Abtei lung II I
C-3226/2007
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U r t e i l v o m 1 3 . S e p t e m b e r 2 0 0 7
Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richterin Elena Avenati-Carpani,
Richter Francesco Parrino,
Gerichtsschreiberin Gross
J._______, Serbien,
vertreten durch Herrn lic. iur. Gojko Reljic,
Rechtsberatung für Ausländer, Go-Re-Ma,
Quaderstrasse 18/2, 7000 Chur,
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz
Invalidenrente
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-3226/2007
Nach Einsicht:
in die Einspracheverfügung der IV-Stelle für Versicherte im Ausland
(nachfolgend: IV-Stelle) vom 27. April 2007, mit der revisionsweise der
Anspruch des Beschwerdeführers auf eine halbe Invalidenrente bestä-
tigt worden ist;
in die gegen diese Einspracheverfügung erhobene Beschwerde vom
10. Mai 2007;
in die Stellungnahme von Dr. med. N._______ vom regionalärztlichen
Dienst Rhone vom 23. August 2007, wonach der Bericht von Dr. med.
S._______ vom 4. Mai 2007, in dem dieser angegeben hatte, dass der
Beschwerdeführer an einer schweren rezidivierenden Depression mit
suizidalen Elementen leide, nicht genügend nachvollziehbar sei, und
sich somit die Einholung einer psychiatrischen Expertise in der
Schweiz aufdränge, wobei auch die Blutspiegel der eingenommenen
Medikamente bestimmt werden sollen; wonach aus somatischer Sicht
keine neuen Aspekte vorlägen, die eine objektive Verschlechterung der
Situation aufzeigten, und somit keine weiteren Untersuchungen not-
wendig seien;
in die Vernehmlassung der IV-Stelle vom 27. August 2007, in der diese
beantragt, die Einspracheverfügung aufzuheben und die Sache im Sin-
ne der erwähnten Stellungnahme von Dr. med. N._______ an die Ver-
waltung zurückzuweisen;
in die Eingabe des Beschwerdeführers vom 31. August 2007, mit der
dieser ausdrücklich beantragt, dem Antrag der Vorinstanz zuzustim-
men; die Untersuchung sollte jedoch durch einen Psychiater, der seine
Muttersprache serbisch spreche, erfolgen; bei dieser Gelegenheit
empfahl er, ihn in der Schweiz multidisziplinär untersuchen zu lassen.
In Erwägung:
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung
mit Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversi-
cherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) zur Beurteilung von Be-
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schwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 und
34 VGG zuständig ist;
dass die IV-Stelle eine Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG ist, und
dass vorliegend keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt;
dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes
vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche-
rungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist;
dass die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht
wurde (Art. 60 ATSG und Art. 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) und so-
mit darauf einzutreten ist;
dass das Bundesverwaltungsgericht den Parteien am 30. August 2007
seine Zusammensetzung bekannt gegeben hat und keine Ausstands-
begehren eingegangen sind;
dass nach dem Zugeständnis der IV-Stelle in Verbindung mit der IV-
ärztlichen Stellungnahme die Einspracheverfügung vom 27. April 2007
auf einem mangelhaft eruierten Sachverhalt beruht;
dass sich im Ergebnis die Einholung eines Gutachtens bei einem
Facharzt für Psychiatrie in der Schweiz aufdrängt;
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 31. August 2007
die Annahme dieses Antrags beantragt hat;
dass im Übrigen der rechtskundig vertretene Beschwerdeführer in sei-
ner Eingabe vom 31. August 2007 keine weiteren Anträge vorbringt,
sondern sich auf das Einbringen von Vorschlägen beschränkt;
dass betreffend den Vorschlag des Beschwerdeführers, ihn von einem
der serbischen Sprache mächtigen Psychiater untersuchen zu lassen,
festzustellen ist, dass, sofern der Gutachter es zur Erstellung einer
schlüssigen medizinischen Beurteilung des Gesundheitszustandes
und der Arbeitsfähigkeit als notwendig erachtet, ein Dolmetscher bei-
zuziehen ist (hierzu: ALFRED BÜHLER, Die Mitwirkung Dritter bei der me-
dizinischen Begutachtung im sozialversicherungsrechtlichen Verwal-
tungsverfahren, in: Jusletter 3. September 2007, Rz. 30 ff., mit Hinwei-
sen; VSI 2004 S. 146 ff. E. 4);
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dass im Ergebnis die Parteien gemeinsam beantragen, den Beschwer-
deführer in der Schweiz psychiatrisch begutachten zu lassen;
dass das Bundesverwaltungsgericht nach Einsicht in die Akten, na-
mentlich in die Stellungnahme von Dr. med. N._______ vom 23. Au-
gust 2007, welcher nachvollziehbar darlegt, dass der Beschwerdefüh-
rer einer psychiatrischen Begutachtung bedarf, dass hingegen nicht
von einer Veränderung des Gesundheitszustandes aus somatischer
Sicht auszugehen sei und sich somit keine weiteren Untersuchungen
aufdrängten, keinen Grund sieht, von diesem Antrag abzuweichen;
dass Art. 49 Bst. b VwVG die unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt;
dass eine Sache gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG mit verbindlichen Wei-
sungen an die Vorinstanz zurückgewiesen werden kann;
dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind;
dass laut Art. 64 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt vom 11. Dezember 2006 (VGKE, SR 173.320.2) die obsiegende
Partei für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten Anspruch auf eine
Parteientschädigung nach Ermessen des Gerichts hat, welche der Vor-
instanz aufzuerlegen ist.
(Dispositiv auf der nächsten Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheis-
sen und die angefochtene Einspracheverfügung vom 27. April 2007
aufgehoben.
2.
Die Sache wird zur Feststellung des Sachverhalts im Sinne der Erwä-
gungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zu-
rückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung
von Fr. 500.- (inkl. MwSt.) zu bezahlen.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer
- die Vorinstanz
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung
beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange-
fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be-
schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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