Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung III
C-3202/2009
Urteil vom 3. März 2011
Besetzung Richter Vito Valenti (Vorsitz),
Richterin Elena Avenati-Carpani, Richterin Franziska
Schneider,
Gerichtsschreiber Roger Stalder.
Parteien A._______,
vertreten durch Advokat Guido Ehrler, Rebgasse 1,
Postfach 477, 4005 Basel ,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz
Gegenstand Invalidenrente, Verfügungen der IVSTA vom 7. April 2009.
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Sachverhalt:
A.
Der 1964 in der Türkei geborene und über die deutsche
Staatsbürgerschaft verfügende A._______ (im Folgenden: Versicherter
oder Beschwerdeführer) wohnt seit 1981 in Deutschland und arbeitete
vom 5. Juli 1982 bis 20. März 2004 als B._______ bei der C._______,
welche im September 2002 in die D._______ umfirmierte. Während
seiner Erwerbstätigkeit in der Schweiz als Grenzgänger entrichtete er
Beiträge an die obligatorische schweizerische Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenversicherung (AHV/IV). Am 17. November 2003
(Eingangsstempel: 24. November 2003; vgl. auch act. 10 [vom
ausländischen Versicherungsträger an die Schweizerische
Ausgleichskasse {SAK} weitergeleitetes Gesuch vom 2. Juni 2004])
meldete er sich zum Bezug von IV-Leistungen in Form einer Rente an;
zur Art der Behinderung wurden Rücken-, Kopf- und Schulterschmerzen
sowie eine Depression aufgeführt (vorinstanzliche Akten [im Folgenden:
act.] 1, 5, 8 und 10).
Nach Vorliegen eines Teils der für die Beurteilung des Leistungsgesuchs massgeblichen Abklärungen in
beruflich-erwerblicher und medizinischer Hinsicht (act. 7 bis 9, 13) beauftragte die IV-Stelle Basel-Stadt (im
Folgenden: IV-Stelle BS) Dr. med. E._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, mit einer
Begutachtung (act. 14); die entsprechende Expertise datiert vom 17. Januar 2006 (act. 15). Gestützt auf
die Feststellungen der IV-Stelle BS vom 14. Februar 2006 erliess die IV-Stelle für Versicherte im Ausland
(im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz) am 1. März 2006 eine Verfügung, mit welcher das Rentenbegehren
bei einem Invaliditätsgrad (im Folgenden auch: IV-Grad) von 0 % abgewiesen wurde (act. 16 und 17).
Nachdem die IVSTA im Einspracheverfahren Kenntnis weiterer, insbesondere medizinischer Akten erlangt
hatte (act. 18 bis 24), wurde die Einsprache mit Entscheid vom 29. Oktober 2007 abgewiesen (act. 25 und
26).
B.
Hiergegen liess der Versicherte, vertreten durch Advokat Guido Ehrler,
mit Eingabe vom 29. November 2007 beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erheben und unter anderem beantragen, der
Einspracheentscheid vom 29. Oktober 2007 sei aufzuheben (act. 27).
Nach einer von Dr. med. F._______ vom medizinischen Dienst der IV-
Stelle BS am 17. Januar 2008 verfassten Stellungnahme (act. 28)
beantragte die IVSTA nach Vorliegen des von der IV-Stelle BS gestellten
Antrags (act. 30) die Gutheissung der Beschwerde und die Rückweisung
der Angelegenheit zur Durchführung einer weiteren psychiatrischen
Begutachtung; entsprechend wurde mit Urteil des
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Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Februar 2008 die Beschwerde in
dem Sinn gutgeheissen, als der Einspracheentscheid vom 29. Oktober
2007 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückgewiesen wurde (act. 32).
C.
Nachdem die IV-Stelle BS Kenntnis des Berichts der G._______ vom 20.
Mai 2008 hatte (act. 33), beauftragte sie am 6. Juni 2008 erneut Dr. med.
E._______ mit einer medizinischen Abklärung (act. 34). Nach Vorliegen
des entsprechenden Gutachtens vom 22. September 2008 (act. 37)
wurde dem Versicherten mit Vorbescheid vom 17. Dezember 2008 –
unter Aufhebung der Verfügung vom 1. März 2006 – bei einem IV-Grad
von 5 % ab Juli 2007 die Abweisung und bei einem IV-Grad von 58 % ab
Juli 2008 die Gutheissung des Rentenbegehrens in Aussicht gestellt (act.
38). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren resp. Vorliegen weiterer
Berichte (act. 39 bis 49) erliess die IVSTA am 7. April 2009 dem
Vorbescheid vom 17. Dezember 2008 im Ergebnis entsprechende
Verfügungen (act. 51); der diesbezügliche Beschluss der IV-Stelle BS
datiert vom 19. März 2009 (act. 50).
D.
Hiergegen liess der Versicherte durch seinen Rechtsvertreter beim
Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 18. Mai 2009 Beschwerde
erheben und beantragen, die Verfügungen der Vorinstanz vom 7. April
2009 seien aufzuheben und diese sei anzuweisen, ihm ab 1. Mai 2004
eine Invalidenrente und eine Kinderrente basierend auf einem IV-Grad
von mindestens 70 % zuzusprechen. Weiter sei ihm unter Beiordnung
des Unterzeichneten die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen –
unter o/e-Kostenfolge (Akten im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: B-
act.] 1).
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, Dr. med. E._______ habe sich im ersten Gutachten
vom 17. Januar 2006 mit den Berichten der deutschen Spitalärzte nicht ausreichend auseinandergesetzt.
Wenn der Beschwerdeführer nicht an einer depressiven Erkrankung leide, sei nicht nachvollziehbar,
weshalb er mit dieser Diagnose immer wieder stationär behandelt und als arbeitsunfähig befunden worden
sei. Im Rahmen der Hospitalisierung in der H._______ sei eine rezidivierende depressive Störung
(gegenwärtig mittelgradige Episode) festgestellt und der Beschwerdeführer als nicht arbeitsfähig entlassen
worden. Der bescheinigte Krankheitsverlauf zeige eindeutig, dass die These von Dr. med. E._______ nicht
zutreffen könne. Für Dr. med. I._______ sei es nicht nachvollziehbar, warum der Gutachter die
Weiterführung der antidepressiven Therapie empfehle, wenn die Diagnose einer Depression gar nicht
gestellt werden könne. Das Gutachten sei auch deshalb nicht verwertbar, weil es sich nur mit der
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abweichenden Auffassung von Dr. med. I._______ auseinandersetze. Dagegen fehle eine vertiefte
Auseinandersetzung mit sämtlichen anderen widersprechenden ärztlichen Meinungsäusserungen. Der
Beschwerdeführer sei zwischen dem 8. März 2004 und dem 29. September 2005 in drei verschiedenen
Kliniken gewesen, und in sämtlichen Austrittsberichten werde zusätzlich zur somatoformen
Schmerzstörung eine rezidivierende depressive Störung diagnostiziert und keine Arbeitsfähigkeit attestiert.
Die Diagnose einer Depression sei gesichert und auf das erste Gutachten von Dr. med. E._______ könne
nicht abgestellt werden.
Im Verlaufsgutachten vom 22. September 2008 bespreche Dr. med. E._______ die aufgelegten Berichte
der deutschen Fachkliniken mit keinem Wort, sondern halte lediglich dafür, von einer Fachklinik sei bereits
2004 eine depressive Störung festgestellt worden, was er allerdings im ersten Gutachten nicht habe
bestätigen können. Damit unterschlage er, dass gemäss Bericht der J._______ vom 28. Februar 2002
bereits 2002 von einer beginnenden depressiven Entwicklung auszugehen gewesen sei. Warum die von
deutschen Kliniken in deren Berichten gestellten Diagnosen unzutreffend sein sollen, werde vom Gutachter
entgegen dem klaren Auftrag des RAD mit keinem Wort besprochen. Wie die G._______ in ihrem Bericht
vom 25. September 2009 richtig darlege, hätte von einer rezidivierenden depressiven Störung gesprochen
werden müssen. Die komplexe Vorgeschichte werde von Dr. med. E._______ schlicht unterschlagen. Auch
das zweite Gutachten leide unter einem schwerwiegenden Diagnosefehler und sei deshalb nicht
verwertbar. Das Gutachten sei auch deshalb nicht verwertbar, weil der Versicherte sowohl im Rahmen der
ersten als auch der zweiten Begutachtung nur wenige Minuten exploriert worden sei.
Unabhängig von der Frage, ob der Beschwerdeführer unter Depressionen mit Krankheitswert leide, seien
auch die Kriterien für die Unzumutbarkeit der Überwindung der somatoformen Schmerzstörung erfüllt. Es
müsse entgegen der Auffassung des Gutachters schon im Jahre 2006 von einem verfestigten,
therapeutisch nicht mehr angehbaren Verlauf des missglückten Umgangs des Versicherten mit seiner
Krankheit gesprochen werden. Die Schlussfolgerungen von Dr. med. E._______ im ersten Gutachten, die
somatoforme Schmerzstörung sei überwindbar, überzeuge nicht.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 19. Juni 2009 verwies die Vorinstanz auf
die Stellungnahme der IV-Stelle BS vom 15. Juni 2009 und beantragte
die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen
Verfügungen (B-act. 3).
Die IV-Stelle BS äusserte sich im Wesentlichen dahingehend, dass heute das Verlaufsgutachten von Dr.
med. E._______ vom 22. September 2008 im Mittelpunkt stehe. Das zweite Gutachten entspreche den
Anforderungen der Praxis, weshalb dem früheren kein eigenständiger Stellenwert mehr zukomme. Im
Rahmen des Verlaufsgutachtens habe Dr. med. E._______ die Entwicklung zwischen Januar 2006 und
September 2008 untersucht. Nach dem Suizid der Tochter im Juli 2007 sei es zu einer schweren
Depression mit mehrmonatigen stationären Klinikaufenthalten gekommen. Der Gutachter anerkenne und
diagnostiziere ausdrücklich eine rezidivierende depressive Störung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Mit
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dem zuletzt von der K._______ und der G._______ vertretenen Standpunkt setze sich Dr. med. E._______
intensiv auseinander. Für die Arbeitsfähigkeit relevant sei für diesen auch die seit Jahren therapieresistente
anhaltende somatoforme Schmerzstörung. Im Unterschied zum ersten Gutachten billige er dieser Krankheit
in der zweiten Expertise Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu. Das Vorliegen der psychiatrischen
Komorbidität, eventuell auch einzelner Kriterien der Rechtsprechung, werde demzufolge bejaht. Dagegen
verneine Dr. med. E._______ eine posttraumatische Belastungsstörung, wie sie von der G._______
diagnostiziert werde. Das zweite Gutachten sei in Kenntnis sämtlicher Vorakten verfasst worden, wobei Dr.
med. E._______ für die Zeit seit seinem letzten Gutachten Befunde erhebe und Diagnosen stelle, die –
ausser bezüglich des Schweregrads der rezidivierenden depressiven Störung – mit jenen der anderen
behandelnden Spezialärzte weitgehend übereinstimmten. Dass der Gutachter eine bloss mittelgradige
depressive Störung erkennen könne, sei schlüssig. Die Gründe für die Nichtanerkennung einer
posttraumatischen Belastungsstörung seien nachvollziehbar. Der nach dem ersten Gutachten entstandene
Bericht der H._______ vom 7. April 2006 unterscheide sich hinsichtlich der gestellten Diagnosen nicht
wesentlich von den Berichten der K._______ und der G._______. Es genüge, dass sich Dr. med.
E._______ mit der Diagnostik im Bericht der K._______ und der G._______ auseinandergesetzt habe. In
der Anamnese des zweiten Gutachtens seien alle wesentlichen Berichte aus der Zeit vor dem ersten
Gutachten aufgelistet. Der Gutachter habe demnach von allen Vorakten unbestrittenermassen Kenntnis
gehabt. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer bereits ab 2003, wie von
Dr. med. I._______ attestiert, und in der Folge bis Januar 2006 (vollständig) arbeitsunfähig gewesen sei.
Soweit das erste Gutachten noch allfällige Mängel in der Anamnese gehabt haben sollte, seien diese mit
der aktuellen Begutachtung geheilt. Das Gutachten erfülle die Anforderungen der Rechtsprechung. Der
Beschwerdeführer werde sich wegen seiner "ausgeprägten subjektiven Krankheitsüberzeugung" durch
eine psychiatrische Therapie ohnehin kaum beeinflussen lassen. Als Resultat der Abklärungen stehe fest,
dass der Beschwerdeführer nach Ablauf der Wartezeit im Juli 2004 keinen, dagegen aufgrund der im Juli
2007 eingetretenen erheblichen Verschlechterung ab Juli 2008 einen Anspruch auf eine halbe Rente habe.
Die Invaliditätsbemessung habe auf der Basis der Gutachten von Dr. med. L._______ vom 19. August
2005 und von Dr. med. E._______ vom 22. September 2008 zu erfolgen.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 30. Juni 2009 wurde der Beschwerdeführer
unter Hinweis auf die Säumnisfolgen aufgefordert, innerhalb der
gesetzten Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 400.- in der Höhe der
mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten (B-act. 4); dieser
Aufforderung wurde Folge geleistet (B-act. 6).
G.
Nach Eingang des Schreibens des Rechtsvertreters vom 17. August 2009
(B-act. 7) hiess der Instruktionsrichter mit prozessleitender Verfügung
vom 21. August 2009 das Gesuch um Erteilung des Rechts auf
unentgeltliche Rechtspflege gut und ordnete dem Beschwerdeführer den
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Rechtsvertreter als amtlich bestellten Anwalt bei; der geleistete
Kostenvorschuss wurde zurückerstattet (B-act. 8 und 9).
H.
In der fristgerecht eingereichten Replik vom 24. September 2009 liess der
Versicherte an den beschwerdeweise gestellten Rechtsbegehren
festhalten und weitere ausführliche Bemerkungen zur Vernehmlassung
der Vorinstanz resp. der Stellungnahme der IV-Stelle BS vom 15. Juni
2009 machen (B-act. 13).
I.
In ihrer Duplik vom 1. Dezember 2009 verwies die Vorinstanz auf die bei
der IV-Stelle BS eingeholte Stellungnahme vom 24. November 2009 und
hielt an ihren vernehmlassungsweise gestellten Rechtsbegehren fest (B-
act. 17).
J.
Nachdem der Instruktionsrichter im Nachgang zur Eingabe des
Rechtsvertreters vom 8. Dezember 2009 am 10. Dezember 2009 bei der
Vorinstanz die Stellungnahme von Dr. med. E._______ vom 23. Oktober
2009 und ein Schreiben des RAD vom 17. November 2009 einverlangt
hatte, gingen diese Dokumente am 18. Dezember 2009 beim
Bundesverwaltungsgericht ein; diese wurden dem Rechtsvertreter
gleichentags in Kopie übermittelt (B-act. 19 bis 22). Daraufhin liess der
Beschwerdeführer triplicando am 31. März 2010 fristgerecht an seinen
bisher gestellten Rechtsbegehren festhalten (B-act. 27).
K.
Mit prozessleitender Verfügung vom 7. April 2010 schloss der
Instruktionsrichter den Schriftenwechsel.
L.
Auf den weiteren Inhalt der vorliegenden Akten sowie der Rechtschriften
der Parteien ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen
einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
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1.1. Der Beschwerdeführer wohnt seit 1981 in Deutschland und arbeitete
als Grenzgänger in der Schweiz (vgl. Bst. A. hiervor). Wie die
Zuständigkeitsregel von Art. 40 Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar
1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) vorsieht, hat die
IV-Stelle BS, in deren Tätigkeitsgebiet der Versicherte in seiner
Eigenschaft als Grenzgänger bei der früheren Arbeitgeberin eine
Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, in korrekter Weise die Anmeldung für
Leistungen der IV entgegengenommen und geprüft, während die
Vorinstanz die angefochtenen Verfügungen vom 7. April 2009 (act. 51)
erlassen hat.
1.2. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den
anfechtbaren Verfügungen gehören jene der IVSTA, welche eine
Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts darstellt (Art. 33 Bst. d VGG;
vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959
über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20] sowie Art. 40 Abs. 2, 3.
Satz und Art. 40 Abs. 3 IVV). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet
angeht, ist in casu nicht gegeben (Art. 32 VGG).
1.3. Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 60
ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Als Adressat der angefochtenen
Verfügungen vom 7. April 2009 ist der Beschwerdeführer berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (vgl.
Art. 59 ATSG). Zusammenfassend ergibt sich, dass sämtliche
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, weshalb auf die Beschwerde
einzutreten ist.
1.4. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen
Verfahren die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000
(ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die
Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten
Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen
Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die
Bestimmungen des ATSG auf die IV anwendbar (Art. 1a bis 70 IVG),
soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
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Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in
formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender
Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung
haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
1.5. Anfechtungsobjekt bilden die Verfügungen der Vorinstanz vom 7.
April 2009 (act. 51), mit welchen der Anspruch des Beschwerdeführers
auf eine IV-Rente nach Ablauf der Wartezeit im Juli 2004 verneint und
aufgrund der im Juli 2007 eingetretenen erheblichen Verschlechterung ab
Juli 2008 bejaht wurde. Streitig und zu prüfen ist der Beginn und die Höhe
des Rentenanspruchs des Beschwerdeführers und in diesem
Zusammenhang insbesondere, ob der Sachverhalt in medizinischer
Hinsicht rechtsgenüglich abgeklärt und gewürdigt worden ist.
Durch den Umstand, dass der Beschwerdeführer den Beginn und die Höhe des Rentenanspruchs hatte
anfechten lassen, wird der Verfahrensgegenstand und damit die richterliche Überprüfungsbefugnis nicht in
dem Sinne eingeschränkt, dass die unbestritten gebliebenen Rentenbezugszeiten von der richterlichen
Prüfung ausgenommen blieben (vgl. BGE 125 V 413; AHI 2001 S. 278 E. 1a).
1.6. Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
2.
Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren anwendbaren
Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen.
2.1. Der Beschwerdeführer besitzt die deutsche Staatsbürgerschaft und
wohnt in Deutschland, so dass vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft
getretene Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
einerseits und der Europäischen Gemeinschaft andererseits über die
Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (Freizügigkeitsabkommen, im Folgen-
den: FZA, SR 0.142.112.681) anwendbar ist (Art. 80a IVG in der Fassung
gemäss Ziff. I 4 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 2001 betreffend
die Bestimmungen über die Personenfreizügigkeit im Abkommen zur
Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der EFTA, in Kraft seit
1. Juni 2002). Das Freizügigkeitsabkommen setzt die verschiedenen bis
dahin geltenden bilateralen Abkommen zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen
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Union insoweit aus, als darin derselbe Sachbereich geregelt wird (Art. 20
FZA). Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen
Sicherheit koordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller
Mitglieder der Vertragsstaaten zu gewährleisten. Nach Art. 3 Abs. 1 der
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 (SR 0.831.
109.268.1) haben die Personen, die im Gebiet eines Mitgliedstaates
wohnen, für die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten
aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates wie die
Staatsangehörigen dieses Staates selbst, soweit besondere
Bestimmungen dieser Verordnung nichts anderes vorsehen. Dabei ist im
Rahmen des FZA und der Verordnung auch die Schweiz als
„Mitgliedstaat“ zu betrachten (Art. 1 Abs. 2 von Anhang II des FZA).
Demnach richten sich die Bestimmung der Invalidität und die Berechnung
der Rentenhöhe auch nach dem Inkrafttreten des FZA nach
schweizerischem Recht (BGE 130 V 253 E. 2.4).
2.2. Am 1. Januar 2008 sind im Rahmen der 5. IV-Revision Änderungen
des IVG und anderer Erlasse wie des ATSG in Kraft getreten. Weil in
zeitlicher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher
Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind,
die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen
führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, 131 V
11 E. 1), ist der Leistungsanspruch für die Zeit bis zum 31. Dezember
2007 aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen
Normen zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445).
Die 5. IV-Revision brachte für die Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der
bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage, sodass die zur altrechtlichen Regelung
ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts [im Folgenden: BGer]
8C_373/2008 vom 28. August 2008 E. 2.1). Neu normiert wurde dagegen der Zeitpunkt des
Rentenbeginns, der – sofern die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind – gemäss Art.
29 Abs. 1 IVG (in der Fassung der 5. IV-Revision) frühestens sechs Monate nach Geltendmachung des
Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG entsteht. Trat der Versicherungsfall allerdings vor dem
1. Januar 2008 ein und wurde die Anmeldung bis spätestens am 31. Dezember 2008 eingereicht, so gilt
das alte Recht (vgl. auch Rundschreiben Nr. 253 des Bundesamtes für Sozialversicherungen vom
12. Dezember 2007 [5. IV-Revision und Intertemporalrecht]).
Im vorliegenden Verfahren finden demnach grundsätzlich jene Vorschriften Anwendung, die bei Eintritt des
Versicherungsfalles, spätestens jedoch bei Erlass der Verfügungen vom 7. April 2009 in Kraft standen;
weiter aber auch solche Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber
für die Beurteilung eines allenfalls früher entstandenen Rentenanspruchs von Belang sind (das IVG ab dem
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1. Januar 1992 in der Fassung vom 22. März 1991 [AS 1991 2377; 3. IV-Revision], ab dem 1. Januar 2003
in der Fassung vom 6. Oktober 2000 [AS 2002 3371 und 3453], ab dem 1. Januar 2004 in der Fassung
vom 21. März 2003 [AS 2003 3837; 4. IV-Revision] und ab dem 1. Januar 2008 in der Fassung vom 6.
Oktober 2006 [AS 2007 5129]; die IVV in den entsprechenden Fassungen der 3., 4. und IV-Revision [AS
1991 2377, 2003 3859 sowie 2007 5155]).
Für die Prüfung des Rentenanspruchs ab 1. Januar 2003 ist sodann das am 1. Januar 2003 in Kraft
getretene ATSG anwendbar. Da die darin enthaltenen Formulierungen der Arbeitsunfähigkeit, der
Erwerbsunfähigkeit, der Invalidität und der Einkommensvergleichsmethode den bisherigen von der
Rechtsprechung dazu entwickelten Begriffen in der Invalidenversicherung entsprechen und die von der
Rechtsprechung dazu herausgebildeten Grundsätze unter der Herrschaft des ATSG weiterhin Geltung
haben (BGE 130 V 343), wird im Folgenden auf die dortigen Begriffsbestimmungen verwiesen.
2.3. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit
dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG),
die Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4
Abs. 1 IVG). Invalidität ist somit der durch einen Gesundheitsschaden
verursachte und nach zumutbarer Behandlung oder Eingliederung
verbleibende länger dauernde (volle oder teilweise) Verlust der
Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen
Arbeitsmarkt resp. der Möglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich
zu betätigen. Der Invaliditätsbegriff enthält damit zwei Elemente: ein
medizinisches (Gesundheitsschaden mit Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit) und ein wirtschaftliches im weiteren Sinn (dauerhafte
oder länger dauernde Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder der
Tätigkeit im Aufgabenbereich; vgl. zum Ganzen UELI KIESER, ATSG-
Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Art. 8 Rz. 7).
Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen
Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich
zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf
oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der
körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und
Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht
kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.4. Nach der bis Ende 2003 geltenden Rechtslage gehören zu den
geistigen Gesundheitsschäden, welche in gleicher Weise wie die
körperlichen eine Invalidität im Sinne von Art. 8 ATSG zu bewirken
vermögen, neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische
Abwegigkeiten mit Krankheitswert. Gemäss der ab 2004 geltenden
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Rechtslage (4. IV-Revision) können neben den geistigen und körperlichen
Gesundheitsschäden auch psychische Gesundheitsschäden eine
Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Nicht als Folgen eines
psychischen Gesundheitsschadens und damit
invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen
der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen
guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten,
abwenden könnte; das Mass des For-derbaren wird dabei weitgehend
objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen, 130 V 352 E.
2.2.1; SVR 2007 IV Nr. 47 S. 154 E. 2.4). Entscheidend ist, ob und
inwiefern es der versicherten Person trotz ihres Leidens sozialpraktisch
zumutbar ist, die Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten
offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, und ob dies
für die Gesellschaft tragbar ist. Dies ist nach einem weitgehend
objektivierten Massstab zu prüfen (BGE 127 V 294 E. 4c in fine, 102 V
165; AHI 2001 S. 228 E. 2b).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhaltenden somatoformen
Schmerzstörung, setzt zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem
wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Wie jede
andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme
Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme
Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte
Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in
den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den
Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt,
entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer
psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können
auch weitere Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter
Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne länger dauernde Rückbildung;
ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr
beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden
Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; „Flucht in die Krankheit“); das Scheitern einer konsequent
durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem
Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352). Je mehr dieser Kriterien
zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind –
ausnahmsweise – die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 131 V
49 E. 1.2 mit Hinweisen; SVR 2008 IV Nr. 23 S. 72 E. 2.1). Diese für alle Versicherten in gleicher Weise
geltende Gerichtspraxis ist weder menschenrechtswidrig noch diskriminierend (SVR 2008 IV Nr. 62 S. 204
E. 4.2).
C-3202/2009
Seite 12
2.5. Laut Art. 28 Abs. 1 IVG (in der von 1988 bis Ende 2003 gültig
gewesenen Fassung [AS 1987 447]) besteht der Anspruch auf eine
Viertelsrente, wenn der Versicherte mindestens 40 %, auf eine halbe
Rente, wenn er mindestens 50 % und auf eine ganze Rente, wenn er
mindestens zu zwei Dritteln invalid ist. Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der
von 2004 bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung) besteht der
Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens
70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 %
invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht
Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von
mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Hieran hat die 5. IV-
Revision nichts geändert (Art. 28 Abs. 2 IVG in der ab 2008 geltenden
Fassung). Laut Art. 28 Abs. 1ter IVG (in der von 2004 bis Ende 2007 gültig
gewesenen Fassung) bzw. Art. 29 Abs. 4 IVG (in der ab 2008 geltenden
Fassung) werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als
50 % entsprechen, jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren
Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz
haben, soweit nicht völkerrechtliche Vereinbarungen eine abweichende
Regelung vorsehen. Eine solche Ausnahme gilt seit dem 1. Juni 2002 für
die Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU und der Schweiz,
sofern sie in einem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz haben (BGE 130 V 253
E. 2.3 und 3.1). Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts (EVG; seit 1. Januar 2007: BGer) stellt diese
Regelung nicht eine blosse Auszahlungsvorschrift, sondern eine
besondere Anspruchsvoraussetzung dar (BGE 121 V 275 E. 6c).
Nach den Vorschriften der 4. IV-Revision entsteht der Rentenanspruch frühestens in dem Zeitpunkt, in dem
die versicherte Person mindestens zu 40% bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist oder
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40% arbeitsunfähig
(Art. 6 ATSG) gewesen war (Art. 29 Abs. 1 Bst. a und b IVG in der von 2004 bis Ende 2007 gültig
gewesenen Fassung). Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung haben jene
Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im
Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen,
erhalten oder verbessern können (Bst. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen
Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und auch nach
Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. b und c).
2.6. Nach Art. 48 IVG (mit Wirkung ab 1. Januar 2008 durch Ziff. I des
IVG vom 6. Oktober 2006 aufgehoben [5. IV-Revision; AS 2007 5129])
erlischt der Anspruch auf Nachzahlung mit dem Ablauf von fünf Jahren
seit Ende des Monats, für welchen die Leistung geschuldet war (Abs. 1).
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Seite 13
Meldet sich jedoch ein Versicherter mehr als zwölf Monate nach
Entstehen des Anspruchs zum Leistungsbezug, so werden die
Leistungen lediglich für die zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate
ausgerichtet. Weitergehende Nachzahlungen werden erbracht, wenn der
Versicherte den anspruchsbegründenden Sachverhalt nicht kennen
konnte und die Anmeldung innert zwölf Monaten seit Kenntnisnahme
vornimmt (Abs. 2).
Vorliegend ist demnach zu prüfen, ob und in welchem Umfang der Beschwerdeführer seit dem 17.
November 2002, das heisst zwölf Monate vor der Anmeldung zum Leistungsbezug (vgl. Bst. A hiervor),
Anspruch auf IV-Leistungen hatte oder ob ein solcher Anspruch danach bis zum Erlass der angefochtenen
Verfügungen vom 7. April 2009 entstanden bzw. wieder weggefallen ist.
2.7. Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die
ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu
stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in
welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte
Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine
wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche
Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden
können (BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133 E. 2; AHI-Praxis 2002 S.
62 E. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen
Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der
medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich
somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag
gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a).
Auf Stellungnahmen der RAD resp. der medizinischen Dienste kann für den Fall, dass ihnen materiell
Gutachtensqualität zukommen soll, nur abgestellt werden, wenn sie den allgemeinen beweisrechtlichen
Anforderungen an einen ärztlichen Bericht genügen (Urteil des EVG I 694/05 vom 15. Dezember 2006 E.
2). Die RAD-Ärzte müssen sodann über die im Einzelfall gefragten persönlichen und fachlichen
Qualifikationen verfügen, spielt doch die fachliche Qualifikation des Experten für die richterliche Würdigung
einer Expertise eine erhebliche Rolle. Bezüglich der medizinischen Stichhaltigkeit eines Gutachtens
müssen sich Verwaltung und Gerichte auf die Fachkenntnisse des Experten verlassen können. Deshalb ist
für die Eignung eines Arztes als Gutachter in einer bestimmten medizinischen Disziplin ein entsprechender
C-3202/2009
Seite 14
spezialärztlicher Titel des berichtenden oder zumindest des den Bericht visierenden Arztes vorausgesetzt
(Urteil des EVG I 178/00 vom 3. August 2000 E. 4a; Urteile des BGer 9C_410/2008 vom 8. September
2008 E. 3.3, I 142/07 vom 20. November 2007 E. 3.2.3 und I 362/06 vom 10. April 2007 E. 3.2.1; vgl. auch
SVR 2009 IV Nr. 53 S. 165 E. 3.3.2 [nicht publizierte Textpassage der E. 3.3.2 des Entscheides BGE 135 V
254]).
3.
Während sich die Vorinstanz resp. die IV-Stelle BS im Rahmen der
Invaliditätsbemessung in erster Linie auf die Gutachten der Dres. med.
L._______ und E._______ vom 19. August 2005 (act. 13) und 22.
September 2008 (act. 37) gestützt hatte, war der Versicherte der
Auffassung, dass insbesondere auch der zweiten Expertise von Dr. med.
E._______ keine Beweiskraft zukommen kann. Nachfolgend sind diese
sowie weitere medizinische Dokumente zusammengefasst
wiederzugeben und einer umfassenden Würdigung zu unterziehen.
3.1. Dr. med. L._______, Facharzt für Physikalische Medizin und
Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, diagnostizierte in seinem
Gutachten vom 19. August 2005 ein chronisches tendomyotisches, vor
allem rechtsseitiges Panvertebralsyndrom (ICD-10: M54.8) sowie eine
Pariarthropathia humero-scapularis chronica tendinotica partim
ankylosans (ICD-10: M75.1 [Läsion der Rotatorenmanschette]).
Betreffend die Arbeitsfähigkeit äusserte er sich dahingehend, dass aus
rheumatologischer Sicht dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit
nicht mehr zumutbar sei, bei einer leidensadaptierten
Verweisungstätigkeit jedoch keine Einschränkung des Arbeitspensums
und der Leistungsfähigkeit vorliege. Hingegen bestehe beim Versicherten
aus psychischen Gründen eine erhebliche Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit (act. 13).
Dr. med. E._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erwähnte zu Beginn seines Gutachtens
vom 17. Januar 2006 zahlreiche aktenkundige, den Beschwerdeführer betreffende Arztberichte und
berichtete, aus psychiatrischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Ausser der
anhaltenden somatoformen Schmerzstörung könne keine weitere Diagnose gestellt werden. Die leichten, in
den Akten zum Teil als mittelgradig beschriebenen depressiven Verstimmungen seien im Rahmen der
Schmerzstörung zu sehen. Es bestünden keine Hinweise auf schwere depressive Störungen und bewusste
Konflikte; ein primärer Krankheitsgewinn sei nicht vorhanden. Daher könne dem Versicherten aus
psychiatrischer Sicht zugemutet werden, trotz der beklagten Beschwerden weiterhin seiner angestammten
Tätigkeit ganztags ohne jede Leistungseinschränkung nachzugehen. Der Psychiater Dr. med. I._______
übernehme weitgehend die Einschätzung des Versicherten. Der begutachtende Rheumatologe habe eine
posttraumatische Belastungsstörung erwähnt. Diese Diagnose könne nicht gestellt werden. Der Versicherte
C-3202/2009
Seite 15
habe keine schwere Katastrophe erlebt, die eine grosse psychische Verunsicherung verursacht hätte. Er
sei ohne Schwierigkeiten in der Lage gewesen, nach seiner Rückkehr nach Deutschland seine
angestammte Tätigkeit wieder aufzunehmen; diese habe er während vier Jahren weitergeführt. Es sei
kaum zu erwarten, dass durch eine Psychotherapie die ausgeprägte subjektive Krankheitsüberzeugung
wesentlich beeinflusst werden könne. Die antidepressive Therapie sollte weitergeführt werden (act. 15).
3.2. Nach Erstellung der Gutachten der Dres. med. L._______ und
E._______ resp. nach Erlass der Verfügung vom 1. März 2006 (act. 17)
wurde der Beschwerdeführer vom 8. März bis 5. April 2006 in der
H._______ hospitalisiert; der entsprechende Bericht datiert vom 7. April
2006 (act. 22 S. 22 bis 27). Weiter nahm Dr. med. I._______, Facharzt für
Neurologie und Psychiatrie, in seinem Bericht vom 19. April 2006 Stellung
zu diesem Bericht sowie zur Expertise von Dr. med. E._______ (act. 22
S. 28 bis 29).
Im Entlassungsbericht der H._______ vom 7. April 2006 wurden die Diagnosen einer rezidivierenden
depressiven Störung (gegenwärtig mässiggradige Episode), einer anhaltenden somatoformen
Schmerzstörung, eines Spannungskopfschmerzes, eines zervikobrachialen Syndroms (rechts
ausgeprägter als links) sowie einer lumbalen Diskopathie gestellt. Weiter wurde berichtet, der Versicherte
sei in einem etwas gebesserten psychischen Zustand entlassen worden; die depressive
Gesamtsymptomatik habe sich einigermassen gebessert. Der Versicherte sei stabiler geworden, und die
allgemeine Stimmung und der Antrieb seien etwas besser gewesen. Es habe andererseits keine
erwünschte Linderung der körperlichen Beschwerden erzielt werden können; der Versicherte klage
weiterhin über Schmerzen und körperliche Einschränkungen. Aufgrund der noch bestehenden depressiven
Symptomatik und der körperlichen Beschwerden sei er als arbeitsunfähig entlassen worden. Bei weiterer
konsequenter ambulanter Behandlung sei eine Besserung oder Remission der Gesamtsymptomatik in
einem Zeitraum von bis zu drei Monaten zu erwarten. Bei einer guten Prognose sei er danach in der Lage,
auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit drei bis unter sechs Stunden
auszuführen.
Dr. med. I._______ vertrat in seiner Stellungnahme vom 19. April 2006 die Ansicht, die im
Entlassungsbericht der H._______ vom 7. April 2006 gemachte sozialmedizinische Aussage stehe nach
zweieinhalb Jahren Arbeitsunfähigkeit und "Herausnahme aus dem Arbeitsprozess" auf sehr wackligen
Füssen und sei eher "einem Traum" zuzuordnen. Die Aussagen im Bericht dieser Klinik stünden im
Kontrast zu denen von Dr. med. E._______, der eine depressive Situation ausschliesse und aus diesem
Grund aus psychiatrischer Sicht eine volle Arbeits- und Leistungsfähigkeit annehme. Dies widerspreche
sowohl der H._______ als auch früheren stationären Massnahmen. Auch ein Widerspruch bestehe darin,
dass – obwohl laut Dr. med. E._______ keine depressiven Episoden bestünden – die antidepressive
Therapie weitergeführt werden sollte. Weitere Ausführungen von Dr. med. E._______ hinsichtlich einer
Psychotherapie resp. beruflicher Massnahmen seien konträr zu vorausgegangenen Ausführungen. Weiter
werde auch nicht darauf eingegangen, inwieweit Aggravation und Simulation bestehe.
C-3202/2009
Seite 16
3.3. In somatischer Hinsicht ist vorab festzustellen, dass das Gutachten
von Dr. med. L._______ vom 19. August 2005 zwar die an den
Beweiswert eines ärztlichen Gutachtens gestellten Kriterien mehrheitlich
erfüllt. Dass sich dieser Experte auch hinsichtlich der psychisch-
psychiatrischen Seite vernehmen liess, ist unbeachtlich, da sich seine
Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit ausschliesslich auf die
Leiden im somatischen Bereich, in welchem Dr. med. L._______ über die
erforderliche Fachkompetenz verfügt, bezog. Dennoch kann die Expertise
vorliegend mangels Aktualität nicht als voll beweiskräftige
Entscheidgrundlage dienen (vgl. BGE 125 V 353 E. 3b/bb; vgl. zum
Ganzen auch E. 2.7 hiervor), denn seit deren Erstellung bis zum
angefochtenen Entscheid vom 7. April 2009 waren bereits über
dreieinhalb Jahre vergangen.
3.4.
3.4.1. In psychischer Hinsicht kann nicht vorbehaltlos auf das Gutachten
von Dr. med. E._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie,
vom 17. Januar 2006 (act. 15) abgestellt werden. Im Umstand, dass
dieser Facharzt mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit einerseits kein
psychiatrisches Leiden diagnostiziert und andererseits dafürgehalten
hatte, dass die antidepressive Therapie weitergeführt werden sollte, liegt
ein gewisser Widerspruch, den auch der Neurologe und Psychiater Dr.
med. I._______ in seiner Stellungnahme vom 19. April 2006 (act. 22 S.
28 f.) in nachvollziehbarer Weise erwähnte. Unter diesen Umständen
vermag Dr. med. E._______ mit den von ihm erhobenen Befunden
(schlafen können, Kaffeebesuche, etc.) nicht rechtsgenüglich darzulegen,
dass beim Beschwerdeführer keine depressive Störung mit allfälliger
Auswirkung auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit vorhanden gewesen
war. Auch können die Fragen, ob, und wenn ja, inwiefern psychosoziale
und soziokulturelle Faktoren beim Beschwerdeführer allenfalls einen
verselbstständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten resp. seine
Folgen verschlimmern (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a; vgl. auch SVR 2008 IV
Nr. 62 S. 204 E. 4.2), aufgrund dieser Expertise nicht rechtsgenüglich
beantwortet werden.
3.4.2. Weiter fällt auf, dass sich Dr. med. E._______ im Rahmen der
Stellungnahme zu früheren ärztlichen Beurteilungen nur mit derjenigen
von Dr. med. I._______, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, in
dessen Bericht vom 8. Dezember 2003 (act. 7 S. 1 ff) auseinandergesetzt
hatte. Eine vertiefte Auseinandersetzung fehlt hingegen mit der im Bericht
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Seite 17
der M._______ vom 12. Januar 2004 (act. 22 S. 6 ff.) diagnostizierten
reaktiven depressiven Entwicklung (depressive Verarbeitung organischer
Schmerzen; ICD-10: F32.9) und der attestierten Arbeitsunfähigkeit. Dass
es sich bei diesem Krankenhaus um eine Fachklinik für Internistische und
Orthopädische Rehabilitation und nicht eine solche für Psychiatrie resp.
psychiatrische Rehabilitation handelt, ist unter diesen Umständen von
untergeordneter Bedeutung, zumal der Beschwerdeführer im Rahmen
des vom 18. Dezember 2003 bis 8. Januar 2004 stattgefundenen
stationären Aufenthalts von einem Facharzt für Neurologie und
Psychiatrie konsiliarisch untersucht worden war. Der Bericht der
M._______ kann jedoch vorab deshalb nicht als rechtsgenügliche
Entscheidbasis dienen, weil die attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit
mit Blick auf die Diagnosestellung in psychisch-psychiatrischer Hinsicht
nicht voll überzeugen kann.
3.4.3. Dr. med. E._______ setzte sich weiter auch mit dem Bericht vom
22. Juli 2004 des N._______ bzw. den darin gestellten Diagnosen
(anhaltende somatoforme Schmerzstörung [ICD-10: F45.4] und
rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode
[ICD-10: F33.1]) nicht rechtsgenüglich auseinander. Dafür hätte
angesichts des Umstandes, dass auf diesen Bericht schon wegen
Fehlens schlüssiger und überzeugender Angaben hinsichtlich der
zumutbaren Arbeits- und Leistungsfähigkeit nicht vorbehaltlos abgestellt
werden kann, Anlass bestanden. Dies gilt auch bezüglich des Berichts
der O._______ vom 13. Oktober 2005 (act. 22 S. 18 ff.) betreffend den
vom 20. bis 29. September 2005 dauernden stationären Aufenthalt.
3.4.4. Kurz nach der Untersuchung bei Dr. med. E._______ (13. Januar
2006) wurde der Beschwerdeführer vom 8. März bis 5. April 2006
stationär in der H._______ behandelt; der entsprechende Austrittsbericht
datiert vom 7. April 2006. Darin wurden unter anderem erneut die
Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig
mittelgradige Episode, sowie eine anhaltende somatoforme
Schmerzstörung diagnostiziert und eine vollständige Arbeitsunfähigkeit
attestiert. Die H._______ ging zweifelsfrei (act. 22 S. 26) von dem in der
praktischen medizinischen Behandlung massgebenden bio-psycho-
sozialen Krankheitsmodell aus. Da dieses Modell weiter gefasst ist als
der für die invaliditätsrechtliche Beurteilung heranzuziehende Begriff der
gesundheitlichen Beeinträchtigung, und weil bei der Annahme einer
rentenbegründenden Invalidität Zurückhaltung geboten ist, wo
psychosoziale Einflüsse das Bild prägen (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a;
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Seite 18
Urteile 9C_225/2009 des BGer vom 6. Juli 2009 E. 3.3 und I 704/03 des
EVG vom 28. Dezember 2004 E. 4.1), kann dem Bericht der H._______
ebenfalls keine (volle) Beweiskraft zukommen. Hinzu kommt, dass die
attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit nicht überzeugend und
schlüssig begründet wurde; immerhin besserten sich das psychische
Befinden des Beschwerdeführers und die depressive
Gesamtsymptomatik. Unter diesen Umständen relativiert sich die von Dr.
med. I._______ in seiner Stellungnahme vom 19. April 2006 geäusserte
Kritik. Trotzdem vermag die von Dr. med. E._______ vertretene
Auffassung auch mit Blick auf die weiteren, früher stattgefundenen
stationären Massnahmen nicht restlos zu überzeugen.
3.4.5. Ergänzend ist festzuhalten, dass in psychischer Hinsicht bereits im
Bericht der J._______ vom 20. August 2002 die Rede war von einer
anteiligen somatoformen Schmerzstörung bei beginnender
hypochondrisch-depressiver Entwicklung (act. 7 S. 19 ff.). Am 25.
November 2003 berichtete Dr. med. P._______, Facharzt für Innere
Medizin und Infektiologie, dass beim Versicherten ein ausgeprägtes
chronisches Schmerzsyndrom, welches in den bisher durchgeführten
bildgebenden Verfahren kein Korrelat gefunden habe, sowie eine
schwere depressive Entwicklung bestehe (act. 7 S. 3 ff.).
Obwohl Dr. med. P._______ nicht über die entsprechende Fachkompetenz in den medizinischen
Disziplinen Psychiatrie und Psychotherapie verfügt, liefern seine Ausführungen doch auch Hinweise auf ein
bereits seit 2003 bestehendes depressives Geschehen. Auch Dr. med. I._______, Facharzt für Neurologie
und Psychiatrie, stellte im Bericht vom 8. Dezember 2003 eine – allerdings ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit – hypochondrische depressive Entwicklung seit gut einem Jahr fest (act. 7 S. 1 ff).
Ebenfalls erwähnte der Internist Dr. med. Q._______ im Bericht vom 18. Dezember 2003 eine Depression
(act. 9). Unter diesen Umständen resp. vor dem Hintergrund des gesamten Krankheitsverlaufs besteht
durchaus die Möglichkeit, dass – wie in der Stellungnahme der G._______ vom 25. Februar 2009 (act. 48)
erwähnt – vom Vorliegen einer parallel zur somatoformen Schmerzstörung ablaufenden rezidivierenden
depressiven Erkrankung auszugehen sein könnte.
Die Frage, ob aufgrund des Krankheitsverlaufs von einer "rezidivierenden depressiven Störung,
Teilremission" hätte gesprochen werden müssen, haben weitergehende medizinische Abklärungen zu
klären, da auch den Berichten der M._______ vom 12. Januar 2004, des N._______ vom 22. Juli 2004, der
O._______ vom 13. Oktober 2005 sowie der H._______ vom 7. April 2006 keine (volle) Beweiskraft
zukommt. Unter diesen Umständen kann auch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon
ausgegangen werden, dass mit der Diagnose einer depressiven Störung bereits im Jahre 2006 im
Zusammenhang mit der somatoformen Schmerzstörung die Komorbidität gegeben resp. die "Förster-
Kriterien" erfüllt gewesen waren. Dasselbe gilt auch für die darauffolgende Zeit, denn nach der Erstellung
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Seite 19
des Berichts der H._______ vom 7. April 2006 bis zum Bericht des K._______, Abteilung für Psychiatrie
und Psychotherapie, vom 6. November 2007 (act. 27 S. 16 bis 19; vgl. E. 3.6.1 hiernach), sind – ausser
demjenigen von Dr. med. I._______, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, vom 19. April 2006 (act. 22
S. 28 bis 29) – keine weiteren, den somatischen und/oder psychischen Gesundheitszustand
beschreibenden medizinischen Dokumente aktenkundig.
Immerhin lässt die Diagnosestellung in den Berichten der M._______ sowie des N._______ und der
O._______ den Schluss zu, dass sich das depressive Geschehen über einen längeren Zeitraum hin
entwickelt haben könnte. Während im Bericht der M._______ vom 12. Januar 2004 noch eine reaktive
depressive Entwicklung erwähnt und dafür den ICD-Code F32.9 verwendet wurde, war in den Berichten
der N._______ und O._______ vom 22. Juli 2004 und 13. Oktober 2005 bereits die Rede von einer
rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10: F33.1). Der Umstand, dass sowohl die M._______ als auch
das N._______ und die O._______ in ihren Berichten Diagnosen im psychiatrischen Bereich gestellt
hatten, lässt jedoch – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – nicht ohne Weiteres den Schluss
zu, dass Dr. med. E._______ ein "schwerwiegender Diagnosefehler" unterlaufen war.
3.5. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist als Zwischenergebnis
festzuhalten, dass den Expertisen der Dres. med. L._______ und
E._______ vom 19. August 2005 und vom 17. Januar 2006 sowie dem
Austrittsbericht der H._______ vom 7. April 2006 und den weiteren,
vorstehend erwähnten und gewürdigten Berichten von Kliniken aus
Deutschland keine (volle) Beweiskraft zukommen kann und gestützt auf
diese medizinischen Dokumente nicht widerspruchsfrei und
rechtsgenüglich beurteilt werden kann, ob ein Rentenanspruch besteht,
und wenn ja, in welchem Ausmass und ab wann.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob die ärztlichen Dokumente, die nach dem 7. April 2006 verfasst wurden, an
diesem Ergebnis etwas zu ändern vermögen resp. ob, und wenn ja, inwiefern sich der gesundheitliche
Zustand des Beschwerdeführers seit Frühling 2006 entwickelt hat.
3.6.
3.6.1. Nach Erlass des Einspracheentscheids vom 29. Oktober 2007
erhielt die IVSTA im Rahmen des mit Eingabe vom 29. November 2007
beim Bundesverwaltungsgericht anhängig gemachten und mit Entscheid
vom 26. Februar 2008 erledigten (act. 32) Beschwerdeverfahrens
Kenntnis vom Umstand, dass sich der Beschwerdeführer nach dem
Suizid seiner Tochter im Juli vom 23. August bis 6. November 2007
erneut in stationärer Behandlung im K._______ befand (act. 27).
Im entsprechenden Austrittsbericht vom 6. November 2007 wurde eine schwere depressive Episode (bei
rezidivierender Störung; ICD-10: F33.2), eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4)
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Seite 20
sowie eine Trauerreaktion bei einer Anpassungsstörung (ICD-10: F43.2) diagnostiziert. Weiter wurde
berichtet, dass die bisherigen Medikamente höher dosiert worden seien, was zusammen mit der psycho-
und soziotherapeutischen Behandlung zur einer mässigen Verbesserung der depressiven Symptomatik
geführt habe. Im Verlauf der Behandlung hätten sich "Antriebsminderung, Niedergestimmtheit und
Hoffnungslosigkeit" insgesamt rückläufig gezeigt. Allerdings divergierten die ärztliche Beurteilung und die
subjektive Einschätzung des Versicherten erheblich.
3.6.2. Im Anschluss an das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
26. Februar 2008 (act. 32) verlangte die IV-Stelle BS bei der G._______
einen Bericht (act. 33) und beauftragte Dr. med. E._______ mit einer
weiteren medizinischen Abklärung (act. 34, 35 und 37).
Dem Bericht der G._______ vom 20. Mai 2008 betreffend die vom 7. Januar bis 8. Mai 2008
stattgefundene teilstationäre Behandlung ist zu entnehmen, dass aufgrund der Anamnese und des
klinischen Befundes von einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) vor dem Hintergrund
einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome
(ICD-10: F33.2), ausgegangen werde. Weiter leide der Versicherte an einer anhaltenden somatoformen
Schmerzstörung (ICD-10: F45.4). An körperlichen Erkrankungen bestünden eine Cervicobrachialgie und
eine chronische Lumboischialgie. Im Vordergrund der psychotherapeutischen Gespräche habe die Klärung
der die Depression aufrechterhaltenden Belastungsfaktoren gestanden. Hierbei sei deutlich geworden,
dass sich die familiären Konflikte mit den traumatischen Erfahrungen kumulieren würden. Die zunächst
beklagten Erinnerungen an das Erdbeben 1999 seien im Laufe der Behandlung durch die
Schwerpunktbildung auf den Suizid der Tochter völlig in den Hintergrund getreten. Vor dem Hintergrund
der Überforderung am früheren Arbeitsplatz, der in der Folge eingetretenen depressiven Entwicklung und
körperlich begründbaren Schmerzen, der Traumatisierung durch den Suizid sowie der schweren
psychosozialen Konflikte sei die Lebenssituation des Versicherten objektiv schwer zu ändern. Insgesamt
habe sich im Laufe der Behandlung trotz persistierender Schmerzsymptomatik eine anhaltende leichte
affektive Stabilisierung und Entlastung im häuslichen Setting ergeben.
In seinem Verlaufsgutachten vom 22. September 2008 (act. 37 S. 1 bis 10) diagnostizierte Dr. med.
E._______ mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig
mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1), sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung. Weiter
berichtet der Experte, der psychische Gesundheitszustand habe sich seit der letzten psychiatrischen
Untersuchung im Jahre 2006 verschlechtert. Massgeblicher Grund dafür sei der Suizid seiner Tochter im
Juli 2007. Nach dem Tod der Tochter und den Trauerfeierlichkeiten sei der Versicherte in eine schwere
depressive Krise geraten und habe während Monaten stationär psychiatrisch behandelt werden müssen.
Im Anschluss daran habe er noch während sechs Monaten eine psychiatrische Tagesklinik besucht. Er sei
nach wie vor depressiv. Es könne aber keine schwere depressive Störung mehr diagnostiziert werden.
Eine posttraumatische Belastungsstörung liege nicht vor. Das Erdbeben, das er 1999 erlebt habe, und die
dabei aufgetretenen Begleitumstände genügten nicht, um als Auslöser für eine solche Störung in Betracht
zu kommen. Es könne ihm aus psychiatrischer Sicht zugemutet werden, trotz der beklagten Beschwerden
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die notwendige Willensanstrengung aufzubringen, um ab Juni 2008 halbtags einer beruflichen Tätigkeit
nachgehen zu können; dies gelte sowohl für die bisherige als auch für eine andere, den Fähigkeiten und
Neigungen entsprechenden Verweisungstätigkeit. Von Juli 2007 bis Mai 2008 könne aus psychiatrischer
Sicht eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert werden. Die ausgeprägte subjektive
Krankheitsüberzeugung werde sich durch eine psychiatrische Therapie kaum beeinflussen lassen. Der
Versicherte sei intensiv stationär und teilstationär psychiatrisch behandelt worden, ohne dass sich dadurch
das subjektive Krankheitserleben wesentlich verbessert hätte. Es sei also nicht zu erwarten, dass durch
irgendwelche therapeutischen Massnahmen die Arbeitsfähigkeit wesentlich verbessert werden könne.
3.6.3. Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens erhielt die IV-Stelle BS am
3. Februar 2009 Kenntnis des von Dr. med. R._______, Fachärztin für
Allgemeinmedizin, erstellten ärztlichen Attests vom 27. Januar 2009
(act. 43). Darin wurde erwähnt, trotz intensiver medikamentöser und
physikalischer Therapie sowie orthopädischer/neuropsychiatrischer
ambulanter Betreuung und wiederholten stationären Massnahmen in der
Neuropsychiatrie habe bisher keinerlei Linderung der
Schmerzsymptomatik erreicht werden können. Es sei mit einer
Arbeitsunfähigkeit auf Dauer zu rechnen.
3.6.4. Weiter gelangte die IV-Stelle BS am 10. März 2009 in den Besitz
der zum Gutachten von Dr. med. E._______ vom 22. September 2008
abgegebenen Stellungnahme der G._______ vom 25. Februar 2009 (act.
48). Darin wurden dieselben Diagnosen wie im Bericht vom 20. Mai 2008
gestellt und ausgeführt, seit 2002 sei eine schwere anhaltende
somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert. Im "Entlassbrief" der
M._______ vom 12. Januar 2004 werde eine depressive Episode als
Folgeerkrankung attestiert, sodass aufgrund der psychiatrischen
Erkrankung eine Arbeitsunfähigkeit vorgelegen habe. Auch in später
folgenden Klinikaufenthalten werde regelmässig eine depressive
Erkrankung im Rahmen einer rezidivierenden Störung beschrieben. Das
erste Gutachten vom 19. August 2005 von Dr. med. L._______ habe
bereits eine erhebliche Einschränkung der Arbeitsunfähigkeit (recte:
Arbeitsfähigkeit) aus psychischen Gründen attestiert. Vor dem
Hintergrund des gesamten Krankheitsverlaufs ab 2004 müsse klar von
einer parallel zur somatoformen Schmerzstörung ablaufenden
rezidivierenden depressiven Erkrankung ausgegangen werden. Dennoch
sei Dr. med. E._______ in seinem ersten Gutachten zur Einschätzung
gelangt, dass keine Depression vorgelegen habe. Aus psychiatrischer
Sicht sei seine Einordnung des Krankheitsbildes unpräzise bzw.
unzutreffend, da aufgrund des bis zum damaligen Zeitpunkt bestehenden
Krankheitsverlaufs bereits präziserweise von einer rezidivierenden
C-3202/2009
Seite 22
depressiven Störung, Teilremission, hätte gesprochen werden müssen
Nach dem Suizid der Tochter im Juli 2007 habe der Versicherte erneut
ein schweres depressives Syndrom entwickelt, sodass zu den
Depressionen eine posttraumatische Belastungsstörung habe
diagnostiziert werden müssen. Zusammenfassend lasse sich sagen, dass
es sich um eine komplexe psychische Erkrankung handle, die sich mit
den Diagnosen Depression, Traumastörung sowie somatoforme
Schmerzstörung umschreiben lasse. Trotz der langjährigen
Behandlungsgeschichte seien die Symptome so ausgeprägt, dass bis auf
Weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit 2003 bestehe. Zu keiner
Zeit seien Aggravationstendenzen ersichtlich gewesen.
3.6.5. Während des vorliegenden Beschwerdeverfahrens gingen beim
Bundesverwaltungsgericht am 18. Dezember 2009 die verlangten
Unterlagen (Stellungnahme von Dr. med. E._______ vom 23. Oktober
2009, Bericht von Dr. med. F._______, Facharzt für Psychiatrie und
Psychiatrie, vom RAD vom 17. November 2009; B-act. 21) ein.
In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 23. Oktober 2009 führte Dr. med. E._______ aus, die
Schilderungen des Ablaufs des Alltags hätten darauf schliessen lassen, dass der Versicherte nicht an einer
psychiatrischen Störung leide, die ihn in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen würde. Daher sei bei der
ersten psychiatrischen Untersuchung nur die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung
gestellt worden. Die gelegentlich auftretenden, leichten depressiven Verstimmungen seien im Rahmen
dieser Störung gesehen worden. Bei der zweiten Untersuchung sei der Versicherte depressiv gewesen. Es
seien die Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung und einer anhaltenden somatoformen
Schmerzstörung gestellt und eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % attestiert worden. Es bestünden keine
Hinweise darauf, dass der Versicherte vor Januar 2006 während längerer Zeit an einer mittelgradigen oder
schweren depressiven Störung gelitten hätte, die seine Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt hätte. Die leichten,
zum Teil auch mittelschweren depressiven Verstimmungen seien bis Januar 2006 im Rahmen der
anhaltenden somatoformen Schmerzstörung einzuordnen; diese hätten keine Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit begründet. Im zweiten Gutachten habe er dem Versicherten aus psychiatrischer Sicht eine
Arbeitsunfähigkeit von 100 % von Juli 2007 bis Mai 2008 attestiert. Anlässlich der Untersuchung vom 19.
September 2008 hätten weder Hinweise auf eine posttraumatische Belastungsstörung noch eine schwere
depressive Störung gefunden werden können; daher sei dem Versicherten ab Juni 2008 eine 50%ige
Arbeitsunfähigkeit attestiert worden.
Am 17. November 2009 berichtete der RAD-Arzt Dr. med. F._______, Dr. med. E._______ lege dar, dass
zwischen 2006 (nicht depressiv) und 2008 (depressiv) die anhaltende depressive Störung ihren Beginn
genommen habe. Die zuvor erwähnten reaktiven depressiven Anpassungsstörungen erfüllten das Kriterium
eines erheblichen dauerhaften Gesundheitsschadens nicht. Dr. med. E._______ habe in seiner
Rückantwort vom Oktober 2009 zu jedem einzelnen erwähnten Bericht Stellung genommen und dargelegt,
C-3202/2009
Seite 23
dass eine vorübergehende depressive Anpassungsreaktion oder depressive Störung durch den
Klinikaufenthalt bessere, was auch der Zweck einer stationären psychiatrischen Behandlung sein sollte.
Das zweite Gutachten von Dr. med. E._______ und dessen Rückantwort stelle eine plausible Grundlage
für den Entscheid dar. Er fände keine Hinweise, dass die Gutachten Diagnosefehler aufweisen würden. Die
Verschlechterung sei zwischen 2006 und 2008 aufgetreten. Im Jahre 2006 habe eine anhaltende
somatoforme Schmerzstörung ohne Komorbidität vorgelegen. Die Einschätzung, dass damit keine
dauerhafte Arbeitsunfähigkeit habe begründet werden können, sei plausibel. 2008 sei eine komorbid
rezidivierende depressive Störung manifest geworden, die die Willensanpassung zur Überwindung der
Schmerzsymptome teilweise beeinträchtigt habe. Als Zeitpunkt der Verschlechterung müsse ein Zeitpunkt
zwischen 2006 und 2008 angenommen werden. Für die Zeit von Juli 2007 bis Mai 2008 werde eine volle
Arbeitsfähigkeit attestiert, die Verschlechterung sei gemäss Gutachten im Juli 2007 eingetreten.
3.7.
3.7.1. Die Ausführungen im Austrittsbericht des K._______ vom 6.
November 2007 zum Verlauf resp. zur Beurteilung vermögen die
Einschätzung von Dr. med. E._______, wonach beim Versicherten mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bloss eine rezidivierende depressive
Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, und eine anhaltende
somatoforme Schmerzstörung vorlägen, in Zweifel zu ziehen. Denn mit
Blick auf den Austrittsbericht sind die Schilderungen hinsichtlich des
Vorliegens einer schweren depressiven Episode nicht als völlig
unbegründet von der Hand zu weisen. Auch erscheinen die Gründe für
die diagnostizierte Trauerreaktion bei Anpassungsstörung (ICD-10:
F43.2) durchaus plausibel. Aufgrund der Verhaltensweise des
Beschwerdeführers anlässlich der zweiten Begutachtung (in sich gekehrt,
meistens zu Boden blickend, mit monotoner Stimme sprechend, etc.)
kann jedoch entgegen seiner Auffassung nicht ohne Weiteres auf das
Vorliegen einer schweren depressiven Störung geschlossen werden. Die
endgültige Klärung dieser Fragen hat im Rahmen weitergehender
medizinischer Abklärungen zu erfolgen.
3.7.2. Die Diagnosestellung im Bericht der G._______ vom 20. Mai 2008
(act. 33) wie auch in demjenigen vom 25. Februar 2009 (act. 48) wich von
derjenigen im Austrittsbericht des K._______ vom 6. November 2007
insofern ab, als – statt einer Trauerreaktion bei Anpassungsstörung –
eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) diagnostiziert
wurde. Aufgrund dieser unterschiedlichen Diagnosen sowie des
Umstandes, dass Dr. med. E._______ überhaupt keine derartigen
Störungen diagnostizierte, sind ebenfalls weitere klärende medizinische
Abklärungen erforderlich. Auch ist nicht klar, ob die von Dr. med.
C-3202/2009
Seite 24
L._______ in dessen Expertise vom 19. August 2005 – in
Übereinstimmung mit der G._______ – erwähnte posttraumatische
Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) tatsächlich bereits ab 1999
vorgelegen hatte. Hinweise resp. eine Erklärung dafür, dass dem nicht so
gewesen war, lieferte Dr. med. E._______, dessen Auffassung insofern
durch den Umstand gestützt wird, dass die Erinnerungen des
Beschwerdeführers an das Erdbeben im Laufe der Behandlung in der
G._______ (7. Januar bis 8. Mai 2008; act. 33 S. 5) durch die
Schwerpunktbildung auf den Suizid der Tochter völlig in den Hintergrund
getreten waren (act. 48 S. 3).
3.7.3. Die Beurteilungen der G._______ und Dr. med. E._______
widersprechen sich insofern nicht, als dass nach dem Suizid der Tochter
im Juli 2007 übereinstimmend von einem schweren depressiven
Geschehen ausgegangen wurde. Während die G._______ jedoch
weiterhin von einer schweren Episode der rezidivierenden depressiven
Störung ausgeht, stellt sich Dr. med. E._______ im September 2008 auf
den Standpunkt, dass keine schwere depressive Störung mehr vorliege.
Zwar führte er in seiner zweiten Expertise die Gründe für seine
Einschätzung auf. Jedoch setzte er sich mit der abweichenden
Auffassung der G._______ nicht rechtsgenüglich auseinander. Analog
den Ausführungen im Austrittsbericht des K._______ vom 6. November
2007 sind die von der G._______ gemachten Darlegungen zum Vorliegen
einer schweren depressiven Episode nicht von vornherein unbegründet.
Mit Blick auf die vorstehend zusammengefasst wiedergegebenen Berichte der G._______ und denjenigen
vom 26. März 2010 (B-act. 27) – welcher ebenfalls zu berücksichtigen ist, da er rückwirkend Bezug auf den
bereits im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügungen vorliegenden Gesundheitszustand
nimmt, mit dem Streitgegenstand in engem Zusammenhang steht und geeignet ist, die Beurteilung zu
beeinflussen (BGE 116 V 80 E. 6b; ZAK 1989 S. 111 E. 3b) – sowie die weiteren ärztlichen Dokumente aus
Deutschland besteht durchaus die Möglichkeit, dass die von Dr. med. E._______ in der ergänzenden
Stellungnahme vom 23. Oktober 2009 erwähnten, gelegentlich auftretenden leichten depressiven
Verstimmungen nicht bloss im Rahmen der von ihm ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit
diagnostizierten anhaltenden somatoformen Schmerzstörung zu berücksichtigen gewesen wären bzw.
sind. Ein gewisser Widerspruch besteht schliesslich auch darin, dass Dr. med. E._______ im zweiten
Gutachten mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende und somit wiederkehrende depressive
Störung diagnostiziert hatte, obwohl er im ersten Gutachten das Vorliegen einer solchen depressiven
Störung in Abrede gestellt hatte.
3.7.4. Auch die im Rahmen der zweiten Expertise vom 22. September
2008 von Dr. med. E._______ gemachten Ausführungen zu früheren
C-3202/2009
Seite 25
ärztlichen Stellungnahmen vermögen nicht zu überzeugen. So fehlt
seiner Beurteilung – wie bereits anlässlich des ersten Gutachtens – eine
rechtsgenügliche Auseinandersetzung mit den zahlreichen medizinischen
Akten deutscher Fachkliniken. Der Umstand, dass er die Beurteilungen
von Dr. med. I._______, des N._______ und der K._______
zusammengefasst wiedergibt und anschliessend im Wesentlichen seinen
früheren Standpunkt darlegt, vermag daran nichts zu ändern. Somit kann
die Frage, ob bereits früher von einer rezidivierenden depressiven
Erkrankung auszugehen ist, auch aufgrund des Gutachtens vom 22.
September 2008 noch immer nicht schlüssig und überzeugend
beantwortet werden.
3.7.5. Hinsichtlich der von Dr. med. E._______ sowohl im ersten als auch
im zweiten Gutachten erwähnten anhaltenden somatoformen
Schmerzstörung ist auf Folgendes hinzuweisen: Während diese
Diagnose in der ersten Expertise noch als ohne Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit qualifiziert wurde, wurden ihr anlässlich des zweiten
Gutachtens Auswirkungen bescheinigt. Insbesondere mit Blick auf den
Umstand, dass die von Dr. med. E._______ beschriebene
Verschlechterung des Gesundheitszustandes auf die durch den Suizid
der Tochter verursachte schwere depressive Krise zurückzuführen und
somit eine psychische Komorbidität gegeben war, lässt sich diese
Auffassung nachvollziehen. Nach wie vor ist jedoch nicht überzeugend
und schlüssig geklärt, ob beim Beschwerdeführer eine invalidisierende
psychosoziale Komponente vorliegt und wie schwer, ab wann und für wie
lange und mit welcher Intensität sich die psychische Komorbidität
präsentiert.
3.7.6. Betreffend die von Dr. med. E._______ im zweiten Gutachten
attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der Zeit zwischen Juli 2007 und
Mai 2008 ergibt sich mit Blick auf die Stellungnahme des RAD-Arztes
Dr. med. F._______ vom 17. November 2009 insofern ein Widerspruch,
als dieser Facharzt einerseits dafür hielt, dass die Verschlechterung
zwischen 2006 und 2008 aufgetreten ist und andererseits, dass sich im
Juli 2007 der Gesundheitszustand verschlechtert habe. Die Frage, wann
genau die Verschlechterung eingetreten war und in welchem Ausmass ist
damit ebenfalls nicht klar beantwortet.
3.7.7. Auf das von Dr. med. R._______, Fachärztin für Allgemeinmedizin,
am 27. Januar 2009 (act. 43) erstellte ärztliche Attest kann einerseits
nicht abgestellt werden, da die Beurteilung zu einem grossen Teil auf den
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Seite 26
Beschwerdeschilderungen des Beschwerdeführers beruht und
andererseits die attestierte dauernde Arbeitsunfähigkeit vorwiegend auf
psychisch-psychiatrischen Diagnosen beruhte. Solche Diagnosen und
deren Auswirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit sind aber –
um den Anforderungen der Rechtsprechung zu genügen (vgl. E. 2.7
hiervor) – nicht von Allgemeinmedizinerinnen und –medizinern, sondern
von Fachärztinnen oder -ärzten für Psychiatrie und Psychotherapie zu
stellen.
Betreffend die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach die beiden Untersuchungen bei Dr. med.
E._______ nur wenige Minuten gedauert hätten und auch aus diesem Grund nicht verwertbar sei, ist
festzuhalten, dass es für den Aussagegehalt eines Arztberichtes nicht auf die Dauer der Untersuchung
ankommen kann. Massgeblich ist vielmehr, ob der Bericht inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig
ist (ULRICH MEYER-BLASER, Rechtliche Vorgaben an die medizinische Begutachtung, in: Schaffhauser/
Schlauri [Hrsg.], Rechtsfragen der medizinischen Begutachtung in der Sozialversicherung, 1997, S. 23 f.;
Urteile des BGer I 1094/06 vom 14. November 2007 und I 719/05 vom 17. November 2006). Konkrete
Hinweise, die unter diesem Aspekt gegen die Zuverlässigkeit der Expertisen des Dr. med. E._______
sprechen, wurden vom Beschwerdeführer nicht namhaft gemacht. Dieser beschränkte sich vielmehr auf die
pauschale Behauptung, die erste Untersuchung habe bloss fünf Minuten und die zweite nur unwesentlich
länger gedauert, und unterliess es aufzuzeigen, inwiefern sich diese angeblich kurze Untersuchungsdauer
konkret negativ in der Qualität und der Aussagekraft des Gutachtens niedergeschlagen haben soll.
4.
4.1. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen hat die Vorinstanz
ergänzende medizinische Abklärungen in die Wege zu leiten. Nach
ständiger Rechtsprechung ist in aller Regel zur Abklärung der
invalidisierenden Wirkung – insbesondere der hier im Raum stehenden
psychischen Pro-blematik bzw. Komorbidität (medikamentös behandelte
Depressivität) – eine weitere fachärztliche psychiatrische Expertisierung
angezeigt (vgl. hierzu BGE 130 V 352 E. 2.2), wobei als
Anforderungsprofil für die Fachdisziplin Psychiatrie die Leitlinien der
Schweizerischen Gesellschaft für Versicherungspsychiatrie für die
Begutachtung psychischer Störungen als Standard heranzuziehen (vgl.
Urteil des BGer I 142/07 vom 20. November 2007, E. 3.2.4 mit
Hinweisen) und bei Bedarf entsprechende Tests durchzuführen sind.
4.2. Nach dem Dargelegten beruhen die angefochtenen Verfügungen
vom 7. April 2009 in medizinischer Hinsicht auf einem unvollständig bzw.
unkorrekt ermittelten Sachverhalt (vgl. Art. 49 Bst. b VwVG und Art. 49
ATSG), weshalb im vorliegenden Verfahren nicht beurteilt werden kann,
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Seite 27
ab wann und in welchem Ausmass der Rentenanspruch des Versicherten
besteht. Aus diesem Grund hat die Vorinstanz ergänzende medizinische
Abklärungen durchzuführen und den Beschwerdeführer ärztlich
begutachten zu lassen. Die Beantwortung der ungeklärten Fragen resp.
die Klärung der Widersprüche hat durch Experten oder Expertinnen auf
den Fachgebieten der Orthopädie/Inneren Medizin und
Psychiatrie/Psycho-therapie/Neurologie zu erfolgen. Mit Blick auf die
somatischen Leiden und die vorhandenen psychisch-psychiatrischen
Gesundheitsbeeinträchtigungen haben die ergänzenden medizinischen
Abklärungen interdisziplinär zu erfolgen (betreffend interdisziplinärer
Begutachtung beim Zusammenwirken von physischen und psychischen
Beschwerden vgl. Urteil 8C_168/2008 des BGer vom 11. August 2008
E. 6.2.2 mit Hinweisen). Mit Blick auf die gesamten Umstände hat die
entsprechende Begutachtung vorzugsweise in der Schweiz in einer
geeigneten Institution stattzufinden.
5.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde in dem
Sinne teilweise gutzuheissen, als die angefochtenen Verfügungen vom
7. April 2009 aufzuheben sind und die Sache mit der Anweisung an die
Vorinstanz zurückzuweisen ist, ergänzende spezialärztliche Begutach-
tungen durchführen zu lassen und anschliessend in der Sache neu zu
verfügen.
6.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
6.1. Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1
VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Da
eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde
führenden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), sind im vorliegenden Fall
dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen; diesem
wurde der Verfahrenskostenvorschuss bereits zurückerstattet (B-act. G.).
Der Vorinstanz sind ebenfalls keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art.
63 Abs. 2 VwVG).
6.2. Der Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in
Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der
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Seite 28
Verwaltung. Advokat Ehrler macht in seiner Honorarnote vom 31. März
2010 ein Honorar von Fr. 4'792.50 und Auslagen in der Höhe von Fr.
115.60 sowie Fr. 373.-- Mehrwertsteuer geltend. Unter Berücksichtigung
des gebotenen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der
Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens gibt die
Kostennote nur insofern zu Bemerkungen Anlass, als dass keine
Mehrwertsteuer zu vergüten ist (vgl. Art. 9 Abs. 1 Bst. c in Verbindung mit
Art. 10 VGKE, Art. 1 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 8 des
Mehrwertsteuergesetzes vom 2. September 1999 [MWSTG, SR 641.20]).
Die Parteientschädigung ist somit auf Fr. 4'908.10 festzusetzen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinn teilweise gutgeheissen, als die
angefochtenen Verfügungen vom 7. April 2009 aufgehoben werden und
die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen
wird. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine
Parteientschädigung von pauschal Fr. 4'908.10 zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. ________________; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
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Vito Valenti Roger Stalder
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die
Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben
sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat,
beizulegen (Art. 42 BGG).
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