B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
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Abteilung III
C-3229/2013
U r t e i l v o m 3 0 . O k t o b e r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Michael Peterli,
Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.
Parteien
X._______, Kosovo,
vertreten durch Mukadeze Bajrami, Rr. Skenderbeu Nr. 05,
XZ-60000 Gjilan,
Zustelladresse: Y._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
AHV (Witwenrente, einmalige Abfindung).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass sich die am (…) 1963 geborene, verwitwete, in Kosovo lebende ko-
sovarische Staatsangehörige X._______ mit Formular vom
28. September 2012 (SAK-act. 10) über den kosovarischen Versiche-
rungsträger zu Handen der Schweizerischen Ausgleichskasse (nachfol-
gend: SAK oder Vorinstanz) zum Bezug einer schweizerischen Hinterlas-
senenrente angemeldet hat;
dass die SAK den Antrag mit Verfügung vom 18. Januar 2013 (SAK-
act. 18) mit der Begründung abgewiesen hat, die Schweiz führe im Ver-
hältnis zu Kosovo seit dem 1. April 2010 keine zwischenstaatlichen Ab-
kommen mehr weiter, weshalb mangels Wohnsitzes in der Schweiz kein
Anspruch auf eine Witwenrente oder eine einmalige Abfindung bestehe;
dass X._______, vertreten durch Mukadeze Bajrami, gegen die Verfü-
gung vom 18. Januar 2013 mit Eingabe vom 19. Februar 2013 (vgl. SAK-
act. 20) Einsprache erhob;
dass die SAK mit Einspracheentscheid vom 14. Mai 2013 (SAK-act. 22)
an der Abweisung des Leistungsbegehrens festgehalten hat;
dass X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), vertreten durch Mu-
kadeze Bajrami, gegen den Einspracheentscheid vom 14. Mai 2013 mit
Eingabe vom 30. Mai 2013 (BVGer-act. 1) beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde erhoben und die Zusprache einer einmaligen Abfindung
beantragt hat;
dass die Beschwerdeführerin auf Aufforderung des Instruktionsrichters mit
Eingabe vom 1. Juli 2013 (BVGer-act. 3) ein schweizerisches Zustelldo-
mizil bekanntgegeben hat;
dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 31. Juli 2013 (BVGer-
act. 5) unter Wiederholung der Begründung aus dem Verwaltungsverfah-
ren die Abweisung der Beschwerde beantragt hat;
dass sich die Beschwerdeführerin in der Sache nicht mehr vernehmen
liess und mit ihrer Eingabe vom 6. November 2013 (BVGer-act. 12) ledig-
lich bestätigte, dass sie im vorliegenden Verfahren von Mukadeze Bajra-
mi vertreten werde;
dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen
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Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern keine Ausnah-
me nach Art. 32 VGG vorliegt;
dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten;
dass Verfügungen der Vorinstanz betreffend Renten von Personen im
Ausland vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind (vgl. Art. 85bis
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10]);
dass die Eintretensvoraussetzungen ohne Zweifel erfüllt sind (vgl. Art. 59
des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1], Art. 60 ATSG und Art. 52
VwVG);
dass Männer, welche das 65. Altersjahr vollendet haben und Frauen, wel-
che das 64. Altersjahr vollendet haben, Anspruch auf eine ordentliche Al-
tersrente haben, sofern ihnen für mindestens ein volles Jahr Einkommen,
Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können
(vgl. Art. 21 Abs. 1 und Abs. 2 AHVG in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1
AHVG);
dass ein volles Beitragsjahr vorliegt, wenn eine Person insgesamt länger
als elf Monate im Sinne von Art. 1a oder Art. 2 AHVG versichert gewesen
ist und während dieser Zeit Beiträge an die AHV entrichtet worden sind
(vgl. Art. 50 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung [AHVV, SR 831.10] in Verbindung mit
Art. 29ter Abs. 2 lit. a AHVG);
dass Ausländerinnen und Ausländer sowie ihre Hinterlassenen ohne
Schweizer Bürgerrecht jedoch gemäss Art. 18 Abs. 2 AHVG nur rentenbe-
rechtigt sind, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt
(Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit keine abweichende zwi-
schenstaatliche Vereinbarung besteht;
dass gemäss BGE 139 V 263 das Abkommen vom 8. Juni 1962 zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der ehemaligen Föderativen
Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1)
ab 1. April 2010 nicht weiter auf kosovarische Staatsangehörige anzu-
wenden ist;
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dass die Beschwerdeführerin bei der Anmeldung vom 28. September
2012 in Bezug auf sich und ihren verstorbenen Ehemann ausschliesslich
die kosovarische Staatsangehörigkeit angab und diese auch aktenkundig
ist (vgl. Geburtsurkunde, Lebensbestätigung und Heiratsurkunde [SAK-
act. 11]);
dass die Beschwerdeführerin zudem keine weitere Staatsangehörigkeit
geltend macht und demzufolge ausschliesslich vom Vorliegen einer koso-
varischen Staatsangehörigkeit und dem Wohnsitz in Kosovo auszugehen
ist;
dass die Beschwerdeführerin somit die Voraussetzungen eines Wohnsit-
zes und gewöhnlichen Aufenthalts in der Schweiz nicht erfüllt und, wie
von der Vorinstanz zu Recht erkannt, sie bereits aus diesem Grund kei-
nen Anspruch auf eine Rente oder eine einmalige Abfindung der AHV hat;
dass die Beschwerde somit offensichtlich unbegründet, daher im einzel-
richterlichen Verfahren abzuweisen und der vorinstanzliche Einsprache-
entscheid zu bestätigen ist (vgl. Art. 23 Abs. 2 VGG in Verbindung mit
Art. 85bis Abs. 3 AHVG);
dass das Verfahren für die Parteien kostenlos ist (Art. 85bis Abs. 2 AHVG),
so dass auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist;
dass der obsiegenden Partei eine Parteientschädigung zugesprochen
werden kann (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG);
dass die obsiegende Vorinstanz als Bundesbehörde jedoch keinen An-
spruch auf Parteientschädigung hat (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]);
dass auch die unterliegende Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf
Parteientschädigung hat (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Parteient-
schädigung zugesprochen.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. …)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Sandra Tibis
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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