Abtei lung II I
C-3211/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 0 8 . S e p t e m b e r 2 0 0 8
Richter Jürg Kölliker (Vorsitz),
Richter Michael Peterli,
Richterin Franziska Schneider,
Gerichtsschreiberin Christine Schori Abt.
A._______
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
IV; Invalidenrente, Rentenrevision.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-3211/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass dem Versicherten mit Verfügung vom 26. August 2004 der IV-Stel-
le Basel-Stadt eine ganze Invalidenrente ab 1. November 2000 zuge-
sprochen wurde (act. 24);
dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IV-Stelle)
mit Verfügung vom 17. April 2008 die Rentenzahlungen per sofort ein-
stellte, dies mit der Begründung, der Versicherte habe anlässlich eines
Revisionsverfahrens seine Mitwirkungspflicht nicht wahrgenommen
(act. 67);
dass der Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 12. Mai
2008 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einreichte und be-
antragte, es sei ihm weiterhin die IV-Rente auszurichten und es sei
sein Gesundheitszustand zu überprüfen; zu diesem Zweck bzw. für die
erneute Revision des Rentenanspruchs seien ihm die notwendigen
Unterlagen nach Thailand zuzustellen. Eventualiter, im Fall von Zwei-
feln an dem in Thailand tätigen medizinischen Fachpersonal, sei für
die Durchführung der nötigen Untersuchungen ein Vertrauensarzt und/
oder Spital in Thailand zu nennen;
dass die IV-Stelle in Zusammenarbeit mit der IV-Stelle Basel-Stadt am
25. August 2008 ihre Vernehmlassung einreichte und beantragte, die
Beschwerde sei gutzuheissen, die angefochtene Verfügung sei aufzu-
heben und aufgrund von Verfahrensfehlern sei die Sache zu weiteren
Abklärungen und zur Wiederaufnahme der Rentenzahlung an die Ver-
waltung zurückzuweisen;
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung
mit Art. 69 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über
die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) zur Beurteilung von Be-
schwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 und
34 VGG zuständig ist;
dass die IV-Stelle eine Vorinstanz gemäss Art. 33 lit. d VGG ist und
vorliegend keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt;
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dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes
vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche-
rungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist;
dass die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht beim Bundes-
verwaltungsgericht eingereicht wurde (Art. 60 ATSG und Art. 52 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah-
ren [VwVG, SR 172.021]) und somit darauf einzutreten ist;
dass ein Nichterteilen von Auskünften des Beschwerdeführers an die
Vorinstanz, welches die Einstellung der Rentenzahlungen rechtfertigen
würde, aufgrund der Akten nicht ausgewiesen ist und sich weitere Ab-
klärungen über den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers aufdrängen;
dass die Beschwerde gestützt auf den übereinstimmenden Antrag der
Parteien daher gutzuheissen ist, die angefochtene Verfügung aufzuhe-
ben und die Vorinstanz anzuweisen ist, die Rentenzahlungen an den
Beschwerdeführer wieder aufzunehmen und die bisher aufgelaufene
Rente nachzuzahlen sowie die notwendigen Abklärungen
vorzunehmen;
dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 1 und 2
VwVG) und demzufolge der vom Beschwerdeführer geleistete Kosten-
vorschuss von Fr. 400.-- auf ein von ihm noch anzugebendes Konto
zurückzuerstatten ist;
dass dem Beschwerdeführer, der sich nicht anwaltlich vertreten liess
und dem auch sonst keine notwendigen und verhältnismässig hohen
Kosten entstanden sind, für das Beschwerdeverfahren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht keine Parteientschädigung zuzusprechen ist
(Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 und 4 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die angefochtene Verfügung
vom 17. April 2008 wird aufgehoben.
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2.
Die Sache wird zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen und
zur Wiederaufnahme der Rentenzahlungen und Nachzahlung der
bisher aufgelaufenen Rente an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der vom Beschwerdefüh-
rer geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.- wird diesem
nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. Der Be-
schwerdeführer wird aufgefordert, dem Bundesverwaltungsgericht die
gewünschte Zahlungsstelle bekannt zu geben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (...)
- Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Jürg Kölliker Christine Schori Abt
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und
die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Be-
weismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen
hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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