Abtei lung II I
C-3218/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 4 . N o v e m b e r 2 0 0 9
Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),
Richter Andreas Trommer, Richter Bernard Vaudan,
Gerichtsschreiber Daniel Brand.
S._______,
vertreten durch lic. iur. Linda Keller, Rechtsanwältin,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Einreisebewilligung in Bezug auf X._______, Y._______
und Z._______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-3218/2009
Sachverhalt:
A.
Die 1986 geborene serbische Staatsangehörige X._______ (nach-
folgend: Gesuchstellerin bzw. Eingeladene) beantragte am 18. Februar
2009 bei der Schweizerischen Botschaft in Belgrad für sich und ihre
beiden Kinder Y._______ (geb. 2005) und Z._______ (geb. 2006) die
Erteilung von Einreisevisa für die Dauer von drei Monaten. Als Zweck
der beabsichtigten Reise gab sie an, ihre in der Stadt Zürich wohnhaf-
ten Schwiegereltern besuchen zu wollen. Nach formloser Verweige-
rung übermittelte die Schweizerische Vertretung das Gesuch zur Prü-
fung und zum Entscheid an die Vorinstanz.
B.
Nachdem die Migrationsbehörde des Kantons Zürich bei den Gastge-
bern ergänzende Auskünfte eingeholt und mit negativer Stellungnah-
me an das BFM weitergeleitet hatte, wies die Vorinstanz die Einreise-
gesuche mit Verfügung vom 2. April 2009 ab. Dies im Wesentlichen mit
der Begründung, das Visum sei zu verweigern, wenn die fristgerechte
Wiederausriese nicht gesichert sei. Die Gesuchstellerin und ihre Kin-
der stammten aus einer Region, aus welcher der Zuwanderungsdruck
als Folge der dort herrschenden wirtschaftlichen Verhältnisse nach wie
vor stark anhalte. Die Erfahrung habe gezeigt, dass vor allem jüngere
Personen versuchten, sich insbesondere auch im westlichen Ausland
eine vermeintlich bessere Zukunft aufzubauen. Zu berücksichtigen gel-
te es auch, dass der Ehemann der Gesuchstellerin und Vater der ein-
geladenen Kinder in der Schweiz lebe. Der Eingeladenen oblägen so-
mit im Heimatland keine besonderen beruflichen, familiären oder ge-
sellschaftlichen Verpflichtungen, die gegebenenfalls Gewähr für eine
fristgerechte Rückkehr bieten könnten. Die Vorinstanz weist schliess-
lich darauf hin, dass die Gesuchstellerin anlässlich ihres letzten Be-
suchsaufenthaltes einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilli-
gung gestellt und anschliessend die Schweiz mit ihren Kindern nicht
fristgerecht verlassen habe.
C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 18. Mai 2009 beantragt die Schwieger-
mutter der Gesuchstellerin, S._______ (nachfolgend: Be-
schwerdeführerin), die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und
die Erteilung der gewünschten Besuchervisa. Zur Begründung lässt sie
im Wesentlichen vorbringen, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon
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aus, es bestehe keine Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise.
Ihre Schwiegertochter sei mit den beiden Kindern bereits mehrmals in
die Schweiz eingereist. Da die Eingeladene anlässlich des letzten
Besuches vom Dezember 2007 erkrankt sei, sei beim zuständigen
Einwohneramt um Verlängerung des Visums um ein bis zwei Wochen
ersucht worden. Ein Familiennachzugsgesuch, wie die Vorinstanz
behaupte, sei jedoch nie eingereicht worden. Ihrem Sohn P._______,
der aufgrund einer körperlichen Behinderung mit ihr und ihrem
Ehemann in Hausgemeinschaft in Zürich lebe, sei sehr wohl bewusst,
dass einem solchen Begehren infolge der unzureichenden finanziellen
Verhältnisse nicht entsprochen werden könnte. P._______ sei es aus
gesundheitlichen und finanziellen Gründen nicht möglich, immer
wieder in seine serbische Heimat zu reisen, um den Kontakt zu seinen
Angehörigen aufrecht zu erhalten.
D.
In ihrer Vernehmlassung vom 11. August 2009 spricht sich die Vorin-
stanz für die Abweisung der Beschwerde aus und hält ergänzend fest,
die Eingeladene habe zwei Wochen vor Ablauf ihres bewilligten
dreimonatigen Besuchsaufenthaltes ein Familiennachzugsgesuch ein-
gereicht. In der Folge hätten die Gesuchstellerin und ihre beiden Kin-
der die Schweiz erst sechs Wochen nach Ablauf des Besuchervisums
– innert der vom Migrationsamt des Kantons Zürich angesetzten Aus-
reisefrist – verlassen. Das BFM weist schliesslich darauf hin, dass die
weitere fremdenpolizeiliche Regelung des Aufenthalts von P._______
angesichts dessen erheblicher und lang andauernder Fürsorgeabhän-
gigkeit in Zukunft nicht gesichert erscheine.
E.
In ihrer Replik vom 21. August 2009 hält die Beschwerdeführerin an ih-
ren Anträgen und deren Begründung vollumfänglich fest und versi-
chert, dass ihre Gäste die Schweiz fristgerecht wieder verlassen wür-
den. Aus gesundheitlichen Gründen sei ihre Schwiegertochter jeweils
gezwungen gewesen, um Verlängerung des Besuchsaufenthaltes
nachzusuchen. Weder die Gesuchstellerin selber noch ihr Ehemann
hätten bewusst ein Familiennachzugsgesuch eingereicht.
Der Eingabe waren zwei ärztliche Zeugnisse sowie zwei Schreiben
des Migrationsamtes des Kantons Zürich in Kopie beigelegt.
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F.
Am 16. September 2009 zog das Bundesverwaltungsgericht die Akten
des Migrationsamtes des Kantons Zürich bei.
G.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, sofern rechtserheblich, in den Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden ge-
gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von
einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter
fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Einrei-
sebewilligung, welche vom Bundesverwaltungsgericht endgültig beur-
teilt werden (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt,
richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach
dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist
einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde
als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
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grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Ur-
teils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
3.
Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf
Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie alle anderen Staa-
ten auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Auslän-
dern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Ver-
pflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid
(vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Aus-
länder vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 133 I 185 E. 2.3
S. 189).
4.
4.1 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die
Schweiz bzw. den Schengenraum für einen Aufenthalt von höchstens
drei Monaten gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berech-
tigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist (vgl. Art. 5 Abs. 1
Bst. a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Auslän-
derinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20], Art. 2 Abs. 1 der Verord-
nung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung
[VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung
[EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten
der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex,
SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32]).
4.2 Im Weiteren müssen sie den Zweck und die Umstände ihres beab-
sichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanziel-
le Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK, Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG);
sie dürfen zudem nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur
Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die
öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit
oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen
(Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK, Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG). Namentlich
müssen Ausländerinnen und Ausländer für die gesicherte Wiederaus-
reise Gewähr bieten, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorge-
sehen ist (Art. 5 Abs. 2 AuG, vgl. dazu Urteile des Bundesverwaltungs-
gerichts C-1509/2008 vom 13. Februar 2009 E. 5.2 und E. 5.3 sowie
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C-3013/2008 vom 14. Februar 2009 E. 5.2 und E. 5.3). Hinsichtlich der
in Frage kommenden Belege zur Glaubhaftmachung des Aufenthalts-
zwecks verweist Art. 5 Abs. 2 SGK auf den Anhang I. Art. 5 Abs. 3
SGK sowie Art. 2 Abs. 2 und Art. 7–11 VEV regeln ausführlich das
Einreiseerfordernis der ausreichenden finanziellen Mittel.
5.
Gemäss Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom
15. März 2001 (ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1–7) unterliegen die Ge-
suchstellerin und ihre Kinder der Visumspflicht.
6.
6.1 Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss
ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Re-
gel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen
machen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu
würdigen.
6.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise
können sich aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der Besu-
cherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen
und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaft-
lich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können darauf hindeu-
ten, dass die persönliche Interessenlage in solchen Fällen nicht mit
dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in
Einklang steht.
6.3 Die politische und wirtschaftliche Situation in Serbien ist auch Jah-
re nach Beendigung der bewaffneten Auseinandersetzungen und Auf-
hebung von Boykottmassnahmen schwierig. Obschon mit der Umset-
zung von Wirtschaftsreformen das Wachstum gesteigert werden konn-
te, bleibt die Arbeitslosigkeit mit einer Quote von rund 20% sehr hoch.
Das Nettodurchschnittseinkommen liegt bei ca. 350 Euro monatlich
(Quelle: Länder- und Reiseinformationen auf der Webseite des Aus-
wärtigen Amtes, , Stand: Dezember
2008, besucht im Oktober 2009). Von dieser Situation besonders be-
troffen ist die junge Bevölkerungsschicht im Alter von 15 bis 24 Jahren,
die fast zur Hälfte arbeitslos ist (vgl. International Organization of Mig-
ration, Serbia Labour Market Assessment, September 2006, S. 2). Ent-
sprechend hoch ist der Anteil jener, die versuchen, nach Westeuropa –
und unter anderem auch in die Schweiz – zu gelangen, um sich unter
günstigeren Lebensbedingungen eine bessere Existenz aufzubauen.
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6.4 Die Tendenz zur Auswanderung zeigt sich erfahrungsgemäss be-
sonders stark bei jüngeren und ungebundenen Personen, aber auch
sozial eingebundene Menschen und solche reiferen Alters fassen oft
diesen Weg ins Auge. Ein bestehendes soziales Beziehungsnetz
(Freunde oder Verwandte) im Ausland ist ein wichtiges Element, das
den Auswanderungswillen noch akzentuieren kann. Es gilt nach Mög-
lichkeit zu verhindern, dass Gesuchsteller ihre Anwesenheit in der
Schweiz – entgegen der ursprünglichen Absichtserklärung – dazu nut-
zen, ein Asylgesuch einzureichen oder die fristgerechte Wiederausrei-
se auf andere Weise zu umgehen. Die schwierige Lage des Landes
spiegelt sich im Übrigen in der schweizerischen Asylstatistik wider, in
der Personen aus Serbien und Kosovo im Jahre 2008 mit 1'301 Gesu-
chen (2007: 1'030, + 26.3%) die viergrösste Gruppe von Asylsuchen-
den stellte (vgl. kommentierte BFM-Asylstatistik 2008, S. 4 und 9, im
Internet unter: , Themen > Statistiken).
7.
7.1 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine
Umstände und Erfahrungen, sondern auch, wie oben erwähnt, sämtli-
che Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Ob-
liegt einer Gesuchstellerin oder einem Gesuchsteller im Heimatland
beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder
familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose
für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Andererseits muss
bei Gesuchstellern, die in ihrer Heimat keine der erwähnten Verpflich-
tungen haben, die sie von einer möglichen Emigration abhalten könn-
ten, aufgrund entsprechender Erfahrungen das Risiko eines fremden-
polizeilich nicht vorschriftsgemässen Verhaltens (nach bewilligter Ein-
reise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden.
7.2 Bei der aus einer ländlichen Gegend stammenden Gesuchstellerin
handelt es sich um eine 23-jährige, verheiratete Frau, welche – als
Hausfrau – keiner geregelten Erwerbstätigkeit nachgeht und zur Be-
streitung des Lebensunterhalts offenbar auf umfassende finanzielle
Unterstützung durch ihre Schwiegereltern in der Schweiz angewiesen
ist (vgl. das Schreiben von Q._______ vom 27. November 2007 an das
Migrationsamt des Kantons Zürich). Aufgrund der Aktenlage ist somit
nicht davon auszugehen, die Eingeladene lebe in wirtschaftlich
günstigen Verhältnissen, die sie verlässlich von einer Emigration
abzuhalten vermöchte. Zu berücksichtigen gilt es im Weitern, dass die
Gesuchstellerin beabsichtigt, zusammen mit ihren beiden Kindern zu
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Ehemann und Schwiegereltern in die Schweiz einzureisen, womit sie
in der Heimat keine erkennbaren familiären Verpflichtungen mehr
hätte, welche gegebenenfalls die Prognose einer fristgerechten und
anstandslosen Wiederausreise begünstigen könnten. Demgegenüber
verfügen die Eingeladenen mit ihren hierzulande lebenden Ange-
hörigen (Ehemann/Vater bzw. Schwiegereltern/Grosseltern) bereits
über engste Bezugspersonen in der Schweiz. Vor diesem Hintergrund
müssen die Vorbringen auf Beschwerdeebene, wonach genügend Ga-
rantien für eine fristgerechte Wiederausreise vorhanden seien, als
nicht ausschlaggebend bezeichnet werden. Im Übrigen hegte auch die
Schweizerische Vertretung in Belgrad, welche mit den sozialen, wirt-
schaftlichen und politischen Verhältnissen im Herkunftsstaat der Ge-
suchstellerin gut vertraut ist und sich somit durchaus ein Bild der Ein-
reisewilligen machen kann, grosse Bedenken bezüglich der anstands-
losen Wiederausreise.
7.3 Im Weitern muss bei der umfassenden Interessenabwägung auch
die ausländerrechtliche Vorgeschichte der Gesuchstellerin miteinbezo-
gen werden. Aus den umfangreichen Vorakten geht diesbezüglich her-
vor, dass die Eingeladene bereits anlässlich ihres ersten (dokumen-
tierten) Besuchsaufenthaltes in der Schweiz – mithin zwei Tage vor
Ablauf ihres dreimonatigen bewilligungsfreien Aufenthaltes – bei der
kantonalen Migrationsbehörde einen Antrag auf Erteilung einer
(dreimonatigen) Aufenthaltsbewilligung stellte, um die Geburt ihres
(zweiten) Kindes bei ihrem Ehemann in der Schweiz abwarten zu dür-
fen (vgl. Aufenthaltsgesuch vom 18. August 2006). In der Folge er-
streckte das Migrationsamt des Kantons Zürich die Ausreisefrist um
rund zehn Wochen bis zum 31. Oktober 2006.
Nachdem die Gesuchstellerin zusammen mit ihren Kindern am 11. Ja-
nuar 2007 mit einem weiteren Besuchervisum in die Schweiz einge-
reist war, ersuchte sie sechs Tage vor dessen Ablauf erneut um Ertei-
lung einer Aufenthaltsbewilligung; diesmal mit der Begründung, sie be-
finde sich in ärztlicher Behandlung, worauf die Ausreisefrist vorerst auf
den 9. Mai 2007, nach Einreichung von weiteren ärztlichen Zeugnissen
auf Ende Mai 2007 und schliesslich auf den 20. August 2007 festge-
setzt wurde.
Am 5. November 2007 beantragte die Eingeladene erneut eine Einrei-
sebewilligung, um den Ehemann und Vater ihrer Kinder besuchen zu
dürfen. Auch in diesem Falle ersuchte die Gesuchstellerin kurz vor Ab-
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lauf ihres dreimonatigen Besuchsaufenthalts um Erstreckung der Aus-
reisefrist bzw. um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, da sie (wie-
derum) in ärztlicher Behandlung und nicht reisefähig sei. Das Migrati-
onsamt des Kantons Zürich erstreckte hierauf die Ausreisefrist um
rund sieben Wochen auf den 10. Mai 2008.
Nachdem die Eingeladene in einem weiteren Einreisegesuch vom
14. Juli 2008 urspünglich gar ein Visum für einen einjährigen Aufent-
halt in der Schweiz beantragt hatte (vgl. Ziff. 17 des persönlichen Ein-
reisegesuches vom 14. Juli 2008), stellte sie am 18. Februar 2009 das
hier zu beurteilende Einreisebegehren für einen Aufenthalt von drei
Monaten.
7.4 Nicht zuletzt aufgrund dieser Vorkommnisse, jedoch auch in Be-
rücksichtigung der wirtschaftlichen Lage in Serbien sowie in Anbe-
tracht der persönlichen Situation der Eingeladenen müssen die Beteu-
erungen der Beschwerdeführerin, ihre Gäste würden diesmal die
Schweiz fristgerecht verlassen, als nicht ausschlaggebend bezeichnet
werden. Aufgrund der Aktenlage besteht die hohe Wahrscheinlichkeit,
dass die Gesuchstellerin auch bei einer erneuten Einreise bestrebt
sein könnte, sich unter Berufung auf möglicherweise nach wie vor be-
stehende gesundheitliche Probleme – über die beantragte Visumsdau-
er hinaus – bei ihrem Ehemann und Vater ihrer Kinder in der Schweiz
aufzuhalten. Insofern bestehen gewisse Festsetzungstendenzen und
demzufolge begründete Zweifel am angegebenen Aufenthaltszweck
(Besuchsaufenthalt; vgl. Art. 15 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 16 und Art. 12
Abs. 2 Bst. c in fine VEV). An dieser Einschätzung vermag auch der
Umstand nichts zu ändern, dass die Gesuchstellerin in der Tat bisher
nie ausdrücklich um Familiennachzug, sondern jeweils im Anschluss
an ihren bewilligungsfreien Aufenthalt – unter Vorlage entsprechender
Arztzeugnisse, welche ihr Reiseunfähigkeit attestierten – um Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung zwecks ärztlicher Behandlung ersucht
hat.
7.5 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen durfte die Vorinstanz
daher zu Recht davon ausgehen, die Wiederausreise der Eingelade-
nen sei im Sinne der massgeblichen Bestimmungen nicht gesichert.
An der Richtigkeit dieser Einschätzung ändert auch die Tatsache
nichts, dass die Beschwerdeführerin die rechtzeitige Rückkehr ihrer
Gäste zugesichert hat, denn eine solche Garantie ist trotz bester und
ehrlicher Absichten nicht möglich bzw. rechtlich nicht durchsetzbar.
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Gastgeber können zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammen-
hang mit dem Besuchsaufenthalt, nicht aber, wie denn auch die Erfah-
rung im vorliegenden Fall gezeigt hat, für ein bestimmtes Verhalten ih-
rer Gäste garantieren (vgl. anstelle vieler: Urteile des Bundesverwal-
tungsgerichts C-3174/2008 vom 8. Juni 2009 E. 8.3 und C-2618/2008
vom 26. Februar 2009 E. 11, mit weiteren Hinweisen). Die Beschwer-
deführerin erachtet zwar die Voraussetzungen für die Erteilung einer
Einreisebewilligung nunmehr als erfüllt, unterlässt es indessen, Grün-
de anzuführen, die für eine fristgerechte Rückkehr nach Serbien spre-
chen würden.
7.6 Darüber hinaus bestehen schliesslich auch keine Anhaltspunkte
dafür, dass die Einreiseverweigerung in den Schutzbereich des Privat-
und Familienlebens eingreifen würde (Art. 13 der Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR
101] und Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten vom 4. November 1950 [EMRK, SR 0.101]), verleiht
doch keine dieser Bestimmungen einen Anspruch auf Einreise oder
auf Verwirklichung des Familienlebens an einem bestimmten Ort (vgl.
BGE 130 II 281 E. 3.1 [mit Hinweisen]; ferner STEPHAN BREITENMOSER, in:
Bernhard Ehrenzeller/Philippe Mastronardi/Rainer J. Schweizer/Klaus
A. Vallender, Die schweizerische Bundesverfassung, Zürich 2002,
N. 25 zu Art. 13; ARTHUR HAEFLIGER/FRANK SCHÜRMANN, Die Europäische
Menschenrechtskonvention und die Schweiz, Die Bedeutung der Kon-
vention für die schweizerische Rechtspraxis, 2. Aufl., Bern 1999,
S. 261). Von einem rechtfertigungsbedürftigen Grundrechtseingriff
könnte – wenn überhaupt – allenfalls dann ausgegangen werden,
wenn die Wahrnehmung familiärer Kontakte in zumutbarer Weise nur
durch Besuche der Gesuchstellerin und ihrer Kinder in der Schweiz zu
verwirklichen wäre, was in casu nicht zutrifft. Sowohl den Schwiegerel-
tern als auch dem Ehemann der Eingeladenen steht nach wie vor die
Möglichkeit offen, die Gesuchstellerin und deren Kinder in Serbien zu
besuchen. Zu diesem Zweck gelangte P._______ denn auch in der
Vergangenheit wiederholt an die kantonale Migrationsbehörde, worauf
ihm entsprechende (Rückreise-)Visa ausgestellt wurden. Die Pflege
der familiären Kontakte zwischen den Beteiligten ist somit hinreichend
sichergestellt.
8.
Aus den dargelegten Gründen ist somit nicht zu beanstanden, dass
die Vorinstanz das öffentliche Interesse sowie die Beachtung der gel-
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tenden Bestimmungen entsprechend gewichtete und der Gesuchstel-
lerin und ihren Kindern die Einreise verweigerte. Die angefochtene
Verfügung ist somit im Ergebnis rechtmässig (Art. 49 VwVG). Die Be-
schwerde ist demzufolge abzuweisen.
9.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die unterliegende
Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfah-
renskosten sind auf Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3
Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
Dispositiv Seite 12
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem am 24. Juni 2009 geleisteten Kostenvor-
schuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- die Vorinstanz (mit den Akten Zemis [...], [...] und [...])
- das Migrationsamt des Kantons Zürich (mit den Akten [...])
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Teuscher Daniel Brand
Versand:
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