B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-324/2014
U r t e i l v o m 1 0 . O k t o b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),
Richterin Marianne Teuscher, Richter Jean-Daniel Dubey,
Gerichtsschreiberin Barbara Giemsa-Haake.
Parteien
A._______,
vertreten durch Rechtsanwältin Carmen Emmenegger,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Schengen-Visum zu Besuchszwecken.
C-324/2014
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Sachverhalt:
A.
Der 1998 geborene B._______ ist Staatsangehöriger von Kenia. Am 25.
Juli 2013 beantragte er bei der schweizerischen Vertretung in Nairobi die
Erteilung eines Schengen-Visums, um seine im Kanton Solothurn leben-
de Mutter, A._______, während drei Wochen besuchen zu können. Die
Botschaft wies das Gesuch am gleichen Tage ab mit der Begründung,
dass seine Absicht, den Schengen-Raum vor Ablauf des Visums wieder
verlassen zu wollen, nicht feststellbar sei. Das entsprechende Formular
wurde dem Gesuchsteller (zuhanden seines Onkels) am 22. August 2013
ausgehändigt (vgl. S. 67 - 74 der Vorakten).
B.
Gegen diesen formularmässigen Entscheid erhob A._______ am 26. Au-
gust 2013 Einsprache, die vom BFM mit Verfügung vom 2. Dezember
2013 abgewiesen wurde. Vorausgegangen waren kantonale Abklärungen,
in denen der behauptete Verwandtschaftsgrad zu ihrem Gast als fraglich
bezeichnet wurde, dies, weil ihr Bruder in dessen Geburtsurkunde als Va-
ter eingetragen worden war. In ihrem Entscheid führte die Vorinstanz aus,
der Gesuchsteller stamme aus einer Region, aus welcher vor allem auf-
grund der wirtschaftlichen Verhältnisse ein starker Zuwanderungsdruck
bestehe. Was seine persönliche Situation angehe, so sei die Mutter-
Sohn-Beziehung bisher nicht glaubhaft nachgewiesen worden. Der Ge-
suchsteller lebe gegenwärtig in einem Internat, und offensichtlich küm-
merten sich andere in Kenia lebende Familienangehörige um ihn. Ihm ob-
lägen dort keine zwingenden Verantwortlichkeiten, die ihn nach Ablauf der
Visumsdauer zu einer Rückkehr bewegen würden. Diese Einschätzung
werde auch dadurch bekräftigt, dass für ihn in der Vergangenheit – im
Oktober 2010 und Mai 2012 – Gesuche um Familiennachzug gestellt
worden seien. Ersteres, im Kanton Aargau, sei als gegenstandslos abge-
schrieben worden. Das zweite Gesuch sei am 1. Februar 2013 von der
Migrationsbehörde des Kantons Solothurn abgewiesen worden und auch
im Rechtsmittelverfahren erfolglos geblieben. Angesichts dessen müsse
das Migrationsrisiko als hoch eingestuft und die anstandslose und fristge-
rechte Wiederausreise des Gesuchstellers bezweifelt werden.
C.
Mit dem Antrag, die Verfügung sei aufzuheben und ihrem Sohn "ein Be-
suchsvisum für die Einreise in die Schweiz zu erteilen", erhob die 1978
geborene Gastgeberin am 20. Januar 2014 Beschwerde beim Bundes-
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verwaltungsgericht. Sie macht geltend, ihr Sohn sei geboren worden, als
sie selbst knapp 20 Jahre alt und in Ausbildung gewesen sei. Dieser sei
anfangs bei seiner Grossmutter und später bei seinem Onkel aufgewach-
sen. 2010 sei sie, die Beschwerdeführerin, nach Kenia gereist und habe
ihn in einem Internat untergebracht. Sie selbst sei 2001, als ihr Sohn drei-
jährig gewesen sei, in die Schweiz gekommen, um bei ihrem Ehemann
(Jahrgang 1944) im Kanton Aargau zu leben. Von diesem habe sie sich
2003 getrennt; 2006 habe sie die Niederlassungsbewilligung erhalten;
2009 sei ihr Ehemann gestorben. Dieser sei gegen den Familiennachzug
ihres Sohnes gewesen, weshalb sie erstmals im Oktober 2010 ein sol-
ches Gesuch gestellt habe. Nach zwei erfolglosen Gesuchen sei ihr aber
bewusst geworden, dass es für B._______ besser sei, in seinem vertrau-
ten Beziehungsnetz in Kenia zu bleiben und nicht hier mit Integrations-
problemen kämpfen zu müssen. Der entsprechende Beweis hierfür könne
durch ihre Befragung erbracht werden.
Sie, die Beschwerdeführerin, habe ihren Sohn früher ca. einmal jährlich in
Kenia besucht. Jetzt sei ihr dies aus gesundheitlichen Gründen nicht
möglich, weshalb es umso wichtiger sei, dass ihr Sohn sie in der Schweiz
besuchen könne. Sie habe daher an die Schweizer Botschaft ein Einla-
dungsgesuch gerichtet, um B._______ während der Schulferien für einige
Wochen zu sich zu nehmen. Die Begründung der angefochtenen Verfü-
gung könne sie nicht akzeptieren, weil sie auf Annahmen und Vermutun-
gen beruhe. Sie wolle demgegenüber beweisen, dass man ihr vertrauen
könne und dass ihr Sohn "100%-sicher" wieder aus der Schweiz ausrei-
sen werde. Hierzu könne sie ebenfalls befragt werden. Zudem habe ihr
Bruder, C._______, schriftlich garantiert, dass er mit B._______ in die
Schweiz kommen und ihn auch wieder nach Kenia zurückbringen werde.
Die Zweifel der Vorinstanz an ihrer Mutterschaft werde sie durch einen
DNA-Test widerlegen, dessen Ergebnis sie so rasch wie möglich nachrei-
chen werde.
D.
In ihrer Vernehmlassung vom 29. April 2014 beantragt die Vorinstanz un-
ter Hinweis auf den Inhalt der angefochtenen Verfügung die Abweisung
der Beschwerde. Im Weiteren führt sie aus, dass selbst bei einem positi-
ven Resultat der angekündigten DNA-Analyse die Einschätzung der nicht
gesicherten fristgerechten Wiederausreise bestehen bliebe.
E.
Mit Replik vom 4. Juni 2014 teilt die Beschwerdeführerin mit, dass das
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Ergebnis der DNA-Analyse erst in einiger Zeit vorliegen werde. Falle die-
ses Ergebnis positiv aus, so habe sie auf jeden Fall das Recht, ihren
Sohn zumindest für einen Besuch zu sehen. Dass dessen Wiederausrei-
se garantiert sei, ergebe sich aus der Beschwerdeschrift.
F.
Der Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung vom 5. August 2014 die
Möglichkeit eingeräumt, abschliessende Bemerkungen und Beweismittel
einzureichen. Sie reichte daraufhin am 4. September 2014 zwei im Kan-
tonsspital Aarau durchgeführte Abstammungsabklärungen ein, beide mit
Datum vom 1. September 2014. Hierzu teilte sie mit, dass ihre Mutter-
schaft definitiv festgestellt worden sei und die Vaterschaft ihres Bruders
ausgeschlossen werden könne. Aufgrund dessen sei – wie bereits darge-
legt – ihre Beschwerde gutzuheissen.
G.
Auf den übrigen Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwä-
gungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen
Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, welche von einer der in Art. 33
VGG aufgeführten Behörden erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfü-
gungen des BFM, die im Einspracheverfahren gegen die Verweigerung
eines Schengen-Visums ergehen. In dieser Materie entscheidet das Bun-
desverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfah-
rensgesetz, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37
VGG).
1.3 A._______ ist beschwerdelegitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf ihre
frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (vgl.
Art. 50 und 52 VwVG).
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2.
Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von
Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermes-
sens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli-
chen Sachverhalts und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (vgl.
Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage
zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2).
3.
3.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Er-
teilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu
gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich
dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz
über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774;
BGE 135 II 1 E. 1.1). Das Schengen-Recht – dessen Anwendbarkeit die
Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe ausser Acht lässt –
schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitli-
che Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitglied-
staaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die
Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Vi-
sum vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1
E. 4.1.5).
3.2 Die angefochtene Verfügung betrifft das Visumsgesuch eines keniani-
schen Staatsangehörigen. Da dieser sich nicht auf die EU/EFTA-
Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte
Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt sein Gesuch in den
Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen
die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemein-
schaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländergesetz
vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsbe-
stimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-
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Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten
(vgl. Art. 2 Abs. 2 - 5 AuG).
4.
4.1 Drittstaatsangehörige benötigen zur Einreise in die Schweiz bzw. den
Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb
eines Zeitraums von 180 Tagen gültige Reisedokumente, die zum Grenz-
übertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist. Im
Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ih-
res beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende fi-
nanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den
Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums
wieder verlassen bzw. Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise bie-
ten. Ferner dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informati-
onssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und kei-
ne Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentli-
che Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitglied-
staats darstellen (vgl. zu den Einreisevoraussetzungen: Art. 5 Abs. 1 und
Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die
Einreise und die Visumserteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1
der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und Ra-
tes vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Über-
schreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenz-
kodex bzw. SGK], ABl. L 105/1 vom 13.04.2006; Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c
und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Vissakodex der
Gemeinschaft [Visakodex] [nachfolgend: Visakodex], ABl. L 243/1 vom
15.09.2009; vgl. zum Personenkreis: Art. 2 Ziff. 5 und Ziff. 6 SGK).
4.2 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten
Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen
ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden. Unter ande-
rem kann der betreffende Mitgliedstaat von dieser Möglichkeit Gebrauch
machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus Gründen des natio-
nalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erfor-
derlich hält (vgl. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; ebenso Art. 5 Abs. 4
Bst. c SGK).
5.
5.1 Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März
2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige
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beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein
müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von die-
ser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 81/1 vom 21.03.2001; zum vollständi-
gen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV) listet diejenigen
Staaten auf, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussen-
grenzen der Schengen-Mitgliedstaaten im Besitze eines Visums sein
müssen. Da Kenia in dieser Liste aufgeführt ist, unterliegt der Gesuchstel-
ler der Visumspflicht.
5.2 Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz die fristgerechte Wiederaus-
reise des Gesuchstellers als nicht gewährleistet betrachtet und dies so-
wohl mit der wirtschaftlichen Situation in seinem Heimatland als auch mit
seinen persönlichen Verhältnissen begründet. Zu der somit im Vorder-
grund stehenden Frage der gesicherten Wiederausreise können jedoch
lediglich Prognosen getroffen werden.
5.3 Stellt man auf die Situation im Herkunftsland ab, so können Einreise-
gesuche von Personen aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder
wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen darauf hindeu-
ten, dass deren persönliche Interessenlage nicht mit Ziel und Zweck einer
befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. Obliegt einer gesuch-
stellenden Person demgegenüber eine besondere berufliche, gesell-
schaftliche oder familiäre Verantwortung im Heimatland, so kann dieser
Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise
begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die keine derartigen Ver-
pflichtungen haben, das Risiko eines über die bewilligte Besuchsdauer
hinausgehenden Verbleibs als hoch eingeschätzt werden.
6.
6.1 Kenia gilt als typisches Entwicklungsland, ist aber dennoch die leis-
tungsfähigste Volkswirtschaft in der EAC (East African Community). Auch
wenn der – immer noch wachsende – informelle Sektor rund 40% der Be-
schäftigen umfasst, verfügt Kenias Wirtschaft über einen modernen for-
mellen Sektor, zu dem der Tourismus, der Dienstleistungsbereich und Tei-
le der stark exportorientierten Landwirtschaft (Tee, Kaffee, Schnittblumen
und Gartenbau) gehören und die zusammen denn auch die hauptsächli-
che Deviseneinnahmequelle bilden. Im laufenden Jahr drohen die Ein-
nahmen aus der Tourismusbranche infolge der angespannten Sicher-
heitslage jedoch zu sinken; gleichzeitig wird erwartet, dass die Inflations-
rate infolge steigender Nahrungsmittelpreise und zunehmender Trans-
portkosten deutlich anzieht. Rund die Hälfte der kenianischen Bevölke-
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rung lebt unterhalb der Armutsgrenze; in der Hauptstadt Nairobi leben
60% der Bewohner in Slums. Im Jahr 2013 betrug das Pro-Kopf-
Bruttoinlandsprodukt (in Kaufkraftparitäten) rund 1'800 USD (Quelle:
> Aussen- und Europapolitik > Länderinforma-
tionen > Kenia > Wirtschaftspolitik, Stand: Juni 2014, besucht im Oktober
2014). Aufgrund der geschilderten Situation ist der Wunsch nach Emigra-
tion, nicht zuletzt um die eigene finanzielle Existenz zu sichern, stark ver-
breitet.
6.2 Der Gesuchsteller ist 16 Jahre alt und bei seinen Verwandten in Kenia
aufgewachsen. Als er dreijährig war, 2001, hat seine Mutter Kenia verlas-
sen, um bei ihrem Ehemann in der Schweiz zu leben. Angesichts dessen
liegt die auch von der Vorinstanz gezogene Schlussfolgerung nahe, dass
der Gesuchsteller in seinem Heimatland über keine zwingenden Verant-
wortlichkeiten oder Bindungen verfügt, die ihn nach Ablauf der Visums-
dauer zu einer Rückkehr bewegen würden. Zwar besucht er derzeit ein
Internat, was darauf hindeutet, dass er eine private und mehr als rudi-
mentäre Schulausbildung geniesst (zum kenianischen Bildungspolitik: vgl.
o.g. Quelle … > Kenia > Kultur und Bildung, Stand: Juni 2014, besucht im
Oktober 2014); angesichts hoher Armutsquote und stark verbreiteter
Schattenwirtschaft ist seine Schulausbildung aber keine Garantie für ein
späteres existenzsicherndes Auskommen. Zu seinen Berufsplänen ge-
äussert hat sich denn auch weder seine Mutter noch er selbst bei seiner
Befragung zum Visumsgesuch (vgl. S. 54 der Vorakten).
6.3 Angesichts des Umstands, dass sich die Beschwerdeführerin in der
Vergangenheit wiederholt erfolglos um den Familiennachzug ihres Soh-
nes bemüht hat, stellt sich bei vorliegendem Visumsgesuch aber nicht nur
die Frage nach der fristgemässen Wiederausreise, sondern auch die
nach dem tatsächlichen Aufenthaltszweck. Das letzte Gesuch um Famili-
ennachzug wurde am 1. Februar 2013 von der Migrationsbehörde des
Kantons Solothurn abgewiesen; diesen Entscheid hat das kantonale Ver-
waltungsgericht im Rechtsmittelverfahren mit Urteil 4. April 2013 betätigt.
Die jetzige Behauptung der Beschwerdeführerin, sie habe jenes Urteil ak-
zeptiert und sehe die Zukunft ihres Sohnes in Kenia, ist dennoch zu rela-
tivieren. Sie wirft dem BFM vor, dessen Situation zu pauschal beurteilt zu
haben und insbesondere die schulischen Verpflichtungen unberücksich-
tigt gelassenen zu haben. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass diesel-
ben schulischen Verpflichtungen die Beschwerdeführerin noch vor Kur-
zem nicht daran gehindert haben, B._______ zu sich in die Schweiz ho-
len zu wollen. Sie selbst hat seiner in Kenia genossenen Schulbildung –
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gegenüber einem Leben in der Schweiz – somit kein entscheidendes
Gewicht beigemessen. Zudem können, auch bei sorgfältiger Abwägung
aller relevanter Gesichtspunkte, lediglich Prognosen zur Frage der gesi-
cherten Wiederausreise getroffen werden (vgl. E. 5.2). Dass dabei auch
auf allgemeine Erfahrungen in der Praxis abgestellt wird, ist unvermeid-
bar und kann der Vorinstanz nicht angelastet werden.
6.4 Mit dem Hinweis auf ihre Vertrauenswürdigkeit und der Erklärung, ihr
Sohn werde "100%-sicher" wieder aus der Schweiz ausreisen, versucht
die Beschwerdeführerin dessen Rückkehr nach Kenia zu garantieren. Ei-
ne derartige Garantie ist jedoch nicht möglich. Gastgeber können zwar für
gewisse finanzielle Risiken garantieren, mangels rechtlicher und fakti-
scher Durchsetzbarkeit nicht aber für ein bestimmtes Verhalten ihrer Gäs-
te (vgl. BVGE 2009/27 E. 9). Auch die angebliche Bereitschaft ihres Bru-
ders, zusammen mit B._______ in die Schweiz ein- und wieder auszurei-
sen, scheitert an der gleichen fehlenden Verbindlichkeit, zusätzlich aber
auch daran, dass im vorliegenden Verfahren gar nicht zu prüfen ist, ob
der Bruder, C._______, seinerseits die Einreisevoraussetzungen erfüllt.
6.5 Auf das Beweisangebot der Beschwerdeführerin, sie sei zu ihrem Ge-
sinnungswechsel und den jetzt in Richtung Wiederausreise gehenden
Absichten ihres Sohnes zu befragen (vgl. Sachverhalt C), braucht nicht
eingetreten zu werden. Das Verwaltungsverfahren ist vom Grundsatz der
Schriftlichkeit geprägt. Die Anhörung einer Partei im Rahmen einer In-
struktionsverhandlung erfolgt nur, wenn sich der Sachverhalt nicht auf
andere Weise hinreichend klären lässt. Die Absicht der Beschwerdeführe-
rin, vor Gericht einen persönlichen Eindruck – insbesondere den der Ver-
trauenswürdigkeit – zu hinterlassen, ist demnach zwar verständlich, aber
irrelevant. Der Beschwerdeführerin obliegt bereits aufgrund ihrer Mitwir-
kungspflicht die Vollständigkeit ihres schriftlichen Vorbringens. Hieraus
folgt, dass von einer persönlichen Befragung keine über das Beschwer-
devorbringen hinausgehenden Erkenntnisse erwartet werden können.
Ohnehin ginge es dabei nicht um eigentliche Sachverhaltsabklärungen,
sondern um bei ihr selbst und ihrem Sohn vorliegende innere Beweg-
gründe.
7.
Mit der Vorinstanz ist somit davon auszugehen, dass der Gesuchsteller
die Einreisevoraussetzungen (vgl. E. 4.1) nicht erfüllt. Gründe, die es er-
lauben würden, ein humanitäres Visum mit räumlich beschränkter Gültig-
keit auszustellen (vgl. E. 4.2), ergeben sich bei der hier vorliegenden
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Seite 10
Konstellation nicht. Zwar kann es als unbestritten gelten, dass die Be-
schwerdeführerin die Mutter von B._______ ist; hieraus lässt sich aber
nicht ableiten, dass Mutter und Sohn auf ein gemeinsames Treffen in der
Schweiz angewiesen sind. Die Beschwerdeführerin ist letztmals im Jahr
2012 nach Kenia gereist, um dort ihren Sohn zu besuchen (vgl. dessen
Befragung zum Visumsgesuch, S. 54 der Vorakten); im vorliegenden Ver-
fahren hat sie behauptet, krankheitsbedingt nicht mehr dorthin reisen zu
können. Weitere Erklärungen oder Belege hierfür fehlen jedoch ebenso
wie im vorinstanzlichen Verfahren, in dem sie – ohne nähere Ausführun-
gen – einen Unfall und Abklärungen der Unfallversicherung erwähnte (vgl.
ihr Schreiben vom 26. August 2013, S. 19 der vorinstanzlichen Akten).
Von daher kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwer-
deführerin tatsächlich künftige Reisen nach Kenia unmöglich geworden
sind. Aus dem gleichen Grunde bewirkt die vorinstanzliche Verfügung
auch keine Einschränkung des von Art. 8 EMRK geschützten Rechts auf
Familienleben. Die Trennung von ihrem Sohn hat die Beschwerdeführerin
zudem selbst gewählt (vgl. auch Urteil des Verwaltungsgerichts Solothurn
vom 4. April 2013 E. 4).
8.
Der angefochtene Einspracheentscheid ist daher als rechtmässig zu bes-
tätigen (vgl. Art. 49 VwVG) und die Beschwerde folglich abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdefüh-
rerin aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv nächste Seite
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Sie sind durch den einbezahlten Kostenvorschuss gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
– die Vorinstanz
– den Kanton Solothurn, Migration und Schweizer Ausweise, Ambassa-
dorenhof, 4509 Solothurn
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Ruth Beutler Barbara Giemsa-Haake
Versand: