Abtei lung II I
C-3234/2007/kui
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 4 . M a i 2 0 0 9
Richter Stefan Mesmer (Vorsitz),
Richterin Madelaine Hirsig,
Richterin Franziska Schneider,
Gerichtsschreiberin Ingrid Künzli.
B._______,
vertreten durch Advokat lic. iur. Dominik Zehntner,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
IV, Verfügung vom 12. April 2007.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-3234/2007
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und zieht in
Erwägung:
1.
Der am _______ 1953 geborene französische Staatsangehörige
B._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) arbeitete während über
6 Jahren in der Schweiz (u.a. act. 27, S. 6). In dieser Zeit leistete er
Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(AHV/IV).
2.
Der Beschwerdeführer hatte 1994 bei einem Unfall eine Patellaluxation
erlitten und machte u. a. geltend er leide seither an Algodystrophie,
weiter habe er Lumbalgien und psychische Beschwerden. Vom 1. No-
vember 1995 bis zum 30. November 2000 wurde ihm eine ganze In-
validenrente gewährt (vgl. Verfügung der Eidgenössischen Invaliden-
versicherung [IV], IV-Stelle für Versicherte im Ausland [im Folgenden:
IVSTA oder Vorinstanz] vom 26. Juli 2001 [act. 27, S. 6] und das Urteil
der Eidgenössischen Rekurskommission der Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenversicherung für die im Ausland wohnenden Personen
vom 10. Dezember 2004 [act. 51, S. 2]).
3.
Im Frühjahr 2005 stellte er erneut ein Gesuch um Zusprechung einer
Invalidenrente, welches mit Verfügung vom 12. April 2007 (act. 91)
– nach Erlass des Vorbescheides vom 23. Januar 2007 (act. 83, S.4) –
mangels anspruchsbegründender Invalidität von der IVSTA abge-
wiesen wurde. Sie führte aus, aufgrund der medizinischen Unterlagen
sei lediglich ein Invaliditätsgrad von 32% ausgewiesen, weshalb keine
Rente zugesprochen werden könne.
4.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 10. Mai 2007
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte die Ge-
währung einer ganzen Invalidenrente. Es sei ihm die vollumfängliche
unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Er machte ergänzend gel-
tend, sein medizinischer Zustand sei ungenügend abgeklärt, weshalb
eine polydisziplinäre Begutachtung durchzuführen sei.
5.
In ihrer Vernehmlassung vom 6. Juli 2007 beantragte die Vorinstanz,
das Beschwerdeverfahren sei zu sistieren, damit im Rahmen dieses
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Verfahrens eine Untersuchung des Versicherten durch den regionalen
ärztlichen Dienst beider Basel erfolgen könne. Eventualiter sei die Be-
schwerde teilweise gutzuheissen und die Sache zur weiteren Abklä-
rung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sie folgte damit den Ausfüh-
rungen der von ihr zur Stellungnahme aufgeforderten IV-Stelle Basel-
Stadt, welche am 4. Juli 2007 ausgeführt hatte, kurz vor Erlass der
angefochtenen Verfügung habe ihr der Rechtsvertreter des Beschwer-
deführers neue medizinische Unterlagen eingereicht. Der Regionale
ärztliche Dienst beider Basel (RAD Basel) habe diese geprüft und sei
zum Ergebnis gelangt, dass zusätzliche medizinische Abklärungen
nötig seien, um das Gesuch abschliessend prüfen zu können. Es müs-
se abgeklärt werden, ob sich die Algodystrophie derart verstärkt habe,
dass sie sich zusätzlich einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit des Be-
schwerdeführers auswirke.
6.
Mit Verfügung vom 11. Juli 2007 wurde der Schriftenwechsel geschlos-
sen und die Zusammensetzung des Spruchkörpers bekannt gegeben.
Es gingen keine Ausstandsbegehren ein. Eine Eingabe des Beschwer-
deführers vom 21. September 2001 wurde mit Zwischenverfügung vom
16. Oktober 2007 als verspätet und nicht ausschlaggebend aus den
Akten gewiesen.
7.
Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der Beschwerde
zuständig (Art. 53 Abs. 2 und Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32], Art. 69 Abs. 1 Bst. b des
Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung
[IVG, SR 831.20]).
Als Adressat der angefochtenen Verfügung ist der Beschwerdeführer
zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 59 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-
rechts [ATSG, SR 830.1]). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 60 ATSG und Art. 52 des Bun-
desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
[VwVG, SR 172.021]).
8.
Der Beschwerdeführer hatte am 4. April 2007 bei der IV-Stelle Basel
verschiedene medizinische Berichte eingereicht, welche vor Erlass der
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Verfügung der IVSTA vom 12. April 2007 nicht mehr einlässlich
gewürdigt worden sind.
In der Beschwerde vom 10. Mai 2007 wurde geltend gemacht, der
gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers sei unvollständig
abgeklärt, weshalb eine polydisziplinäre Begutachtung anzuordnen
sei.
Im Rahmen der Vernehmlassung liess die IV-Stelle Basel die Unter-
lagen vom RAD Basel überprüfen. Die Ärztin Dr. R._______ kam in
ihrem Bericht vom 25. Juni 2007 (act. 92) zum Schluss, dass aufgrund
der eingereichten Unterlagen unsicher sei, ob sich die Algodystrophie
zusätzlich einschränkend auf die bisher festgestellte Arbeitsunfähigkeit
auswirke. Sie schlage deshalb vor, den Beschwerdeführer durch den
RAD Basel untersuchen zu lassen.
Die Vorinstanz vertritt nun gestützt auf diese ärztlichen Ausführungen
die Ansicht, der Sachverhalt sei unvollständig abgeklärt. Sie beantragt
daher die Sistierung des Verfahrens, eventualiter die Rückweisung der
Sache zur vollständigen Abklärung.
9.
Gemäss Art. 49 Bst. b VwVG ist die unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts ein Beschwerdegrund.
Nach übereinstimmender Auffassung der Parteien, welcher sich das
Bundesverwaltungsgericht anschliessen kann, steht vorliegend fest,
dass die angefochtene Verfügung vom 12. April 2007 auf einer unvoll-
ständig ermittelten sachverhaltlichen Grundlage beruht. Weiter steht
fest, dass weitere ärztliche Untersuchungen und Beurteilungen not-
wendig sind, deren Ergebnis noch offen ist. Unter diesen Umständen
ist der Antrag auf Sistierung abzuweisen und die Sache an die Vor-
instanz zur weiteren Abklärung zurückzuweisen.
10.
Die Beschwerde vom 10. Mai 2007 ist demnach teilweise gutzuheissen
und die Verfügung vom 12. April 2007 ist aufzuheben. Die Sache ist an
die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 61 Abs. 1 VwVG) mit der Anor-
dnung, den Beschwerdeführer betreffend der Algodystrophie durch die
Ärzte des RAD Basel abzuklären und aufgrund der Ergebnisse da-
rüber zu entscheiden, ob zusätzlich eine multidisziplinäre Untersu-
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chung durchzuführen ist, wie dies der Beschwerdeführer beantragt.
Die IVSTA hat anschliessend eine neue Verfügung zu erlassen.
11.
Dem im Wesentlichen obsiegenden Beschwerdeführer sind keine Kos-
ten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 e contrario). Von der Vorinstanz sind
gemäss Art. 63 Abs. 2 VwVG keine Kosten zu erheben.
Unter diesen Umständen ist dem Beschwerdeführer eine von der Vor-
instanz zu entrichtende Parteientschädigung zuzusprechen, welche
mangels Kostennote gemäss Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320. 2) aufgrund der Akten zu
bestimmen ist. Das einer Partei zu entschädigende Anwaltshonorar
bestimmt sich nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters,
wobei ein anwaltlicher Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 400.-
geltend gemacht werden kann (Art. 10 VGKE). Das Bundesverwal-
tungsgericht erachtet aufgrund der Akten einen Anwaltsaufwand von
ca. 7 Std. als angemessen und notwendig, der zu einem Stunden-
ansatz von Fr. 230.- zu entschädigen ist. Die Mehrwertsteuer ist für im
Ausland wohnende Personen, welche die Dienste eines in der Schweiz
ansässigen Rechtsvertreters in Anspruch nehmen, nicht geschuldet
(Art. 5 lit. b in Verbindung mit Art. 14 Abs. 3 lit. c MWSTG; vgl. Urteil
des Bundesgerichts I 30/03 vom 22. Mai 2003). Das zu entschädi-
gende Anwaltshonorar (einschliesslich Auslagen, ohne Mehrwert-
steuer) ist daher pauschal auf Fr. 1'650.- festzusetzen ist (Art. 64
VwVG in Verbindung mit Art. 9 und Art. 10 VGKE).
12.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsprechung ist
unter diesen Umständen gegenstandslos geworden.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Verfügung der IV-
Stelle für Versicherte im Ausland vom 12. April 2007 aufgehoben.
Die Sache wird an die Vorinstanz zurückgewiesen mit der Anweisung,
den Sachverhalt im Sinne der Erwägungen vollständig zu erheben und
zu würdigen, um anschliessend neu zu verfügen.
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2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung in der Höhe
von Fr. 1'650.-- zugesprochen, die von der Vorinstanz zu leisten ist.
4.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde)
- Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Stefan Mesmer Ingrid Künzli
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die
Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind.
Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende
Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
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