Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung III
C-321/2009
Urteil vom 21. Februar 2011
Besetzung Richter Johannes Frölicher (Vorsitz),
Richter Beat Weber, Richter Vito Valenti,
Gerichtsschreiberin Susanne Fankhauser.
Parteien A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Abelardo Vazquez Conde,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand Invalidenrente (Verfügung vom 15. Dezember 2008).
C-321/2009
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.________, geboren 1952, spanischer Staatsangehöriger, war zwischen
1982 und März 1997 (zunächst als Saisonnier) in der Schweiz
erwerbstätig und bei der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung (AHV/IV) versichert (IV-Akt. 37). Nach seiner
Rückkehr nach Spanien war er als selbständig erwerbstätiger Maurer
tätig bis er am 6. November 2006 einen Unfall erlitt (IV-Akt. 1 und 11). Am
17. April 2008 meldete er sich über den spanischen Versicherungsträger
zum Bezug einer schweizerischen IV-Rente an (IV-Akt. 1). Auf
entsprechende Aufforderung der für die Abklärung zuständigen IV-Stelle
für Versicherte im Ausland (IVSTA) reichte der Versicherte (Eingang am
4. September 2008) unter anderem den Fragebogen für selbständig
Erwerbende (IV-Akt. 11), den Fragebogen für Versicherte (IV-Akt. 12) und
(wahrscheinlich; vgl. E. 4.3.1) einen Bericht von Dr. B._______,
Traumatologie und orthopädische Chirurgie, vom 25. Juni 2007 (IV-
Akt. 17) ein. Nach Eingang des Arztberichtes Formular E 213 vom
19. Mai 2008 legte die Verwaltung das Dossier ihrem medizinischen
Dienst zur Beurteilung vor. Dr. C._______ attestierte dem Versicherten in
seiner Stellungnahme vom 24. September 2008 in der bisherigen
Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % seit dem 6. November 2006,
da schwere Arbeiten aufgrund einer Fraktur eines Lendenwirbels (L1)
nicht mehr zumutbar seien. In einer leidensangepassten Tätigkeit
bestehe jedoch (seit dem 6. März 2007) keine Einschränkung (IV-
Akt. 21). Mit Vorbescheid vom 15. Oktober 2008 stellte die IVSTA dem
Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (IV-
Akt. 23). Der Versicherte machte in seiner Eingabe vom 18. November
2008 geltend, die Arbeitsunfähigkeit bzw. Invalidität betrage mehr als
60 % (IV-Akt. 25). Dr. C._______ bestätigte am 6. Dezember 2008 seine
Einschätzung (IV-Akt. 27). Mit Verfügung vom 15. Dezember 2008 wies
die IVSTA das Leistungsbegehren ab (IV-Akt. 28).
B.
Mit Datum vom 13. Januar 2009 erhob A.________ Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht und machte erneut geltend, die
Arbeitsunfähigkeit bzw. Invalidität betrage mehr als 60 %. Zur
Begründung verwies er im Wesentlichen auf den Bericht von Dr.
D._______, Clinica Oftalmologica _______, vom 17. Januar 2007 und
den Bericht von Dr. B._______ vom 25. Juni 2007 (Akt. 1).
C-321/2009
Seite 3
C.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 23. März 2009,
mit Hinweis auf die neu eingeholte Stellungnahme des medizinischen
Dienstes vom 9. März 2009, die Beschwerde sei abzuweisen (Akt. 3).
D.
Der mit Zwischenverfügung vom 30. März 2009 auf Fr. 400.- festgesetzte
Kostenvorschuss ging am 17. April 2009 bei der Gerichtskasse ein (Akt. 4
und 6).
E.
Mit Replik vom 8. Mai 2009 liess der Beschwerdeführer, nun vertreten
durch Rechtsanwalt Vazquez Conde, an seiner Beschwerde festhalten
und weitere Beweismittel, insbesondere den Bericht von Dr. E._______,
Spezialist für Traumatologie und Orthopädie, vom 22. April 2009,
einreichen (Akt. 7).
F.
Die Vorinstanz bestätigte mit Duplik vom 6. Juli 2009 ihren Antrag auf
Abweisung und verwies auf eine weitere Stellungnahme ihres
medizinischen Dienstes vom 18. Juni 2009 (Akt. 9).
G.
Auf die weiteren Vorbringen und die eingereichten Akten wird, soweit für
die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in
Art. 33 VGG genannten Behörden. Die eidgenössische IV-Stelle für
Versicherte im Ausland (IVSTA) ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33
Bst. d VGG. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur
Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen dieser IV-Stelle ist
zudem in Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959
C-321/2009
Seite 4
über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) ausdrücklich
vorgesehen.
Angefochten ist eine Verfügung der IVSTA. Das
Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde
zuständig.
2.
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem
Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz
nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Vorbehalten bleiben gemäss
Art. 3 Bst. dbis VwVG die besonderen Bestimmungen des
Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1).
Als Adressat der angefochtenen Verfügung ist der Beschwerdeführer
davon berührt und er hat ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung oder Änderung (Art. 59 ATSG).
3.
Streitig ist der Anspruch auf eine Invalidenrente. Zunächst sind die für die
Beurteilung des Anspruchs massgebenden gesetzlichen Grundlagen und
die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze dazulegen.
3.1. Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei
der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt
des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 12. August 2008)
eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis).
Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im
Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE
121 V 362 E. 1b).
3.2. Der Beschwerdeführer ist spanischer Staatsangehöriger, weshalb
das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der
Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten andererseits über
die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) zu beachten ist. Nach Art. 1
Abs. 1 des auf der Grundlage des Art. 8 FZA ausgearbeiteten und
Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs II
("Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit") des FZA in
Verbindung mit Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Vertragsparteien
untereinander insbesondere die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des
C-321/2009
Seite 5
Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen
Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren
Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern
(SR 0.831.109.268.1; nachfolgend: Verordnung Nr. 1408/71), und die
Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die
Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung
der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und
Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der
Gemeinschaft zu- und abwandern (SR 0.831.109.268.11; nachfolgend:
Verordnung Nr. 574/72), oder gleichwertige Vorschriften an. Dabei ist im
Rahmen des FZA auch die Schweiz als "Mitgliedstaat" im Sinne dieser
Koordinierungsverordnungen zu betrachten (Art. 1 Abs. 2 Anhang II des
FZA).
Nach Art. 40 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1408/71 ist die vom Träger eines
Staates getroffene Entscheidung über die Invalidität eines Antragstellers
für den Träger eines anderen betroffenen Staates nur dann verbindlich,
wenn die in den Rechtsvorschriften dieser Staaten festgelegten
Tatbestandsmerkmale der Invalidität in Anhang V dieser Verordnung als
übereinstimmend anerkannt sind. Eine solche anerkannte
Übereinstimmung besteht für das Verhältnis zwischen einzelnen EU-
Mitgliedstaaten und der Schweiz nicht. Der Invaliditätsgrad bestimmt sich
daher auch im Geltungsbereich des FZA nach schweizerischem Recht
(BGE 130 V 253 E. 2.4).
3.3. Am 1. Januar 2008 sind im Rahmen der 5. IV-Revision Änderungen
des IVG und anderer Erlasse wie des ATSG in Kraft getreten. Weil in
zeitlicher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher
Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind,
die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen
führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, Urteil
des Bundesgerichts [BGer] 8C_419/2009 vom 3. November 2009), ist der
Leistungsanspruch für die Zeit bis zum 31. Dezember 2007 aufgrund der
bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen
(BGE 130 V 445).
Die 5. IV-Revision brachte für die Invaliditätsbemessung keine
substanziellen Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2007
gültig gewesenen Rechtslage, so dass die zur altrechtlichen Regelung
ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (vgl. Urteil BGer
8C_373/2008 vom 28. August 2008 E. 2.1). Neu normiert wurde dagegen
C-321/2009
Seite 6
der Zeitpunkt des Rentenbeginns, der – sofern die entsprechenden
Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind – gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG
(in der Fassung der 5. IV-Revision) frühestens sechs Monate nach
Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG
entsteht. Trat der Versicherungsfall allerdings vor dem 1. Januar 2008 ein
und wurde die Anmeldung bis spätestens am 31. Dezember 2008
eingereicht, so gilt das alte Recht (vgl. Urteil BGer 8C_419/2009 vom
3. November 2009 E. 3.2 f., Urteil BGer 8C_312/2009 vom 1. Dezember
2009 E. 5; Rundschreiben Nr. 253 des Bundesamtes für
Sozialversicherungen vom 12. Dezember 2007 [5. IV-Revision und
Intertemporalrecht]).
Im vorliegenden Verfahren finden demnach grundsätzlich jene
Vorschriften Anwendung, die bei Eintritt des (allfälligen)
Versicherungsfalles, spätestens jedoch bei Erlass der Verfügung vom
15. Dezember 2008 in Kraft standen; weiter aber auch solche
Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren,
die aber für die Beurteilung eines allenfalls früher entstandenen
Rentenanspruchs von Belang sind (das IVG ab dem 1. Januar 2004 in
der Fassung vom 21. März 2003 [AS 2003 3837; 4. IV-Revision] und ab
dem 1. Januar 2008 in der Fassung vom 6. Oktober 2006 [AS 2007 5129;
5. IV-Revision]; die IVV in den entsprechenden Fassungen der 4. und 5.
IV-Revision [AS 2003 3859 und 2007 5155]). Hinsichtlich des Zeitpunkts
des Rentenbeginns gilt das alte Recht, da vorliegend der (allfällige)
Versicherungsfall vor dem 1. Januar 2008 eingetreten ist und sich der
Beschwerdeführer vor dem 31. Dezember 2008 angemeldet hat.
3.4. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit
dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG).
Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall
sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch
Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen
Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und
Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der
Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen
Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens
einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der
gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine
Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht
nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG; der am 1. Januar 2008 in Kraft
C-321/2009
Seite 7
getretene Abs. 2 hat den Begriff der Erwerbsunfähigkeit nicht modifiziert,
BGE 135 V 215 E. 7.3).
Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise
Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit
zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem
anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
3.5. Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG
(in der seit 1. Januar 2008 gültigen Fassung) Versicherte, die ihre
Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu
betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder
herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), während eines
Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 %
arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (Bst. b) und nach Ablauf
dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. c).
Nach der bis Ende Dezember 2007 in Kraft gestandenen Fassung des
Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch frühestens in dem
Zeitpunkt, in dem die versicherte Person mindestens zu 40 % bleibend
erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist (Bst. a) oder während eines
Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu
40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war (Bst. b). Der im Regelfall
anwendbare Art. 29 Abs. 1 Bst. b IVG (vgl. BGE 119 V 98 E. 4a mit
Hinweisen) setzt voraus, dass sowohl eine Arbeitsunfähigkeit als auch
eine Erwerbsunfähigkeit in anspruchserheblichem Umfang vorliegen (vgl.
BGE 121 V 264 E. 6b/cc).
3.6. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch
auf eine Viertelrente, bei mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei
mindestens 60 % auf eine Dreiviertelrente und bei mindestens 70 % auf
eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG [in der seit 1. Januar 2008 gültigen
Fassung], Art. 28 Abs. 1 IVG [in der ab 1. Januar 2004 bis 31. Dezember
2007 gültigen Fassung]).
3.7. Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die
ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu
stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in
C-321/2009
Seite 8
welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte
Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine
wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche
Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden
können (BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133 E. 2; AHI-Praxis 2002
S. 62 E. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt,
in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der
Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung
der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen
der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a,
BGE 122 V 157 E. 1c).
3.8. Die IV-Stelle prüft die Begehren, nimmt die notwendigen
Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte
ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG, Art. 57 Abs. 3 IVG). Zur Beurteilung der
medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs stehen den IV-
Stellen regionale ärztliche Dienste (RAD) zur Verfügung (Art. 59 Abs. 2bis
Satz 1 IVG). Die RAD setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6
ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest,
eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich
auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall
unabhängig (Art. 59 Abs. 2bis Satz 2 und 3 IVG). In den interdisziplinär
zusammengesetzten RAD sind insbesondere die Fachdisziplinen Innere
oder Allgemeine Medizin, Orthopädie, Rheumatologie, Pädiatrie und
Psychiatrie vertreten (Art. 48 IVV).
4.
Zunächst ist zu beurteilen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang
der Beschwerdeführer aufgrund eines Gesundheitsschadens in seiner
Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt ist.
4.1. Gemäss Entscheid des spanischen Versicherungsträgers vom
3. April 2008 ist der Beschwerdeführer seit dem 6. November 2006 in
seiner bisherigen Arbeit nicht mehr arbeitsfähig (IV-Akt. 8). Als Gründe
werden Fraktur des L1 sowie chronische Lumbalgie ohne Nachweis einer
Radikulopathie angegeben.
C-321/2009
Seite 9
4.2. Den medizinischen Akten lässt sich Folgendes entnehmen:
4.2.1. Dr. B._______ führte in seinem Bericht vom 25. Juni 2007 eine
lange Listen von Befunden auf, welche er aufgrund der klinischen und
radiologischen Untersuchung erhoben habe, insbesondere im Kontext der
Fraktur des Wirbelkörpers L1, degenerativen Veränderungen der
Wirbelsäule und Diskusprolaps zwischen D12 und L1 bzw. L3 und S1.
Die degenerative und diskale Pathologie im Bereich der Halswirbelsäule
sei für die Nacken- und Kopfschmerzen sowie den Schwindel
verantwortlich. Die Pathologie im Bereich der Lendenwirbelsäule erkläre
die lumbalen Schmerzen mit Parästhesien in den unteren Extremitäten.
Die Elektromyographie zeige eine chronische Denervierung im
radikulären Bereich L5 und S1. Die Beschwerden träten auf bzw.
verschlimmerten sich bei körperlicher Anstrengung oder gebeugten
Positionen. Die degenerativen Veränderungen im Bereich der Schultern
seien verantwortlich für die Schmerzen dort sowie für die funktionalen
Einschränkungen (IV-Akt. 17).
4.2.2. Im Formularbericht E 213 vom 19. Mai 2008 führte Dr. F._______
als Diagnosen eine Fraktur (des Lendenwirbelkörpers) L1 sowie eine
chronische Lumbalgie ohne Nachweis einer Radikulopathie auf. Bei den
Funktionseinschränkungen werden Tätigkeiten, die mit einer konstanten
Mehrbelastung der Lendenwirbelsäule und Heben von schweren
Gewichten verbunden sind, als ungeeignet bezeichnet. Der Versicherte
könne noch eine leichte Tätigkeit (ohne häufiges Bücken) ausüben. In
seiner bisherigen Arbeit als Maurer sei er nicht mehr arbeitsfähig. Eine
angepasste Tätigkeit könne er hingegen vollzeitlich ausüben.
4.2.3. Gemäss dem Bericht des Augenarztes Dr. D._______ vom
17. Januar 2007 klagte der Beschwerdeführer über eine
Verschlechterung des Sehvermögens rechts seit einigen Monaten bzw.
seit dem Unfall. Zuvor sei das rechte Auge aufgrund einer
Netzhautablösung operiert worden. Der Patient dürfe keine schweren
Gewichte tragen und sollte Anstrengungen vermeiden (IV-Akt. 24).
4.2.4. Der im Beschwerdeverfahren eingereichte Bericht von
Dr. E._______ vom 22. April 2009 (Akt. 7, Beilage 4) beruht auf einer
nach Erlass der angefochtenen Verfügung durchgeführten Untersuchung
vom 16. April 2009, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist (vgl.
E. 3.1).
C-321/2009
Seite 10
4.2.5. Der IV-Stellenarzt Dr. C._______ führte in seinem Bericht vom
24. September 2008 die Diagnose 'Status nach Fraktur L1 ohne
neurologische Beeinträchtigungen, aber mit Lumbalgien' an. Aufgrund der
Beeinträchtigung sei eine schwere Arbeit nicht mehr zumutbar. Da aber
keine signifikanten neurologischen Störungen und lediglich eine
Einschränkung der Beweglichkeit sowie ein lumbales Schmerzsyndrom
vorlägen, sei die Ausübung einer leichten Verweistätigkeit zu 100 %
zumutbar. In der bisherigen Tätigkeit attestierte er ab 6. November 2006
eine Arbeitsunfähigkeit von 70 %, in einer angepassten Tätigkeit 0 % ab
6. März 2007 (IV-Akt. 21).
4.2.6. Nachdem der Beschwerdeführer im Vorbescheidverfahren unter
Hinweis auf die Berichte von Dr. B._______ und Dr. D._______ geltend
gemacht hatte, die Arbeitsunfähigkeit bzw. Invalidität betrage mehr als
60 %, führte Dr. C._______ in seiner Stellungnahme vom 6. Dezember
2008 aus, der neu eingereichte Bericht vom 25. Juni 2007
(Dr. B._______) bestätige die bereits bekannte Pathologie. Die
funktionellen Beeinträchtigungen seien ohne weiteres vereinbar mit der
Ausübung einer leichten Tätigkeit. Die vom Versicherten angeführten
radiologischen Befunde stellten noch keine funktionellen
Beeinträchtigungen dar. Die Beurteilung gemäss Formular E 213 sei klar
und schlüssig (IV-Akt. 27).
4.3. Nach der Rechtsprechung kann auf Stellungnahmen der RAD
abgestellt werden, wenn sie den allgemeinen beweisrechtlichen
Anforderungen an einen ärztlichen Bericht genügen. Die Stellungnahmen
müssen insbesondere in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben
worden sein und in der Beschreibung der medizinischen Situation und
Zusammenhänge einleuchten; die Schlussfolgerungen sind zu
begründen. Die Ärzte und Ärztinnen des RAD müssen sodann über die
im Einzelfall gefragten persönlichen und fachlichen Qualifikationen
verfügen. Bezüglich dieser materiellen und formellen Anforderungen sind
die RAD-Berichte im Beschwerdefall gerichtlich überprüfbar (zum
Ganzen: Urteil BGer 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 [publiziert in SVR
2009 IV Nr. 56] E. 4.3.1 mit Hinweisen, Urteil BGer 9C_1059/2009 vom
4. August 2010 E. 1.2). Geht es im Wesentlichen um die Beurteilung
eines feststehenden medizinischen Sachverhalts, kann der RAD auf die
Vornahme eigener Untersuchungen (vgl. Art. 49 Abs. 2 IVV) verzichten
(soeben zitiertes Urteil 9C_323/2009 E. 4.3.1).
C-321/2009
Seite 11
Ob die Berichte des medizinischen Dienstes der IV-Stelle in
beweisrechtlicher Hinsicht den RAD-Berichten gleichzustellen sind, kann
vorliegend offen bleiben. Denn auf einen Aktenbericht kann grundsätzlich
nur abgestellt werden, wenn die Akten ein vollständiges Bild über
Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben (vgl. Urteil BGer
8C_653/2009 vom 28. Oktober 2009 E. 5.2, Urteil BGer I 1094/06 vom
14. November 2007 E. 3.1.1). Wie sich aus den nachfolgenden
Erwägungen ergibt, sind diese Voraussetzungen vorliegend nicht erfüllt.
4.3.1. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, wann (und von wem) die IVSTA
den Bericht von Dr. B._______ vom 25. Juni 2007 erhalten hat (vgl. aber
zu den Anforderungen an eine systematische Aktenführung Urteil BGer
8C_319/2010 vom 15. Dezember 2010 E. 2.2 mit Hinweisen). Aufgrund
der Nummerierung ist jedoch anzunehmen, dass dem IV-Stellenarzt bei
seiner ersten Stellungnahme nicht nur das Formular E 213 (IV-Akt. 18),
sondern auch der Bericht von Dr. B._______ (IV-Akt. 17) vorlag. Dennoch
stützte sich der Arzt bei seiner Beurteilung lediglich auf das Formular
E 213. In seiner zweiten Stellungnahme verweist er auf einen neu
eingereichten medizinischen Bericht vom 25. Juni 2007, welcher die
bereits bekannte Pathologie bestätige. Zu den im Bericht von
Dr. B._______ (nicht aber im Formular E 213) angeführten Beschwerden
im Bereich Halswirbelsäule und Schultern wird nicht eingegangen. In den
Stellungnahmen nicht erwähnt wird der vom Beschwerdeführer
(wahrscheinlich) im Vorbescheidverfahren eingereichte Bericht des
Augenarztes Dr. D._______. Zwar kann vom Arzt, welcher die
medizinischen Unterlagen zu Handen der Verwaltung zu beurteilen hat,
nicht verlangt werden, dass er sich immer mit jedem Kurzattest, welches
im Verlauf des Verfahrens eingereicht wird, einlässlich auseinandersetzt.
Liegen jedoch wie hier (abgesehen von einem handschriftlichen, kaum
lesbaren Kurzattest [IV-Akt. 19]) lediglich zwei (bzw. bei der zweiten
Stellungnahme drei) ärztliche Berichte vor, sind diese bei der Würdigung
zu berücksichtigen. Anzufügen ist, dass es insbesondere bei
medizinischen Berichten, die nur in spanischer Sprache bzw. nicht in
einer Amtssprache vorliegen, nicht genügt, wenn lediglich auf "die bereits
bekannten" Befunde verwiesen wird.
4.3.2. Der Formularbericht E 213 erscheint zwar auf den ersten Blick in
seiner Beurteilung klar und schlüssig. Er ist jedoch unvollständig. Dem
medizinischen Experten standen offenbar keine Vorakten zur Verfügung,
jedenfalls wurden sie nicht aufgeführt. Der Bericht lässt zudem vermuten,
dass sich der Arzt bei seiner Untersuchung auf den (unteren) Bereich der
C-321/2009
Seite 12
Wirbelsäule bzw. auf die Beeinträchtigung, welche zur Zusprechung der
spanischen IV-Rente führte, beschränkte. Ein vollständiger klinischer
(insbesondere rheumatologischer) Status wurde nicht erhoben. Überdies
fehlen Angaben über die fachliche Spezialisierung des Experten.
4.3.3. Eine nachvollziehbare Beschreibung der medizinischen Situation
und Zusammenhänge mit begründeten Schlussfolgerungen enthalten
somit weder die Stellungnahmen des IV-Stellenarztes Dr. C._______
noch der Formularbericht E 213.
4.4. Die im Beschwerdeverfahren von der Vorinstanz bei ihrem
medizinischen Dienst eingeholte (ausführlichere) Stellungnahme von Dr.
G._______ vom 9. März 2009 (IV-Akt. 33), ergänzt durch den Bericht
vom 18. Juni 2009 (IV-Akt. 36), vermag die Zweifel an der Vollständigkeit
und Zuverlässigkeit der medizinischen Abklärung nicht auszuräumen. Die
Aussage, dass Rückenbeschwerden nicht allein aufgrund der
radiologischen Darstellung, sondern im Kontext mit der Klinik zu
beurteilen sind, ist nachvollziehbar. Gerade aus diesem Grund ist aber
entscheidend, dass die im konkreten Fall erforderlichen klinischen
Untersuchungen (lege artis) vorgenommen wurden und dokumentiert
sind. Welche Untersuchungen erforderlich sind, haben die medizinischen
Sachverständigen unter Berücksichtigung der Klagen der versicherten
Person, den Vorakten bzw. der Anamnese zu entscheiden.
Dr. G._______ äussert sich indessen nicht zur Frage, ob der
medizinische Sachverhalt hinreichend abgeklärt wurde. Er begründet
auch nicht, weshalb hier eine Beurteilung ohne Vorakten möglich sein
soll, obwohl der Krankheitsverlauf seit dem Unfall im November 2006 in
keiner Weise dokumentiert ist.
4.5. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Arbeits(un)fähigkeit des
Beschwerdeführers nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
festgestellt werden kann und der Sachverhalt in medizinischer Hinsicht
ungenügend abgeklärt ist. Die Sache ist daher an die Vorinstanz
zurückzuweisen, damit diese – in Zusammenarbeit mit dem RAD (vgl.
Art. 59 Abs. 2bis IVG) – die ergänzenden Abklärungen vornehme und
anschliessen das Leistungsbegehren neu beurteile. In diesem Sinne ist
die Beschwerde gutzuheissen.
5.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
C-321/2009
Seite 13
5.1. Laut Art. 63 Abs. 1 VwVG sind die Verfahrenskosten der
unterliegenden Partei aufzuerlegen, wobei der geleistete
Kostenvorschuss zu berücksichtigen ist. Dem obsiegenden
Beschwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. Der unterlegenen
Vorinstanz werden gemäss Art. 63 Abs. 2 VwVG keine Kosten auferlegt.
5.2. Der Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in
Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der
Vorinstanz für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten. Da keine
Kostennote eingereicht wurde, ist die Entschädigung aufgrund der Akten
festzusetzen (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des
gebotenen und aktenkundigen Aufwandes sowie des Umstandes, dass
der Rechtsvertreter sein Mandat erst vor Einreichung der Replik
übernahm, erscheint eine Entschädigung von pauschal Fr. 500.-
angemessen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene
Verfügung aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen
wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen
über den Rentenanspruch neu verfüge.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird
der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.- nach Eintritt der Rechtskraft
des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung in der Höhe von
Fr. 500.- zugesprochen, die von der Vorinstanz zu leisten ist.
4.
Dieses Urteil geht an:
C-321/2009
Seite 14
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. _______)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Johannes Frölicher Susanne Fankhauser
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die
Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben
sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene
Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in
Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: