Abtei lung II I
C-3195/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 . S e p t e m b e r 2 0 0 8
Richter Beat Weber (Vorsitz), Richter Francesco Parrino,
Richter Stefan Mesmer,
Gerichtsschreiber Daniel Golta.
A._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Invalidenrente; Verfügung der IVSTA vom 24. April 2007.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-3195/2007
Sachverhalt:
A.
A._______ (im Folgenden: die Beschwerdeführerin) wurde am
_______ 1950 geboren, stammt aus Kroatien, ist österreichische
Staatsangehörige und lebt seit 1969 in Österreich (vgl. act. IV/7 und
IV/9). Ab 1969 arbeitete sie als Näherin. Vom 1. September 1994 bis
30. November 1996 arbeitete sie für die X._______ AG in Z._______
und entrichtete während dieser Zeit Beiträge an die Schweizerische
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (vgl. act. IV/13,
IV/17 und IV/24). Gemäss eigenen Angaben konnte die Beschwerde-
führerin ab Dezember 1996 aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr
als angestellte Näherin arbeiten und war in der Folge arbeitslos. Vom
Januar 2000 bis Dezember 2004 habe sie dann als Selbständigerwer-
bende ein eigenes Nähatelier geführt, was ihr danach aus gesundheit-
lichen Gründen ebenfalls nicht mehr möglich gewesen sei (vgl. act. IV/
1, IV/22 und IV/28).
B.
B.a Am 18. April 2005 (Eingang 25. April 2005) stellte die österreichi-
sche Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Salzburg (im Folgen-
den: PVA) der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden: IV-
Stelle) ein Formular E 104 ("Bearbeitung eines Antrages auf Invalidi-
tätsrente") zu (act. IV/1). Ein entsprechendes Gesuch der
Beschwerdeführerin legte die PVA dem Formular nicht bei. Die IV-
Stelle bestätigte der Beschwerdeführerin am 3. Mai 2005 den Eingang
der Anmeldung (act. IV/6).
B.b Auf Aufforderung der IV-Stelle vom 9. Mai 2005 und 10. Juni 2005
hin reichte die Beschwerdeführerin der IV-Stelle diverse Unterlagen
ein. Dazu gehörten insbesondere ein ausgefüllter Fragebogen für
Selbständigerwerbende (act. IV/22), zwei im Wesentlichen nicht aus-
gefüllte Fragebogen für den Arbeitgeber und für den Versicherten (act.
IV/20 und IV/21), ein Arbeitszeugnis der X._______ (act. IV/13) und
ein Zusatzfragebogen zur Rentenanmeldung (act. IV/12).
B.c Mit Formular vom 17. Juni 2005 und Schreiben vom 25. Juli 2005
liess die PVA der IV-Stelle, wie von dieser erbeten, ihren Entscheid be-
treffend eine Invalidenpension und ein "ärztliches Gutachten" zukom-
men (act. IV/7-9 und IV/23).
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- Im "ärztlichen Gutachten" vom 25. April 2005 (act. IV/9) diagnos-
tizierte Dr. B._______ bei der Beschwerdeführerin eine chronisch
depressive Verstimmung (Dysthymie) mit rezidivierenden
verstärkt depressiven Episoden (ICD-10 F34.1, F33.1). Unter
einer verstärkt antidepressiven Therapie sei eine Besserung des
psychischen Zustandsbildes innerhalb von zwölf Monaten
allerdings vorstellbar bzw. möglich.
- In ihrem Entscheid vom 8. Juni 2005 (act. IV/23) sprach die PVA
der Beschwerdeführerin vorläufig und ohne Anerkennung eines
Rechtsanspruches ab 1. März 2005 eine monatliche Invaliden-
pension nach österreichischem Recht von brutto EUR 425.64 zu.
B.d Im Schlussbericht der RAD Rhone vom 17. November 2005 (act.
IV/11) stellt Dr. C._______ als Hauptdiagnose eine chronisch
depressive Verstimmung (Dysthymie, ICD-10 F34.1) mit rezidivierend
verstärkt depressiven Episoden fest. Er attestiert der Beschwerdefüh-
rerin im bisherigen Tätigkeitsfeld eine Arbeitsunfähigkeit von 100%, im
Haushalt sowie in einer angepassten Tätigkeit hingegen eine Arbeits-
unfähigkeit von 0% (jeweils ab 25. April 2005).
B.e Mit Verfügung vom 25. Januar 2006 verneinte die IV-Stelle einen
Rentenanspruch. Sie begründete dies damit, dass zwar die letzte von
der Beschwerdeführerin ausgeübte Erwerbstätigkeit ihr aufgrund ihres
Gesundheitszustandes nicht mehr zugemutet werden könne, dass
aber andere gewinnbringende Tätigkeiten zumutbar seien. Unter deren
Berücksichtigung resultiere eine Erwerbseinbusse von höchstens 23%,
weshalb keine rentenbegründende Invalidität vorliege (act. IV/27).
B.f Die Beschwerdeführerin erhob mit Schreiben vom 6. Februar 2006
Einsprache (act. IV/28). Darin machte sie geltend, auf Grund einer -
von diversen österreichischen Fachärzten bescheinigten - Arbeitsunfä-
higkeit bzw. Invalidität von über 50% eine österreichische Invaliditäts-
pension zu bekommen. Die zahlreichen in der Einsprache aufgeführten
Beschwerden und Erkrankungen, insbesondere die schweren Depres-
sionen, sowie Nebenwirkungen der zur Behandlung notwendigen star-
ken Medikamente verunmöglichten es ihr, selbst leichte Arbeiten regel-
mässig zu verrichten. Der Einsprache legte die Beschwerdeführerin
keine Beweismittel (z.B. Arztberichte) bei.
B.g Mit Entscheid vom 24. April 2007 wies die IV-Stelle die Einspra-
che ab (act. IV/32). Sie begründete dies im Wesentlichen damit, dass
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aus dem Zuspruch einer österreichischen Invaliditätspension nicht auf
einen Anspruch auf eine schweizerische IV-Rente geschlossen werden
könne. Ausserdem seien der Beschwerdeführerin gewisse
Verweisungstätigkeiten zuzumuten, sodass eine Minderung der
Erwerbsfähigkeit von 23% vorliege. Damit bestehe keine Invalidität in
anspruchsbegründendem Ausmass. Der Entscheid stützte sich
implizite auf den Schlussbericht des RAD Rhone vom 17. November
2005 (act. IV/11) und auf den von der IV-Stelle vorgenommenen
Einkommensvergleich vom 18. Januar 2006 (act. IV/26) ab.
C.
C.a Am 8. Mai 2007 (Datum Poststempel) erhob die Beschwerdeführe-
rin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den Einspra-
cheentscheid der IV-Stelle und beantragte sinngemäss die Zuspre-
chung einer ganzen Invalidenrente (100%).
Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass bei fachärztlichen Begut-
achtungen in Österreich eine Arbeitsunfähigkeit von über 50% festge-
stellt worden sei, weshalb sie eine österreichische Invalidenpension
erhalte. Die IV-Stelle habe sich für ihren Einspracheentscheid einzig
auf Diagnosen österreichischer Ärzte abgestützt, zumal keine Untersu-
chung durch einen schweizerischen Arzt erfolgt sei. Unter diesen Um-
ständen hätte die IV-Stelle konsequenterweise auch die fachlichen
Schlussfolgerungen und endgültigen Beurteilungen dieser Ärzte aner-
kennen oder die gleichen Schlussfolgerungen ziehen müssen wie die-
se. Dies habe die IV-Stelle aus nicht nachvollziehbaren Gründen nicht
getan.
Die Beschwerdeführerin führt weiter aus, dass die in der Einsprache-
verfügung aufgelisteten Tätigkeiten ihr nicht zugemutet werden könn-
ten. Gemäss Gutachten österreichischer Fachärzte sei für sie nicht
einmal eine leichte Arbeit im Ausmass von halber Normalarbeitszeit
zumutbar. Als gesundheitliche Probleme, welche eine solche Arbeit un-
zumutbar machten, macht die Beschwerdeführerin folgende geltend:
- schwere Depressionen, welche zwei zweiwöchige Aufenthalte im
"Nervenkrankenhaus Y._______" sowie drei vierwöchige Kurauf-
enthalte notwendig gemacht hätten,
- Konzentrations- und Gedächtnisstörungen,
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- Schlafstörungen und daraus resultierende Erschöpfungszustän-
de,
- eine Sprachstörung auf Grund einer Schädigung der Stimmbän-
der,
- Bluthochdruck, eine schmerzhafte Erkrankung der Handgelenke,
Magenbeschwerden und Migräne.
Beweismittel (z.B. Arztberichte) legte die Beschwerdeführerin der Be-
schwerde keine bei.
C.b Am 25. Mai 2007 setzte das Bundesverwaltungsgericht der IV-
Stelle Frist zur Einreichung einer Stellungnahme und ihrer Akten. Wei-
ter teilte es den Parteien die Zusammensetzung des Spruchkörpers
mit. Ausstandsgründe wurden in der Folge keine geltend gemacht.
C.c Am 10. Juli 2007 reichte die IV-Stelle ihre Vernehmlassung und
ihre Akten beim Bundesverwaltungsgericht ein. Sie beantragt die Ab-
weisung der Beschwerde und die Bestätigung des angefochtenen Ein-
spracheentscheids. Sie begründet dies damit, dass - wie die Akten
zeigten - die Beschwerdeführerin eine leichtere, leidensangepasste
Verweisungstätigkeit uneingeschränkt ausüben könne. Insofern ver-
bleibe ein errechneter Einkommensverlust von 23%, womit keine ren-
tenbegründende Invalidität vorliege.
C.d Mit Zwischenverfügung vom 19. Juli 2007 stellte das Bundesver-
waltungsgericht der Beschwerdeführerin die Vernehmlassung der IV-
Stelle zu und schloss den Schriftenwechsel unter dem Vorbehalt allfäl-
liger weiterer Instruktionsmassnahmen.
C.e Am 12. März 2008 liess die IV-Stelle dem Bundesverwaltungsge-
richt unaufgefordert einen Bericht der PVA vom 9. Januar 2008 und ei-
nen ärztlichen Bericht von Dr. med. D._______ (V._______, Öster-
reich) vom 19. Dezember 2007 zukommen.
C.f Das Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführerin am
11. August 2008 eine Kopie dieser Unterlagen zukommen und teilte
den Parteien die veränderte Zusammensetzung des Spruchkörpers
mit. Ausstandsgründe wurden in der Folge keine geltend gemacht.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art.
69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Inva-
lidenversicherung (IVG, SR 831.20) sowie Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von
Personen im Ausland gegen Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte
im Ausland. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesver-
waltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes be-
stimmt. Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG kei-
ne Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesge-
setz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversi-
cherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Nach Art. 2 des
ATSG sind die Bestimmungen des ATSG anwendbar, soweit die einzel-
nen Sozialversicherungsgesetze des Bundes dies vorsehen. Nach Art.
1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversi-
cherung (Art. 1a-26bis und 28-70) anwendbar, soweit das IVG nicht
ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilge-
nommen; sie ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Anfechtung (Art. 59 ATSG; vgl.
auch Art. 48 Abs. 1 VwVG). Sie ist daher zur Beschwerde legitimiert.
2.2 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht
wurde, ist hierauf einzutreten (Art. 60 ATSG und 52 VwVG).
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsangehörige. Da-
her ist vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen
vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaa-
ten andererseits über die Freizügigkeit (nachfolgend: FZA, SR
0.142.112.681), insbesondere dessen Anhang II betreffend die
Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, anzuwenden (Art.
80a IVG).
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Die bis dahin zwischen der Schweiz und den Mitgliedstaaten der Euro-
päischen Gemeinschaft geltenden bilateralen Abkommen über die so-
ziale Sicherheit werden grundsätzlich mit Inkrafttreten des FZA inso-
weit suspendiert, als letzteres denselben Sachbereich regelt (Art. 20
FZA).
Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom
14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf
Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die
innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (SR 0.831.109.268.1),
haben die in den persönlichen Anwendungsbereich der Verordnung
fallenden, in einem Mitgliedstaat wohnenden Personen aufgrund der
Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats grundsätzlich die gleichen
Rechte und Pflichten wie die Staatsangehörigen dieses Staates.
Soweit das FZA bzw. die auf dieser Grundlage anwendbaren gemein-
schaftsrechtlichen Rechtsakte keine abweichenden Bestimmungen
vorsehen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens sowie die Prü-
fung der Anspruchsvoraussetzungen einer schweizerischen Invaliden-
rente grundsätzlich nach der innerstaatlichen Rechtsordnung (BGE
130 V 257 E. 2.4).
3.2 Demnach bestimmt sich vorliegend der Anspruch der Beschwer-
deführerin auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung
ausschliesslich nach dem innerstaatlichen schweizerischen Recht, ins-
besondere nach dem ATSG, dem IVG sowie der Verordnung über die
Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 831.210).
4.
Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass-
gebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tat-
bestandes Geltung haben, sind hier die ab 1. Januar 2003 geltenden
Bestimmungen des ATSG anwendbar. Das IVG ist demzufolge in der
Fassung vom 31. März 2003 [4. IVG-Revision], anwendbar (in Kraft seit
1. Januar 2004). Nicht zu berücksichtigen sind hingegen die durch die
5. IVG-Revision eingeführten Änderungen, welche am 1. Januar 2008
in Kraft getreten sind (AS 2007 5129). Im Folgenden werden daher die
ab 1. Januar 2004 bis Ende 2007 gültig gewesenen Bestimmungen
des ATSG, des IVG und der IVV zitiert.
Seite 7
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5.
5.1 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerde-
verfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss-
brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie die Unangemes-
senheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
5.2 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz
beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige
und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu
sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht unbeschränkt; er findet
sein Korrelat insbesondere in den Mitwirkungspflichten der Parteien
(BGE 125 V 195 E. 2, BGE 122 V 158 E. 1a, je mit weiteren
Hinweisen).
5.3 Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid,
sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Be-
weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse
Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanfor-
derungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstel-
lung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als
die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 360 E. 5b, 125 V 195 E. 2,
je mit Hinweisen).
Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Ver-
waltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur
Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahr-
scheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen
an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die
Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdi-
gung; UELI KIESER, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung,
Zürich 1999, S. 212, Rz 450; vgl. auch BGE 122 V 162 E. 1d, 122 II
469 E. 4a, 120 Ib 229 E. 2b).
5.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können (vgl. unten E. 6.3),
ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen
angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute
zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist
es dabei, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu
nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die
versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen
Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage,
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welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können
(BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen). Die - arbeitsmedizinische - Auf-
gabe der Ärzte und Ärztinnen besteht darin, sich dazu zu äussern, in-
wiefern die versicherte Person in ihren körperlichen oder geistigen
Funktionen leidensbedingt eingeschränkt ist. Im Vordergrund stehen
dabei vor allem jene Funktionen, welche für die nach der Lebenserfah-
rung im Vordergrund stehenden Arbeitsmöglichkeiten der versicherten
Person wesentlich sind (so etwa, ob diese sitzend oder stehend, im
Freien oder in geheizten Räumen arbeiten kann oder muss, ob sie
Lasten heben und tragen kann). Die Frage, welche konkreten berufli-
chen Tätigkeiten auf Grund der medizinischen Angaben und unter Be-
rücksichtigung der übrigen Fähigkeiten der versicherten Person in Fra-
ge kommen, ist demgegenüber nicht von der Ärztin oder dem Arzt,
sondern von der Verwaltung bzw. von der Berufsberatung zu beantwor-
ten (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 457/04
vom 26. Oktober 2004, in: SVR 2006 IV Nr. 10, E. 4.1 mit Verweis auf
BGE 107 V 20 E. 2b).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un-
tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt,
in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der
Darlegung der Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizini-
schen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Exper-
tinnen und Experten begründet sind. Bestehen Zweifel an der Zuver-
lässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen, sind ergän-
zende Abklärungen vorzunehmen. Dabei hat das Sozialversicherungs-
gericht grundsätzlich die Wahl, ob es die Sache zur weiteren Beweis-
erhebung an die verfügende Instanz zurückweisen oder die erforderli-
chen Instruktionen - insbesondere durch Anordnung eines Gerichts-
gutachtens - selber vornehmen will (BGE 125 V 352 E. 3a, BGE 122 V
160 E. 1c und 1d mit weiteren Hinweisen).
Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
haben Berichte von versicherungsinternen Ärztinnen und Ärzten, so-
fern sie schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sind und kei-
ne konkreten Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit sprechen, Beweis-
wert (vgl. BGE 122 V 161 E. 1c, BGE 123 V 178 E. 3.4 sowie UELI
KIESER, ATSG-Kommentar zu Art. 43 Rz 28, Zürich - Basel - Genf
2003).
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6.
6.1 Im vorliegenden Verfahren ist streitig und vom Bundesverwaltungs-
gericht zu prüfen, ob die IV-Stelle das Leistungsgesuch der Beschwer-
deführerin vom 10. Februar 2005 (welches sinngemäss dem Formular
E 104 zu entnehmen ist, welches von der PVA am 18. April 2005 der
IV-Stelle zugestellt wurde) zu Recht abgewiesen und einen Rentenan-
spruch zu Recht verneint hat.
6.2 Bei der Beurteilung eines Falles stellt das Sozialversicherungsge-
richt grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streiti-
gen Verfügung (hier des Einspracheentscheids vom 24. April 2007)
eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 131 V 243 E. 2.1).
Meldet sich indes ein Versicherter erst mehr als zwölf Monate nach
dem Entstehen des Anspruchs auf eine Invalidenrente, so werden die
Leistungen nach Art. 48 Abs. 2 IVG nur für die zwölf der Anmeldung
vorangegangenen Monate ausgerichtet (erster Satz). Weiter gehende
Nachzahlungen werden nur erbracht, wenn der Versicherte den an-
spruchsbegründenden Sachverhalt nicht kennen konnte und die An-
meldung innert zwölf Monaten seit Kenntnisnahme vornimmt (zweiter
Satz).
Erfolgt die Anmeldung im Falle der Anwendbarkeit des FZA über den
ausländischen Sozialversicherungsträger, gilt als Datum der Anmel-
dung die Anmeldung im Ausland. Diese Anmeldung erfolgte gemäss
dem von der PVA eingereichten Formular E 204 am 10. Februar 2005.
Daher ist im Folgenden grundsätzlich zu prüfen, ob die Beschwerde-
führerin im Zeitraum vom 10. Februar 2004 bis zum Erlass des Ein-
spracheentscheids vom 24. April 2007 in rentenbegründendem Um-
fang erwerbsunfähig war. Obwohl die Beschwerdeführerin bis Dezem-
ber 2004 selbständig erwerbstätig war, kann dabei für den Zeitraum
vom 10. Februar bis 31. Dezember 2004 nicht automatisch auf eine
volle Erwerbsfähigkeit geschlossen werden. Denn die Beschwerdefüh-
rerin musste - gemäss eigenen Angaben - auf Grund ihrer gesundheit-
lichen Beschwerden ihr Nähatelier immer wieder für unbestimmte Zeit
schliessen und erlitt deswegen solche Ertragseinbussen, dass der Be-
trieb nicht mehr gewinnbringend geführt werden konnte (vgl. S. 3 der
Beschwerde, act. IV/28 S. 2 und act. IV/9 S. 2). Massgebend bleibt
somit der Beurteilungszeitraum vom 10. Februar 2004 bis 24. April
2007.
Seite 10
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Veränderungen des Gesundheitszustands nach dem Erlass des Ein-
spracheentscheids sowie daraus folgende Veränderungen der
Erwerbsfähigkeit können nur Gegenstand eines neuen Rentengesuchs
bilden.
6.3 Die folgenden gesetzlichen Grundlagen und von der Rechtspre-
chung entwickelten Grundsätze sind für die Beurteilung der Streitsa-
che massgebend:
6.3.1 Hinsichtlich der aufgrund von Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art.
1 Abs. 1 IVG zu berücksichtigenden Normen des ATSG zur Arbeitsun-
fähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), Invalidität (Art. 8), zur
Bestimmung des Invaliditätsgrades (Art. 16) sowie zur Revision der In-
validenrente und anderer Dauerleistungen (Art. 17 ATSG) hat das Eid-
genössische Versicherungsgericht erkannt, dass es sich bei den in
den entsprechenden Bestimmungen des ATSG enthaltenen Legaldefi-
nitionen um eine formellgesetzliche Fassung der höchstrichterlichen
Rechtsprechung zu den entsprechenden Begriffen vor In-Kraft-Treten
des ATSG handelt und sich inhaltlich damit keine Änderung ergibt,
weshalb die hiezu entwickelte Rechtsprechung übernommen und wei-
tergeführt werden kann (vgl. BGE 130 V 343).
6.3.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit
dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1
ATSG). Der Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität beurteilt sich nach
Art. 29 Abs. 1 IVG. Der Rentenanspruch entsteht frühestens in dem
Zeitpunkt, in dem der Versicherte mindestens zu 40% bleibend er-
werbsunfähig geworden ist (Bst. a: Dauerinvalidität, Art. 7 ATSG) oder
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich
mindestens zu 40% arbeitsunfähig war (Bst. b: langdauernde Krank-
heit, Art. 6 ATSG, vgl. BGE 121 V 269 E. 5 und 6).
Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumut-
barer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilwei-
se Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden
ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperli-
chen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teil-
weise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumut-
bare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare
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Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt
(Art. 6 ATSG).
6.3.3 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein-
kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und
nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein-
gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus-
geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom-
men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen
könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen;
Art. 16 ATSG).
6.3.4 Ein Anspruch auf eine ganze Rente besteht bei einem
Invaliditätsgrad von 70%, auf eine Dreiviertelsrente bei einem
Invaliditätsgrad von 60%, bei einem Invaliditätsgrad von 50% auf eine
halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von 40% auf eine
Viertelsrente (Art. 28 Abs. 1 IVG).
7.
7.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass bei fachärztlichen
Begutachtungen in Österreich eine Arbeitsunfähigkeit von über 50%
festgestellt worden sei, weshalb sie eine österreichische Invalidenpen-
sion erhalte. Die IV-Stelle habe sich für den Einspracheentscheid ein-
zig auf Diagnosen österreichischer Ärzte abgestützt, zumal keine Un-
tersuchung durch einen schweizerischen Arzt erfolgt sei. Unter diesen
Umständen hätte die IV-Stelle konsequenterweise auch die fachlichen
Schlussfolgerungen und endgültigen Beurteilungen dieser Ärzte aner-
kennen oder die gleichen Schlussfolgerungen ziehen müssen. Die Be-
schwerdeführerin rügt somit einerseits, dass die IV-Stelle den massge-
benden Sachverhalt falsch bzw. unvollständig festgestellt habe. Ande-
rerseits und vor allem rügt die Beschwerdeführerin aber, dass die IV-
Stelle eine mangelhafte bzw. falsche rechtliche Würdigung des Sach-
verhalts vorgenommen habe.
7.2
7.2.1 In den Akten der IV-Stelle findet sich einzig ein Bericht eines ös-
terreichischen Arztes. Inwiefern vor dem Erlass des Einspracheent-
scheids weitere, für das vorliegende Verfahren relevante Arztberichte
in Österreich erstellt worden waren, ist aus den Akten der IV-Stelle
nicht klar ersichtlich. Jedenfalls hatten bis zu jenem Zeitpunkt weder
die Beschwerdeführerin noch die PVA weitere Arztberichte eingereicht.
Seite 12
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Im besagten Bericht, bezeichnet als "Gutachten", vom 25. April 2005
(act. IV/9) diagnostiziert Dr. B._______ (U._______, Österreich) bei
der Beschwerdeführerin eine chronisch depressive Verstimmung
(Dysthymie) mit rezidivierenden verstärkt depressiven Episoden
(ICD-10 F34.1, F33.1). Bei einer verstärkt antidepressiven Therapie sei
allerdings eine Besserung des Gesundheitszustandes innerhalb vom
zwölf Monaten möglich bzw. vorstellbar. Das "Gutachten" scheint eine
gewisse verminderte Erwerbs- bzw. Leistungsfähigkeit zu indizieren,
äussert sich aber nicht explizit dazu. Soweit aus dem Bericht ersicht-
lich, stützt sich dieser einzig auf die Angaben der Beschwerdeführerin,
auf die Resultate der anlässlich der Untersuchung vom 25. April 2005
durchgeführten Tests und auf die zugleich von Dr. B._______
gemachten Beobachtungen. Unklar ist, ob bzw. inwiefern Dr.
B._______ für die Erstellung seines Berichts allfällige medizinische
Vorakten beigezogen und berücksichtigt hat. Jedenfalls erwähnt er
nichts dergleichen.
7.2.2 Das sogenannte "Gutachten", welches bloss einen dreiseitigen
Bericht und zwei ausgefüllten Seiten eines siebenseitigen Formulars
enthält, stellt insgesamt kein umfassendes Gutachten im Sinne der
Rechtsprechung (vgl. BGE 122 V 157 E. 1 m.w.H., BGE 123 V 331 E.
1b f.), sondern einen blossen Arztbericht dar, der hinsichtlich der Diag-
nose zudem inhaltliche Mängel aufweist. Insbesondere fehlt eine Wür-
digung der anamnestisch erhobenen (vgl. Ziff. 2 des Berichts) Nerven-
zusammenbrüche alle 1½ bis 2 Jahre, der stationären psychiatrischen
Behandlungen 1993 und 1995 (inkl. dreimalige Heilbehandlung) sowie
der "immer wieder verstärkt auftretenden depressiven Episoden". Es
fehlen schliesslich Ausführungen zu den Gründen, die aus
medizinischer Sicht zur Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit im
Dezember 2004 geführt haben.
7.3 Im Schlussbericht der RAD Rhone vom 17. November 2005 (act.
IV/11) schliesst Dr. C._______ als Hauptdiagnose auf eine chronisch
depressive Verstimmung (Dysthymie, ICD-10 F34.1) mit rezidivierend
verstärkt depressiven Episoden. Er attestiert der Beschwerdeführerin
im bisherigen Tätigkeitsfeld eine Arbeitsunfähigkeit von 100%, im
Haushalt sowie in einer angepassten Tätigkeit hingegen eine
Arbeitsunfähigkeit von 0% (jeweils ab 25. April 2005). Eine Besserung
des Gesundheitszustandes sei in zwölf Monaten möglich.
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C-3195/2007
7.3.1 Der Schlussbericht des RAD Rhone beruht primär auf dem Arzt-
bericht von Dr. B._______ vom 25. April 2005. Ob bzw. inwiefern
allfällige weitere Arztberichte oder Patientenakten eingeholt und
berücksichtigt wurden, bleibt aufgrund der Aktenlage unklar. Jedenfalls
erwähnt der Schlussbericht nichts dergleichen. Es findet sich darin nur
ein Hinweis auf Dr. B._______ (als Fussnote auf S. 1 des
Schlussberichts). Dabei ist bereits aus dem Arztbericht von Dr.
B._______ (act. IV/9 S. 1) ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin
immer wieder bei diversen österreichischen Ärzten und Kliniken in
Behandlung gewesen ist. Solche andauernden ärztliche Behandlungen
werden auch durch den ärztlichen Bericht von Dr. D._______ vom 19.
Dezember 2007 (Beschwerdeakten, act. 6) bestätigt. Die
Beschwerdeführerin wurde für die Erstellung des Schlussberichts des
RAD Rhone nicht untersucht.
7.3.2 Einerseits und insbesondere fehlt auch im Schlussbericht des
RAD Rhone eine Würdigung der von Dr. B._______ erwähnten
Nervenzusammenbrüche, stationären psychiatrischen Behandlungen
mit Heilbehandlungen, "immer wieder verstärkt auftretenden
depressiven Episoden" und gesundheitlichen Schwierigkeiten, die im
Dezember 2004 zur Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit
geführt haben. Zudem setzt sich der Schlussbericht des RAD Rhone
nicht damit auseinander, inwiefern sich die attestierte "geringe
psychische Belastbarkeit", das "nur mässig schwierig geistige
Leistungsvermögen" und die eingeschränkte bzw. fehlende
"Stressresistenz" auf die Frage der Arbeitsfähigkeit auswirken.
Andererseits ist nicht schlüssig, wie Dr. C._______ auf Grund der vor-
handenen Aktenlage zu seiner Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit der
Beschwerdeführerin im angestammten Beruf sowie in zumutbaren Ver-
weisungstätigkeiten und im Haushalt gelangt, zumal Dr. B._______
sich in seinem Arztbericht nicht ausdrücklich zur Arbeitsfähigkeit
geäussert hat. Ebenso wenig ist nachvollziehbar ist, wie Dr. C._______
auf Grund seiner Diagnose zum Schluss kommt, die
Beschwerdeführerin dürfe maximal Gewichte von 10 kg heben.
Insofern erscheint die Begründung der Arbeitsunfähigkeit, die von der
IV-Stelle in ihren Verfügungen vom 25. Januar 2006 und 24. April 2007
vorbehaltlos übernommen wird, mangelhaft.
7.3.3 Der hauptsächlich auf dem Arztbericht von Dr. B._______
basierende Schlussbericht des RAD Rhone erörtert somit den
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Sachverhalt in verschiedener Hinsicht nur unvollständig, enthält
teilweise nicht nachvollziehbare Schlussfolgerungen und würdigt die
attestierten gesundheitlichen Einschränkungen nur unvollständig in
Bezug auf die Arbeitsfähigkeit.
7.4
7.4.1 Der im Rahmen des Beschwerdeverfahrens von der IV-Stelle
dem Bundesverwaltungsgericht nachgereichte "Ausführliche Ärztliche
Bericht" (Formular E 213) von Dr. D._______ vom 19. Dezember 2007
basiert auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin
am 18. Dezember 2007 und ist deshalb primär als Momentaufnahme
zum Zeitpunkt der Untersuchung zu verstehen. Dieser Stichtag
befindet sich ausserhalb des für das vorliegende Verfahren relevanten
Beurteilungszeitraumes (10. Februar 2004 bis 24. April 2007), womit
der Bericht für das vorliegende Verfahren grundsätzlich nicht zu be-
rücksichtigen ist.
Allerdings stellt sich die Frage, inwiefern der Bericht von Dr.
D._______ auch Aussagen enthält, welche für einen Teil des
massgebenden Beurteilungszeitraumes relevante Rückschlüsse
erlauben würden. Immerhin nimmt der Bericht mit Hinweis auf eine
Untersuchung vom 5. September 2006 auf den beurteilungsrelevanten
Zeitraum Bezug (vgl. Seite 5 des Berichts von Dr. D._______); ein
entsprechender Untersuchungsbericht liegt allerdings nicht bei Akten.
Der Bericht von Dr. D._______ hält insbesondere fest, dass sich der
Zustand der Beschwerdeführerin seit jener Untersuchung - unter
Vorbehalt einer zuletzt wieder abgebrochenen Substitutionstherapie
wegen einer neu diagnostizierten Schilddrüsenfunktionsstörung - nicht
verändert habe. Im Weiteren ist festzustellen, dass der ärztliche
Bericht von Dr. D._______ - gerade auch in für das vorliegende
Verfahren relevanten Punkten – widersprüchliche Aussagen enthält.
So hält Dr. D._______ einerseits fest, dass die zerebrale Belastbarkeit
der Beschwerdeführerin anhaltend zu gering sei, als dass sie
überhaupt eine Arbeitstätigkeit zu Erwerbszwecken aufnehmen könnte
(Punkt 8 des Berichts), andererseits attestiert er ihr, dass sie ihre
bisherige Tätigkeit als Änderungsschneiderin zu einem
Beschäftigungsgrad von unter 50% ausüben könne, soweit sie dabei
nur leichte Arbeiten erledigen und nicht in Wechselschichten arbeiten
müsse und ohne besonderen Zeitdruck arbeiten könne (Punkte 9.,
10.1, 10.2. und 11.4. des Berichts). Ferner deklariert Dr. D._______
einerseits, die Beschwerdeführerin könne eine angepasste Tätigkeit
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gar nicht ausüben (Punkte 11.5 und 11.6 des Berichts), und
diagnostiziert andererseits für jede sonstige den Fähigkeiten der
Beschwerdeführerin entsprechende Tätigkeit eine blosse Leistungs-
minderung von "unter 50%" (Punkt 11.8 des Berichts).
7.4.2 Letztlich kann jedoch für das vorliegende Verfahren offen blei-
ben, ob und inwieweit der ärztliche Bericht vom 18. Dezember 2007
mitzuberücksichtigen wäre, zumal jedenfalls der Sachverhalt für den
massgebenden Beurteilungszeitraum als unvollständig ermittelt und
damit die Begründung der Arbeitsunfähigkeit sowie die hierauf gestütz-
te Ermittlung des Invaliditätsgrads als mangelhaft zu werten ist (vgl.
oben E. 7.2 und 7.3).
7.5 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass sich bei den vorlie-
genden Akten zwei massgebende Arztberichte befinden (jene der
Dres. B._______ und C._______). Beide attestieren der
Beschwerdeführerin eine "chronisch depressive Verstimmung
(Dysthymie) mit rezidivierend verstärkt depressiven Episoden". Weitere
die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin beeinträchtigende
Beschwerden werden nicht diagnostiziert oder analysiert. Insgesamt
ist es auf Grund des Arztberichts von Dr. B._______ und des
Schlussberichts des RAD Rhone nicht auszuschliessen, dass die
Beschwerdeführerin im hier massgebenden Beurteilungszeitraum (10.
Februar 2004 bis 24. April 2007) bereits zu mindestens 40% bleibend
arbeitsunfähig war oder während mindestens eines Jahres ohne
wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40%
arbeitsunfähig war und damit diese Grundvoraussetzung für eine
Rentenberechtigung erfüllte.
Mit der Frage, inwiefern die Beschwerdeführerin aus medizinischer
Sicht im angestammten Bereich oder in einer zumutbaren Verwei-
sungstätigkeit erwerbstätig sein könnte, setzen sich die ärztlichen Stel-
lungnahmen gar nicht (Dr. B._______) bzw. in unvollständiger und
nicht schlüssiger Weise (Dr. C._______) auseinander.
7.6 Die IV-Stelle hat sich - soweit aus den Akten ersichtlich - für sei-
nen Einspracheentscheid in medizinischer Sicht einzig auf die Arztbe-
richte von Dres. B._______ und C._______ abgestützt. Da diese
Arztberichte den Sachverhalt nur unvollständig erörtern, weist auch
die Würdigung der Arbeitsfähigkeit und Invalidität im angestammten
Beruf bzw. in einer Verweisertätigkeit Mängel auf und kommt allenfalls
zu inhaltlich falschen Schlüssen.
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Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Einsprache (act.
IV/28) diverse weitere gesundheitliche Beschwerden geltend gemacht
hat, namentlich schwere Nebenwirkungen ihrer Medikamente,
Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Schlafstörungen und dar-
aus resultierende Erschöpfungszustände, eine Sprachstörung auf
Grund einer Schädigung der Stimmbänder sowie Bluthochdruck, eine
schmerzhafte Erkrankung der Handgelenke, Magenbeschwerden und
Migräne. Die IV-Stelle hat es in der Folge unterlassen, diese gesund-
heitlichen Beschwerden weiter abklären und in Bezug auf ihre Auswir-
kungen auf die Arbeitsfähigkeit würdigen zu lassen. Diese Unterlas-
sung der IV-Stelle ist ebenfalls als unvollständige Sachverhaltsabklä-
rung zu werten, die zur mangelhaften bzw. falschen rechtlichen Würdi-
gung des Sachverhalts beiträgt.
7.7 Dass die Beschwerdeführerin der IV-Stelle keine der von ihr ange-
sprochenen österreichischen Gutachten und auch keine sonstigen Pa-
tientenakten eingereicht hat, stellt zwar eine Verletzung ihrer Mitwir-
kungspflichten dar, zumal sie von der IV-Stelle mit Schreiben vom 10.
Juni 2006 aufgefordert wurde, entsprechende Unterlagen einzurei-
chen. Allerdings erreicht diese Pflichtverletzung kein solches Aus-
mass, dass sie die IV-Stelle bzw. das Bundesverwaltungsgericht von
der Pflicht befreien würde, von Amtes wegen für die richtige und voll-
ständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Im-
merhin hat die Beschwerdeführerin der IV-Stelle die "Ermächtigung"
erteilt, um unter anderem bei Ärztinnen und Ärzten, Spitälern, Heilan-
stalten und Versicherungen die für die Sachverhaltsabklärung erforder-
lichen Auskünfte einzuholen (act. IV/20, S. 5).
7.8 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwal-
tungsgericht sind keine neuen Beweismittel ins Verfahren eingebracht
worden - mit Ausnahme des ärztlichen Berichts von Dr. D._______. Es
ist dem Bundesverwaltungsgericht auf Grund des unvollständig
erhobenen Sachverhalts nicht möglich, sich eine für einen
Rentenentscheid ausreichende Überzeugung zu bilden. Daher ist
weder dem Begehren der Beschwerdeführerin auf Zusprache einer
ganzen Invalidenrente (100%) noch dem Antrag der IV-Stelle auf
Abweisung der Beschwerde und Bestätigung des Einspracheentschei-
des statt zu geben.
Stattdessen ist die Sache zur ergänzenden Klärung des entscheidrele-
vanten Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sind
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insbesondere eine vertiefte medizinische Abklärung des
Gesundheitsschadens vorzunehmen und eine Stellungnahme dazu
einzuholen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die
Beschwerdeführerin arbeits(un)fähig ist sowie welche
Arbeitsleistungen der Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht
zugemutet werden können. Die medizinischen Abklärungen haben
sämtliche streitigen Belange zu umfassen, sich mit den von der
Beschwerdeführerin im Verfahren vor der IV-Stelle und im
Beschwerdeverfahren geltend gemachten gesundheitlichen
Beschwerden auseinander zu setzen und in Kenntnis der Vorakten zu
erfolgen. Dabei gilt es namentlich zu berücksichtigen, dass sich in den
Ausführungen der Beschwerdeführerin als auch in den beiden
Arztberichten der Dres. B._______ und D._______ Hinweise auf
zahlreiche frühere Behandlungen sowie auf behandelnde Ärzte und
Kliniken finden.
7.9 Die Beschwerde ist daher in dem Sinne gutzuheissen, dass der
Einspracheentscheid vom 24. April 2007 aufgehoben und die Sache
an die IV-Stelle als Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese nach
erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Leistungsan-
spruch neu verfüge.
8.
8.1 Im vorliegenden Verfahren geht es um eine Streitigkeit über die
Bewilligung bzw. Verweigerung von Versicherungsleistungen. Die seit
dem 1. Juli 2006 geltende Kostenpflicht für das Beschwerdeverfahren
betreffend IV-Leistungen (Art. 69 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1bis IVG) kommt
hier nicht zur Anwendung, da im Zeitpunkt des Inkrafttretens der
Rechtsänderung bereits eine Einsprache bei der IV-Stelle hängig war
(vgl. Schlussbestimmungen vom 16. Dezember 2005 zur Änderung
des IVG [Massnahmen zur Verfahrensstraffung] Bst. b). Da nach der
bis zum 30. Juni 2006 gültigen Rechtslage in diesen Fällen keine Ver-
fahrenskosten zu erheben waren (vgl. Art. 61 Bst. a ATSG; Art. 4b der
Verordnung vom 10. September 1969 über Kosten und Entschädigun-
gen im Verwaltungsverfahren [SR 172.041.0] in der bis Ende April
2007 geltenden Fassung), sind praxisgemäss auch im vorliegenden
Verfahren keine Kosten zu erheben.
8.2 Vor Bundesverwaltungsgericht obsiegende Parteien haben grund-
sätzlich Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwach-
senen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit
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Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann
allerdings von einer Parteientschädigung abgesehen werden (Art. 7
Abs. 4 VGKE).
Nachdem die Beschwerdeführerin vor dem Bundesverwaltungsgericht
nicht vertreten wird, sie nur die Beschwerdeschrift sowie wenige Kopi-
en eingereicht hat und sonst kein besonderer Aufwand für die Be-
schwerdeführerin angefallen ist, ist auf Grund der geringen ihr erwach-
senen Kosten von einer Parteientschädigung abzusehen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspra-
cheentscheid vom 24. April 2007 aufgehoben und die Sache an die
Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung
im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch neu verfüge.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung gesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...])
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Daniel Golta
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Vor-
aussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind.
Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende
Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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