B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-3216/2013
U r t e i l v o m 2 8 . F e b r u a r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richter Blaise Vuille, Richter Jean-Daniel Dubey,
Gerichtsschreiber Lorenz Noli.
Parteien
X._______,
Beschwerdeführer,
vertreten durch lic. iur. Robert Frauchiger, Fürsprecher,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Schengen-Visum zu Besuchszwecken.
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Sachverhalt:
A.
Die 1992 geborene kambodschanische Staatsangehörige Y._______ (im
Folgenden: Gesuchstellerin) beantragte am 29. Mai 2012 bei der Schwei-
zerischen Vertretung in Phnom Penh erstmals ein Schengen-Visum für
einen einmonatigen Besuchsaufenthalt beim im Kanton Aargau wohnhaf-
ten, 1965 geborenen Schweizer Bürger X._______ (im Folgenden: Gast-
geber bzw. Beschwerdeführer).
B.
An die Schweizerische Vertretung in Bangkok weitergeleitet, wurde das
Gesuch dort am 6. Juni 2012 abgewiesen. Dabei stellte sich die Vertre-
tung auf den Standpunkt, dass die Wiederausreise nach einem Besuchs-
aufenthalt nicht in genügendem Masse gewährleistet wäre.
C.
Der dagegen vom Gastgeber erhobenen Einsprache war kein Erfolg be-
schieden (ablehnender Entscheid der Vorinstanz vom 8. August 2012).
Dabei teilte die Vorinstanz im Ergebnis die Einschätzung der schweizeri-
schen Auslandvertretung, wonach keine genügende Gewähr für eine
fristgerechte und anstandslose Wiederausreise bestünde.
D.
Am 14. Dezember 2012 beantragte die Gesuchstellerin bei der Schweize-
rischen Vertretung in Phnom Penh erneut ein Schengen-Visum für einen
einmonatigen Besuchsaufenthalt bei X._______ in der Schweiz.
In einem als "Zusatzblatt" zum Visumsgesuch betitelten, an die schweize-
rische Auslandvertretung gerichteten Schreiben vom 14. Dezember 2012
äusserte sich der Gastgeber zu bisherigen Begegnungen sowie zu den
persönlichen und familiären Verhältnissen der Gesuchstellerin, um der
Hoffnung Ausdruck zu geben, dass dem Gesuch aufgrund von ausführli-
cheren Auskünften und ergänzenden Belegen nunmehr stattgegeben
werden könne.
E.
Mit Formularentscheid vom 8. Januar 2013 lehnte es die Schweizer Ver-
tretung in Bangkok auch diesmal ab, das gewünschte Visum auszustel-
len. Sie begründete ihre Haltung abermals mit der ihrer Auffassung nach
ungenügenden Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise der Ge-
suchstellerin aus dem Schengen-Raum nach einem Besuchsaufenthalt.
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Seite 3
F.
Gegen diesen Entscheid erhob der Gastgeber am 17. Januar 2013 bei
der Vorinstanz Einsprache. Am 27. März 2013 richtete er sich zudem mit
einer persönlichen Stellungnahme an die Migrationsbehörde seines
Wohnkantons.
G.
Nachdem der Gastgeber – wie schon im ersten Verfahren – auf schriftli-
chem Weg ergänzende Fragen der kantonalen Migrationsbehörde beant-
wortet hatte, wies die Vorinstanz die Einsprache in einer Verfügung vom
13. Mai 2013 ab. Dabei teilte sie die Einschätzung der schweizerischen
Auslandvertretung, wonach die anstandslose und fristgerechte Wieder-
ausreise nach einem Besuchsaufenthalt nicht als genügend gewährleistet
erachtet werden könne. Die Gesuchstellerin lebe in einer Region, aus der
als Folge der dort insbesondere in wirtschaftlicher Hinsicht herrschenden
Verhältnisse ein Migrationsdruck festzustellen sei. Besondere Gewähr für
die fristgerechte Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt ergebe
sich auch aus den persönlichen Verhältnissen nicht. Die Gesuchstellerin
sei ledig und habe keine über das übliche Mass hinaus gehenden berufli-
chen oder familiären Verpflichtungen.
H.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 5. Juni 2013 gelangte der Gastgeber über
seinen Rechtsvertreter an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt
darin, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und die zuständigen
Stellen seien anzuweisen, das anbegehrte Schengen-Visum zu erteilen.
Dabei rügt er im Wesentlichen, die Vorinstanz habe den entscheidswe-
sentlichen Sachverhalt falsch dargestellt und ihr Ermessen überschritten
bzw. missbraucht. Die Voraussetzungen zur Visumserteilung seien ent-
gegen ihrer Einschätzung erfüllt. Die Gesuchstellerin habe in ihrem Hei-
matland familiäre Verpflichtungen, die Gewähr dafür bieten würden, dass
sie sich nicht einfach ins Ausland absetzen wolle. Sie wohne im familien-
eigenen Haus und habe nach dem Wegzug der Mutter und dem Tod des
Vaters Betreuungsaufgaben ihren beiden jüngeren Geschwistern gegen-
über wahrzunehmen. Darüber hinaus habe die Vorinstanz seine Garan-
tenstellung nicht berücksichtigt.
I.
Die Vorinstanz verzichtete auf eine materielle Auseinandersetzung mit
den Beschwerdevorbringen und beantragte Abweisung der Beschwerde.
Diese Haltung wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbe-
halt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Ver-
fügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. De-
zember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG auf-
geführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen
des BFM, mit denen die Erteilung eines Schengen-Visums zu Besuchs-
zwecken verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesver-
waltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, rich-
tet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem
VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als
Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage
zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2011/1 E. 2).
3.
Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer kambodschani-
schen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen Aufenthalt
in der Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellerin nicht auf die
EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beab-
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sichtigte Aufenthaltsdauer drei Monate nicht überschreitet, fällt die vorlie-
gende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbe-
reich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den
Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen
Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländergesetz vom 16. Dezember
2005 (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsverordnung gelangen nur
soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine
abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2 bis Abs. 5 AuG).
4.
Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im
Anwendungsbereich der vorerwähnten Rechtsgrundlagen wie folgt:
4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Er-
teilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise
zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es
sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundes-
gesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Das Schengen-Recht schränkt
die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Vor-
aussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten
verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraus-
setzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum
vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (a.M. PHILIPP EGLI / TOBIAS D.
MEYER, in: Martina Caroni / Thomas Gächter / Daniela Thurnherr [Hrsg.],
Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen
und Ausländer, Bern 2010, Art. 5 N. 3 f.).
4.2 Angehörige von Drittstaaten dürfen über die Aussengrenzen des
Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten je
Sechsmonatszeitraum einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedoku-
mente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein
Visum, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr.
539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der
Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengren-
zen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer,
deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, erforderlich
ist. Kein Visum benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gülti-
gen Aufenthaltstitels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfristi-
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Seite 6
gen Aufenthalt verfügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 der
Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumertei-
lung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung
(EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der
Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK,
ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32], Art. 4 VEV).
4.3 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Um-
stände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausrei-
chende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1
VEV, Art. 5 Abs. 1 Bst. c und Abs. 3 SGK sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. a–c der
Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nach-
folgend: Visakodex]). Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu
belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien
Aufenthaltes verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte
Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visako-
dex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG; vgl. dazu PHILIPP EGLI / TOBIAS D. MEYER,
a.a.O. Art. 5 N. 33). Weiterhin dürfen Drittstaatsangehörige nicht im
Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausge-
schrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere
Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Bezie-
hungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 5
Abs. 1 Bst. d und e SGK).
4.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 5 Abs. 1
Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige
Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristge-
recht wieder zu verlassen (vgl. dazu PHILIPP EGLI / TOBIAS D. MEYER,
a.a.O., Art. 5 N. 33; ferner Urteil des deutschen Bundesverwaltungsge-
richts 1 C. 1.10 vom 11. Januar 2011 Rz. 29). Die Behörden haben daher
zu prüfen und drittstaatsangehörige Personen zu belegen, dass die Ge-
fahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten
Ausreise nicht besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visako-
dex). Die Gewähr der gesicherten Wiederausreise, wie sie Art. 5 Abs. 2
AuG verlangt, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist,
steht mit dieser Regelung im Einklang (vgl. BVGE 2009/27 E. 5 mit Her-
vorhebung des Zusammenhangs zum Einreiseerfordernis des belegten
Aufenthaltszwecks nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK).
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4.5 Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen (Visum ausgenom-
men) nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes
"einheitliches Visum" (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 12
VEV, Art. 32 SGK). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären
Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund interna-
tionaler Verpflichtungen für erforderlich, so ist er berechtigt, der dritt-
staatsangehörigen Person, welche die ordentlichen Einreisevorausset-
zungen nicht erfüllt, ausnahmsweise ein "Visum mit räumlich beschränk-
ter Gültigkeit" zu erteilen (Art. 2 Ziff. 4 Visakodex). Dieses Visum ist
grundsätzlich nur für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig
(Art. 32 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; unter denselben Voraus-
setzungen kann einer drittstaatsangehörigen Person die Einreise an den
Aussengrenzen gestattet werden, vgl. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK).
5.
5.1 Die Gesuchstellerin unterliegt als kambodschanische Staatsangehöri-
ge der Visumspflicht (Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des
Rates vom 15. März 2001). Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen
nach Art. 5 Abs. 1 SGK steht die Frage der gesicherten Wiederausreise
im Vordergrund, welche die Vorinstanz vor allem aufgrund der allgemei-
nen Lage im Heimatland anzweifelt. Dazu lassen sich in der Regel keine
gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Prognosen treffen. Dabei
sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen.
5.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte Wie-
derausreise können sich aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland
der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bür-
gerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirt-
schaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können darauf hin-
deuten, dass die persönliche Interessenlage in solchen Fällen nicht mit
dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Ein-
klang steht.
6.
6.1 Von solchen vergleichsweise ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnis-
sen dürften in Kambodscha zweifellos grosse Teile der Bevölkerung be-
troffen sein. Obgleich die Armutsquote von rund 47 % Mitte der Neun-
zigerjahre auf aktuell 30,1 % reduziert werden konnte, gehört das Land
nach wie vor zu den sogenannten Least Developed Countries. Dieser so-
zioökonomische Status ist nicht nur auf das sehr geringe, für das Jahr
2012 auf gerade einmal 934 USD geschätzte Pro-Kopf-Bruttoinland-
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produkt (BIP) zurück zu führen, sondern auch auf Entwicklungsdefizite in
der Bevölkerung in Bezug auf Bildung und Gesundheit sowie auf Instabili-
täten bei den Exporterlösen (Quelle: Deutsches Auswärtiges Amt:
> Aussen- und Europapolitik > Länderinforma-
tionen > Kambodscha > Wirtschaft, Stand: März 2013, besucht im Feb-
ruar 2014).
6.2 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur die erwähnten allge-
meinen Umstände, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkre-
ten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuchstellenden Per-
son im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesell-
schaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus
die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umge-
kehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflich-
tungen haben, das Risiko für ein ausländerrechtlich nicht regelkonformes
Verhalten (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch
eingeschätzt werden.
7.
7.1 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 21-jährige, unver-
heiratete Frau. Sie hat insgesamt fünf Geschwister (im Zeitpunkt der Be-
schwerdeanhebung im Juni 2013 27, 25, 19, 14 und 12 Jahre alt). Ihre
Mutter soll die Familie schon vor einigen Jahren verlassen haben und Ihr
Vater sei 2011 verstorben. Den Angaben des Beschwerdeführers zufolge
lebt die Gesuchstellerin im familieneigenen Haus und nimmt Betreuungs-
aufgaben gegenüber den beiden jüngsten Geschwistern wahr. Diese Auf-
gaben gingen "über das übliche Mass hinaus". Worin genau sie bestehen
und inwieweit sie über längere Zeit hinaus ganz oder teilwiese auch von
andern Geschwistern oder sonstigen Angehörigen wahrgenommen wer-
den könnten, dazu äusserte sich der Beschwerdeführer in seinen Einga-
ben aber nicht.
7.2 In wirtschaftlicher Hinsicht muss davon ausgegangen werden, dass
die Gesuchstellerin – die selbständig im Kosmetikbereich (Maniküre und
Pediküre) arbeitet – nicht in besonders günstigen Verhältnissen lebt. Zum
Einen hielt der Beschwerdeführer in seiner schriftlichen Stellungnahme
an das kantonale Migrationsamt vom 3. August 2012 selbst fest, sie be-
finde sich in ärmlichen Verhältnissen und komme gerade so durch, wie
das halt fast üblich sei in solchen Ländern. Zum Andern wurden weder im
Gesuchs- noch im Beschwerdeverfahren Unterlagen ediert, die auf ein
regelmässiges Einkommen schliessen liessen. Dazu gibt auch der im
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Gesuchsverfahren ins Recht gelegte Kontoauszug einer kambodschani-
schen Bank keine Aufschlüsse. Besagter Auszug erfasst Kontobewegun-
gen zwischen anfangs Oktober und Mitte Dezember 2012. Der Konto-
stand sank in dieser Zeit von rund 2'000 auf 0 USD, um dann am Erstel-
lungstag des Auszuges mit einer einmaligen Einzahlung wieder auf 1'000
USD angehoben zu werden. Woher diese letzte Gutschrift stammt, dazu
äusserte sich der Beschwerdeführer nicht. Nebst vielen regelmässigen
Belastungen kleineren Umfangs sind ansonsten noch zwei Gutschriften
mittlerer Grösse verzeichnet (338 bzw. 388 USD), die offenbar aus der
Schweiz stammen und möglicherweise vom Beschwerdeführer zur De-
ckung von Auslagen aus dem Visumsverfahren geleistet wurden (so je-
denfalls aus seinen Ausführungen vom 4. April 2013 gegenüber der kan-
tonalen Migrationsbehörde zu schliessen).
7.3 Die Einschätzung der wirtschaftlichen Verhältnisse kann weder mit
dem erwähnten Bankkonto noch mit dem Umstand begünstigt werden,
dass die Gesuchstellerin mit mehreren ihrer Geschwister in einem Haus
lebt, das der Familie gehört.
7.4 Der Beschwerdeführer und die Gesuchstellerin sind sich im Septem-
ber 2011 in Kambodscha ein erstes Mal begegnet. Zwei weitere Reisen
zu ihr nach Kambodscha und mit ihr ins benachbarte Thailand hat der
Beschwerdeführer offenbar im März und im Dezember 2012 unternom-
men. Dabei habe sie ihm Sehenswürdigkeiten gezeigt. Mit der Einladung
in die Schweiz wolle er ihr nun sein Heimatland näher bringen. Der Be-
schwerdeführer betont, dass seine Beziehung zur Gesuchstellerin rein
freundschaftlicher Natur sei und weder Liebe im Spiele sei noch eine Hei-
rat erwogen werde.
7.5 Das Bundesverwaltungsgericht hat keinen Anlass, an der Integrität
des Beschwerdeführers und dessen guten Absichten zu zweifeln. Ande-
rerseits gilt zu bedenken, dass er in seiner Funktion als Gastgeber weder
Verantwortung für ein irgendwie geartetes Verhalten seines Gastes über-
nehmen, noch solches verlässlich steuern kann. Vor dem aufgezeigten
Hintergrund (und in besonderer Beachtung der noch jungen Bekannt-
schaft, der kulturellen und sozialen Besonderheiten sowie des grossen Al-
tersunterschiedes) sind Vorbehalte am Platz, wenn es beim Beschwerde-
führer darum geht, mögliche Vorstellungen der Gesuchstellerin über ihre
kurz- und mittelfristige Lebensplanung abzuschätzen. Es ist nicht mit ge-
nügender Sicherheit auszuschliessen, dass die Gesuchstellerin – einmal
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in der Schweiz eingereist – versucht sein könnte, sich hier neu und an-
ders zu orientieren.
7.6 Vor dem allgemeinen und persönlichen Hintergrund konnte die Vorin-
stanz demnach willkürfrei davon ausgehen, dass keine hinreichende Ge-
währ für die fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Gesuch-
stellerin nach einem Besuchsaufenthalt besteht. Ein sog. Einheitliches Vi-
sum für den ganzen Schengen-Raum wurde zu Recht verweigert.
7.7 Gründe für die Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter
Gültigkeit (vgl. dazu vorne E. 4.5) wurden vom Beschwerdeführer nicht
geltend gemacht und solche sind auch nicht ersichtlich.
8.
Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung
im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist
daher abzuweisen.
9.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Be-
schwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1, 2 und 3 Bst.
b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
Dispositiv S. 11
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Sie sind mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss ge-
deckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Beilage: Dossier Ref-Nr. […])
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer Lorenz Noli
Versand: