B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-3229/2012
U r t e i l v o m 1 6 . M a i 2 0 1 4
Besetzung
Richter Daniel Stufetti (Vorsitz),
Richter Beat Weber,
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz
Gerichtsschreiberin Susanna Gärtner.
Parteien
1. X._______, Serbien,
2. Y._______, Serbien,
beide vertreten durch ihren Vater, Z._______, Serbien,
ohne Zustelladresse in der Schweiz,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Anspruch auf Waisenrente AHV,
Einspracheverfügungen der SAK vom 16. Mai 2012.
C-3229/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die am 15. November 1990 geborenen X._______ und Y._______ (nach-
folgend Versicherte) leben seit dem Jahr 2003 in Serbien (SAK-act. 15)
und beziehen seit dem 1. Februar 2001 eine Waisenrente der schweizeri-
schen Alters- und Hinterlassenenversicherung (SAK-act. 9 – S. 58/60).
B.
Mit Verfügung vom 25. Oktober 2011 (SAK-act. 51) teilte die Schweizeri-
sche Ausgleichskasse (nachfolgend SAK oder Vorinstanz) dem Vater der
Versicherten mit, die Waisenrente für seine Söhne werde mit Wirkung per
30. Juni 2011 eingestellt, da diese das Studium abgebrochen hätten, in-
dem sie von der Fakultät Maschinenbau zur Fakultät Betriebswirtschaft
gewechselt haben.
C.
Gegen die Verfügung vom 25. Oktober 2011 erhoben die Versicherten mit
Eingabe vom 21. November 2011 (SAK-act. 52) Einsprache bei der SAK.
Sie beantragten sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung und die Weiterausrichtung der Waisenrente mit der Begründung,
der Fakultätswechsel von Maschinenbau zu Betriebswirtschaft sei ge-
rechtfertigt gewesen, da sie nach Abschluss eines Studiums in Betriebs-
wirtschaft bessere Aussichten auf einen Arbeitsplatz hätten.
D.
Am 16. Mai 2012 wies die SAK die Einsprache der Versicherten mittels
zwei separaten Einspracheverfügungen (SAK-act. 56 und 57) mit der Be-
gründung ab, da das Studium an der Fakultät Maschinenbau abgebro-
chen worden sei, gelte es als beendet. Zudem könne die schwierige wirt-
schaftliche Lage eines Landes nicht der schweizerischen Alters- und Hin-
terlassenenversicherung zu Lasten gelegt werden.
E.
Gegen die Einspracheverfügungen vom 16. Mai 2012 reichten die Versi-
cherten, vertreten durch ihren Vater (nachfolgend Beschwerdeführer), mit
Eingabe vom 12. Juni 2012 (act. 1) Beschwerde beim Bundesverwal-
tungsgericht ein. Sie beantragten die Aufhebung der Einspracheverfü-
gungen vom 16. Mai 2012 sowie die Weiterausrichtung der Waisenrenten
bis zum Ende der Ausbildung bzw. bis zur Vollendung des 25. Altersjah-
res, wobei die Verfahrenskosten der Vorinstanz aufzuerlegen seien. Zur
Begründung führten sie im Wesentlichen an, die Einstellung der Waisen-
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Seite 3
rente aufgrund eines Fakultätswechsels sei gesetzlich nicht verankert. Da
das Studium der Betriebswirtschaft nach dem Fakultätswechsel als
Zweitausbildung gelte, seien die Beschwerdeführer weiterhin zum Bezug
einer Waisenrente berechtigt. Als Beilage zur Beschwerde reichten die
Beschwerdeführer eine beglaubigte Übersetzung einer Bestätigung der
Universität A._______ in B._______ SRB, vom 11. Juni 2012 ein.
F.
Mit Vernehmlassung vom 4. Oktober 2012 (act. 7) beantragte die Vorin-
stanz die Abweisung der Beschwerde. Sie machte im Wesentlichen gel-
tend, nachdem das Studium in Maschinenbau nicht abgeschlossen wor-
den sei, handle es sich um einen Studienabbruch; dieser gelte gemäss
Art. 49ter Abs. 2 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversi-
cherung vom 31. Oktober 1947 (AHVV, SR 831.101) als Beendigung der
Ausbildung. Ferner sei die Darstellung der Beschwerdeführer, wonach es
sich beim Betriebswirtschaftsstudium um eine Zweitausbildung handle,
unzutreffend, da die erste Ausbildung nicht abgeschlossen worden sei.
Zudem sei nicht belegt worden, dass aus dem 1. Studiengang Fächer –
wie behauptet – angerechnet worden seien und zu einem früheren Ab-
schluss des 2. Studiengangs geführt hätten.
G.
Nachdem sich die Beschwerdeführer zur Vernehmlassung der Vorinstanz
innert der vorgegebenen Frist nicht mehr haben vernehmen lassen, wur-
de der Schriftenwechsel mit Zwischenverfügung vom 3. Dezember 2012
geschlossen (act. 8 und 10).
H.
Die beim Bundesverwaltungsgericht eingereichte Beschwerde vom
12. Juni 2012 wurde zunächst lediglich als vom Beschwerdeführer 1 er-
hoben erachtet. Nachträglich stellte sich jedoch aufgrund der Vorakten
heraus, dass es sich bei den Beschwerdeführenden um Zwillingsbrüder
handelt, welche dieselbe Ausbildung absolvieren und die von der Vorin-
stanz erlassene Einspracheverfügung vom 16. Mai 2012 auch vom Be-
schwerdeführer 2 angefochten wurde. Daher wurde der Schriftenwechsel
wieder geöffnet und der Vorinstanz mit Zwischenverfügung vom 14. Ok-
tober 2013 auch bezüglich des Beschwerdeführers 2 Gelegenheit zur
Einreichung einer Vernehmlassung gegeben (act. 12).
I.
Die von der Vorinstanz eingereichte Vernehmlassung vom 16. Oktober
2013 (act. 13), welche mit der ersten Vernehmlassung übereinstimmt,
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Seite 4
wurde dem Beschwerdeführer 1 mit Zwischenverfügung vom 23. Oktober
2013 zur Kenntnis gebracht und ihm Gelegenheit zur Einreichung einer
Replik gegeben (act. 14).
J.
Mit Schreiben vom 14. November 2013 gab C._______ bekannt, dass er
ab sofort nicht mehr als Zustelladresse in der Schweiz zur Verfügung ste-
he (act. 15).
K.
Das Bundesverwaltungsgericht forderte die Beschwerdeführer mit Zwi-
schenverfügung vom 9. Januar 2014, welche ihnen auf diplomatischem
Weg am 20. Februar 2014 zugestellt wurde (act. 23), auf, eine neue Zu-
stelladresse in der Schweiz anzugeben (act. 18). Diese gaben innert der
angesetzten Frist keine neue Zustelladresse in der Schweiz bekannt.
L.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Beweis-
mittel ist – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nachfol-
genden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier
Kognition, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und auf die Be-
schwerde einzutreten ist (BVGE 2007/6 E. 1 mit Hinweisen).
1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungs-
gericht vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 172.32) in Verbindung mit Art. 33
Bst. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG,
SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von
Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Aus-
gleichskasse. Es liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor.
Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde
zuständig.
1.2 Als Adressaten der vorinstanzlichen Einspracheverfügungen vom
16. Mai 2012 sind die Beschwerdeführer durch die angefochtenen Ein-
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spracheverfügungen berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an
deren Aufhebung oder Änderung, so dass sie im Sinne von Art. 59 des
Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des So-
zialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert sind.
Ferner ist der Vater der Beschwerdeführer durch Mitunterzeichnung der
Beschwerden als ordentlich bevollmächtigt anzuerkennen.
1.3 Da die Beschwerden im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht
wurden (Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 60 ATSG), ist
darauf einzutreten.
2.
Vorab ist zu prüfen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren zur
Anwendung gelangen.
2.1 Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Serbien und leben
dort. Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien blieben
zunächst die Bestimmungen des Abkommens zwischen der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien
über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962 (SR 0.831.109.818.1) für alle
Staatsangehörigen des ehemaligen Jugoslawiens anwendbar (BGE 126
V 203 E. 2b, 122 V 382 E. 1, 119 V 101 E. 3). Zwischenzeitlich hat die
Schweiz mit Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawiens (Kroatien,
Slowenien, Mazedonien), nicht aber mit Serbien oder Kosovo, neue Ab-
kommen über soziale Sicherheit abgeschlossen. Vorliegend findet dem-
nach weiterhin das schweizerisch-jugoslawische Sozialversicherungsab-
kommen vom 8. Juni 1962 Anwendung. Nach Art. 2 dieses Abkommens
stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und
Pflichten aus den in Art. 1 genannten Rechtsvorschriften, zu welchen die
schweizerische Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlasse-
nenversicherung gehört, einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt
ist. Bestimmungen, die hinsichtlich der Voraussetzungen des Anspruchs
auf eine schweizerische Waisenrente und der anwendbaren Verfahrens-
bestimmungen von dem in Art. 2 des Abkommens aufgestellten Grund-
satz der Gleichstellung abweichen, finden sich weder im Abkommen
selbst noch in den seitherigen schweizerisch-jugoslawischen Vereinba-
rungen. Die Frage, ob ein Anspruch der Beschwerdeführer 1 und 2 (nach-
folgend Beschwerdeführer) auf eine Waisenrente besteht, bestimmt sich
demnach allein aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften (vgl.
BGE 130 V 253 E. 2.4).
C-3229/2012
Seite 6
2.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
den Vorschriften des VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt
(Art. 37 VGG). Auf Verfahren in Sozialversicherungssachen findet das
VwVG jedoch keine Anwendung, soweit das ATSG anwendbar ist. Ge-
mäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG anwendbar,
soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vor-
sieht. In zeitlicher Hinsicht sind diejenigen Verfahrensvorschriften an-
wendbar, die im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben
(BGE 130 V 1 E. 3.2). Die Frage, ob die SAK die bis zum 30. Juni 2011
ausgerichteten Waisenrenten zu Recht eingestellt hat, beurteilt sich nach
den in diesem Zeitpunkt gültigen Bestimmungen des AHVG und der
AHVV.
2.3 Laut Art. 25 AHVG haben Kinder, deren Vater oder Mutter gestorben
ist, Anspruch auf eine Waisenrente (Abs. 1, erster Satz). Der Anspruch
auf die Waisenrente entsteht am ersten Tag des dem Tode des Vaters
oder der Mutter folgenden Monats. Er erlischt mit der Vollendung des
18. Altersjahres oder mit dem Tod der Waise (Abs. 4). Für Kinder, die
noch in Ausbildung sind, dauert der Rentenanspruch bis zu deren Ab-
schluss, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr. Der Bundesrat
kann festlegen, was als Ausbildung gilt (Abs. 5).
2.4 Der Bundesrat hat in Art. 49bis AHVV (in Kraft seit 1. Januar 2011) ge-
regelt, was als Ausbildung gilt. Demnach ist ein Kind in Ausbildung, wenn
es sich auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zu-
mindest faktisch anerkannten Bildungsganges systematisch und zeitlich
überwiegend entweder auf einen Berufsabschluss vorbereitet oder sich
eine Allgemeinausbildung erwirbt, die Grundlage bildet für den Erwerb
verschiedener Berufe (Abs. 1). Als in Ausbildung gilt ein Kind auch, wenn
es Brückenangebote wahrnimmt wie Motivationssemester und Vorlehren
sowie Au-pair- und Sprachaufenthalte, sofern sie einen Anteil Schulunter-
richt enthalten (Abs. 2). Nicht als in Ausbildung gilt ein Kind, wenn es ein
durchschnittliches monatliches Erwerbseinkommen erzielt, das höher ist
als die maximale volle Altersrente der AHV (Abs. 3). Weiter wird in
Art. 49ter AHVV (in Kraft seit 1. Januar 2011) geregelt, dass mit einem Be-
rufs- oder Schulabschluss die Ausbildung beendet ist (Abs. 1). Die Aus-
bildung gilt auch als beendet, wenn sie abgebrochen oder unterbrochen
wird oder wenn ein Anspruch auf eine Invalidenrente entsteht (Abs. 2).
2.5 Die Wegleitung über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hin-
terlassenen- und Invalidenversicherung (RWL) wurde per 1. Januar 2011
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Seite 7
den neuen Regelungen in der AHVV angepasst und hält fest, die Ausbil-
dung müsse mindestens 4 Wochen dauern und systematisch auf ein Bil-
dungsziel ausgerichtet sein (Rz. 3358; vgl. BGE 108 V 54 E. 1a). Das an-
gestrebte Bildungsziel muss entweder zu einem bestimmten Berufsab-
schluss führen oder eine berufliche Tätigkeit ohne speziellen Berufsab-
schluss ermöglichen. Falls die Ausbildung nicht zum vornherein auf einen
bestimmten Beruf ausgerichtet ist, muss sie eine allgemeine Grundlage
für eine Mehrzahl von Berufen bilden bzw. eine Allgemeinausbildung
beinhalten. Die Ausbildung muss auf einem strukturierten Bildungsgang
beruhen, der rechtlich oder zumindest faktisch anerkannt ist. Keine Rolle
spielt es, ob es eine erstmalige Ausbildung, eine Zusatz- oder Zweitaus-
bildung ist (Rz. 3358). Die systematische Vorbereitung erfordert, dass das
Kind die Ausbildung mit dem objektiv zumutbaren Einsatz betreibt, um sie
innert nützlicher Frist abschliessen zu können. Während der Ausbildung
muss sich das Kind zeitlich überwiegend dem Ausbildungsziel widmen.
Dies gilt nur dann als erfüllt, wenn der gesamte Ausbildungsaufwand
(Lehre im Betrieb, Schulunterricht, Vorlesungen, Kurse, Vor- und Nachbe-
reitung, Prüfungsvorbereitung, Selbststudium, Verfassen einer Diplomar-
beit, Fernstudium etc.) mindestens 20 Stunden pro Woche ausmacht
(Rz. 3359; BGE 104 V 64 E. 3, auch publiziert als ZAK 1978 S. 548). Der
effektive Ausbildungsaufwand kann teilweise nur mittels Indizien, mit dem
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, eruiert werden. Da-
bei ist insbesondere auch auf Auskünfte des Ausbildungsanbieters über
die durchschnittlich aufzuwendende Zeit für die jeweilige Ausbildung ab-
zustellen. Wer wöchentlich nur eine geringe Anzahl Kurslektionen besucht
(z.B. 4 Lektionen abends) und daneben zur Hauptsache arbeitet (ohne
Ausbildungscharakter) oder auch gar keinem Erwerb nachgeht, vermag
den erforderlichen überwiegenden Ausbildungsaufwand nur schwer
nachzuweisen (Rz. 3360).
3.
3.1 Vorliegend hat die Vorinstanz die Waisenrenten der Beschwerdefüh-
rer mit den Verfügungen vom 25. Oktober 2011 (SAK-act. 51) per 30. Juni
2011 eingestellt und eine dagegen erhobene Einsprache mit zwei Ein-
spracheverfügungen vom 16. Mai 2012 abgewiesen, da die Ausbildung
nicht mit dem objektiv zumutbaren Einsatz betrieben worden sei und der
Fakultätswechsel von Maschinenbau zu Betriebswirtschaft als Abbruch
des ersten Studiums und somit als Beendigung der Ausbildung gelte. Die
Beschwerdeführer machen demgegenüber sinngemäss geltend, es be-
stehe keine gesetzliche Grundlage für die Einstellung der Waisenrenten,
da das neu begonnene Studium in Betriebswirtschaft als Zweitausbildung
C-3229/2012
Seite 8
gelte und deshalb gemäss Rz. 3358 RWL als Ausbildung anerkannt sei.
Der Fakultätswechsel sei ausserdem gerechtfertigt gewesen, da ein Ab-
schluss in Betriebswirtschaft die Chancen im Arbeitsmarkt steigere. Des
Weiteren führten die Beschwerdeführer an, dass die universitäre Ausbil-
dung für sie an erster Stelle stehe.
3.2 Aus den vorinstanzlichen Akten ergeht, dass die Beschwerdeführer im
akademischen Jahr 2008/2009 bei der D._______, Schule für Maschi-
nenbau und Kunstgewerbe, eingeschrieben waren und die 4. Klasse be-
suchten (SAK-act. 33 und 35). Im akademischen Jahr 2009/2010 studier-
ten sie im ersten Semester an der Fakultät Maschinenbau der Universität
E._______ (SAK-act. 37, 40 und 41). Das erste Studienjahr musste wie-
derholt werden, womit sie im akademischen Jahr 2010/2011 weiterhin im
ersten von insgesamt drei Studienjahren standen (SAK-act. 45 und 47).
Gemäss einer Aktennotiz vom 29. Oktober 2010 (SAK-act. 46) wies die
Vorinstanz die Beschwerdeführer darauf hin, dass die Rente bei einer
zweiten Wiederholung eingestellt werde. Weiter bestätigte das Zentrum
für polizeiliche Grunderziehung in B._______, dass die Beschwerdeführer
seit dem 15. August 2011 die 6. Klasse besuchen würden, welche ein
Jahr daure (Bestätigung vom 23. September 2011, SAK-act. 49). Die Vor-
instanz kam aufgrund dieser Ausbildungslaufbahn zum Ergebnis, dass
das Studium in Maschinenbau abgebrochen worden sei und stellte die
Renten ein (vgl. Verfügung vom 25. Oktober 2011, SAK-act. 51). Mit der
dagegen erhobenen Einsprache reichten die Beschwerdeführer eine Stu-
dienbescheinigung der Universität A._______ in B._______ vom 8. No-
vember 2011 (SAK-act. 52) ein, gemäss welcher sie im akademischen
Jahr 2011/2012 als Studenten der Fakultät Betriebswirtschaft im ersten
Semester eingeschrieben waren.
3.3 Die Gründe für die Renteneinstellung bestanden nach dem Gesagten
zunächst darin, dass die Vorinstanz zum Schluss kam, die Beschwerde-
führer hätten das Maschinenbaustudium nicht mit dem ihnen zumutbaren
Einsatz betrieben und es schliesslich zugunsten einer Polizeiausbildung
abgebrochen. Im Rahmen des Einspracheverfahrens kam schliesslich der
Aspekt des Fakultätswechsels hinzu, was den Ausführungen der Vorin-
stanz zufolge als Beendigung der Ausbildung zu werten ist, womit kein
Anspruch auf eine Waisenrente mehr bestehen würde.
Es ist daher strittig und nachfolgend zu prüfen, ob die angefochtene Ren-
teneinstellung per 30. Juni 2011 zu Recht erfolgte. Dabei hat insbesonde-
re eine Auseinandersetzung mit den Fragen zu erfolgen, ob die Be-
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Seite 9
schwerdeführer ihre Ausbildung mit dem objektiv zumutbaren Einsatz be-
trieben haben und der Fakultätswechsel als Beendigung der Ausbildung
zu qualifizieren ist.
3.4 Gemäss den sich in den Vorakten befindenden Bestätigungen der
D._______, Schule für Maschinenbau und Kunstgewerbe, vom 26. März
2009 sowie vom 15. Oktober 2008 (SAK-act. 35 und 33) besuchten die
Beschwerdeführer im akademischen Jahr 2008/2009 die 4. Klasse. Der
Website der Schule lässt sich entnehmen, dass die Studiengänge längs-
tens vier Jahre dauern (Schulorganisation, publiziert auf der Website der
D._______, besucht am 21. Januar 2014), wobei die 4. Klasse die Ab-
schlussklasse darstellt. Nachdem sich in den Vorakten kein Diplom der
Fachschule für Maschinenbau findet, ergibt sich nicht eindeutig, ob die
Beschwerdeführer die vierjährige Ausbildung beendet haben.
3.5 Mit der Immatrikulation an der Maschinenbaufakultät im akademi-
schen Jahr 2009/2010 führten die Beschwerdeführer ihre Ausbildung als
Maschinenbauingenieure – aufbauend auf den bisher erworbenen Fach-
kenntnissen – fort. Obschon sich darin eine zielgerichtete Methodik er-
kennen lässt, ist dennoch festzustellen, dass die Beschwerdeführer im
weiteren Verlauf eine systematische Vorbereitung auf das Ausbildungsziel
nicht weiterverfolgten, wie nachfolgend darzulegen sein wird.
3.6 Das erste Jahr des Grundstudiums musste gemäss Bestätigung der
Fakultät vom 25. Januar 2011 (SAK-act. 45) wiederholt werden (vgl.
E. 3.2), was indessen nicht per se auf mangelhafte Ernsthaftigkeit des
Studiums schliessen lässt (vgl. GABRIELA RIEMER-KAFKA, Bildung, Ausbil-
dung und Weiterbildung aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht, in:
Schweizerische Zeitschrift für Sozialversicherung und berufliche Vorsorge
[SZS] 2004, S. 212; BVGE C-2822/2012 E. 3.6). Jedoch gaben die Be-
schwerdeführer das Maschinenbaustudium im selben Jahr auf und be-
gannen am 15. August 2011 eine einjährige polizeiliche Grunderziehung
in B._______ mit dem Ausbildungsziel eines Polizeibeamten der Schutz-
polizei (SAK-act. 49). Ebenfalls im Jahr 2011 erfolgte die Immatrikulation
bei der Fakultät Betriebswirtschaft an der Universität A._______ in
B._______ (vgl. E. 3.2). Auch wenn die Beschwerdeführer vorbringen, die
Polizeiausbildung werde nebenbei absolviert und das Studium habe Vor-
rang, ist es dennoch nicht als sinnvoll und zielführend zu erachten, zwei
derart gegensätzliche Ausbildungen gleichzeitig zu absolvieren. Nachdem
bereits zuvor ein Studienjahr wiederholt werden musste, wäre zu erwar-
ten gewesen, dass sich die Beschwerdeführer in der Folge gänzlich aufs
C-3229/2012
Seite 10
Studium konzentrierten, ohne sich parallel einer zweiten Ausbildung zu
widmen.
3.7 Für die definitive Einstellung der Waisenrente ist in casu nicht in ers-
ter Linie der Beginn eines neuen Studiums im Jahr 2011 als substanziell
zu erachten, zumal die Beschwerdeführer auch während des Betriebs-
wirtschaftsstudiums als in einer anspruchsermittelnden Ausbildung ste-
hend gelten können (vgl. E. 3.8), sondern Voraussetzung für die Renten-
einstellung bildete vorliegend der Abbruch des bisherigen Studiums.
3.7.1 Der Anspruch auf eine Waisenrente dauert für Kinder, welche noch
in Ausbildung stehen, bis zu deren Abschluss (Art. 25 Abs. 5 AHVG). Da-
bei ist nicht Voraussetzung, dass die Ausbildung erfolgreich abgeschlos-
sen wurde, sondern sie gilt auch dann als beendet, wenn sie abgebro-
chen wird (vgl. Art. 49ter Abs. 2 AHVV; siehe auch E. 2.4 hiervon). Ein Ab-
bruch der Ausbildung liegt vor, wenn die Ausbildung aus eigenem Antrieb
aufgegeben und später eine neue, völlig anders gerichtete Ausbildung
begonnen wird (vgl. BGE 102 V 208 E. 3). Ob diese Kriterien eines Ab-
bruchs der Ausbildung vorliegend erfüllt sind, ist im folgenden zu prüfen.
3.7.2 Die Beschwerdeführer machen geltend, wie sich aus der Bestäti-
gung der Universität in B._______ ergebe, habe sich der Fakultätswech-
sel nicht nachteilig ausgewirkt, sondern es seien einige Fächer anerkannt
worden, sodass sie das Studium sogar ein Jahr früher abschliessen
könnten. Sinngemäss bringen sie damit vor, dass sie für das Betriebswirt-
schaftsstudium von den Fachkenntnissen des Maschinenbaustudiums
profitieren könnten und dieses daher nicht vergeblich betrieben hätten.
Wie die Vorinstanz indessen zu Recht ausführt, ergibt sich aus der Bestä-
tigung der Universität vom 11. Juni 2012 nicht, dass einige Fächer des
ersten Studiums anerkannt werden und das zweite Studium dadurch ein
Jahr früher abgeschlossen werden kann. Es wird lediglich bestätigt, dass
die im Maschinenbaustudium erlangten Kenntnisse den Beschwerdefüh-
rern in mehreren Fächern geholfen hätten, die Prüfungen aus dem Stu-
dienprogramm für die Betriebswirtschaft schneller und erfolgreicher zu
bestehen. Dies ist insofern plausibel, als in beiden Fakultäten erst das
Grundstudium besucht wurde, in welchem auch Fächer der Allgemeinbil-
dung unterrichtet werden. Es kann sich jedoch lediglich um eine geringe
Anzahl Grundlagenfächer handeln, welche Parallelen aufweisen, da die
beiden Studien grundsätzlich auf völlig verschiedenen Wissenschaften
beruhen – so stehen sich zwei Studiengänge der Wirtschaftswissenschaft
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Seite 11
und der Ingenieurwissenschaft gegenüber. Während im Maschinenbau
Fächer wie Höhere Mathematik, Technische Mechanik, Physik und Elekt-
rotechnik tragend sind, stehen in der Betriebswirtschaft Fächer wie Kos-
tenrechnung, Bilanzierung, Strategische Unternehmensführung und Mar-
keting im Vordergrund. Die Studiengänge sind dementsprechend stark di-
vergent und die Vorkenntnisse des einen Studiums können für das ande-
re Studium nur beschränkt von Vorteil sein. Die diesbezügliche Rechtfer-
tigung der Beschwerdeführer für den Fakultätswechsel überzeugt daher
nicht.
3.7.3 Des Weiteren lagen die Beweggründe für den Wechsel zur be-
triebswirtschaftlichen Fakultät den Ausführungen in der Einsprache zufol-
ge in den angeblich besseren Aussichten auf eine Arbeitsstelle nach Ab-
schluss des Studiums.
Sofern die Beschwerdeführer mit diesem Vorbringen geltend zu machen
beabsichtigen, dass der Fakultätswechsel nicht gänzlich aus freien Stü-
cken erfolgt, sondern durch den Arbeitsmarkt bedingt gewesen und dem-
nach also aus einem triftigen Grund erfolgt sei, kann dem nicht beige-
pflichtet werden. Weder legen die Beschwerdeführer dar, noch ist nach-
vollziehbar, inwiefern nicht auch mit einem Abschluss in Maschinenbau
eine adäquate Anstellung hätte erreicht werden können, zumal die Be-
schwerdeführer im Vorfeld bereits während vier Jahren eine technische
Fachschule für Maschinenbau besucht haben und nach Vollendung des
anschliessenden universitären Studiums der Fakultät Maschinenbau ein
beachtliches Fachwissen hätten vorweisen können, welches ihnen im Ar-
beitsmarkt gute Chancen ermöglicht hätte. Es ist daher naheliegender
und davon auszugehen, dass der Fakultätswechsel freiwillig und aus ei-
genem Antrieb erfolgte.
3.7.4 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerdeführer die
Fakultät aus eigenem Antrieb und ohne zwingende Gründe wechselten
und das neu begonnene Betriebswirtschaftsstudium in keinem engen Zu-
sammenhang mit dem Maschinenbaustudium steht, weshalb dieses als
abgebrochen im Sinne von Art. 49ter Abs. 2 AHVV und die Ausbildung
damit als beendet gilt.
3.8 Nebst den angegebenen Gründen, weshalb der Fakultätswechsel ge-
rechtfertigt gewesen sein soll, führen die Beschwerdeführer an, das Stu-
dium in Betriebswirtschaft sei als Zweitausbildung zu qualifizieren und
gelte deshalb als Ausbildung im Sinne von Art. 25 Abs. 5 AHVG. Sie ver-
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Seite 12
weisen auf Rz. 3358 RWL und machen geltend, dass – nachdem sie in
einer anerkannten Ausbildung stünden – der Anspruch auf eine Waisen-
rente weiterhin gegeben sei.
Zur Definition der Zweitausbildung ist zu beachten, dass diese alle Aus-
bildungen umfasst, die nicht der Erstausbildung oder der Weiterbildung
zugeordnet werden können. Die Vorinstanz hält den Ausführungen der
Beschwerdeführer daher im Wesentlichen entgegen, es handle sich beim
Betriebswirtschaftsstudium nicht um eine Zweitausbildung, da das erste
Studium in Maschinenbau nicht abgeschlossen worden sei. Dies ist inso-
fern zutreffend, als das Betriebswirtschaftsstudium als Erst- und nicht als
Zweitausbildung zu werten wäre, wenn die Beschwerdeführer davor keine
andere Ausbildung abgeschlossen hätten. Wie bereits dargestellt, ergibt
sich aus den Vorakten jedoch nicht, ob die Beschwerdeführer über den
Abschluss einer Erstausbildung verfügen (vgl. E. 3.4 hiervon), weshalb
nicht beurteilt werden kann, ob das neue Studium als Zweit- oder Erst-
ausbildung gilt. Dieser Punkt kann indessen offenbleiben, da die Ausbil-
dung mit dem Abbruch des Maschinenbaustudiums als beendet gilt, wo-
mit sich eine weitere Prüfung, welcher Kategorie von Ausbildung das
neue Studium zuzuordnen ist, erübrigt. Des Weiteren ist die Zuordnung
ohnehin unerheblich, da beide Kategorien als Ausbildung anerkannt sind
(vgl. Rz. 3358 RWL).
4.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend fest-
zuhalten, dass der durch den Fakultätswechsel bedingte Abbruch des
Maschinenbaustudiums als Beendigung der Ausbildung im Sinne von
Art. 49ter Abs. 2 AHVV zu qualifizieren ist (vgl. E. 3.7.4 hiervon). Nachdem
der Rentenanspruch für Kinder, die noch in Ausbildung sind, gemäss
Art. 25 Abs. 5 AHVG bis zu deren Abschluss (bzw. längstens bis zum
vollendeten 25. Altersjahr) dauert, sind die Einspracheverfügungen der
Vorinstanz, mit welchen sie die zuvor verfügte Einstellung der Waisenren-
ten per Ende Juni 2011 bestätigt hat, nicht zu beanstanden. Die dagegen
erhobenen Beschwerden sind demzufolge abzuweisen.
5.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
5.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so
dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
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5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist keine Parteientschädigung
zuzusprechen (Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerden werden abgewiesen und die Einspracheverfügungen
der Vorinstanz vom 16. Mai 2012 werden bestätigt.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführer (Publikation im Bundesblatt)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. ______)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Susanna Gärtner
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
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weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen
hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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