B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-3193/2014
U r t e i l v o m 2 7 . O k t o b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),
Richter Blaise Vuille, Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiber Rudolf Grun.
Parteien
A._______,
Zustelladresse: c/o B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Polizei fedpol, Nussbaumstrasse 29,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Ausstellung eines Schweizer Reisepasses für C._______.
C-3193/2014
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer (geb. 1956) und seine Ehefrau (geb. 1977), beide
Schweizer Bürger, heirateten im September 1998 auf dem Zivilstandsamt
Agno/TI und lebten bis 2001 in Negio/TI. Danach wanderten sie nach Ne-
pal aus. Aus der Ehe gingen vier Kinder (geb. 1999, 2001, 2003 und
2006) hervor.
Im April 2010 verliess die Ehefrau die eheliche Wohnung. Seither ist das
Ehepaar getrennt, wobei die Eltern das Sorgerecht gemeinsam ausüben.
Die vier minderjährigen Töchter besuchen alle die "British School" in
Katmandu und haben noch gültige Schweizer Reisepässe. Die Gültigkeit
des Passes der jüngsten Tochter C._______ läuft am 26. Oktober 2014
ab.
B.
Bereits mit Verfügung vom 18. April 2013 lehnte die Vorinstanz ein Ge-
such der Ehefrau um Ausstellung von provisorischen Pässen für die vier
Kinder ab und vereitelte damit die Entziehung der Kinder durch die
Kindsmutter. Sie hatte die Absicht, mit den Kindern in die Schweiz zu-
rückzukehren. Die ordentlichen Reisepässe der Kinder befanden sich
damals beim Beschwerdeführer bzw. waren bei einer Vertrauensperson
des Beschwerdeführers hinterlegt. In ihrer Begründung hielt die Vorin-
stanz insbesondere fest, dass der Kindsvater sich gegen die Ausstellung
von Ausweisen ausgesprochen habe und kein Notfall vorliege, der die
Ausstellung von provisorischen Pässen ohne Zustimmung des anderen
sorgeberechtigten Elternteils ermöglichen würde. Diese Verfügung er-
wuchs in der Folge unangefochten in Rechtskraft.
C.
Am 7. Mai 2014 gelangte der Beschwerdeführer an die Schweizerische
Botschaft in Katmandu und ersuchte um die Ausstellung eines Schweizer
Passes für seine minderjährige Tochter C._______ (geb. 2006, von Wor-
ben/BE), ohne dabei das Einverständnis seiner Ehefrau einzuholen. Zur
Begründung verwies er auf den bevorstehenden Ablauf der Gültigkeit des
Passes von C._______ sowie darauf, dass das Visum für Nepal nur mit
einem gültigen Ausweis verlängert werden könne. Gestützt auf eine Stel-
lungnahme der Vorinstanz vom 15. Mai 2014 wurde dem Beschwerdefüh-
rer in der Folge das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Ablehnung sei-
nes Gesuches gewährt. Hierauf verlangte der Beschwerdeführer am
26. Mai 2014 den Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung.
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D.
Mit Verfügung vom 27. Mai 2014 lehnte die Vorinstanz das Gesuch des
Beschwerdeführers um Ausstellung eines Passes für seine Tochter
C._______ ohne Zustimmung des anderen Elternteils ab und auferlegte
ihm eine Entscheidgebühr von Fr. 400.-. Dabei führte sie im Wesentlichen
aus, da im vorliegenden Fall nicht davon ausgegangen werden könne,
dass die Kindsmutter als Mitinhaberin der elterlichen Sorge mit der Aus-
stellung des Passes einverstanden sei, sei es unabdingbar, ihre Zustim-
mung einzuholen. Wenn die entsprechende Zustimmung nicht gegeben
werde, müsse ein Gericht über die Zuteilung der alleinigen gesetzlichen
Vertretung entscheiden.
E.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 6. Juni 2014 beantragt der Beschwerdefüh-
rer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Ausstellung ei-
nes Passes für seine Tochter C._______ ohne Einholung der Unterschrift
(Zustimmung) der Kindsmutter. In seiner Begründung legt er insbesonde-
re dar, dass das gesetzliche Erfordernis der Unterschrift beider Eltern
zum Schutze des Kindes sei, wenn eine Verschleppungsgefahr bestehe
bzw. ein Elternteil das Kind ins Ausland entführen wolle. Dies sei hier
aber nicht der Fall, weil der Lebensmittelpunkt der Kinder Nepal sei.
Vielmehr sei es seine Frau, die die Kinder in die Schweiz verschleppen
wolle. Wenn C._______ in den nächsten Wochen keinen neuen Pass be-
komme, sei das Kindeswohl in höchstem Masse gefährdet. Würde sie ei-
nen schweren Unfall oder eine Erkrankung haben, deren entsprechende
Behandlung in Nepal nicht möglich sei, könnte sie nicht in das nächstge-
legene erstklassige Spital in Bangkok gebracht werden. Denn eine Ein-
reise in Thailand setze voraus, dass der Pass noch sechs Monate gültig
sei, was seit dem 26. April 2014 nicht mehr der Fall sei.
F.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 22. August 2014
unter ausführlicher Erörterung der Sach- und Rechtslage auf Abweisung
der Beschwerde.
G.
Mit Replik vom 14. September 2014 hält der Beschwerdeführer an sei-
nem Rechtsmittel fest.
C-3193/2014
Seite 4
H.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwä-
gungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des Bundesamtes für Polizei über die Ausstellung eines
Schweizer Reisepasses unterliegen der Beschwerde an das Bundesver-
waltungsgericht (Art. 54 Abs. 2 und 3 der Verordnung vom 20. September
2002 über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige [Ausweisver-
ordnung, VAwG; SR 143.11] i.V.m. Art. 31 ff. VGG).
1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesver-
waltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz
nichts anderes bestimmt (vgl. auch Art. 2 Abs. 4 VwVG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert.
Auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten
(Art. 48 ff. VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts und – soweit nicht eine kantonale Behörde als
Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Recht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die
Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut-
heissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum
Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2013/33 E. 2 mit Hinweisen).
3.
3.1 Wer einen Ausweis erhalten will, muss in der Schweiz bei der vom
Wohnsitzkanton bezeichneten Stelle oder bei der schweizerischen Vertre-
tung im Ausland persönlich vorsprechen, um den Antrag auf Ausstellung
eines Ausweises einzureichen. Minderjährige und Personen unter umfas-
sender Beistandschaft benötigen die schriftliche Einwilligung ihres ge-
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setzlichen Vertreters (Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 22. Juni
2001 über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige [Ausweisgesetz,
AwG; SR 143.1]).
3.2 Sind beide Eltern Inhaber der elterlichen Sorge, so genügt die Unter-
schrift einer sorgeberechtigten Person (Art. 11 Abs. 1 VAwG). Kann die
Zustimmung des anderen Elternteils aus den Umständen nicht ohne wei-
teres vermutet werden, so ist sie ebenfalls einzuholen (Art. 11 Abs. 2
VAwG). Die zuständige ausstellende Behörde prüft, ob die allenfalls not-
wendige Einwilligung der gesetzlichen Vertretung zum Ausweisantrag vor-
liegt (Art. 13a Abs. 1 Bst a VAwG).
4.
In casu sind beide Eltern nach wie vor Inhaber der elterlichen Sorge über
C._______. Zwar hat die Ehefrau in ihrer in der Schweiz eingereichten
Scheidungsklage u.a. das alleinige Sorgerecht über die vier Kinder bean-
tragt. Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland trat jedoch mit Entscheid
vom 22. Januar 2014 auf die Klage mangels örtlicher Zuständigkeit nicht
ein (Eltern und Kinder haben seit zwölf Jahren Wohnsitz bzw. Aufenthalt
in Nepal, Klageerhebung bzw. Gesuche um allfällige Massnahmen zum
Schutze der Kinder in Nepal nicht unmöglich oder unzumutbar). Eine da-
gegen beim Obergericht des Kantons Bern eingereichte Berufung ist of-
fenbar noch hängig (vgl. E-Mails des Beschwerdeführers an seine Ehe-
frau vom 19. Mai 2014 und 13. September 2014). Ebenso unstrittig ist,
dass die Ehefrau und Kindsmutter nicht damit einverstanden ist, dass oh-
ne ihre Einwilligung ein Pass für ihre Tochter C._______ ausgestellt wird.
5.
Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zu Recht festhält, sind die in
der Ausweisgesetzgebung enthaltenen Bestimmungen betreffend die el-
terliche Sorge Ausfluss von Art. 296 ff. ZGB. Danach steht die elterliche
Sorge ohne anderweitigen Beschluss beiden Ehepartnern zu. Als gesetz-
liche Vertreter bestimmen sie gemeinsam Ort und Art der Unterbringung
ihrer minderjährigen Kinder. Solange kein anderslautender Beschluss der
zuständigen Behörde vorliegt, steht die gesetzliche Vertretung beiden El-
ternteilen zu. Somit haben beide das Sorgerecht gemeinsam auszuüben,
und keine Partei darf von der anderen bei wichtigen Entscheiden über-
gangen werden. In Analogie zu Art. 304 Abs. 2 ZGB, wonach nur eine
gutgläubige Drittperson voraussetzen darf, dass der das Kind vertretende
Elternteil im Einvernehmen mit dem andern handelt, ist gemäss Art. 11
Abs. 2 VAwG für die Ausstellung eines Passe für eine minderjährige Per-
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son die Einwilligung beider Elternteile einzuholen, wenn – wie im vorlie-
genden Fall – die Zustimmung des andern Elternteils nicht vermutet wer-
den kann. Diese Regelung ist unmissverständlich und wurde geschaffen,
um in Konfliktsituationen eine klare Rechtslage zu haben. Entsprechend
führt auch der Bundesrat in seiner Botschaft zum Ausweisgesetz vom
28. Juni 2000 aus, dass in Fällen, in denen die ausstellende Behörde
(kantonales Passbüro oder Schweizer Auslandvertretung) Kenntnis davon
hat, dass sich ein Elternteil einer Ausweisausstellung an ein Kind wider-
setzt, zwingend die Unterschrift und Zustimmung beider Elternteile, wel-
che Inhaber der elterlichen Sorge sind, notwendig ist (vgl. BBL 2000 4763
Fussnote 10). D.h. sind die Eltern nicht einer Meinung, soll nicht einer al-
lein über eine bedeutende Handlung wie die Beantragung eines Auswei-
ses entscheiden können. Diese Regelung dient im Übrigen nicht nur der
Verhinderung von Kindesentziehungen, sondern verhindert auch, dass
Kinder gegen den Willen eines Elternteils zu Ferienzwecken ins Ausland
reisen. Wenn sich die beiden Inhaber der elterlichen Sorge nicht einigen
können, so ist es Sache der zuständigen Behörde (örtlich und sachlich
zuständiges Zivilgericht oder Kindesschutzbehörde) zu entscheiden. Es
ist jedoch nicht Sache der für die Ausstellung von Ausweisen zuständigen
Stellen (inkl. allfälliger Rechtsmittelinstanzen) eine diesbezügliche Ent-
scheidung zu treffen, weil diese sonst in unzulässiger Weise in einen
Ehestreit bzw. einen Konflikt über die elterliche Sorge eingreifen würden.
6.
6.1 Weil somit die Ausstellung eines ordentlichen Passes für C._______
nicht möglich ist, stellt die Vorinstanz dem Beschwerdeführer in Aussicht,
in einem nachgewiesenen Notfall – auch ohne die Zustimmung des an-
dern Elternteils – einen provisorischen Pass auszustellen bzw. durch die
Schweizer Vertretung vor Ort ausstellen zu lassen. Ein solcher Pass hätte
dann eine Gültigkeitsdauer von maximal zwölf Monaten (vgl. Art. 5 Abs. 2
i.V.m. Art. 3 VAwG). Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich eine Ge-
fährdung des Kindeswohls geltend: Einerseits könnte C._______ ohne
gültigen Pass im Falle eines schweren Unfalls oder einer Erkrankung, die
in Nepal nicht oder unzureichend behandelbar wäre, nicht in ein erstklas-
siges Spital im grenznahen Ausland gebracht werden. Andererseits könn-
te das Visum in Bezug auf den Aufenthalt von C._______ in Nepal ohne
gültigen Pass nicht verlängert werden.
6.2 Dass C._______ zurzeit aus gesundheitlichen Gründen auf eine Aus-
reise in ein Krankenhaus (beispielsweise in Bangkok) angewiesen ist,
wird nicht geltend gemacht und ergibt sich auch nicht aus den Akten. Ein
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diesbezüglicher Notfall, der die Ausstellung eines provisorischen Passes
erfordern würde, läge erst dann vor, wenn C._______ tatsächlich eine
ernsthafte Krankheit hätte, deren entsprechende Behandlung in Nepal
nicht möglich wäre. Dasselbe gilt auch in Bezug auf die mögliche Nicht-
verlängerung des Visums. Müsste C._______ tatsächlich aufgrund der
Nichtverlängerung ihres Visums mit dem Verlust des Aufenthaltsrechts
bzw. mit der Ausweisung aus Nepal rechnen, könnte in Annahme eines
Notfalles ebenfalls ein provisorischer Pass ausgestellt werden. Im Übri-
gen haben es die Eltern in der Hand, ein allfälliges Problem in Zusam-
menhang mit dem ablaufenden Visum ihrer Tochter durch beidseitige Zu-
stimmung zur Ausstellung eines ordentlichen Passes zu beheben. Sie
könnten – wie schon von der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung fest-
gehalten – sich allenfalls auch einigen, den Pass bei einer Vertrauensstel-
le zu deponieren, falls sie sich gegenseitig weiterhin misstrauen.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
rechtmässig ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
8.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der Beschwerdeführer
kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf
Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Sie sind durch den am 18. Juli 2014 geleisteten Kostenvorschuss
gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Gerichtsurkunde; Beilage: Akten Ref-Nr. […])
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Teuscher Rudolf Grun
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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