B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-3228/2013
U r t e i l v o m 1 . J u l i 2 0 1 4
Besetzung
Richter David Weiss (Vorsitz),
Richter Michael Peterli,
Richterin Franziska Schneider,
Gerichtsschreiber Lukas Schobinger.
Parteien
A._______,
per Zustelladresse,
vertreten durch B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand
AHV, Verfügung vom 14. Mai 2013.
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Sachverhalt:
A.
Der im Kosovo wohnhafte, verheiratete, kosovarische Staatsangehörige
A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wurde am … 1947 geboren
und erreichte mit Vollendung des 65. Lebensjahres am … 2012 das or-
dentliche Rentenalter der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenver-
sicherung (AHV). Am 15. November 2012 meldete er sich zum Bezug ei-
ner Altersrente der AHV an (Akten der Vorinstanz [nachfolgend: act.] 4).
B.
Mit Verfügung vom 8. Februar 2013 wies die Schweizerische Ausgleichs-
kasse SAK (nachfolgend: Vorinstanz) den Rentenantrag des Beschwer-
deführers ab. Zur Begründung wies die Vorinstanz auf die Nichtweiter-
führung des Sozialversicherungsabkommens zwischen der Schweiz und
der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien (nachfolgend: Sozialversiche-
rungsabkommen) im Verhältnis zur Republik Kosovo hin (act. 10).
C.
Gegen die Verfügung vom 8. Februar 2013 erhob der Beschwerdefüh-
rer mit Eingabe vom 21. Februar 2013 Einsprache und beantragte die
Zusprache einer Altersrente in Form einer einmaligen Abfindung im Be-
trag von Fr. 5'730.-. Zur Begründung verweis er auf seine Versicherungs-
zeit von einem Jahr und einem Monat (act. 14).
D.
Mit Einspracheentscheid vom 14. Mai 2013 wies die Vorinstanz die Ein-
sprache vollumfänglich ab und bestätigte die angefochtene Verfügung.
Zur Begründung wurde auf die Nichtweiterführung des Sozialversiche-
rungsabkommens und eine Weisung des Bundesamts für Sozialversiche-
rungen verwiesen (act. 16).
E.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 30. Mai 2013 Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht, wobei er sich von B._______ vertreten
liess. Unter Bezugnahme auf die Versicherungszeit von einem Jahr und
einem Monat wurde wiederum die Zusprache einer Altersrente in Form
einer einmaligen Abfindung von Fr. 5'730.- beantragt (BVGer act. 1).
F.
Mit Eingabe vom 19. Juni 2013 bezeichnete der Beschwerdeführer auf-
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forderungsgemäss (vgl. BVGer act. 2) ein schweizerisches Zustelldomizil
(BVGer act. 3).
G.
Am 31. Juli 2013 erstattete die Vorinstanz ihre Vernehmlassung und be-
antragte unter Beilage der Akten die Abweisung der Beschwerde. Zur Be-
gründung führte sie im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei als
kosovarischer Staatsangehöriger ein Nichtvertragsausländer. Wegen der
Nichtanwendbarkeit einer anderslautenden zwischenstaatlichen Verein-
barung scheitere sein Rentenanspruch am Wohnsitz- und Aufenthaltser-
fordernis in der Schweiz (BVGer act. 6).
H.
Mit Verfügung vom 6. August 2013 liess das Bundesverwaltungsgericht
dem Beschwerdeführer ein Doppel der Vernehmlassung der Vorinstanz
zugehen und gab ihm Gelegenheit zur Replik (BVGer act. 7). Das ent-
sprechende Einschreiben wurde vom Beschwerdeführer nicht abgeholt,
weshalb es in der Folge an das Bundesverwaltungsgericht retourniert
wurde (BVGer act. 8).
I.
Mit Verfügung vom 15. Oktober 2013 stellte das Bundesverwaltungsge-
richt fest, der Beschwerdeführer habe innert der gesetzten Frist keine
Replik auf die Vernehmlassung der Vorinstanz eingereicht. Der Schrif-
tenwechsel wurde abgeschlossen (BVGer act. 9).
J.
Mit Mitteilung vom 18. Oktober 2013 bezeichnete der Beschwerdeführer
ein neues Zustelldomizil in der Schweiz (BVGer act. 10).
K.
Mit Faxeingabe vom 31. März 2014 teilte der Beschwerdeführer mit, er
habe vom Bundesverwaltungsgericht keine schriftliche Mitteilung erhal-
ten, obwohl er ein Zustelldomizil in der Schweiz bekannt gegeben habe
(BVGer act. 11).
L.
Mit Verfügung vom 3. April 2014 liess das Bundesverwaltungsgericht dem
Beschwerdeführer diverse Verfahrensakten zugehen, wobei seitens des
Gerichts auf die mögliche Kostenfolge für den administrativen Mehrauf-
wand hingewiesen wurde. Der Schriftenwechsel wurde ein zweites Mal
abgeschlossen (BVGer act. 12).
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M.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterla-
gen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen der
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozess-
voraussetzungen erfüllt sind und ob auf eine Beschwerde einzutreten ist
(BVGE 2007/6 E. 1 mit Hinweisen).
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern kein
Ausnahmetatbestand erfüllt ist (vgl. Art. 31 und 32 des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Zulässig sind Be-
schwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG.
Die Schweizerische Ausgleichskasse SAK ist eine Vorinstanz im Sinn von
Art. 33 Bst. d VGG (vgl. auch Art. 85bis Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
[AHVG, SR 831.10]). Ihr Einspracheentscheid vom 14. Mai 2013 stellt ei-
ne Verfügung nach Art. 5 VwVG dar. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG
liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung der vor-
liegenden Beschwerde zuständig.
1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom-
men, ist als Adressat durch den angefochtenen Einspracheentscheid in
besonderer Weise berührt und hat an dessen Aufhebung oder Änderung
ein schutzwürdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 59
ATSG). Er ist zur Beschwerde legitimiert.
1.3 Der angefochtene Einspracheentscheid datiert vom 14. Mai 2013 und
wurde dem Beschwerdeführer postalisch an seine Adresse in der Repu-
blik Kosovo zugestellt (act. 16). Die Beschwerdeschrift wurde gemäss
Poststempel am 3. Juni 2013 aufgegeben und ging in der Folge am 7.
Juni 2013 beim Bundesverwaltungsgericht ein (BVGer act. 1). Die Be-
schwerde wurde demnach fristgerecht innerhalb von dreissig Tagen nach
Eröffnung des angefochtenen Einspracheentscheids eingereicht (vgl. Art.
22a VwVG in Verbindung mit Art. 60 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober
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2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG,
SR 830.1]).
1.4 Die Beschwerde enthält überdies einen Antrag und eine Begründung
und wurde von der bevollmächtigten Vertreterin B._______ unterschrie-
ben. Eine Kopie des angefochtenen Einspracheentscheids und die
schriftliche Vertretungsvollmacht wurden beigelegt (BVGer act. 1). Die
Beschwerde wurde damit formgerecht eingereicht (Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.5 Auf die Beschwerde vom 30. Mai 2013 kann deshalb eingetreten
werden.
2.
Zum Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht ist einleitend Folgendes
anzumerken:
2.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Gemäss Art. 3
Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die
besonderen Bestimmungen des ATSG vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG
sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich gere-
gelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen
Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 Abs. 1 AHVG sind
die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und
Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht aus-
drücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den
allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht
mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich dieje-
nigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebe-
urteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG; Kognition, vgl.
BENJAMIN SCHINDLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum
Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2008, Rz. 1 ff. zu
Art. 49).
2.3 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Be-
gehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Im Rahmen seiner
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Kognition (vgl. Erwägung 2.2 hiervor) kann es die Beschwerde auch aus
anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den ange-
fochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die
von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungs-
rechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212; vgl. BGE 128 II 145 E. 1.2.2,
BGE 127 II 264 E. 1b).
3.
Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer einen Anspruch auf
Leistungen der schweizerischen AHV hat.
3.1 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts-
vorschriften anwendbar, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Sachverhalts Geltung haben (BGE 134 V 315 E. 1.2; BGE 130 V 329 E.
2.3).
3.2 Männer, welche das 65. Altersjahr und Frauen, welche das 64. Alters-
jahr vollendet haben, haben Anspruch auf eine ordentliche Altersrente,
sofern ihnen für mindestens ein volles Jahr Einkommens-, Erziehungs-
oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (vgl. Art. 21
Abs. 1 Bst. a und b AHVG in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 AHVG). Der
Anspruch auf die Altersrente entsteht am ersten Tag des Monats, welcher
der Vollendung des massgebenden Altersjahres folgt. Er erlischt mit dem
Tod (Art. 21 Abs. 2 AHVG).
3.3 Ausländerinnen und Ausländer sowie ihre Hinterlassenen ohne
Schweizer Bürgerrecht sind gemäss Art. 18 Abs. 2 AHVG nur rentenbe-
rechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13
ATSG) in der Schweiz haben, soweit keine abweichende zwischenstaatli-
che Vereinbarung besteht.
4.
4.1 Die Vorinstanz hat den Antrag des Beschwerdeführers auf Zusprache
einer Altersrente der AHV in Form einer einmaligen Abfindung im Betrag
von Fr. 5'730.- mit dem Hinweis auf seinen Status als Nichtvertragsaus-
länder wegen fehlendem Wohnsitz und Aufenthalt in der Schweiz abge-
wiesen. Der Beschwerdeführer ist gemäss seinen Angaben in der AHV-
Anmeldung kosovarischer Staatsangehöriger und in seiner Heimat wohn-
haft (act. 4). Seine Staatsangehörigkeit ergibt sich auch aus der akten-
kundigen amtlichen Heiratsbescheinigung der Republik Kosovo (act. 5,
Seite 4). Es ist zu prüfen, ob sich der Beschwerdeführer auf eine zwi-
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schenstaatliche Vereinbarung berufen kann, die ihn vom Wohnsitz- und
Aufenthaltserfordernis in der Schweiz nach Art. 18 Abs. 2 AHVG befreien
würde. Diesbezüglich stellt sich die Rechtslage folgendermassen dar:
4.2 Mit Wirkung ab dem 1. April 2010 hat der Bundesrat beschlossen (vgl.
AS 2010 1203), das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozi-
alversicherung vom 8. Juni 1962 (SR 0.831.109.818.1, im Folgenden:
Sozialversicherungsabkommen) sowie das diesbezügliche Zusatzab-
kommen vom 9. Juli 1982 (AS 1983 1606) und die Verwaltungsvereinba-
rung vom 5. Juli 1963 (SR 0.831.109.818.12) im Verhältnis mit der Repu-
blik Kosovo nicht weiterzuführen. Diese Vertragsbeendigung wurde vom
Bundesgericht geschützt, so dass die genannten völkerrechtlichen Ver-
einbarungen seit dem 1. April 2010 auf kosovarische Staatsangehörige
nicht mehr anwendbar sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 139 V 263
vom 19. Juni 2013 E. 3 bis 8).
4.3 Vorbehalten bleibt unter bestimmten Voraussetzungen die weitere
Anwendung des Sozialversicherungsabkommens auf serbisch-kosovari-
sche Doppelbürger (vgl. im Einzelnen BGE 139 V 263 E. 9 ff. und 12.2).
Vorliegend finden sich indessen keinerlei Hinweise auf eine serbisch-
kosovarische Doppelbürgerschaft, welche vom Beschwerdeführer auch
nicht geltend gemacht wird, weshalb dieser Spezialfall nicht weiter erör-
tert werden muss.
4.4 Was die zeitliche Geltung des Sozialversicherungsabkommen im Ver-
hältnis zur Republik Kosovo bis zum 31. März 2010 betrifft, ist für die
Zusprache einer Altersrente der Eintritt des Versicherungsfalls, also das
Erreichen des Rentenalters (Geburtstag) massgebend. Das Bundesge-
richt hat diese Handhabung, die mit dem auf den 1. Januar 2012 einge-
führten Art. 18 Abs. 2bis AHVG eine definitive Klärung erfahren hat, mit Ur-
teil 9C_53/2013 vom 6. August 2013 E. 3.3 bestätigt (vgl. auch die Urteile
des Bundesgerichts 9C_555/2013 vom 6. Januar 2014 E. 3.2 sowie
9C_278/2013 vom 3. September 2013 E. 5.2).
4.5 Der Beschwerdeführer erreichte das AHV-Rentenalter von 65 Jahren
am … 2012 (Art. 21 Abs. 1 Bst. a AHVG; act. 4 und act. 5, Seite 4). Folg-
lich ist sein Versicherungsfall erst nach dem 31. März 2010 eingetreten,
zu einem Zeitpunkt, als das Sozialversicherungsabkommen im Verhältnis
zur Republik Kosovo bereits nicht mehr weitergeführt wurde. Das Sozial-
versicherungsabkommen und die weiteren genannten völkerrechtlichen
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Vereinbarungen finden deshalb keine Anwendung. Der vorliegende Fall
ist somit nach dem innerstaatlichen schweizerischen Recht zu beurteilen.
4.6 Demnach kommt das Wohnsitz- und Aufenthaltserfordernis in der
Schweiz zum Tragen, welches gemäss dem Grundsatz von Art. 18 Abs. 2
AHVG für ausländische Staatsangehörige gilt. Diese Voraussetzung er-
füllt der in seiner kosovarischen Heimat lebende Beschwerdeführer nicht.
Er ist deshalb nicht zum Bezug einer Altersrente der schweizerischen
AHV berechtigt. Ebenso entfällt der Anspruch auf eine einmalige Abfin-
dung, welcher kosovarischen Versicherten vormals durch Art. 7 Bst. a des
Sozialversicherungsabkommens vermittelt wurde.
4.7 Der Beschwerdeführer wird auf die Möglichkeit der Rückvergütung
der geleisteten AHV-Beiträge gemäss der Verordnung über die Rückver-
gütung der von Ausländern an die Alters- und Hinterlassenenversicherung
bezahlten Beiträge (SR 831.131.12) aufmerksam gemacht. Ein Gesuch
um Prüfung der Beitragsrückvergütung wäre bei der Vorinstanz einzurei-
chen.
5.
Zusammenfassend ergibt sich, dass der im Kosovo wohnhafte Be-
schwerdeführer das Rentenalter nach Art. 21 Abs. 1 Bst. a AHVG erst
nach dem 31. März 2010 erreichte, was zur Folge hat, dass das Sozial-
versicherungsabkommens zwischen der Schweiz und Föderativen Volks-
republik Jugoslawien auf ihn als kosovarischen Staatsangehörigen nicht
mehr anwendbar ist. Als Nichtvertragsausländer ohne Wohnsitz und Auf-
enthalt in der Schweiz erfüllt er die gesetzlichen Voraussetzungen zum
Bezug einer Altersrente der AHV in Form einer einmaligen Abfindung
nicht. Die Beschwerde vom 30. Mai 2013 ist daher abzuweisen, während
der angefochtene Einspracheentscheid der Vorinstanz zu bestätigen ist.
6.
Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so
dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. Weder die obsiegende
Vorinstanz noch der unterliegende Beschwerdeführer haben einen An-
spruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21.
Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] und Art. 64 Abs. 1 VwVG e
contrario).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr.______)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David Weiss Lukas Schobinger
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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