[AZA]
C 32/00 Vr
IV. Kammer
Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger;
Gerichtsschreiber Widmer
Urteil vom 18. Mai 2000
in Sachen
C.________, 1974, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt K.________, gegen Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland, Bahnhofstrasse 32, Pratteln, Beschwerdegegnerin, und Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Liestal A.- Die 1974 geborene, verheiratete C.________, Mutter eines am 10. September 1995 geborenen Kindes, bezog in der Zeit von August 1995 bis Juni 1997 verschiedentlich Taggelder der Arbeitslosenversicherung. Im April 1996 war sie an drei Halbtagen in der Werkstatt X.________ tätig. Vom
13. Mai bis 5. Juli 1996 arbeitete sie teilzeitlich im Reinigungsdienst der Firma Y.________ AG und vom 9. Juni bis 5. September 1997 als Aushilfe bei der Z.________ AG.
Am 15. September 1997 stellte sie Antrag auf Arbeitslosenentschädigung. Mit der Begründung, dass C.________ innerhalb der vom 8. September 1995 bis 7. September 1997 dauernden Rahmenfrist für die Beitragszeit nur während 5,1 Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt und somit die Mindestbeitragsdauer von 6 Monaten nicht erfüllt habe, lehnte die Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland den geltend gemachten Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung am 5. November 1997 verfügungsweise ab. Mit einer weiteren Verfügung vom 20. Januar 1998 lehnte die Arbeitslosenkasse den Anspruch auf Taggelder ab 8. September 1997 ab, weil die geltend gemachte Erziehungsperiode nicht als Beitragszeit angerechnet werden könne, da die Versicherte in der Rahmenfrist für die Beitragszeit teilweise erwerbstätig und überdies vermittlungsfähig gewesen sei.
B.- Die gegen beide Verfügungen eingereichten Beschwerden, mit welchen C.________ deren Aufhebung und die Zusprechung von Arbeitslosenentschädigung hatte beantragen lassen, wies das Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft ab (Entscheid vom 1. Dezember 1999).
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt C.________ das vorinstanzlich gestellte Rechtsbegehren erneuern.
Eventuell sei die Sache zu neuer Beurteilung an das kantonale Gericht zurückzuweisen.
Die Arbeitslosenkasse schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Staatssekretariat für Wirtschaft verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Es steht fest und ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin innerhalb der zweijährigen Rahmenfrist für die Beitragszeit insgesamt nur während 5,1 Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat und daher die Mindestbeitragszeit gemäss Art. 13 Abs. 1 AVIG (in der vorliegend anwendbaren, bis 31. Dezember 1997 gültig gewesenen Fassung) nicht erfüllt.
2.- a) Nach Art. 13 Abs. 2bis AVIG (in Kraft seit
1. Januar 1996) werden Zeiten, in denen Versicherte keine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt haben, weil sie sich der Erziehung von Kindern unter 16 Jahren widmeten, als Beitragszeit angerechnet, sofern die Versicherten im Anschluss an die Erziehungsperiode auf Grund einer wirtschaftlichen Zwangslage eine unselbstständige Erwerbstätigkeit aufnehmen müssen. Die Anrechenbarkeit von Erziehungszeiten als Beitragszeiten setzt einen Kausalzusammenhang zwischen der Kindererziehung und dem Verzicht auf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit voraus (BGE 125 V 471 Erw. 1).
Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 125 V 127 entschieden hat, setzt die Anrechenbarkeit einer Erziehungsperiode als Beitragszeit nicht voraus, dass sie eine bestimmte Mindestdauer aufweist. Die Anrechnung von Erziehungsperioden bedeutet, dass die Mindestbeitragsdauer damit ganz oder teilweise erfüllt werden kann. Dementsprechend hat das Gericht im unveröffentlichten Urteil B. vom
15. September 1999, C 243/98, Art. 11a Abs. 2 AVIV (in der seit 1. Januar 1997 geltenden Fassung), wonach die Erziehungsperiode nur anrechenbar ist, wenn sie in der Rahmenfrist für die Beitragszeit mehr als 18 Monate gedauert hat, als gesetzwidrig bezeichnet.
b) Eine wirtschaftliche Zwangslage im Sinne von
Art. 13 Abs. 2bis AVIG liegt laut Art. 13 Abs. 2ter AVIG vor, wenn das anrechenbare Einkommen der Versicherten und ihres Ehegatten einen vom Bundesrat festgelegten Grundbetrag nicht erreicht. Der Bundesrat legt den anrechenbaren Teil des Vermögens fest. Gestützt auf diese Delegationsnorm hat der Bundesrat Art. 11b AVIV erlassen. Gemäss Abs. 1 dieser Verordnungsbestimmung kann ein Anspruch nach Art. 13 Abs. 2bis AVIG geltend gemacht werden, wenn das anrechenbare Einkommen zusammen mit dem anrechenbaren Teil des Vermögens weniger als 35 % des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes nach Art. 23 Abs. 1 AVIG beträgt. Dieser Prozentsatz erhöht sich um 10 %, wenn der Versicherte verheiratet ist (lit. a) sowie um 10 % für das erste Kind und 5 % für jedes weitere Kind, für das eine Unterhaltspflicht im Sinne von Art. 33 besteht, höchstens aber um 30 % (lit. b).
Laut Art. 11b Abs. 2 AVIV werden das anrechenbare Einkommen und der anrechenbare Teil des Vermögens grundsätzlich auf Grund der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der letzten 12 Monate vor Einreichung des Entschädigungsantrages berechnet, wobei die gesamten Bruttoeinkommen des Versicherten und seines Ehegatten (lit. a) und 10 % des Vermögens des Versicherten und seines Ehegatten (lit. b)
anrechenbar sind.
Art. 11b Abs. 2 AVIV lässt es zu, für die Beurteilung der Frage, ob eine wirtschaftliche Zwangslage besteht, ausnahmsweise auf die im Zeitpunkt der Anmeldung zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung vorliegende finanzielle Situation abzustellen, wenn innerhalb der vorangegangenen 12 Monate eine erhebliche Verschlechterung (oder Verbesserung) eingetreten ist (BGE 125 V 473 Erw. 3).
3.- Den Ausführungen in der Beschwerde an die Vorinstanz sowie der Vernehmlassung der Arbeitslosenkasse zufolge besteht in der Rahmenfrist für die Beitragszeit zumindest für die Periode vom 6. Juli bis 16. Dezember 1996 ein Kausalzusammenhang zwischen der Kindererziehung und dem Verzicht auf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit, weil das Kind der Beschwerdeführerin krank war und der Pflege bedurfte. Erst am 17. Dezember 1996 meldete sich die Versicherte wieder zur Arbeitsvermittlung und zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung beim Arbeitsamt an. Der erforderliche Kausalzusammenhang kann umso mehr bejaht werden, als nicht nur diejenige Erziehungszeit als Beitragszeit angerechnet werden kann, während welcher für die mit Erziehungsaufgaben befasste Person eine wirtschaftliche Notwendigkeit bestand, eine Erwerbstätigkeit auszuüben, sie sich aber trotzdem nicht um Arbeit bemühte. Ein solches Erfordernis ginge weit über den von den gesetzgebenden Instanzen verfolgten Zweck hinaus, die Anspruchsberechtigung auf Personen zu beschränken, die sich im Anschluss an die Erziehungsperiode in einer wirtschaftlichen Zwangslage befinden (BGE 125 V 473 Erw. 2b).
Nachdem sie sich im Dezember 1996 wiederum zur Arbeitsvermittlung angemeldet hatte, war die Beschwerdeführerin zunächst arbeitslos und vom 9. Juni bis 5. September 1997 als Aushilfe in einem befristeten Anstellungsverhältnis bei der Z.________ AG tätig, bevor sie am 15. September 1997 erneut Antrag auf Arbeitslosenentschädigung stellte.
Der Umstand, dass sie nicht unmittelbar im Anschluss an die Erziehungsperiode, sondern über 8 Monate später, nach Beendigung eines temporären Arbeitseinsatzes, Arbeitslosenentschädigung beantragte, schadet der Beschwerdeführerin nicht (vgl. BGE 125 V 133 Erw. 8a). Schliesslich trifft es entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht zu, dass die Versicherte im Zeitraum Juli bis Dezember 1996 vermittlungsfähig war und aus diesem Grund eine Anrechnung der Erziehungsperiode ausser Betracht fällt. Vielmehr war sie zwischen dem 6. Juli und dem 16. Dezember 1996 wegen der Krankheit ihres Kindes nicht beim Arbeitsamt gemeldet und bezog dementsprechend auch keine Taggelder.
4.- Werden die Beitragszeit von 5,1 Monaten und die Erziehungsperiode von 5 Monaten und 10 Tagen addiert, ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin die Mindestbeitragszeit von 6 Monaten gemäss Art. 13 Abs. 1 AVIG (in der vorliegend anwendbaren, bis Ende 1997 gültig gewesenen Fassung) erfüllt hat. Ihr Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ist damit davon abhängig, ob sie auf Grund einer wirtschaftlichen Zwangslage im Sinne von Art. 13 Abs. 2ter AVIG und Art. 11b AVIV eine unselbstständige Erwerbstätigkeit aufnehmen musste.
Wie es sich diesbezüglich verhält, lässt sich anhand der vorliegenden Akten nicht abschliessend beurteilen. Zwar hat die Arbeitslosenkasse in ihrer Vernehmlassung eine Zusammenstellung der Erwerbseinkünfte und Arbeitslosenentschädigungen der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes im Zeitraum August 1996 bis August 1997 vorgenommen und daraus geschlossen, dass bei einem Durchschnittseinkommen von Fr. 4662.40 im Monat keine wirtschaftliche Zwangslage gegeben sei. Abgesehen davon, dass die einzelnen Positionen der Berechnung nur zum Teil belegt sind und Angaben zum Einkommen des Ehegatten in den Monaten September und Oktober 1996 von der Arbeitslosenkasse offenbar (noch) nicht erhältlich gemacht werden konnten, sind im Hinblick darauf, dass der Antrag auf Arbeitslosenentschädigung am 15. September 1997 gestellt wurde, grundsätzlich die Einkommensund Vermögensverhältnisse im Zeitraum von September 1996 bis August 1997 massgebend. Wird aber das Unfalltaggeld von Fr. 4061.-, das dem Ehegatten der Beschwerdeführerin im August 1996 ausbezahlt und von der Arbeitslosenkasse berücksichtigt wurde, bei der Berechnung ausser Acht gelassen, resultiert ein Gesamtbetrag von Fr. 51'887.90 oder ein monatliches Einkommen von durchschnittlich Fr. 4324.-;
dieses unterschreitet den von der Arbeitslosenkasse ermittelten Grenzbetrag (Fr. 4455.-) bereits. Zudem ist die der Beschwerdeführerin im fraglichen Zeitraum ausgerichtete Arbeitslosenentschädigung im Betrag von Fr. 11'479.90 ausser Acht zu lassen, kann doch das Bestehen einer für den Entschädigungsanspruch erheblichen wirtschaftlichen Zwangslage nicht verneint werden unter Hinweis auf früher bezogene Entschädigungen, die bei Verneinung der Zwangslage gerade nicht mehr ausgerichtet werden. Die Kompensation der Nichtberücksichtigung von Arbeitslosenentschädigungen aus der ersten Rahmenfrist für den Leistungsbezug durch Anrechnung allfälliger anderer höherer Einkommen und Vermögensteile im Rahmen einer Berechnung im Anmeldungszeitpunkt bleibt vorbehalten (Erw. 2b). Ergänzende Abklärungen zur Höhe der Einkünfte des Ehegatten der Versicherten sind unter diesen Umständen unerlässlich. Die Arbeitslosenkasse, an welche die Sache zurückzuweisen ist, wird die erforderlichen Aktenergänzungen vornehmen, welche eine zuverlässige Beurteilung der Frage erlauben, ob eine wirtschaftliche Zwangslage gegeben ist. Hernach wird die Kasse über den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung neu befinden.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 1. Dezember 1999 sowie die Verfügungen vom 5. November 1997 und
20. Januar 1998 aufgehoben werden und die Sache an die Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Aktenergänzung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung neu befinde.
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III.Die Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer)
zu bezahlen.
IV.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft, dem Kantonalen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Baselland und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 18. Mai 2000
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer:
Der Gerichtsschreiber: