B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-3242/2015
Ur t e i l vom 2 5 . M a i 2 0 1 6
Besetzung
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richter Yannick Antoniazza-Hafner,
Richter Blaise Vuille,
Gerichtsschreiberin Denise Kaufmann.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Schengen-Visum zu Besuchszwecken.
C-3242/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die (…) geborene thailändische Staatsangehörige B._______ (nachfol-
gend: Gesuchstellerin) beantragte am 9. März 2015 bei der Schweizeri-
schen Botschaft in Bangkok ein Schengen-Visum für einen dreimonatigen
Besuchsaufenthalt bei C.________ (nachfolgend: Gastgeber beziehungs-
weise Beschwerdeführer) im Kanton D.________ (Akten der Vorinstanz
[SEM act.] 4/28 – 31).
Der Gastgeber war bereits zuvor – mit einem Einladungsschreiben vom
7. Februar 2015 – an die Schweizer Vertretung in Bangkok gelangt. Darin
führte er unter anderem aus, er habe die Gesuchstellerin im November
2014 in einer Bar in E.________ kennen gelernt. Sie hätten danach zwei
Wochen zusammen verbracht und es sei eine Liebesbeziehung entstan-
den. Inzwischen hätten sie täglich Kontakt miteinander. Nun möchte er
seine Freundin während drei Monaten zu Besuch haben, um die Beziehung
zu vertiefen. Er wolle ihr seine Familie vorstellen und ihr ermöglichen, die
Kultur und die Sehenswürdigkeiten der Schweiz kennen zu lernen (SEM
act. 4/21).
B.
Mit Formularentscheid vom 17. März 2015 lehnte es die schweizerische
Vertretung in Bangkok ab, das gewünschte Visum auszustellen. Sie be-
gründete ihre Haltung mit der ihrer Auffassung nach fehlenden Gewähr für
die fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin aus dem Schengen-
Raum nach einem Besuchsaufenthalt (SEM act. 4/11).
C.
Gegen diesen Entscheid erhob der Gastgeber beim SEM am 23. März
2015 Einsprache. Dabei argumentierte er, der Schluss der schweizeri-
schen Vertretung auf fehlende Gewähr für eine fristgerechte Wiederaus-
reise sei nicht gerechtfertigt. Die Gesuchstellerin habe ihr ganzes soziales
Umfeld in Thailand und er selbst sei im Zusammenhang mit der Einladung
weitgehende Verpflichtungen eingegangen. Die Vertretung zweifle grund-
los an der Integrität der Beteiligten und trage deren Interessenlage keine
Rechnung; sie würden geradezu zur Heirat gezwungen, um eine Einreise
der Gesuchstellerin auch nur auf Zeit realisieren zu können, was im Ergeb-
nis unbillig sei (SEM act.1/2 – 3).
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D.
Auf Ersuchen der Vorinstanz hin richtete die Migrationsbehörde des Kan-
tons D.________ am 16. April 2015 einen Fragenkatalog an den Gastge-
ber, den dieser am 17. April 2015 beantwortete (SEM act. 7/43 – 47).
E.
Mit Verfügung vom 5. Mai 2015 wies die Vorinstanz die Einsprache ab.
Dabei teilte sie die Einschätzung der schweizerischen Auslandvertretung,
wonach die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise der Gesuch-
stellerin aus dem Schengen-Raum nach einem Besuchsaufenthalt nicht als
gesichert betrachtet werden könne. Die Gesuchstellerin stamme aus ei-
nem Land, aus welchem als Folge der dort insbesondere in wirtschaftlicher
Hinsicht herrschenden Verhältnisse ein starker Zuwanderungsdruck fest-
zustellen sei. In ihren familiären und beruflichen Verhältnissen seien keine
Umstände in Form besonderer Verpflichtungen zu erkennen, die das
grundsätzlich anzunehmende Risiko einer nicht anstandslosen Wiederaus-
reise entscheidend relativieren könnten. Die Gesuchstellerin sei zwar Mut-
ter zweier Kinder, die aber nicht bei ihr lebten. Sie gebe an, in einer Bar zu
arbeiten, habe aber keine entsprechenden Belege vorgewiesen. Schliess-
lich könne auch noch nicht von einer "längeren und gefestigten" Beziehung
zwischen der Gesuchstellerin und ihrem Gastgeber ausgegangen werden
(SEM act. 8/49 – 51).
F.
Gegen den Einspracheeentscheid gelangte der Gastgeber mit einer Be-
schwerde vom 20. Mai 2015 an das Bundesverwaltungsgericht. Implizit be-
antragt er darin die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Aus-
stellung des gewünschten Visums. Zur Begründung macht er abermals gel-
tend, die Vorinstanz komme zu Unrecht zum Schluss, dass die Wiederaus-
reise der Gesuchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt nicht gesichert
wäre. Der unterschwellige Vorwurf, die Gesuchstellerin sei geschieden und
lasse ihre Kinder fremdbetreuen, sei verfehlt. Scheidungen seien eine ge-
sellschaftliche Realität und hätten häufig zur Folge, dass Kinder fremdbe-
treut werden müssten, wenn der sorgeberechtigte Elternteil aus existenti-
ellen Gründen an einem entfernten Ort einer Arbeit nachgehen müsse. Im
Falle der Gesuchstellerin würden die Kinder während ihren berufsbeding-
ten Abwesenheiten von den Grosseltern betreut. Aus diesen Verhältnissen
könne nicht auf einen fehlenden Rückkehrwillen geschlossen werden. Der
weitere Einwand der Vorinstanz, wonach ihre Beziehung nicht genügend
gefestigt sei und sie sich nach einer ersten Begegnung nicht mehr getroffen
hätten, sei eine Unterstellung bzw. ein Widerspruch in sich. Denn weitere
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Treffen seien auch von einer Visumserteilung abhängig. In ihrer Ferienpla-
nung seien beide aus beruflichen Gründen eingeschränkt; er könne die
Gesuchstellerin nur zwischen November und März, sie könnte ihn lediglich
zwischen Mai und Oktober besuchen. Dass er und die Gesuchstellerin
überhaupt einen Besuch in der Schweiz planten, sei in ihrer Situation na-
heliegend und lasse ebenfalls nicht schon auf unlautere Absichten schlies-
sen.
Unter Hinweis auf seinen tadellosen Leumund und seine Leistungen als
selbständiger Unternehmer und alleinerziehender Vater bringt der Be-
schwerdeführer schliesslich vor, er könne nicht nachvollziehen, weshalb
ihm nicht zugetraut würde, seinen Gast am Tag der Ausreise auf den Flug-
hafen zu begleiten und damit die Ausreise sicher zu stellen.
Zusammen mit der Beschwerde reichte der Beschwerdeführer eine Bestä-
tigung der Arbeitgeberin der Gesuchstellerin – datiert vom 18. Mai 2015 –
zu den Akten.
G.
Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung vom 22. Juni 2015 an der an-
gefochtenen Verfügung fest und beantragt die Abweisung der Beschwerde.
H.
In seiner Replik vom 3. Juli 2015 hält der Beschwerdeführer seinerseits an
seinem Rechtsmittel fest und weist darauf hin, dass er die Gesuchstellerin
im November des laufenden Jahres erneut in Thailand besuchen werde.
I.
Mit einer weiteren Eingabe vom 10. Dezember 2015 teilt der Beschwerde-
führer mit, dass er vom 8. bis 30. November 2015 bei der Gesuchstellerin
in Thailand zu Gast gewesen sei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen
Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, welche von einer der in Art. 33
VGG aufgeführten Behörden erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfü-
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gungen des SEM, die im Einspracheverfahren gegen die Verweigerung ei-
nes Schengen-Visums ergehen. In dieser Materie entscheidet das Bundes-
verwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das
VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (vgl.
Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdever-
fahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheis-
sen oder abweisen. Massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Ver-
hältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2).
3.
Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer thailändischen
Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen dreimonatigen Be-
suchsaufenthalt in der Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellerin nicht
auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die
beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorlie-
gende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbe-
reich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den
Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen
Rechtakte übernommen hat. Das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) und
seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als
die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmun-
gen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2 - 5 AuG).
4.
Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im
Anwendungsbereich der vorerwähnten Rechtsgrundlagen wie folgt:
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4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Ertei-
lung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise
zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es
sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesge-
setz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Das Schengen-Recht schränkt
die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraus-
setzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten ver-
pflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Vorausset-
zungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt
auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5; a.M. PHILIPP
EGLI / TOBIAS D. MEYER, in: Caroni / Gächter / Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis
Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Auslän-
der, Bern 2010, Art. 5 N. 3 f.).
4.2 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-
Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeit-
raums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedoku-
mente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein
Visum, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001
des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, de-
ren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz ei-
nes Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsan-
gehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, erforderlich ist. Kein Visum
benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltsti-
tels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfristigen Aufenthalt ver-
fügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom
22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR
142.204, Fassung gemäss Änderung vom 4. Mai 2016, AS 2016 1283]
i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung [EU] Nr. 2016/399 des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemein-
schaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfol-
gend: Schengener Grenzkodex, SGK, Abl. L 77 vom 23.03.2016; kodifizier-
ter Text], Art. 4 Abs. 1 VEV).
4.3 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Um-
stände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausrei-
chende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1
VEV, Art. 6 Abs. 1 Bst. c und Abs. 4 SGK sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. a–c der
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Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfol-
gend: Visakodex]). Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu
belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien
Aufenthaltes verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte
Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visako-
dex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG; vgl. dazu EGLI / MEYER, a.a.O. Art. 5 N. 33).
Des Weiteren dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informati-
onssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine
Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche
Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats dar-
stellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 6 Abs. 1 Bst. d und e SGK).
4.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1
Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige
Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristge-
recht wieder zu verlassen (vgl. dazu EGLI / MEYER, a.a.O., Art. 5 N. 33; fer-
ner Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts 1 C. 1.10 vom 11. Ja-
nuar 2011 Rz. 29). Die Behörden haben daher zu prüfen und drittstaatsan-
gehörige Personen zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Ein-
wanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht (Art. 14
Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex). Die Gewähr der gesicherten
Wiederausreise, wie sie Art. 5 Abs. 2 AuG verlangt, wenn nur ein vorüber-
gehender Aufenthalt vorgesehen ist, steht mit dieser Regelung im Einklang
(vgl. BVGE 2009/27 E. 5 mit Hervorhebung des Zusammenhangs zum Ein-
reiseerfordernis des belegten Aufenthaltszwecks nach Art. 6 Abs. 1 Bst. c
SGK).
4.5 Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen (Visum ausgenom-
men) nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes
"einheitliches Visum" (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 12
VEV, Art. 36 SGK). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären Grün-
den, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler
Verpflichtungen für erforderlich, so ist er berechtigt, der drittstaatsangehö-
rigen Person, welche die ordentlichen Einreisevoraussetzungen nicht er-
füllt, ausnahmsweise ein "Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit" zu
erteilen (Art. 2 Ziff. 4 Visakodex). Dieses Visum ist grundsätzlich nur für
das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig (Art. 32 i.V.m. Art. 25
Abs. 1 Bst. a Visakodex; unter denselben Voraussetzungen kann einer
drittstaatsangehörigen Person die Einreise an den Aussengrenzen gestat-
tet werden, vgl. Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK).
C-3242/2015
Seite 8
5.
5.1 Aufgrund ihrer Staatszugehörigkeit unterliegt die Gesuchstellerin der
Visumspflicht (vgl. Anhang I zur Verordnung [EG] Nr. 539/2001 [ABl. L 81
vom 21.03.2001; zum vollständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu
Art. 4 Abs. 1 VEV]). Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen nach
Art. 6 Abs. 1 SGK ist die Frage der gesicherten Wiederausreise zentral.
Eine solche erachtet die Vorinstanz aufgrund der allgemeinen Situation im
Heimatland und der persönlichen Verhältnisse der Gesuchstellerin als nicht
genügend gesichert. Zur Einschätzung entsprechender Risiken sind sämt-
liche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen.
5.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung einer Gewähr für die fristgerechte und
anstandslose Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Situation
im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreise-
gesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit po-
litisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen kön-
nen ein Indiz dafür sein, dass die persönliche Interessenlage nicht mit dem
Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang
steht.
5.3
5.3.1 Die Wirtschaftslage in Thailand hat sich In den letzten Jahrzehnten
kontinuierlich verbessert, wenn auch nicht alle Landesteile in gleichem
Masse davon profitieren konnten. Politische Krisen (Militärputsch vom
22. Mai 2014) und terroristische Bedrohungen (Anschläge in Bangkok vom
August 2015), aber auch schwierige weltwirtschaftliche Rahmenbedingun-
gen belasten die traditionell exportorientierte Wirtschaft. Im Zuge der allge-
meinen wirtschaftlichen Entwicklung hat sich zwar der Anteil der Bevölke-
rung, der unter der Armutsgrenze lebt, auf 11 % (2014) reduziert. Armut ist
aber vor allem in ländlich geprägten Gebieten im Norden, Nordosten und
Süden Thailands nach wie vor verbreitet. In diesen Regionen leben 80 %
der 7,3 Mio. (2013) von Armut betroffenen Menschen (Quellen: Deutsches
Auswärtiges Amt, > Aussen- und Europapoli-
tik >Länderinformationen > Thailand: Reise- und Sicherheitshinweise /
Wirtschaft / Innenpolitik, Stand März 2016 bzw. September 2015; Welt-
bank, > Countries > Thailand > Overview [Context],
Stand April 2016 bzw. Oktober 2015; > Economy
and Politics in Thailand > Thailand GDP Graphs and Analysis; besucht im
April 2016).
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Seite 9
5.3.2 Vom Druck zur wirtschaftlichen Existenzsicherung sind in Thailand
(wie auch in anderen südost-asiatischen Staaten) Frauen ganz besonders
betroffen. Sie haben mit ihrem Einkommen oft ihren eigenen Haushalt oder
gar denjenigen ganzer Kommunen zu finanzieren und ihre Arbeitsplätze
sind in Zeiten angespannter wirtschaftlicher Verhältnisse – je nach Sektor
– besonders gefährdet. Entsprechend hat die wirtschaftlich motivierte
Emigration von Thailänderinnen und anderer Südost-Asiatinnen seit der
Asienkrise 1997 zugenommen (Quelle: Schlussbericht vom 13. Mai 2002
der Kommission des Deutschen Bundestags zum Thema Globalisierung
der Weltwirtschaft – Herausforderungen und Antworten, Ziff. 6.2.2.2 S. 317
f., online abrufbar als Bundesdrucksache 14/9200 unter www.bundes-
> Dokumente > Drucksachen).
5.4 In Berücksichtigung dieser Umstände ist nicht zu beanstanden, dass
die Vorinstanz aufgrund der Herkunft der Gesuchstellerin von einem erhöh-
ten Risiko für die nicht fristgerechte Wiederausreise ausging (vgl. Urteil des
BVGer C-4868/2015 vom 19. November 2015 E. 6.5 mit weiteren Hinwei-
sen).
5.5 Bei der Risikoanalyse sind jedoch nicht nur die allgemeinen Umstände
und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten
Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuchstellenden Person im
Heimat- oder Herkunftsland beispielsweise eine besondere berufliche, ge-
sellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durch-
aus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. An-
dererseits muss bei Personen, die in ihrer Heimat beziehungsweise in ih-
rem Herkunftsland keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko
eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer be-
willigten Einreise als hoch eingeschätzt werden.
6.
6.1 Die Gesuchstellerin ist mittlerweile (…) Jahre alt, geschieden und Mut-
ter eines Sohnes und einer Tochter, die im Zeitpunkt des Visumsantrags 18
resp. 14 Jahre alt waren (SEM act. 4/26 und SEM act. 7/44). Die Kinder
leben bei den Grosseltern in (…) im Nordosten Thailands (SEM act. 7/45).
Die Gesuchstellerin selbst arbeitet im weit entfernten E.________ im Sü-
den des Landes. Ansonsten ist über die familiären Verhältnisse nichts Nä-
heres bekannt. Aufgrund des Alters und der Wohnverhältnisse von Sohn
und Tochter dürfte aber klar sein, dass diese nicht mehr auf eine eigentliche
Betreuung durch die Mutter angewiesen sind. Besondere Verpflichtungen
der Gesuchstellerin ihren nächsten Angehörigen gegenüber sind jedenfalls
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Seite 10
– von der Notwendigkeit finanzieller Unterstützung abgesehen – nicht er-
kennbar.
6.2 Eine besondere Verantwortung ist aber auch in den beruflichen Ver-
hältnissen der Gesuchstellerin nicht anzunehmen. Wie bereits erwähnt gilt
zwar inzwischen als erstellt, dass sie in E._______ als Barkeeperin in ei-
nem Lokal an der für ihr Nachtleben bekannten (…) arbeitet. Gemäss der
mit der Beschwerde eingereichten Arbeitgeberbestätigung vom 18. Mai
2015 besteht das Anstellungsverhältnis seit März 2008 und wird ein Lohn
von monatlich 13'000.00 Baht (umgerechnet rund Fr. 358.00) entrichtet. In
dem Attest wird auch bestätigt, dass die Arbeitnehmerin einen dreimonati-
gen Urlaub beziehen und danach ihren Arbeitsplatz wieder einnehmen
könne. Wie verbindlich dies ist, bzw. ob das Arbeitsverhältnis überhaupt
ganzjährig oder nur saisonal besteht, lässt sich aber in Unkenntnis des Ar-
beitsvertrags bzw. der lokalen Gepflogenheiten nicht beurteilen. Tatsache
ist jedenfalls, dass es sich bei der fraglichen Arbeit nicht um eine sonderlich
qualifizierte und gut bezahlte Tätigkeit handelt.
6.3 Vor dem vorstehend dargelegten allgemeinen und persönlichen Hinter-
grund durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass keine hinreichende Ge-
währ für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Gesuch-
stellerin nach einem Besuchsaufenthalt besteht. An dieser Beurteilung än-
dert die Tatsache nichts, dass der Beschwerdeführer die rechtzeitige Rück-
kehr der Gesuchstellerin zugesichert hat. Denn in seiner Eigenschaft als
Gastgeber kann er zwar für gewisse finanzielle Risiken (Lebenshaltungs-
und Reisekosten, allfällige versicherungsmässig nicht gedeckte Kosten
aus Unfall oder Krankheit) Garantie leisten, nicht aber – mangels rechtli-
cher und faktischer Durchsetzbarkeit – für ein bestimmtes Verhalten seines
Gastes (vgl. BVGE 2009/27 E. 9). Entsprechend können auch der gute
Leumund und das berufliche und private Engagement des Beschwerdefüh-
rers nicht entscheidend sein, wenn es darum geht, mögliche Verhaltens-
weisen seines Gastes zu beurteilen. In diesem Zusammenhang hat die
Vorinstanz zu Recht darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer die
Gesuchstellerin erst seit November 2014 und damit noch nicht besonders
lange kennt. Die Beiden waren in dieser Zeit offenbar erst einmal während
des dreiwöchigen Ferienaufenthalts des Beschwerdeführers zusammen.
Nach dessen Darstellung sind zwar bis zum Urteilszeitpunkt zwei weitere
Besuche in Thailand dazugekommen. Dennoch kann der Beschwerdefüh-
rer unter den gegebenen Umständen – selbst in Berücksichtigung sonsti-
ger regelmässiger Kontakte – kaum für sich in Anspruch nehmen, mögliche
Entwicklungen in den Vorstellungen seiner Freundin über eine kurz- oder
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Seite 11
mittelfristige Lebensplanung abschätzen zu können. Nicht zuletzt ange-
sichts des mit drei Monaten relativ langen geplanten Aufenthalts kann nicht
mit genügender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass sich die Gesuch-
stellerin, einmal in der Schweiz, neu orientieren könnte, sollte sich die Be-
ziehung zum Gastgeber nicht in der erhofften Weise entwickeln.
6.4 Das Interesse des Beschwerdeführers, die Gesuchstellerin seiner Fa-
milie vorzustellen und ihr die Schweiz näher zu bringen, ist in der vorlie-
genden Konstellation legitim. Es vermag allerdings im jetzigen Zeitpunkt
gegen das öffentliche Interesse an einer Verhinderung eines irregulären
Aufenthaltes (noch) nicht aufzukommen (zur Bedeutung von Dauer und In-
tensität einer Ferienbekanntschaft im Zusammenhang mit der Risikoana-
lyse vgl. anstelle vieler auch Urteil des BVGer C-2785/2012 vom 17. Juli
2013 E. 7.3).
6.5 Die Vorinstanz durfte nach dem bisher Gesagten mangels genügender
Gewähr für eine gesicherte Wiederausreise ein für den gesamten Schen-
gen-Raum gültiges einheitliches Visum verweigern. Der Beschwerdeführer
macht sodann keine – z.B. humanitären – Gründe für die Erteilung eines
Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit geltend; solche Gründe sind
auch aus den Akten nicht ersichtlich (vgl. E. 4.5 vorstehend).
7.
Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im
Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist da-
her abzuweisen.
8.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1, 2 und 3 Bst.
b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
Dispositiv S. 12
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss ge-
deckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Beilage: Akten Ref-Nr. […])
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Andreas Trommer Denise Kaufmann
Versand: