Abtei lung II I
C-3204/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 7 . N o v e m b e r 2 0 0 8
Richter Jürg Kölliker (Vorsitz),
Richter Stefan Mesmer,
Richter Michael Peterli,
Gerichtsschreiberin Christine Schori Abt.
A._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
IV; Invalidenrente, Rentenanspruch.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-3204/2008
Sachverhalt:
A.
Die schweizerische Staatsangehörige A._______, geboren am (...)
1950, ist gelernte Coiffeuse. Nach ihrem Lehrabschluss hielt sie sich
mehrere Jahre im Ausland auf; 1971 kehrte sie in die Schweiz zurück,
war indes nicht erwerbstätig. Ab 1989 arbeitete sie im Service und ab
1996 als Pflegeassistentin und Spitexmitarbeiterin im Abenddienst
(act. 2, 15). Wegen Kniebeschwerden wurde ihr mit Verfügung vom
19. März 2004 ab 1. November 2003 bei einem Invaliditätsgrad von
43% eine Viertelsrente zugesprochen (act. 22). Die damaligen Abklä-
rungen hatten ergeben, dass bei der Versicherten seit 15. November
2002 eine 50%-ige Arbeitsunfähigkeit als Pflegehelferin und in ange-
passten Tätigkeiten mit geringer Belastung der Knie eine 20%-ige Ar-
beitsunfähigkeit bestehe (act. 21).
B.
Im Januar 2005 zog die Versicherte zu Verwandten ihres Ehemannes
nach Indien. Der Wegzug der Versicherten wurde der IV-Stelle Aargau
jedoch erst im April 2006 zur Kenntnis gebracht (act. 29, 34/2). Diese
überwies die Akten am 7. Juni 2006 an die IV-Stelle für Versicherte im
Ausland (IV-Stelle; act. 33).
C. Mit Verfügung vom 23. Juni 2006 teilte die IV-Stelle Zürich der Ver-
sicherten mit, dass der Anspruch auf eine Viertelsrente per Ende Ja-
nuar 2005 erloschen sei, da eine Viertelsrente nicht ins Ausland aus-
bezahlt werden dürfe; gleichzeitig ordnete sie die Rückzahlung der im
Zeitraum von Februar 2005 bis Juni 2006 zu viel ausgerichteten Ren-
ten im Totalbetrag von CHF 7'463.- an (act. 90).
Mit Schreiben vom 28. Juni 2006 an die IV-Stelle Zürich erhob die Ver-
sicherte Einsprache und machte geltend, sie sei erst seit November
2005 in Indien gemeldet. Sie wisse nicht, wie sie ohne die Auszahlung
ihrer Viertelsrente in Indien überleben könne. Es sei ihr aus gesund-
heitlichen Gründen nicht mehr möglich, einer Erwerbstätigkeit nachzu-
gehen. Zudem könne sie den geforderten Betrag nicht zurückzahlen
(act. 53).
Dieses kantonale Einspracheverfahren ist nach wie vor pendent (vgl.
act. 88, 101, 103).
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C-3204/2008
D.
Die IV-Stelle behandelte in der Folge das Schreiben der Versicherten
vom 28. Juni 2006 als neues Gesuch um Leistungen der schweizeri-
schen Invalidenversicherung (act. 53 - 60) und holte in diesem Zusam-
menhang diverse wirtschaftliche und medizinische Unterlagen ein.
Gestützt auf eine Beurteilung des zuständigen IV-Stellenarztes sowie
einen Einkommensvergleich (act. 72, 75, 80) arbeitete die IV-Stelle ei-
nen Vorbescheid aus, wonach sie einen Anspruch der Versicherten auf
eine halbe Rente ab 1. August 2006 vorsah (act. 82). Ob dieser Vorbe-
scheid, datiert auf 16. Oktober 2007, tatsächlich versandt wurde, lässt
sich den Akten nicht abschliessend entnehmen; mit Schreiben vom
14. Januar 2008 teilte die Versicherte der IV-Stelle jedenfalls mit, sie
habe im Juli 2007 Unterlagen eingereicht und seither keine Antwort er-
halten (act. 93).
Mit (neuem) Vorbescheid vom 7. Februar 2008 stellte die IV-Stelle der
Versicherten schliesslich in Aussicht, dass ihr Leistungsgesuch abge-
lehnt werden müsse, da keine Invalidität vorliege, die einen nach dem
31. Januar 2005 entstandenen Rentenanspruch zu begründen vermö-
ge (act. 94).
Dagegen erhob die Versicherte am 10. März 2008 schriftlich Einwand
und brachte vor, ihre Krankheit habe sich verschlimmert (act. 96).
E.
Mit Verfügung vom 14. April 2008 wies die IV-Stelle (nachfolgend: Vor-
instanz) das Leistungsbegehren der Versicherten ab. Aus den Akten
gehe hervor, dass keine Verschlechterung des Gesundheitszustands
eingetreten sei. Es bestehe daher weiterhin dieselbe Arbeitsunfähig-
keit, welche keinen Rentenanspruch begründe.
F.
Am 7. Mai 2008 (eingegangen am 16. Mai 2008) erhob die Versicherte
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) Beschwerde beim Bundesverwal-
tungsgericht. Sie beantragt sinngemäss die Ausrichtung einer Invali-
denrente. Sie habe eine Rente bei einem Invaliditätsgrad von 40% be-
zogen. Diese sei ihr jedoch nicht mehr ausgezahlt worden, da sie nach
Indien umgezogen sei. Ihre Krankheit sei nicht besser geworden. Zu-
dem lebe sie unter dem Existenzminimum und könne die Gerichtskos-
ten von CHF 200.- nicht bezahlen.
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Mit Schreiben vom 29. Mai 2008 gab die Beschwerdeführerin ihr Zu-
stelldomizil in der Schweiz an und erläuterte ihre finanzielle Situation.
G.
Die Vorinstanz reichte am 1. September 2008 ihre Vernehmlassung ein
und beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen. Auf das neue Leis-
tungsgesuch hin sei festgestellt worden, dass die Beschwerdeführerin
keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes aufweise. Es seien
keine objektiv erkennbaren Sachverhaltselemente ersichtlich, die auf
eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes bzw.
deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin hin-
deuten würden. Es verbleibe somit bei der bisherigen Feststellung der
kantonalen IV-Stelle einer 43%-igen Erwerbseinbusse.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 9. September 2008 hiess das Bundesver-
waltungsgericht das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltli-
che Prozessführung gut. Am 7. Oktober 2008 schloss der Instruktions-
richter den Schriftenwechsel.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Zu den anfechtbaren Verfügungen gehören jene der IV-
Stelle für Versicherte im Ausland, die zu den Vorinstanzen des Bun-
desverwaltungsgerichts gehört (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch Art. 69
Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom
19. Juni 1959 [IVG, SR 831.20]). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet
angeht, ist vorliegend nicht gegeben (Art. 32 VGG).
1.2 Das VwVG findet keine Anwendung in Sozialversicherungssachen,
soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen
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Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) anwendbar ist
(Art. 3 Bst. dbis VwVG).
1.3 Durch die angefochtene Verfügung ist die Beschwerdeführerin be-
sonders berührt. Ihr schutzwürdiges Interesse an deren Änderung
oder Aufhebung und damit ihre Beschwerdelegitimation sind zu beja-
hen (Art. 59 ATSG; vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG).
1.4 Die Beschwerdeführerin hat frist- und formgerecht Beschwerde er-
hoben (Art. 60 ATSG; vgl. auch Art. 50 VwVG, Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Auf das ergriffene Rechtsmittel ist einzutreten.
1.5 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundes-
recht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
2.
2.1 Streitig und daher im Folgenden zu prüfen ist, ob die Vorinstanz
das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin zu Recht abgewiesen
hat. Nicht zu beurteilen ist demgegenüber die Rechtmässigkeit der von
der IV-Stelle Zürich verfügten Rückforderung; diese Frage ist Gegen-
stand eines separaten Verfahrens (vgl. oben Sachverhalt Bst. C).
2.2 Die Beschwerdeführerin ist schweizerische Staatsangehörige und
wohnt in Indien. Die Schweiz hat mit Indien kein Sozialversicherungs-
abkommen abgeschlossen. Die Frage, ob und gegebenenfalls ab wann
Anspruch auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung
besteht, bestimmt sich demnach allein aufgrund der schweizerischen
Rechtsvorschriften.
2.3 Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf
die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar,
wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorse-
hen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invali-
denversicherung anwendbar (Art. 1a-70), soweit das IVG nicht aus-
drücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden in for-
mellrechtlicher Hinsicht nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen
Regeln grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im
Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1
E. 3.2).
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2.4 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen
führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 329). Ein allfälli-
ger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel auf-
grund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Nor-
men zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445). Im vorliegenden
Verfahren finden demnach grundsätzlich jene Vorschriften Anwendung,
die bei Eintritt des Versicherungsfalles, spätestens jedoch bei Erlass
der Verfügung vom 14. April 2008 in Kraft standen; weiter aber auch
solche Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getre-
ten waren, die aber für die Beurteilung eines allenfalls früher entstan-
denen Rentenanspruchs von Belang sind (für das IVG: ab dem 1. Ja-
nuar 2004 in der Fassung vom 21. März 2003 [AS 2003 3837; 4. IVG-
Revision] und ab dem 1. Januar 2008 in der Fassung vom 6. Oktober
2006 und der IVV vom 28. September 2007 (AS 2007 5129 bzw. AS
2007 5155; 5. IV-Revision). Für die Prüfung des Rentenanspruchs ab
2003 ist sodann das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene ATSG an-
wendbar. Da die darin enthaltenen Formulierungen der Arbeitsunfähig-
keit, der Erwerbsunfähigkeit, der Invalidität und der Einkommensverg-
leichsmethode den bisherigen von der Rechtsprechung dazu entwic-
kelten Begriffen in der Invalidenversicherung entsprechen und die von
der Rechtsprechung dazu herausgebildeten Grundsätze unter der
Herrschaft des ATSG weiterhin Geltung haben (BGE 130 V 343), wird
im Folgenden auf die dortigen Begriffsbestimmungen verwiesen.
2.5 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht
bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum
Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 14. April 2008)
eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). Sach-
verhaltsänderungen, die nach dem massgebenden Zeitpunkt des Er-
lasses des streitigen Entscheides eingetreten sind, sind im vorliegen-
den Verfahren grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Allerdings kön-
nen Tatsachen, die den Sachverhalt seither verändert haben, unter
Umständen Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE
121 V 366 E. 1b mit Hinweisen).
3.
3.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau-
ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG).
Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Un-
fall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG); sie gilt als eingetreten, sobald sie die für
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die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche
Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Abs. 2 IVG).
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufun-
gen gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (heute Art. 28 Abs. 2 IVG) geben bei
einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Vier-
telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % Anspruch
auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 %
Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von
mindestens 70 % Anspruch auf eine ganze Rente.
Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 Prozent, werden die ent-
sprechenden Renten allerdings gemäss Art. 29 Abs. 4 IVG nur an Ver-
sicherte ausbezahlt, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne von
Art. 13 ATSG in der Schweiz haben. Nach der Rechtsprechung des
EVG stellt dies nicht eine blosse Auszahlungsvorschrift, sondern eine
besondere Anspruchsvoraussetzung dar (BGE 121 V 275 E. 6c). Man-
gels eines anderslautenden Abkommens (oben E. 2.2) gilt dies insbe-
sondere für in Indien wohnhafte Versicherte.
3.2 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein-
kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und
nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein-
gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus-
geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom-
men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen
könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen;
Art. 16 ATSG). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Wei-
se zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen
ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüberge-
stellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidi-
tätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen
ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach
Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die
so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (allge-
meine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 E. 1,
BGE 104 V 136 E. 2a und b; ZAK 1990 S. 518 E. 2).
3.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdeverfahren das Gericht) auf Unterlagen angewie-
sen, die der Arzt und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfü-
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gung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheits-
schaden zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Um-
fang und bezüglich welcher Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig
ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage
für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicher-
ten noch zugemutet werden können. Es sind demnach nicht nur die Er-
werbsmöglichkeiten im angestammten Beruf, sondern auch in
zumutbaren Verweisungstätigkeiten zu prüfen. Bei der Bemessung der
Invalidität ist auf die objektiven wirtschaftlichen Folgen der funktionell-
en Behinderung abzustellen, welche nicht zwingend mit dem vom Arzt
festgelegten Grad der funktionellen Einschränkung übereinstimmen
müssen (BGE 110 V 275 E. 4a).
Zu bemerken bleibt, dass aufgrund des im gesamten Sozialversiche-
rungsrechts geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht ein
in seinem bisherigen Tätigkeitsbereich dauernd arbeitsunfähiger Versi-
cherter gehalten ist, innert nützlicher Frist Arbeit in einem anderen Be-
rufs- oder Erwerbszweig zu suchen und anzunehmen, soweit sie mög-
lich und zumutbar erscheint (BGE 113 V 28 E. 4a, 111 V 239 E. 2a).
Deshalb ist es am behandelnden Arzt bzw. am Vertrauensarzt einer IV-
Stelle zu entscheiden, in welchem Ausmass ein Versicherter seine ver-
bliebene Arbeitsfähigkeit bei zumutbarer Tätigkeit und zumutbarem
Einsatz auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwerten kann. Diese
sogenannte Verweisungstätigkeit muss sich der Versicherte anrechnen
lassen (leidensangepasste Verweisungstätigkeit; ZAK 1986 S. 204 f.).
3.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines
Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder
auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt
oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt
jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die ge-
eignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu be-
einflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentli-
chen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann re-
vidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich
gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Ein
Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn
eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt
oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 130 V
343 E. 3.5 mit Hinweisen). Unerheblich ist unter revisionsrechtlichen
Aspekten die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen
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gleich gebliebenen Sachverhalts (BGE 112 V 371 E. 2 b mit Hinwei-
sen). Ob eine revisionsrechtlich relevante Änderung eingetreten ist,
beurteilt sich grundsätzlich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er
im Zeitpunkt der ursprünglichen bzw. letzten rechtskräftigen, auf einer
materiellen Prüfung mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Be-
weiswürdigung und durchgeführtem Einkommensvergleich (bei An-
haltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des
Gesundheitszustands) beruhenden Rentenverfügung bestanden hat,
mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 133 V
108 E. 5.4, BGE 125 V 369).
3.5 Wurde eine Rente wegen eines fehlenden oder zu geringen Invali-
ditätsgrades bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung
nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich
der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise
geändert hat (Art. 87 Abs. 3 und 4 der Verordnung vom 17. Januar
1961 über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]). Dies gilt in
analoger Weise auch für Revisionsgesuche im Sinne von Art. 17
Abs. 1 ATSG (BGE 130 V 351 E. 3.5.3). Tritt die Verwaltung auf das
Revisionsgesuch ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und
sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft
gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich einge-
treten ist. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der frühe-
ren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so
weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu
prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine ren-
tenbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen.
Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch
dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 115 E. 2b).
3.6 Vorliegend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz auf das Revisions-
gesuch der Beschwerdeführerin eingetreten ist und dieses materiell
geprüft hat. Damit ist die Vorinstanz davon ausgegangen, dass die Be-
schwerdeführerin in ihrem Gesuch genügend glaubhaft machte, dass
sich ihr Invaliditätsgrad in einer für den Anspruch erheblichen Weise
geändert hat. Zu prüfen bleibt somit, ob diese Änderung tatsächlich
eingetreten ist und eine rentenbegründende Invalidität der
Beschwerdeführerin vorliegt. Zu vergleichen ist dabei die Situation im
Zeitpunkt der Rentenverfügung vom 19. März 2004 (act. 22) mit derje-
nigen zur Zeit der streitigen Verfügung vom 14. April 2008.
Seite 9
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4.
Die Beschwerdeführerin bringt sinngemäss vor, dass sich ihr Gesund-
heitszustand im fraglichen Zeitraum verschlechtert und sie bei der Vor-
instanz mehrere Arztzeugnisse eingereicht habe.
4.1 Die Akten enthalten namentlich folgende Arztberichte:
- Die Hausärztin Dr. med. B._______ wies mit Bericht vom
10. März 2003 auf eine schwere Uretralinsuffizienz bei Status
nach Hysterektomie hin (act. 69).
- In ihren Berichten vom 6. und 16. Mai 2003 diagnostizierte Frau
Dr. B._______ bei der Beschwerdeführerin sodann eine beidseiti-
ge Gonarthrose bei Status nach arthroskopischen Eingriffen am
linken und rechten Knie. Die Arbeitsunfähigkeit sei sehr schwierig
einzuschätzen, betrage in der bisherigen Tätigkeit ca. 40 - 60%,
während eine angepasste Tätigkeit zu mindestens vier Stunden
pro Tag zumutbar sei (act. 41 f.).
- Dr. med. C._______, Orthopädischer Chirurg FMH beschreibt in
seinem Bericht vom 12. Mai 2003 einen Status nach eindrückli-
cher posttraumatischer Knorpelschädigung im medialen Femur-
condylus im rechten Knie mit Knorpelabrasio und Pridiebohrun-
gen im November 2002. Die schnappenden Schmerzen im
medialen Gelenkspalt würden unter der Mehrbelastung bei der
Tätigkeit als Spitexmitarbeiterin zunehmen (act. 69).
- Dr. C._______ stellte in seinem Arztzeugnis vom 15. Mai 2006
fest, dass bei der Arthroskopie und Pridiebohrung im November
2002 von einer posttraumatischen Knorpelablederung am media-
len Femurcondylus ausgegangen worden sei. Dieser Schaden
sei irreversibel. Eine letzte Betreuung durch ihn habe im August
2003 stattgefunden. Damals hätten unter forcierter Belastung
mässige Schmerzen im medialen Gelenkskompartiment bestan-
den. Eine solche Läsion sei irreversibel und führe früher oder
später zu Arthroseschmerzen. Allerdings könne bei einer mode-
raten Gelenksarthrose im unteren Extremitätenbrereich eine sit-
zende Tätigkeit zu 100% ausgeübt werden. Die Tätigkeit dürfe
auch kleinere Wegstrecken in einem Raum beinhalten, allerdings
möglichst ohne Leitern- oder Treppensteigen. Gewichte über
20kg zu heben, sei zu vermeiden, ebenso sei das Treppenstei-
gen oder das Besteigen von Leitern oder Maschinen problema-
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tisch. Da zwischenzeitlich keine Konsultation mehr erfolgt sei,
müsse er davon ausgehen, dass seither keine Verschlechterung
mehr eingetreten sei (act. 48, 85).
- Dr. D._______, Arzt am Herz- und Medizinzentrum in Dehra-
dun/Indien, hielt im Bericht vom 24. November 2006 (Eingang bei
der IV-Stelle) fest, dass die Beschwerdeführerin an Osteoarthritis
im Knie leide, verbunden mit einem Kniegelenkerguss, der sich
später entwässert habe. Das Laufen und Treppensteigen falle ihr
schwer. Zudem leide sie an wiederholenden Harnwegsinfektio-
nen und Drehschwindelanfällen (Meniere's Disease). Die Be-
schwerdeführerin erhalte Medikamente (act. 69).
- Am 22. Februar 2007 füllte Dr. D._______ den „Fragebogen für
den Arzt“ der IV-Stelle aus und führte an, die Beschwerdeführe-
rin leide seit ungefähr einem Jahr an Osteoarthritis und sei zu
80-85% arbeitsunfähig. Der Gesundheitszustand sei seither sta-
bil, die Arbeitsfähigkeit lasse sich mit Medikamenten oder Mass-
nahmen der beruflichen Rehabilitation nicht verbessern (act. 70).
- Der IV-Stellenarzt Dr. med. E._______ kam in seiner Beurteilung
vom 16. Mai 2007 zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin
unter einer klinisch gesicherten Gonarthrose beidseits (ICD-10:
M17.0) bei Zustand nach arthroskopischen Eingriffen beidseits
wegen Meniskus- und Knorpelschäden leide. Damit sei die bishe-
rige Tätigkeit im Pflegebereich ab Arbeitsaufgabe nicht mehr zu-
mutbar. Sitzende Tätigkeiten seien weiterhin vollzeitig möglich,
da keine Probleme von Seiten der Wirbelsäule oder des Schulter-
bereiches bekannt seien. Medizinische Revisionen seien nicht
nötig, da es sich um irreversible Veränderungen handle. Es be-
stehe eine 80%-ige Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten
Tätigkeit und eine 20%-ige Arbeitsunfähigkeit in einer Verweistä-
tigkeit, je ab 5. Dezember 2004 (act. 72).
- Seine Aussagen bestätigte Dr. E._______ mit Bericht vom
23. Juli 2007 (act. 78). In einer weiteren Stellungnahme vom
7. September 2007 präzisierte er, dass bereits im Bericht von
Dr. C._______ vom 12. Mai 2003 deutlich geworden sei, dass die
Beschwerdeführerin die angestammte Arbeit nur noch mit
Schwierigkeiten habe verrichten können. Die klinischen und in-
strumentellen Befunde im Verlaufe der folgenden Monate/Jahre
würden diesen Tatbestand belegen. Die Arbeitsunfähigkeit sei
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gemäss den biologischen Veränderungen an den Kniegelenken
langsam progressiv zunehmend. Es bestehe in der angestamm-
ten Tätigkeit deshalb bereits ab 15. Januar 2004 eine 60%-ige
und ab 5. Dezember 2004 eine 80%-ige Arbeitsunfähigkeit. Die
Arbeitsunfähigkeit von 20% in einer Verweistätigkeit bestehe
ebenfalls ab 5. Dezember 2004. Mögliche Verweistätigkeiten sei-
en die Überwachung in einem Parking oder Museum, eine Arbeit
im Versandhandel, als Ticketverkäuferin, Empfangsdame, Telefo-
nistin oder im Bereich der Eingabe von (elektronischen) Daten
(act. 80).
- Mit Schreiben vom 10. März 2008 reichte die Beschwerdeführe-
rin ein undatiertes Arztzeugnis von Dr. D._______ ein. Darin wird
bestätigt, dass die Beschwerdeführerin an beiden Knien wieder-
holt Ergüsse aufweise, welche mit einer Drainage behandelt wür-
den. Sie leide zudem an Osteopenie lumbosacral und im Bereich
des Femurs (act. 97).
4.2 Die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht haben die me-
dizinischen Unterlagen nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdi-
gung – wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung an
förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdi-
gen. Dies bedeutet für das Gericht, dass es alle Beweismittel, unab-
hängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu ent-
scheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beur-
teilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf
es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Pro-
zess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen
und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die
andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes ei-
nes Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Be-
lange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die
geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (An-
amnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen
Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Ex-
perten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a, BGE 122 V 160 E. 1c
mit Hinweisen; AHI 2001 S. 113 E. 3a). Der erhöhte Beweiswert um-
fasst allerdings nur medizinische Fragen, zu deren Beantwortung Ärzte
im Sozialversicherungsverfahren beigezogen werden, nicht aber weite-
re Fragen wie z.B. die wirtschaftliche Beurteilung.
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4.3 Im vorliegenden Fall ist festzuhalten, dass eine genügende medi-
zinische Dokumentation des Gesundheitszustandes der Beschwerde-
führerin vorliegt, welche es gestattet, eine zuverlässige Beurteilung
des streitigen Rentenanspruches vorzunehmen.
5.
5.1 Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung aus, dass sie auf das
erneute Leistungsbegehren vom 9. August 2006 hin mit Verfügung vom
14. April 2008 festgestellt habe, dass die Beschwerdeführerin keine
Verschlechterung des Gesundheitszustandes aufweise, so dass die In-
validenrente weiterhin nicht ausgerichtet werde könne. Bei der Sach-
verhaltsabklärung sei festgestellt worden, dass lediglich ein aktuelles
ärztliches Zeugnis vorliege, welches Angaben zum Gesundheitszu-
stand der Beschwerdeführerin liefere, nämlich der Bericht von
Dr. C._______ vom 15. Mai 2006. Dieser gelange zum Schluss, dass
hinsichtlich der Gelenksbeschwerden eine Aggravation der Situation
nicht feststellbar sei. Es würden daher keine objektiv erkennbaren
Sachverhaltselemente vorliegen, die auf eine wesentliche Verschlech-
terung des Gesundheitszustandes bzw. deren Auswirkung auf die Ar-
beitsfähigkeit der Beschwerdeführerin hindeuteten. Es bestehe weiter-
hin eine Erwerbseinbusse von 43% vor.
5.2 Der Argumentation der Vorinstanz, wonach im hier interessieren-
den Vergleichszeitraum keine objektiven Hinweise auf eine Verschlech-
terung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin vorliegen,
kann nicht gefolgt werden.
Dr. C._______ hielt in seinem Bericht vom 15. Mai 2006, auf welchen
die Vorinstanz abstellt, fest, dass die Läsion der Beschwerdeführerin
früher oder später zu Arthroseschmerzen führe. Dr. D._______ bestä-
tigt denn auch in seinem Bericht vom 22. Februar 2007 das Arthrose-
leiden der Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2006. Auch die Be-
schwerdeführerin klagt über eine Verschlechterung ihrer Kniebe-
schwerden. Des Weiteren schätzt auch der IV-Stellenarzt den Gesund-
heitszustand der Beschwerdeführerin schlechter ein als im Jahr 2004
und berichtet von einem langsam progressiv zunehmenden Verlauf der
Kniebeschwerden. Es befinden sich demzufolge auch andere aktuelle
Einschätzungen über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführe-
rin in den Akten, als lediglich der Bericht von Dr. C._______ vom
15. Mai 2006.
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Aus diesem Bericht von Dr. C._______ zieht die Vorinstanz im Übrigen
unzulässige Schlüsse. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz kann näm-
lich nicht gesagt werden, Dr. C._______ habe festgestellt, es sei in
den letzten Jahren keine Verschlechterung eingetreten. Vielmehr be-
stätigte er lediglich, dass er die Beschwerdeführerin letztmals im Au-
gust 2003 gesehen habe; weil zwischenzeitlich keine Konsultation
mehr erfolgt und auch ein Aufgebotstermin unabgemeldet versäumt
worden sei, müsse er davon ausgehen, dass zwischenzeitlich keine
Verschlechterung eingetreten sei. Dabei handelt es sich jedoch um ei-
ne blosse Vermutung von Dr. C._______, welcher keinerlei Beweiswert
zukommen kann. Das Ausbleiben von Arztbesuchen der Beschwerde-
führerin bei Dr. C._______ ist ohne weiteres durch die zwischenzeitli-
che Wohnsitznahme der Beschwerdeführerin im Ausland erklärbar.
5.3 Es steht demnach fest, dass insbesondere der mit der Sache be-
fasste IV-Stellenarzt, implizit aber auch der behandelnde Arzt in Indien
von einer Verschlechterung der gesundheitlichen Situation der Be-
schwerdeführerin in der Zeit nach dem Erlass der ursprünglichen Ren-
tenverfügung vom 19. März 2004 ausgehen und die Akten keine über-
zeugenden, dem widersprechenden ärztlichen Angaben enthalten. Da-
mit ist ein Revisionsgrund zu bejahen.
6.
Was die erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlichen Schädigung
betrifft, hat Dr. E._______ die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdefüh-
rerin in ihrer bisherigen Tätigkeit auf 80% und in angepassten Verwei-
stätigkeiten auf 20% beziffert. Dr.E._______ hat diese Einschätzung in
mehreren Stellungnahmen begründet und auch auf wiederholtes
Nachfragen der Vorinstanz daran festgehalten (vgl. act. 72, 78, 80); es
ist darauf abzustellen, umso mehr als auch Dr. D._______ die Arbeits-
unfähigkeit der Beschwerdeführerin auf 80-85% beziffert (act. 70).
Gestützt auf diese Annahmen hat die Vorinstanz in einem Einkom-
mensvergleich vom 28. Juni 2007 (act. 75) einen Invaliditätsgrad von
54% ermittelt. Für das Valideneinkommen wurde dabei korrekt der von
der Beschwerdeführerin im Jahr 2004 erzielbare Jahreslohn von
CHF 56'719.- herangezogen (vgl. auch act. 12), was einem monatli-
chen Verdienst von CHF 4'726.58 entspricht. Zur Bestimmung des In-
valideneinkommens berechnete die Vorinstanz den Durchschnittslohn
aller möglichen Verweistätigkeiten, welche Dr. E._______ in seinem
Bericht vom 15. Mai 2007 vorgeschlagen hatte. Grundlage dafür waren
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die Tabellenlöhne gemäss Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für
Statistik (LSE) TA1, Anforderungsniveau 4, Spalte Frauen, im Jahr
2004, umgerechnet auf die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit
von 41.7 Stunden. Vom Durchschnittslohn wurde anschliessend ein
leidensbedingter Abzug von 20% vorgenommen und die Leistungs-
reduktion von 20% abgezogen, was ein monatliches Invalidenein-
kommen von CHF 2'576.56 ergab. All das ist nicht zu beanstanden.
Bei einem Vergleich des Valideneinkommens mit dem Invalideneinkom-
men resultiert indes nicht die von der Vorinstanz berechnete Erwerbs-
einbusse von 53.87%, sondern eine solche von 45.48%, was gemäss
den bundesgerichtlichen Rundungsregeln zu einem Invaliditätsgrad
von 46% führt (BGE 130 V 123 E. 3.2.).
Bei diesem Invaliditätsgrad hätte die Beschwerdeführerin, falls sie in
der Schweiz wohnen würde, Anspruch auf eine Viertelsrente (Art. 28
Abs. 2 IVG). An ihrem jetzigen Wohnsitz in Indien hat die Beschwerde-
führerin beim gleichen Invaliditätsgrad jedoch keinen Rentenanspruch
(vgl. dazu oben E. 3.1).
7.
Zusammenfassend erweist sich die angefochtene Verfügung im Ergeb-
nis als rechtens. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Da der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt
wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 65 Abs. 1
VwVG).
9.
Der unterliegenden Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung
zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
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3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (...)
- das Bundesamt für Sozialversicherung
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Jürg Kölliker Christine Schori Abt
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und
die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Be-
weismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen
hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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