Abtei lung II I
C-3235/2008 und C-3236/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 9 . D e z e m b e r 2 0 0 9
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richter Blaise Vuille,
Richter Antonio Imoberdorf,
Gerichtsschreiberin Barbara Haake.
C._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Verweigerung der Einreisebewilligung für A._______ und
B._______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-3235/2008 und C-3236/2008
Sachverhalt:
A.
Am 5. März 2008 beantragten die 1931 geborene A._______ und ihr
1972 geborener Sohn B._______, beide Staatsangehörige von So-
malia, bei der Schweizerischen Vertretung in Nairobi ein Visum für
einen 30-tägigen Familienbesuch in Thun. Nach formloser Verweige-
rung übermittelte die Vertretung die Gesuche zum Entscheid an die
Vorinstanz.
B.
Nachdem die Einwohnerdienste der Stadt Thun in ihrer Stellungnahme
zum beabsichtigten Besuchsaufenthalt u.a. auf die der Gastgeberfami-
lie ausgerichteten Sozialeistungen im Umfang von mehr als 90'000.-
Franken hingewiesen hatten, wies die Vorinstanz die Einreisereisege-
suche mit Verfügungen vom 21. und 25. April 2008 ab. Sie begründete
beide Ablehnungen damit, dass die Erteilung einer Einreisebewilligung
unter anderem dann zu verweigern sei, wenn die gesuchstellende Per-
son keine Gewähr für ihre anstandslose und fristgerechte Wiederaus-
reise biete, sei es als Folge der in ihrem Ursprungsland herrschenden
politischen oder sozioökonomischen Verhältnisse oder aufgrund ihrer
persönlichen Situation. Wie die in zahlreichen Fällen gemachte Erfah-
rung zeige, würden insbesondere Touristen- oder Besuchervisa immer
wieder von Personen, welche sich eigentlich dauerhaft hier niederlas-
sen möchten, missbraucht. Die Gesuchsteller stammten immerhin aus
einer Region, aus welcher der starke Zuwanderungsdruck anhalte. Für
sie könnten auch keine genügenden finanziellen Garantien erbracht
werden.
C.
Gegen diese Verfügungen erhob die Gastgeberin C._______, Tochter
bzw. Schwester der Gesuchsteller, am 16. Mai 2008 Beschwerde mit
dem jeweiligen Begehren um Erteilung der beantragten Einreise-
bewilligung; eventuell sei nur in Bezug auf A._______ eine
Einreisebewilligung zu erteilen. Sie macht geltend, in erster Linie gehe
es ihr um den Besuch ihrer Mutter, die sie seit 17 Jahren – d.h.
solange sie selbst in der Schweiz lebe – nicht mehr gesehen habe.
Ihren Bruder habe sie vor allem deshalb eingeladen, damit er die
Mutter auf der für sie beschwerlichen Reise begleiten könne; ihre
Mutter sei 77 Jahre alt, auf einem Auge blind, stark gehbehindert und
daher auf die Hilfe von Dritten angewiesen. Dieser gehe es darum,
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ihre Tochter einmal wiederzusehen und auch ihre vier Enkelkinder
kennenlernen zu können. Dies sei in ihrem Heimatland nicht möglich,
denn die in der Schweiz lebende sechsköpfige Familie könne es sich
nicht leisten, nach Nairobi zu fliegen und von dort aus nach Somalia
weiterzureisen; ausserdem sei dies auch zu gefährlich. Ihre Mutter
habe kein Interesse daran, in der Schweiz zu bleiben, zumal in ihrer
Heimat ein breites soziales Netz mit Kindern, Enkelkindern und
Geschwistern vorhanden sei. Dort lebe sie in der Familie des jetzt
miteingeladenen Sohnes. Dieser sei verheiratet, habe acht Kinder und
lebe als Bauer von Landwirtschaft und Viehzucht, was dafür spreche,
dass auch er nach Ablauf der Besuchsdauer wieder in sein Heimatland
zurückkehren würde. Abgesehen von der zu Unrecht bezweifelten
Wiederausreise sei die Vorinstanz auch ungerechtfertigterweise vom
Fehlen der für den Aufenthalt notwendigen finanziellen Mittel
ausgegangen. Sie, die Gastgeberin, arbeite zu 40, ihr Ehemann zu
100 Prozent, womit sie die Kosten für Aufenthalt und Versicherung
ihrer Gäste einen Monat lang tragen könnten. Zur Abgabe einer Ga-
rantieerklärung seien sie übrigens gar nicht aufgefordert worden.
D.
In ihrer Vernehmlassung vom 9. Juli 2008 spricht sich die Vorinstanz
unter Erläuterung der bereits genannten Gründe – sowie unter Hinweis
auf den bisher aufgewendeten Sozialhilfebetrag von über Fr. 90'000.-
– für die Abweisung der Beschwerden aus.
E.
In ihrer darauffolgenden Stellungnahme vom 15. August 2008 betont
die Beschwerdeführerin die Zweitrangigkeit des Einreisegesuchs ihres
Bruders B._______. Man könne allenfalls auf seinen Besuch
verzichten und versuchen, die Einreise der behinderten Mutter mit
Hilfe des Flughafenpersonals und der Fluggesellschaft zu
organisieren. Deren Besuch sei für sie, die Gastgeberin, und ihre
Kinder jedoch wichtig. Die Vorinstanz habe bei ihrer Einschätzung
nicht berücksichtigt, dass ihre Mutter – alt, krank und pflegebedürftig –
kein Interesse am Verbleib in einem ihr völlig fremden Land haben
könne. Klarzustellen sei auch, dass es sich bei den von der Vorinstanz
erwähnten Sozialleistungen um Krankenkassenprämien handele,
welche die ganze Familie – acht Personen – während vier Jahren
bezogen habe. Seit März 2008 zahle ihre Familie diese Beiträge aber
selbst, und es sei daher auch ohne weiteres möglich, für die Dauer
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von drei Monaten für die Aufenthaltskosten ihrer Mutter aufzukommen.
F.
Der weitere Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen Berücksichtigung finden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Aufgrund des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs
sind die Verfahren mit den Referenzen C-3235/2008 und C-3236/2008
zu vereinigen.
2.
2.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden ge-
gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von
einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter
fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Ein-
reisebewilligung, welche vom Bundesverwaltungsgericht endgültig
beurteilt werden (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
2.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt,
richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach
dem VwVG (Art. 37 VGG).
2.3 Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist
einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
3.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde
als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt
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werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Ur-
teils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
4.
Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf
Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie alle anderen Staa-
ten auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Auslän-
dern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Ver-
pflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid
(vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer
vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 133 I 185 E. 2.3 S. 189).
5.
Mit Bundesbeschluss vom 17. Dezember 2004 wurde die Umsetzung
der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die
Assoziierung an Schengen und an Dublin (SR 362) genehmigt. Die
entsprechenden Assoziierungsabkommen (darunter das Abkommen
vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft
über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung
und Entwicklung des Schengen-Besitzstands [SAA, SR 0.360.268.1])
sind sodann für die Schweiz am 12. Dezember 2008 definitiv in Kraft
getreten. Durch die Übernahme des Schengen-Besitzstandes wurden
im AuG entsprechende Anpassungen notwendig (vgl. u.a. Art. 2 Abs. 4
AuG, wonach die Bestimmungen über das Visumverfahren und über
die Ein- und Ausreise nur gelten, sofern das Schengen-Recht keine
abweichenden Bestimmungen enthält). Im Weiteren ist die VEV total
revidiert worden (Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise
und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204], in Kraft seit 12. Dezember
2008). Art. 57 VEV sieht vor, dass hängige Verfahren nach dem neuen,
übergeordneten (Schengen-)Recht fortgeführt werden.
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6.
6.1 Bezüglich der Einreisevoraussetzungen für einen Aufenthalt von
höchstens drei Monaten verweist Art. 2 Abs. 1 VEV auf die Verordnung
(EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten
der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex [SGK, ABl.
L 105 vom 13.04.2006, S. 1–32]). Art. 5 Abs. 1 SGK präzisiert die Ein-
reisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige. Diese benötigen zur
Einreise ein oder mehrere gültige Reisedokumente und – sofern sie
der Visumspflicht unterliegen – ein gültiges Visum (Bst. a und b). Sie
müssen den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts
belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen
(Bst. c). Im Weiteren dürfen sie nicht im Schengener Informationssys-
tem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine
Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentli-
che Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitglied-
staats darstellen (Bst. d und e).
6.2 Die Einreisevoraussetzungen gemäss Schengener Grenzkodex
entsprechen im Wesentlichen Art. 5 Abs. 1 Bst. a–d AuG. Das in Art. 5
Abs. 1 Bst. c SGK genannte Erfordernis, Zweck und Umstände des ge-
planten Aufenthalts zu belegen, wird in Art. 5 Abs. 1 AuG nicht explizit
erwähnt. Demgegenüber verlangt Art. 5 Abs. 2 AuG, dass im Falle
eines nur vorübergehenden Aufenthalts für die gesicherte Wiederaus-
reise Gewähr zu bieten ist. Dies stellt jedoch kein zusätzliches im
nationalen Recht verankertes Erfordernis dar und steht daher nicht im
Widerspruch zum Schengener Grenzkodex. Die Angabe des vorüber-
gehenden Aufenthaltszwecks stellt nämlich zugleich eine Absichtser-
klärung dar, nach Erfüllung dieses Zwecks wieder ausreisen zu wollen.
Erfolgen widersprüchliche oder unglaubwürdige Angaben zum Aufent-
haltszweck, so kann daraus der Schluss gezogen werden, dass der je-
weilige Gesuchsteller nicht willens ist, nach Ablauf des geplanten Auf-
enthalts den Schengenraum fristgerecht zu verlassen. In diesem Sinne
äussert sich auch die Gemeinsame Konsularische Instruktion an die
diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen, die
von Berufskonsularbeamten geleitet werden (GKI, ABl. C 326 vom
22.12.2005, S. 1–149), die eine analoge Auslegung vornimmt. Die GKI
verlangt hinsichtlich des Entscheids über den Visumsantrag die Ein-
schätzung des Migrationsrisikos; es muss geprüft werden, "ob der An-
tragsteller die Absicht hat, in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten mit
Hilfe eines zu Touristik-, Studien-, Geschäfts- bzw. zu Familienbe-
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suchszwecken ausgestellten Visums einzuwandern und sich dort nie-
derzulassen“ (vgl. ABl. C 326, S. 10). Die laut Art. 5 Abs. 2 SGK zur
Glaubhaftmachung des Aufenthaltszwecks in Frage kommenden Bele-
ge werden beispielhaft in Anhang I des Schengener Grenzkodex auf-
gelistet.
6.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist somit festzuhalten,
dass die nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK erforderliche Überprüfung des
Aufenthaltszwecks dieselbe Fragestellung aufwirft wie die Überprüfung
des in Art. 5 Abs. 2 AuG genannten Merkmals der gesicherten Wieder-
ausreise. Es kann daher an die bisherige Praxis und Rechtsprechung
bezüglich des letztgenannten Merkmals angeknüpft werden.
7.
Das in Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK erwähnte Einreiseerfordernis der aus-
reichenden finanziellen Mittel wird in Absatz 3 präzisiert. Danach kann
die Feststellung ausreichender finanzieller Mittel anhand von Bargeld,
Reiseschecks und Kreditkarten erfolgen; ebenso können – sofern in
den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen – Verpflichtungserklä-
rungen und Bürgschaften von Gastgebern Nachweise für das Vorhan-
densein ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts
darstellen. Das schweizerische Ausländerrecht sieht diese und andere
Sicherheiten in Art. 2 Abs. 2 sowie in Art. 7–11 VEV vor. Unter Verweis
auf die Rechtsgrundlage von Art. 5 SGK führt die GKI aus, welche Be-
lege sich zum Nachweis der Mittel zur Bestreitung des Lebensunter-
halts eignen (vgl. ABl. C 326, S. 11).
8.
Das Schengen-Recht nimmt eine Differenzierung in Bezug auf die
Visumspflicht von Drittstaatsangehörigen vor. Die Verordnung (EG)
Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 (ABl. L 81 vom
21.03.2001, S. 1–7) verweist in Art. 1 Abs. 1 und 2 auf die Anhänge I
und II, welche jeweils eine Liste von Drittländern enthalten. In An-
hang I sind diejenigen Drittstaaten aufgelistet, deren Staatsangehörige
beim Überschreiten der Aussengrenzen der Schengen-Mitgliedstaaten
im Besitz eines Visums sein müssen; Anhang II dagegen führt diejeni-
gen Drittländer auf, deren Staatsangehörige von der Visumspflicht be-
freit sind. Als Staatsangehörige von Somalia unterliegen die Gesuch-
steller damit der Visumspflicht.
9.
Geht es um die Beurteilung des Kriteriums der gesicherten Wieder-
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ausreise, so muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu
sind in der Regel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich
Prognosen möglich, wobei sämtliche Umstände des konkreten Einzel-
falles zu würdigen sind. Erste Anhaltspunkte können sich aus der all-
gemeinen Situation im Herkunftsland ergeben. Herrschen dort politisch
oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstige Verhältnisse, so kann
dies darauf hindeuten, dass die persönliche Interessenlage der ge-
suchstellenden Person nicht mit Ziel und Zweck einer befristeten Ein-
reisebewilligung in Einklang steht.
10.
Somalia gehört zu den ärmsten Ländern der Welt. Seit dem Sturz der
autoritären Regierung unter Siad Barre 1991 befindet sich das Land
im Bürgerkrieg. Der im Jahr 2004 gebildeten und anfangs 2009 erneu-
erten Übergangregierung – nunmehr unter Führung von Premier-
minister Abdirashid Ali Sharmake – ist es bisher nicht gelungen, sich
als Staatsmacht durchzusetzen. Sicherheits- und Verwaltungstrukturen
fehlen; statt dessen rivalisieren Sicherheitskräfte, äthiopische Hilfs-
truppen und islamistische Milizen verschiedener Clans und terrori-
sieren die Bevölkerung mit Mord, Vergewaltigung, Überfällen und
Plünderungen. Grundsätzlich ist die Menschenrechtslage in Süd- und
Zentralsomalia deutlich schlechter als diejenige in den nördlichen
Provinzen Somaliland und Puntland; die nordwärts führenden internen
Flüchtlingsströme sorgen jedoch dafür, dass auch im bisher friedliche-
ren Somaliland und Puntland die Gewalt gegenüber den Neuankömm-
lingen zunimmt. Diese versuchen in ihrer verzweifelten Lage nicht
selten, über den Seeweg in den Yemen zu flüchten.
Sowohl der langjährige Bürgerkrieg als auch häufige Dürre- und Flut-
katastrophen haben zur Folge, dass ein erheblicher Teil der Bevölke-
rung unter chronischem Mangel an ausreichender Versorgung mit Le-
bensmitteln, trinkbarem Wasser und Medikamenten leidet. Intensive
Kämpfe in Mogadischu und anderen Teilen des Landes, die seit Mai
2009 wieder neu entflammt sind, wirken sich zudem dahingehend aus,
dass ausländische Hilfsaktionen immer schwerer durchführbar werden
und das Land in einer humanitären Dauer-Katastrophe versinkt (Quel-
le: , Länder, Reisen und Sicherheit >
Somalia Wirtschaft/Innenpolitik, Stand: August 2009; vgl. auch MARKUS
VIRGIL HOEHNE, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Somalia: Die Aktuelle
Situation [2006 - 2008], 17. Dezember 2008, insbesondere S. 22 ff.).
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11.
Allein aufgrund der allgemeinen Lage im Herkunftsland darf zwar nicht
auf eine nicht hinreichend gesicherte Wiederausreise geschlossen
werden. Allerdings muss festgehalten werden, dass vor dem Hinter-
grund der desolaten politischen und wirtschaftlichen Verhältnisse das
Emigrationsrisiko auch ungeachtet etwaiger dortiger Verbindlichkeiten
generell als äusserst hoch einzuschätzen ist. Den dargelegten sozia-
len Bindungen bzw. Verpflichtungen der Gesuchsteller muss daher ein
erhebliches Gewicht zukommen, damit ihre Rückkehr als wahrschein-
lich gelten kann.
12.
12.1 Die Gesuchsteller – beide haben Diinsor als Wohnort angegeben
– stammen aus dem südlichen Somalia und damit aus einer Region, in
der die Folgen des Bürgerkriegs, abgesehen von der fehlenden Grund-
versorgung, weitaus drastischer als im Norden zu spüren sind. Ange-
sichts dessen kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Bruder der
Beschwerdeführerin nach dem geplanten Besuchsaufenthalt in der
Schweiz nicht wieder in sein Heimatland zurückreist. Dass er dort eine
immerhin zehnköpfige Familie von den Erträgen der Landwirtschaft
ernähren muss, verringert das Emigrationsrisiko nicht, besteht doch in
vielen ärmeren Ländern der Wunsch nach Auswanderung gerade des-
halb, um die in der Heimat zurückbleibenden Familienmitglieder finan-
ziell unterstützen zu können. Sprechen somit erhebliche Bedenken
gegen die fristgerechte Wiederausreise des 37-jährigen B._______, so
stellt sich die Frage, ob der Einreise seiner Mutter Gründe entgegen-
stehen.
12.2 A._______ wurde 1931 geboren. Es ist nachvollziehbar, dass die
Beschwerdeführerin ihre Mutter nach 17-jähriger Trennung zu einem
Familienbesuch in die Schweiz einlädt und nicht mit Ehemann und
Kindern in ihr Herkunftsland reisen möchte. Sie hat einerseits auf die
erheblichen Kosten einer solchen Reise für eine sechsköpfige Familie
hingewiesen, andererseits aber auch auf die mit der Reise
verbundenen hohen Gefahren. Letzterer Hinweis macht deutlich, dass
die Beschwerdeführerin die Lebensbedingungen in ihrer früheren
Heimat durchaus realistisch einschätzt; gleichzeitig stellt sich damit
aber auch die Frage, ob entsprechend ihrer eigenen Zusicherung tat-
sächlich uneingeschränkt mit der Rückkehr ihrer Mutter gerechnet
werden kann. Dass die Gesuchstellerin in Somalia fest verwurzelt ist
und sich aufgrund ihres Alters wohl kaum noch an eine fremde Kultur
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anpassen kann, wird von ihrer Tochter zwar glaubhaft dargelegt; aus-
schlaggebend ist dieses Argument allerdings nicht. Immerhin ist die
Gesuchstellerin offenbar derart stark körperlich behindert, dass für sie
schon die Hinreise in die Schweiz mit Schwierigkeiten verbunden
wäre; es ist daher denkbar, dass gesundheitliche Probleme – kurz-
oder langfristig – auch ihrer Wiederausreise entgegenstehen könnten.
Angesichts des Umstands, dass die Beschwerdeführerin ihre Mutter
als pflegebedürftig bezeichnet hat, muss aber auch bezweifelt werden,
dass diese im Heimatland die ihr innerhalb der Familie angeblich zu-
kommenden Aufgaben, z.B. die Betreuung ihrer Enkelkinder, über-
haupt übernehmen kann. Es ist daher – auch in Anbetracht der Sicher-
heits- und Versorgungslage in Somalia – nicht auszuschliessen, dass
A._______ ihren Lebensabend im Kreise ihrer in der Schweiz
lebenden Familienangehörigen abschliessen möchte, ungeachtet des
Umstands, dass ihr die hiesigen Lebensverhältnisse wohl fremd
bleiben würden.
12.3 Insgesamt betrachtet besteht damit ein hohes Risiko, dass die
Gesuchstellerin nicht wieder in ihr Heimatland zurückkehren würde,
selbst wenn die Beschwerdeführerin derzeit das Gegenteil zusichert.
Letztere scheint es immerhin auch für möglich zu halten, dass ihre
Mutter ihren Besuch über den beantragten 30-tägigen Zeitraum hinaus
ausdehnt, hat sie doch replikweise behauptet, dass ein dreimonatiger
Aufenthalt problemlos finanziert werden könnte.
13.
Die Vorinstanz verweigerte den Gesuchstellern die Einreise nicht nur
mit der Begründung der nicht gesicherten Wiederausreise, sondern
auch mit der Begründung, sie bzw. ihre Gastgeberin verfügten über
unzureichende Mittel für den beabsichtigten Besuchsaufenthalt. Letz-
teres hat die Beschwerdeführerin bestritten und dargelegt, seit März
2008 nehme ihre Familie keine soziale Unterstützung in Form von
übernommenen Krankenkassenprämien mehr in Anspruch. Die daraus
ersichtliche Einkommensverbesserung der Gastgeberfamilie lässt aber
trotzdem nicht darauf schliessen, dass hieraus der Unterhalt für die
eingeladenen Gäste bestritten werden könnte, umfasst dieser Unter-
halt doch nicht nur Verpflegung und Unterkunft, sondern auch allfällige
Kosten für Unfall, Krankheit und Rückschaffung. Derzeit wird hierfür
von den Kantonen eine Verpflichtungserklärung über eine Garantie-
summe von Fr. 30'000 verlangt (vgl. hierzu Art. 8 VEV). Es ist ange-
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sichts dieser Voraussetzungen nicht vorstellbar, dass die Beschwerde-
führerin und ihr Ehemann im Zeitpunkt, als die Sozialleistungen der
Gemeinde entfielen – im selben Monat wurden auch die Einreise-
gesuche gestellt – bereits über die erforderlichen finanziellen Mittel
verfügten. Aus diesem Grund bestand für die zuständigen Behörden
auch keine Veranlassung, von der Beschwerdeführerin entsprechende
Garantien zu fordern. Diese hat sich im Übrigen auch gar nicht zu den
konkreten Einkommensverhältnissen ihrer Familie geäussert.
14.
14.1 Die Beschwerdeführerin bringt schliesslich vor, dass es einer
Menschenrechtsverletzung nahe komme, wenn man ihrer Mutter die
Einreise verweigere, handele es sich doch wahrscheinlich um ein
letztes und für ihre Kinder auch einmaliges Treffen. Der insoweit als
Schutznorm einzig in Frage kommende Art. 8 der Konvention zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November
1950 (EMRK, SR 0.101) garantiert zwar in allgemeiner Weise die
Achtung des Privat- und Familienlebens; ein Recht auf Einreise oder
auf Familienleben an einem bestimmten Ort ergibt sich indessen
daraus nicht (BGE 130 II 281 E. 3.1 [mit Hinweisen]; vgl. ferner STEPHAN
BREITENMOSER, in: Bernhard Ehrenzeller/Philippe Mastronardi/Rainer
J. Schweizer/Klaus A. Vallender, Die schweizerische Bundesver-
fassung, Zürich/Basel/Genf 2002, Kommentar zu Art. 13 BV, N. 25;
ARTHUR HAEFLIGER/FRANK SCHÜRMANN, Die Europäische Menschenrechts-
konvention und die Schweiz, Die Bedeutung der Konvention für die
schweizerische Rechtspraxis, 2. Aufl., Bern 1999, S. 261). Vielmehr
liegt ein Eingriff in den Schutzbereich des Privat- und Familienlebens
grundsätzlich erst dann vor, wenn sich die Betroffenen überhaupt
nirgends treffen könnten und der persönliche Kontakt deshalb nur in
der Schweiz möglich wäre.
14.2 Gemäss eigenem Vorbringen besitzt die Beschwerdeführerin,
ebenso wie ihre Familie, das Schweizer Bürgerrecht. Sie selbst kann
demzufolge grundsätzlich überallhin reisen und es spielt im Rahmen
von Art. 8 EMRK keine Rolle, wenn sie diese Möglichkeit aus finan-
ziellen Gründen oder aufgrund von Sicherheitsüberlegungen nicht nut-
zen kann oder will. Für die Schweizer Behörden ergibt sich daraus
nicht die Verpflichtung zu einer weniger restriktiven Einreisepraxis,
auch deshalb nicht, weil es in erster Linie im Verantwortungsbereich
der betroffenen Personen liegt, dafür zu sorgen, dass die Einreise-
voraussetzungen erfüllt sind.
Seite 11
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15.
Die Vorinstanz durfte unter den gegebenen Umständen zu Recht da-
von ausgehen, dass einerseits die fristgerechte Wiederausreise der
Gesuchsteller nicht gewährleistet sei, dass andererseits aber auch
keine hinreichenden finanziellen Mittel für den geplanten Besuchs-
aufenthalt zur Verfügung stünden. Die Erteilung der gewünschten Ein-
reisebewilligungen war aus diesen Gründen abzulehnen.
16.
Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtenen Verfügungen
im Ergebnis rechtmässig sind (Art. 49 VwVG). Die Beschwerden sind
demzufolge abzuweisen.
17.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 und Art. 3
des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv nächste Seite
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerdeverfahren C-3235/2008 und C-3236/2008 werden
vereinigt.
2.
Die Beschwerden werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 800.- werden der Beschwer-
deführerin auferlegt. Sie werden mit den geleisteten Kostenvor-
schüssen verrechnet.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- die Vorinstanz
- die Einwohnerdienste Thun, Postfach 145, 3602 Thun
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Ruth Beutler Barbara Haake
Versand:
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