B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-3242/2013
U r t e i l v o m 7 . A u g u s t 2 0 1 4
Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richter Andreas Trommer, Richterin Marianne Teuscher,
Gerichtsschreiberin Mirjam Angehrn.
Parteien
X._______,
vertreten durch Dr. iur. Willi Egloff, Rechtsanwalt,
Zinggstrasse 16, 3007 Bern,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Reisedokumente für ausländische Personen.
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, eine bhutanische Staatsangehörige geboren
12. August 1992, reiste am 12. August 2002 in die Schweiz ein und erhielt
am 19. November 2008 eine Aufenthaltsbewilligung.
B.
Am 2. November 2012 ersuchte die Beschwerdeführerin bei der zustän-
digen kantonalen Behörde um Ausstellung eines Passes für eine auslän-
dische Person.
C.
Nachdem das Gesuch zur Prüfung an die Vorinstanz weitergeleitet wor-
den war, wies die Vorinstanz dieses mit Verfügung vom 3. Mai 2013 ab.
Sie begründete ihre Verfügung damit, die Beschwerdeführerin habe kei-
nerlei Beweismittel eingereicht, die belegen würden, dass sie sich um ei-
nen bhutanischen Reisepass bemüht hätte. Aus dem Gesuch gehe nicht
hervor, dass der nepalesische Reisepass der Beschwerdeführerin, wel-
chen sie bei der Einreise in die Schweiz auf sich getragen habe, gefälscht
sei. Die Beschwerdeführerin habe somit nicht alle Möglichkeiten ausge-
schöpft, um einen heimatlichen Reisepass zu erhalten.
D.
Diese Verfügung focht die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 6. Juni
2013 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragt die Aufhebung
der angefochtenen Verfügung sowie die Ausstellung eines Passes für ei-
ne ausländische Person. Zur Begründung bringt sie vor, sie sei als Ange-
hörige der nepalesischen Minderheit im bhutanischen Phirphire (Verwal-
tungsbezirk Chirang) geboren. Infolge der bhutanischen Vertreibungspoli-
tik gegen die nepalesische Minderheit habe ihre Mutter mit ihr Anfang
1993 nach Indien fliehen müssen. Mit einem falschen nepalesischen
Pass sei sie am 12. August 2002 in die Schweiz eingereist und lebe seit-
dem bei ihrer Mutter und ihrem Stiefvater. Ihre Mutter habe sich mehrfach
an die bhutanische Vertretung in Genf gewandt, um irgendwelche Perso-
naldokumente zu erhalten. Allerdings sei sie schon am Empfang abge-
wiesen und gar nicht in die Botschaft eingelassen worden. Ein Schreiben
ihres Anwalts vom 28. April 2008 an die Botschaft sei nie beantwortet
worden. Wahrscheinlich sei sie gar nie registriert worden in Bhutan. Sie
besitze die nepalesische Staatsangehörigkeit nicht, was von der nepale-
sischen Botschaft in Genf auch bestätigt worden sei.
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E.
Mit Vernehmlassung vom 2. August 2013 beantragt das BFM die Abwei-
sung der Beschwerde und führt ergänzend aus, dass die Beschwerdefüh-
rerin sich allenfalls um eine Registrierung im bhutanischen Personenre-
gister bemühen müsste. Im Schreiben der nepalesischen Botschaft in
Genf vom 15. April 2013 werde lediglich bestätigt, dass für die Gesuch-
stellerin aufgrund der bei der Vertretung erhältlichen Aufzeichnungen
wahrscheinlich noch nie ein nepalesischer Pass ausgestellt worden sei.
Dies beweise jedoch nicht, dass die Gesuchstellerin nicht die nepalesi-
sche Staatsangehörigkeit besitze und eine zukünftige Ausstellung eines
Passes ausgeschlossen sei. Des Weiteren werde auf das Verfahren der
Mutter verwiesen (C-286/2012).
F.
Am 4. September 2013 machte die Beschwerdeführerin von ihrem Replik-
recht Gebrauch. Sie reichte ein Gesuch an die bhutanische Botschaft in
Genf um Ausstellung eines Reisedokuments vom 4. Juni 2013 zu den Ak-
ten und macht geltend, dieses sei nie beantwortet worden. Überdies habe
sie nicht zu beweisen, dass sie die nepalesische Staatsangehörigkeit
nicht besitze.
G.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwä-
gungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in
Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu gehört auch das BFM, das mit
der Ablehnung der Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische
Personen (vgl. Art. 59 AuG [SR 142.20] sowie Art. 1 der Verordnung über
die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen vom
14. November 2012 [RDV, SR 143.5]) eine Verfügung im erwähnten Sin-
ne und daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Aus-
nahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
entscheidet in der vorliegenden Angelegenheit endgültig (Art. 83 Bst. c
Ziff. 6 BGG).
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Seite 4
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts an-
deres bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerde
legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhaltes sowie – falls nicht eine kantonale Behörde als
Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht
von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begrün-
dung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus
anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen.
Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. BVGE 2013/33 E. 2 m.H.).
3.
3.1 Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin als Beweismassnahme
beantragten gerichtlichen Befragung von ihrer Mutter als Zeugin und ihr
selbst als Partei, ist Folgendes festzuhalten: Der Behörde kommt grund-
sätzlich die Pflicht zu, den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes we-
gen zu ermitteln (Art. 12 VwVG). Die Behörden sind verpflichtet, die von
den Parteien angebotenen Beweise abzunehmen, sofern diese geeignet
sind, den rechtserheblichen Sachverhalt zu erhellen. Kommt die Behörde
bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, die Akten er-
laubten die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts oder die behauptete Tatsache sei für die Entscheidung der
Streitsache nicht von Bedeutung, kann sie auf die Erhebung weiterer Be-
weise verzichten, ohne durch diese antizipierte Beweiswürdigung den
Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV zu verletzen
(vgl. zum Ganzen BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 mit Hinweis). Überdies
handelt es sich bei der Zeugeneinvernahme gemäss Art. 14 VwVG um
ein subsidiäres Beweismittel; eine solche darf – der besonderen Voraus-
setzungen und Folgen wegen – nur ausnahmsweise angeordnet werden
(BGE 130 II 169 E. 2.3.3 S. 173 mit Hinweisen, Urteil des BGer
1C_292/2010 vom 5. August 2010 E. 3.2). Nicht anwendbar sind zudem
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die Bestimmungen über das Parteienverhör gemäss Art. 62 f. BZP ([SR
273] vgl. BGE 130 II 473 E. 2.3 und 2.4). Bei nicht anfechtbaren Ent-
scheiden kann der Entscheid über die Beweisanträge im Endurteil erfol-
gen (WALDMANN/BICKEL, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxis-
kommentar VwVG, Art. 33 N 36).
3.2 Der entscheiderhebliche Sachverhalt erschliesst sich, wie nachfol-
gend zu zeigen sein wird, in hinreichender Weise aus den Akten. Von den
beantragten Einvernahmen kann daher in antizipierter Beweiswürdigung
ohne Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör abgesehen wer-
den. Das Verwaltungsrechtspflegeverfahren ist sodann vom Grundsatz
der Schriftlichkeit geprägt (siehe MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozes-
sieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 3.85/3.86
S. 182 f.) und ein Anspruch auf mündliche Anhörung besteht nicht (BGE
134 I 140 E. 5.3 S. 148). Zudem hat sich die Beschwerdeführerin zu den
relevanten strittigen Fragen wiederholt schriftlich äussern können. Dem
Antrag auf Zeugeneinvernahme und Parteibefragung ist deshalb nicht
stattzugeben.
4.
Das Gesuch um Ausstellung eines Passes für eine ausländische Person
wurde noch unter Geltungsbereich der RDV von 2010 (AS 2010 621) ge-
stellt. Darüber hat die Vorinstanz in korrekter Anwendung der Übergangs-
bestimmung nach neuem Recht entschieden.
5.
5.1 Anspruch auf einen Pass für eine ausländische Person haben nach
dem Übereinkommen vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung
der Staatenlosen (SR 0.142.40) als staatenlos anerkannte Personen so-
wie schriftenlose ausländische Personen mit Niederlassungsbewilligung
(Art. 59 Abs. 2 Bst. b und c AuG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 RDV).
5.2 Gemäss der Legaldefinition von Art. 10 Abs. 1 RDV gilt als schriften-
los im Sinne der Reisedokumentenverordnung eine ausländische Person,
die keine gültigen Reisedokumente ihres Heimat- oder Herkunftsstaates
besitzt und von der nicht verlangt werden kann, dass sie sich bei den zu-
ständigen Behörden ihres Heimat- oder Herkunftsstaates um die Ausstel-
lung oder Verlängerung eines Reisedokuments bemüht (Bst. a), oder für
welche die Beschaffung von Reisedokumenten unmöglich ist (Bst. b). Die
Schriftenlosigkeit wird nach Art. 10 Abs. 4 RDV im Rahmen der Gesuchs-
prüfung durch das BFM festgestellt.
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Seite 6
5.3 Damit eine Rückkehr in den Heimatstaat jederzeit möglich bleibt,
müssen ausländische Personen während ihres Aufenthaltes in der
Schweiz im Besitze eines gültigen, nach Art. 13 Abs. 1 AuG anerkannten
Ausweispapiers sein (UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in: Ueber-
sax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Eine umfassende
Darstellung der Rechtsstellung von Ausländerinnen und Ausländern in der
Schweiz – von A(syl) bis Z(ivilrecht), 2. Auflage, Rz. 7.284 mit weiteren
Hinweisen; Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und
Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3709 ff., 3819). Sie sind verpflich-
tet, Ausweispapiere zu beschaffen oder bei deren Beschaffung durch die
Behörden mitzuwirken (vgl. Art. 89 sowie Art. 90 Bst. c AuG i.V.m. Art. 8
der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und
Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]).
6.
6.1 Im vorliegenden Verfahren ist demnach zu prüfen, ob die Vorinstanz
hinsichtlich der Beschwerdeführerin zu Recht die Schriftenlosigkeit – als
unabdingbare Voraussetzung für die Ausstellung eines Reisedokuments –
verneint hat, indem sie sowohl die Möglichkeit der Beschaffung eines
heimatlichen Reisepasses (vgl. Art. 10 Abs. 1 Bst. b RDV) als auch die
Zumutbarkeit entsprechender Bemühungen bei den zuständigen heimat-
lichen Behörden (vgl. Art. 10 Abs. 1 Bst. a RDV) als gegeben erachtete.
Die Frage der Zumutbarkeit, mithin diejenige, ob die Beschaffung von
Reisedokumenten bei den Heimatbehörden von den betreffenden Perso-
nen verlangt werden kann, ist dabei in diesem Zusammenhang nicht nach
subjektiven, sondern nach objektiven Massstäben zu beurteilen (vgl. Ur-
teil des Bundesgerichts 2A.335/2006 vom 18. Oktober 2006 E. 2.1 mit
Hinweis).
6.2 Namentlich von schutzbedürftigen und asylsuchenden Personen kann
im Hinblick auf eine potentielle Gefährdungslage eine Kontaktaufnahme
mit den zuständigen Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates nicht
verlangt werden (vgl. Art. 10 Abs. 3 RDV). Aus diesen Ausführungen ist
zu schliessen, dass von Personen, die – wie die Beschwerdeführerin – im
Besitze einer Aufenthaltsbewilligung und nicht als Flüchtlinge anerkannt
sind, eine solche Kontaktaufnahme im Hinblick auf die Beschaffung von
Reisedokumenten verlangt werden kann. Die Beschwerdeführerin erhebt
denn auch – zu Recht – keine Einwände gegen eine Kontaktaufnahme
mit den heimatlichen Behörden, hat sie sich doch bereits mit der heimatli-
chen Vertretung in Verbindung gesetzt. Die Beschwerdeführerin ist somit
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nicht als schriftenlos im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Bst. a RDV zu betrach-
ten.
6.3 Streitig ist somit allein, ob der Beschwerdeführerin die Beschaffung
von heimatlichen Reisedokumenten möglich ist. Eine Unmöglichkeit nach
Art. 10 Abs. 1 Bst. b RDV wird angenommen, wenn eine Person an Aus-
landreisen gehindert wird, weil sich die heimatlichen Behörden ohne hin-
reichenden Grund – und damit willkürlich – weigern, ein Reisepapier aus-
zustellen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1217/2009 vom
12. Juni 2009 E. 4.3.5).
6.3.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vertretung des König-
reichs Bhutan in Genf habe sich geweigert, ihr einen bhutanischen Rei-
sepass bzw. eine bhutanische Identitätskarte auszustellen. Zum Beleg
dafür reichte sie einen Antrag an die bhutanische Botschaft in Genf um
Ausstellung eines Reisedokuments vom 15. April 2013 ein und machte
geltend, dieser sei nie beantwortet worden. Die Beschwerdeführerin
macht indessen nicht geltend und den Akten sind keine Anhaltspunkte da-
für zu entnehmen, dass sie sich danach nochmals an die bhutanische
Botschaft in Genf gewandt hätte, um die Ausstellung eines Reisedoku-
ments zu erwirken. Der letzte und einzige dokumentierte Versuch der Be-
schwerdeführerin, einen bhutanischen Reiseausweis zu erhalten, datiert
vom Jahr 2013. Vor dem Hintergrund eines möglichen administrativen
Fehllaufes muss ein einziges Schreiben als ungenügende Bemühung an-
gesehen werden.
Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, ihre Mutter habe versucht bei
der Vertretung des Königreichs Bhutan in Genf ein mündliches Gesuch
einzureichen. Dieses sei nicht entgegengenommen worden. Ihre Mutter
sei nicht einmal in das Gebäude eingelassen worden. Dieses Vorgehen
ist weder belegt noch glaubhaft dargetan, denn die Mutter der Beschwer-
deführerin hat nicht substantiiert geschildert, wie sie vorgegangen ist und
keine Zeugen genannt, die ihre Bemühungen hätten bestätigen können.
Überdies wäre es der Beschwerdeführerin zuzumuten, mit Hilfe eines
bhutanischen Rechtsvertreters direkt in ihrem Heimatland sachdienliche
Abklärungen treffen zu lassen und sich dort um Ausstellung von Reisepa-
pieren zu bemühen.
6.3.2 Vor dem Hintergrund der vorstehenden Erwägungen kann nicht da-
von ausgegangen werden, die Beschwerdeführerin habe die bestehen-
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Seite 8
den Möglichkeiten zum Erhalt eines heimatlichen Reisepasses voll aus-
geschöpft (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 2A_335/2006 vom
18. Oktober 2006 E. 2.4). Für die Annahme, die bhutanische Botschaft in
Bern weigere sich, ihr den verlangten Reisepass auszustellen, ergeben
sich aufgrund der Aktenlage ebenfalls keine rechtsgenüglichen Hinweise.
Es obliegt der Beschwerdeführerin, sich bei den heimatlichen Behörden
erneut um die Ausstellung eines Reisedokuments zu bemühen. Würde
die Schweiz in einer Situation wie der vorliegenden auf breiter Basis von
einer Schriftenlosigkeit ausgehen, wäre sie regelmässig gehalten, in die
Passhoheit – und damit in die Souveränität eines andern Staates – ein-
zugreifen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-3724/2010 vom
26. April 2011 E. 4.3 mit weiteren Hinweisen).
6.3.3 Nach dem Gesagten steht fest, dass in casu nicht davon ausge-
gangen werden kann, die Beschaffung eines Reisedokumentes sei für die
Beschwerdeführerin objektiv unmöglich im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Bst. b
RDV.
6.4 Der Beschwerdeführerin ist somit die Beschaffung eines gültigen hei-
matlichen Reisedokuments zumutbar; sie ist auch nicht objektiv unmög-
lich. Sie ist folglich nicht als schriftenlos im Sinne von Art. 10 Abs. 1 RDV
zu betrachten. Demzufolge kann - wozu ohnehin vertiefte Abklärungen
notwendig wären - in casu offen gelassen werden, ob die Beschwerdefüh-
rerin angehalten werden könnte, sich um die nepalesische Staatsangehö-
rigkeit zu bemühen.
7.
Die Vorinstanz hat in casu zu Recht die Ausstellung des beantragten
schweizerischen Ersatzreisepapiers verweigert. Die angefochtene Verfü-
gung erweist sich somit im Lichte von Art. 49 VwVG als rechtmässig.
Dementsprechend ist die Beschwerde abzuweisen.
8.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die unterliegende Be-
schwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrens-
kosten sind auf Fr. 800.– festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] retour)
– den Migrationsdienst des Kantons Bern
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Mirjam Angehrn
Versand: