Abtei lung II I
C-3196/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 5 . J u n i 2 0 0 9
Einzelrichter Michael Peterli,
Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.
A._______, Deutschland,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
AHV (Rente).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-3196/2008
Sachverhalt:
A.
Der am (...) geborene, verheiratete, deutsche Staatsangehörige
A._______ lebt in Deutschland (act. 28 f.). Er war in den Jahren 1961
bis 1966 in der Schweiz erwerbstätig und hat dabei Beiträge an die
obligatorische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
entrichtet (act. 63 f.).
Mit Gesuch vom 17. März 2004 stellte A._______ bei der Schwei-
zerischen Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK) einen Antrag für eine
prognostische/provisorische Rentenberechnung (act. 28 f.). Mit Schrei-
ben vom 19. Juli 2004 teilte ihm die SAK mit, seine Altersrente werde
– gestützt auf seine gemachten Angaben und auf die in den individuel-
len Konten eingetragenen Einkommen – pro Monat voraussichtlich
Fr. 131.-- betragen.
B.
Mit Schreiben vom 3. August 2007 wurde der SAK von der Deutschen
Rentenversicherung das Gesuch von A._______ um Ausrichtung einer
Altersrente weitergeleitet (act. 54 f.).
Mit Verfügung vom 3. Januar 2008 (act. 69 ff.) hat die SAK A._______
eine Altersrente von monatlich Fr. 106.-- zugesprochen. Sie legte der
Berechnung ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen
von Fr. 15'912.-- und eine anrechenbare Beitragsdauer von 4 Jahren
und 8 Monaten zugrunde.
C.
Gegen diese Verfügung erhob A._______ am 14. Januar 2008
Einsprache bei der SAK. Er beantragte sinngemäss die Aufhebung der
Verfügung und die Neuberechnung der Rente. Er machte geltend, in
der provisorischen Rentenberechnung sei man von einer Beitragsdau-
er von 61 Monaten (anstatt 56 Monaten gemäss Verfügung) ausgegan-
gen. Dies führe zu einer monatlichen Differenz von Fr. 25.-- (act. 86).
D.
Mit Einspracheentscheid vom 23. April 2008 (act. 110 ff.) hat die SAK
die Einsprache von A._______ mit der Begründung abgewiesen, es
seien nicht mehr Beitragszeiten in den individuellen Konten registriert
als bereits berücksichtigt worden seien. Der Unterschied zur vor-
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aussichtlichen Rentenberechnung im Jahr 2004 liege im Umstand,
dass er zwischenzeitlich wieder geheiratet habe und somit keinen An-
spruch auf Übergangsgutschriften habe, weshalb das massgebende
Einkommen tiefer ausfalle.
E.
Gegen den Einspracheentscheid vom 23. April 2008 hat A._______
(nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 19. Mai 2008
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben. Er beantragte
sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids und die Neube-
rechnung der Rente.
F.
Mit Vernehmlassung vom 7. Juli 2008 beantragte die SAK die Abwei-
sung der Beschwerde. Sie führte aus, ihre Abklärungen im Rahmen
des Einspracheverfahrens hätten ergeben, dass beim Beschwerde-
führer keine weiteren Beitragszeiten vorhanden seien; die Rentenver-
fügung sei somit korrekt.
G.
Mit Replik vom 22. Juli 2008 hielt der Beschwerdeführer an seinen An-
trägen fest.
H.
Die SAK liess sich nicht mehr vernehmen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33
lit. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG,
SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von
Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Aus-
gleichskasse. Es liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor.
Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Be-
schwerde zuständig.
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1.2 Aufgrund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet
das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, so-
weit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist.
Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die
im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung an-
wendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom
ATSG vorsieht.
1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einsprache-
entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen
Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG be-
schwerdelegitimiert ist.
1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60
Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist darauf
einzutreten.
2.
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger eines Mitgliedsstaates
der Europäischen Gemeinschaft, so dass vorliegend das am 1. Juni
2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen
Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizü-
gigkeit (Freizügigkeitsabkommen; FZA; SR 0.142.112.681), welches
die verschiedenen bis dahin geltenden bilateralen Abkommen zwi-
schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den einzelnen Mit-
gliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft insoweit absetzt, als
darin derselbe Sachbereich geregelt wird, anzuwenden ist (Art. 20
FZA). Soweit dieses Abkommen, insbesondere dessen Anhang II, der
die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit regelt (Art. 8
FZA), keine abweichenden Bestimmungen vorsieht, ist mangels einer
einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen bzw. abkommensrechtlichen
Regelung die Ausgestaltung des Verfahrens sowie die Prüfung der An-
spruchsvoraussetzungen und die Berechnung einer schweizerischen
Altersrente grundsätzlich Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung
(BGE 130 V 51 ff.; SVR 2004 AHV Nr. 16 S. 49; Urteil des damaligen
Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht]
H 13/05 vom 4. April 2005, E. 1.1). Daraus folgt, dass die Verwaltung
und im Beschwerdefall das Gericht den Leistungsanspruch des Be-
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schwerdeführers gemäss Art. 3 Abs. 1 der Koordinierungsverordnung
(EWG) Nr. 1408/71 grundsätzlich nach den für schweizerische Staats-
angehörige geltenden Regeln zu beurteilen haben. Demnach bestimmt
sich vorliegend der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente
der Alters- und Hinterlassenenversicherung nach dem internen
schweizerischen Recht.
3.
Vorliegend ist strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob
die SAK die Rente des Beschwerdeführers korrekt ermittelt hat.
3.1
3.1.1 Die ordentlichen Renten werden nach Art. 29bis Abs. 1 AHVG
nach Massgabe der Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie der Er-
ziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person
berechnet. Sie gelangen nach Art. 29 Abs. 2 AHVG in Form von Voll-
renten für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer oder in Form von
Teilrenten für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer zur Aus-
richtung. Die Teilrente entspricht dabei einem Bruchteil der Vollrente
(Art. 38 Abs. 1 AHVG), für dessen Berechnung das Verhältnis zwi-
schen den vollen Beitragsjahren der Versicherten zu denjenigen ihres
Jahrgangs sowie die eingetretenen Veränderungen der Beitragsan-
sätze berücksichtigt werden (Art. 38 Abs. 2 AHVG). Als vollständig gilt
die Beitragsdauer, wenn die rentenberechtigte Person zwischen dem
1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezem-
ber vor Eintritt des Rentenalters gleich viele Beitragsjahre aufweist wie
ihr Jahrgang (Art. 29bis Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 29ter Abs. 1
AHVG).
3.1.2 Für jeden Beitragspflichtigen werden individuelle Konten geführt,
in welche die für die Berechnung der ordentlichen Renten erforderli-
chen Angaben eingetragen werden. Der Bundesrat regelt die Einzel-
heiten (Art. 30ter Abs. 1 AHVG). Für die Jahre 1948 bis 1968 wurden
nur die Kalenderjahre der Beitragsleistung in die individuellen Konten
eingetragen, so dass die Beitragsdauer in Monaten daraus nicht her-
vorgeht. Deshalb ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung in
Fällen, in denen Belege mit näheren Angaben über die Beitragsdauer
für die Jahre 1948 bis 1968 (z.B. Wohnsitzbescheinigungen, Arbeits-
zeugnisse, zusätzliche Angaben der kontenführenden Ausgleichs-
kasse) fehlen, auf die eigens zur Ermittlung der mutmasslichen Bei-
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tragsdauer publizierten Tabellen des Bundesamtes für Sozialversiche-
rungen abzustellen (BGE 107 V 16 E. 3b).
3.1.3 Der Versicherte hat das Recht, bei jeder Ausgleichskasse, die
für ihn ein individuelles Konto führt, einen Auszug über die darin ge-
machten Eintragungen unter Angabe allfälliger Arbeitgeber zu verlan-
gen (Art. 141 Abs. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die
Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV, SR 831.101]). Wird
kein Kontenauszug oder keine Berichtigung verlangt, oder wird das
Berichtigungsbegehren abgelehnt, so kann bei Eintritt des Versiche-
rungsfalles die Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto
nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder
dafür der volle Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 3 AHVV).
Art. 141 Abs. 3 AHVV führt eine Beweisverschärfung gegenüber dem
im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit ein, indem der volle Beweis verlangt wird. Aller-
dings soll dies nicht heissen, dass die Untersuchungsmaxime nicht gilt
und der Versicherte selbst diesen Beweis zu erbringen hat. Vielmehr
soll dies heissen, dass der Versicherte insofern erhöhte Mitwirkungs-
pflichten hat, als dass er alles ihm Zumutbare unternehmen muss, um
die Verwaltung oder den Richter bei der Beschaffung des Beweismate-
rials zu unterstützen (vgl. BGE 117 V 261 E. 3b und 3d).
3.1.4 Gemäss Art. 29quater AHVG werden die Renten nach Massgabe
des durchschnittlichen Jahreseinkommens berechnet. Dieses wird er-
mittelt, indem die Summe der Erwerbseinkommen, von denen die ver-
sicherte Person Beiträge geleistet hat, durch die Zahl der Beitragsjah-
re geteilt wird.
3.1.5 Bei der Berechnung der Altersrenten von verwitweten und ge-
schiedenen Personen, die vor dem 1. Januar 1953 geboren sind, wird
eine Übergangsgutschrift berücksichtigt, wenn ihnen nicht während
mindestens 16 Jahren Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften ange-
rechnet werden konnten (Schlussbestimmungen der Änderung vom
7. Oktober 1994 [10. AHV-Revision]).
3.2 Bei der Entstehung des Anspruchs auf eine Altersrente hat vorlie-
gend die Beitragsdauer des Jahrgangs des Beschwerdeführers (1943)
44 Jahre betragen (Rententabellen 2007, S. 7). Gemäss den Einträgen
in seinen individuellen Konten hat der Beschwerdeführer in den Jahren
1961 bis 1966 Beiträge an die AHV entrichtet. Gestützt auf diese Ein-
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träge und unter Berücksichtigung der sich aus den eingereichten Ar-
beitszeugnissen ergebenden Beitragszeiten ist die SAK zu Recht von
einer Beitragsdauer von 56 Monaten ausgegangen. Unvollständige
Monate wurden zu Gunsten des Beschwerdeführer praxisgemäss auf-
gerundet. Es war daher nicht notwendig, die Tabellen zur Ermittlung
der mutmasslichen Beitragsdauer beizuziehen. Dies bestreitet der Be-
schwerdeführer denn auch nicht. Ferner ergeben sich aus den Akten
keine Hinweise für das Vorliegen weiterer Beitragszeiten. Aus der of-
fensichtlich falschen Information in Bezug auf die Beitragszeiten, die
die SAK im Jahr 1995 der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte
erteilt hat (vgl. act. 83), kann der Beschwerdeführer keine Ansprüche
ableiten, zumal die SAK bei der provisorischen Rentenvorausberech-
nung auch schon von einer Beitragszeit von 56 Monaten ausgegangen
ist (vgl. act. 30 ff.). Die anwendbare Rentenskala, welche sich nach
den vollen Beitragsjahren bemisst, ist daher – wie von der SAK zutref-
fend festgestellt – Rentenskala 4 (Rententabellen 2007, S. 10).
Zu Gunsten des Beschwerdeführers sind in den individuellen Konten
Einkommen in der Höhe von insgesamt Fr. 49'825.-- registriert. Die
diesbezügliche Feststellung der SAK ist nicht zu beanstanden. Der Be-
schwerdeführer bestreitet dies daher zu Recht nicht. Dieses Gesamt-
einkommen ist zwecks Ausgleichung der Inflation entsprechend dem
Rentenindex gemäss Art. 33ter AHVG aufzuwerten (Art. 30 Abs. 1
AHVG). Der Aufwertungsfaktor beträgt vorliegend 1,378 (Rententabel-
len 2007, S. 15, erster Eintrag im individuellen Konto), so dass sich
das aufgewertete Einkommen auf Fr. 68'659.-- beläuft. Geteilt durch
die Anzahl der festgestellten Beitragsmonate und multipliziert mit zwölf
ergibt dies ein durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 14'713.--.
Dieser Betrag ist auf den nächsthöheren Tabellenwert des massge-
benden durchschnittlichen Jahreseinkommen aufzurunden. Gemäss
den Rententabellen 2007 (Skala 4, S. 98) ergibt ein massgebendes
Einkommen von bis zu Fr. 15'912.-- eine monatliche Rente von
Fr. 106.--.
Da der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Eintritts des Rentenfalls
verheiratet war, hat ihm die SAK zu Recht keine Übergangsgutschrift
angerechnet.
3.3 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die SAK die Alters-
rente des Beschwerdeführers korrekt ermittelt hat und die Beschwerde
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somit im einzelrichterlichen Verfahren gemäss Art. 23 Abs. 2 VGG in
Verbindung mit Art. 85bis Abs. 3 AHVG abzuweisen ist.
4.
4.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2
AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
4.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begeh-
ren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnis-
mässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als
Bundesbehörde hat die SAK jedoch keinen Anspruch auf Parteient-
schädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2].
Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine
Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Partei-
entschädigung zugesprochen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
- die Vorinstanz
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Sandra Tibis
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die
beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
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