Abtei lung II I
C-3/2006
{T 1/2}
U r t e i l v o m 1 7 . N o v e m b e r 2 0 0 8
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richterin Elena Avenati-Carpani, Richter Alberto Meuli,
Gerichtsschreiberin Sabine Uhlmann.
Öffentliche Krankenkasse Basel ÖKK (heute:
Sympany), Spiegelgasse 12, 4001 Basel,
vertreten durch Advokat lic. iur. René Brigger,
Falknerstrasse 3, 4001 Basel,
Beschwerdeführerin,
gegen
Gemeinsame Einrichtung KVG,
Gibelinstrasse 25, Postfach, 4503 Solothurn,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Konrad Jeker,
Bielstrasse 8, Postfach 663, 4502 Solothurn,
Vorinstanz,
Berechnung des definitiven Risikoausgleichs 2001,
Verfügung vom 4. September 2002.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-3/2006
Sachverhalt:
A.
A.a Die Revisionsstelle der Gemeinsamen Einrichtung KVG (nachfol-
gend: GE KVG oder Vorinstanz) stellte anlässlich einer im Jahre 2000
durchgeführten Nachkontrolle fest, dass die ÖKK die bei ihr versicher-
ten und im Ausland wohnhaften Rheinschiffer und Rheinschifferinnen
in den für den Risikoausgleich der Jahre 1998 und 1999 gelieferten
Daten nicht gemeldet hatte. Die ÖKK war der Ansicht, dass die ge-
nannte Personengruppe nicht in den Risikoausgleich einzubeziehen
sei. Die GE KVG verfügte am 6. Dezember 2000, in der Berechnung
der Risikoausgleiche der Jahre 1998 und 1999 seien die Daten der bei
der ÖKK versicherten Rheinschiffer und Rheinschifferinnen mit Wohn-
sitz im Ausland zu berücksichtigen. Die entsprechenden Daten seien
bis spätestens 15. Dezember 2000 zu liefern. Gegen diese Verfügung
erhob die ÖKK am 22. Dezember 2000 Verwaltungsbeschwerde, die
das Eidgenössische Departement des Innern (nachfolgend: EDI) mit
Entscheid vom 26. Oktober 2001 abwies. Mit Urteil K 149/01 vom 14.
Mai 2003 hiess das Eidgenössische Versicherungsgericht (heute: Bun-
desgericht) die gegen den Entscheid des EDI erhobene Verwaltungs-
gerichtsbeschwerde in dem Sinn gut, dass es den Entscheid vom 26.
Oktober 2001 aufhob und die Sache an das EDI zurückwies, damit es
nach erfolgter Sachverhaltsabklärung in der Sache neu entscheide.
Denn es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Nichtmeldung
der im Ausland wohnenden Personen mit Wissen der GE KVG erfolgt
sei und sich die Beschwerdeführerin gegebenenfalls auf Treu und
Glauben berufen könne. Gleichzeitig hielt das Bundesgericht fest, die
Rheinschifferinnen und Rheinschiffer mit Wohnsitz im Ausland unter-
stünden grundsätzlich dem Krankenversicherungsgesetz und zählten
dadurch zum Versichertenbestand der ÖKK, weshalb sie in die Daten
betreffend Risikoausgleich einzubeziehen seien. Das in dieser Sache
von der ÖKK eingereichte Ausstandsbegehren wegen Befangenheit ei-
nes Sachbearbeiters wurde vom EDI mit Zwischenverfügung vom 2.
Dezember 2004 abgewiesen. Die dagegen erhobene Verwaltungsge-
richtsbeschwerde wurde vom Bundesgericht mit Urteil K 178/04 vom
14. März 2005 gutgeheissen.
A.b In Folge der richterlichen Weisungen (vgl. Bundesgerichtsurteil
vom 14. Mai 2003) führte das EDI die notwendigen Sachverhaltsabklä-
rungen durch. Mit Entscheid vom 5. Juli 2006 verneinte das EDI einen
Anspruch auf Treu und Glauben und wies die Beschwerde ab. Die da-
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gegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wurde vom Bundes-
gericht mit Urteil K 107/06 vom 15. Februar 2007 abgewiesen.
B.
Die GE KVG forderte die ÖKK mit Verfügung vom 5. Juni 2001 auf, die
Daten der bei ihr versicherten und im Ausland wohnhaften Rheinschif-
ferinnen und Rheinschiffer zur Berechnung des definitiven Risikoaus-
gleichs 2000 nachzuliefern. Gegen diese Verfügung liess die ÖKK, ver-
treten durch Rechtsanwalt R. Brigger, am 15. Juni 2001 Beschwerde
beim EDI einreichen. Am 1. Januar 2007 wurde das Beschwerdever-
fahren vom Bundesverwaltungsgericht übernommen. Infolge Rückzugs
der Beschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerde-
verfahren mit Entscheid vom 9. Oktober 2007 abgeschrieben.
C.
C.a Mit Verfügung vom 18. Juni 2002 übermittelte die GE KVG der
ÖKK die Abrechnung für den definitiven Risikoausgleich 2001 sowie
die Differenzberechnung zwischen provisorischem und definitivem Ri-
sikoausgleich 2001. Gleichzeitig forderte sie die ÖKK auf, die aus den
Differenzen ermittelte Schuld in der Höhe von Fr. 5'904'781.-- bis zum
15. November 2002 zu begleichen.
C.b Mit Eingabe vom 5. Juli 2002 reichte die ÖKK (nachfolgend: Be-
schwerdeführerin), wiederum vertreten durch Rechtsanwalt R. Brigger,
Verwaltungsbeschwerde beim EDI ein und beantragte, die Verfügung
vom 18. Juni 2002 sei aufzuheben, soweit im Risikoausgleich 2001
auch Rheinschifferinnen und Rheinschiffer mit ausländischem Wohn-
sitz einbezogen würden. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wir-
kung einzuräumen. Die Beschwerde sei bis zu einem rechtskräftigen
Entscheid in Sachen Risikoausgleich 1998 und 1999 im hängigen Be-
schwerdeverfahren vor dem Bundesgericht zu sistieren. Nach Aufhe-
bung der Sistierung beziehungsweise bei Abweisung des Sistierungs-
antrages sei der Beschwerdeführerin eine Frist zur Einreichung einer
ergänzenden Beschwerdebegründung anzusetzen. Die Beschwerde-
führerin führte im Wesentlichen aus, unverständlicherweise würden die
RheinschifferInnen in den definitiven Risikoausgleich 2001 einbezo-
gen, nachdem diese weder im provisorischen Risikoausgleich noch in
der Verfügung im Sinn der Akontozahlungen trotz entsprechender De-
klaration seitens der Beschwerdeführerin einbezogen worden seien.
Dieses Verhalten der Vorinstanz sei inkohärent und widersprüchlich
(act. 1).
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C.c Mit Schreiben vom 8. Juli 2002 verfügte das Generalsekretariat
des EDI die Sistierung des Verfahrens, bis ein Entscheid des Bundes-
gerichts im analogen Beschwerdeverfahren betreffend Risikoausgleich
1998 und 1999 vorliege. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass der Be-
schwerde gestützt auf Art. 55 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) die
aufschiebende Wirkung zukommt (act. 2).
C.d Mit Mitteilung vom 4. September 2002 wurden alle Krankenversi-
cherer von der GE KVG dahingehend informiert, dass wegen Datenlie-
ferungsfehlern der definitive Risikoausgleich 2001 neu berechnet wor-
den sei. Die GE KVG vergleiche die Daten der Krankenversicherer für
den Risikoausgleich jeweils mit Daten anderer Quellen, unter anderem
auch mit denjenigen des Bundesamtes für Sozialversicherungen
(nachfolgend: BSV). Da ein Krankenversicherer seine Daten erst mit
Verspätung dem BSV zugestellt habe, habe die GE KVG ihrerseits die
entsprechenden Vergleiche der Daten dieses Versicherers erst nach
der Berechnung des Risikoausgleichs 2001 durchführen können. Der
Vergleich habe ergeben, dass die gelieferten Daten dieses Versiche-
rers für die Berechnung des Risikoausgleichs fehlerhaft gewesen sei-
en. Ferner habe eine durch die BDO Visura bei einem anderen Kran-
kenversicherer durchgeführte Stichprobenkontrolle ergeben, dass des-
sen Daten ebenfalls Fehler aufwiesen. Deshalb habe der definitive
Risikoausgleich 2001 nochmals berechnet werden müssen, und die
am 18. Juni 2002 zugestellte Abrechnung betreffend definitiven Risiko-
ausgleich 2001 sei als nichtig anzusehen.
C.e Unter Beilage der korrigierten Abrechnung für den definitiven Risi-
koausgleich 2001 forderte die GE KVG die Beschwerdeführerin mit
Verfügung vom 4. September 2002 auf, den aus der korrigierten Ab-
rechnung für den definitiven Risikoausgleich 2001 sowie der Differenz-
berechnung zwischen provisorischem und definitivem Risikoausgleich
2001 resultierenden Differenzbetrag in der Höhe von Fr. 5'900'377.--
zu begleichen.
C.f Am 12. September 2002 liess die Beschwerdeführerin beim EDI
gegen die Verfügung vom 4. September 2002 Verwaltungsbeschwerde
einreichen und beantragen, die Verfügung sei aufzuheben, soweit im
Risikoausgleich 2001 auch Rheinschifferinnen und Rheinschiffer mit
ausländischem Wohnsitz einbezogen worden seien. Der Beschwerde
sei die aufschiebende Wirkung einzuräumen. Die Beschwerde sei bis
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zu einem rechtskräftigen Entscheid in Sachen Risikoausgleich 1998
und 1999 im hängigen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesgericht
zu sistieren. Nach Aufhebung der Sistierung bzw. bei Abweisung des
Sistierungsantrages sei der Beschwerdeführerin eine Frist zur Einrei-
chung einer ergänzenden Beschwerdebegründung anzusetzen. Weiter
führte die Beschwerdeführerin aus, bereits am 5. Juli 2002 sei Verwal-
tungsbeschwerde gegen die Verfügung vom 18. Juni 2002 erhoben
worden. Dieses Verfahren Ref. Nr. 7-08-04.3-158 sei mit Verfügung
vom 8. Juli 2002 sistiert worden. Die angefochtene Verfügung vom 18.
Juni 2002 sei von der Vorinstanz als nichtig erklärt und am 4. Septem-
ber 2002 sei neu verfügt worden. Soweit die Beschwerde vom 5. Juli
2002 aufgrund des Zurückziehens der Verfügung vom 18. Juni 2002
dahinfalle, beantrage sie, das Beschwerdeverfahren Ref. Nr.
7-08-04.3-158 unter Kostenfolge abzuschreiben. Zur weiteren Begrün-
dung der Beschwerde verwies die Beschwerdeführerin auf die am 5.
Juli 2002 eingereichte Verwaltungsbeschwerde (act. 3).
C.g Mit Schreiben vom 18. September 2002 teilte das Generalsekreta-
riat des EDI der Beschwerdeführerin mit, das Beschwerdeverfahren
betreffend Verfügung vom 18. Juni 2002 werde als gegenstandslos ab-
geschrieben, da diese Verfügung durch diejenige vom 4. September
2002 ersetzt worden sei. Über die etwaige Ausrichtung einer Partei-
kostenentschädigung werde nach Vorliegen eines materiellen Urteils
des Bundesgerichts entschieden. Die Beschwerdeschrift vom 5. Juli
2002 werde antragsgemäss zu den Akten genommen und das Verfah-
ren werde sistiert, bis ein Entscheid des EVG im analogen Beschwer-
deverfahren betreffend Risikoausgleich 1998 und 1999 vorliege. Zu-
dem sei festzustellen, dass der Beschwerde gestützt auf Art. 55 Abs. 2
VwVG die aufschiebende Wirkung zukomme (act. 4).
C.h Mit Verfügung vom 4. Dezember 2006 gab das EDI die Überwei-
sung des Verfahrens betreffend die Beschwerde vom 5. Juli 2002 ge-
gen die Verfügung vom 18. Juni 2002 bzw. betreffend die Beschwerde
vom 12. September 2002 gegen die Verfügung vom 4. September
2002 an das Bundesverwaltungsgericht per 1. Januar 2007 bekannt.
C.i Mit Verfügung vom 29. März 2007 forderte das Bundesverwal-
tungsgericht die Beschwerdeführerin auf, über den Stand des Be-
schwerdeverfahrens betreffend Risikoausgleich 1998 und 1999 vor
dem Bundesgericht Auskunft zu erteilen. Mit Eingabe vom 30. April
2007 reichte die Beschwerdeführerin das zwischenzeitlich ergangene
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Urteil des Bundesgerichts vom 15. Februar 2007 betreffend Risikoaus-
gleichsjahre 1998 und 1999 ein und wies darauf hin, die Beschwerde
sei abgewiesen worden.
C.j Am 15. August 2007 verfügte die Instruktionsrichterin die Aufhe-
bung der Sistierung und die Wiederaufnahme des Beschwerdeverfah-
rens.
C.k Mit Eingabe vom 13. September 2007 hielt die Beschwerdeführe-
rin die Beschwerde in Sachen Risikoausgleich 2001 aufrecht, da beim
Risikoausgleich 2001 der Vertrauensschutz auch gemäss Urteil des
Bundesgerichts vom 15. Februar 2007 durchdringe. Trotz Kenntnis der
Teilmenge Rheinschifferinnen und Rheinschiffer mit ausländischem
Wohnsitz habe die Vorinstanz nach entsprechender Deklaration diese
nicht in den Risikoausgleich 2001 einbezogen. Hätte die GE KVG ent-
sprechend der Deklaration und dem Bericht der Revisionsstelle ver-
fügt, hätten für das Jahr 2001 prämienmässig Dispositionen getroffen
werden können.
C.l Mit Zwischenverfügung vom 26. September 2007 wurde die Be-
schwerdeführerin zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von
Fr. 3'000.-- aufgefordert, welcher am 5. Oktober 2007 einging.
C.m Am 6. November 2007 liess die Beschwerdeführerin eine Be-
schwerdeergänzung einreichen und beantragen, das Verfahren im
Sinn der Verfügung vom 18. Juni 2002 und der Beschwerde vom 5. Juli
2002 betreffend definitiver Risikoausgleich 2001 sei abzuschreiben,
der Beschwerdeführerin sei für dieses Verfahren eine Parteientschädi-
gung von Fr. 1'000.-- zuzusprechen und ihr seien keine Verfahrenskos-
ten aufzuerlegen. Die korrigierte Verfügung vom 4. September 2002
betreffend Risikoausgleich 2001 sei aufzuheben und die Beschwerde
vom 12. September 2002 gutzuheissen. Eventualiter sei die korrigierte
Verfügung vom 4. September 2002 mit der Auflage an die Verwaltung
zurückzuweisen, den Risikoausgleich 2001 neu zu berechnen, soweit
darin Rheinschifferinnen und Rheinschiffer mit ausländischem Wohn-
sitz einbezogen würden.
Die Beschwerdeführerin begründete ihre Anträge im Wesentlichen da-
mit, dass trotz Urteil des Bundesgerichts vom 15. Februar 2007, wo-
nach der Vertrauensschutz für die Risikoausgleichsjahre 1998, 1999
und 2000 bezüglich Einbezug der Rheinschifferinnen und Rheinschif-
fer mit ausländischem Wohnsitz nicht greife, müsse der Vertrauens-
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schutz aufgrund des zwischenzeitlich erstellten Sachverhalts und in
Berücksichtigung des erwähnten Urteils für den Risikoausgleich 2001
Geltung haben. Obwohl die Beschwerdeführerin seit spätestens Au-
gust bzw. Dezember 1999 dargelegt habe, dass die Rheinschiffer in
die Deklaration nicht einbezogen worden seien, habe die Vorinstanz
diese klar deklarierte Praxis auch nach einem Gespräch, in einem
Rundschreiben und in diversen Verfügungen rechtskräftig gebilligt. In
den in der Periode vom August bzw. Dezember 1999 bis Ende 2000 an
die Beschwerdeführerin zugestellten Verfügungen bezüglich der Risi-
koausgleichsjahre 1998, 1999, 2000 und 2001 seien die Rheinschiffer
– ohne Vorbehalt – nicht einbezogen gewesen, wodurch eine qualifi-
zierte Vertrauensgrundlage geschaffen worden sei. Wäre ein Vorbehalt
angebracht oder wären im ersten Semester 2000 die entsprechenden
Verfügungen betreffend Risikoausgleichsjahre 1998 – 2001 anders be-
rechnet worden, so wäre die Prämiengestaltung höchstwahrscheinlich
anders ausgefallen, da die Risikoausgleichszahlungen in Form von
Prämienerhöhungen berücksichtigt worden wären. Selbst nach geän-
derter Rechtsauffassung ab Ende 2000 und trotz klarer Deklaration
durch die Beschwerdeführerin sei der provisorische Risikoausgleich
2001 ohne Einbezug der Rheinschifferinnen und Rheinschiffer berech-
net worden. Die diesbezüglichen Verfügungen betreffend Risikoaus-
gleich 2001 seien unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Mit der
angefochtenen Verfügung betreffend definitiven Risikoausgleich 2001
vom 18. Juni 2002, resp. 4. September 2002 seien erstmals die Rhein-
schifferinnen und Rheinschiffer in den Risikoausgleich einbezogen
worden, obschon das Delta der Rheinschiffer für die Vorinstanz spä-
testens seit 1999 ersichtlich gewesen sei. Dieses Handeln der Verwal-
tung verletze die Prinzipien eines geordneten Verfahrens. Nebst dem
Vertrauensschutz gemäss Art. 9 und Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfas-
sung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV,
SR 101) sei vorliegend auch das Rückwirkungsverbot verletzt. Der neu
geltend gemachte Einbezug der Rheinschiffer hätte spätestens ab an-
fangs 2000 zumindest mit entsprechendem Vorbehalt begleitet werden
müssen. Jedoch erst mit Verfügung vom 6. Dezember 2000 sei für die
Beschwerdeführerin erkennbar gewesen, dass durch die Vorinstanz
eine andere Rechtsauffassung vertreten werde. Zu diesem Zeitpunkt
sei der Prämienprozess jedoch längst abgeschlossen gewesen. Nach
den Grundsätzen der Praxisänderung und dem Rückwirkungsverbot
dürfe eine solche Verfügung nur für die Zukunft und somit erst ab dem
Jahr 2002 Folgen haben. Des Weiteren sei das rechtliche Gehör ver-
letzt, da die Beschwerdeführerin vor Erlass der angefochtenen Verfü-
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gung nicht angehört worden sei. Daher sei die Sache ohnehin an die
Vorinstanz zurückzuweisen.
Als Beweis reichte die Beschwerdeführerin unter anderem folgende
Beilagen ein:
- Stichprobe Risikoausgleich BDO Visura bezüglich der
Beschwerdeführerin vom 9. Dezember 1999
- Schreiben Beschwerdeführerin an Visura vom 6. August 1999 inkl.
Abstimmungsblatt definitiver Risikoausgleich 1998 mit Abzug der
Versicherungsmonate für die Rheinschiffer in der ersten Rubrik
- Terminbestätigung vom 6. Dezember 1999 für die Besprechung vom
17. Dezember 1999
- Bestätigung K. Schönenberger vom 6. September 2005
- Rundschreiben der Vorinstanz vom 7. Februar 2000
- Verfügung Risikoausgleich 1999 vom 28. Juni 2000
- Telefonnotiz Noll/Steuri BDO Visura vom 7. Mai 2002
- Schreiben Beschwerdeführerin vom 17. April 2000
- Fax Beschwerdeführerin/Vorinstanz vom 29. Mai 2000
- Stellungnahme Beschwerdeführerin (Herren Hartl und
Schönenberger) an Vorinstanz vom 9. Oktober 2000
- Verfügung provisorischer Risikoausgleich 2000 vom 30. Juni 2000
- Verfügung Akontozahlung Risikoausgleich 2001 vom 3. Juli 2000
- Deklaration Beschwerdeführerin vom 9. April 2001 inkl. Visum
Pricewaterhouse Cooper vom 19. Mai 2001 bezüglich
Risikoausgleich 2001 mit Vorbehalt Rheinschiffer
- Verfügung provisorischer Risikoausgleich 2001 vom 28. Juni 2001.
Zu den übrigen Vorbringen wird soweit erforderlich in den Erwägungen
eingegangen.
C.n In ihrer Vernehmlassung vom 31. Januar 2008 beantragte die GE
KVG die Abweisung der Beschwerde.
Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Berechnung des
Risikoausgleichs sei aufgrund der gelieferten Daten durch die Be-
schwerdeführerin erfolgt. Die Beschwerdeführerin habe gegen die Wei-
sung des Instruktionsschreibens verstossen, wonach alle Versicherten
zu melden seien, die gemäss Art. 1 der Verordnung vom 27. Juni 1995
über die Krankenversicherung (KVV, SR 832.102) der Versicherungs-
pflicht gemäss Art. 3 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die
Krankenversicherung (KVG, SR 832.10) unterstünden. Die GE KVG
habe sich auf die falsche Auskunft der Beschwerdeführerin verlassen,
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wonach die Rheinschifferinnen und Rheinschiffer mit Wohnsitz im Aus-
land nicht der obligatorischen Krankenpflegeversicherung unterstellt
seien. Die Beschwerdeführerin habe sich somit weisungswidrig verhal-
ten und könne sich – auch in Berücksichtigung des Bundesgerichtsur-
teils vom 15. Februar 2007 – nicht auf den Vertrauensschutz berufen.
Zudem sei die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 5. Juni 2001
aufgefordert worden, die korrigierten Daten des Jahres 2000 zu lie-
fern, in welchen die Rheinschifferinnen und Rheinschiffer mit Wohnsitz
im Ausland berücksichtigt seien. Gegen diese Verfügung habe die Be-
schwerdeführerin Beschwerde erhoben und sich geweigert, der Auffor-
derung Folge zu leisten. Deshalb sei die GE KVG gezwungen gewe-
sen, den provisorischen Risikoausgleich 2001 ohne die entsprechen-
den Daten zu berechnen. Zudem sei der Antrag der Beschwerdeführe-
rin auf Parteikostenersatz bezüglich der korrigierten Verfügung vom
18. Juni 2002 abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten wer-
den könne.
Auf die übrigen Ausführungen wird soweit erforderlich in den Erwägun-
gen eingegangen.
C.o Die Beschwerdeführerin, ab 1. Januar 2008 unter dem Namen
Sympany auftretend, hielt in der Replik vom 20. März 2008 an ihren
Rechtsbegehren gemäss der Beschwerdeergänzung vom 6. November
2007 vollumfänglich fest und wiederholte im Wesentlichen die in der
Eingabe vom 6. November 2007 gemachten Ausführungen.
C.p Die Vorinstanz wiederum hielt in ihrer Duplik vom 29. April 2008
an ihren Rechtsbegehren fest und verwies auf die im Laufe des Schrif-
tenwechsels bereits gemachten Ausführungen. Sie ergänzte diese mit
dem Hinweis, dass es tatsachen- und aktenwidrig sei, wenn die Be-
schwerdeführerin behaupte, sie habe bis zum Jahr 2001 ihre Datenlie-
ferungen mit dem Verweis versehen, die Rheinschiffer seien in den
entsprechenden Daten nicht enthalten.
C.q Mit Verfügung vom 15. Mai 2008 wurde der Schriftenwechsel
abgeschlossen.
Seite 9
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die
Beurteilung der beim Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 17. Juni
2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz,
VGG, SR 173.32) bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommis-
sionen oder bei den Beschwerdediensten der Departemente hängigen
Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (Art.
53 Abs. 2 VGG).
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021), sofern kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist (Art. 31 und
Art. 32 VGG). Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich zweifel-
los um eine Verfügung im Sinn von Art 5 VwVG und eine Ausnahme
liegt nicht vor. Zulässig sind Beschwerden gegen Verfügungen von Vor-
instanzen gemäss Art. 33 VGG. Die GE KVG ist eine Vorinstanz im
Sinn von Art. 33 Bst. h VGG, da sie eine Stiftung ist, die öffentliche
Aufgaben des Bundes wahrnimmt. Bei Streitigkeiten zwischen einem
Versicherer und der gemeinsamen Einrichtung über die Durchführung
des Risikoausgleichs entscheidet die gemeinsame Einrichtung in der
Form einer Verfügung im Sinn von Art. 5 VwVG (Art. 15 der Verordnung
über den Risikoausgleich in der Krankenversicherung vom 12. April
1995 [VORA, SR 832.112.1]). Der Rechtsmittelweg richtet sich nach
den allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege (Art. 22 Abs.
4 der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung
[KVV, SR 832.102]). Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zuständig
für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde.
1.2 Nach Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Beschwerdeführung vor dem
Bundesverwaltungsgericht legitimiert, wer vor der Vorinstanz am Ver-
fahren teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
oder Änderung hat.
Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom-
men, ist als Adressatin durch die angefochtene Verfügung vom 4. Sep-
tember 2002 zweifellos besonders berührt und hat an deren Aufhe-
bung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1
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VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist da-
her einzutreten.
2.
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
den Vorschriften des VwVG und VGG. Ebenfalls sind die Bestimmun-
gen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar, so-
weit das Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversiche-
rung (KVG, SR 832.10) nicht ausdrücklich eine Abweichung vom
ATSG vorsieht (Art. 1 Abs. 1 KVG). Eine Ausnahme nach Art. 1 Abs. 2
KVG liegt nicht vor.
3.
Anfechtungsobjekt ist vorliegend die Verfügung der GE KVG vom 4.
September 2002 betreffend die korrigierte Abrechnung für den definiti-
ven Risikoausgleich 2001, worin die Beschwerdeführerin aufgefordert
worden ist, die aus der korrigierten Abrechnung für den definitiven Ri-
sikoausgleich 2001 resultierende Schuld im Betrag von Fr. 5'900'377.--
zu begleichen. Die Verfügung der GE KVG vom 18. Juni 2002 betref-
fend den definitiven Risikoausgleich 2001 ist als gegenstandlos abge-
schrieben worden.
3.1 Vorab ist zu prüfen, ob die GE KVG berechtigt war, die Verfügung
vom 18. Juni 2002 als nichtig zu qualifizieren und sie auf der Basis der
korrigierten Daten durch die Verfügung vom 4. September 2002 zu er-
setzen.
3.1.1 Das Bundesgericht hat festgehalten, am Risikoausgleich seien
nicht nur die GE KVG und die Beschwerdeführerin als Parteien betei-
ligt. Stattdessen stehe die Beschwerdeführerin im Rahmen des Risiko-
ausgleichs gegenüber ihren Konkurrentinnen einerseits und der als
Organ des gesetzlichen Risikoausgleichs handelnden Durchführungs-
stelle andererseits in einem besonderes Rechtsverhältnis, welches
sich als ein von Jahr zu Jahr saldiertes Abrechnungsverhältnis charak-
terisiere. Dies habe zur Folge, dass bei nachträglichen Änderungen
der Berechengsgrundlagen auf Seiten auch nur eines Krankenversi-
cherers sämtliche am Risikoausgleich beteiligten Krankenversicherer
betroffen seien und grundsätzliche ein Neuberechnung stattzufinden
habe (BGE K 149/01 vom 14. Mai 2003, E. 3.4).
Seite 11
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3.1.2 Ebenso ist nach Art. 58 Abs. 1 VwVG die nachträgliche Abände-
rung von angefochtenen, noch nicht formell rechtskräftigen Verfügun-
gen durch die verfügende Behörde grundsätzlich zulässig. Danach
wird die Verwaltungsbehörde ermächtigt, aufgrund neuer Tatsachen
oder aus besserer Einsicht auf die Verfügung zurückzukommen und
die Vorinstanz kann bis zu ihrer Vernehmlassung eine neue Verfügung
erlassen (AUGUST MÄCHLER in: Christoph Auer / Markus Müller / Benja-
min Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Ver-
waltungsverfahren [VwVG], Zürich/St. Gallen 2008, Art. 58, Rz. 12).
Beizufügen ist, dass selbst Verfügungen, die in formelle Rechtskraft er-
wachsen sind, von den Verwaltungsbehörden unter bestimmten Vor-
aussetzungen geändert werden können. Die Verwaltungsbehörde ist
grundsätzlich befugt, eine von ihr erlassene Verfügung sowohl vor als
auch nach Einritt der formellen Rechtskraft, zu ändern. Nach Eintritt
der formellen Rechtskraft sind die Voraussetzungen für eine Neubeur-
teilung jedoch strenger, weil dem Gebot der Rechtssicherheit und dem
Vertrauensschutz dann grössere Bedeutung zukommt als vorher
(ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungs-
recht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 995).
3.1.3 Den Akten ist zu entnehmen, dass die ursprüngliche Verfügung
vom 18. Juni 2002 von der Beschwerdeführerin am 5. Juli 2002 ange-
fochten wurde. Am 8. Juli 2002 wurde das Verfahren antragsgemäss
sistiert. Am 4. September 2002 teilte die GE KVG allen Krankenversi-
cherern mit, dass ein Versicherer fehlerhafte Daten geliefert habe. Fer-
ner habe die bei einem anderen Krankenversicherer durchgeführte
Stichprobenkontrolle ergeben, dass dessen Datenlieferung ebenfalls
Fehler aufgewiesen hätten. Der Risikoausgleich 2001 habe daher
nochmals berechnet werden müssen. In der Folge erliess die GE KVG
mit Schreiben vom 4. September 2002 eine korrigierte Verfügung be-
treffend Risikoausgleich 2001. Aufgrund der fehlerhaften Daten war die
GE KVG berechtigt, die ursprüngliche, materiell fehlerhafte Verfügung
vom 18. Juni 2002 (die im Übrigen für die Beschwerdeführerin auf-
grund des eingelegten Rechtsmittels noch nicht in Rechtskraft erwach-
sen war) in Wiedererwägung zu ziehen und aufgrund neuer Tatsachen
und Beweismittel neu zu verfügen. Entgegen der Bezeichnung der Vor-
instanz in ihrem Schreiben vom 4. September 2002 an alle Kranken-
versicherer war die Verfügung vom 18. Juni 2002 hingegen nicht nich-
tig und demzufolge nicht von ihrem Erlass an unwirksam.
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C-3/2006
3.1.4 Streitobjekt ist somit vorliegend die Verfügung vom 4. September
2002. Der Beschwerdeführerin dürfen aus dem Wegfall des ursprüngli-
chen Anfechtungsobjekts, der Verfügung vom 18. Juni 2002, jedoch
keine Nachteile erwachsen. Über eine allfällige Parteientschädigung
für die erforderlich gewordene doppelte Beschwerdeführung ist im
Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zu entscheiden.
4.
Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt
werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (ein-
schliesslich Überschreiten oder Missbrauch des Ermessens), beruhe
auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG).
4.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Be-
gehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut-
heissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Be-
gründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ
GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212).
5.
Die Beschwerdeführerin beruft sich in ihrer Beschwerde auf den Ver-
trauensschutz, trotz Deklaration der Rheinschifferinnen und Rhein-
schiffer mit Wohnsitz im Ausland, habe die GE KVG den provisori-
schen Risikoausgleich 2001 ohne diese Gruppe berechnet und verfügt.
Des Weiteren rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Rück-
wirkungsverbots, da für sie erst mit Verfügung vom 6. Dezember 2000
erkennbar gewesen sei, dass von der GE KVG eine andere Rechtsauf-
fassung vertreten werde. Zudem rügt sie eine Verletzung des rechtli-
chen Gehörs, da sie vor Erlass der angefochtenen Verfügung vom 4.
September 2002 nicht angehört worden sei.
6.
In formeller Hinsicht ist vorab zu prüfen, ob eine Verletzung des rechtli-
chen Gehörs vorliegt. Die Beschwerdeführerin macht geltend, auf-
grund des Umstandes, dass die Rheinschifferinnen und Rheinschiffer
mit Wohnsitz im Ausland bis anhin nicht in den Risikoausgleich einbe-
zogen worden seien, wäre die GE KVG verpflichtet gewesen, die Be-
schwerdeführerin vor Erlass der angefochtenen Verfügung vom 4. Sep-
Seite 13
C-3/2006
tember 2002 anzuhören, bzw. ein Vorbescheidverfahren durchzufüh-
ren.
6.1 Nach Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtli-
ches Gehör (vgl. auch Art. 26 ff. VwVG). Das rechtliche Gehör dient ei-
nerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es aber auch ein per-
sönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass von Verfügungen
dar, welche in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreifen. Dazu ge-
hört insbesondere das Recht der Parteien, sich vor Erlass eines in ihre
Rechtsstellung eingreifenden Entscheides zur Sache zu äussern, er-
hebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit
erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung
wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum
Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid
zu beeinflussen (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 3/05 vom 17. Juni
2005 E. 3.1.3 und BGE 132 V 368 E. 3.1).
Der Anspruch auf vorgängige Anhörung besteht namentlich, wenn die
Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde ihren Entscheid mit einer Rechts-
norm oder einem Rechtsgrund zu begründen beabsichtigt, die oder
der im bisherigen Verfahren nicht herangezogen wurde, auf die sich
die beteiligten Parteien nicht berufen haben und mit deren Erheblich-
keit sie im konkreten Fall nicht rechnen konnten (BGE 128 V 272 E. 5
b/bb, BGE 125 V 370 E. 4a).
Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des
rechtlichen Gehörs führt – ungeachtet der Erfolgsaussichten der Be-
schwerde in der Sache selbst – zur Aufhebung der angefochtenen Ver-
fügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhö-
rung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streit-
entscheidung von Bedeutung ist, das heisst, die Behörde zu einer
Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 132 V
387 E. 5.1, BGE 127 V 431 E. 3d/aa). Nach der Rechtsprechung kann
eine – nicht besonders schwerwiegende – Verletzung des rechtlichen
Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person
die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern,
die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann
(BGE 127 V 431 E. 3d/aa).
6.2 Die Berechnung des Risikoausgleichs wird in zwei Phasen durch-
geführt: Der provisorische Risikoausgleich wird im Ausgleichsjahr X –
in casu im Jahre 2001 – aufgrund der Versichertenbestände und Kos-
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C-3/2006
ten des Jahres X - 1 berechnet. Die Versicherer liefern der GE KVG die
für die Berechnung des provisorischen Risikoausgleichs benötigten
Daten bis Ende April des Ausgleichsjahres X (Art. 6 Abs. 2 VORA, Art.
10 VORA). Der definitive Risikoausgleich wird im Jahre X + 1 – in casu
im Jahre 2002 – aufgrund der Daten des Versicherers des Ausgleichs-
jahres X berechnet. Die für die Berechnung des definitiven Risikoaus-
gleichs benötigten Daten liefern die Versicherer der GE KVG bis Ende
April des Jahres X + 1 (Art. 6 Abs. 3 VORA, Art. 10 VORA). Den Akten
ist zu entnehmen, dass die GE KVG den provisorischen Risikoaus-
gleich 2001 am 28. Juni 2001 ohne Einbezug der Rheinschifferinnen
und Rheinschiffer verfügte. Diesbezüglich macht die GE KVG mit Ver-
nehmlassung vom 31. Januar 2008 geltend, die Beschwerdeführerin
habe sich geweigert, die Daten der Rheinschifferinnen und Rheinschif-
fer mit Wohnsitz im Ausland zu liefern. Deshalb sei sie gezwungen ge-
wesen, den provisorischen Risikoausgleich 2001 ohne entsprechende
Daten zu berechnen und zu verfügen. Am 26. April 2002 lieferte die
Beschwerdeführerin der GE KVG die Daten (inkl. einer separaten Ex-
cel-Tabelle mit den Daten der bei ihr versicherten Rheinschifferinnen
und Rheinschiffer mit Wohnsitz im Ausland) zur Berechnung des defi-
nitiven Risikoausgleichs 2001. Unter Berücksichtigung der Rheinschif-
ferinnen und Rheinschiffer mit Wohnsitz im Ausland verfügte die GE
KVG am 4. September 2002 den definitiven Risikoausgleich 2001.
Die GE KVG hat die Beschwerdeführerin vor Erlass der angefochtenen
Verfügung betreffend den Einbezug der Rheinschifferinnen und Rhein-
schiffer unbestrittenermassen nicht speziell angehört. Wie vorgehend
ausgeführt, trifft die Versicherer die Pflicht, der GE KVG die Daten der
Versicherten zu liefern (Art. 1 Abs. 2 i. V. m. Art. 10 VORA). Diesbezüg-
lich werden den Versicherern Mitwirkungspflichten im Sinn des rechtli-
chen Gehörs zur Klärung des Sachverhalts auferlegt (MICHELE ALBERTINI,
Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwal-
tungsverfahren, Bern 2000, S. 259 ff.). Dieser Pflicht kam die Be-
schwerdeführerin nicht nach. Im Gegenteil hat sie sich geweigert –
trotz Aufforderung der GE KVG mit Verfügung vom 5. Juni 2001 betref-
fend die Daten für die Berechnung des definitiven Risikoausgleichs
2000 – die Daten der versicherten Rheinschifferinnen und Rheinschif-
fer mit Wohnsitz im Ausland zu liefern. Diese Daten wären jedoch für
die Berechnung des provisorischen Risikoausgleichs 2001 unabding-
bar gewesen, da der provisorische Risikoausgleich 2001 aufgrund der
gelieferten Daten betreffend den definitiven Risikoausgleich 2000 be-
rechnet wurde. Aus dem Gesagten geht hervor, dass zwischen der Be-
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C-3/2006
schwerdeführerin und der GE KVG bereits vor Erlass der angefochte-
nen Verfügung ein reger Schriftenwechsel betreffend den Einbezug der
Rheinschifferinnen und Rheinschiffer stattgefunden hat. Aufgrund der
Akten steht fest, dass spätestens seit Ende 2000 zwischen der Be-
schwerdeführerin und der GE KVG Meinungsverschiedenheiten betref-
fend Einbezug der Rheinschiffer und Rheinschifferinnen mit Wohnsitz
im Ausland in den Risikoausgleich bestanden (vgl. Verfügung vom 6.
Dezember 2000 betreffend Risikoausgleich 1998, 1999). Die Be-
schwerdeführerin musste somit damit rechnen, dass die Rheinschiffer
und Rheinschifferinnen mit Wohnsitz im Ausland in den Risikoaus-
gleich 2001 einbezogen werden. Von einer Verletzung des rechtlichen
Gehörs durch die Vorinstanz kann daher nicht gesprochen werden.
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass selbst, wenn das Recht der
Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör von der Vorinstanz tatsäch-
lich verletzt worden wäre, dieser Mangel jedenfalls nicht als besonders
schwerwiegend zu betrachten wäre. Die Beschwerdeführerin hatte im
vorliegenden Fall die Möglichkeit, im Rahmen des Beschwerdeverfah-
rens ihre Argumente vorzubringen und Beweismittel einzureichen. Da
das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde mit voller Kognition
prüft (Art. 49 VwVG), würde eine allfällige Verletzung des rechtlichen
Gehörs als geheilt gelten.
7.
Im Folgenden ist zu prüfen, welche materiellen Rechtsnormen im vor-
liegenden Verfahren zur Anwendung gelangen.
In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts-
sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führen-
den Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3). Da im vorlie-
genden Fall die Berechnung des Risikoausgleichs 2001 streitig ist,
sind die für diesen Zeitraum massgebenden Rechtsnormen anwend-
bar.
7.1 Gesetzliche Grundlage für die Durchführung des Risikoausgleichs
ist Art. 105 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Kranken-
versicherung (KVG, SR 832.10). Die Ausführungsbestimmungen zum
Risikoausgleich sind in der VORA geregelt.
7.2 Gemäss Art. 105 KVG müssen Versicherer, die unter ihren Versi-
cherten weniger Frauen und ältere Personen haben als der Durch-
schnitt aller Versicherer, der Gemeinsamen Einrichtung (Art. 18 KVG)
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C-3/2006
zugunsten von Versicherern mit überdurchschnittlich vielen Frauen und
älteren Personen Abgaben entrichten, welche die durchschnittlichen
Kostenunterschiede zwischen den massgebenden Risikogruppen in
vollem Umfang ausgleichen (Abs. 1). Für den Vergleich massgebend
sind die Strukturen der Bestände innerhalb eines Kantons und jedes
Versicherers (Abs. 2). Die Gemeinsame Einrichtung führt den Risiko-
ausgleich unter den Versicherern innerhalb der einzelnen Kantone
durch (Abs. 3). Nach Art. 1 VORA gilt der Risikoausgleich nach Art.
105 des Gesetzes für die obligatorische Krankenpflegeversicherung,
einschliesslich der besonderen Versicherungsformen nach den Artikeln
41 Abs. 4 und 62 des Gesetzes.
7.3 Nach Art. 4 Abs. 2 Satz 4 VORA, in der Fassung gemäss Ziff. I der
Verordnung vom 3. Juli 2001, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 925)
werden Versicherte, die gestützt auf das Übereinkommen vom 30. No-
vember 1979 über die Soziale Sicherheit der Rheinschiffer der schwei-
zerischen Krankenversicherung unterstellt sind, dem Kanton zugeord-
net, in welchem der Versicherer seinen Sitz hat. Somit ist mit dieser
Bestimmung die Grundsatzfrage für die Versicherungspflicht für die
Rheinschiffer und Rheinschifferinnen mit Wohnsitz im Ausland für die
Zeit ab 1. Juni 2002 positiv rechtlich geregelt worden.
7.4 Das Bundesgericht hat mit Urteil K 149/01 vom 14. Mai 2003 be-
treffend den Risikoausgleich 1998/1999 die Grundsatzfrage entschie-
den, dass die Rheinschifferinnen und Rheinschiffer mit Wohnsitz im
Ausland bereits vor Inkrafttreten des revidierten Art. 4 Abs. 2 VORA in
den Risikoausgleich einzubeziehen seien. Es hat erwogen, dass im
Gesetz der Grundsatz des gesamten Einbezugs des Versichertenbe-
standes einer Krankenkasse in den Risikoausgleich verankert (Art. 105
KVG) und somit die im Ausland wohnenden Rheinschiffer und Rhein-
schifferinnen grundsätzlich in den Risikoausgleich einzubeziehen sei-
en (E. 3.3).
8.
Streitig und daher zu prüfen ist ferner, ob die bei der Beschwerdefüh-
rerin versicherten Rheinschiffer und Rheinschifferinnen mit Wohnsitz
im Ausland in den Risikoausgleich 2001 einzubeziehen sind, oder ob
sich die Beschwerdeführerin auf den Vertrauensschutz gemäss Art. 9
BV berufen kann mit der Folge, dass die Rheinschiffer und Rheinschif-
ferinnen mit Wohnsitz im Ausland nicht in die Berechnung des Risiko-
ausgleichs 2001 einbezogen werden.
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C-3/2006
8.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die GE KVG sei über den
Nichteinbezug der Rheinschiffer und Rheinschifferinnen in dem für den
Risikoausgleich 2001 bereitgestellten Zahlenmaterial informiert und
damit einverstanden gewesen und beruft sich daher auf den Vertrau-
ensschutz.
8.2 Die Grundrechtsgarantie, von den staatlichen Organen nach Treu
und Glauben behandelt zu werden, wird durch Art. 9 BV gewährleistet.
Die bisherige Rechtsprechung zum aus aArt. 4 BV abgeleiteten verfas-
sungsrechtlichen Vertrauensschutz gilt auch unter der Herrschaft von
Art. 9 BV (SVR 2001 KV Nr. 3 S. 5 E. 2; AHI 2003 S. 206 E. 1b; ARV
2002 S. 115 E. 2b).
Der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV) umfasst einerseits
den Anspruch auf Schutz berechtigten Vertrauens in Zusicherungen
oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der
Behörden, sofern sich dieses auf eine konkrete, den betreffenden Bür-
ger berührende Angelegenheit bezieht. Andererseits verbietet er so-
wohl den staatlichen Behörden wie auch den Privaten, sich in ihren öf-
fentlich-rechtlichen Rechtsbeziehungen widersprüchlich oder rechts-
missbräuchlich zu verhalten. Rechtsmissbrauch liegt insbesondere
dann vor, wenn ein Rechtsinstitut zweckwidrig zur Verwirklichung von
Interessen verwendet wird, die dieses Rechtsinstitut nicht schützen will
(BGE 130 I 26 E. 8.1 mit Hinweisen, 127 II 49 E. 5a; Urteil des Bun-
desgerichts H 157/04 vom 14. Dezember 2004, E. 3.3.1 mit
Hinweisen).
Praxisgemäss können nicht bloss falsche Auskünfte eine vom materi-
ellen Recht abweichende Behandlung der Rechtssuchenden gebieten.
Vielmehr kann jede Form behördlichen Fehlverhaltens den öffentlich-
rechtlichen Vertrauensschutz auslösen, wenn und soweit es bei den
betroffenen Personen eine entsprechende Vertrauenssituation schafft
(BGE 111 Ib 116 E. 4). Dazu gehört auch der Umstand, dass die Be-
hörde eine unrichtige Verfügung erlassen hat (BGE 113 V 66 E. 2;
SVR 1998 AHV Nr. 30 E. 8a). Denn mit dem Erlass einer konkreten
Verfügung wird in der Regel eine noch viel eindeutigere Vertrauensba-
sis geschaffen als mit einer blossen Auskunft (ARV 1999 S. 237 E. 3a).
8.3 Voraussetzung, um sich erfolgreich auf den Vertrauensschutz be-
rufen zu können, ist das Vorliegen einer Vertrauensgrundlage, nament-
lich das Verhalten eines staatlichen Organs, das bei den Betroffenen
bestimmte Erwartungen auslöst. Diesbezüglich ist zu erwähnen, dass
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C-3/2006
grundsätzlich die vorübergehende Duldung eines rechtswidrigen Zu-
standes die Behörde nicht an der späteren Behebung dieses Zustan-
des hindert. Behördliche Untätigkeit schafft nur in Ausnahmefällen
eine Vertrauensgrundlage, die der Wiederherstellung der Rechtmäs-
sigkeit ganz oder teilweise entgegensteht (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN,
a.a.O., Rz. 652). Auf Vertrauensschutz kann sich nur berufen, wer von
der Vertrauensgrundlage Kenntnis hatte und ihre etwaige Fehlerhaftig-
keit nicht kannte und auch nicht hätte kennen sollen
(HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 655).
8.4 Den Akten ist vorliegend zu entnehmen, dass die Beschwerdefüh-
rerin und die GE KVG spätestens seit dem Jahre 2000 Meinungsver-
schiedenheiten darüber hatten, ob die Rheinschifferinnen und Rhein-
schiffer mit Wohnsitz im Ausland in den Risikoausgleich einzubeziehen
seien.
Mit Verfügung vom 6. Dezember 2000 forderte die GE KVG die Be-
schwerdeführerin auf, die Daten der bei ihr versicherten Rheinschiffe-
rinnen und Rheinschiffer mit Wohnsitz im Ausland für die Jahre 1998
und 1999 zu liefern. Die dagegen erhobene Verwaltungsbeschwerde
wies das EDI ab. Mit Urteil K 149/01 vom 14. Mai 2003 stellte das Bun-
desgericht fest, dass die Rheinschifferinnen und Rheinschiffer grund-
sätzlich in den Risikoausgleich einzubeziehen seien. Es wies die Sa-
che aber an das EDI zurück, damit dieses den Sachverhalt hinsichtlich
der Frage abkläre, ob die Nichtmeldung der im Ausland wohnenden
Personen mit Wissen der GE KVG unterblieben sei und sich die Be-
schwerdeführerin gegebenenfalls auf Treu und Glauben berufen kön-
ne. Mit Entscheid vom 5. Juli 2006 erkannte das EDI, die Beschwerde-
führerin könne sich betreffend die Risikoausgleichsjahre 1998/1999
nicht auf den Vertrauensschutz berufen und wies die Beschwerde ab.
Die dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wurde vom
Bundesgericht mit Urteil K 107/06 vom 15. Februar 2007 abgewiesen.
Hiezu führte das Bundesgericht insbesondere aus, nichts habe die Be-
schwerdeführerin damals berechtigt, einfach davon auszugehen, dass
die von ihr in eigenem finanziellen Interesse vertretene, indes von kei-
ner (behördlichen) Seite bestätigte Auffassung im Rahmen des Risiko-
ausgleichs ab 1. Januar 1996 Bestand haben würde. Ferner wies es
darauf hin, eine Kenntnis der gesetzwidrigen Meldepraxis vor dem 9.
Dezember 1999 (Bericht der Revisionsstelle) sei nicht mit überwiegen-
der Wahrscheinlichkeit ausgewiesen. Deshalb dringe die Beschwerde-
führerin mit der Berufung auf den Vertrauensschutz nicht durch.
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8.5 Die Beschwerdeführerin macht geltend, trotz anderer Rechtsauf-
fassung seitens der GE KVG, sei der provisorische Risikoausgleich
2001 ohne Einbezug der Rheinschifferinnen und Rheinschiffer sowie
ohne Vorbehalt berechnet und verfügt worden.
Wie in Erwägung 6.2. bereits erwähnt, erfolgt der Risikoausgleich in
zwei Phasen: In der ersten Phase wird der Risikoausgleich proviso-
risch und in der zweiten Phase definitiv berechnet und verfügt. Der
provisorische Risikoausgleich 2001 wurde anhand der gelieferten Da-
ten der Beschwerdeführerin aus dem Jahr 2000 berechnet. Um den Ri-
sikoausgleich durchführen zu können, ist die GE KVG auf die korrekte
und vollständige Datenlieferung der Versicherer angewiesen.
Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin die Bestäti-
gung vom 9. April 2001 betreffend die Richtigkeit der Datenlieferung im
Jahre 2001 mit dem Hinweis versehen hat, dass die Rheinschifferin-
nen und Rheinschiffer in den entsprechenden Daten nicht berücksich-
tigt seien, da die Verwaltungsbeschwerde vom 22. Dezember 2000 ge-
gen die Verfügung vom 6. Dezember 2000 betreffend Einbezug der
Rheinschifferinnen und Rheinschiffer für die Risikoausgleichsjahre
1998/1999 immer noch pendent sei. Die GE KVG forderte die Be-
schwerdeführerin mit Verfügung vom 5. Juni 2001 auf, die Daten mit
den bei der Beschwerdeführerin versicherten Rheinschifferinnen und
Rheinschiffern zu liefern, um den definitiven Risikoausgleich 2000
durchzuführen. Die Beschwerdeführerin verweigerte die Lieferung der
besagten Daten und erhob gegen diese Verfügung am 15. Juni 2001
Beschwerde. In der Folge war die GE KVG gezwungen, den provisori-
schen Risikoausgleich 2001 aufgrund der gelieferten Daten der Be-
schwerdeführerin bzw. ohne Rheinschifferinnen und Rheinschiffer zu
berechnen (vgl. Verfügung vom 28. Juni 2001). Diesbezüglich erliess
die Beschwerdeführerin die Verfügung ohne Vorbehalt. Erst am 26. Ap-
ril 2002 lieferte die Beschwerdeführerin die zur Berechnung des defini-
tiven Risikoausgleichs 2001 benötigten Daten inkl. einer Excel-Tabelle
mit den Daten der bei der Beschwerdeführerin versicherten Rhein-
schifferinnen und Rheinschiffer. Dies hatte zur Folge, dass die GE
KVG den definitiven Risikoausgleich 2001 unter Berücksichtigung der
Rheinschifferinnen und Rheinschiffer verfügte.
Aufgrund des Gesagten ist festzustellen, dass der GE KVG zwar
vorzuwerfen ist, dass sie die Verfügung vom 28. Juni 2001 betreffend
provisorischen Risikoausgleich 2001 ohne Vorbehalt betreffend den
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C-3/2006
Einbezug der Rheinschifferinnen und Rheinschiffer erlassen hat. Die
Beschwerdeführerin kann sich jedoch nicht auf den Vertrauensschutz
berufen, da es vorliegend am Vorliegen einer Vertrauensgrundlage
fehlt (vgl. E. 8.3). Die Beschwerdeführerin kannte mit Sicherheit seit
Ende 2000 sowohl die unterschiedliche rechtliche Beurteilung der
massgebenden Streitfrage einerseits durch sie selbst und andererseits
durch die Vorinstanz wie auch die Tatsache, dass die Vorinstanz den
provisorischen Risikoausgleich 2001 – mangels Kenntnis der
einschlägigen Daten – ohne Einbezug der Rheinschifferinnen und
Rheinschiffer berechnet hatte.
Die Beschwerdeführerin hat indessen ihre Mitwirkungspflichten ver-
letzt, indem sie der Vorinstanz die einverlangten Daten für die Berech-
nung des provisorischen Risikoausgleich 2001 nicht geliefert hat.
Überdies ist ihr widersprüchliches Verhalten vorzuwerfen, wenn sie
sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren darauf beruft, sie hätte
sich auf den Bestand der provisorischen Verfügung betreffend den
Nichteinbezug der Rheinschifferinnen und Rheinschiffer in den Risiko-
ausgleich 2001 verlassen dürfen. Denn zu diesem Zeitpunkt hatte sie
in eben dieser Streitfrage betreffend den Risikoausgleich 1998/1999
bereits Beschwerde erhoben. Ebenfalls ist es der Beschwerdeführerin
anzulasten, wenn sie keine Dispositionen bezüglich einer allfälligen
Prämienanpassung getroffen hat; denn aufgrund der pendenten Be-
schwerdeverfahren betreffend den Einbezug der Rheinschifferinnen
und Rheinschiffer in den Risikoausgleich für die Jahre 1998, 1999 und
2000 war sie in voller Kenntnis der abweichenden Auffassung der Vor-
instanz und der Möglichkeit des Unterliegens im Beschwerdeverfahren
(vgl. auch BGE K 107/06 vom 15. Februar 2007, E. 3.1). Es wäre ihr
damit unbenommen gewesen, die ihr erforderlich erscheinenden Vor-
kehrungen zu treffen.
9.
Des Weiteren macht die Beschwerdeführerin geltend, die GE KVG
habe betreffend Risikoausgleich 2001 das Rückwirkungsverbot ver-
letzt.
9.1 Unter Rückwirkung wird die Anwendung neuen Rechts auf einen
Sachverhalt, der sich noch unter altem Recht zugetragen hat, verstan-
den. Gewöhnlich wird zwischen echter und unechter Rückwirkung un-
terschieden (TSCHANNEN PIERRE/ZIMMERLI ULRICH, Allgemeines Verwal-
tungsrecht, 2. Auflage, Bern 2005, § 24 Rz. 22).
Seite 21
C-3/2006
Echte Rückwirkung ist gegeben, wenn neues Recht auf einen Sach-
verhalt angewendet wird, der sich abschliessend vor Inkrafttreten die-
ses Rechts verwirklicht hat.
Unechte Rückwirkung ist das Anknüpfen neuer Rechtsnormen an ei-
nen in der Vergangenheit eingetretenen, jedoch in die Gegenwart fort-
dauernden Sachverhalt. Die Anwendung der unechten Rückwirkung ist
grundsätzlich erlaubt, sofern ihr nicht wohlerworbene Rechte entgegen
stehen (TSCHANNEN/ZIMMERLI, a.a.O, § 24 Rz. 29).
9.2 Wie in Erwägung 7.4 ausgeführt, hat das Bundesgericht im Urteil
K 149/01 vom 14. Mai 2003 festgestellt, dass bereits vor Inkrafttreten
des Art. 4 Abs. 2 VORA, in der Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juli
2001, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 925), der Einbezug der
Rheinschifferinnen und Rheinschiffer in den Risikoausgleich in Art.
105 Abs. 1 KVG eine hinreichende und klare gesetzliche Grundlage
hatte. Der Einbezug der Rheinschifferinnen und Rheinschiffer mit
Wohnsitz im Ausland war demzufolge bereits vor Inkrafttreten des revi-
dierten Art. 4 Abs. 2 VORA durch Art. 105 Abs. 1 KVG dem Grundsatz
nach geregelt. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des Rück-
wirkungsverbots durch die Tatsache, dass sie erstmals mit Verfügung
der Vorinstanz vom 6. Dezember 2000 erkennen konnte, dass die Vor-
instanz eine andere Rechtsauffassung vertrete. Da die provisorische
Berechnung und die Akontozahlung für das Risikoausgleichsjahr 2001
trotz entsprechender Deklaration durch die Beschwerdeführerin ohne
Einbezug der Rheinschifferinnen und Rheinschiffer und ohne einschlä-
gigen Vorbehalt erfolgt sei, stelle der Einbezug mit der hier angefoch-
tenen Verfügung des Jahres 2002 rückwirkend für das Jahr 2001 eine
verbotene Rückwirkung dar. Auch mit dieser Rüge dringt die Be-
schwerdeführerin nicht durch. Wie bereits ausgeführt wurde, ist dem
System der Risikoausgleichsberechnung immanent, dass eine in
Rechtskraft erwachsene Verfügung nachträglich in Wiedererwägung zu
ziehen ist, wenn sich die ursprüngliche Datenlieferung als unvollstän-
dig oder falsch erweist (vgl. E. 3.1.1). Überdies ist darauf hinzuweisen,
dass der Einbezug der Rheinschifferinnen und Rheinschiffer in die Be-
rechnung des definitiven Risikoausgleichs 2001 für den Beschwerde-
führer nicht unvorbereitet erfolgte (vgl. E. 8.5).
10.
Die Beschwerde vom 12. September 2002 ist damit vollumfänglich ab-
zuweisen.
Seite 22
C-3/2006
11.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
11.1 Als unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin die Verfah-
renskosten zu tragen, die sich aus der Gerichtsgebühr und den Ausla-
gen zusammensetzt. Sie werden unter Berücksichtigung des Umfangs
und der Schwierigkeit der Streitsache auf Fr. 3000.-- festgesetzt und
mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss verrechnet (Art. 63 Abs. 1
VwVG, Art. 1, 2 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird für
das vorliegende Verfahren sowie für das infolge der Wiedererwägung
als gegenstandslos abgeschriebene Verfahren betreffend die Be-
schwerde vom 5. Juli 2002 gegen die Verfügung vom 18. Juni 2002
keine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 7 VGKE e contrario, Art.
64 Abs. 1 VwVG e contrario).
11.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begeh-
ren eine Entschädigung für ihr erwachsene und verhältnismässig hohe
Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die GE KVG hat
jedoch als mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betraute Behörde keinen
Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE i. V. m. Art.
1 Abs. 2 Bst. e VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 3000.- verrechnet.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. 7-08-04.3-158; Gerichtsurkunde)
- das Eidgenössische Departement des Innern (Einschreiben)
- das Bundesamt für Gesundheit (Einschreiben)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Franziska Schneider Sabine Uhlmann
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und
die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in
Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
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