Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung III
C-3200/2010
Urteil vom 25. Januar 2011
Besetzung Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),
Richter Andreas Trommer, Richter Jean-Daniel Dubey,
Gerichtsschreiber Daniel Brand.
Parteien S._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf
N._______.
C-3200/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die aus Sri Lanka stammende N._______ (geboren 1931, nachfolgend:
Gesuchstellerin bzw. Eingeladene) beantragte am 11. Februar 2010 bei
der Schweizerischen Botschaft in Colombo die Erteilung eines
Einreisevisums für die Dauer von 90 Tagen. Als Zweck der
beabsichtigten Reise gab sie an, ihre im Kanton Aargau wohnhafte
Tochter und deren Familie besuchen zu wollen.
Nach Verweigerung der Visumserteilung in eigener Kompetenz übermittelte die Schweizerische Vertretung
das Gesuch zur Prüfung und zum Entscheid an die Vorinstanz. Gleichzeitig wies sie unter anderem darauf
hin, dass die Eingeladene seit 10 Monaten verwitwet sei und im Jahre 2003 ihr Visum um zwei Monate
überzogen hätte.
B.
Nachdem die Migrationsbehörde des Kantons Aargau bei den
Gastgebern ergänzende Auskünfte eingeholt und (mit negativer
Stellungnahme) an das BFM weitergeleitet hatte, wies die Vorinstanz das
Einreisegesuch mit Verfügung vom 8. April 2010 ab. Dies im
Wesentlichen mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte
Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt könne nicht als gesichert
betrachtet werden. Die Gesuchstellerin lebe in einer Region, aus der als
Folge der dort herrschenden gegenwärtigen Krise und der schwierigen
politischen Verhältnisse ein anhaltend starker Zuwanderungsdruck
festzustellen sei. Dementsprechend bildeten Staatsangehörige aus Sri
Lanka eine der Hauptgruppen von neu einreisenden Asylbewerbern.
C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 4. Mai 2010 beantragt der Gastgeber und
Schwiegersohn der Eingeladenen, S._______ (nachfolgend:
Beschwerdeführer), sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen
Verfügung und die Erteilung eines Besuchervisums zugunsten seiner
Schwiegermutter. Zur Begründung bringt er im Wesentlichen vor, Grund
des Besuches der Gesuchstellerin seien die in der Schweiz lebenden
Angehörigen und insbesondere der Geburtstag ihres Enkels. Die
Eingeladene sei bereits im Juni 2007 besuchshalber in der Schweiz
gewesen und nach drei Monaten in ihr Heimatland zurückgekehrt.
D.
In ihrer Vernehmlassung vom 2. Juli 2010 spricht sich die Vorinstanz
unter Erläuterung der bereits genannten Gründe für die Abweisung der
C-3200/2010
Seite 3
Beschwerde aus. Ergänzend wird ausgeführt, bei der Gesuchstellerin
handle es sich um eine ältere und inzwischen verwitwete Person ohne
ersichtliche Verpflichtungen im Heimatland. Weder aus den Unterlagen
noch aus dem elektronischen Visa System (EVA) ergäben sich Hinweise
für die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach seine
Schwiegermutter letztmals im Jahre 2007 als Besucherin in der Schweiz
geweilt hätte und anschliessend fristgerecht nach Sri Lanka
zurückgekehrt sei. Hingegen sei die Eingeladene gemäss Mitteilung der
Schweizer Botschaft in Colombo im Jahre 2003 erst zwei Monate nach
Ablauf des bewilligten Aufenthalts in ihr Heimatland zurückgekehrt. Daher
könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Gesuchstellerin wiederum
einen längeren oder sogar einen dauerhaften Aufenthalt im
Schengenraum anstrebe. Die von den zuständigen Behörden
durchgeführten Abklärungen hätten zudem ergeben, dass die finanziellen
Garantien in casu ungenügend seien (Steuerschulden).
E.
In seiner Replik vom 15. August 2010 hält der Beschwerdeführer an
seinen Anträgen und deren Begründung vollumfänglich fest und weist
darauf hin, dass die Gesuchstellerin im Jahre 2003 nach dreimonatigem
Besuchsaufenthalt in der Schweiz mit einem gültigen (Schengen-)Visum
in die Bundesrepublik Deutschland gereist sei. Von allfälligen
Steuerschulden habe er keine Kenntnis; er zahle die Steuern lediglich in
Teilzahlungen, was von der Gemeinde jedoch genehmigt worden sei.
Der Eingabe waren Passkopien der Gesuchstellerin beigelegt.
F.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von
C-3200/2010
Seite 4
einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter
fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der
Einreisebewilligung, welche vom Bundesverwaltungsgericht endgültig
beurteilt werden (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt,
richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem
VwVG (Art. 37 VGG).
1.3. Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur
Beschwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale
Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit
gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im
Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist
gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht
gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines
Entscheides (vgl. E. 1.2 des Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003,
teilweise publiziert in BGE 129 II 215).
3.
Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht
auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung
eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise
zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es
sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002,
BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen).
4.
Die inländischen Bestimmungen über das Visumsverfahren und über die
C-3200/2010
Seite 5
Ein- und Ausreise finden Anwendung, sofern die Schengen-
Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten
(vgl. Art. 2 Abs. 4 und 5 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
5.
5.1. Angehörige von Drittstaaten benötigen zur Einreise in die Schweiz
bzw. den Schengenraum für einen Aufenthalt von höchstens drei
Monaten gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen,
und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG
sowie Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die
Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1
Bst. a und b der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen
Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen
[nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105 vom
13.04.2006, S. 1–32] und Art. 2 der Verordnung [EU] Nr. 265/2010 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. März 2010 zur
Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens
von Schengen und der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 in Bezug auf den
Verkehr von Personen mit einem Visum für einen längerfristigen
Aufenthalt [ABl. L 85 vom 31.03.2010, S. 1–4]).
5.2. Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die
Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über
ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 5
Abs. 1 Bst. c SGK und Art. 14 Abs. 1 Bst. a - c der Verordnung [EG]
Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli
2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex,
ABl. L 243 vom 15.09.2009, S. 1–58]). Namentlich haben sie zu belegen,
dass sie den Schengenraum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des
beantragten Visums wieder verlassen bzw. Gewähr für ihre fristgerechte
Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1
Visakodex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG). Ferner dürfen Drittstaatsangehörige
nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung
ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die
innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen
Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG,
Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK).
C-3200/2010
Seite 6
5.3. Das in Art. 5 Abs. 1 Bst. C SGK erwähnte Einreiseerfordernis der
ausreichenden finanziellen Mittel wird in Absatz 3 präzisiert. Danach kann
die Feststellung ausreichender finanzieller Mittel anhand von Bargeld,
Reiseschecks und Kreditkarten erfolgen; ebenso können – sofern in den
nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen – Verpflichtungserklärungen
und Bürgschaften von Gastgebern Nachweise für das Vorhandensein
ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts darstellen.
Das schweizerische Ausländerrecht sieht diese und andere Sicherheiten
in Art. 2 Abs. 2 sowie in Art. 7-11 VEV vor. Unter Verweis auf die
Rechtsgrundlage von Art. 5 SGK führt die GKI aus, welche Belege sich
zum Nachweis der Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts eignen
(vgl. ABl. C 326, S. 11).
6.
Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März
2001 listet diejenigen Staaten auf, deren Staatsangehörige beim
Überschreiten der Aussengrenzen der Schengen-Mitgliedstaaten im
Besitze eines Visums sein müssen (ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1–7,
zum vollständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV).
Da Sri Lanka zu diesen Staaten zählt, unterliegt die Gesuchstellerin der
Visumspflicht.
7.
7.1. Die Vorinstanz verweigerte die Erteilung eines solchen Visums mit
der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise
erscheine nicht als hinreichend gesichert. Zudem seien – wie das BFM in
seiner Vernehmlassung festhielt – die finanziellen Garantien im
vorliegenden Fall ungenügend.
7.2. Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein
zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Regel
keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen
machen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu
würdigen.
7.3. Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise
können sich aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland der Besucherin
oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen und
Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich
vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können darauf hindeuten,
C-3200/2010
Seite 7
dass die persönliche Interessenlage in solchen Fällen nicht mit dem Ziel
und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht.
7.4. Die soziokulturelle Situation Sri Lankas ist noch immer durch den –
mit Unterbrechungen – 26 Jahre währenden und erst im Mai 2009
beendeten Bürgerkrieg geprägt. Der tamilische Norden und Osten des
Landes sind in ihrer Entwicklung zurückgeworfen und beim
wirtschaftlichen Wiederaufbau sowohl auf erhebliche Hilfe der eigenen
Regierung als auch auf internationale Unterstützung angewiesen. Von
den rund 300'000 Binnenflüchtlingen, die in den letzten Monaten des
Bürgerkriegs im kontinuierlich schrumpfenden Kampfgebiet
eingeschlossen waren und danach zwangsweise in Lagern untergebracht
wurden, konnten bei weitem noch nicht alle an ihre Heimatorte
zurückkehren. Viele halten sich weiterhin in mittlerweile offenen Lagern,
ein grosser Teil auch bei Gastfamilien auf. Ihre Rücksiedlung in die
Heimatorte gehört zu den vordringlichsten innenpolitischen Aufgaben.
Zudem hat das Ende des Bürgerkriegs die Diskussion um eine politische
Lösung für den ethnischen Konflikt zwischen der singhalesischen
Bevölkerungsmehrheit und der sich diskriminiert fühlenden tamilischen
Minderheit wieder entfacht. Derzeit scheint eine solche Lösung jedoch
noch in weiter Ferne zu liegen, nicht zuletzt auch deshalb, weil der
amtierende Präsident zwar eine Mitsprachemöglichkeit der tamilischen
Bevölkerung in Regierungsfragen in Aussicht gestellt, bis anhin aber nicht
umgesetzt hat (Quelle: Deutsches Auswärtiges Amt,
, Länder, Reise und Sicherheit > Sri
Lanka > Innenpolitik, Stand: April 2010, besucht im Januar 2011; vgl.
auch Rainer Mattern, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Sri Lanka: Aktuelle
Situation, Update vom 1. Dezember 2010, S. 1).
7.5. Vor diesem Hintergrund besteht erfahrungsgemäss häufig der
Wunsch zur Auswanderung, welcher sich vor allem bei jüngeren und
ungebundenen Menschen manifestiert. Aber auch sozial eingebundene
Menschen und solche reiferen Alters fassen oft diesen Weg ins Auge. Ein
bestehendes soziales Beziehungsnetz (Freunde oder Verwandte) im
Ausland ist ein wichtiges Element, das den Auswanderungswillen noch
akzentuieren kann. Es gilt nach Möglichkeit zu verhindern, dass
Gesuchsteller ihre Anwesenheit in der Schweiz – entgegen der
ursprünglichen Absichtserklärung – dazu nutzen, ein Asylgesuch
einzureichen oder die fristgerechte Wiederausreise auf andere Weise zu
umgehen. Die schwierige Lage des Landes spiegelt sich im Übrigen in
der schweizerischen Asylstatistik wider, in der Personen aus Sri Lanka
C-3200/2010
Seite 8
sowohl im Jahre 2009 mit 1'415 Gesuchen als auch im Jahre 2010 mit
immerhin noch 939 Gesuchen jeweils die drittgrösste Gruppe von
Asylsuchenden stellten (vgl. kommentierte Asylstatistik 2009 und 2010, je
S. 3 und 10; im Internet unter: , Themen >
Statistiken).
7.6. In Anbetracht des erst vor eineinhalb Jahren beendeten
Bürgerkriegs, der vielfältigen Probleme der tamilischen Bevölkerung in Sri
Lanka und der grossen Anzahl Asylsuchender aus diesem Staat ist die
Beurteilung der Vorinstanz, die das Risiko einer nicht fristgerechten
Wiederausreise als hoch einschätzte, grundsätzlich nicht zu
beanstanden. Nun entbindet die Einschätzung der allgemeinen Situation
zwar nicht von einer einzelfallbezogenen Beurteilung der persönlichen
Verhältnisse. Es versteht sich aber von selbst, dass vergleichsweise hohe
Anforderungen zu setzen sind, wenn es darum geht, eine besondere
persönliche, familiäre oder berufliche Verwurzelung darzutun, welche das
generell anzunehmende Risiko entscheidend zu relativieren vermag.
8.
8.1. Die aus Pungudutivu im Norden Sri Lankas (Distrikt Jaffna) und somit
aus einem Krisengebiet stammende Eingeladene ist 80-jährig und soll
gemäss den Angaben des Beschwerdeführers zusammen mit ihrer
Tochter im eigenen Haus in Sri Lanka leben. Irgendwelche Indizien für
das Bestehen eines besonderen Betreuungsbedarfs, der nur durch die
(betagte) Gesuchstellerin selbst abgedeckt werden könnte, sind aus den
Akten nicht ersichtlich und werden vom Beschwerdeführer auch nicht
geltend gemacht. Gegen ein eigentliches Abhängigkeitsverhältnis spricht
nur schon der Umstand, dass sich die Eingeladene ohne zwingenden
Grund gleich für volle drei Monate ins Ausland begeben möchte. Tritt
hinzu, dass in Situationen angespannter wirtschaftlicher und/oder
politischer Verhältnisse selbst zurückbleibende nahe Angehörige
regelmässig nicht verlässlich davon abhalten können, den Entscheid für
eine Emigration zu fällen. Zudem dürfte die Eingeladene – als Rentnerin
– kaum in wirtschaftlich günstigen Verhältnissen leben, die das Risiko
einer nicht fristgerechten Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt
in der Schweiz entscheidend herabsetzen könnte.
8.2. Demgegenüber verfügt die Eingeladene mit ihrer hierzulande
lebenden Tochter, dem Schwiegersohn sowie dem Enkelkind bereits über
engste Bezugspersonen in der Schweiz. In diesem Zusammenhang gilt
C-3200/2010
Seite 9
es insbesondere dem Umstand Rechnung zu tragen, dass mit Ausnahme
einer Tochter, zu deren Lebenssituation von den Beteiligten allerdings
keine näheren Angaben gemacht werden, offenbar sämtliche
Familienangehörige der Gesuchstellerin ihr Heimatland definitiv verlassen
haben und nach Westeuropa (Schweiz, Bundesrepublik Deutschland)
übersiedelt sind, woraus auf einen konkreten Migrationswillen im
nächsten Umfeld der Eingeladenen geschlossen werden kann. Vor
diesem Hintergrund müssen die Beteuerungen auf Beschwerdeebene,
die Gesuchstellerin werde die Schweiz nach ihrem Besuchsaufenthalt
fristgerecht wieder verlassen, als nicht ausschlaggebend bezeichnet
werden.
8.3. Nicht zuletzt altersbedingte gesundheitliche Probleme, aber auch die
misslichen Verhältnisse im Heimatland bergen ein erhöhtes Risiko in sich,
die seit Mai 2009 verwitwete Gesuchstellerin könnte nach einem
mehrmonatigen Aufenthalt in der Schweiz geneigt sein, den
Lebensabend im Umfeld ihrer in der Schweiz lebenden nächsten
Angehörigen zu verbringen oder sich über die beantragte Visumsdauer
hinaus hierzulande aufzuhalten. Insofern könnten gewisse
Festsetzungstendenzen bestehen und demzufolge begründete Zweifel
am deklarierten Aufenthaltszweck (Besuchsaufenthalt; vgl. Art. 15 Abs. 1
Bst. b i.V.m. Art. 16 und Art. 12 Abs. 2 Bst. c in fine VEV) berechtigt sein.
Diese Einschätzung wird noch durch die Tatsache bestärkt, dass sich der
Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe nach den Möglichkeiten
für einen dauerhaften Aufenthalt seiner Schwiegermutter in der Schweiz
erkundigt hat.
9.
9.1. Aufgrund dieser Erwägungen durfte die Vorinstanz zu Recht davon
ausgehen, die fristgerechte Wiederausreise sei nicht hinreichend
gewährleistet. Zwar lässt sich diese Prognose nicht zu einer gesicherten
Feststellung verdichten; sie genügt jedoch, um die Erteilung einer
Einreisebewilligung, auf welche ohnehin kein Rechtsanspruch besteht,
abzulehnen. Ein solcher Anspruch lässt sich ebenso wenig aus früher
erteilten Einreisebewilligungen ableiten, hat sich doch mit der veränderten
allgemeinen Sicherheitslage, die sich insbesondere im Norden Sri Lankas
seither verschlechterte (vgl. Ziff. 7.4. und 8.1. hievor) sowie dem
Umstand, dass die Gesuchstellerin mittlerweile verwitwet ist, die
Sachlage seit dem letzten Besuchsaufenthalt (vor mehr als sieben
Jahren) wesentlich verändert.
C-3200/2010
Seite 10
9.2. An der Richtigkeit dieser Einschätzung ändert auch die Tatsache
nichts, dass der Beschwerdeführer die rechtzeitige Rückkehr seiner
Schwiegermutter zugesichert hat. Die Integrität des Beschwerdeführers
und seiner Ehefrau in ihrer Eigenschaft als Gastgeber wird auch gar nicht
in Zweifel gezogen. Indessen sind bei der Abwägung des Risikos einer
nicht fristgerechten Wiederausreise nicht so sehr die Einstellung und die
Absichten der Gastgeber, sondern in erster Linie das mögliche Verhalten
des Gastes selbst von Bedeutung. Nur Letzterer ist in der Lage,
hinreichend Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose
Wiederausreise zu bieten. Die Gastgeber können – wie dies in casu mit
der Unterzeichnung des Formulars "Unterhaltsgarantie für
Besuchsaufenthalt" geschehen ist – zwar für gewisse finanzielle Risiken
(Lebensunterhaltskosten während des Besuchsaufenthaltes, allfällige
Kosten für Unfall und Krankheit sowie Rückreisekosten) Garantie leisten,
nicht aber – mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit – für ein
bestimmtes Verhalten des Gastes (vgl. BVGE 2009/27 E. 9).
9.3. Bei dieser Sach- und Rechtslage kann offen bleiben, ob von der
Vorinstanz zu Recht ein zusätzlicher Hinderungsgrund in Form einer beim
Beschwerdeführer bestehenden ungenügenden Garantiefähigkeit
angenommen wurde (vgl. insb. Ziff. 5.2. und 5.3. hievor).
10.
Aus den dargelegten Gründen ist nicht zu beanstanden, dass die
Vorinstanz das öffentliche Interesse sowie die Beachtung der geltenden
Bestimmungen entsprechend gewichtete und der Gesuchstellerin die
Einreise verweigerte. Die angefochtene Verfügung ist somit im Ergebnis
rechtmässig (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge
abzuweisen.
11.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende
Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die
Verfahrenskosten sind auf Fr. 700.- festzusetzen (Art. 1 ff. des
Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR
173.320.2]).
C-3200/2010
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem am 27. Mai 2010 geleisteten
Kostenvorschuss gleicher Höhe verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] zurück)
– das Migrationsamt Kanton Aargau (ad AG […])
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Teuscher Daniel Brand
Versand: