B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-3209/2011
U r t e i l v o m 2 8 . F e b r u a r 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Gerichtsschreiber Daniel Stufetti, Richter Michael Peterli,
Gerichtsschreiber Roger Stalder.
Parteien
X._______, Schweiz,
Beschwerdeführer,
gegen
Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Zweigstelle Deutsch-
schweiz, Erlenring 2, Postfach 664, 6343 Rotkreuz,
Vorinstanz.
Gegenstand
Zwangsanschluss.
C-3209/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
X._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) wurde mit Einschreiben
vom 19. Mai 2009 von der Ausgleichskasse Luzern (im Folgenden: AK
LU) zum Anschluss an eine anerkannte Vorsorgeeinrichtung aufgefordert
(Akten [im Folgenden: act.] der Stiftung Auffangeinrichtung BVG [im Fol-
genden: Auffangeinrichtung oder Vorinstanz] 2). Da er in der Folge den
Nachweis des Anschlusses nicht erbracht hatte, drohte ihm die Auffang-
einrichtung mit Datum vom 11. November 2010 den Zwangsanschluss an
(act. 4).
Im Schreiben vom 9. Dezember 2010 an die Auffangeinrichtung machte
der Beschwerdeführer geltend, es habe sich betreffend A._______ um ein
Auftragsverhältnis gehandelt (act. 5). Er legte den Sachverhalt aus seiner
Sicht dar, reichte eine vom 17. bzw. 21. August 2009 datierende Ver-
zichtserklärung betreffend "BVG Versicherungsschutz", mehrere E-Mails
zwischen dem Beschwerdeführer und der AK LU resp. der Auffangeinrich-
tung sowie eine Bestätigung des Anstellungsverhältnisses zwischen
A._______ und der C._______ AG, welche Sozialversicherungsbeiträge
abrechne, ein (act. 7). Nachdem ihm am 21. Januar 2011 mitgeteilt wor-
den war, dass die Auffangeinrichtung auf dem Zwangsanschluss beste-
hen müsse (act. 8), erliess diese am 10. Mai 2011 eine Verfügung, mit
welcher der Beschwerdeführer rückwirkend per 1. November 2007 ange-
schlossen wurde (act. 11); die entsprechende Bestätigung des Versiche-
rungsschutzes erging am 21. Juni 2011 (act. 13).
B.
Mit Eingabe vom 8. Juni 2001 (recte: 2011) erhob der Beschwerdeführer
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhe-
bung der Anschlussverfügung vom 10. Mai 2011 (act. im Beschwerdever-
fahren [im Folgenden: B-act.] 1).
Zur Begründung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, im
Schreiben vom 9. Dezember 2010 habe er der Auffangeinrichtung den
Sachverhalt eingehend dargelegt. Er sei kein Arbeitgeber und habe keine
Unternehmung, die Angestellte beschäftige. Herr A._______ habe eigen-
ständig bestimmt, welche Arbeiten er ausführe, habe darüber Rapport ge-
führt und periodisch Akontozahlungen angefordert. In Treu und Glauben
habe er diesem auf seine Bitte hin die Korrespondenz mit der AK in des-
sen Auftrag ausgeführt. Als Laie sei ihm nicht bewusst gewesen, dass er
dies in dessen Namen und mit dessen Unterschriften versehen hätte ab-
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wickeln sollen. Weiter treffe entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht
zu, dass er keine Angaben über die geleisteten Zahlungen gemacht habe.
Formal mögen die Schlussrechnung und die Korrespondenzen mit der AK
den Eindruck erwecken, dass ein Angestelltenverhältnis bestanden habe,
was jedoch nicht der Fall gewesen sei. Weiter werde die Bezeichnung
"Einzelfirma" zurückgewiesen; er "sei und habe keine Firma" und be-
schäftige keine Angestellten. Die konkreten Angaben betreffend die be-
zahlten Summen an Herrn A._______ habe die Auffangeinrichtung erhal-
ten, und er akzeptiere den Vorwurf nicht, keine Angaben geliefert zu ha-
ben.
C.
Nachdem der Beschwerdeführer am 8. resp. 9. Juni 2001 (recte: 2011)
eine weitere Eingabe samt Beilage eingereicht hatte (B-act. 2 und 3),
wurde er mit Zwischenverfügung vom 16. Juni 2011 unter Hinweis auf die
Säumnisfolgen aufgefordert, einen Kostenvorschuss von Fr. 800.- in der
Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten (B-act. 4 und 5);
dieser Aufforderung wurde nachgekommen (B-act. 6).
D.
In der Folge liess der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht
am 19. Juli 2011 Kopien der Rechnung vom 21. Juni 2011 und der Zah-
lungserinnerung der Vorinstanz vom 19. Juli 2011 über den Betrag von
Fr. 7'319.20 zukommen (B-act. 9).
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 11. August 2011 beantragte die Vorinstanz
die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde (B-act. 11).
Zur Begründung führte sie zusammengefasst aus, obwohl Merkmale bei-
der Erwerbsarten zu Tage treten würden, sei die Vorinstanz der Auffas-
sung, dass in casu von einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit ausge-
gangen werden dürfe. Der Zwangsanschluss sei zu Recht erfolgt, wes-
halb die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen sei und der Beschwer-
deführer alle ihm auferlegten Kosten zu tragen habe.
F.
In seiner Replik vom 28. September 2011 beantragte der Beschwerdefüh-
rer, die Verfügung der Auffangeinrichtung vom 10. Mai 2011 sei vollum-
fänglich aufzuheben; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen (B-act. 15).
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Seite 4
Zur Begründung machte er ergänzend geltend, er habe die AHV-
Abrechnung von Herrn A._______ aus dessen Wunsch hin und im Auftrag
erledigt, was dieser schriftlich bestätigt habe. Dass ihm formell ein Fehler
unterlaufen könnte, wenn er die AHV-Formalitäten auftragsgemäss aus-
führe, habe er nicht wissen können. Tatsache sei und bleibe, dass nie ein
Arbeitsverhältnis mit Herrn A._______ existiert habe. Vorsorglich würden
auch die Höhe und alle übrigen Bemessungsfaktoren bestritten. In die-
sem Zusammenhang sei ihm gegenüber auch das rechtliche Gehör ver-
letzt worden. Es habe kein Unterstellungsverhältnis und kein Weisungs-
recht in Bezug auf die Ausführungsmodalitäten gegenüber Herrn
A._______ gegeben; dieser habe als Selbstständiger gearbeitet. Es habe
keine Zusammenarbeit stattgefunden und die Arbeitsgeräte habe dieser
selber mitgebracht. Den überwiegend grössten Teil des von Herrn
A._______ verbauten Materials habe er selber eingekauft.
G.
In ihrer Duplik vom 2. November 2011 hielt die Vorinstanz an den in der
Vernehmlassung vom 10. August 2011 gestellten Anträgen fest (B-act.
17).
Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, entgegen den Ausfüh-
rungen des Beschwerdeführers sei diesem das rechtliche Gehör am
11. November 2010 gewährt worden. Mit Schreiben vom 9. Dezember
2010, übermittelt mit der E-Mail vom 12. Januar 2011, habe der Be-
schwerdeführer von diesem Recht Gebrauch gemacht und zum beabsich-
tigten Zwangsanschluss Stellung genommen. Das Bundesverwaltungsge-
richt werde das vertragliche Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer
und Herrn A._______ zu qualifizieren haben. Die Vorinstanz verweise
diesbezüglich auf ihre Erwägungen in der Vernehmlassung.
H.
Mit prozessleitender Verfügung vom 7. November 2011 schloss die In-
struktionsrichterin den Schriftenwechsel (B-act. 18).
I.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien
ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
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Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozess-
voraussetzungen vorliegen und auf die Beschwerde einzutreten ist
(BVGE 2007/6 E.1 mit Hinweisen).
1.1 Die Anschlussverfügung vom 10. Mai 2011 stellt eine Verfügung nach
Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. De-
zember 1968 (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021) dar.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern kein Ausnah-
metatbestand erfüllt ist (Art. 31 und 32 des Bundesgesetzes über das
Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [Verwaltungsgerichtsge-
setz, VGG, SR 172.32). Zulässig sind Beschwerden gegen Verfügungen
von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG. Die Stiftung Auffangeinrichtung
BVG ist eine Vorinstanz im Sinn von Art. 33 Bst. h VGG, zumal diese im
Bereich der beruflichen Vorsorge öffentlich-rechtliche Aufgaben des Bun-
des erfüllt (Art. 60 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die beruf-
liche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG, SR 831.40]).
Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teil-
genommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt
und hat an dessen Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Inte-
resse (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Er ist daher zur Beschwerde legitimiert.
Weiter wurde die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50
Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 VwVG), und der Beschwerdeführer hat den einver-
langten Kostenvorschuss innert der gesetzten Frist bezahlt. Da somit
sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
1.3 Anfechtungsobjekt bildet die Anschlussverfügung vom 10. Mai 2011.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz den Beschwerdeführer zu
Recht rückwirkend per 1. November 2007 angeschlossen hat und in die-
sem Zusammenhang insbesondere, ob der Beschwerdeführer als Arbeit-
geber und Herr A._______ als Arbeitnehmer zu qualifizieren sind.
1.4 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt
werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliess-
lich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), beruhe auf einer
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Seite 6
unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG).
2.
2.1 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in verfah-
rensrechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im
Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1
E. 3.2), unter Vorbehalt der spezialgesetzlichen Übergangsbestimmun-
gen. In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts-
sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3, BGE 134 V 315
E. 1.2).
2.2 Obligatorisch zu versichern ist jeder Arbeitnehmer, der das 17. Al-
tersjahr vollendet hat und bei einem Arbeitgeber mehr als den gesetz-
lichen Jahres-Mindestlohn gemäss Art. 2 Abs. 1 BVG in Verbindung mit
Art. 7 Abs. 1 BVG und Art. 5 der Verordnung vom 18. April 1984 über die
berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2,
SR 831.441.1) erzielt und bei der Alters- und Hinterlassenenversicherung
versichert ist (vgl. Art. 5 Abs. 1 BVG). Dabei ist der Arbeitnehmerbegriff
nach AHV-rechtlichen Kriterien zu verstehen, ohne dass jedoch der Ent-
scheid über das AHV-Statut formell für die berufliche Vorsorge verbindlich
wäre (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 9C_395/2009 vom 16. März 2010
mit zahlreichen Hinweisen). Der Grenzbetrag wird vom Bundesrat ge-
mäss Art. 9 BVG periodisch angepasst und betrug ab 1. Januar 2007
Fr. 19'890.-, ab 1. Januar 2009 Fr. 20'520.- und ab 1. Januar 2011
Fr. 20'880.- (vgl. den jeweils gültigen Art. 5 BVV 2). Der Jahreslohn ent-
spricht grundsätzlich dem massgebenden Lohn nach dem Bundesgesetz
vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
(AHVG, SR 831.10). Der Bundesrat kann Abweichungen zulassen (Art. 7
Abs. 2 BVG; zu den Ausnahmen vgl. Art. 3 BVV 2).
Als massgebender Lohn im Sinne der AHV gilt jedes Entgelt für in un-
selbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete
Arbeit (Art. 5 Abs. 2 AHVG). Für die Qualifikation als unselbständige Tä-
tigkeit im Sinne dieser Bestimmung ist die zivilrechtliche Qualifikation nur
ein Indiz, aber nicht ausschlaggebend (BGE 123 V 161 E. 1, 122 V 281
E. 2a). Eine Arbeitnehmereigenschaft im Sinne des AHVG kann auch
dann vorliegen, wenn zivilrechtlich kein Arbeitsvertrag, sondern z.B. ein
Auftragsverhältnis besteht (BGE 122 V 169 E. 6a/aa). Auch der Begriff
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des Arbeitnehmers im Sinne des BVG ist somit weiter als derjenige im
Sinne des Arbeitsvertragsrechts (SZS 2004 S. 566, B 75/03; SVR 2001
BVG Nr. 2 S. 5, B 11/00). Für die Höhe des versicherten Verdienstes ist
BVG-rechtlich grundsätzlich derjenige Lohn massgebend, der effektiv
verdient wurde, nicht derjenige, der – allenfalls rein fiktiv – vertraglich
vereinbart wurde (SVR 2007 BVG Nr. 43 S. 154, B 67/06; SZS 2003
S. 53, B 11/01).
2.3 Art. 11 Abs. 1 BVG bestimmt, dass der Arbeitgeber, der obligatorisch
zu versicherndes Personal beschäftigt, eine in das Register für die beruf-
liche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung zu errichten oder sich
einer solchen anzuschliessen hat. Die Ausgleichskassen der AHV über-
prüfen, ob die von ihnen erfassten Arbeitgeber einer Vorsorgeeinrichtung
angeschlossen sind (Art. 11 Abs. 4 BVG). Kommt der Arbeitgeber der Auf-
forderung der Ausgleichskasse nicht nach, sich bei einer entsprechenden
Pflicht einer registrierten Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen, meldet die
Ausgleichskasse den Arbeitgeber der Auffangeinrichtung, welche gemäss
Art. 60 Abs. 2 BVG verpflichtet ist, Arbeitgeber, die ihrer Pflicht nicht
nachkommen, zwangsweise anzuschliessen – und zwar rückwirkend auf
den Zeitpunkt, in dem er obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer be-
schäftigt hat (Art. 11 Abs. 3 und 6 BVG). Die Auffangeinrichtung und die
Ausgleichskasse stellen dem säumigen Arbeitgeber den von ihm verur-
sachten Verwaltungsaufwand in Rechnung (Art. 11 Abs. 7 BVG).
2.4 Entsteht der gesetzliche Anspruch eines Arbeitnehmers auf Versiche-
rungs- oder Freizügigkeitsleistungen zu einem Zeitpunkt, an dem sein Ar-
beitgeber noch keiner Vorsorgeeinrichtung angeschlossen ist, so wird der
Arbeitgeber von Gesetzes wegen für alle dem Obligatorium unterstellten
Arbeitnehmer der Auffangeinrichtung angeschlossen (Art. 2 der Verord-
nung vom 28. August 1985 über die Ansprüche der Auffangeinrichtung
der beruflichen Vorsorge [SR 831.434]).
3.
3.1 Wie bereits dargelegt (vgl. E. 2.2 hiervor), ist der Entscheid über das
AHV-Statut formell für die berufliche Vorsorge nicht verbindlich und das
Vorliegen eines Arbeitsvertrags für die Arbeitnehmerqualifikation nach
BVG nicht ausschlaggebend. Sodann ist der tatsächliche Geldfluss vor al-
lem massgeblich für die Höhe des beitragspflichtigen Lohnes, aber nicht
für die Frage, ob überhaupt ein Arbeitsverhältnis vorliegt. Namentlich
kann der berufsvorsorgerechtliche Anspruch nicht dadurch vereitelt wer-
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den, dass der Arbeitgeber seine Abrechnungspflicht gegenüber der AHV
nicht wahrnimmt (SZS 2000 S. 538, B 53/98). Auch ist nicht ausschlag-
gebend, wer dem Arbeitnehmer den Lohn ausbezahlt. Entscheidend ist
letztlich, dass der Arbeitnehmer für einen bestimmten Arbeitgeber eine
unselbständige Tätigkeit ausübt und dafür ein Entgelt erhält.
3.2 Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit ist gemäss Art. 9
Abs. 1 AHVG jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbst-
ständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt (vgl. auch E. 2.2 2. Absatz
hiervor). Nach Art. 17 Verordnung über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947 (AHVV, SR 831.101)
gelten als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von
Art. 9 Abs. 1 AHVG alle in selbstständiger Stellung erzielten Einkünfte aus
einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb,
aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbstständigen Er-
werbstätigkeit, einschliesslich der Kapital- und Überführungsgewinne
nach Art. 18 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über
die direkte Bundessteuer (DBG, SR 642.11) und der Gewinne aus der
Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken nach Art.
18 Abs. 4 DBG, mit Ausnahme der Einkünfte aus zu Geschäftsvermögen
erklärten Beteiligungen nach Art. 18 Abs. 2 DBG.
Charakteristische Merkmale einer selbstständigen Erwerbstätigkeit sind
die Tätigung erheblicher Investitionen, die Benützung eigener Geschäfts-
räumlichkeiten sowie die Beschäftigung von eigenem Personal. Das spe-
zifische Unternehmerrisiko besteht dabei darin, dass die versicherte Per-
son unabhängig vom Arbeitserfolg Kosten des Betriebs zu tragen hat, wie
namentlich Unkosten, Verluste, Inkasso- und Delkredererisiko (BGE 122
V 169 E. 3c S. 172; SVR 2009 AHV Nr. 9 S. 34 E. 4.3; AHI 2003 S. 370
E. 3.3). Selbstständige Erwerbstätigkeit liegt im Regelfall vor, wenn die
beitragspflichtige Person durch Einsatz von Arbeit und Kapital in frei be-
stimmter Selbstorganisation und nach aussen sichtbar am wirtschaftli-
chen Verkehr teilnimmt mit dem Ziel, Dienstleistungen zu erbringen oder
Produkte zu schaffen, deren Inanspruchnahme oder Erwerb durch finan-
zielle oder geldwerte Gegenleistungen abgegolten werden (BGE 125 V
383 E. 2a S. 385; AHI 2003 S. 417 E. 3.2.2). Soweit das AHVG und die
AHVV keine abweichende Regelung enthalten, unterliegen grundsätzlich
alle steuerbaren Einkünfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit auch der
Beitragspflicht (BGE 134 V 250 E. 3.2 S. 253; SVR 2010 AHV Nr. 15
S. 57 E. 4.1).
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Seite 9
4.
4.1 Im Schreiben vom 9. Dezember 2010 informierte der Beschwerdefüh-
rer darüber, Herr A._______ habe angeboten, bei der Renovierung seines
Hauses allfällige Zimmerei- und Maurerarbeiten nach Bedarf auszufüh-
ren. Was die Ausführungen betreffe, sei er momentan flexibel, da er keine
Anstellung habe. Er könne auch kurzfristig Arbeiten in Angriff nehmen.
Zur Ausführung dieser Arbeiten besitze er sämtliche Werkzeuge, Maschi-
nen etc.. Die zu leistenden Arbeiten seien in Form eines einfachen Auf-
trags erteilt worden. Herr A._______, welcher sich als freischaffender
Handwerker betrachtet habe, habe die Abgeltung auf Fr. 25.- pro Stunde
festgesetzt. Es habe die Vereinbarung bestanden, die jeweiligen Arbeiten
nach aktuellem Bedarf auszuführen. Arbeitszeiten seien keine vereinbart
worden. Herr A._______ habe entschieden, wann und wie lange er habe
arbeiten wollen. Über die aufgewendeten Arbeitsstunden sowie über be-
sorgtes Kleinmaterial habe Herr A._______ eine eigene Buchhaltung ge-
führt, in die er, der Beschwerdeführer, nie Einsicht verlangt habe. Herr
A._______ habe ihn aufgefordert, für geleistete Arbeiten und Materialaus-
lagen A-Konto-Zahlungen zu leisten (B-act. 5). Im Rahmen der Be-
schwerde vom 8. Juni 2011 (B-act. 1) und der Replik vom 28. September
2011 (B-act. 15) machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen diesel-
ben Angaben (vgl. auch Bst. B. und F. hiervor).
Die Vorinstanz war vernehmlassungsweise am 11. August 2011 der Auf-
fassung, Herr A._______ sei vom Beschwerdeführer in betriebswirtschaft-
licher bzw. arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig gewesen. Zudem
habe er kein spezifisches Unternehmerrisiko zu tragen gehabt (B-act. 11).
Duplicando vertrat die Vorinstanz am 2. November 2011 die Auffassung,
das Bundesverwaltungsgericht werde das vertragliche Verhältnis zwi-
schen dem Beschwerdeführer und Herrn A._______ zu qualifizieren ha-
ben (B-act. 17).
4.2 Es trifft – wie von der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom
11. August 2011 erwähnt (B-act. 11) – zu, dass im vorliegenden Fall so-
wohl Merkmale einer unselbstständigen als auch einer selbstständigen
Erwerbstätigkeit vorliegen. Unter diesen Umständen ist nachfolgend zu
prüfen, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (vgl. BGE
123 V 161 E. 1; Entscheid des BGer 9C_246/2011 vom 22. November
2011 E. 5.2).
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Seite 10
4.2.1 Mit Blick auf den an sich unbestrittenen Sachverhalt betreffend die
von Herrn A._______ ausgeführten Arbeiten ist festzustellen, dass dieser
keine erheblichen Investitionen getätigt und kein eigenes Personal be-
schäftigt hatte. Auch hatte er kein spezifisches Unternehmerrisiko (Kos-
tentragung betreffend Unkosten, Verluste, Inkasso- und Delkredererisiko)
zu tragen. Weiter setzte er bis auf die Besorgung von Kleinmaterial kein
Kapital ein, und es kann nicht davon ausgegangen werden, dass er nach
aussen sichtbar am wirtschaftlichen Verkehr mit den von der Rechtspre-
chung erwähnten Zielen teilgenommen hat (vgl. E. 3.2 hiervor). Unter
diesen Umständen kann nicht vom Vorliegen überwiegender charakteris-
tischer Merkmale einer selbstständigen Erwerbstätigkeit von Herrn
A._______ ausgegangen werden.
4.2.2 Herr A._______ übte während der Renovationsphase keine ande-
ren Erwerbstätigkeiten aus. Er war nur für den Beschwerdeführer tätig
und somit – aufgrund dieser Limitierung – wirtschaftlich vom Beschwerde-
führer abhängig. Obwohl er betreffend die Ausführung der Zimmerei- und
Maurerarbeiten – auch in zeitlicher Hinsicht – flexibel war und keine Ar-
beitszeiten vereinbart worden waren, hat er gewissermassen einen
Dienst auf Zeit geleistet. Hinzu kommt, dass Herr A._______ trotz des
Umstands, dass er den Zeitpunkt und die Dauer des Arbeitseinsatzes
selber bestimmt hatte, in den Renovationsprozess der Immobilie einge-
bunden gewesen war. Für die wirtschaftliche Abhängigkeit spricht weiter,
dass ohne weiteres davon auszugehen ist, dass Herr A._______ dem
Beschwerdeführer betreffend den Stand der jeweils durchgeführten Arbei-
ten berichten musste und die Ausführung und Reihenfolge der zu erledi-
genden Arbeiten durch Einzelanweisungen des Beschwerdeführers je-
derzeit geändert werden konnte, was sich insbesondere mit Blick auf die
notwendige Koordination mit weiteren, an einer Hausrenovation beteilig-
ten Handwerkern ergibt. Daran ändert nichts, dass er seine Arbeit ein-
setzte und die Werkzeuge und Maschinen in dessen Eigentum standen,
überwiegen doch die charakteristischen Merkmale einer unselbstständi-
gen Tätigkeit. Das wirtschaftliche Risiko von Herrn A._______ erschöpfte
sich nach dem Dargelegten somit im Wesentlichen in der Abhängigkeit
vom persönlichen Arbeitserfolg, und nach Beendigung der Renovation-
sarbeiten wäre – hätte er nicht die neue Stelle antreten können – eine
ähnliche Situation eingetreten, wie dies beim Stellenverlust eines Arbeit-
nehmers der Fall ist (vgl. E. 3.4 hiervor).
4.2.3 Hinweise darauf, dass sich Herr A._______ bspw. durch Inserate
und einen Internetauftritt unter seinem eigenen Namen und somit durch
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Seite 11
regelmässige Akquisitionstätigkeit eine Kundschaft aufgebaut und Einzel-
aufträge für wechselnde Kunden ausgeführt hätte – was für eine selbst-
ständige Erwerbstätigkeit charakteristisch wäre (vgl. hierzu Urteil des
BGer 9C_141/2008 vom 5. August 2008 E. 4.2) – liegen ebenfalls keine
vor.
4.2.4 Schliesslich vermögen auch die Umstände, dass der Beschwerde-
führer keine Verhandlungen hinsichtlich des von Herrn A._______ ge-
nannten Lohnes und über die aufgewendeten Arbeitsstunden eine eigene
Buchhaltung geführt hatte, mangels Charakteristika an der Qualifikation
der unselbständigen Erwerbstätigkeit nichts zu ändern. Ergänzend ist
schliesslich zu erwähnen, dass auch der Beschwerdeführer selbst in sei-
nem Schreiben vom 21. August 2009 an die Ausgleichskasse Luzern vom
"vorübergehend als Aushilfe angestellten Herrn A._______" sprach
(act. 7) und das Schreiben vom 4. August 2008 als "Lohnabrechnung Mit-
hilfe Umbauarbeiten Haus E._______ vom 29.10.07 bis 20.6.08" betitelte
(B-act. 1 Beilage 1). Der Beschwerdeführer rechnete somit folgerichtig
AHV-Beiträge als Arbeitgeber ab.
4.2.5 Abschliessend kann betreffend die vom Beschwerdeführer geltend
gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs auf die Ausführungen der
Vorinstanz in deren Duplik vom 2. November 2011 – denen das Bundes-
verwaltungsgericht nichts weiter beizufügen hat – verwiesen werden.
5.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend festzuhal-
ten, dass Herr A._______ als unselbstständiger Arbeitnehmer und dem-
zufolge der Beschwerdeführer als Arbeitgeber zu qualifizieren ist. Der am
10. Mai 2011 rückwirkend per 1. November 2007 verfügte Zwangsan-
schluss erfolgte daher zu Recht, weshalb die Beschwerde vom 8. Juni
2011 abzuweisen ist und der Beschwerdeführer die ihm verfügungsweise
auferlegten Kosten zu tragen hat.
6.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und über eine allfällige
Parteientschädigung.
6.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG sind die Verfahrenskosten in der Regel
der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Der Ausgang des vorliegenden
Verfahrens entspricht einem Unterliegen des Beschwerdeführers, welcher
damit kostenpflichtig wird. Die Verfahrenskosten sind in Anwendung des
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Seite 12
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 800.-
festzusetzen und sind mit dem vom Beschwerdeführer geleisteten Kos-
tenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. Art. 63 Abs. 2 VwVG sieht
vor, dass Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden
Bundesbehörden keine Verfahrenskosten auferlegt werden.
6.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr
erwachsende notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen
(Art. 64 Abs. 2 VwVG). Der Vorinstanz, welche die obligatorische Versi-
cherung durchführt, ist gemäss Rechtsprechung, wonach Träger oder
Versicherer der beruflichen Vorsorge gemäss BVG grundsätzlich keinen
Anspruch auf Parteientschädigung haben (BGE 126 V 143 E. 4), keine
Parteientschädigung zuzusprechen. Keinen Anspruch auf eine Parteient-
schädigung hat auch der nicht anwaltlich vertretene, unterliegende Be-
schwerdeführer.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrech-
net.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
– die Oberaufsichtskommission (Einschreiben)
C-3209/2011
Seite 13
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Franziska Schneider Roger Stalder
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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