Abtei lung II I
C-3219/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 1 . M ä r z 2 0 1 0
Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),
Richter Antonio Imoberdorf, Richter Bernard Vaudan,
Gerichtsschreiber Rudolf Grun.
I._______,
vertreten durch lic. iur. Jürg Federspiel, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Verweigerung der vorläufigen Aufnahme.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-3219/2008
Sachverhalt:
A.
Der aus Mazedonien stammende Beschwerdeführer (geb. 1969), war
seit 1990 mehrere Male und mit Unterbrüchen in der Schweiz er-
werbstätig. Am 13. April 1999 heiratete er in seiner Heimat eine im
Kanton Zürich niedergelassene Landsmännin. Am 1. April 2000 reiste
er zur Ehefrau in die Schweiz und erhielt die Aufenthaltsbewilligung.
Aus einer früheren Ehe des Beschwerdeführers sind zwei Kinder, ge-
boren 1992 und 1997, hervorgegangen, welche bei ihrer Mutter im
Heimatland leben.
Weil er seit Anbeginn seines Aufenthalts in der Schweiz eine eigene
Wohnung in Winterthur gemietet hatte, während die Ehefrau mit einer
Tochter aus einer früheren Ehe ohne Unterbruch in Zürich wohnte,
wies die kantonale Migrationsbehörde am 9. Juni 2004 ein Gesuch des
Beschwerdeführers um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung mit
der Begründung ab, eine eheliche Lebens- und Wohngemeinschaft mit
der Ehefrau sei nie aufgenommen worden. Einen dagegen erhobenen
Rekurs wies der Regierungsrat des Kantons Zürich am 26. Oktober
2005 rechtskräftig ab. Nachdem die kantonale Migrationsbehörde am
2. November 2005 eine neue Ausreisefrist bis zum 16. Dezember 2005
angesetzt und das BFM am 4. November 2005 die Wegweisung auf
das Gebiet der Schweiz ausgedehnt hatte, ersuchte der Beschwerde-
führer einen Tag vor Ablauf der Ausreisefrist wiedererwägungsweise
um Aufhebung der behördlichen Anordnung und um Verlängerung
seiner Aufenthaltsbewilligung, weil er in der Zwischenzeit die eheliche
Gemeinschaft wieder aufgenommen habe. Mit Verfügung vom
21. Dezember 2005 trat das Migrationsamt auf das Wiedererwägungs-
gesuch nicht ein. Der Beschwerdeführer gelangte erneut an den
Regierungsrat, welcher das Rechtsmittel am 1. März 2006 mit der
Begründung abwies, der Wohnsitzwechsel sei zweckgerichtet im Hin-
blick auf die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung erfolgt und nicht
mit der (Wieder-)Aufnahme der ehelichen Gemeinschaft verbunden.
Dagegen reichte der Beschwerdeführer am 6. April 2006 beim Ver-
waltungsgericht des Kantons Zürich Rekurs ein, welcher am
20. September 2006 ebenfalls abgewiesen wurde. Dieser Entscheid
erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
B.
Mit Eingabe vom 4. September 2007 ersuchte der Beschwerdeführer
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die kantonale Migrationsbehörde um Anordnung einer vorläufigen
Aufnahme gemäss Art. 14a Abs.1 des Bundesgesetzes vom 26. März
1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1
121, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Ziff. I des Anhangs zum
AuG) und um Überweisung der Akten an das dafür zuständige
Bundesamt. Das Migrationsamt überwies die Eingabe am 19. Sep-
tember 2007 der Vorinstanz zur Prüfung. Der Eingabe beigelegt war
eine ärztliche Bestätigung vom 3. September 2007, wonach der
Beschwerdeführer seit Juni 2004 in ambulanter psychiatrischer Be-
handlung sei. Wegen eines depressiv-suizidalen Befindens habe er in
der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich viermal hospitalisiert
werden müssen, letztmals vom 26. Oktober 2006 bis 7. Februar 2007.
Er sei nach wie vor dringend behandlungsbedürftig und nicht reise-
fähig, da bei einer erzwungenen Ausreise mit grösster Wahrschein-
lichkeit eine akute Suizidgefahr auftreten würde.
C.
Mit Verfügung vom 14. April 2008 lehnte die Vorinstanz den kantonalen
Antrag vom 19. September 2007 auf vorläufige Aufnahme ab.
D.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 14. Mai 2008 an das Bundesver-
waltungsgericht beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der
vorinstanzlichen Verfügung und die Anordnung der vorläufigen Auf-
nahme in der Schweiz. Eventualiter seien vorgängig eines Entscheids
zusätzliche Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen. Ferner sei ihm die
unentgeltliche Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung zu gewähren.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 11. Juli 2008 wies das Bundesver-
waltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege mangels Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ab.
F.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 29. Juli 2008 auf
Abweisung der Beschwerde.
G.
Mit Instruktionsverfügung vom 4. August 2008 wurde dem Be-
schwerdeführer die Möglichkeit gewährt, zur Vernehmlassung Stellung
zu nehmen. Die hierfür angesetzte Frist (3. September 2008) verstrich
jedoch ungenutzt.
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H.
Auf den mit der Rechtsmitteleingabe eingereichten Arztbericht vom
14. Mai 2008 und den weiteren Akteninhalt (u.a. die beigezogenen
Akten des Migrationsamts des Kantons Zürich) wird, soweit rechts-
erheblich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021), welche von einer der in Art. 33 aufgeführten Behörden er-
lassen wurden. Darunter fallen Verfügungen des BFM betreffend die
vorläufige Aufnahme gemäss Art. 14a ANAG bzw. Art. 83 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer (AuG, SR 142.20).
1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nach dem VwVG, sofern das Verwaltungsgerichts-
gesetz nichts anderes bestimmt.
1.3 Als Verfügungsadressat ist der Beschwerdeführer durch die an-
gefochtene Verfügung besonders berührt und er hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung (Art.48 Abs. 1 VwVG). Auf die
frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten
(Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhaltes und – soweit nicht eine kantonale
Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit
gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet
im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist
gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht
gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den
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geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend
ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunktes seines Entscheides
(vgl. E. 1.2 des in BGE 1209 II 215 teilweise publizierten Urteils
2A.451/2002 vom 28. März 2002). Unter Vorbehalt des Verbots echter
Rückwirkung ist in gleicher Weise das zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides in Kraft stehende Recht anzuwenden. Dessen Übergangs-
bestimmungen können freilich für gewisse Sachverhalte die Nach-
wirkung des alten Rechts vorsehen.
3.
3.1 Am 1. Januar 2008 traten das AuG und seine Ausführungsver-
ordnungen in Kraft. In Verfahren, die vor diesem Zeitpunkt anhängig
gemacht wurden, bleibt nach der übergangsrechtlichen Ordnung des
AuG das alte materielle Recht (ANAG) anwendbar. Dabei ist grund-
sätzlich ohne Belang, ob das Verfahren auf Gesuch hin (Art. 126
Abs. 1 AuG) oder von Amtes wegen eröffnet wurde (vgl. BVGE 2008/1
E. 2 mit Hinweisen, Urteil des Bundesgerichts 2C_654/2009 vom 2.
März 2010 E.1). Das Verfahren selbst folgt dem neuen Verfahrens- und
Organisationsrecht (Art. 126 Abs. 2 AuG).
3.2 In casu wurde das Gesuch des Beschwerdeführers vom 4. Sep-
tember 2007 um Anordnung einer vorläufigen Aufnahme von der
kantonalen Migrationsbehörde am 19. September 2007 und somit vor
dem Inkrafttreten des AuG eingereicht. Indem das BFM sich in seiner
Verfügung auf das AuG (Art. 83) bezog, hat es die intertemporal
falsche Rechtsordnung angewendet. Massgebend für die Beurteilung
des vorliegenden Verfahrens ist Art. 14a ANAG. Weil einerseits das
Bundesverwaltungsgericht – wie bereits erwähnt – das Recht von
Amtes wegen anwendet und andererseits Art. 83 AuG inhaltlich der
früheren Regelung im ANAG (Art. 14a) entspricht (die vor-
genommenen Änderungen sind lediglich systematischer und sprach-
licher Natur), führt die Anwendung der neuen Bestimmung jedoch
nicht zur Kassation der angefochtenen Verfügung und Rückweisung
der Sache an die Vorinstanz zu neuem Entscheid.
4.
4.1
Der Beschwerdeführer rügt vorab, die Vorinstanz sei von einem
falschen Sachverhalt ausgegangen, weil sie rund sieben Monate nach
dem letzten Arztbericht vom 3. September 2007 gegen die vorläufige
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Aufnahme entschieden und es nicht für nötig gehalten habe, einen
aktuellen Arztbericht anzufordern.
4.2 Der auf Rechtsmittelebene eingereichte Arztbericht vom 14. Mai
2008 sagt inhaltlich nichts anderes aus als die ärztliche Bestätigung
vom 3. September 2007. Der Beschwerdeführer befand sich wegen
eines depressiv-suizidalen Befindens nach wie vor in ambulanter
psychiatrischer Behandlung und war deswegen schon mehrere Male
hospitalisiert, was von der Vorinstanz nicht bestritten wurde. Inwiefern
dabei die Vorinstanz von einem falschen Sachverhalt ausging, ist nicht
ersichtlich. Angesichts des im vorliegenden, lediglich wenige Monate
alten Arztbericht beschriebenen Krankheitsbildes war eine erneute
medizinische Begutachtung denn auch nicht angezeigt. Im Übrigen gilt
im Verwaltungsverfahren zwar der Untersuchungsgrundsatz (vgl.
Art. 12 VwVG). Dieser wird jedoch durch die Mitwirkungspflicht der
Parteien ergänzt (vgl. Art. 13 VwVG). Bei einer Veränderung des
Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers vor Erlass der vor-
instanzlichen Verfügung wäre es demnach primär an ihm selbst ge-
legen, einen aktuellen Arztbericht einzuholen und dem BFM einzu-
reichen bzw. beim BFM die Einholung eines solchen zu beantragen.
Dasselbe gilt ebenfalls während der Hängigkeit des Beschwerde-
verfahrens, zumal auch die Beschwerdeinstanz verspätete Parteivor-
bringen, die ausschlaggebend erscheinen, berücksichtigen kann (vgl.
Art. 32 Abs. 2 VwVG). Da sich aus den Akten keine Hinweise auf eine
Veränderung des Gesundheitszustandes des rechtsvertretenen Be-
schwerdeführers ergeben und diesbezüglich seit der Einreichung des
Rechtsmittels seitens des Beschwerdeführers nichts vorgebracht
wurde (sogar auf eine Stellungnahme zur Vernehmlassung der Vor-
instanz wurde verzichtet), besteht demzufolge auch kein Anlass, zu-
sätzliche Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen.
5.
Wie aus dem Sachverhalt hervorgeht, wurde der Beschwerdeführer
rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen. Gegenstand des vor-
liegenden Beschwerdeverfahrens bildet damit einzig die Frage, ob die
Wegweisung zu vollziehen ist oder ob anstelle des Vollzugs eine vor-
läufige Aufnahme anzuordnen ist. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht
möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das Bundesamt
die vorläufige Aufnahme (Art. 14a Abs. 1 ANAG).
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6.
Gemäss Art. 14a Abs. 2 ANAG ist der Vollzug nicht möglich, wenn der
Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in
einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. Damit
ist die technische Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs gemeint.
Vorliegend ist nicht ersichtlich, inwiefern es dem Beschwerdeführer
nicht möglich ist, auszureisen. Sollte sein Pass allenfalls abgelaufen
sein, kann er sich einen neuen besorgen, was er inzwischen offen-
sichtlich getan hat. So beschaffte er sich am 8. Februar 2010 von der
mazedonischen Botschaft in Bern einen Passersatz und vom
Migrationsamt des Kantons Zürich ein Rückreisevisum, um sich in
Skopje einen neuen Reisepass ausstellen zu lassen.
7.
Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-,
Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 14a Abs. 3
ANAG). Solche Verpflichtungen können sich namentlich aus dem
flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement-Gebot von Art. 33 Ziff. 1 des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) sowie Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR
0.101) sowie den inhaltlich mit letzterer Bestimmung weitgehend
übereinstimmenden Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und Art. 7 des
Internationalen Paktes vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und
politische Rechte (UNO-Pakt II, SR 0.103.2) ergeben (vgl. BGE 124 I
231 E. 2a S. 235).
Seitens des Beschwerdeführers wurde weder eine Verfolgungs-
situation geltend gemacht noch vorgebracht, dass er im Falle einer
Rückkehr in die Heimat mit Folter oder einer anderen grausamen,
unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung bzw. Strafe rechnen
müsse. Auch als suizidgefährdete Person kann sich der Beschwerde-
führer in Bezug auf die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs grund-
sätzlich nicht auf Art. 3 EMRK berufen (vgl. Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts D-4455/2006 vom 16. Juni 2008 E. 6.3 mit Hin-
weisen).
8.
Nach Art. 14a Abs. 4 ANAG kann der Vollzug der Wegweisung ins-
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besondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine
konkrete Gefährdung darstellt. Allein schon die "Kann-Formulierung"
dieser Bestimmung weist darauf hin, dass ein Verzicht auf den Vollzug
der Wegweisung gegebenenfalls aus humanitären Gründen und nicht
in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz erfolgt. Konkret
gefährdet im Sinne dieser Bestimmung sind in erster Linie Gewalt-
flüchtlinge, das heisst Personen, welche Unruhen, Bürgerkriegs-
situationen und allgemeiner Missachtung der Menschenrechte ent-
fliehen wollen, ohne bereits individuell verfolgt zu sein. Ferner findet
die Bestimmung Anwendung auf Personen, die nach ihrer Rückkehr
ebenfalls einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wären, weil sie die
absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten können
oder – aus objektiver Sicht – wegen den herrschenden Verhältnissen
im Heimatland mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in
völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und somit Ver-
schlechterung ihres Gesundheitszustandes, der Invalidität oder sogar
dem Tod ausgeliefert wären (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
C-2276/2007 vom 24. November 2007 E. 8.1 und E-5105/2006 vom
4. September 2007 E. 6.2 mit Hinweisen). Die Bestimmung von
Art. 14a Abs. 4 ANAG ist jedoch nicht anwendbar, wenn der weg-
gewiesene Ausländer die öffentliche Sicherheit und Ordnung verletzt
hat oder in schwerwiegender Weise gefährdet (Art. 14a Abs. 6 ANAG).
8.1 Die Ausschlussklausel von Art. 14a Abs. 6 ANAG ist praxisgemäss
mit Zurückhaltung und insbesondere unter Beachtung des Ver-
hältnismässigkeitsprinzips anzuwenden. So genügt es nicht, wenn die
kriminellen Handlungen der betreffenden Person den Schluss zu-
lassen, dass diese nicht gewillt oder nicht fähig ist, sich an die
elementaren gesellschaftlichen Regeln des Zusammenlebens zu
halten. Vielmehr müssen die Handlungen eine schwerwiegende Ge-
fährdung oder Verletzung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
darstellen. Die Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe lässt in
der Regel nicht auf eine solche schliessen, jedoch kann deren Straf-
mass oder der Umstand, dass durch das begangene Delikt besonders
wertvolle Rechtsgüter betroffen sind, zum gegenteiligen Schluss
führen. Auch die wiederholte Deliktsbegehung kann trotz bedingt
ausgesprochener Freiheitsstrafe Anhaltspunkte für eine Gefährdung
der öffentlichen Sicherheit und Ordnung geben, stellt eine solche doch
die vermutete günstige Prognose erheblich in Frage. Des weiteren
kann auch das Vorleben des Beschwerdeführers bei der
Interessenabwägung mit berücksichtigt werden (vgl. Urteil des
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Bundesverwaltungsgerichts C-2019/2007 vom 18. Dezember 2007 E.
4.1).
Der Beschwerdeführer wurde am 27. August 2007 vom Bezirksgerichts
Zürich wegen illegalen Aufenthalts (vom 21. Dezember 2005 bis
8. Februar 2007) zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu
Fr. 50.- verurteilt. Im Übrigen ist er – mit Ausnahme eines gering-
fügigen Verkehrsdelikts im Jahre 1993 – bis heute strafrechtlich nicht
mehr in Erscheinung getreten. Im Lichte der Praxis des Bundes-
verwaltungsgerichts (vgl. Urteil C-2019/2007 vom 18. Dezember 2007
E. 4.2 f.) erweist sich die Anwendung des Ausschlusstatbestandes von
Art. 14a Abs. 6 ANAG vorliegend nicht als verhältnismässig.
8.2 In Mazedonien, dem Heimatland des Beschwerdeführers,
herrschen weder politische Unruhen noch Bürgerkriege, noch werden
die Menschenrechte allgemein missachtet, weshalb der Beschwerde-
führer im Falle eine Rückkehr diesbezüglich nicht gefährdet ist.
Andererseits gestalten sich die wirtschaftlichen und sozialen Lebens-
bedingungen in Mazedonien für breite Bevölkerungsschichten nach
wie vor schwierig. Die Arbeitslosigkeit ist im europäischen Vergleich
überdurchschnittlich hoch und lag im Jahre 2008 bei 34 Prozent. Das
Durchschnittsnettogehalt eines Berufstätigen betrug im Dezember
2008 umgerechnet rund 280 Euro im Monat; das BIP pro Kopf lag
2008 bei geschätzten 4375 US-Dollar (Quelle: Deutsches Auswärtiges
Amt, , Länder, Reisen und Sicherheit >
Mazedonien > Wirtschaft, Stand August 2009, besucht am 23. Februar
2010). Gemäss World Bank Report lebt zudem ein Fünftel der
mazedonischen Bevölkerung in absoluter Armut (Quelle:
Countries > FYR of Macedonia > Country Brief,
Stand Januar 2010, besucht am 23. Februar 2010). Eine berufliche
Reintegration nach einer Rückkehr des Beschwerdeführers dürfte
daher nicht leicht sein. Allerdings kann er auf familiäre Unterstützung
zählen, leben doch seine beiden Kinder aus früherer Ehe, seine Eltern
und eine Schwester im Heimatland. Eine völlige Verarmung des Be-
schwerdeführers – wie vorstehend beschrieben (vgl. E. 8) – ist daher
nicht wahrscheinlich. In der Schweiz hat er sich, wie die Vorinstanz im
Übrigen zu Recht feststellte, sozial nicht integriert. Nachdem er erst im
Alter von 31 Jahren definitiv in die Schweiz eingereist war (vorher war
er bis 1997 einige Male als Saisonnier hier), hat er zwar jahrelang im
Kanton Zürich gearbeitet. Von einer Anpassung an die gesellschaft-
lichen und rechtlichen Grundsätze in der Schweiz kann aber keine
Rede sein. Davon zeugt nicht nur der widerrechtliche Aufenthalt vom
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Dezember 2005 bis Februar 2007, sondern sein von Anfang an ziel-
gerichtetes Vorgehen, um sein vermeintliches Recht auf weiteren Auf-
enthalt mit unlauteren Mitteln durchzusetzen (unter Verletzung der
rechtlich garantierten Freiheit der Willensbildung und Willens-
betätigung seiner Ehefrau), wodurch ihm das Aufenthaltsrecht teil-
weise unberechtigterweise verlängert wurde (vgl. Urteil des Bezirks-
gerichts Zürich vom 27. August 2007 S. 25; Entscheid des Ver-
waltungsgerichts des Kantons Zürich vom 20. September 2006 E. 3.3).
Ausserdem kommt es bei der Beurteilung der Zumutbarkeit nicht so
sehr auf die Verhältnisse im Gastland (Aufenthaltsdauer, Integration,
persönliche Beziehungen), sondern in erster Linie auf die Situation im
Heimaltland an (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-7523/
2006 vom 6. Dezember 2007 E. 7.3.3 mit Hinweisen).
8.3 Der Beschwerdeführer macht hauptsächlich geltend, der Vollzug
der Wegweisung sei aufgrund seines Gesundheitszustandes un-
zumutbar. Diesbezüglich ergibt sich aus den Akten (vgl. ärztliche Be-
stätigungen bzw. Berichte vom 18. November 2006, 3. September
2007 und 14. Mai 2008), dass er seit Juni 2004 in ambulanter
psychiatrischer Behandlung ist, wobei eine rezidivierende depressive
Störung, mittel- bis phasenweise schwerer Ausprägung, mit
somatischem Syndrom und Suizidalität diagnostiziert wurde. Er
musste deswegen schon mehrere Male hospitalisiert werden, letztmals
vom 1. bis 12. Dezember 2007. Gemäss diesen Berichten hängt das
Befinden des Beschwerdeführers mit der unklaren Situation seines
Aufenthaltsstatus zusammen. Bei einer erzwungenen Ausreise nach
Mazedonien werde wahrscheinlich eine drastische Verschlechterung
des Gesundheitszustandes mit akuter Suizidgefahr eintreten. Der Be-
schwerdeführer habe denn auch schon mehrmals deutlich Suizid-
gedanken geäussert, falls er ausgeschafft werde. Ferner sei nicht an-
zunehmen, dass das Medikament (Cipralex), mit welchem er hier be-
handelt werde, in Mazedonien erhältlich sei. Es existiere zudem keine
reguläre Krankenkasse. Er müsste allfällige Besuche bei einem
Psychiater aus eigener Tasche begleichen, was angesichts seiner
finanziellen Situation und der dort herrschenden Arbeitslosigkeit nicht
möglich wäre.
8.3.1 Wie bereits erwähnt, kann sich eine konkrete Gefahr im Sinne
von Art. 14a Abs. 4 ANAG auch aus der gesundheitlichen Situation der
weggewiesenen Person ergeben. Dies ist der Fall, wenn sie im Ziel-
land der Wegweisung die notwendige ärztliche Behandlung nicht er-
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halten könnte (Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylver-
fahren (AVB) vom 25. April 1990, BBl 1990 II 668). Entgegen den Vor-
bringen des Beschwerdeführers ist dabei nicht entscheidend, ob die
medizinische Versorgung in Mazedonien einem Vergleich mit
schweizerischen medizinischen Standards standhält. Entscheidend ist
vielmehr, ob die unzureichenden bzw. eingeschränkten medizinischen
Behandlungsmöglichkeiten vor Ort innerhalb kurzer Zeit und mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit eine wesentliche oder gar lebens-
bedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes erwarten
lassen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-8650/2007 vom
5. März 2010 E. 9.4.1 mit Hinweisen). Negative Folgen, die ihren
Grund nicht in den Verhältnissen des Ziellands haben, sondern – wie
auch im vorliegenden Fall – im Vorgang des Wegweisungsvollzugs als
solchem (Depressionen mit Suizidgedanken als Folge des durch die
Wegweisung verursachten Verlusts von Lebensperspektiven in der
Schweiz) stellen den Wegweisungsvollzug grundsätzlich nicht in Frage.
Ihnen kann in der Regel (und muss) durch medizinische Begleitung
des Vollzugs Rechnung getragen werden (vgl. Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts C-2276/2007 vom 24. November 2007 E. 8.2).
8.3.2 Die Vorinstanz hat ausführlich dargelegt, dass in Mazedonien
psychotherapeutische Behandlungen im staatlichen Sektor in den
grösseren Städten in verschiedenen Kliniken, jeweils auf der neuro-
psychiatrischen Abteilung angeboten werden. In Skopje bestehen
stationäre und ambulante psychiatrische Betreuungsmöglichkeiten
unter anderem auf der neuropsychiatrischen Abteilung der Uni-
versitätsklinik, in vier Polykliniken und drei von der Weltgesundheits-
organisation (WHO) errichteten Zentren für "Mental Health". Auch
wenn, wie im Arztbericht vom 14. Mai 2008 gemutmasst, ein be-
stimmtes beim Beschwerdeführer verwendetes Medikament (Cipralex)
in Mazedonien nicht angeboten wird, sind Antidepressiva, welche den
oder die gleichen Wirkstoff(e) enthalten, vorhanden. Ferner bietet –
wie die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat – das Schweizerische Rote
Kreuz für Migrantinnen und Migranten ohne Aufenthaltsstatus in der
Schweiz Perspektivenberatung und Rückkehrunterstützung an (u.a.
Abklärung allfälliger materieller Hilfe, Übernahme von Reisekosten,
medizinische Versorgung). Mit dieser Hilfe wäre die medizinische Ver-
sorgung beim Vollzug der Wegweisung und für eine gewisse Zeit
danach im Heimatland gewährleistet. Bis der Beschwerdeführer wieder
Fuss gefasst hat, wäre er fürs Erste auch finanziell abgesichert.
Daneben kann er mit einer – wenn nicht wirtschaftlichen, so doch
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zumindest moralischen – Unterstützung durch seine Familien-
angehörigen rechnen. Gerade die Nähe seiner engsten Verwandten
dürfte sich stabilisierend auf seinen seit Jahren in der Schweiz
psychisch angeschlagenen Gesundheitszustand auswirken.
8.4 Alles in allem kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass
eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Mazedonien für ihn eine
konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG darstellt.
9.
Nach dem Gesagten kommt das Bundesverwaltungsgericht in
Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass der Vollzug
der Wegweisung des Beschwerdeführers möglich, zulässig und zu-
mutbar ist. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit
ausser Betracht.
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
rechtmässig ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge ab-
zuweisen.
11.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende
Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Ver-
fahrenskosten sind auf Fr. 700.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3
Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
12.
Das vorliegende Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 3 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Dispositiv Seite 13
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem am 15. Juli 2008 geleisteten Kostenvorschuss
gleicher Höhe verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] und N [...] zurück)
- das Migrationsamt des Kantons Zürich mit den Akten ZH [...]
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Teuscher Rudolf Grun
Versand:
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