und der Branche (des Unterklassenteils) werden für die
Klasse 41A nach folgenden Formeln berechnet. Für Heilkosten und Tag-
geld: (Basisprämie 2001 bis 2006) ꞉ (Basisprämie 2001 bis 2006 +
Fr. 90'000) = Kredibilität HK + TG; für das Rentenkapital: (Basisprämie
2001 bis 2006) ꞉ (Basisprämie 2001 bis 2006 + Fr. 1.8 Mio.) = Kredibilität
RK (siehe Rahmenbedingungen Klasse 41A).
Im Fall der Beschwerdeführerin – als Kleinbetrieb mit einer relativ gerin-
gen Lohnsumme – beträgt die Kredibilität HK + TG 0.373, die Kredibilität
RK 0.082 (Grundlagenblatt 2008, Ziff. 3.3 und 3.4).
5.1.2 Der Bedarfssatz des Betriebes wurde gestützt auf folgende Grund-
lagen ermittelt:
5.1.2.1 Die Beschwerdeführerin verzeichnet für die massgebenden Jahre
2001-2006 einen BMS-relevanten Aufwand für Heilkosten und Taggelder
– inklusive Rückstellungen – von Fr. 11'609 (Grundlagenblatt 2008,
Ziff. 2). Der Risikosatz des Betriebes in diesem Bereich (Verhältnis der
Kosten zur Lohnsumme) beträgt 0.8847%, derjenige der Branche
1.4303% (zur Berechnung der Risikosätze siehe Erläuterung Grundla-
genblatt, Ziff. 3). Diese Differenz von – 0.5456% wird mit dem Faktor Kre-
dibilität von 0.373 und dem Verhältnis zwischen Basissatz und Risikosatz
(4.08% ꞉ 3.8564% = 1.0579%) multipliziert. Daraus ergibt sich ein Abzug
vom Basissatz von 0.2153% (vgl. Grundlagenblatt 2008, Ziff. 3.3, Rah-
menbedingungen Klasse 41A).
5.1.2.2 Beim Rentenkapital beträgt der BMS-relevante Aufwand in der
gleichen Periode (von 2001-2006) Fr. 7'352 (Grundlagenblatt 2008,
Ziff. 2). Dies ergibt einen betrieblichen Risikosatz von 0.5603%, während
derjenige der Branche bei 1.4432% liegt. Die Multiplikation der Differenz
von - 0.8829% mit der Kredibilität von 0.082 und dem Verhältnis von Ba-
sissatz und Risikosatz (1.0579%) ergibt einen Abzug vom Basissatz von
0.0766% (Grundlagenblatt 2008, Ziff. 3.4; siehe auch Erläuterung Grund-
lagenblatt, Rahmenbedingungen Klasse 41A).
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Seite 9
5.1.2.3 Die Summe der kredibilisierten Zu- und Abschläge und des Basis-
satzes ergibt den Bedarfssatz des Betriebes. Grundsätzlich wird derjeni-
ge Nettoprämiensatz verfügt, welcher dem Bedarfssatz am nächsten liegt
(Erläuterung Grundlagenblatt, Ziff. 4.2), wobei die maximale Veränderung
des Prämiensatzes in der Klasse 41A, Unterklassenteil A0 (bzw. in den
Stufen 101 bis 150) im Vergleich zum Vorjahr aber auf drei Stufen be-
schränkt ist (vgl. Broschüre Prämientarif der Suva, Einreihungsregeln zur
Prämienbemessung in der obligatorischen Unfallversicherung, 2008,
S. 20, Art. 45 Abs. 4; siehe auch Broschüre Prämienbemessung Berufs-
und Nichtberufsunfallversicherung, 2011, S. 9).
Im Fall der Beschwerdeführerin ergibt die Berechnung einen Bedarfssatz
von 3.7881% (Grundlagenblatt 2008, Ziff. 3.5). Der diesem Satz am
nächsten liegende Nettoprämiensatz des BUV-Grundtarifs wäre derjenige
der Stufe 108 mit 3.7%. Wie die Vorinstanz im Einspracheentscheid und
der Vernehmlassung ausführte, sollen die Prämiensätze aber schrittweise
an den neuen Bedarfssatz herangeführt werden. Die jährliche Erhöhung
dürfe in der Klasse 41A daher nur maximal drei Tarifstufen bzw. 16%
betragen. Dementsprechend wurde der Betrieb der Beschwerdeführerin
per 1. Januar 2007 in die Stufe 103 mit einem Nettoprämiensatz von
2.9% eingereiht, was im Vergleich zum Nettoprämiensatz von 2.53% im
Vorjahr einer Erhöhung von 14.62% entspricht. Die sodann per 1. Januar
2008 vorgenommene Einreihung der Beschwerdeführerin in die Stufe 106
mit einem Nettoprämiensatz von 3.36% führte im Vergleich zum Vorjahr
zu einer Erhöhung von 15.86%.
5.2 Die Beschwerdeführerin rügt – wie bereits im Beschwerdeverfahren
C-1164/2007 – die mangelnde Berücksichtigung des positiven Schaden-
verlaufs ihres Betriebes und eine Schlechterstellung der kleinen Betriebe
durch die Anwendung des BMS 03. Diese Rügen wurden bereits im
rechtskräftigen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1164/2007
(E. 5 f., insbesondere E. 6.4−6.6) ausführlich behandelt und als unbe-
gründet erachtet, weshalb vorliegend auf die entsprechenden Erwägun-
gen zu verweisen ist. An den im genannten Urteil gemachten Ausführun-
gen ändert die Tatsache nichts, dass die Beschwerdeführerin auch in der
hier massgebenden Bemessungsperiode (2001-2006) einen günstigen
Schadenverlauf vorweisen kann. Denn wie im Urteil C-1164/2007 darge-
legt (siehe dort auch E. 6.3.1), ist die Anzahl Unfälle im BMS 03 grund-
sätzlich kein Bemessungsfaktor mehr. Die im BMS 03 neu eingeführte
Kredibilisierung der Risikofaktoren erlaubt zwar noch immer eine Berück-
sichtigung der individuellen Erfahrungen. So weist die Beschwerdeführe-
C-319/2009
Seite 10
rin aufgrund ihrer geringen Unfallkosten für das Jahr 2008 denn auch ei-
nen Bonus von total 0.2919% auf und ihr Bedarfssatz hat sich von
4.0054% im Vorjahr auf 3.7881% im 2008 vermindert (act. 1.5, 8.5 S. 3).
Dass der Bonus (oder Malus) im BMS 03 für einen Kleinbetrieb (wie den-
jenigen der Beschwerdeführerin) aber in der Regel geringer ausfällt, gilt
indessen nicht als rechtsungleiche Behandlung gegenüber Grossbetrie-
ben, weil die Unterscheidung in der von der Betriebsgrösse abhängigen
Aussagekraft der individuellen Risikofaktoren begründet ist (siehe Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts C-1164/2007 E. 6.5.3).
5.3 Die Beschwerdeführerin macht zudem sinngemäss geltend, eine Er-
höhung des Prämiensatzes um 32.8% von 2006 bis 2008 sei unverhält-
nismässig.
5.3.1 Die Rechtsprechung zur Verhältnismässigkeit einer Prämienerhö-
hung bezieht sich auf die Zulässigkeit einer jährlichen Erhöhung. Danach
kann eine einzelne Prämienerhöhung von 20% jedenfalls noch nicht als
unverhältnismässig bezeichnet werden (Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts C-2341/2007 vom 16. Juni 2008 E. 5.4.1 mit Hinweis auf RKUV
2004 Nr. U 525 S. 549 E. 6 sowie Urteil der Rekurskommission vom
13. Dezember 2004, publiziert in VPB 69.73, E. 12). Geht es um eine
Prämienerhöhung aufgrund einer Tarifänderung, kann jedoch auch eine
etwas höhere Prämienänderung akzeptabel sein (Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts C-2341/2007 E. 5.4.1 mit Hinweis auf Urteil der Rekurs-
kommission 654/06 E. 13c).
5.3.2 Unverhältnismässig könnte eine Prämienerhöhung – unabhängig
davon, ob diese Erhöhung auf ein Jahr beschränkt oder auf mehrere Jah-
re verteilt wird – insbesondere dann sein, wenn ein einziger Unfall mit
Kostenfolgen einen massiven Anstieg der Prämien auf weit über dem Ba-
sissatz der Branche zur Folge hätte. Dahinter würde dann aber die Über-
legung stehen, dass die Prämie in einem solchen Fall nicht mehr Aus-
druck eines statistisch einigermassen plausiblen Risikos wäre. Weil mit
dem BMS 03 der Aussagekraft der Zahlen eines Betriebes (Kredibilität)
gegenüber dem BMS 95 mehr Gewicht zugemessen wird, werden solche
zufallsabhängige Schwankungen der Prämiensätze vermindert, was die
Rechtsprechung auch als wesentlichen Vorteil des BMS 03 gegenüber
dem BMS 95 bezeichnet hat (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-
2341/2007 E. 5.4.2 mit Hinweis auf Urteil der Rekurskommission vom
13. Dezember 2004, publiziert in VPB 69.73, E. 7; Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts C-3189/2006 E. 8.4 und E. 8.5.1).
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Seite 11
Ausdruck des Verhältnismässigkeitsprinzips ist indessen, dass die Prä-
mien für Betriebe, die nach dem BMS 95 von einem sehr hohen Bonus
profitieren konnten und mit dem Wechsel zum BMS 03 einen viel höheren
Bedarfssatz ausweisen, nicht unmittelbar mit der Einführung des BMS 03
auf den neuen Bedarfssatz angehoben wurden. Vielmehr wurde die jähr-
liche Erhöhung in der Klasse 41A auf drei Stufen bzw. 16% beschränkt.
Dies bedeutet, dass die Prämien schrittweise, über zwei oder mehr Jahre
verteilt, zu erhöhen sind, wenn die Anpassung an den Bedarfssatz nicht
in einem einzigen Schritt erfolgen kann. Der Vollständigkeit halber sei die
Beschwerdeführerin auch darauf hingewiesen, dass selbst eine Prämie
über dem Basissatz nicht alleine aus diesem Grund schon unverhältnis-
mässig wäre (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2341/2007
E. 5.4.2).
5.3.3 Vorliegend wurde der Nettoprämiensatz von 2.9% (Stufe 103) im
Jahr 2007 per 1. Januar 2008 auf 3.36% (Stufe 106) angehoben. Mass-
gebend ist diese einzelne Prämienerhöhung, mit welcher der Bedarfssatz
des Betriebes von 3.7881% noch nicht erreicht ist. Die jährliche Erhöhung
beträgt hier somit 15.68% und kann im Lichte der vorstehend zitierten
Rechtsprechung – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – nicht
als unverhältnismässig oder willkürlich bezeichnet werden. Es bleibt zu
erwähnen, dass die Beschwerdeführerin nach der Neueinreihung in den
Prämientarif 2008 immer noch vier Stufen unter der für ihre Branche
massgebenden Stufe (110) eingereiht ist und ein im Vergleich zu gleichar-
tigen Betrieben zu tiefer Prämiensatz grundsätzlich im Widerspruch steht
zum Prinzip der Risikogerechtigkeit bzw. dem Gleichbehandlungsgebot,
weshalb innert nützlicher Frist eine schrittweise Anpassung an den risiko-
gerechten Prämiensatz zu erfolgen hat (vgl. auch Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts C-919/2008 vom 24. März 2010 E. 6.5.2). Die Erhöhung
des BUV-Prämiensatzes auf 3.36% ist daher rechtens.
5.4 Zusammenfassend erweisen sich die von der Beschwerdeführerin
vorgebrachten Rügen betreffend die Einreihung ihres Betriebes im Prä-
mientarif BUV 2008 als unbegründet. Die Beschwerde ist daher abzuwei-
sen, soweit darauf einzutreten ist, und der Einspracheentscheid vom
17. Dezember 2008 ist zu bestätigen.
6.
6.1 Laut Art. 63 Abs. 1 VwVG sind die Verfahrenskosten der unterliegen-
den Partei aufzuerlegen, wobei der geleistete Kostenvorschuss zu be-
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rücksichtigen ist. Da die Beschwerdeführerin unterlegen ist, hat sie die
Verfahrenskosten zu tragen. Diese bemessen sich nach Umfang und
Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller La-
ge der Parteien (vgl. Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]). Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse
beträgt die Gerichtsgebühr bei einem Streitwert bis Fr. 10'000.- zwischen
Fr. 200.- und 5'000.- (Art. 4 VGKE). Die Verfahrenskosten sind vorliegend
auf Fr. 800.- festzulegen. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvor-
schuss von Fr. 800.- verrechnet.
6.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Be-
schwerdegegnerin hat als mit einer öffentlichen Aufgabe betraute Organi-
sation jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 3
VGKE sowie BGE 128 V 124 E. 5b).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.-
verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Gesundheit, Dienstbereich Kranken- und Unfall-
versicherung
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Patrizia Levante
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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