Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung III
C3205/2011
U r t e i l v om 2 1 . S ep t embe r 2 0 1 1
Besetzung Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richterin Marianne Teuscher, Richter Bernard Vaudan,
Gerichtsschreiberin Mirjam Angehrn.
Parteien W._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Gesuch um Einreisebewilligung.
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Sachverhalt:
A.
Die aus der Dominikanischen Republik stammende L._______ (geboren
1983, nachfolgend: Gesuchstellerin bzw. Eingeladene) beantragte am 15.
März 2011 bei der Schweizer Botschaft in Santo Domingo die Erteilung
eines Einreisevisums für die Dauer von 60 Tagen. Als Zweck der
beabsichtigten Reise gab sie an, einen Freund besuchen zu wollen. Die
Reise und Lebenshaltungskosten während ihres Aufenthaltes in der
Schweiz würden von W._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer)
übernommen werden (vgl. Unterhaltsgarantie für Besuchsaufenthalt vom
7. März und 28. April 2011). Die schweizerische Vertretung hat die
Visumerteilung mit der Begründung verweigert, es bestünden berechtigte
Zweifel an der Absicht der Gesuchstellerin, nach Ablauf des Visums die
Schweiz wieder fristgerecht zu verlassen.
B.
Eine dagegen erhobene Einsprache wies die Vorinstanz – nachdem das
Migrationsamt des Kantons Aargau zu weiteren Abklärungen aufgefordert
worden war – mit Verfügung vom 24. Mai 2011 ab. Dies im Wesentlichen
mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise
nach einem Besuchsaufenthalt könne nicht als gesichert betrachtet
werden. Die Gesuchstellerin lebe in einer Region, aus der als Folge der
dort herrschenden wirtschaftlichen Verhältnisse ein anhaltend starker
Zuwanderungsdruck festzustellen sei. Es bestünden zudem keine
zwingenden beruflichen, familiären oder gesellschaftlichen
Verpflichtungen der Gesuchstellerin in ihrem Heimatland, die
gegebenenfalls Gewähr für eine anstandslose Wiederausreise bieten
könnten.
C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 3. Juni 2011 beantragt der
Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen
Verfügung und die Erteilung des Besuchervisums zugunsten der
Gesuchstellerin. Zur Begründung bringt er im Wesentlichen vor, die
Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, die Wiederausreise sei nach
einem Besuchsaufenthalt nicht gesichert. Zur finanziellen Situation führt
er aus, die Gesuchstellerin studiere Psychologie und könne deshalb nicht
arbeiten. Ihre Familie besitze ein Haus. Der Vater der Gesuchstellerin
arbeite als Nachtwächter bei einer grossen Firma und bekomme eine
Pension von der Armee. Er selbst habe die Dominikanische Republik
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schon ca. zehn Mal besucht und kenne einiges über das Land und die
Leute. Da die Kinder eines Kollegen in die Schweiz kommen würden und
die Gesuchstellerin deren Nachbarin sei, hätte er sie gerne zur selben
Zeit in die Schweiz eingeladen. Zur Sicherstellung der Wiederausreise
der Gesuchstellerin könne er notfalls auch eine Kaution leisten.
D.
Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung vom 5. Juli 2011 an der
angefochtenen Verfügung fest und schliesst auf Abweisung der
Beschwerde.
E.
Mit Eingabe vom 11. August 2011 teilte der Beschwerdeführer dem
Bundesverwaltungsgericht mit, die Gesuchstellerin im Juli 2011 in ihrem
Heimatland besucht zu haben und ersucht gleichzeitig um eine
Bewilligung der Einreise der Gesuchstellerin im Juli/August 2012.
F.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht – unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen – Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33
VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a.
Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Einreisebewilligung,
welche vom Bundesverwaltungsgericht endgültig beurteilt werden (Art. 83
Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]).
1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt,
richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem
VwVG (Art. 37 VGG).
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1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur
Beschwerde berechtigt. Auf die frist und formgerechte Beschwerde ist
somit einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG) insofern sie das Gesuch um
Einreisebewilligung vom 15. März 2011 betrifft. Soweit er die
Einreisebewilligung für Juli/August 2012 beantragt, kann auf das Gesuch
nicht eingetreten werden, da dies nicht Gegenstand des vorliegenden
Verfahrens ist.
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale
Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit
gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im
Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist
gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht
gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Rechts und Sachlage zum Zeitpunkt seines
Entscheides (vgl. BVGE 2011/1 E. 2).
3.
Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht
auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung
eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie alle anderen Staaten auch –
grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise
zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es
sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002,
BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E.1.1 mit Hinweisen).
4.
Die inländischen Bestimmungen über das Visumverfahren und über die
Ein und Ausreise finden Anwendung, sofern die Schengen
Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten
(vgl. Art. 2 Abs. 4 und 5 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
5.
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5.1 Angehörige von Drittstaaten benötigen zur Einreise in die Schweiz
bzw. den Schengenraum für einen Aufenthalt von höchstens drei
Monaten gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen,
und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG
sowie Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die
Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1
Bst. a und b der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen
Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen
[nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105 vom
13.04.2006, S. 1–32] und Art. 2 der Verordnung [EU] Nr. 265/2010 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. März 2010 zur
Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens
von Schengen und der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 in Bezug auf den
Verkehr von Personen mit einem Visum für einen längerfristigen
Aufenthalt [ABl. L 85 vom 31.03.2010, S. 1–4]).
5.2 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die
Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über
ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 5
Abs. 1 Bst. c SGK und Art. 14 Abs. 1 Bst. a–c der Verordnung [EG]
Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli
2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex,
ABl. L 243 vom 15.09.2009, S. 1–58]). Namentlich haben sie zu belegen,
dass sie den Schengenraum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des
beantragten Visums wieder verlassen, bzw. Gewähr für ihre fristgerechte
Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1
Visakodex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG). Hinsichtlich der in Frage
kommenden Belege zur Glaubhaftmachung des Aufenthaltzwecks
verweist Art. 5 Abs. 2 SGK auf den Anhang I. Art. 5 Abs. 3 SGK sowie
Art. 2 und Art. 711 VEV regeln ausführlich das Einreiseerfordernis der
ausreichenden finanziellen Mittel. Weiterhin dürfen Drittstaatsangehörige
nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung
ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die
innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen
Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG,
Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK).
6.
Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom
15. März 2001 listet diejenigen Staaten auf, deren Staatsangehörige beim
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Überschreiten der Aussengrenzen der SchengenMitgliedstaaten im
Besitze eines Visums sein müssen (ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1–7,
zum vollständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV).
Da die Dominikanische Republik zu diesen Staaten zählt, unterliegt die
Gesuchstellerin der Visumpflicht.
7.
Die Vorinstanz verweigerte die Erteilung eines Visums an die
Gesuchstellerin insbesondere mit der Begründung, die fristgerechte
Wiederausreise erscheine nicht gesichert. Dabei bezog sie sich im
Wesentlichen auf die schwierige Situation im Herkunftsstaat sowie die
fehlenden zwingenden beruflichen, familiären oder gesellschaftlichen
Verpflichtungen der Gesuchstellerin. Die Vorinstanz zog daraus den
Schluss, dass deshalb die fristgerechte und anstandslose Wiederausreise
nicht gesichert sei.
8.
8.1 Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss das
Verhalten der Gesuchstellerin in der Schweiz im Falle einer Einreise
beurteilt werden. Da es sich um eine zukünftige Begebenheit handelt,
lassen sich in der Regel keine gesicherten Feststellungen sondern
lediglich Prognosen treffen. Dabei sind sämtliche Umstände des
Einzelfalles zu würdigen.
Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise können
sich aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland der Gesuchstellerin oder
des Gesuchstellers ergeben. Dabei rechtfertigt es sich durchaus,
Einreisegesuchen von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw.
Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen
Verhältnissen von vornherein mit Zurückhaltung zu begegnen, da die
persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel
und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht.
8.1.1 Die Gesuchstellerin stammt aus der Dominikanischen Republik. Die
Wirtschaft dieses Landes konnte sich zwar nach einer durch den
Zusammenbruch dreier grosser Geschäftsbanken im Jahre 2003
verursachten schweren Krise – dank der Konsolidierungspolitik des im
August 2004 gewählten (und im Mai 2008 wiedergewählten)
Staatspräsidenten und Regierungschefs Leonel Fernández Reyna – in
beeindruckender Kürze erholen. Beleg dafür ist, anknüpfend an die
hohen Wachstumsraten in den 90er Jahren, das seit 2005 anhaltende
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Wirtschaftswachstum, welches – bei einer verhältnismässig niedrigen
Inflationsrate von 5% – im Jahre 2006 10,7% betrug. Mit diesem Erfolg
gilt die Dominikanische Republik als wirtschaftliches Mittellohnland, was
allerdings an der hohen Arbeitslosigkeit von rund 14,2% (Stand 2008)
nichts geändert hat. Zudem hat sich die dominikanische Wirtschaft seit
2007, beeinflusst von der sich abschwächenden Weltwirtschaft, leicht
abgekühlt. Inzwischen wächst sie wieder stark und liegt mit 7,8 % im Jahr
2010 im regionalen Vergleich an der Spitze (Quellen: Webseite des
deutschen Auswärtigen Amtes: www.auswaertiges, Aussen und
Europapolitik > Länderinformationen > Dominikanische Republik >
Wirtschaft, Stand: Februar 2011; Webseite der Weltbank:
, countries > Dominican Republic > Data & Statistics >
Country Data Profile, 2010, beide Seiten besucht im September 2011;
vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C1421/2010 vom 5.
Januar 2011 E. 7.2).
Die Tendenz zur Auswanderung aus der Dominikanischen Republik ist –
wohl nicht zuletzt aufgrund der angespannten Verhältnisse auf dem
Arbeitsmarkt – insbesondere in Kreisen der jüngeren, arbeitsfähigen
Bevölkerung ungebrochen. Dabei gelten vor allem Nordamerika und
Europa als Wunschdestinationen. Im Falle der Schweiz wird dabei nicht
selten versucht, sich ein soziales Beziehungsnetz (Verwandte oder
Freunde) zunutze zu machen, wo ein solches bereits besteht.
8.1.2 Angesichts der geschilderten Umstände im Heimatland der
Gesuchstellerin ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko
einer nicht fristgerechten Wiederausreise von Besuchern aus der
Dominikanischen Republik allgemein als hoch einschätzt.
8.2 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine
Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des
konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Allerdings sind dabei nicht so
sehr die persönlichen Eindrücke des Beschwerdeführers von der
Gesuchstellerin ausschlaggebend, sondern vielmehr konkret
nachweisbare besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre
Verpflichtungen. Sind diese vorhanden, können sie die Prognose für eine
anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei
Gesuchstellern und Gesuchstellerinnen, die in ihrer Heimat keine
besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko, dass sie sich nach einer
bewilligten Einreise nicht gemäss den fremdenpolizeilichen Regeln
verhalten, als hoch eingeschätzt werden.
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8.2.1 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 28jährige ledige
kinderlose Studentin. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers
wohnt die Gesuchstellerin noch bei ihren Eltern. Ihr Vater arbeitet als
Nachtwächter bei einer grossen Firma und ihre Mutter kümmert sich um
ihren blinden Vater. Die Gesuchstellerin widmet sich dem Studium der
Betriebspsychologie an der Universität Dominicana (vgl. Schreiben der
Universität vom 14. Dezember 2010). Demzufolge sind im persönlichen
und familiären Umfeld der Gesuchstellerin keinerlei Verpflichtungen oder
Abhängigkeiten vorhanden.
8.2.2 Entsprechend grosse Bedeutung kommt deshalb den
wirtschaftlichen Verhältnissen zu, in denen sich die Gesuchstellerin
befindet. Im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung ging die Eingeladene
keiner Erwerbstätigkeit nach, sondern widmete sich lediglich ihrem
Studium (vgl. Immatrikulationsbescheinigung). Zum heutigen Zeitpunkt
lässt sich noch nicht abschätzen, welche beruflichen und wirtschaftlichen
Perspektiven sie haben wird. Vor diesem Hintergrund müssen die
Vorbringen auf Beschwerdeebene, wonach genügend Garantien für eine
fristgerechte Wiederausreise vorhanden sind, als nicht ausschlaggebend
bezeichnet werden.
8.3 Insgesamt betrachtet, sind somit weder in den familiären oder
gesellschaftlichen noch beruflichen und damit wirtschaftlichen
Verhältnissen der Gesuchstellerin Besonderheiten erkennbar, die eine
Emigration als unwahrscheinlich erachten lassen.
8.4 Vor dem allgemeinen und persönlichen Hintergrund durfte die
Vorinstanz deshalb davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr
für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der
Gesuchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt besteht. Zwar lässt sich
diese Einschätzung nicht zu einer gesicherten Feststellung verdichten;
sie reicht aber aus, um die Erteilung einer Einreisebewilligung – auf die,
wie erwähnt, ohnehin kein Rechtsanspruch besteht – abzulehnen. An
dieser Beurteilung vermögen auch die Zusicherungen des
Beschwerdeführers sowie die anlässlich des Auskunftsbogens
abgegebene Erklärung, er garantiere die Wiederausreise der
Gesuchstellerin, nichts zu ändern (vgl. Auskunftsbogen des
Migrationsamtes des Kantons Aargau vom 28. April 2011). Als Gastgeber
kann er zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem
Besuchsaufenthalt, aus nahe liegenden Gründen aber nicht für ein
bestimmtes Verhalten seines Gastes garantieren. Denn bei der
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Abwägung des Risikos einer nicht fristgerechten Wiederausreise ist
naturgemäss nicht so sehr die Haltung des Gastgebers, sondern in erster
Linie das mögliche Verhalten des Gastes selbst von Bedeutung. Nur
Letzterer ist in der Lage, hinreichend Gewähr für seine
Rückkehrbereitschaft zu bieten (BVGE 2009/27 E. 9). Die Gewähr für
eine fristgerechte Wiederausreise kann letztlich auch nicht durch die
Leistung einer finanziellen Kaution, welche der Beschwerdeführer
anbietet, ersetzt werden. Die Integrität des Gastgebers wird durch das
Gesagte jedoch in keiner Weise in Frage gestellt.
9.
Aus den vorliegenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene
Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die
Beschwerde ist daher abzuweisen.
10.
Betreffend des Gesuchs vom 11. August 2011 um Einreisebewilligung für
die Eingeladene im Juli/August 2012 wird der Beschwerdeführer an die
zuständige Amtsstelle verwiesen.
11.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende
Beschwerdeführer kostenpflichtig (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1, 2 und
3 Bst. b des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR
173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 700. werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Ref.Nr. […])
– das Migrationsamt des Kantons Aargau (Ref.Nr. […])
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Mirjam Angehrn
Versand: