B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-3202/2011
U r t e i l v o m 1 9 . A p r i l 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),
Richter Jean-Daniel Dubey, Richter Blaise Vuille,
Gerichtsschreiber Rudolf Grun.
Parteien
A._______,
vertreten durch lic. iur. Ivo Wiesendanger, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
C-3202/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der aus Albanien stammende Beschwerdeführer (geb. 1972) hielt sich
vom 15. November 1995 bis zu seiner am 17. Dezember 1999 erfolgten
Rückführung in den Heimatstaat als Asylbewerber in der Schweiz (Kanton
Thurgau) auf. Am 7. Januar 2000 reiste er zur Vorbereitung der Heirat er-
neut in die Schweiz ein, ehelichte am 27. Januar 2000 eine Schweizer
Bürgerin (geb. 1947) und erhielt gestützt auf die schweizerische Staats-
angehörigkeit der Ehegattin eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton
Schaffhausen, zuletzt gültig bis 31. Januar 2002. Nachdem die eheliche
Gemeinschaft am 1. Mai 2003 aufgegeben worden war, zog der Be-
schwerdeführer in den Kanton Zürich und erhielt dort gestützt auf die
rechtlich nach wie vor bestehende Ehe am 1. Juli 2003 eine Aufenthalts-
bewilligung, zuletzt gültig bis 31. Januar 2008. Ein Gesuch um Erteilung
einer Niederlassungsbewilligung wurde vom Migrationsamt des Kantons
Zürich am 4. Mai 2005 abgelehnt. Am 5. Juni 2007 wurde die kinderlos
gebliebene Ehe geschieden.
B.
Das Verhalten des Beschwerdeführers in der Schweiz hat zu schweren
Klagen Anlass gegeben. So bestrafte ihn die Bezirksanwaltschaft Zürich
insgesamt dreimal mit entsprechendem Strafbefehl wegen Widerhand-
lungen gegen das Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der
Ausländer vom 26. März 1931 (ANAG, BS 1 121): Am 16. November
1995 mit 14 Tagen Gefängnis, am 25. Juli 1996 mit 30 Tagen Gefängnis
und am 24. August 1996 mit drei Monaten Gefängnis. Mit Strafbefehl des
Bezirksamtes Weinfelden vom 4. März 1997 wurde er wegen Diebstahls,
Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs mit 14 Tagen bestraft. Sämt-
liche Strafen wurden im Kantonalgefängnis Frauenfeld vollzogen.
Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 10. Novem-
ber 2006 wurde der Beschwerdeführer wegen Vergewaltigung, mehrfa-
cher einfacher Körperverletzung, versuchter einfacher Körperverletzung,
mehrfacher Drohung, mehrfacher versuchter Nötigung sowie mehrfacher
Sachbeschädigung (begangen zwischen dem ersten Halbjahr 2002 und
Ende 2004) – grösstenteils zum Nachteil seiner Ehefrau – zu einer unbe-
dingten Zuchthausstrafe von drei Jahren verurteilt sowie für acht Jahre
des Landes verwiesen (bedingter Vollzug, Probezeit zwei Jahre). Gleich-
zeitig wurde er vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung und der
Gefährdung des Lebens freigesprochen.
C-3202/2011
Seite 3
C.
Am 16. November 2007 ersuchte der Beschwerdeführer um eine weitere
Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung, worauf das Migrationsamt
des Kantons Zürich ihm mitteilte, das Gesuch infolge des baldigen Voll-
zugs der mehrjährigen Freiheitsstrafe zurückzustellen. Am 21. Januar
2008 trat er den Strafvollzug in der Vollzugsanstalt Saxerriet an. Die Kan-
tonspolizei St. Gallen befragte den Beschwerdeführer im Auftrag der
Migrationsbehörde des Kantons Zürich am 6. März 2009 zu seinen per-
sönlichen, familiären und beruflichen Verhältnissen sowie seinen Zu-
kunftsmöglichkeiten und gab ihm im Hinblick auf die beabsichtige Nicht-
verlängerung der Aufenthaltsbewilligung sowie auf die Prüfung von Ent-
fernungs- und Fernhaltemassnahmen Gelegenheit, sich zu äussern. Mit
Verfügung vom 22. April 2009 wies das Migrationsamt des Kantons Zü-
rich das Gesuch des Beschwerdeführers vom 16. November 2007 um
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab und wies ihn an, die Schweiz
unverzüglich nach Entlassung aus dem Strafvollzug zu verlassen. Einen
dagegen erhobenen Rekurs wies der Regierungsrat des Kantons Zürich
mit Entscheid vom 9. Dezember 2009 ab. Dieser Entscheid erwuchs un-
angefochten in Rechtskraft.
D.
Am 18. Dezember 2009 verfügte das Amt für Justiz und Gemeinden des
Kantons Schaffhausen die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers
aus dem Strafvollzug nach Verbüssung von zwei Dritteln der Freiheits-
strafe am 6. Januar 2010. Nach der Entlassung aus dem Strafvollzug
wurde er in Ausschaffungshaft genommen und am 9. Januar 2010 über
den Flughafen Zürich-Kloten nach Tirana ausgeschafft.
E.
Mit Verfügung vom 18. Januar 2010 verhängte die Vorinstanz gegen den
Beschwerdeführer ein Einreiseverbot auf unbestimmte Dauer und entzog
einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Zur Begründung
wurde ausgeführt, er habe unter anderem wegen Vergewaltigung und
mehrfacher Körperverletzung gegen die öffentliche Sicherheit und Ord-
nung verstossen (Art. 67 Abs. 1 Bst. a des Ausländergesetzes 16. De-
zember 2005 [AuG, SR 142.20] in der Fassung vom 1. Januar 2008 [AS
2007 5457]). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer darüber informiert,
dass das Einreiseverbot zu einer Ausschreibung im Schengener Informa-
tionssystem (SIS) führt und damit ein Einreiseverbot für das gesamte Ge-
biet der Schengen-Staaten bewirkt. Die Verfügung wurde dem Beschwer-
deführer erst am 3. Mai 2011 eröffnet, nachdem sich dessen Rechtsver-
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Seite 4
treter diesbezüglich bei der Vorinstanz erkundigt und um Akteneinsicht
ersucht hatte.
F.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 3. Juni 2011 beantragt der Beschwerdefüh-
rer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, eventualiter sei die
Verfügung aufzuheben und das unbefristete Einreiseverbot auf höchstens
drei Jahre zu reduzieren. Dabei rügt er insbesondere, dass die Vorinstanz
mit keinem Wort begründet habe, weshalb ein unbefristetes Einreisever-
bot sachgerecht sei. Ferner sei die Ausschreibung der Einreiseverweige-
rung unangemessen. Im Übrigen führt er in seiner Begründung aus, die
dem Strafurteil vom 10. November 2006 zugrundeliegenden Delikte hät-
ten sich gegen die damalige Ehefrau (und einem Fall gegen deren Toch-
ter) gerichtet, nicht aber gegen Drittpersonen. Dies seien ausnahmslos
Beziehungsdelikte (häusliche Gewalt) gewesen. Eine Gefährdung der öf-
fentlichen Sicherheit habe nicht bestanden. Abgesehen von diesen Delik-
ten habe er sich in der Schweiz stets wohl verhalten. Vorstrafenlosigkeit
und guter Leumund sei vom Obergericht des Kantons Schaffhausen
strafmindernd berücksichtigt worden. Auch während des Strafvollzugs
habe er sich stets anständig und korrekt verhalten. Ein unbefristetes Ein-
reiseverbot stehe in keinem Verhältnis zur lediglich bedingt ausgespro-
chenen achtjährigen Landesverweisung und verstosse gegen das Aus-
ländergesetz. Ausserdem pflege er Kontakte zu Schweizern, insbesonde-
re zu seiner Freundin, die ihn seit seiner Ausschaffung mehrmals in Alba-
nien besucht habe.
G.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 27. Juli 2011 auf
Abweisung der Beschwerde und hält im Wesentlichen fest, der Be-
schwerdeführer habe mit der wiederholten, schweren Straffälligkeit ein
Verhalten an den Tag gelegt, welches klarerweise einen schwerwiegen-
den Verstoss und eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicher-
heit darstelle. Er sei offensichtlich nicht gewillt oder fähig, sich an die gel-
tende Rechtsordnung zu halten.
H.
Mit Replik vom 8. September 2011 hält der Beschwerdeführer an den An-
trägen und Ausführungen in seiner Rechtsmitteleingabe vollumfänglich
fest.
C-3202/2011
Seite 5
I.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwä-
gungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrens-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in
Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu gehört auch das BFM, das mit
der Anordnung eines Einreiseverbotes eine Verfügung im erwähnten Sin-
ne und daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Aus-
nahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts an-
deres bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde
legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Ange-
legenheit endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhaltes sowie – falls nicht eine kantonale Behörde als
Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht
von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begrün-
dung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus
anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen.
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Seite 6
Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. BVGE 2011/43 E. 6.1 sowie BVGE 2011/1 E. 2).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer beanstandet, die Vorinstanz habe nicht ausge-
führt, weshalb vorliegend ein unbefristetes Einreiseverbot sachgerecht
sei. Er erhebt damit implizit die Rüge, sein Anspruch auf rechtliches Ge-
hör sei wegen ungenügender Begründung verletzt worden (vgl. Art. 29
Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 [BV, SR 101] u. Art. 29 ff. VwVG).
3.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst das Recht des Betroffe-
nen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Akts zur
Sache äussern zu können. Er verlangt von der Behörde, dass sie seine
Vorbringen tatsächlich hört, ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidfindung
angemessen berücksichtigt (vgl. Art. 29 ff. VwVG; BERNHARD WALD-
MANN/JÜRG BICKEL, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommen-
tar VwVG, Zürich 2009, Art. 32 N 7 ff.). Daraus folgt die Pflicht der Behör-
den, ihren Entscheid zu begründen (Art. 35 VwVG). Die Begründungs-
pflicht soll verhindern, dass die Behörden sich von unsachlichen Motiven
leiten lassen, und der betroffenen Person ermöglichen, den Entscheid
sachgerecht anzufechten. Die Behörde hat die wesentlichen Überlegun-
gen zu nennen, von denen sie sich bei ihrem Entscheid leiten liess. Die
Anforderungen an die Begründung sind umso höher, je weiter der Ent-
scheidungsspielraum und je komplexer die Sach- und Rechtslage ist. Bei
schwerwiegenden Eingriffen wird eine sorgfältige Begründung verlangt
(vgl. zum Ganzen BGE 137 II 266 E. 3.2; BGE 133 I 270 E. 3.1;
BVGE 2009/35 E. 2.2.1; BVGE 2007/27 E. 5.5.2; LORENZ KNEUBÜHLER,
Die Begründungspflicht, Bern 1998, S. 22 ff.; RENÉ WIEDERKEHR, Die Be-
gründungspflicht nach Art. 29 Abs. 2 BV und die Heilung bei Verletzung,
ZBl 9/2010 S. 484 ff.).
3.3 Die Begründung der angefochtenen Verfügung ist sehr knapp ausge-
fallen: „Verstoss und Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
unter anderem wegen Vergewaltigung und mehrfacher einfacher Körper-
verletzung (Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG).ˮ Dem Beschwerdeführer musste
bewusst sein, dass damit auf von ihm begangene Delikte in Zusammen-
hang mit dem Urteil des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom
10. November 2006 Bezug genommen wurde und dass die Behörde von
einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung
(Art. 67 Abs. 3 AuG) ausging. Sodann muss die erstinstanzlich entschei-
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Seite 7
dende Behörde gestützt auf den Effizienzgrundsatz speditiv entscheiden,
weshalb von ihr nicht allzu einlässliche Begründungen erwartet werden
dürfen (vgl. KNEUBÜHLER, a.a.O., S. 179). Weil ein unbefristetes Einreise-
verbot aber relativ schwer in die Rechtsstellung des Betroffenen eingreift
(vgl. die Beispiele bei WIEDERKEHR, a.a.O., S. 485 f.) und der Behörde ein
erheblicher Entscheidungsspielraum zukommt, hätte die Vorinstanz den-
noch zumindest kurz ausführen müssen, weshalb sie von einem schwer-
wiegenden Fall ausging und ein unbefristetes Einreiseverbot als ange-
messen erachtete. Insbesondere müsste aus der Begründung hervorge-
hen, dass eine Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse
an der Fernhaltemassnahme einerseits und den privaten Interessen des
Beschwerdeführers andererseits vorgenommen wurde. Die Vorinstanz ist
ihrer Begründungspflicht demnach nur ungenügend nachgekommen,
weshalb sich die diesbezügliche Rüge als begründet erweist.
3.4 Eine Verletzung des Rechts auf Begründung führt grundsätzlich zur
Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Davon kann aus prozessöko-
nomischen Gründen abgesehen werden, wenn die erstinstanzliche Be-
hörde eine hinreichende Begründung in der Vernehmlassung nachschiebt
und der Beschwerdeführer Gelegenheit erhält, seine Beschwerde in ei-
nem zweiten Schriftenwechsel zu ergänzen, so dass ihm kein prozessua-
ler Nachteil entsteht. Ferner ist erforderlich, dass kein für die Beurteilung
der Angelegenheit relevantes Kognitionsgefälle besteht (vgl. BGE 137 I
195 E. 2.3.2; WALDMANN/BICKEL, a.a.O., Art. 29 N 114 u. 118 je mit Hin-
weisen).
Das Bundesverwaltungsgericht verfügt über die gleiche Kognition wie die
Vorinstanz und ist zur freien Prüfung aller Sachverhalts- und Rechtsfra-
gen befugt. Es handelt sich sodann nicht um eine besonders schwerwie-
gende Gehörsverletzung, zumal der Beschwerdeführer das Einreisever-
bot in rechtsgenügender Weise anfechten konnte. Die Vorinstanz hat im
Rahmen der Vernehmlassung die Gründe ihrer Entscheidung nachträg-
lich ergänzt, und der Beschwerdeführer konnte zu diesen Ausführungen
Stellung nehmen. Um eine unnötige Verlängerung des Verfahrens zu
vermeiden, ist demnach trotz der festgestellten Verletzung der Begrün-
dungspflicht von einer Rückweisung abzusehen.
4.
4.1 Auf den 1. Januar 2011 trat als Folge der Weiterentwicklung des
Schengen-Besitzstandes eine neue Fassung von Art. 67 AuG in Kraft
(zum Ganzen vgl. BBl 2009 8881 und AS 2010 5925). Nach Art. 67 Abs. 1
C-3202/2011
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AuG wird ein Einreiseverbot vom BFM unter Vorbehalt von Abs. 5 gegen-
über weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern verfügt, wenn die
Wegweisung nach Art. 64d Abs. 2 Bst. a – c AuG sofort vollstreckt wird
(Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG) oder die betroffene Person der Ausreisever-
pflichtung nicht innert Frist nachgekommen ist (Art. 67 Abs. 1 Bst. b AuG).
Es kann nach Art. 67 Abs. 2 AuG sodann gegen ausländische Personen
erlassen werden, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der
Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67
Abs. 2 Bst. a AuG), Sozialhilfekosten verursacht haben (Art. 67 Abs. 2
Bst. b AuG) oder in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungs-
haft genommen worden sind (Art. 67 Abs. 2 Bst. c AuG). Das Einreise-
verbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verhängt. Es kann
für eine längere Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person eine
schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar-
stellt (Art. 67 Abs. 3 AuG). Schliesslich kann die verfügende Behörde aus
humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines
Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorü-
bergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 AuG).
5.
5.1 Wird gegen eine Person, welche nicht Angehörige eines Staates ist,
der durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen (vgl. Anhang 1
Ziffer 1 AuG) gebunden ist, ein Einreiseverbot nach Art. 67 AuG verhängt,
wird diese Person gestützt auf Art. 94 Abs. 1 und Art. 96 des Überein-
kommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens
betreffend den schrittweise Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen
Grenzen (Schengener (Durchführungsübereinkommen [SDÜ], Abl. L 239
vom 22. September 2000, S. 19-62) und Art. 16 Abs. 2 und 4 des Bun-
desgesetzes vom 13. Juni 2008 über die polizeilichen Informationssyste-
me des Bundes (BPI, SR 361) normalerweise im SIS (vgl. dazu Art. 92 ff.
SDÜ) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben. Eine solche Ausschrei-
bung einer Person im SIS zur Einreiseverweigerung aufgrund einer vom
BFM verhängten Fernhaltemassnahme bewirkt, dass ihr die Einreise in
das Hoheitsgebiet der Schengen-Mitgliedstaaten verweigert wird
(vgl. Art. 13 der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 15. März 2006 über einem Gemeinschaftsko-
dex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener
Grenzkodex bzw. SGK, Abl. L 105 vom 13. April 2006, S. 1-32]).
5.2 Der Beschwerdeführer ist nicht Bürger eines Schengen-Staates, wes-
halb das fragliche Einreiseverbot im SIS ausgeschrieben wurde (Art. 96
C-3202/2011
Seite 9
SDÜ). Das in Art. 25 SDÜ vorgesehene Konsultationsverfahren regelt,
wann der ausgeschriebene Vertragsstaat die Einreiseverweigerung ge-
genüber einem Drittstaatsangehörigen im SIS wieder löscht. Dies wäre
dann der Fall, wenn ein anderes Schengenland dem Beschwerdeführer
eine Aufenthaltserlaubnis erteilte oder zusicherte. Ein solcher Aufenthalts-
titel wird aber nur bei Vorliegen gewichtiger Gründe erteilt, insbesondere
wegen humanitärer Erwägungen oder infolge internationaler Verpflichtun-
gen (Art. 25 SDÜ). Einzelfallweise bestehen weitere Lockerungsmöglich-
keiten (bezogen auf Einreisen in die Schweiz siehe beispielsweise die
Möglichkeit der Suspension des Einreiseverbots gemäss Art. 67 Abs. 5
AuG).
6.
6.1 Die Vorinstanz stützt das Einreiseverbot auf Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG
in der Fassung vom 1. Januar 2008. Dieser Fernhaltegrund der Gefähr-
dung oder Verletzung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung wurde in
Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG vom 1. Januar 2011 unverändert übernommen;
es kann daher auf das neue Recht abgestellt werden. Art. 67 Abs. 3 AuG
sah in der Fassung vom 1. Januar 2008 vor, dass das Einreiseverbot be-
fristet oder in schwerwiegenden Fällen unbefristet verfügt wird. In der seit
1. Januar 2011 in Kraft stehenden Fassung des Art. 67 Abs. 3 AuG wird
festgehalten, dass das Einreiseverbot lediglich dann für eine Dauer von
über fünf Jahren verfügt werden kann, wenn die betroffene Person eine
schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar-
stellt. Da die bisherige Praxis der Vorinstanz betreffend Festsetzung der
Dauer von Fernhaltemassnahmen mit diesem Grundsatz vereinbar ist
(vgl. BBl 2009 8896 ad Art. 67 Abs. 3 in fine), ändert sich für den Be-
schwerdeführer im Ergebnis nichts. Es kann daher auch diesbezüglich
das neue Recht angewendet werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts C-820/2009 vom 9. März 2011 E. 5.1 mit Hinweis).
6.2 Das Einreiseverbot ist eine Massnahme zur Abwendung einer künf-
tigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002 [nachfolgend: Botschaft], BBl 2002 3813). Die öffentliche
Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG bildet
den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter; sie
umfasst u.a. die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und
der Rechtsgüter Einzelner (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 3809). In diesem
Sinne liegt nach Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober
2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE,
C-3202/2011
Seite 10
SR 142.201) ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ord-
nung u.a. vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfü-
gungen missachtet werden. Die Verhängung eines Einreiseverbots
knüpft an das Bestehen eines Risikos einer künftigen Gefährdung an.
Gestützt auf die Umstände des Einzelfalls ist eine Prognose zu stellen.
Dabei ist naturgemäss in erster Linie das vergangene Verhalten der
betroffenen Person zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts C-820/2009 E. 5.2 mit Hinweisen).
6.3 Das Bundesgericht hat in einem Verfahren betreffend Bewill i-
gungserteilung in grundlegender Weise festgehalten, eine "längerfrist i-
ge Freiheitsstrafe" (welche nach Art. 62 Bst. b erster Satzteil AuG ei-
nen Widerrufsgrund darstellt) liege vor, wenn gegen eine Person eine
Freiheitstrafe von mehr als einem Jahr ausgefällt worden sei (vgl. BGE
135 II 377 E. 4.2 S. 379 ff.). A fortiori kann im Zusammenhang mit der
Verhängung einer Fernhaltemassnahme an diese Rechtsprechung an-
geknüpft werden bzw. eine solche Freiheitsstrafe im Rahmen der zu
stellenden Prognose gewürdigt werden.
6.4 Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Obergerichts des Kan-
tons Schaffhausen vom 10. November 2006 wegen Vergewaltigung,
mehrfacher einfacher Körperverletzung, versuchter einfacher Körper-
verletzung, mehrfacher Drohung, mehrfacher versuchter Nötigung so-
wie mehrfacher Sachbeschädigung zu einer Freiheitsstrafe von drei
Jahren verurteilt. Allein mit einer Delinquenz dieser Art hat sich der
Fernhaltegrund einer Verletzung der öffentlichen Sicherheit und Ord-
nung gemäss Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG in der Fassung vom 1. Januar
2008 bzw. Art. 67 Abs. 2 Bst. a Aug in der Fassung vom 1. Januar
2011 zweifellos verwirklicht, wobei – wie in der Vernehmlassung der
Vorinstanz näher ausgeführt – praxisgemäss von einem schwerwie-
genden Verstoss und einer schweren Gefährdung der öffentlichen
Ordnung und Sicherheit auszugehen ist, was gestützt auf Art. 67 Abs.
3 in fine AuG ein Einreiseverbot von mehr als fünf Jahren zur Folge hat
(vgl. u.a. das Urteil des Bundesverwaltungsgericht C-472/2012 vom
20. Februar 2013, wo bei ähnlichen Delikten und einer Freiheitsstrafe
von vier Jahren ein von der Vorinstanz verfügtes unbefristetes Einrei-
severbot bestätigt wurde).
7.
Es bleibt somit zu prüfen, ob die Massnahme in richtiger Ausübung des
Ermessens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Verhält-
C-3202/2011
Seite 11
nismässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist
eine wertende Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der
Massnahme und den beeinträchtigten privaten Interessen des Betroffe-
nen vorzunehmen. Die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechts-
güter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die per-
sönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten bilden dabei den Aus-
gangspunkt der Überlegungen (vgl. statt vieler ULRICH HÄFELIN/GEORG
MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. Zü-
rich/St. Gallen 2010, Rz. 613 ff.).
7.1 Das öffentliche Interesse an einer Fernhaltung des Beschwerdefüh-
rers ist schon aus präventiv-polizeilicher Sicht als hoch einzustufen. Ins
Gewicht fällt namentlich, dass er wiederholt und teilweise in schwerem
Masse Delikte gegen die körperliche Integrität – und damit gegen ein be-
sonders schützenswertes Rechtsgut (vgl. BGE 125 II 521 E. 4a) – be-
gangen hat. Mit diesen Delikten hat er ein hohes Mass an Respekt- und
Skrupellosigkeit gegenüber der körperlichen und seelischen Integrität an-
derer Menschen gezeigt. Durch eine kontinuierliche und strenge Verwal-
tungspraxis gilt es zu verdeutlichen, dass Gewalt- und Sexualdelikte mit
Fernhaltemassnahmen von gewisser Dauer geahndet werden. Der
Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ist dabei durch Abschre-
ckung nicht nur des jeweiligen Straftäters, sondern auch anderer poten-
zieller Rechtsbrecher weitest möglich zu gewährleisten.
7.2 Das massnahmeauslösende Fehlverhalten ist aber auch in subjekti-
ver Hinsicht nicht zu bagatellisieren. So haben die Strafbehörden fest-
gehalten, dass das Verschulden des Beschwerdeführers sehr schwer
wiege und weitere strafbare Handlungen nicht auszuschliessen seien
(vgl. Strafurteil vom 10. November 2006 S. 31). Grundsätzlich nichts am
hohen öffentlichen Interesse zu ändern vermag ferner, dass es sich bei
seinem strafbaren Verhalten nur um Beziehungsdelikte (häusliche Ge-
walt) gehandelt habe, zumal dies nicht zutreffend ist. Der Beschwerdefüh-
rer wurde nämlich auch wegen mehrfacher Drohung verurteilt. So rief er
seine von ihm getrennt lebende Ehefrau zwischen dem 23. November
und 6. Dezember 2004 mehrfach an und drängte sie, die Strafanzeige,
welche sie am 11. März 2003 wegen häuslicher Gewalt und Vergewalti-
gung erhoben hatte, zurückzuziehen. Dabei bedrohte er sie massiv und
setzte sie in Angst und Schrecken: "Sie werde ihn schon noch kennen
lernen und er werde sie kalt machen". Auch drohte er einmal, er werde ihr
albanische Kollegen vorbei schicken, welche ihr Schaden zufügen wür-
den (vgl. Strafurteil vom 10. November 2006 S. 5). Da der Beschwerde-
C-3202/2011
Seite 12
führer bereits seit Mai 2003 von seiner Ehefrau getrennt lebte, kann im
Zusammenhang mit diesen strafbaren Handlungen nicht mehr von Bezie-
hungsdelikten und schon gar nicht von häuslicher Gewalt gesprochen
werden. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer die Drohungen aus-
gesprochen hat, nachdem das Strafverfahren wegen häuslicher Gewalt
und Vergewaltigung bereits hängig war. Gerade dieses Verhalten weist
eindrücklich auf seinen mangelnden Willen bzw. seine Unfähigkeit hin,
sich an die geltende Rechtsordnung zu halten. Schliesslich trifft es auch
nicht zu, dass er sich – abgesehen von den Delikten, die zum Strafurteil
vom 10. November 2006 führten – in der Schweiz stets wohl verhalten
hat. Wurde er doch bereits in den Jahren 1995 bis 1997 mehrmals verur-
teilt (u.a. wegen Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs)
und deswegen am 1. Februar 2000 auch fremdenpolizeilich verwarnt (vgl.
den Sachverhalt im Entscheid des Regierungsrates des Kantons Zürich
vom 9. Dezember 2009 S. 1 f.). Das strafrechtliche Verhalten des Be-
schwerdeführers aus jenen Jahren wurde im Strafurteil vom 10. Novem-
ber 2006 offensichtlich nur deshalb nicht erwähnt bzw. berücksichtigt, weil
diese Strafen schon damals nicht mehr im Strafregister aufgeführt waren,
was aber nicht heisst, dass diese aus ausländerrechtlicher Sicht – insbe-
sondere in Bezug auf die Beurteilung des künftigen Verhaltens des Be-
schwerdeführers – nicht herangezogen werden dürfen. In Bezug auf eine
allfällige Prognose gilt es sodann klarzustellen, dass für die Beurteilung
der Dauer des klaglosen Verhaltens nicht auf den Begehungs- oder Ur-
teilszeitpunkt und auch nicht auf die im Strafvollzug verbrachte Zeit abzu-
stellen ist. Von vorrangiger Bedeutung ist stattdessen, wie lange sich eine
straffällig gewordene Person nach ihrer Entlassung aus der Haft in Frei-
heit bewährt hat (vgl. BVGE 2008/24 E. 6.2).
7.3 Der Beschwerdeführer bringt im Weiteren vor, ein unbefristetes Ein-
reiseverbot stehe in keinem Verhältnis zur lediglich bedingt ausgespro-
chenen achtjährigen Landesverweisung. Dabei verkennt er, dass straf-
rechtliche und ausländerrechtliche Massnahmen auf unterschiedlicher
gesetzlicher Grundlagen beruhen und verschiedene Zielsetzungen ver-
folgen. Während im Strafrecht das Interesse an Bestrafung und Besse-
rung (Resozialisierung) im Vordergrund steht, ist bei ausländerrechtlichen
Massnahmen das gesamte Landesinteresse – darunter auch das Interes-
se an der Fernhaltung des Ausländers bzw. an der Unterstellung allfälliger
Einreisen unter die behördliche Kontrollpflicht – zu berücksichtigen, ins-
besondere das Interesse an der öffentlichen Ordnung und Sicherheit
(vgl. dazu das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-5422/2008 vom
10. Juni 2009 E. 8.3 mit Hinweisen).
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7.4 Als persönliches Interesse an Einreisen in die Schweiz oder in den
Schengenraum macht der Beschwerdeführer hauptsächlich seine Bezie-
hung zur hier lebenden Freundin geltend. Diesbezüglich gilt es festzuhal-
ten, dass die Verwirklichung eines allfällig geplanten Zusammenlebens
mit der Freundin in der Schweiz nicht erst an der verhängten Fernhalte-
massnahme, sondern schon an der dafür notwendigen Aufenthaltsrege-
lung scheitert (vgl. die entsprechenden Ausführungen zu dieser Bezie-
hung im Entscheid des Regierungsrates des Kantons Zürich vom 9. De-
zember 2009 S. 8). Im Übrigen musste die Freundin aufgrund der vom
Beschwerdeführer begangenen Delikte von Anfang an damit rechnen,
nicht mit ihm in der Schweiz zusammenleben zu können. Wegen des ho-
hen öffentlichen Interesses an einer langdauernden Fernhaltung des Be-
schwerdeführers ist es ihr daher weiterhin zuzumuten, ihn in seiner Hei-
mat zu besuchen oder die Beziehung mittels Telefon und modernen
Kommunikationsmitteln zu pflegen, was auch für die anderen vom Be-
schwerdeführer nicht näher bezeichneten Personen in der Schweiz gilt.
Im Übrigen kann das Einreiseverbot – wie von der Vorinstanz in ihrer
Vernehmlassung ausgeführt – vorübergehend suspendiert werden, wenn
wichtige Gründe es rechtfertigen sollten. Allerdings darf ein Einreisever-
bot nicht mittels Suspensionen ausgehöhlt werden (vgl. Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts C-942/2012 vom 26. November 2012 E. 7.1).
Selbst wenn dabei die Vorinstanz dem Wunsch des Beschwerdeführers
nach Kontaktpflege mit seiner Schweizer Freundin grosszügig nachkom-
men würde, kann ein Zusammenleben mithin nur in erheblich einge-
schränktem Rahmen stattfinden.
7.5 Der Beschwerdeführer rügt schliesslich die Unangemessenheit der
Wirkung des Einreiseverbots für das gesamte Gebiet der Schengen-
Staaten (Ausschreibung im SIS), ohne jedoch näher auszuführen, welche
persönlichen Interessen er an unkontrollierten Einreisen in einen anderen
Schengen-Staat hat. Er verkennt dabei aber auch ganz offensichtlich,
dass es nicht im Belieben der Schweiz bzw. des BFM liegt, ohne einen
besonderen Grund auf die Ausschreibung im SIS zu verzichten. Zwar ist
es dem Beschwerdeführer aufgrund dieser Ausschreibung tatsächlich un-
tersagt, den Schengen-Raum zu betreten (Art. 5 Abs. 1 Bst. d SGK). Der
darin liegende Eingriff ist aber durch die Bedeutung des vorliegenden Fal-
les gerechtfertigt (vgl. Art. 96 Abs. 2 Bst. a SDÜ). Diese Feststellung gilt
umso mehr, als die Schweiz im Geltungsbereich des Schengen-Rechts
nicht nur die eigenen Interessen zu wahren hat, sondern im Sinne einer
getreuen Sachwalterin die Interessen der Gesamtheit aller Schengen-
Staaten (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6364/2009 vom 6. Juni
C-3202/2011
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2011 E. 6.1). Im Übrigen wird die Ausschreibung periodisch auf ihre Be-
rechtigung überprüft (Art. 112 Abs. 1 SDÜ) und hindert einen Schengen-
Staat nicht daran, der ausgeschriebenen Person die Einreise in das eige-
ne Hoheitsgebiet aus humanitären Gründen, Gründen des nationalen In-
teresses oder aufgrund völkerrechtlicher Verpflichtungen zu gestatten
(Art. 5 Abs. 4 Bst. d SGK). Solche Gründe werden in casu jedoch weder
geltend gemacht noch sind sie aus den Akten ersichtlich.
8.
Eine wertende Gewichtung der sich gegenüberstehenden Interessen führt
das Bundesverwaltungsgericht daher zum Schluss, dass die verhängte
Fernhaltemassnahme sowohl von ihrem Grundsatz her als auch in Bezug
auf die ausgesprochene Dauer sowie auf seine räumliche Geltung eine
unter Berücksichtigung der gängigen Praxis in vergleichbaren Fällen ver-
hältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutze der öffentli-
chen Sicherheit und Ordnung darstellt. Schliesslich bedeutet die fehlende
Befristung nicht, dass die Massnahme für den Rest des Lebens Gültigkeit
haben soll; ein Anspruch auf Überprüfung der Massnahme bei Wohlver-
halten besteht im Allgemeinen etwa zehn Jahre nach Verbüssung der
letzten Freiheitsstrafe (vgl. BVGE 2008/24 E. 4.3 und 6.2 je mit Hinwei-
sen). Eine zuverlässige Prognose, wie lange ein relevantes öffentliches
Sicherheitsbedürfnis anzunehmen ist, lässt sich in casu zum jetzigen
Zeitpunkt nicht abgeben. Es ist vom Beschwerdeführer zu verlangen, sich
vorerst während geraumer Zeit im Ausland zu bewähren.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt; sie ist auch angemessen (Art. 49 VwVG). Die
Beschwerde ist daher abzuweisen.
10.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende Be-
schwerdeführer kostenpflichtig (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, Art.
2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt und mit dem am 20. Juni 2011 geleisteten Kostenvorschuss glei-
cher Höhe verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] zurück)
– das Migrationsamt des Kantons Zürich (ad ZH […])
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Teuscher Rudolf Grun
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