B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-3235/2011
U r t e i l v o m 4 . J u l i 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richterin Elena Avenati-Carpani, Richter Stefan Mesmer,
Gerichtsschreiber Tobias Merz.
Parteien
A._______
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-
Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Amtliche Taxation für das Beitragsjahr 2008.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der 1951 geborene, in Costa Rica wohnhafte Schweizer Bürger
A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) aufgrund seiner Beitrittser-
klärung vom 6. Oktober 1973 von der Schweizerischen Ausgleichskasse
SAK (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) am 14. November 1973 (act. 4)
in die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für
Auslandschweizer aufgenommen wurde,
dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben seit dem Jahr 2001
eine selbständige Tätigkeit ausgeübt hat,
dass die Vorinstanz für die Beitragsperiode 2006/2007 mit Beitragsverfü-
gung vom 11. Oktober 2010 (act. 133) und Einspracheentscheid vom
28. Januar 2011 (act. 143) das beitragspflichtige Jahreseinkommen auf
Fr. 95'800.- und den Beitrag auf Fr. 9'388.40 zuzüglich Verwaltungskos-
tenbeitrag von 3% von Fr. 281.65, ausmachend total Fr. 9'670.05, festge-
setzt hat,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 11. April 2013 (Ge-
schäft Nr. C-2032/2011) die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen
hat,
dass bei der Vorinstanz am 14. Januar 2009 die vom Beschwerdeführer
ausgefüllte Erklärung über Einkommen und Vermögen für das Jahr 2008
eingegangen ist (act. 113),
dass der Beschwerdeführer am 5. Juni 2010 der Vorinstanz per E-Mail
mitgeteilt hat, dass er keine Beitragsverfügung für das Jahr 2008 erhalten
habe und sich nach den Gründen erkundigt hat (act. 110),
dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit Schreiben vom
7. September 2010 (mit normaler Post) aufgefordert hat, die angegebe-
nen Abzüge, die Dokumente des Buchhalters sowie die Schliessung sei-
ner Gesellschaft bzw. die Einstellung seiner Erwerbstätigkeit für die
B._____ innert 30 Tagen zu belegen (act. 129),
dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit Schreiben vom
9. November 2010, zugestellt mit gewöhnlicher Post, betreffend die Ein-
reichung der verlangten Unterlagen gemahnt hat (act. 136),
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. September 2010, der
Schweizerischen Post übergeben am 15. November 2010 (act. 137), wei-
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tere Angaben betreffend die Einkommens- und Vermögenserklärung unter
Bezugnahme auf das Schreiben der Vorinstanz vom 7. September 2010
gemacht hat (act. 129),
dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer am 14. Januar 2011 für das
Jahr 2008 amtlich veranlagt und die Verfügung mit normaler Post ver-
sandt hat,
dass der Beschwerdeführer am 25. Februar 2011 Einsprache erhoben
und angegeben hat, er habe keine Mahnung erhalten und seine E-Mail
vom 9. Februar 2011 (recte: 2010) sei nicht beantwortet worden,
dass die Vorinstanz mit Einspracheentscheid vom 25. Mai 2011 die Ein-
sprache abgewiesen hat mit der Begründung, der Beschwerdeführer ha-
be trotz Mahnung die erforderlichen Belege nicht eingereicht,
dass der Beschwerdeführer daraufhin am 3. Juni 2011 Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht erhoben und beantragt hat, der Einsprache-
entscheid sei aufzuheben, u.a. weil er die Mahnung nie erhalten habe,
dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 12. August 2011 die Abwei-
sung der Beschwerde beantragt und zur Begründung auf die Akten und
den Einspracheentscheid verwiesen hat,
dass die Vorinstanz auf Nachfrage des Gerichts am 14. Mai 2013 mitge-
teilt hat, ein Nachweis der Zustellung des Mahnschreibens könne in die-
sem Zeitpunkt nicht mehr erbracht werden, und darauf hingewiesen hat,
dass die Rückweisung an die Vorinstanz zu einem formalistischen Leer-
lauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde und der Be-
schwerdeführer im Übrigen weder im Einspracheverfahren noch im Be-
schwerdeverfahren die Gelegenheit wahrgenommen habe, die geforder-
ten Belege einzureichen,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Bundesge-
setzes vom 17. Juni 2006 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG,
SR 173.32) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen von
Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG zuständig ist, sofern keine Ausnahme
nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass die SAK eine Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG ist und vorlie-
gend keine Ausnahme von der Zuständigkeit auszumachen ist (vgl. auch
Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die
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Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10]), so dass das
Gericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist,
dass die übrigen Prozessvoraussetzungen ohne Zweifel erfüllt sind, so
dass auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass im vorliegenden Verfahren die im Jahre 2008 in Kraft gestandenen
Bestimmungen des AHVG und der Verordnung vom 31. Oktober 1947
über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101)
sowie des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) und der Verord-
nung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung (VFV, SR 831.111) zur Anwendung kommen,
dass Art. 2 Abs. 1 AHVG bestimmt, dass Schweizer Bürger und Staats-
angehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der
europäischen Freihandelsassoziation, die nicht in einem Mitgliedstaat der
Europäischen Gemeinschaft oder der europäischen Freihandelsassozia-
tion leben, der freiwilligen Versicherung beitreten können, falls sie unmit-
telbar vorher während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren ob-
ligatorisch versichert waren,
dass nach Art. 13a Abs. 1 VFV (in der Fassung vom 18. Oktober 2000, in
Kraft seit 1. Januar 2001) erwerbstätige Versicherte ab dem 1. Januar
nach Vollendung des 17. Altersjahres beitragspflichtig sind und die Bei-
tragspflicht am Ende des Monats, in welchem Frauen das 64. und Män-
ner das 65. Altersjahr vollenden, endet,
dass die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten für die freiwillige Versi-
cherung 9.8 Prozent des massgebenden Einkommens betragen, die Ver-
sicherten aber in jedem Fall den Mindestbeitrag von 864 Franken im Jahr
entrichten müssen (Art. 2 Abs. 4 AHVG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 des Bundes-
gesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG] und
Art. 13b Abs. 1 VFV [in der Fassung vom 22. September 2006, in Kraft
seit 1. Januar 2007, AS 2006 4149]),
dass die Versicherten gehalten sind, der Auslandvertretung, der Aus-
gleichskasse und der IV-Stelle für Versicherte im Ausland alle zur Durch-
führung der freiwilligen Versicherung benötigten Angaben zu machen und
auf Verlangen deren Richtigkeit zu belegen (Art. 5 VFV; in der Fassung
vom 16. März 2007, in Kraft seit 1. Januar 20008),
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dass gemäss Art. 14 Abs. 1 VFV (in der Fassung vom 16. März 2007, in
Kraft ab 1. Januar 2008) die Beiträge in Schweizer Franken für jedes Bei-
tragsjahr festgesetzt werden und als Beitragsjahr das Kalenderjahr gilt,
dass nach Art. 14 Abs. 2 VFV (in der Fassung vom 16. März 2007, in
Kraft ab 1. Januar 2008 AS 2007 1359) bei erwerbstätigen Versicherten
das durchschnittliche Erwerbseinkommen der beiden der Beitragsperiode
vorangehenden Jahre und für die Bemessung des Einkommens aus
selbständiger Erwerbstätigkeit das im Betrieb investierte Eigenkapital zu
am Ende des Beitragsjahres massgebend ist,
dass innert zweier Monate schriftlich unter Ansetzung einer Nachfrist von
30 Tagen zu mahnen ist, wenn die nötigen Angaben zur Beitragsfestset-
zung nicht fristgemäss gemacht werden (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 VFV, in der
Fassung vom 3. April 1964, in Kraft seit 1. Januar 1964; vgl. Rz. 4044 der
WFV 2008),
dass die geschuldeten Beiträge durch Veranlagungsverfügung festzuset-
zen sind, wenn auch die Nachfrist nicht eingehalten wird und bereits Bei-
träge in der freiwilligen Versicherung entrichtet wurden (Art. 17 Abs. 1
Satz 2 VFV in der Fassung vom 3. April 1964, in Kraft seit 1. Januar
1964; vgl. Rz. 4044-4045 der WFV 2008),
dass der Beschwerdeführer die Zustellung der Mahnung bestreitet und im
Übrigen geltend macht, er habe die erforderlichen Belege eingereicht,
worauf abzustellen sei,
dass sich der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 8. September
2010 (Postaufgabe am 15. November 2010) explizit auf das Schreiben
der Vorinstanz vom 7. September 2010 bezieht und die Vorinstanz nicht
davon ausgehen durfte, dass das Schreiben des Beschwerdeführers mit
Datum vom 8. September 2010 (Postaufgabe am 15. November 2010)
als Antwort auf ihre Mahnung vom 9. November 2010 verfasst worden ist,
dass die Vorinstanz die Beitragsverfügung vom 14. Januar 2011 somit un-
ter Verletzung von Verfahrensvorschriften im Verwaltungsverfahren erlas-
sen und den Einspracheentscheid gefällt hat, obwohl der Beschwerdefüh-
rer darauf hingewiesen hat, dass er die Mahnung nie erhalten und auf
seine E-Mail vom 9. Februar 2011 (sic!) keine Antwort erhalten habe,
dass die Verwaltung den rechtserheblichen Sachverhalt vor Verfügungs-
erlass abzuklären hat und diese Aufgabe nicht ins Einspracheverfahren
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verlegen darf (vgl. BGE 132 V 368 E. 5; BGE 125 V 188 E. 1c und SVR
2005 AHV Nr. 9 S. 31 E. 1.3.1),
dass der Erlass der Beitragsverfügung 2008 ohne vorgängige Mahnung
eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellt und der Beschwerdefüh-
rer somit erstmals im Einspracheverfahren die Möglichkeit hatte, die er-
forderlichen Unterlagen nachzureichen (vgl. BGE 127 I 54 E. 2b, BGE
126 V 130 E. 2a; SVR 2008 UV Nr. 1 S. 2 E. 3.2 mit Hinweis),
dass die Vorinstanz den rechtsrelevanten Sachverhalt nur mit Hilfe des
Beschwerdeführers abklären konnte und der Beschwerdeführer somit
seiner Mitwirkungspflicht nachkommen und die Einkommens- und Ver-
mögenserklärung inkl. Belege einreichen musste,
dass eine Verletzung des Gehörsanspruchs als geheilt gelten kann, wenn
die unterbliebene Gewährung des rechtlichen Gehörs in einem Rechts-
mittelverfahren nachgeholt wird, in dem die Beschwerdeinstanz mit der
gleichen Prüfungsbefugnis entscheidet wie die untere Instanz, und dem
Beschwerdeführer aus der Verletzung kein Nachteil erwächst, wobei die
Heilung die Ausnahme zu bleiben hat, dass die Heilung aber ausge-
schlossen ist, wenn es sich um eine besonders schwerwiegende Verlet-
zung der Parteirechte handelt (statt vieler: BGE 133 I 201 E. 2.2; BVGE
2009/53 E. 7.3, BVGE 2008/47 E. 3.3.4; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜL-
LER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St.
Gallen 2010, Rz. 1710 f.),
dass von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen
Gehörs an die Verwaltung ausnahmsweise selbst bei einer
schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs abzusehen ist,
wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und
damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der
Anhörung gleichgestellten) Interesse an einer beförderlichen Beurteilung
der Sache nicht zu vereinbaren wäre (BGE 132 V 387 E. 5.1, 116 V 182
E. 3d; SVR 2008 IV Nr. 6 S. 15 E. 3.5; vgl. auch RKUV 1998 U 309 S.
461 f. E. 4c),
dass der Beschwerdeführer sowohl im Einsprache- wie auch im Be-
schwerdeverfahren Gelegenheit hatte, die erforderlichen Belege zur Be-
urteilung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse, welche
Grundlage der Beitragsfestsetzung bildeten, nachzureichen, dies aber
nicht getan hat,
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dass sich der Beschwerdeführer vielmehr auf den Standpunkt gestellt hat,
es sei auf die von ihm bereits eingereichten Belege abzustellen,
dass der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht in gleichem Masse
bereits im Beschwerdeverfahren C-2032/2011 betreffend die Beitragsver-
fügung für die Jahre 2006/2007 verletzt hat,
dass daher aufgrund der vollen Kognition des Bundesverwaltungsgerichts
(Art. 49 VwVG), des erteilten Gehörs im Einsprache- und im Beschwer-
deverfahren sowie prozessökonomischer Überlegungen im vorliegenden
Fall auf eine Rückweisung an die Vorinstanz aus formellen Gründen zu
verzichten ist,
dass die vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen des Buchhal-
ters zu wenig aussagekräftig und überdies widersprüchlich sind,
dass die aufgeführten monatlichen Brutto- und Nettobeträge sowie die
Auslagen weder detailliert begründet noch belegt sind (vgl. dazu auch
das den Beschwerdeführer betreffende Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts C-2032/2011 vom 11. April 2013),
dass der Einspracheentscheid vom 25. Mai 2011 somit nicht zu bean-
standen und die Beschwerde daher abzuweisen ist,
dass das Verfahren für die Parteien kostenlos ist (Art. 85bis Abs. 2 AHVG),
dass dem Beschwerdeführer bei diesem Verfahrensausgang keine Par-
teientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Franziska Schneider Tobias Merz
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen
hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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