Abtei lung II I
C-3242/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 0 7 . J u l i 2 0 0 9
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richterin Elena Avenati-Carpani,
Richterin Madeleine Hirsig,
Gerichtsschreiberin Christine Schori Abt.
A._______,
Zustelldomizil: B._______
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Vorinstanz.
Freiwillige Versicherung, Ausschluss, Einspracheent-
scheid vom 16. April 2008
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-3242/2008
Sachverhalt:
A.
A._______, geboren am (...) 1964, ist Schweizer Staatsangehörige
und seit dem 21. Juni 1995 mit B._______ verheiratet. Sie waren ab
Mai 1995 im Ausland niedergelassen, zuerst in Indien und ab dem
Jahr 2005 in Hongkong, wo Herr B._______ arbeitete. Am 17. März
1997 reichte A._______ das Beitrittsformular zur freiwilligen Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für Auslandschweizer
(AHV/IV) beim Schweizerischen Generalkonsulat in Mumbai ein
(act. 1) und trat dieser per 1. Januar 1997 bei.
B.
In den folgenden Jahren reichte die Versicherte die jeweils geforderten
Belege ein. Von den jährlichen Beitragszahlungen wurde die Versicher-
te alljährlich befreit, da ihr Ehemann nachweislich mehr als das Dop-
pelte des Mindestbeitrages einzahlte.
C.
Der AHV/IV-Dienst der Schweizerischen Ausgleichskasse, General-
konsulat in Sydney, sandte der Versicherten am 9. Juni 2006 eine
erste Mahnung zur Einreichung der geforderten Dokumente zu
(act. 27). Mit eingeschriebenem Brief vom 11. August 2006 erhielt die
Versicherte die zweite Mahnung zur Einreichung der Einkommens- und
Vermögenserklärung. Sie erhielt eine letzte Frist von 30 Tagen. Zudem
wurde die Versicherte darauf hingewiesen, dass Versicherte, welche
die Dokumente nicht einreichen aus der Versicherung ausgeschlossen
werden. In der Beilage befanden sich die gesetzlichen Bestimmungen
dazu (act. 28).
D.
Mit Verfügung vom 17. Januar 2008 schloss die Schweizerische Aus-
gleichskasse die Versicherte rückwirkend ab dem ersten Tag der Zah-
lungsperiode, für welche die Dokumente nicht beigebracht wurden,
von der freiwilligen Versicherung aus. Zudem wurde einer allfälligen
Einsprache gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. b ATSV die aufschiebende Wir-
kung entzogen (act. 30).
E.
Die Versicherte erhob gegen diese Verfügung am 11. Februar 2008
(eingegangen am 14. Februar 2008) Einsprache. Sie beantragte, der
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Ausschluss sei rückgängig zu machen. Als Beilage reichte sie u.a. die
ausgefüllte Erklärung über Einkommen und Vermögen für die Beitrags-
periode 2006/2007 sowie eine Bestätigung des Arbeitgebers ihres
Ehemannes ein, wonach für diesen für den Januar 2006 auf der Basis
von CHF 10'833.30 AHV- und ALV-Beiträge abgerechnet worden sei-
en.
F.
Mit Einspracheentscheid vom 16. April 2008 wies die Schweizerische
Ausgleichskasse (nachfolgend: Vorinstanz) die Verfügung (recte: Ein-
sprache) der Versicherten ab. Sie begründete ihren Entscheid damit,
dass sie zwecks Abklärung, ob eine nichterwerbstätige Person von der
Beitragspflicht befreit werden könne, in Besitz der ausgefüllten und un-
terschriebenen Einkommens- und Vermögenserklärung gelangen müs-
se. Die Lohnbescheinigung des Ehepartners sei wohl ein wichtiger Be-
standteil bei diesem Vorgang. Es fehle jedoch die schriftliche Bestäti-
gung der zu befreienden Person, dass keine Erwerbstätigkeit aufge-
nommen worden sei. Aus diesem Grund müsse nach dem gesetzlich
vorgesehenen Mahnverfahren der Ausschluss verfügt werden.
G.
Gegen diesen Entscheid erhob die Versicherte (nachfolgend: Be-
schwerdeführerin) am 16. Mai 2008 (Poststempel) Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht. In ihrer Begründung gab die Beschwerde-
führerin an, dass sie die einverlangten Dokumente nicht eingereicht
habe und es sich um einen Fehler ihrerseits handle. Sie habe die zwei-
te Mahnung vom 11. August 2006 erhalten. Aufgrund dieser Mahnung
habe ihr Ehemann mit seinem Arbeitgeber abgeklärt, ob das Formular
immer noch eingereicht werden müsse. Der Arbeitgeber habe bestä-
tigt, dass die Beiträge für die Ehefrau bezahlt worden seien. Deshalb
habe sie verstanden, dass sie den Eintrag neu nicht mehr erstellen
müsse, da sie unter der Versicherung ihres Mannes über dessen Ar-
beitgeber abgedeckt sei. Der Arbeitgeber habe bereits am 10. Februar
2006 ein Bestätigungsschreiben erstellt. Seit dem 11. August 2006 sei
sie sich nicht bewusst, eine weitere Mahnung erhalten zu haben. Des
Weiteren habe sie aufgrund des Schreibens der Vorinstanz vom
19. April 2007 betreffend Umzug der zuständigen Stelle von Sydney
nach Genf vermutet, dass die Sache definitiv erledigt sei. Nach Erhalt
des Schreibens der Vorinstanz vom 23. November 2007 bezüglich der
Änderung der Verordnung zur freiwilligen Versicherung habe sie ange-
nommen, dass sie ab Ende 2008 wieder eine Erklärung ausfüllen müs-
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se. Sie beantragte, der Ausschluss sei rückgängig zu machen. Als Bei-
lage sandte sie die diversen Korrespondenzen zwischen ihr und der
Vorinstanz (inkl. der in der Beschwerde erwähnten Informationsschrei-
ben) ein.
H.
Die Vorinstanz liess sich am 19. Juni 2008 vernehmen und beantragte,
die Beschwerde sei abzuweisen. Sie führte aus, dass die nichter-
werbstätige Beschwerdeführerin seit ihrem Beitritt zur freiwilligen AHV/
IV Versicherung im Jahr 1997 von den Beitragszahlungen habe dis-
pensiert werden können, da ihr Ehemann in diesen Jahren regelmäs-
sig mehr als das Doppelte des Mindesbeitrages der obligatorischen
Versicherung eingezahlt habe. Für die Beitragsperiode 2007/2008
(recte: 2006/2007) sei von der Beschwerdeführerin wie in den Vorjah-
ren die Einkommens- und Vermögenserklärung sowie die Lohnbe-
scheinigung des Ehemannes eingefordert worden. Trotz zwei Mahnun-
gen seien die benötigten Nachweise erst nach Erlass der Ausschluss-
verfügung zusammen mit der Einsprache eingereicht worden. Zu die-
sem Zeitpunkt sei es jedoch nicht mehr möglich, eine Dispensierung
vorzunehmen, denn nach dem Ausschluss könne weder Beitragszah-
lungen geleistet werden, noch sei es möglich fehlende Dokumente
nachzureichen.
I.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG;
SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) beurteilt das Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Ver-
fügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Eine Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
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1.1 Das Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwal-
tungsverfahren (VwVG; SR 172.021) findet keine Anwendung in Sozi-
alversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober
2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG;
SR 830.1) anwendbar ist (Art. 3 Bst. dbis VwVG). Gemäss Art. 1 Abs. 1
AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil gere-
gelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das
AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Das
Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der Be-
schwerde zuständig.
1.2 Durch den angefochtenen Einspracheentscheid vom 16. April
2008 ist die Beschwerdeführerin besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung
(Art. 59 ATSG; vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG). Sie ist daher zur Be-
schwerde legitimiert.
1.3 Die Beschwerdeführerin hat frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG;
vgl. auch Art. 50 und 52 VwVG) Beschwerde erhoben. Auf das ergriffe-
ne Rechtsmittel ist einzutreten.
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundes-
recht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
2.
Hongkong ist als Sonderverwaltungszone seit dem 1. Juli 1997 Teil der
Volksrepublik China. Die Schweiz verfügt über kein Sozialversiche-
rungsabkommen mit China. Daraus folgt, dass die Verwaltung und im
Beschwerdefall das Gericht den Antrag der Beschwerdeführerin grund-
sätzlich nach den für schweizerische Staatsangehörige geltenden Re-
geln zu beurteilen haben. Demnach bestimmt sich vorliegend der An-
trag der Beschwerdeführerin auf Aufhebung des Ausschlusses aus der
freiwilligen Versicherung ausschliesslich nach dem internen schweize-
rischen Recht.
2.1 Aufgrund des Beschwerdebegehrens streitig (vgl. BGE 125 V 414
E. 1b) und daher im Folgenden in materieller Hinsicht zu prüfen ist, ob
die Vorinstanz die Beschwerdeführerin zu Recht aus der freiwilligen
Versicherung ausgeschlossen hat.
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2.2 Diese Frage beurteilt sich aufgrund derjenigen Rechtssätze, die
bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung
hatten (BGE 127 V 467 E. 1, 126 V 136 E. 4b), bzw. des Bundesgeset-
zes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezem-
ber 1946 (AHVG; SR 831.10), der Verordnung über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947 (AHVV; SR 831.10)
sowie der Verordnung über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung für Auslandschweizer vom 26. Mai 1961 (VFV;
SR 831.11) in den im Zeitpunkt des Einspracheentscheids geltenden
Fassungen.
3.
3.1 Art. 2 AHVG bestimmt unter dem Randtitel „Freiwillige Versiche-
rung“, dass sich Schweizer Bürger und Staatsangehörige der Mitglied-
staaten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Frei-
handelsassoziation, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen
Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation leben,
der freiwilligen Versicherung beitreten können, falls sie unmittelbar vor-
her während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren obligato-
risch versichert waren (Abs. 1). Die Versicherten können von der frei-
willigen Versicherung zurücktreten (Abs. 2). Versicherte, welche die nö-
tigen Auskünfte nicht erteilen oder ihre Beiträge nicht fristgerecht be-
zahlen, werden aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen
(Abs. 3). Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten betragen 8,4
Prozent des massgebenden Einkommens. Die Versicherten müssen
aber in jedem Fall den Mindestbeitrag von 648 Franken im Jahr ent-
richten (Abs. 4). Nichterwerbstätige bezahlen je nach ihren sozialen
Verhältnissen einen Beitrag von 648–8400 Franken im Jahr (Abs. 5;
betreffend Anpassung des Mindestbeitrags vgl. die Verordnungen über
Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO, SR 831.108).
3.2 Gemäss Art. 2 Abs. 6 AHVG erlässt der Bundesrat ergänzende
Vorschriften über die freiwillige Versicherung, namentlich über die Frist
und die Modalitäten des Beitritts, des Rücktritts und des Ausschlusses
sowie die Erhebung der Beiträge und die Gewährung der Leistungen;
er kann die Dauer der Beitragspflicht sowie die Bemessung und An-
rechnung der Beiträge den Besonderheiten der freiwilligen Versiche-
rung anpassen. Gestützt auf diese Bestimmung hat der Bundesrat die
VFV erlassen.
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4.
4.1 Art. 13 VFV regelt den Ausschluss aus der freiwilligen Versiche-
rung. Danach werden die Versicherten aus dieser Versicherung u.a.
ausgeschlossen, wenn sie der Ausgleichskasse die verlangten Belege
nicht bis zum 31. Dezember des Jahres einreichen, das auf das Bei-
tragsjahr folgt (Abs. 1 lit. c). Vor Ablauf der Frist stellt die Ausgleichs-
kasse den Versicherten eine eingeschriebene Mahnung mit Androhung
des Ausschlusses zu (Abs. 2). Der Ausschluss gilt rückwirkend ab dem
ersten Tag des Beitragsjahres, für das die Beiträge nicht vollständig
bezahlt oder für das die Dokumente nicht beigebracht wurden (Abs. 3).
4.2 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz
beherrscht. Danach hat die Verwaltung und im Beschwerdefall der
Richter von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung
des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Art. 12 des Bundesge-
setzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968
[VwVG; SR 172.021]) und über die rechtserheblichen Tatsachenbe-
hauptungen selbst Beweis zu erheben. Dieser Grundsatz gilt indessen
nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflich-
ten der Parteien (BGE 125 V 195 E. 2, BGE 122 V 158 E. 1a). Art. 5
VFV konkretisiert für die freiwillige Versicherung von Auslandschwei-
zern diesen Mitwirkungsgrundsatz. Danach sind die freiwillig versi-
cherten Auslandschweizer gehalten, der Auslandsvertretung, der Aus-
gleichskasse und der IV-Stelle für Versicherte im Ausland alle zur
Durchführung der freiwilligen Versicherung benötigten Angaben zu ma-
chen und auf Verlangen deren Richtigkeit zu belegen.
4.3 Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne ei-
ner Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Die Parteien tragen im
Sozialversicherungsverfahren in der Regel eine objektive Beweislast
nur, aber immerhin insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Ent-
scheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen
gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel
greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im
Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdi-
gung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrschein-
lichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 264
E. 3b, BGE 115 V 142 E. 8a).
4.4 Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, so-
fern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Be-
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weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse
Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanfor-
derungen nicht. Vielmehr hat das Gericht jener Sachverhaltsdarstel-
lung zu folgen, die er von allen möglichen Geschehensabläufen als die
wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 360 E. 5b, BGE 125 V 195 E. 2;
vgl. LOCHER, Sozialversicherungsrecht, 3. Aufl., § 68 N. 43).
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin ist mit Wirkung ab dem 1. Januar 1997 in
die freiwillige Versicherung aufgenommen worden (act. 2, 33).
Gemäss Art. 14 VFV werden die Beiträge für jedes Beitragsjahr festge-
setzt. Für die Festsetzung der Beiträge ist bei den nichterwerbstätigen
Versicherten das im Beitragsjahr tatsächlich erzielte Renteneinkom-
men und der Vermögensstand am 31. Dezember massgebend (Art. 14
Abs. 2 VFV). Aus diesem Grund hat der Versicherte jedes Jahr die Ein-
kommens- und Vermögenserklärung auszufüllen und unterschrieben
bei der Vorinstanz bis zum 31. Dezember des Folgejahres einzurei-
chen (Art. 13 Abs. 1 VFV in der Fassung gültig bis am 31. Dezember
2007).
Bis zum 31. Dezember 2007 wurden die zu bezahlenden Beiträge im
Praenumerando-System festgesetzt. Die Beitragshöhe wurde anfangs
der Kalenderjahre mit gerader Zahl für zwei Jahre berechnet. Für
nichterwerbstätige Versicherte wurden die Beiträge 2006-2007 auf-
grund des Vermögens am 1. Januar 2006 und der Renteneinkommen
während des Jahres 2005 berechnet. Ab dem 1. Januar 2008 wurden
die Beiträge im Postnumerando-System errechnet, was bedeutet, dass
die Beiträge jährlich für das vorangehende Jahr festgesetzt werden.
Die nichterwerbstätige Beschwerdeführerin konnte gemäss den Aus-
führungen der Vorinstanz in der Vernehmlassung vom 19. Juni 2008
von den Beitragszahlungen dispensiert werden, denn der Ehemann
der Beschwerdeführerin bezahlte jeweils mehr als den doppelten Min-
destbeitrag in der obligatorischen Versicherung. Die Versicherte blieb
jedoch weiterhin jährlich verpflichtet, die Belege betreffend ihrer Ein-
kommenssituation und ihrem Vermögensstand rechtzeitig einzurei-
chen.
Mit E-Mail vom 25. Januar 2006 teilte die Vorinstanz der Beschwerde-
führerin u.a. mit, dass sie in einigen Tagen die neue Einkommens- und
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Vermögenserklärung zwecks Festsetzung der AHV-Beiträge
2006/2007 erhalten werde. Sie werde gebeten die Erklärung zu unter-
schreiben und die Frage betreffend Erwerbstätigkeit auf Seite 2 zu be-
antworten (act. 26). Mit Schreiben vom 9. Juni 2006 mahnte die
Vorinstanz die Beschwerdeführerin, dass sie die Einkommens- und
Vermögenserklärung zur Berechnung der Beiträge und/oder die dazu-
gehörenden Belege bis zu diesem Zeitpunkt nicht eingereicht habe
(act. 27). Am 11. August 2006 liess die Vorinstanz der Beschwerdefüh-
rerin eine eingeschriebene zweite Mahnung zukommen und stellte
fest, dass ihr bis zu diesem Zeitpunkt keine Antwort auf ihre Mahnung
vom 9. Juni 2006 zugekommen sei. Es werde der Beschwerdeführerin
eine letzte Frist von 30 Tagen eingeräumt, um die Einkommens- und
Vermögenserklärung zuzustellen. Zudem informierte sie die Beschwer-
deführerin, dass auf Beiträgen, die nicht rechtzeitig festgesetzt hätten
werden können, Verzugszinsen in der Höhe von 5% erhoben werden
könnten. Des Weiteren würden Versicherte, die ihren Jahresbeitrag bis
zum 31. Dezember des folgenden Kalenderjahres nicht vollständig be-
zahlen oder für welche die Dokumente nicht eingebracht würden, aus
der Versicherung ausgeschlossen.
Die Parteien stimmen überein, dass die Beschwerdeführerin die gefor-
derte Einkommens- und Vermögenserklärung für die Jahre 2006 und
2007 erst mit ihrer Einsprache vom 11. Februar 2008 betreffend die
Ausschlussverfügung vom 17. Januar 2008 eingereicht hat (act. 31).
Gemäss dem im Jahr 2006 und 2007 noch gültigen Praenumerando-
System hätte die Beschwerdeführerin die Belege bis zum 31. Dezem-
ber 2007 einreichen müssen. Sie ist damit ihrer Pflicht zur Einreichung
der verlangten Belege bis zum 31. Dezember des Jahres, das auf das
Beitragsjahr folgt, nicht nachgekommen (Art. 13 Abs. 1 Bst. c VFV;
Wegleitung zur freiwilligen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi-
cherung, gültig ab 1. Januar 2003, Rz. 3010), was vorliegend nicht be-
stritten ist.
5.2 Weitere Voraussetzung für einen rechtsgültigen Ausschluss ist,
dass die Beschwerdeführerin in der in Art. 13 Abs. 3 VFV vorgeschrie-
benen Weise gemahnt wurde (vgl. oben E. 4.1). Die Mahnung, mit der
ein Ausschluss angedroht wird, hat gemäss Art. 13 Abs. 3 VFV einge-
schrieben zu erfolgen. Die Versendung der Mahnung gehört zur sozial-
versicherungsrechtlichen Massenverwaltung. In diesem Bereich gilt
grundsätzlich der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit.
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Die Beschwerdeführerin bestätigt in ihrer Beschwerde, dass sie die E-
Mail der Vorinstanz vom 25. Januar 2005 (recte: 2006) und die zweite
Mahnung vom 11. August 2006 erhalten hat. Den Erhalt der ersten
- mit normaler Post geschickten - Mahnung vom 9. Juni 2006 bestätigt
die Beschwerdeführerin nicht. Aus den Akten ist ersichtlich, dass diese
erste Mahnung an die gleiche Adresse wie frühere und spätere Korre-
spondenz, deren Erhalt die Beschwerdeführerin bestätigte, versendet
wurde. Zudem ist den Akten nicht zu entnehmen, dass dieses Schrei-
ben nicht hätte zugestellt werden können. Demnach ist mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerde-
führerin auch die erste Mahnung erhalten hat.
Gemäss den Akten wurde die zweite Mahnung per Einschreiben ver-
sendet. Die Beschwerdeführerin bestreitet deren Erhalt nicht.
Unter diesen Umständen ist die korrekte Abwicklung des Mahnverfah-
rens im Sinne von Art. 13 Abs. 3 VFV erstellt.
5.3 Bei Nichteinreichen der Unterlagen innert der Nachfrist sieht die
Verordnung über die freiwillige Alters- Hinterlassenen- und Invaliden-
versicherung grundsätzlich vor, dass zwei Verfahren zu unterscheiden
sind: Haben die Versicherten bisher bereits Beiträge bezahlt, so sind
sie durch die Auslandsvertretung oder den AHV/IV-Dienst von Amtes
wegen einzuschätzen und durch Veranlagungsverfügung festzusetzen
(Art. 17 Abs. 1 VFV). Haben die Versicherten noch keine Beiträge an
die freiwillige Versicherung bezahlt, so führt die Ausgleichskasse das
Verfahren betreffend den Ausschluss aus der Versicherung durch
(Art. 13 Abs. 1 VFV; vgl. auch Wegleitung über die freiwillige Alters-
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, Stand 1. Januar 2007,
Rz 4050 i.V.m. Rz 3010).
Die Beiträge der Beschwerdeführerin gelten zwar als bezahlt, da der
Ehegatte nachweislich Beiträge von mindestens der doppelten Höhe
des in der freiwilligen Versicherung geschuldeten Mindesbeitrages be-
zahlt hat (Rz 4003 der genannten Wegleitung). Trotzdem war die Be-
schwerdeführerin – wie in den vorangegangenen Beitragsperioden –
verpflichtet, ihre Einkommens- und Vermögenserklärung ausgefüllt und
unterzeichnet einzureichen, wie das vom zuständigen AHV/IV-Dienst
verlangt wurde. Denn in jeder Beitragsperiode musste von Neuem ab-
geklärt werden, ob die Beschwerdeführerin allenfalls als Erwerbstätige
beitragspflichtig geworden war. Indem sie die Einreichung der Einkom-
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mens- und Vermögenserklärung trotz rechtmässig durchgeführtem
Mahnungsverfahren unterlassen hat, verunmöglichte die Beschwerde-
führerin dem AHV/IV-Dienst diese Abklärung sowie die Einforderung
der gegebenenfalls geschuldeten AHV/IV-Beiträge aus selbständiger
Erwerbstätigkeit. Da die Beschwerdeführerin bis dahin noch nie eigene
Beiträge aufgrund einer eigenen Einkommens- und Vermögenserklä-
rung bezahlt hatte, war es der Vorinstanz ferner nicht möglich, die Be-
schwerdeführerin gemäss Art. 17 Abs. 1 VFV amtlich zu veranlagen.
Die Rechtsfolge der Nichteinreichung der verlangten Einkommens-
und Vermögenserklärung ist daher der Ausschluss aus der freiwilligen
Versicherung gemäss Art. 13 Abs. 1 VFV.
6.
Zu prüfen gilt es noch, ob die Beschwerdeführerin der Überzeugung
sein durfte, dass sie die Einkommens- und Vermögenserklärung für die
Jahre 2006/2007 nicht mehr einreichen müsse, wie sie das geltend
macht. Die Beschwerdeführerin gibt an, dass sie aufgrund der Aus-
kunft des Arbeitgebers ihres Ehemannes, dass ihre Beiträge bezahlt
worden seien, angenommen habe, dass das erwähnte Formular nicht
mehr zurückgesendet werden müsse. Schliesslich habe sie sich durch
die Schreiben der Vorinstanz vom 19. April 2007 und 23. November
2007 in ihrer Ansicht bestätigt gefühlt.
6.1 Es ist festzuhalten, dass das Verfahren zur Berechnung der Beiträ-
ge und die dazu notwendigen Formulare seit dem Beitritt der Be-
schwerdeführerin zur freiwilligen Versicherung im Jahr 1997 nicht ge-
ändert hat. Die Beschwerdeführerin wurde seither alle zwei Jahre auf-
gefordert, die Einkommens-und Vermögenserklärung einzureichen.
Gemäss den Akten bekundete die Beschwerdeführerin auch in den
vorhergehenden Jahren Mühe, die Erklärungen innert Frist einzurei-
chen.
6.2 Bezüglich der eingeforderten Unterlagen insbesondere für das
Jahr 2006 wies die Vorinstanz in ihrer E-Mail vom 25. Januar 2006 die
Beschwerdeführerin überdies explizit daraufhin, dass das Formular für
die Jahre 2006/2007 ausgefüllt und unterschrieben werden müsse
(act. 26). Mit der ersten Mahnung wurde die Beschwerdeführerin noch-
mals unmissverständlich darauf hingewiesen, dass die Erklärung ein-
zureichen sei (act. 27). Auch in der zweiten Mahnung wurde die Be-
schwerdeführerin nochmals direkt aufgefordert, die Einkommens- und
Vermögenserklärung einzureichen. Zudem wurde sie auf den drohen-
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den Ausschluss aufmerksam gemacht, sollte sie die Frist nicht einhal-
ten.
Die Schreiben der Vorinstanz vom 19. April 2007 (Information betref-
fend Wechsel der zuständigen AHV/IV-Dienstelle von Sydney nach
Genf) und 23. November 2007 (Information betreffend Wechsel vom
Praenumerando- zum Postnumerando-System) stellen allgemeine In-
formationen dar, welche offensichtlich an alle Versicherten versendet
wurden, ohne Bezug zum Einzelfall. Im Schreiben vom 19. April 2007
wurde erwähnt, dass der Transfer des Dossiers in keiner Weise die
Mitgliedschaft bei der freiwilligen AHV/IV beeinflusse. Zu diesem Zeit-
punkt war die Beschwerdeführerin noch Mitglied der freiwilligen Versi-
cherung, da die Frist zur Einreichung der geforderten Unterlagen bzw.
zur Bezahlung allfälliger eigener Beiträge noch bis am 31. Dezember
2007 lief. Auch das Schreiben vom 23. November 2007 war klar er-
kennbar als Standardbrief abgefasst. Der Inhalt bezog sich lediglich
auf den Systemwechsel ab 1. Januar 2008. Die angeführten Aussagen
des Arbeitgebers des Ehemannes der Beschwerdeführerin sind vorlie-
gend nicht weiter massgebend. Im Übrigen hätte sich die Beschwerde-
führerin bei allfällig bestehenden Unklarheiten betreffend ihre Ver-
pflichtung, die angeforderten Unterlagen einzusenden, fristgerecht mit
der Vorinstanz in Verbindung setzen können.
Die Beschwerdeführerin kann sich daher auch nicht darauf berufen,
sie hätte aufgrund der konkreten Verhältnisse bzw. der Schreiben der
Vorinstanz davon ausgehen können, dass sie nicht verpflichtet gewe-
sen sei, die Einkommens- und Vermögenserklärung für die Jahre
2006/2007 einzureichen.
7.
Damit sind die Voraussetzungen zum Ausschluss der Beschwerdefüh-
rerin aus der freiwilligen Versicherung erfüllt. Daran ändert nichts, dass
die Beschwerdeführerin die Einkommens- und Vermögenserklärung für
die Jahre 2006 und 2007 mit der Einsprache vom 11. Februar 2008
doch noch eingereicht hat. Massgeblich ist, dass sie die Unterlagen
insbesondere für das Jahr 2006 offensichtlich nicht fristgerecht einge-
reicht hatte.
Nach dem Gesagten erweisen sich die Rügen der Beschwerdeführerin
als unbegründet. Die Beschwerde ist abzuweisen.
Seite 12
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8.
Vorliegend sind keine Verfahrenskosten zu erheben (vgl. Art. 85bis
Abs. 2 AHVG).
9.
Der unterliegenden nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin
ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (...)
- das Bundesamt für Sozialversicherung
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Franziska Schneider Christine Schori Abt
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange-
fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be-
schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
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